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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie und damit verbundene Emissionsgrenzwertverschärfungen für Großfeuerungsanlagen

Zeitplan für erforderliche Gesetzes- und Verordnungsänderungen, Fristen für den Einbau notwendiger Abgasreinigungsanlagen, Überprüfung von Grenzwerteinhaltungen, Ausnahmeregelungen, Förderung von Sanierungs- und Umrüstungsmaßnahmen<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

13.12.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/790324. 11. 2011

Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie und damit verbundene Emissionsgrenzwertverschärfungen für Großfeuerungsanlagen

der Abgeordneten Oliver Krischer, Dorothea Steiner, Dr. Hermann E. Ott, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Ende 2010 wurde vom Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament die EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Industrial Emissions Directive – IED –) verabschiedet. Sie ist zukünftig das zentrale europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen. Durch diese Richtlinie wird die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vom 24. September 1996 (IVU- Richtlinie) überarbeitet und zusammengefasst. Sie erstellt ein integriertes Konzept für die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, für die Abfallwirtschaft und für Energieeffizienz infolge industrieller Tätigkeiten. Zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht muss das Bundesemissionsschutzrecht umfassend novelliert werden.

Die IED soll dazu beitragen, dass durch die Angleichung der Umweltbilanzanforderungen an Industrieanlagen in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Doch dieses Ziel wird in der Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt. Sehr enttäuschend ist die Verlängerung von Übergangsfristen für Altanlagen und die Ausweitung von lokalen Ausnahmemöglichkeiten. Dazu zählt beispielsweise die Möglichkeit der lokalen Betrachtung der besten verfügbaren Technik auch im Hinblick auf das technisch und wirtschaftlich Leistbare. Diese Ausnahmemöglichkeiten haben neben den negativen Umwelt- und Gesundheitsaspekten auch noch wettbewerbsverzehrende Auswirkungen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welche Gesetze und Verordnungen will die Bundesregierung bezüglich der Emissionsbegrenzungen für Großfeuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen verändern bzw. erlassen?

2

Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungsänderungen?

3

Plant die Bundesregierung, von Artikel 33 der EU-Richtlinie 2010/75/EU (Ausnahme für beschränkte Laufzeit) Gebrauch zu machen, und falls ja, wie sollen diese Ausnahmen konkret ausgestaltet sein, und konterkariert sie damit nicht ihre eigenen Ziele der Emissionsverminderung?

4

Inwiefern will die Bundesregierung Artikel 36 der EU-Richtlinie 2010/75/ EU (Geologische Speicherung von Kohlendioxid) umsetzen, solange es aufgrund der weiterhin nicht absehbaren Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/ 31/EG weiterhin kein nationales CCS-Gesetz (CCS: Carbon Capture and Storage) gibt?

5

Welche Fristen bis zur Umsetzung der Bestimmungen plant die Bundesregierung für Großfeuerungsanlagen aufgrund der offenen Formulierung im Erwägungsgrund 43 der EU-Richtlinie 2010/75/EU, wonach Feuerungsanlagen „ausreichend Zeit für den Einbau der notwendigen Abgasreinigungsanlagen“ erhalten sollen?

6

Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die Grenzwerteinhaltungen überprüfen, und in welchen zeitlichen Abständen soll dies voraussichtlich geschehen?

7

Wie viele Anlagen sind in Deutschland von der Neuregelung betroffen?

8

Werden nach Ansicht der Bundesregierung Feuerungsanlagen aufgrund der verstärkten Anwendung europäischer Emissionsstandards stillgelegt, und falls ja, welche?

9

Inwieweit erachtet die Bundesregierung die jetzt europaweit festgelegte „Verwendung der besten verfügbaren Technik“ in Anlagen in Deutschland für jetzt bereits erfüllt?

10

Plant die Bundesregierung Ausnahmeregelungen bei Grenzwertfestlegungen – etwa von klimaschädlichen Braunkohlekraftwerken –, und falls ja, wie sollen diese Ausnahmeregelungen konkret aussehen, und wie steht dies in Einklang mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung?

11

Teilt die Bundesregierung die Bedenken von Kraftwerksbetreibern, wonach eine Umrüstung von Kraftwerken aus Platzgründen nicht möglich sei?

12

Plant die Bundesregierung eventuell erforderliche Sanierungs- bzw. Umrüstungsmaßnahmen von Kraftwerken, die infolge der Umsetzung der EU- Richtlinie 2010/75/EU erneuert werden müssten, finanziell zu fördern, und falls ja, mit welchen Mitteln, und in welcher Höhe?

13

Beabsichtigt die Bundesregierung mit der Umsetzung der IED auch den BREF-Novellierungsprozess mit einzubeziehen und die NEC-Richtlinie bereits jetzt mit umzusetzen?

14

Plant die Bundesregierung zur Erreichung ihrer Klimaschutzziele ggf. höhere Grenzwerte als die in der IED als Mindeststandard festgelegten umzusetzen?

15

Liegen der Bundesregierung Informationen vor, ob andere EU-Staaten höhere als in der IED festgelegte Grenzwerte einführen werden, und falls ja, um welche Staaten und welche Grenzwerte handelt es sich dabei?

Berlin, den 24. November 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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