[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8267
17. Wahlperiode 27. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8064 –
Gesundheitsrisiken in der Leiharbeit
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Integration in den Arbeitsmarkt gilt als zentrale Voraussetzung für soziale
Teilhabe und gesellschaftliche Inklusion. Diese beiden Faktoren beeinflussen
das Wohlergehen und die psychische Gesundheit der Menschen in einem ganz
erheblichen Maße. Medizinische und psychologische Experimentalstudien
von 2011 haben gezeigt, dass soziale Exklusion einen psychischen Zustand
hervorrufen kann, der vergleichbar ist mit dem Empfinden physischer
Schmerzen. Das logische Denken wird beeinflusst und Betroffene sehen
seltener einen Sinn in ihrem Leben. Die Wahrnehmung sozial ausgeschlossen zu
sein, fördert die Neigung zu risikoreichem Konsumverhalten (z. B.
Drogenkonsum) und die Motivation verringert sich, anderen zu helfen sowie sich
sozial und politisch zu engagieren.
Frühere Studien haben gezeigt, dass die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit
mit einer Reihe von Risiken für die soziale Teilhabe und die gesellschaftliche
Inklusion einhergehen. Dazu gehören niedrigere Löhne, ein erhöhtes
Arbeitslosigkeitsrisiko und verminderte Weiterbildungschancen. Der
Gesundheitsreport 2009 der Techniker Krankenkasse mit dem Schwerpunkt Leiharbeit
zeigt bei der Diagnose psychischer Störungen, dass die Fehlzeiten unter den
männlichen Beschäftigten aus der Leiharbeitsbranche (nach der Adjustierung
des Tätigkeitsspektrums) um 36 Prozent über den Erwartungswerten (von
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten anderer Branchen) liegen.
Entscheidend sei hier, neben der Unzufriedenheit über ein niedrigeres Einkommen und
einen unsicheren Arbeitsplatz, die Diskrepanz zwischen Qualifikation und
ausgeübter Tätigkeit. Leiharbeit macht zudem häufiger krank als ein normales
Beschäftigungsverhältnis. Die dauerhafte Unsicherheit hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen und der Sicherheit des Arbeitsplatzes führen zu einer
langanhaltenden Stresssituation. Eine aktuelle Studie des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB), „Soziale
Teilhabe ist eine Frage von stabilen Jobs“, kam nun zu dem Schluss, dass sich
Leiharbeitskräfte nach den Arbeitslosen als am schlechtesten in die
Gesellschaft integriert wahrnehmen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 23. Dezember 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8267 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Insbesondere für Langzeitarbeitslose ist die Zeitarbeit eine Chance auf einen
Zugang zu Arbeit und damit auf ein höheres Maß an sozialer Teilhabe und
gesellschaftlicher Integration. In über 10 Prozent der neu geschlossenen
Zeitarbeitsverhältnisse waren die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer
zuvor zwölf Monate und länger ohne Beschäftigung. Zeitarbeit bietet in der Regel
voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und damit eine
Absicherung wie für alle anderen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Der überwiegende Teil der ehemaligen Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmer befindet sich auch mittelfristig weiterhin in Beschäftigung und nicht in
Arbeitslosigkeit.
I. Psychische Belastungen in der Leiharbeit
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Studie des IAB, mit der ein
Zusammenhang zwischen Beschäftigungsform sowie subjektiv gefühlter Teilhabe
und Integration in die Gesellschaft aufgezeigt wird?
Die Studie „Soziale Teilhabe ist eine Frage von stabilen Jobs“ des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB-
Kurzbericht 4/2011) leistet einen Beitrag zur Erforschung der Bedeutung der
Teilhabe an Erwerbstätigkeit für die gesellschaftliche Integration der Betroffenen.
Die Studie führt zu der Feststellung unterschiedlicher Integrationswirkungen
von Beschäftigungsformen und zeigt insoweit weiteren Forschungsbedarf auf.
Die Studie zeigt: Erwerbstätig zu sein, steigert das Gefühl, in der Gesellschaft
integriert zu sein, weil die soziale Teilhabe zunimmt.
2. Welche Unterschiede gibt es bezogen auf Teilhabe und Integration
zwischen Leiharbeits- und Normalarbeitsverhältnissen, und welche
arbeitsmarktpolitischen Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus?
Der Teilhabebegriff ist vielfältig. Die Aufnahme einer Beschäftigung
ermöglicht die Teilhabe am Arbeitsleben, eröffnet Einkommensmöglichkeiten und
soziale Kontakte und wirkt auch in psychosozialer Hinsicht förderlich. Insofern
haben Zeitarbeitsverhältnisse und unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse
außerhalb der Zeitarbeit positive Wirkungen. In Deutschland waren im Oktober
2011 knapp 41,5 Millionen Menschen erwerbstätig. Die Bundesregierung
unternimmt die notwendigen Schritte, die Erwerbstätigkeit in Deutschland weiter
zu steigern und die Arbeitslosigkeit, die sich seit längerer Zeit markant unter
der 3-Millionen-Marke befindet, weiter abzubauen. Mit dem jüngst
verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
trägt die Bundesregierung dazu bei, dass sich durch die Steigerung der
Effektivität und Effizienz des Einsatzes der Arbeitsmarktinstrumente die Integration
in Erwerbstätigkeit beschleunigt.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den Befund im Gesundheitsbericht
2009 der Techniker Krankenkasse, dass in der Leiharbeitsbranche (nach
der Adjustierung des Tätigkeitsspektrums) bei der Diagnose psychische
Störungen eine um 36 Prozent höhere krankheitsbedingte Fehlzeit unter
männlichen Beschäftigten im Vergleich zu männlichen Beschäftigten aus
anderen Branchen besteht?
Aus der Erwerbstätigenbefragung des Bundesinstituts für Berufsbildung und
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ergibt sich, dass viele
Zeitarbeitnehmer Einflüssen ausgesetzt sind, die die Gesundheit beeinträchti-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8267gen können. Gleichwohl bietet Zeitarbeit für viele Menschen die Chance auf
Beendigung der Arbeitslosigkeit.
Ein Teil der branchenabhängigen Differenzen hinsichtlich der Fehlzeiten (auch
für die Diagnose der psychischen Störungen) ist bereits allein vor dem
Hintergrund der unterschiedlichen Berufe, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen zu
erwarten.
Eine mögliche Erklärung für einen höheren Anteil an Arbeitsunfähigkeiten
kann auch darin bestehen, dass die gesünderen eher als die gesundheitlich
beeinträchtigten Zeitarbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis außerhalb der
Zeitarbeit wechseln. Darüber hinaus werden Zeitarbeitnehmer zu einem Großteil
aus dem Pool der Nichterwerbstätigen rekrutiert, die im Durchschnitt einen
schlechteren Gesundheitszustand und ein ungünstigeres Gesundheitsverhalten
aufweisen als die Erwerbstätigen. Dies belegen Auswertungen der nationalen
Gesundheitssurveys und repräsentative Erhebungen wie Mikrozensus und
Sozioökonomisches Panel.
4. Welche Arbeitsbedingungen sind für den höheren Anteil an psychischen
Erkrankungen bei Leiharbeitskräften im Vergleich zu den übrigen
Erwerbstätigen verantwortlich, und welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung zum Schutz der Beschäftigten in der Leiharbeit vor psychischen
Erkrankungen und früh einsetzender Erwerbsunfähigkeit?
Über den Zusammenhang von physischen und psychischen Belastungen und
der Entstehung von psychischen Erkrankungen gibt es zurzeit kein gesichertes
Modell.
Die Beschreibung systematischer Belastungsspektren für die Zeitarbeit ist
kaum möglich, weil die klassische Systematik der Branchencharakterisierung
nicht greift. Die Zugehörigkeit zur Zeitarbeitsbranche lässt keinen Rückschluss
auf die Art der Tätigkeit und der Belastungen zu. Jedoch treten folgende
psychische Belastungen auch in der Zeitarbeit auf: niedrige Entlohnung,
strukturelle Ausgrenzung aus dem Entleihbetrieb, geringere Planbarkeit im
Berufsleben, erhöhte Mobilitäts- und Flexibilitätsanforderungen und soziale
Ausgrenzung. Zusätzlich gibt es gerade in dem in der Zeitarbeit stark ausgeprägten
Helferbereich erhebliche physische Belastungen durch schwere körperliche
Arbeit.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes –
Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung (BGBl. 2011 I
S. 642) wurde der Grundsatz der Gleichstellung von Zeitarbeitnehmern und
Arbeitnehmern des Entleihers im Entleihbetrieb gestärkt. So wurde das
grundsätzliche Recht der Zeitarbeitnehmer auf Zugang zu den
Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten (z. B. Betriebskindergarten, Kantine) unter den gleichen
Bedingungen wie bei vergleichbaren Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb
eingeführt. Gleichzeitig wurden die Entleiher verpflichtet, Zeitarbeitnehmer über
freie Arbeitsplätze im Einsatzunternehmen zu informieren. Diese am 1.
Dezember 2011 in Kraft getretenen Regelungen sind geeignet, einer möglichen
strukturellen Ausgrenzung aus dem Entleihbetrieb entgegenzuwirken.
II. Unfallgefahr in der Leiharbeit
5. Wie viele meldepflichtige Arbeitsunfälle von Leiharbeitskräften gab es seit
2005 pro Jahr, und wie viele dieser Arbeitsunfälle führten zum Bezug einer
Erwerbsminderungsrente oder zum Tod?
Nach den Angaben der für die gesetzliche Unfallversicherung der
Zeitarbeitsunternehmen zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) liegen für
Drucksache 17/8267 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden Zeitraum seit 2005 folgende Daten über meldepflichtige Arbeits- und
Wegeunfälle der bei diesen Unternehmen beschäftigten Personen vor. Die
Zahlen umfassen sowohl die Unfälle der Zeitarbeitskräfte als auch die Unfälle des
internen Personals der Zeitarbeitsunternehmen; eine differenziertere Erfassung
findet nicht statt.
Die Entwicklung der Unfallzahlen folgt in der Tendenz den Veränderungen bei
der Beschäftigtenzahl der Zeitarbeitsunternehmen. Die höhere Zahl von
Arbeits- und Wegeunfällen spiegelt die zunehmende Zahl der Zeitarbeitskräfte
wider. Die Quote der Arbeitsunfälle ist dagegen praktisch unverändert
geblieben. Sie lag mit 30,0 Arbeitsunfällen je 1 000 Versicherte für das Jahr 2010 auf
dem Niveau des Jahres 2005 (Unfallquote 29,3).
Angaben darüber, wie viele dieser Unfälle zum Bezug einer Rente wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit oder zum Tod geführt haben, liegen nicht vor.
6. Ist das Unfallrisiko von Leiharbeitskräften höher als von
Stammbelegschaften?
Wenn ja, wie stark, und in welchen Branchen unterscheidet sich das
Unfallrisiko von Leiharbeitskräften von dem der Stammbelegschaften, und
welche Gegenmaßnahmen sind geplant?
Statistische Angaben über das Unfallrisiko von Zeitarbeitskräften im Vergleich
zum Unfallrisiko des Stammpersonals in den Entleihunternehmen liegen der
VBG nicht vor. Während die Zeitarbeitskräfte als Beschäftigte der
Zeitarbeitsunternehmen einheitlich bei der VBG unfallversichert sind, ist das
Stammpersonal der Entleihunternehmen je nach Unternehmensgegenstand bei einer
der neun branchenbezogenen Berufsgenossenschaften versichert.
Vergleichende Auswertungen zum Unfallrisiko liegen nicht vor.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung den Ansatz „Integration und
Einarbeitung von Leiharbeitskräften“ mit Hilfe des Patenmodells des Projekts
„Gestaltung, Umsetzung und Transfer von Instrumenten zum
Ressourcenmanagement und zum Arbeitsschutz im Rahmen eines
zielgruppenbezogenen Ansatzes für Leiharbeitnehmer in Entleihunternehmen“ (GRAziL), um
die Unfallzahlen von Leiharbeitskräften zu senken, und wie viele
Leiharbeitskräfte haben bisher und sollen in Zukunft von den Maßnahmen des
Projekts GRAziL profitieren?
Mit der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Zeitarbeit
befasste sich der Förderschwerpunkt „Zeitarbeit“ des vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales geförderten Modellprogramms zur Bekämpfung
arbeitsbedingter Erkrankungen. Das in diesem Rahmen durchgeführte Projekt
GRAziL legte den Fokus auf Entleihunternehmen und erarbeitete und erprobte
Jahr Arbeitsunfälle Wegeunfälle Versicherte
2005 28 596 5 561 975 426
2006 42 964 7 259 1 263 375
2007 51 389 8 059 1 496 350
2008 51 774 8 632 1 500 401
2009 33 694 6 247 1 288 639
2010 47 214 10 476 1 572 897
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8267Maßnahmen und Instrumente für die verschiedenen Phasen des Zeitarbeit-
Einsatzes. Im Patenmodell des Projektes GRAziL erfolgt eine fachliche und
soziale Betreuung von neuen Zeitarbeitnehmern im Entleihunternehmen durch
Paten aus der Stammbelegschaft. Dies ist eine wichtige und zielführende
Möglichkeit, Zeitarbeitnehmer dauerhaft in den betrieblich gelebten Arbeits- und
Gesundheitsschutz sowie dessen Standards zu integrieren, zu schulen und
kontinuierlich zu begleiten und damit auch die Unfallzahlen zu reduzieren. Das
Patenmodell entbindet nicht von der Unterweisungspflicht nach dem
Arbeitsschutzgesetz durch beauftragte Personen.
Durch eine Vielzahl von Transferpartnern sowie eine intensive
Öffentlichkeitsarbeit konnte mit GRAziL eine Vielzahl von Zeitarbeitskräften erreicht werden.
Eine genaue Zahl an Zeitarbeitnehmern, die davon profitiert haben bzw.
zukünftig noch werden, kann nicht verlässlich geschätzt werden.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung einen gesetzlich zwingenden Abschluss
einer Arbeitsschutzvereinbarung, wie beispielsweise von GRAziL
entwickelt, als Bestandteil des Überlassungsvertrags zwischen Entleiher und
Verleiher, um Unklarheiten in Bezug auf Arbeitsschutzpflichten wirksam
auszuräumen?
Im Rahmen von GRAziL wurde ein Mustervertrag „Arbeitsschutz im AÜV
(Arbeitnehmerüberlassungsvertrag)“ entwickelt und erprobt, mit dem die
Verantwortlichkeiten von Ent- und Verleihunternehmen bezüglich des
Arbeitsschutzes verbindlich geregelt werden können. Der AÜV enthält neben
typischen Inhalten eines Arbeitsvertrages, wie z. B. Dauer und Vergütung des
Arbeitsverhältnisses, alle wichtigen Aspekte rund um Arbeit und Gesundheit
(z. B. Übernahme der Kosten für Helm/Schutzbrille/Gehörschutz, evtl.
Spezifizierungen der persönlichen Schutzausrüstung etc.). Die Verwendung des
Mustervertrages ist eine Empfehlung des Forschungsverbundes und der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Der Arbeitsschutz in
Unternehmen ist grundsätzlich geregelt und gilt auch für Beschäftigte von
Zeitarbeitsunternehmen (§ 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes).
Ein gesetzlich zwingender Abschluss einer Arbeitsschutzvereinbarung ist
deshalb nicht erforderlich.
9. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass leiharbeitsspezifische Aspekte
bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beachtet werden
sollten?
Wenn ja, in welcher Form, und wie häufig werden diese Aspekte bei
Gefährdungsbeurteilungen mitberücksichtigt, bzw. wie wird dies kontrolliert?
Wenn nein, warum nicht?
Die ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz stellt
das zentrale Präventionsinstrument im betrieblichen Arbeits- und
Gesundheitsschutz dar. Wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist im Gesetz
nicht detailliert festgeschrieben. Der Gesetzgeber räumt den Verantwortlichen
einen breiten Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die speziellen Gefährdungen in seinem Betrieb zu
beurteilen und darauf aufbauend die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu
ermitteln und umzusetzen. Hierfür stellen Bund, Länder und
Unfallversicherungsträger praxisorientierte Leitfäden zur Verfügung.
Um Praxishilfen für die leiharbeitsspezifischen Aspekte bei der Durchführung
der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung stellen zu können, wurde im
Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Rahmen des Projektes
Drucksache 17/8267 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGRAziL ein Leitfaden „Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz von
Leiharbeitskräften“ entwickelt. Dieser erläutert die spezifischen Probleme bei der
Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit der ganzheitlichen
Gefährdungsbeurteilung und beschreibt die notwendige Zusammenarbeit mehrerer
Arbeitgeber bei der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Unterschiedliche
Formen des Zeitarbeitseinsatzes und der damit verbundenen Anforderungen an
die Gefährdungsbeurteilung im Entleihunternehmen werden aufgeführt und auf
dieser Basis eine konkrete Vorgehensweise zur Durchführung der
ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz von Zeitarbeitskräften im
Entleihunternehmen in Form eines Betriebsvereinbarungsentwurfs empfohlen. Es
werden auch Vorgehensweisen und unterstützende Materialien zur Einweisung,
Unterweisung, Mitarbeiterbefragung und - beteiligung am Arbeits- und
Gesundheitsschutz angeboten.
Über die Form und die Verbreitung der Gefährdungsbeurteilungen in der
Zeitarbeitsbranche liegen keine repräsentativen Daten vor. Die Kontrolle erfolgt
durch die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und die Aufsichtspersonen der
Berufsgenossenschaften. Im Rahmen des Arbeitsprogramms Zeitarbeit der
Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie werden bis 2012
schwerpunktmäßig 10 000 Betriebe besucht.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in manchen
Entleihbetrieben ganze Arbeitsbereiche mit Leiharbeitskräften besetzt werden und
damit die Bestimmung aus § 12 Absatz 1 Satz 3 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bezüglich der Unterrichtung über die Arbeitsbedingungen
vergleichbarer Stammarbeitskräfte ins Leere läuft und somit eine für den
Arbeits- und Unfallschutz wichtige Unterrichtung „de facto“ entfällt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was plant die Bundesregierung dagegen zu unternehmen?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht, da den Angaben des
Entleihers ein fiktiver Stammarbeitnehmer zugrunde gelegt werden kann, um den
Schutzzweck der Regelung zu realisieren.
11. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden wegen Verstößen gegen
das Arbeitsschutzgesetz seit 2005 pro Jahr eingeleitet, und wie hoch war
die Anzahl von Verwarnungen, Verfallsentscheidungen, Geldbußen und
die Summe der Bußgelder, die pro Jahr verhängt wurden (bitte nach
Entleih- bzw. Verleihbetrieben und Vergehen differenzieren)?
12. Wie viele Strafverfahren wurden wegen Verstößen gegen das
Arbeitsschutzgesetz seit 2005 pro Jahr eingeleitet, und wie viele davon wurden
mit Geldbußen und Freiheitsstrafen abgeschlossen (bitte nach
Entleihsowie Verleihbetrieben und Vergehen differenzieren)?
Die Zahl der Beanstandungen der Gewerbeaufsicht und die
Durchsetzungsmaßnahmen der Länder sind im jährlichen Bericht der Bundesregierung
„Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ erfasst. In welchen Branchen und
Betriebsarten diese Verfahren erfolgen, wird von den Behörden nicht
dokumentiert. Daher ist dazu keine Aussage möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/826713. Welche Maßnahmen oder gesetzliche Änderungen plant die
Bundesregierung, um den Arbeitsschutz für Leiharbeitskräfte zu erhöhen, und in
welcher Form sollen die Betriebsräte in den Entleihbetrieben diesbezüglich
einbezogen werden?
Das Arbeitsschutzrecht, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die darauf
gestützten Rechtsverordnungen, gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten in
gleicher Weise, also auch für Beschäftigte von Zeitarbeitsunternehmen (§ 11
Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes). Die Bundesregierung sieht
daher keine Notwendigkeit für neue arbeitsschutzrechtliche Regelungen in
diesem Bereich. Da Fragen des Arbeitsschutzes im Einsatzbetrieb vom dortigen
Betriebsinhaber (Arbeitgeber) und nicht vom Verleiher geregelt werden, stehen
dem Betriebsrat im Einsatzbetrieb alle entsprechenden Beteiligungsrechte
einschließlich der Mitbestimmungsrechte auch zugunsten der dort für den
Betriebsinhaber tätigen Zeitarbeitnehmer zu.
Mit der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Zeitarbeit
befasste sich der Förderschwerpunkt „Zeitarbeit“ des Modellprogramms zur
Bekämpfung arbeitsbedingter Erkrankungen. Ein wesentlicher Erfolg des
Förderschwerpunkts liegt in der Verabschiedung von gemeinsamen Anforderungen
an den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Arbeitnehmerüberlassung durch
den Projektbeirat (
www.baua.de/de/Ueber-die-BAuA/Modellprogramm/pdf/
Arbeitnehmerueberlassung.pdf;jsessionid=36BBD16D46504640E32ECD6D4
E08321E.1_cid253?__blob=publicationFile&v=2). Die Anforderungen richten
sich sowohl an Verleiher als auch an Entleihunternehmen.
III. Arbeitsprogramm „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der
Zeitarbeit“
14. Welche konkreten Erfolge hat das Arbeitsprogramm „Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit“ der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Rahmen der Gemeinsamen
Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) bisher vorzuweisen, und sind die
bisherigen Erfolge aus Sicht der Bundesregierung zufriedenstellend?
Wenn nein, welche zusätzlichen Maßnahmen wird die Bundesregierung
ergreifen?
15. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, vor dem Hintergrund
steigender Beschäftigtenzahlen in der Leiharbeit, das Programm
„Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit“ auszuweiten sowie
zusätzliche Sach- und Personalmittel bereitzustellen?
Wenn ja, wann, und in welcher Größenordnung soll das Programm
ausgeweitet werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt kein Programm
„Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit“ durch. Im Rahmen
der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird von allen drei
GDA-Trägern (Bund, Länder, Unfallversicherungsträger) gemeinsam das
Arbeitsprogramm „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Zeitarbeit“
durchgeführt. Die Erhebungsphase dieses Arbeitsprogramms endet 2011. Erste
Auswertungen und Ergebnisse sind Mitte 2012 zu erwarten.
Durch die Besichtigung von über 10 000 Einsatzbetrieben im Rahmen des
Arbeitsprogramms wurde eine breite betriebliche Öffentlichkeit geschaffen und
Unternehmen für die Problematik der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
für Beschäftigte in der Zeitarbeit sensibilisiert. Schlussfolgerungen über wei-
Drucksache 17/8267 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetere Maßnahmen lassen sich erst nach Vorliegen der abschließenden Ergebnisse
des Arbeitsprogramms ziehen.
Das genannte GDA-Arbeitsprogramm ist Teil des Arbeitsplans der ersten
GDA-Periode und wird mit dieser abgeschlossen. Die Träger der GDA werden
nach Vorliegen der Evaluationsergebnisse über die Weiterverwendung der
gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis entscheiden.
16. Wie viele Entleihbetriebe gibt es derzeit in Deutschland?
Anders als die Anzahl der Verleihbetriebe, wird die Anzahl der Entleihbetriebe
im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik der Bundesagentur für
Arbeit nicht erfasst. Im Rahmen des Forschungsvorhabens
Arbeitnehmerüberlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat das Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) die
Entwicklung der Nutzung von Zeitarbeit durch Entleihbetriebe untersucht. Als
Datengrundlage hierfür diente das Betriebspanel des IAB. Danach waren am
30. Juni 2008 rund 3 Prozent aller Betriebe in Deutschland Entleihbetriebe.
Dies entspricht etwa 71 000 Entleihbetrieben.
17. In wie vielen Betrieben wurden wie viele Maßnahmen pro Jahr seit
Beginn des Programms „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der
Zeitarbeit“ seit 2005 durchgeführt, und wie viele Leiharbeitskräfte haben
pro Jahr an diesen Maßnahmen teilgenommen?
18. Welche Qualifizierungsmaßnahmen sind im Rahmen des Programms
„Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit“ vorgesehen,
und wie viele Multiplikatoren wurden bereits qualifiziert?
Die Ergebnisse des Arbeitsprogramms liegen noch nicht vor. Auf die Antwort
zu den Fragen 14 und 15 wird verwiesen.
IV. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
19. Sieht die Bundesregierung in der Leiharbeit ein Auseinanderfallen von
gesetzlichem Anspruch und betrieblicher Wirklichkeit, vor dem
Hintergrund des § 84 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch?
Wenn ja, wie plant die Bundesregierung diesen Missstand zu beheben?
Wenn nein, mit welchen Zahlen oder Untersuchungen begründet die
Bundesregierung die Funktionsfähigkeit des BEM in der Leiharbeit?
Die Verantwortung für die Durchführung eines Betrieblichen
Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) liegt beim Arbeitgeber der oder des erkrankten Beschäftigten.
Eine Verpflichtung zur Meldung oder zur Erfassung von Daten zum BEM
enthält das Gesetz nicht. Die Bundesregierung hat im Jahr 2007 die Universität
Köln mit einer wissenschaftlichen Studie zur Umsetzung des BEM beauftragt.
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bundesweit 630 Betriebe aus allen
Branchen befragt. Bei den Dienstleistungsunternehmen wurde nicht weiter
aufgeschlüsselt, ob sich darunter auch Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung
befinden.
Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass nur etwa die Hälfte aller Unternehmen
ihren langzeiterkrankten Beschäftigten ein BEM anbot. Die Studie zeigt auch,
dass Großunternehmen das BEM häufiger anbieten als kleine und mittlere Un-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8267ternehmen (Niehaus, Forschungsbericht 374 Sozialforschung, Berlin 2008,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Die Bundesregierung hat daraufhin mehrere Projekte gefördert, um zu
ermitteln, wie das Beratungsangebot für kleine und mittlere Unternehmen zum
Thema BEM verbessert werden kann. Als besonders nachhaltig erwiesen sich
dabei Beratungsangebote, die die Strukturen von Sozialversicherungsträgern
nutzen.
20. In wie vielen Fällen hat das Instrument des BEM im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung seit 2005 pro Jahr Anwendung gefunden?
21. In wie vielen Fällen, und in welcher Größenordnung wurden seit 2005
pro Jahr Verleihunternehmen, die ein BEM eingeführt haben, durch die
Rehabilitationsträger und Integrationsämter mit Prämien oder einem
Bonus gefördert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in der Leiharbeit die im
Gesetz vorgesehene Beteiligung der Arbeitnehmervertretung im Bereich
des BEM fast vollständig wegen fehlender Betriebsräte entfällt bzw. zu
einseitigen Entscheidungen der Arbeitgeber führt, und soll deshalb die
Zuständigkeit des Betriebsrats im Entleihbetrieb gestärkt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt – vor dem Hintergrund des
Grundsatzes „Rehabilitation vor Entlassung oder Rente“ (vgl. § 8 SGB IX) –
das Ziel, im Betrieb mit den dort vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie
unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potenziale
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund und arbeitsfähig zu halten; es
betrifft also nicht nur Mitarbeiter mit Schwerbehinderung, sondern alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Initiativpflicht zur Durchführung des betrieblichen
Eingliederungsmanagements (BEM) liegt gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX beim Arbeitgeber. Dann ist es
zunächst Sache der oder des Erkrankten zu entscheiden, ob sie oder er sich an
einem BEM beteiligt. Erst wenn die oder der Betroffene zugestimmt hat, ist die
Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB IX – und bei schwerbehinderten
Menschen auch die Schwerbehindertenvertretung – vom Arbeitgeber am
Verfahren zu beteiligen.
Daten über die Verbreitung von Betriebsräten in Verleihbetrieben liegen der
Bundesregierung nicht vor. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein
einer Interessenvertretung und der häufigeren Durchführung eines BEM kann
aus den vorliegenden Daten nicht hergestellt werden. Die Bundesregierung
unterstützt aber bereits seit Bestehen des § 84 Absatz 2 SGB IX die gemeinsame
Arbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern durch Projekte, die
mitarbeiterorientierte Verfahren zur Durchführung des BEM entwickeln und bekannt
machen.
Drucksache 17/8267 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeV. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
23. Wie viele Leiharbeitskräfte haben seit 2001 pro Jahr Renten wegen einer
verminderten Erwerbsfähigkeit beantragt und erhalten (bitte nach Jahren
differenzieren)?
24. Welche zehn häufigsten Erstdiagnosen lagen der Bewilligung einer
Erwerbsminderungsrente für Leiharbeitskräfte zugrunde (bitte nach
teilweiser und vollständiger Erwerbsminderung differenzieren)?
25. Welche Unterschiede gibt es zwischen dem Renteneintrittsalter von
Leiharbeitskräften, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, und dem
Renteneintrittsalter von Rentnern, die Erwerbsminderungsrenten beziehen
und zuvor regulär beschäftigt waren, und auf welche Daten stützt sich die
Einschätzung der Bundesregierung?
26. Wie haben sich die durchschnittliche Höhe und der Median beim Bezug
von Erwerbsminderungsrenten von Leiharbeitskräften und von regulär
Beschäftigten seit 2001 pro Jahr entwickelt?
Aus den gespeicherten Statistikdaten der gesetzlichen Rentenversicherung ist
nicht erkennbar, ob der Empfänger einer Rente früher als Zeitarbeitskraft tätig
war. Der Bundesregierung liegen somit zur Beantwortung dieser Fragen keine
Daten vor.
VI. Allgemeine Fragen zur Leiharbeit
27. Wie viele der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten freien
Arbeitsstellen sind aktuell Beschäftigungsverhältnisse in der Leiharbeit, und
hält die Bundesregierung diesen Wert für zu hoch?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Im November 2011 waren den Agenturen für Arbeit und Jobcentern in
gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II)
bundesweit 492 000 Arbeitsstellen für den ersten Arbeitsmarkt gemeldet,
darunter 176 000 oder 36 Prozent aus der Arbeitnehmerüberlassung. Hierbei ist
zu beachten, dass die Auswertung nur nach dem Wirtschaftszweig
Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. Dies führt dazu, dass in den gemeldeten Arbeitsstellen
einerseits auch die Angebote für das interne Personal des Verleihbetriebs
enthalten sind, andererseits Stellenangebote von Mischbetrieben nicht
berücksichtigt werden, da zum Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung alle
Betriebe und damit deren gemeldete Arbeitsstellen gezählt werden, deren
Haupttätigkeit in dieser Branche liegt. Die Auswertung erfolgt nach der
Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 08) und umfasst für die
Arbeitnehmerüberlassung die Wirtschaftsgruppen 782 (Befristete Überlassung von Arbeitskräften)
und 783 (Sonstige Überlassung von Arbeitskräften). Darüber hinaus ist
anzumerken, dass es aufgrund von Mehrfachmeldungen von Stellenangeboten
insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu Überzeichnungen
kommen kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/826728. Teilt die Bundesregierung die im Interview mit „DIE WELT“ geäußerte
Auffassung des Vorsitzenden des Vorstandes der Bundesagentur für
Arbeit, Frank-J. Weise, dass die Beschäftigtenzahl in der Leiharbeit nicht
weit über die Millionengrenze steigen sollte?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Für die Bewertung der Entwicklung der Zeitarbeit in Deutschland sind neben
der absoluten Zahl der Zeitarbeitnehmer weitere Aspekte wie die
Beschäftigungswirkungen der Zeitarbeit und die Arbeitsbedingungen der
Zeitarbeitnehmer zu berücksichtigen. Mit einem Anteil von 2,7 Prozent der Beschäftigten in
der Zeitarbeit an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (April 2011)
ist die Zeitarbeitsbranche relativ klein. Zeitarbeit bietet insbesondere
Langzeitarbeitslosen und gering Qualifizierten vergleichsweise gute Chancen für den
Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Bei den Beschäftigungsverhältnissen in
der Zeitarbeit handelt es sich in der Regel um voll
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die grundsätzlich die gleichen
Arbeitnehmerschutzrechte gelten wie für andere Arbeitsverhältnisse auch, so zum
Beispiel das Kündigungsschutzgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit haben die Aufforderung der
Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen, sich über eine
Annäherung an Equal Pay für die Zeitarbeitnehmer zu verständigen, aufgegriffen
und führen entsprechende Gespräche. Das Bundeskabinett hat am 20.
Dezember 2011 dem Erlass einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der
Arbeitsnehmerüberlassung zugestimmt.
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ISSN 0722-8333]