[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8339
17. Wahlperiode 17. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Bärbel
Höhn, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8217 –
Positionierung der Bundesregierung zu den Legislativvorschlägen
der Europäischen Kommission zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission hat am 12. Oktober 2011 Legislativvorschläge
für die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen
Union vorgelegt.
Im EU-Agrarrat laufen bereits die Beratungen über diese
Verordnungsentwürfe. Dabei vertritt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) die Bundesregierung. Zu den
Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission gibt es jedoch keine offiziell
abgestimmte Position der Bundesregierung. Die letzte abgestimmte Position der
Bundesregierung zur GAP-Reform stammt vom 31. März 2010, auf die am
31. Januar 2011 eine Stellungnahme der Bundesregierung zur Mitteilung der
Europäischen Kommission „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche
Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ vom
18. November 2010 folgte. Eine abgestimmte Position der Bundesregierung
zu den nunmehr vorliegenden konkreten Gesetzesvorschlägen der
Europäischen Kommission liegt dagegen nicht vor; gleichwohl verhandelt das
BMELV im Rat intensiv über die Gesetzesvorschläge.
Die anstehende GAP-Reform ist für die Bäuerinnen und Bauern sowie für alle
in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Menschen, für die Umwelt, für
den Tierschutz, für die Entwicklung der ländlichen Regionen sowie für die
internationale Ernährungssouveränität von entscheidender Bedeutung.
Finanzierung
1. Ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass der Haushaltsansatz der
Europäischen Kommission im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die
Jahre 2014 bis 2020 für die Gemeinsame Agrarpolitik zu hoch ausgefallen
ist? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 16. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8339 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. In welcher Höhe betrifft die Forderung der Bundesregierung zur Kürzung
der von der Europäischen Kommission im MFR 2014 bis 2020 geplanten
Ausgaben auch die Ausgaben für die GAP?
Die Fragen 1 und Frage 2 werden zusammen beantwortet.
Die tatsächliche finanzielle Ausstattung der Gemeinsamen Agrarpolitik wird im
Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 verhandelt und muss
sich daher auch an der politischen Forderung der Bundesregierung, den EU-
Gesamtrahmen auf höchstens 1 Prozent des EU-BNE zu begrenzen, ausrichten.
Jeder Politikbereich muss zu den erforderlichen Einsparungen von insgesamt
128 Mrd. Euro gegenüber dem Kommissionsvorschlag beitragen. Deutschland
wird endgültige Festlegungen zu einzelnen Politikbereichen nur im
Gesamtzusammenhang mit den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen treffen.
Eine Finanzierung von Ausgaben außerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens
lehnt die Bundesregierung aus Gründen der Haushaltstransparenz ab.
3. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die von ihr geforderte
Kürzung der von der Europäischen Kommission im MFR 2014 bis 2020
geplanten Ausgaben nicht die Mittel für die Entwicklung der ländlichen
Räume (2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik) und insbesondere nicht
die Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen betrifft?
Die Bundesregierung spricht sich für eine starke 1. Säule (Europäischer
Garantiefonds für die Landwirtschaft, EGFL) und eine finanziell gut ausgestattete
2. Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums, ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik im Mehrjährigen
Finanzrahmen 2014 bis 2020 aus.
Greening
4. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen
Kommission, mindestens 30 Prozent der Direktzahlungen in der 1. Säule der
GAP unmittelbar an die Einhaltung konkreter ökologischer Standards zu
binden?
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission,
einen Teil der Direktzahlungen der 1. Säule der GAP unmittelbar an die
Einhaltung einer bestimmten für den Klima- und Umweltschutz förderlichen
Landbewirtschaftung zu binden.
5. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen
Kommission, dass ein dabei einzuhaltender ökologischer Standard die
Fruchtfolge bzw. die Abwehr von Monokulturen sein soll, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich den Vorschlag der Europäischen
Kommission zur Anbaudiversifizierung. Geprüft werden muss jedoch, ob
dieser Vorschlag in ausreichendem Maße die Besonderheiten bestimmter Betriebe,
wie z. B. kleinerer Betriebe und von Betrieben mit hohem Dauergrünlandanteil
berücksichtigt; hier können noch Anpassungen erforderlich werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/83396. Ist die Bundesregierung dabei unserer Auffassung, dass zur Abwehr von
Monokulturen, zum Beispiel Maismonokulturen, als Standard gelten
muss, dass eine Frucht auf nicht mehr als 50 Prozent der betrieblichen
Ackerfläche angebaut werden darf, es sei denn, der Betrieb kann einen
jährlichen Fruchtwechsel nachweisen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält – in Ergänzung zu spezifischen Fördermaßnahmen
hinsichtlich Anbaudiversifizierung in der 2. Säule – den Vorschlag der
Europäischen Kommission für den Bereich der Direktzahlungen grundsätzlich für eine
gute Diskussionsgrundlage, um den unterschiedlichen Bedingungen in Europa
ausreichend Rechnung zu tragen.
7. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen
Kommission, als zweiten ökologischen Standard den Erhalt von
Dauergrünland zur Vermeidung weiteren Grünlandumbruchs einzuführen?
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission
zum Erhalt von Dauergrünland.
8. Ist die Bundesregierung dabei der Auffassung, dass der heute weiter
fortschreitende Verlust von Dauergrünland sofort und wirksam gestoppt
werden muss und damit nicht auf die GAP-Reform gewartet werden kann
und deshalb ein in die Zukunft gesetztes Referenzjahr 2014 ungeeignet
ist?
Die geltende Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sieht bereits heute ein
Dauergrünlanderhaltungsgebot vor, das in Deutschland auf regionaler Ebene umgesetzt
wird. Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht eine Beibehaltung
dieser Regelung für die Jahre 2014 und 2015 vor. Damit soll vermieden
werden, dass Dauergrünland im Hinblick auf das von der Europäischen
Kommission vorgeschlagene und ab 2014 geltende einzelbetriebliche
Dauergrünlanderhaltungsgebot umgebrochen wird.
9. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen
Kommission, als dritten ökologischen Standard eine Flächennutzung im
besonderen Umweltinteresse auf mindestens 7 Prozent der betrieblichen
Ackerfläche vorzusehen?
Die Bundesregierung unterstützt im Grundsatz den Vorschlag der Europäischen
Kommission, einen Teil der betrieblichen Acker- und Dauerkulturfläche für eine
Flächennutzung im Umweltinteresse vorzusehen. Die Stärkung der
Umweltbeiträge durch die GAP muss jedoch mit den Zielen der Nahrungsmittelversorgung
und der Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe für die energetische und
stoffliche Nutzung in angemessener Weise in Einklang stehen. Vor diesem
Hintergrund dürfte die Vorschrift, mindestens 7 Prozent der Acker- und
Dauerkulturflächen in einem Betrieb für eine Flächennutzung im Umweltinteresse
bereitzustellen, zumindest dann zu einem Zielkonflikt führen, wenn auf diesen Flächen
überhaupt keine landwirtschaftlichen Produkte mehr erzeugt werden können.
10. Welche „Flächennutzung im Umweltinteresse“ schlägt die
Bundesregierung vor?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission enthält einige Beispiele für
Flächennutzungen im Umweltinteresse. Auch nach ersten Diskussionen der
Vorschläge auf Ebene des Rats und der Ratsarbeitsgruppen sind noch zahlreiche
Drucksache 17/8339 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFragen zu deren Inhalt und zur Umsetzung des Kommissionsvorschlags offen
geblieben. So haben viele Mitgliedstaaten die Kommission unter anderem um
weitere Details sowie eine umfassende Liste der hierfür in Frage kommenden
Flächennutzungen gebeten, um die Auswirkungen des
Kommissionsvorschlages umfassend bewerten zu können. Die Bundesregierung prüft derzeit
verschiedene Optionen für eine Freistellung bzw. Anrechnung bestimmter Flächen
auf die Flächennutzung im Umweltinteresse. Dazu gehören insbesondere die
Anrechnung bestimmter Agrarumweltmaßnahmen sowie der Anbau
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bei vollständigem Verzicht auf Stickstoffdüngung.
11. Sieht die Bundesregierung den Anbau von Pflanzen zur
Energieerzeugung als eine „Flächennutzung im Umweltinteresse“ an?
Bei der Prüfung von Flächennutzungen im Umweltinteresse im Rahmen der
Greening-Vorschläge der Europäischen Kommission spielt auch die Frage der
WTO-Konformität eine Rolle. Nach dem WTO-Übereinkommen über die
Landwirtschaft dürfen interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den
Abbauverpflichtungen beansprucht wird, keine oder höchstens geringe
Handelsverzerrungen hervorrufen. Dieser Vorgabe wird bei den Direktzahlungen durch
eine nicht produktionsbezogene Förderung Rechnung getragen. Konkret darf
die Höhe der Zahlungen nicht von der Art oder Menge der Erzeugung abhängig
oder darauf bezogen sein. Eine Regelung, die im Rahmen der Ausgestaltung der
Direktzahlungen den Anbau von Pflanzen zur Energieerzeugung favorisieren
würde, stellt eine produktionsgebundene Förderung dar und wäre deshalb mit
den „Green-Box“-Kriterien der WTO nicht vereinbar. Bei solchen Maßnahmen
müsste daher sichergestellt werden, dass auf andere Weise diesen WTO-
Vorgaben entsprochen wird, um zu verhindern, dass die darauf beruhende Förderung
nicht mehr als „Green-Box“-Maßnahme einzustufen wäre.
12. Falls ja, zählt die Bundesregierung auch den Anbau von Raps, z. B. für
die Agrardieselerzeugung, den Anbau von Getreide oder Zuckerrüben für
die Ethanolerzeugung oder den Anbau von Mais oder Zuckerrüben für
die Biogaserzeugung dazu?
Siehe Antwort zu Frage 11.
13. Sieht die Bundesregierung die Bewirtschaftungsform
„Mulchsaatverfahren“ als eine „Flächennutzung im Umweltinteresse“ an?
Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit bestimmte
Agrarumweltmaßnahmen im Hinblick auf ihren Beitrag zu Umweltzielen für eine Anrechnung in
Betracht kommen könnten.
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sinnvoll und erforderlich
ist, dass die nachgewiesenen Flächen mit einer „Flächennutzung im
Umweltinteresse“ in räumlicher Nähe zum Sitz des landwirtschaftlichen
Betriebes liegen müssen, damit die ökologischen Vorrangflächen auch z. B.
in ausgeräumten Bördelandschaften Einzug halten?
Die Bundesregierung teilt die Zielsetzung der Europäischen Kommission, ein
möglichst flächendeckendes Netz von Flächen zu schaffen, die dem Klima- und
Umweltschutz dienen. Die Betriebe müssen jedoch immer ein ausreichendes
Maß an Flexibilität bei der Auswahl der Flächen haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/833915. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Betriebe des
ökologischen Landbaus schon dadurch, dass sie die Flächen ökologisch
bewirtschaften, die mit der Ökologisierungskomponente angestrebten
ökologischen Leistungen erfüllen, und es daher gerechtfertigt ist, dass anerkannte
Betriebe des ökologischen Landbaus den gesonderten Nachweis zur
Einhaltung der ökologischen Standards nicht mehr extra erbringen müssen?
Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission,
dass anerkannte Betriebe des ökologischen Landbaus von der Erbringung der
Greening-Verpflichtungen befreit sind, da sie aufgrund ihrer Wirtschaftsweise
im gesamten Betrieb bestimmte ökologische Leistungen erbringen. Die
Bundesregierung teilt diese Auffassung und hat daher bereits auf der
Agrarministerkonferenz für die Etablierung eines entsprechenden Ausgleichsmodells geworben.
16. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, den „Ansatz der Freistellung
des ökologischen Landbaus von den Greening-Verpflichtungen auch auf
andere Bereiche der Agrarumweltförderung in der 2. Säule“ auszuweiten,
wie es von Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dr. Robert Kloos, laut dem BMELV-
Ergebnisbericht auf dem EU-Agrarrat vom 14. bis 15. November 2011
vorgetragen worden ist?
Deutschland hat beim Rat (Landwirtschaft und Fischerei) am 14. und 15.
November 2011 die Europäische Kommission um Erläuterung gebeten, welche
Nutzungsformen sie auf den „Flächen für Umweltzwecke“ künftig zulassen
möchte. Aus deutscher Sicht solle in diesem Zusammenhang geprüft werden,
inwiefern der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Ansatz der
Freistellung von Betrieben des ökologischen Landbaus von den Greening-
Auflagen auch auf andere Bereiche der Agrarumweltförderung in der 2. Säule
ausgeweitet werden könne, ohne den ökologischen Nutzen, der durch die
Ökologisierung angestrebt werde, zu mindern. Eine Option wäre die Anrechnung von
Agrarumweltmaßnahmen auf die Vorrangflächen. Die Bundesregierung prüft
derzeit Möglichkeiten in diesem Bereich.
17. Wenn ja, welche Agrarumweltmaßnahmen der 2. Säule beinhalten nach
Ansicht der Bundesregierung zusammen die drei von der Europäischen
Kommission geforderten ökologischen Standards Fruchtfolge,
Grünlanderhalt und mindestens 7 Prozent ökologische Vorrangfläche auf der
betrieblichen Ackerfläche?
Siehe Antwort zu Frage 16.
18. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Finanzmittel von der EU,
Bund und Bundesländern für die Agrarumweltmaßnahmen der 2. Säule in
Zukunft bei Weitem nicht ausreichen würden, wenn die Auszahlung von
Direktzahlungen in der 1. Säule an die Einhaltung von
Agrarumweltmaßnahmen der 2. Säule gebunden würde?
Eine Anrechnung bestimmter Agrarumweltmaßnahmen als Flächennutzungen
im Umweltinteresse bei den Direktzahlungen der 1. Säule der GAP könnte die
Nachfrage nach solchen Agrarumweltmaßnahmen sicherlich erhöhen. Die
potentiellen Effekte auf die Nachfrage und die finanziellen Möglichkeiten zu
deren Befriedigung werden daher bei der Prüfung, welche
Agrarumweltmaßnahmen für eine Anrechnung als Flächennutzungen im Umweltinteresse in
Betracht kommen, eine Rolle spielen.
Drucksache 17/8339 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Bindung der
Auszahlung von Direktzahlungen in der 1. Säule an die Einhaltung von
Agrarumweltmaßnahmen der 2. Säule deutlich mehr bürokratischen Aufwand
für die Betriebe, für die Antragsverwaltung und für die Kontrollen mit
sich bringen würde als wenn der Vorschlag der Europäischen
Kommission zur Einführung der Ökologisierungskomponente bei den
Direktzahlungen der 1. Säule umgesetzt würde?
20. Wenn nein, womit kann die Bundesregierung ihre Auffassung belegen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung des Greenings führt in jedem Fall zu einem höheren
Verwaltungsaufwand. So hat auch die Europäische Kommission für die Umsetzung
ihres Vorschlags einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand ausgewiesen; je
nach Ausgestaltung der konkreten Maßnahmen kann der Aufwand auch deutlich
höher oder etwas niedriger ausfallen.
Im Vergleich hierzu lässt die von Bundesrat und BMELV angestrebte
Anrechnung von bestimmten Agrarumweltmaßnahmen (AUM) auf die ökologischen
Vorrangflächen – wenn überhaupt – voraussichtlich nur einen geringen
zusätzlichen Aufwand erwarten. Dabei wird unterstellt, dass die AUM auch bei
Anrechnung auf die ökologischen Vorrangflächen in unveränderter Höhe wie
bisher im Rahmen der 2. Säule honoriert werden können.
21. Stimmt die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission darin
überein, dass flächengroße Betriebe bzw. größere Begünstigte aufgrund
ihrer Betriebsgröße Skaleneffekte nutzen können und deshalb nicht
denselben einheitsbezogenen Stützungsumfang aus der Basisprämie
benötigen wie kleinere und mittlere Betriebe?
Die Bundesregierung teilt die grundsätzliche Auffassung, dass auch bei
landwirtschaftlichen Produktionsverfahren in Abhängigkeit von der Betriebs- bzw.
Bestandsgröße bestimmte Skaleneffekte auftreten können. Sie ist jedoch der
Ansicht, dass zwischen der Höhe der betrieblichen Direktzahlungen und
etwaigen Skaleneffekten kein unmittelbarer und quantifizierbarer Zusammenhang
besteht und lehnt auch deswegen den Vorschlag der Europäischen Kommission
zur Degression und Kappung der Direktzahlungen ab. Sie ist zudem der
Auffassung, dass das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Modell
mit Skaleneffekten nicht begründbar ist.
Auswertungen auf der Basis der Daten des Testbetriebsnetzes zeigen, dass zwar
im Durchschnitt der Betriebe das Einkommen (Gewinn plus Personalaufwand
je Arbeitskraft) zunächst mit der Höhe der betrieblichen Direktzahlungen
ansteigt, in sehr großen Betrieben dann aber im Durchschnitt wieder merklich
niedriger ausfällt.
Nach Auffassung der Bundesregierung sollen in Deutschland alle
landwirtschaftlichen Unternehmen, unabhängig von ihrer Betriebsgröße, ihrem
Produktionsprofil und ihrer Rechtsform gleichberechtigt nebeneinander wirtschaften
können. Sie ist ferner der Ansicht, dass für das Ziel der Schaffung
wettbewerbsfähiger Betriebe, die nachhaltig wirtschaften, die Nutzung von
Skaleneffekten eine wichtige Anreizkomponente für die betriebliche Entwicklung der
landwirtschaftlichen Betriebe darstellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/833922. Welche Summe an Direktzahlungen wird im Rahmen der heutigen
Modulation in den Jahren 2010 und 2013 in Deutschland bei den Betrieben
einbehalten, die über 150 000 Euro (oder ersatzweise über 100 000 Euro)
pro Jahr und Betrieb erhalten?
Im Antragsjahr 2010 unterliegen alle Direktzahlungen, die den Betrag von
5 000 Euro übersteigen, einer Kürzung von 8 Prozent. Im Antragsjahr 2013 soll
gemäß dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine
Übergangsregelung der gleiche Kürzungssatz von 10 Prozent wie im Antragsjahr 2012 gelten.
Direktzahlungen über 300 000 Euro werden jeweils zusätzlich um vier weitere
Prozentpunkte gekürzt bzw. sollen nach dem Kommissionsvorschlag in 2013
um 4 Prozent gekürzt werden.
Exakte Daten über die Höhe der einbehaltenen Beträge in den in der Frage
genannten Betriebsgruppen liegen der Bundesregierung nicht vor. Auf der
Grundlage einer Auswertung der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber in der
Zentralen InVeKoS-Datenbank ergibt sich für die Betriebe mit Zahlungsansprüchen
im Gesamtwert von über 150 000 Euro für das Antragsjahr 2010 ein
rechnerischer Kürzungsbetrag von ca. 136 Mio. Euro und für 2013 ein Kürzungsbetrag
von voraussichtlich ca. 165 Mio. Euro.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Kürzungen gemäß dem
Kommissionsvorschlag auch nach 2013 im Wesentlichen bestehen bleiben, da den
einzelnen Mitgliedstaaten ab 2014 für die gesamten Direktzahlungen nur noch die
um die Modulationskürzungen verringerte Obergrenze (= Nettoobergrenze) zur
Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus sind weitere Kürzungen aufgrund der
vorgeschlagenen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen.
23. Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Summe der erwarteten
Kürzungen in Deutschland durch die von der Europäischen Kommission
vorgeschlagene Staffelung der Basisprämie ab 150 000 Euro pro Betrieb
und bei der Obergrenze von 300 000 Euro je Betrieb unter
Berücksichtigung der betrieblichen Lohnkosten?
24. Wie viele deutsche Betriebe insgesamt sieht die Bundesregierung von
dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung der
genannten Staffelung der Basisprämie unter Berücksichtigung der
betrieblichen Lohnkosten betroffen?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission beziffert die Kürzungen, die in Deutschland
aufgrund der progressiven Kürzung und Kappung der Direktzahlungen ab 2014
nach ihren Schätzungen insgesamt erfolgen würden, auf 0,6 Mio. Euro in 2014
und 0,5 Mio. Euro ab 2016. Zu der Anzahl der betroffenen Betriebe macht sie
keine Angaben.
Auswertungen der Bundesregierung, die wie die Schätzungen der Europäischen
Kommission auf den Daten des Testbetriebsnetzes beruhen, kommen zu etwas
höheren Beträgen und einer geringen Anzahl betroffener Betriebe (deutlich
unter 100). Da diese Auswertungen auf Hochrechnungen basieren, ist nicht
auszuschließen, dass in Deutschland das Kürzungsvolumen höher ausfallen könnte
und wesentlich mehr Betriebe durch den Kommissionsvorschlag betroffen
wären. Dabei ist auch an Betriebe solcher Rechtsformen zu denken, in denen
eine Entlohnung der Betriebsinhaber über den Gewinn erfolgt (z. B.
Personengesellschaften).
Drucksache 17/8339 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Stimmt die Bundesregierung der Feststellung der Agrarministerkonferenz
von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2011 zu, dass der Wegfall der
gestaffelten Modulation (gestaffelte Verlagerung von Direktzahlungen
aus der 1. Säule in die 2. Säule) zusammen mit der geplanten
Verringerung der nationalen Direktzahlungsobergrenze in der 1. Säule dazu führt,
dass „kleinere und mittlere Betriebe […] eine deutliche Kürzung
erfahren“?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.
26. Liegen der Bundesregierung bereits Berechnungen vor, wie hoch die in
Frage 25 zitierte „deutliche Kürzung“ für Betriebe mit heutigen
Direktzahlungen von bis zu 5 000 Euro bzw. bis zu 10 000 Euro ausfallen
werden?
Berechnungen, die auf einem Vergleich der von der Europäischen Kommission
für die Jahre 2013 (Status quo) bzw. 2017 (Umverteilung zwischen den
Mitgliedstaaten abgeschlossen) vorgeschlagenen Nettoobergrenzen basieren,
führen zu folgenden Ergebnissen: Ein 15-Hektar-Betrieb mit rund 5 000 Euro
Direktzahlungen im Jahr 2013 würde 2017 rund 11 Prozent seiner
Direktzahlungen verlieren, während ein 30-Hektar-Betrieb mit 10 000 Euro Direktzahlungen
(vor Modulation) 2017 über 6 Prozent seiner Direktzahlungen einbüßen würde.
27. Welchen Vorschlag hat die Bundesregierung – entsprechend der
Aufforderung der Agrarministerkonferenz vom 28. Oktober 2011 – entwickelt,
um diese Kürzungen bei kleineren und mittleren Betrieben
auszugleichen?
28. Hält die Bundesregierung einen Ausgleich in Form eines gestaffelten
Zahlungsaufschlags für die ersten 50 Hektar je Betrieb für machbar, oder
hält die Bundesregierung dafür Änderungen an den
Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission für erforderlich?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit verschiedene Modelle, um die durch den
Wegfall der Modulation und der damit verbundenen Freibetragsregelung
entstehenden Nachteile für die kleineren und mittleren Betriebe auszugleichen.
Dazu gehören insbesondere auch Modelle mit einem gestaffelten
Zahlungsaufschlag für die ersten Hektare eines Betriebs.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission erhält derzeit keine
Ermächtigung für eine Regelung, wie sie von der Bundesregierung angestrebt bzw. in
der Frage skizziert wird. Sie hat ihr Anliegen aber bereits auf Brüsseler Ebene
in die Diskussion gebracht und wird diesen Ansatz in den Verhandlungen
weiter verfolgen.
Ländliche Entwicklung
29. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass der höhere
Kofinanzierungssatz für Maßnahmen, die die im Health Check benannten
sogenannten neuen Herausforderungen bedienen, auch in der neuen
Finanzierungsperiode ab 2014 beibehalten wird, und wenn nein, warum nicht?
In Vorbereitung der Legislativvorschläge wurden intensive Beratungen über die
Bereitstellung „öffentlicher Güter“ sowie Maßnahmen mit hohem europäischen
Mehrwert geführt. Die Bundesregierung wird daran anknüpfen und sich für
eine angemessene EU-Beteiligung bei den entsprechenden Maßnahmen
einsetzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/833930. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die fehlende Erhöhung
der Höchstsätze für Agrar- und Waldumweltmaßnahmen angesichts der
steigenden Agrarpreise dazu führen wird, dass die Maßnahmen vor allem
in Gunstlagen nicht mehr angemessen honoriert werden können?
Unter Berufung auf das WTO-Recht beschränken die EU-Bestimmungen den
Ausgleich auf zusätzliche Kosten und Einkommensverluste. In diesem Rahmen
wurden die geltenden Prämienobergrenzen bisher nur teilweise ausgeschöpft.
Im Übrigen können die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen
Höchstbeträge in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände
angehoben werden. Schließlich bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Prämien
standortspezifisch zu differenzieren. Sowohl die Staffelung von Prämien nach
der Bodengüte als auch die Anwendung von Ausschreibungs- oder
Bieterverfahren sind jedoch mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
verbunden.
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erweiterung der
Honorierung von Agrarumweltmaßnahmen um eine Anreizkomponente
notwendig ist, damit auch bei steigenden Agrarpreisen
Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt werden?
In Abhängigkeit vom Bezugszeitpunkt können sich sowohl steigende als auch
sinkende Preise ergeben. Durchschnittsbetrachtungen sollen diese Effekte
ausgleichen. Eine Anreizkomponente ist kein geeignetes Instrument, um die
Auswirkungen steigender Agrarpreise aufzufangen.
32. Wird die Bundesregierung sich in den Verhandlungen dafür einsetzen,
dass eine solche Anreizkomponente für Agrarumweltmaßnahmen
eingeführt und in der Welthandelsorganisation (WTO) durchgesetzt wird?
Eine Lockerung der geltenden Green Box-Regeln ist vor dem Hintergrund der
Verhandlungslage in der WTO nicht realistisch. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Europäische Kommission an ihrer Position festhalten und die
Wiedereinführung einer Anreizkomponente weiterhin vehement ablehnen wird. Eine
entsprechende Forderung würde somit ins Leere laufen. Vor diesem
Hintergrund ist es deshalb besonders wichtig, dass der bestehende Spielraum für die
Kalkulation der Agrarumweltprämien bestehen bleibt und auch genutzt wird;
vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 30.
33. Wann wird der Prozess zur Erarbeitung des sogenannten
Partnerschaftsvertrags zwischen EU und Deutschland beginnen, und welche Akteure
werden wann in den Prozess einbezogen?
Die Erarbeitung des Partnerschaftsvertrages zwischen Deutschland und der
Europäischen Kommission wird im ersten Halbjahr 2012 beginnen und im
Laufe des Jahres an Fahrt gewinnen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die
Mitteilung der Europäischen Kommission zum Gemeinsamen Strategischen
Rahmen, die Anfang 2012 vorgelegt werden soll. Das federführend zuständige
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat erste Vorgespräche mit
den beteiligten Bundesressorts – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem BMELV – geführt. Im Frühjahr 2012 beginnt der inhaltliche
Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden der Bundesländer sowie
weiteren Bundesressorts. Eine erste umfassende Einbindung der Wirtschafts-,
Sozial- und sonstigen Partner in den Erarbeitungsprozess des
Partnerschaftsvertrages ist noch vor der Sommerpause 2012 beabsichtigt.
Drucksache 17/8339 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeExporterstattungen
34. Auf welche veränderten Rahmenbedingungen bezieht sich die Aussage
von Bundesministerin Ilse Aigner in „DER SPIEGEL“ (Nr. 49/5.12.11),
„Exportsubventionen passen nicht mehr in die Zeit“?
Exporterstattungen waren in der Vergangenheit bei bestimmten Produkten ein
Instrument zur Regelung dieser Märkte. Die Rahmenbedingungen der
landwirtschaftlichen Erzeugung haben sich durch mehrere Reformen der Gemeinsamen
Agrarpolitik grundsätzlich geändert. Die Landwirtschaft produziert zunehmend
marktorientiert.
Darüber hinaus haben sich bei vielen Agrarprodukten aufgrund veränderter
Marktbedingungen die Preise auf den Weltmärkten und in der EU angenähert.
Deshalb sind die Haushaltsausgaben für Exporterstattungen seit Beginn der
90er-Jahre drastisch gesunken. Wurden 1993 noch 10,2 Mrd. Euro für
Ausfuhrerstattungen ausgegeben, waren es 2011 nicht einmal mehr 180 Mio. Euro,
obwohl die Zahl der Mitgliedstaaten in der EU von damals 12 auf mittlerweile
27 gestiegen ist. Für 2012 sind im Haushaltsansatz der EU Ausgaben für
Erstattungen in Höhe von 148 Mio. Euro vorgesehen. Das wären 1,5 Prozent der
Ausgaben von 1993. Dies verdeutlicht die nur noch geringe praktische
Relevanz der Ausfuhrerstattungen.
Um das Instrument der Ausfuhrerstattungen aufrechtzuerhalten, sind nicht
unerhebliche Kosten in der Verwaltung und in der Wirtschaft erforderlich. Aus Sicht
der Bundesregierung, die im Bürokratieabbau ein wesentliches Ziel ihrer Politik
sieht, ist es auch aus diesem Grund sinnvoll, die Erstattungen vollständig
abzuschaffen. Dies steht auch im Einklang mit den mehrfach besprochenen
entwicklungspolitischen Zielen und Maßnahmen der Bundesregierung. Die
Bundesregierung hat sich im Übrigen erfolgreich dafür eingesetzt, Ausfuhren in
besonders sensible, wenig entwickelte Länder grundsätzlich von Exporterstattungen
auszunehmen.
35. Ist die Bundesministerin Ilse Aigner der Auffassung, dass der Export der
Hühner- und Schweinefleisch aus deutscher Massentierhaltung in
Entwicklungsländer noch „in die Zeit“ passt?
Die Produktion von Hühner- und Schweinefleisch bzw. die Fleischproduktion
allgemein unterliegt in Deutschland und der EU strengen Regelungen
hinsichtlich Tierschutz, Tiergesundheit, Hygiene, Lebensmittelsicherheit und
Lebensmittelqualität. Das Erfordernis und die Möglichkeit der Einhaltung dieser
Bestimmungen ist nicht abhängig von bestimmten Bestandsgrößen. Der Begriff
„Massentierhaltung“ ist weder wissenschaftlich noch rechtlich näher definiert.
Seine Verwendung ist in der Regel nicht hilfreich, weil hierunter oft
verschiedenen Phänomene und Aspekte subsumiert werden, die einer sachlichen
Einzelbetrachtung bedürfen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, die in
Deutschland und der EU produzierten hochwertigen Lebensmittel, wozu auch Fleisch
gehört, zu exportieren.
36. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die EU-
Exporterstattungen in Entwicklungsländern vielfach negative Auswirkungen auf lokale
Märkte und die Ernährungslage hatten und haben?
Auch wegen negativer Auswirkungen wurden die Ausfuhrerstattungen in den
letzten Jahren drastisch reduziert. Es ist davon auszugehen, dass die derzeitigen
Ausfuhrerstattungen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf lokale
Märkte und die Ernährungslage in Entwicklungsländern haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/833937. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass allein die EU-
Exporterstattungen für die negativen Effekte deutscher und europäischer Fleischexporte
auf lokale Märkte in Afrika verantwortlich sind, und wenn nein, welche
weiteren Gründe für diese negativen Effekte sieht die Bundesregierung?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 34 bis 36 verwiesen.
38. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Exportinitiative des
BMELV negative Auswirkungen auf lokale Märkte und die
Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern hat?
Ja, das „Programm des BMELV zur Förderung der Exportaktivitäten der
deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft“ hat kaufkräftige Märkte in Industrie-
und Schwellenländern zum Ziel. Entwicklungsländer sind nicht Ziel des
Programms.
39. Wenn Frage 36 mit nein beantwortet wurde, welche anderen Gründe
haben die Bundesministerin Ilse Aigner dazu veranlasst, ein Ende der
Exportsubventionen zu fordern?
Siehe Antwort zu Frage 34.
40. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vorgehen der
Bundesministerin Ilse Aigner, öffentlich den einseitigen Ausstieg aus den
Exportsubventionen anzukündigen, dem Ziel einer weltweiten Abschaffung
solcher Subventionen dienlich ist?
Ja.
41. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Verhandlungsposition
Deutschlands und der EU in der Doha-Runde durch den von der
Bundesministerin Ilse Aigner angekündigten einseitigen Verzicht auf
Exporterstattungen gestärkt wird, und wenn ja, warum?
Ja. In der internationalen Handelspolitik ist generell eine Bewegung weg von
Exportsubventionen zu beobachten. Auch nach den in der DOHA-Runde
zuletzt vorgelegten Texten zum Agrarbereich, die aus Sicht der EU weitgehend
konsensfähig sind, könnte am Ende eine Abschaffung aller Exportsubventionen
stehen.
42. Vertritt die Bundesregierung weiterhin die folgende auf der Homepage
des BMELV veröffentlichte Auffassung zur Frage der EU-
Exporterstattungen: „Solange wichtige Konkurrenten auf dem Weltmarkt allerdings
unverändert Agrarexporte subventionieren, würde ein einseitiger und
grundsätzlicher Verzicht darauf bedeuten, dass andere
Weltmarktexporteure diese Lücke füllen. Dies würde den Erzeugern in den
Entwicklungsländern nicht helfen, für die EU aber einen Verzicht auf Marktanteile im
internationalen Wettbewerb zugunsten dieser Wettbewerber bedeuten.“?
Der Text wurde mittlerweile aktualisiert.
Drucksache 17/8339 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode43. Wenn nein, welche neuen Erkenntnisse haben die Bundesregierung dazu
veranlasst, ihre bisherige Auffassung zu ändern?
Siehe Antwort zu Frage 34.
44. Wenn Frage 42 mit ja beantwortet wurde, wie erklärt dann die
Bundesregierung den von der Bundesministerin Ilse Aigner angekündigten
einseitigen Ausstieg aus den Exporterstattungen?
Siehe Antwort zu Frage 34.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]