[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8408
17. Wahlperiode 20. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8306 –
Umgang mit Schutz suchenden Kindersoldaten in der Bundesrepublik
Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/7929 sind in
den vergangenen Jahren in Afghanistan, der Demokratischen Republik
Kongo, Irak, Jemen, Kolumbien, Myanmar, Nepal, den Philippinen, Somalia,
Sri Lanka, Sudan/Südsudan, Tschad, Uganda sowie in der
Zentralafrikanischen Republik Kinder für bewaffnete Konflikte rekrutiert worden. Unter dem
Begriff „Kindersoldaten“ werden alle Kinder zusammengefasst, die in
bewaffneten Verbänden kämpfen oder in irgendeiner anderen Form von diesen
missbraucht werden. Diese Kinder versuchen, sich teilweise auch mit einer Flucht
ins Ausland der Rekrutierung oder der weiteren Teilnahme an
Kampfhandlungen zu entziehen. Sie kommen als so genannte unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge auch nach Deutschland. Im Jahr 2010 wurden 282 unbegleitete
Minderjährige bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festgestellt,
von denen 24 zurückgewiesen oder -geschoben wurden (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/7433, zu den Fragen 1 und 4). 17- bis 18-Jährige werden
statistisch nicht erfasst, da es sich nach dem geltenden Asylverfahrensrecht um
„verfahrensmündige“ Personen handelt, die wie Erwachsene behandelt
werden. Unter den 282 festgestellten Kindern befanden sich 155 Kinder aus
Afghanistan, unter denen sich auch solche befanden, die Angst vor einer
Rekrutierung durch die Taliban als Grund ihrer Flucht angaben.
1. In Bezug auf welche Staaten besteht nach Ansicht der Bundesregierung
gegenwärtig die Gefahr der Beteiligung von Kindern an bewaffneten
Konflikten, und welche Kräfte (Armee, Milizen etc.) rekrutieren diese Kinder?
Die Kenntnisse der Bundesregierung decken sich mit den Angaben der
Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für das Thema „Kinder und
bewaffnete Konflikte“, die in den jährlichen Bericht des VN-Generalsekretärs Ein- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Januar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8408 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegang finden (vgl. VN-Dokument A/65/820–S/2011/250 vom 23. April 2011 für
den Berichtszeitraum des Jahres 2010). Danach sind im Berichtszeitraum in
folgenden Staaten Kindersoldaten zum Einsatz gekommen: Afghanistan,
Demokratische Republik Kongo, Irak, Jemen, Kolumbien, Myanmar, Nepal,
Philippinen, Somalia, Sri Lanka, Sudan/Südsudan, Tschad, Uganda sowie
Zentralafrikanische Republik. Aussagen über zukünftige Gefahren des
Einsatzes von Kindersoldaten sind nicht möglich.
2. Wie viele Personen aus diesen Ländern, die bis zum Alter von 18 Jahren
nach Deutschland eingereist sind und aktuell über eine
Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung verfügen oder ausreisepflichtig sind (bitte
jeweils nach genauer Rechtsgrundlage differenzieren), halten sich laut dem
Ausländerzentralregister gegenwärtig in Deutschland auf (bitte nach
Herkunftsländern aufschlüsseln), und wie hoch schätzt die Bundesregierung
den Anteil der ehemaligen Kindersoldaten unter diesem Personenkreis
(soweit möglich, bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Die Daten sind aus beigefügter Anlage ersichtlich.
Eine Schätzung des Anteils der ehemaligen Kindersoldaten an dem
ausgewählten Personenkreis ist nicht möglich, da die Zahlen vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhoben werden und diesem nur diejenigen
Personen bekannt sind, die einen Asylantrag stellen.
3. Wie viele unbegleitete Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr sind in den
Jahren 2008 bis 2011 jeweils aus diesen Ländern nach Deutschland
geflohen, und wie viele von ihnen haben einen Asylantrag gestellt (bitte nach
Jahren und Ländern differenzieren)?
Es wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Die Daten werden vom
BAMF erhoben und beziehen sich daher ausschließlich auf gestellte
Asylanträge. Demzufolge ist der Bundesregierung keine Aussage darüber möglich,
wie viele unbegleitete Minderjährige aus bestimmten Ländern nach
Deutschland eingereist sind.
2008 2009 2010 2011
Afghanistan 61 453 803 1 092
DR Kongo 10 11 15 11
Irak 228 223 200 199
Jemen 0 2 0 0
Kolumbien 0 0 0 0
Myanmar 4 5 0 1
Nepal 0 0 2 3
Philippinen 0 0 0 0
Somalia 20 33 253 112
Sri Lanka 16 20 20 14
Sudan/Südsudan 10 12 4 1
Tschad 0 0 0 1
Uganda 3 6 6 5
Zentralafrikanische Republik 0 0 0 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/84084. Wie oft wurde in den Jahren 2008 bis 2011 im Asylverfahren vorgetragen,
Kindersoldat gewesen zu sein oder Furcht vor einer Rekrutierung als
Kindersoldat gehabt zu haben (bitte nach Herkunftsländern und Einreisejahr
aufschlüsseln)?
Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen, welche die Jahre 2008 und
2009 umfasst.
Aufgrund der sprunghaft gestiegenen Zugangszahlen im Asylbereich und
fehlender personeller Ressourcen einerseits sowie einer geringen Anzahl von
Betroffenen andererseits wurde die händische Auswertung von Asylanträgen
unbegleiteter Minderjähriger zum Vortrag „ehemaliger Kindersoldat“ beim
BAMF mit Ablauf des Jahres 2009 eingestellt.
5. Wie viele volljährige Personen haben in den Jahren 2008 bis 2011 einen
entsprechenden Vortrag im Asylverfahren vorgebracht (bitte nach
Herkunftsländern und Einreisejahr aufschlüsseln)?
Da keine Erfassung der vorgetragenen Asylgründe erfolgt, liegen hierüber
keine Erkenntnisse vor. Die aufwändige händische Auswertung zum Vortrag
„ehemaliger Kindersoldat“ (vgl. Antwort zu Frage 4) war auf Asylanträge
unbegleiteter Minderjähriger begrenzt.
6. Wie viele ehemalige Kindersoldaten wurden in den Jahren 2008 bis 2011
als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, und
bei wie vielen ehemaligen Kindersoldaten wurde das Vorliegen eines
Abschiebungsverbotes festgestellt (bitte aufschlüsseln nach Alter,
Herkunftsländern und unterschiedlichem Schutzstatus)?
Feststellungen sind nur für die Jahre 2008 und 2009 möglich (siehe Antwort zu
Frage 4). Die Angaben beziehen sich auf die Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
2008 2009
Afghanistan 2 1
DR Kongo 1 1
Eritrea 6 3
Irak 1 0
Kenia 1 1
Libanon 2 0
Nigeria 2 2
Sudan 2 1
Russische Föderation 1 0
Somalia 1 1
Sri Lanka 2 0
Uganda 0 2
Drucksache 17/8408 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFälle aus dem Jahr 2008:
Fälle aus dem Jahr 2009:
7. Mit welchen Begründungen, jenseits der Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des Sachvortrags, wurden die Asylgesuche der Personen, die vorgetragen
haben, als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden zu sein, abgelehnt?
Die weitaus meisten Ablehnungen beim Sachvortrag „Kindersoldaten“ beruhen
auf der fehlenden Glaubwürdigkeit. In vielen dieser Fälle wird jedoch ein
Abschiebungsverbot (drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands,
fehlendes Existenzminimum) festgestellt.
Weitere nach Einschätzung des BAMF praktisch relevante Ablehnungsgründe
sind:
• staatlicher Schutz gegen nichtstaatliche Verfolgung möglich,
• keine persönliche Betroffenheit,
• keine konkret drohende Gefahr,
• Täuschung über die Staatsangehörigkeit (durch Sprach- und Textanalyse
festgestellt).
HKL Alter Flüchtlingsschutz Abschiebungsschutz
Kenia 17 § 60 Absatz 7 Satz 1
Afghanistan 16 § 60 Absatz 7 Satz 1
Eritrea 16 § 60 Absatz 1
Eritrea 16 § 60 Absatz 1
Eritrea 15 § 60 Absatz 2
Nigeria 15 § 60 Absatz 2
Russische Föderation 15 § 60 Absatz 7 Satz 1
Sri Lanka 13 § 60 Absatz 2
Sri Lanka 12 § 60 Absatz 1
Sudan 15 § 60 Absatz 7 Satz 1
DR Kongo 17 § 60 Absatz 7 Satz 2
HKL Alter Flüchtlingsschutz Abschiebungsschutz
Afghanistan 16 § 60 Absatz 7 Satz 1
Afghanistan 17 § 60 Absatz 7 Satz 1
Afghanistan 15 § 60 Absatz 7 Satz 1
Afghanistan 17 § 60 Absatz 7 Satz 1
Nigeria 15 § 60 Absatz 1
Uganda 17 § 60 Absatz 7 Satz 1
Eritrea 17 § 60 Absatz 1
Eritrea 15 § 60 Absatz 1
Eritrea 16 § 60 Absatz 1
Somalia 16 § 60 Absatz 1
DR Kongo 17 § 60 Absatz 7 Satz 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/84088. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei ehemaligen
Kindersoldaten um besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der EG-
Aufnahmerichtlinie handelt?
Grundsätzlich ja, da sie zwar nicht zu den in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie
2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) ausdrücklich genannten Personengruppen
gehören, diese Aufzählung aber nicht abschließend ist. Nach Artikel 17 Absatz 2
der Aufnahmerichtlinie ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
a) Sieht die Bundesregierung einen Bedarf für die Identifizierung von
ehemaligen Kindersoldaten, und wenn ja, wie will sie dies gegebenenfalls
auch außerhalb des Asylverfahrens umsetzen?
Eine praktische Schwierigkeit im Umgang mit ehemaligen Kindersoldaten liegt
darin, dass sie beim Eintreffen in Deutschland nicht als solche identifiziert
werden können, wenn sie entweder aus Scham wegen begangener Taten oder
Furcht vor Strafverfolgung nicht entsprechend vortragen oder wegen eines
möglicherweise erlittenen Traumas hierzu gar nicht fähig sind.
In erster Linie ist die Identifizierung als ehemaliger Kindersoldat Aufgabe des
Clearingverfahrens, das im Rahmen der Inobhutnahme durch das Jugendamt
nach der Einreise durchgeführt wird, da dort die ersten diesbezüglichen
Gespräche, wie z. B. über die Fluchtgründe, mit Betreuern stattfinden. Im
Clearingverfahren erfolgt eine Erhebung des vollständigen sozialen Hintergrundes, die
zeitlich auch abhängig von der aktuellen Situation und der Fähigkeit des
Jugendlichen ist, über das Erlebte offen zu sprechen.
Die Zuständigkeit für das Clearingverfahren liegt bei den Jugendämtern. Ein
Asylverfahren schließt sich nicht zwingend an. Beim BAMF können nur
Verhaltensauffälligkeiten oder ein konkreter Sachvortrag während der Anhörung
zum Erkennen einer besonderen Schutzbedürftigkeit führen.
b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ehemalige Kindersoldaten
im Bedarfsfall die medizinische und/oder psychologische Behandlung
erhalten, die wegen der erlittenen Schäden erforderlich ist?
§ 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beinhaltet einen
Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung von akuten Erkrankungen und
Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln
sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung und zur Linderung von Krankheiten
oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Darüber hinausgehende
Leistungen können nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur
Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Für die Leistungsberechtigten nach
dem AsylbLG sind damit die medizinische Versorgung und die
Dienstleistungen gewährleistet, die typischerweise notwendig sind.
c) Inwieweit ist eine diskriminierungsfreie, optimale soziale und
medizinische Versorgung von Flüchtlingskindern – wie von der UN-
Kinderrechtskonvention gefordert (vgl. die Artikel 2, 24 und 26) – möglich,
wenn nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes eine
medizinische Versorgung nur bei akuten Erkrankungen und
Schmerzzuständen bzw. wenn dies unerlässlich ist vorgesehen ist?
Die durch das AsylbLG gewährleistete medizinische Versorgung ist mit der
VN-Kinderrechtskonvention vereinbar, da die unterschiedliche Behandlung der
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG auf deren nicht verfestigtem
Aufenthaltsstatus beruht. Dies ist keine willkürliche Schlechterstellung, so dass kein
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 2 der VN-
Kinderrechtskonvention) vorliegt.
Drucksache 17/8408 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Wie unterstützt die Bundesregierung die spezialisierten
Fachberatungsstellen, die besonders schutzbedürftige Asylsuchende beraten?
Die Ausführung des AsylbLG obliegt den Ländern. Erkenntnisse zur
Unterstützung von Stellen zur Beratung besonders schutzbedürftiger Asylsuchender
durch die Länder liegen der Bundesregierung nicht vor. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds eine
Kofinanzierung auch von Beratungsstellen für Asylbewerber erfolgen kann.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedrohung durch
Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder andere Milizen für Minderjährige in
Afghanistan, auch angesichts des Evaluierungsberichts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Aufnahmesituation in
Hamburg (
www.b-umf.de/images/evaluation_hamburg_2010.pdf, S. 11),
nach dem ein entsprechender Sachvortrag asylsuchender Minderjähriger
im Asylverfahren „nur in Ausnahmefällen“ als glaubhaft angesehen
wird?
Die Glaubwürdigkeit des Sachvortrags „Furcht vor einer Rekrutierung durch
die Taliban“ ist nicht allgemein, sondern im konkreten Einzelfall zu prüfen und
zu bewerten. Bei positiver Bewertung und Vorliegen der sonstigen
Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt die Anerkennung als Flüchtling. Es handelt sich
um Einzelfallentscheidungen, die nicht verallgemeinert werden können.
10. Wann war das Thema Kindersoldaten zuletzt Gegenstand von
Schulungen der Entscheider und Entscheiderinnen des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge, welche Inhalte werden dabei übermittelt, und in
welchem Turnus wird dieses Wissen erneuert?
Die Schulung der Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige erfolgt in
zwei Schritten, einer Vermittlung von Basiswissen und einer Aufbauschulung.
Beide Schulungen sollen laut Ausbildungskonzept des BAMF jährlich
stattfinden. Eine weitere Schulung, die allen Entscheidern offensteht und zweimal
jährlich angeboten werden soll, thematisiert den Umgang mit vulnerablen
Personen.
Bei der Schulung „Basiswissen“ stehen rechtliche Ausführungen, der
besondere Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und
Hinweise und Anregungen zur Anhörungspraxis im Mittelpunkt.
Für die Themen der Aufbauschulung erfolgt regelmäßig vorher eine
Bedarfsabfrage bei den Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige. Das Ergebnis
dieser Abfrage bestimmt einen großen Teil des daraufhin in Absprache mit dem
Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (BUMF)
festgelegten Schulungsprogramms. Als Dozenten fungieren dabei Mitarbeiter des
BAMF, Referenten des BUMF und externe Spezialisten, z. B. Vertreter der
Jugendämter, Vormünder oder Mitarbeiter psychosozialer Einrichtungen.
Da es sich bei den ehemaligen Kindersoldaten nur um eine relativ kleine
Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen handelt, steht dieses Thema nicht bei
jeder Aufbauschulung auf dem Programm. Letztmals wurde die Thematik bei
zwei Aufbauschulungen im Jahr 2009 behandelt. Dabei wurden folgende
Inhalte vermittelt:
– Wer ist als ehemaliger Kindersoldat anzusehen?
– Sensibilisierung für den Umgang mit ehemaligen Kindersoldaten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8408– Identifizierung eines ehemaligen Kindersoldaten im Rahmen der Anhörung
und weiteres Vorgehen.
– Sachvortrag „ehemaliger Kindersoldat“ erst im Folgeverfahren.
11. Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung eine Unterbringung
von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, die ehemalige
Kindersoldaten sind, in Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende für
geeignet und notwendig?
Teilt sie die Auffassung von Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner
(Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, S. 650 f.), dass die
Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung den Standards entsprechen
soll, die die Jugendhilfe in ihren Einrichtungen für die Inobhutnahme
vorhält?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) ist das örtlich zuständige Jugendamt grundsätzlich berechtigt und
verpflichtet, einen unbegleiteten Minderjährigen in Obhut zu nehmen, sobald
es die Information über seine Ankunft erhalten hat. Die mit der Inobhutnahme
zusammenhängenden Handlungen des Jugendamtes verlaufen parallel zum
asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren. Der Verfahrensablauf bzw. die
Umsetzung der Regelungen des § 42 SGB VIII ist – abhängig von Land und
Kommune – verschieden ausgestaltet. Werden in diesem Kontext Jugendliche in
einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht, sollten deren Standards
grundsätzlich mit den Standards der Einrichtungen für eine Inobhutnahme
vergleichbar sein.
12. Warum werden beispielsweise in der Erstaufnahmeeinrichtung in
München jährlich mehrere Hundert unbegleitete minderjährige Flüchtlinge,
unter denen sich höchstwahrscheinlich auch ehemalige Kindersoldaten
befinden, in ehemaligen Kasernen ohne ausreichende Versorgung und
Betreuung untergebracht?
Wie kann hier eine Identifizierung dieser besonders schutzbedürftigen
Flüchtlingsgruppe geleistet werden?
Welchen Einfluss nimmt die Bundesregierung gegebenenfalls auf die
bayerische Landesregierung oder welche gesetzlichen Vorkehrungen
unternimmt sie, um den von der Bundesrepublik Deutschland
übernommenen internationalen Verpflichtungen im Umgang mit unbegleitet
minderjährigen Flüchtlingen bzw. ehemaligen Kindersoldaten gerecht zu
werden?
Die Annahme, dass sich unter den in der Erstaufnahmeeinrichtung München
untergebrachten Asylbewerbern ehemalige Kindersoldaten befinden, ist rein
spekulativ. Die Betreuung der Asylbewerber in München, insbesondere deren
Unterbringung und medizinische Versorgung liegt in der Zuständigkeit des
Freistaats Bayern. Da die internationalen Verpflichtungen zum Umgang mit
besonders schutzbedürftigen Personen wie u. a. unbegleiteten Minderjährigen im
deutschen Recht umgesetzt und von den Ländern zu beachten sind, sieht die
Bundesregierung hier nicht die Notwendigkeit, weitere gesetzgeberische
Maßnahmen zu treffen.
Drucksache 17/8408 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art, Häufigkeit und
Umfang von Schulungen des Personals der kommunalen
Ausländerbehörden zu deren Sensibilisierung im Umgang mit ehemaligen
Kindersoldaten?
Die Schulung des Personals der Ausländerbehörden gehört nicht zum
Aufgabenbereich der Bundesregierung. Ihr liegen keine Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
14. Wie will die Bundesregierung ihren Verpflichtungen aus der UN-
Kinderrechtskonvention, insbesondere zur vorrangigen Beachtung des
Kindeswohls, in der Praxis wirksam nachkommen, wenn laut der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/7433 (Antwort zu Frage 2) die Bundespolizei
keine speziellen Anweisungen zum Umgang mit unbegleiteten
Minderjährigen hat und es überdies zu Inhaftierungen und Zurückschiebungen
von unbegleiteten Minderjährigen ohne wirksame Beteiligung der oder
zu einer Übergabe an die Jugendämter kommt?
Die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 24 der
Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 17/7584 vom 4.
November 2011 dargestellten Maßnahmen der Bundespolizei stellen sicher, dass dem
Kindeswohl entsprochen wird. Dies gilt auch für die Beteiligung von
Jugendämtern, die – wie an gleicher Stelle bereits ausgeführt – spätestens mit der
Entscheidung über die Einreiseverweigerung/Aufenthaltsbeendigung erfolgt.
Im Übrigen folgt aus der UN-Kinderrechtskonvention kein Recht auf Einreise
bzw. Aufenthalt, wenn die ausländer- und europarechtlichen Voraussetzungen
hierfür nicht erfüllt sind, so dass grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen
zur Einreiseverweigerung und Aufenthaltsbeendigung einschließlich der
Beantragung von Haft zur Sicherung dieser Maßnahmen zu prüfen und vollziehen
sind.
15. Wie lauten die Daten für das Jahr 2011 in Bezug auf Aufgriffe,
Übergaben an die Jugendämter und Zurückweisungen/Zurückschiebungen von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Bundespolizei (bitte
nach Grenzen und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die statistische Erfassung der Bundespolizei enthält Daten zu allein reisenden
ausländischen Staatsangehörigen unter 16 Jahren. Für den Zeitraum Januar bis
November 2011 liegen folgende Erkenntnisse vor:
Feststellungen nach Grenzen
Grenze zu Anzahl
Tschech. Republik 3
Schweiz 1
Seehäfen 2
Flughäfen 104
Dänemark 10
Österreich 28
Frankreich 109
Luxemburg 2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8408Feststellung nach Staatsangehörigkeiten
Eine Übergabe an Jugendämter erfolgte im Zeitraum Januar bis November
2011 in 285 Fällen, eine Zurückweisung erfolgte in drei Fällen und eine
Zurückschiebung in 37 Fällen.
16. Wie begründet es die Bundesregierung und wie ist es mit der UN-
Kinderrechtskonvention vereinbar, dass lediglich Aufgriffe, Übergaben an die
Jugendämter und Zurückweisungen/Zurückschiebungen in Bezug auf
unter 16-jährige unbegleitete Minderjährige statistisch gesondert erfasst
werden, nicht aber in Bezug auf 16- und 17-jährige unbegleitete
Minderjährige?
Grundsätzlich erhebt die Bundespolizei statistische Daten nur, soweit dies
zwingend zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die
Erhebungen für Minderjährige richten sich hinsichtlich des Alters nach den
Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zur
Verfahrensfähigkeit Minderjähriger.
17. Wie begründet die Bundesregierung ihr Vorgehen auf der EU-Ebene, wo
sie, ausweislich der an den Deutschen Bundestag übermittelten
Unterrichtungen, gegen zahlreiche Vorschläge der EU-Kommission zur besseren
Wahrung des Kindeswohls eingetreten ist, etwa hinsichtlich der Fragen
einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung, der
Verfahrensmündigkeit erst ab 18 Jahren oder der (Un-)Zulässigkeit von
Inhaftierungen Minderjähriger im Abschiebungsverfahren oder nach unerlaubten
Einreisen (bitte konkret ausführen, in Bezug auf welche Richtlinie die
Europäische Kommission zum Themenbereich Umgang mit
minderjährigen Schutzsuchenden welche konkreten Vorschläge ursprünglich
gemacht hat, welche Position die Bundesregierung hierzu jeweils
eingenommen hat, wie der aktuelle Stand der Verhandlungen zum jeweiligen
Belgien 32
Niederlande 50
Gesamt 341
Staatsangehörigkeit Anzahl
Afghanistan 251
Irak 9
Iran 8
Syrien 8
Türkei 6
Eritrea 5
Marokko 5
Indien 4
Kroatien 4
Somalia 4
sonstige Staatsangehörige 37
Grenze zu Anzahl
Drucksache 17/8408 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePunkt ist und welche Verhandlungsposition die Bundesregierung hierzu
aus welchen Gründen jeweils einnimmt)?
Die Bundesregierung unterstützt die Bestrebungen auf EU-Ebene,
unbegleiteten Minderjährigen als besonders schutzbedürftiger Gruppe die nötige
besondere Aufmerksamkeit und spezielle Maßnahmen zukommen zu lassen.
Bei den gegenwärtigen Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission
zum Gemeinsamen Europäischen Asylrecht orientieren sich die
Verhandlungspositionen der Bundesregierung an der nationalen bzw. geltenden Rechtslage,
und sie zielen darauf ab, der Wahrung des Kindeswohls in allen Mitgliedstaaten
in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.
1.
Vorschlag der Kommission zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (sog.
Verfahrensrichtlinie).
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag der Kommission in Artikel 25
Absatz 6 ab, der die Möglichkeit der Anwendung bestimmter
Verfahrensregelungen der Richtlinie auf unbegleitete Minderjährige verbindlich ausschließt. Dies
betrifft im einzelnen die Möglichkeit, bei der Gewährung unentgeltlicher
Rechtsberatung und -vertretung die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen, beschleunigte Prüfungsverfahren einzuführen, in den
letztgenannten Fällen einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten,
einen Asylantrag unter Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als
unzulässig anzusehen, das Konzept des sicheren Drittstaats anzuwenden sowie
über die Zulässigkeit und Begründetheit eines Asylantrags an der Grenze oder
in Transitzonen zu entscheiden. Nach Auffassung der Bundesregierung muss es
weiterhin möglich sein, diese Regelungen grundsätzlich auch gegenüber
unbegleiteten Minderjährigen anzuwenden, was von der Mehrheit der sich
äußernden Delegationen anderer Mitgliedstaaten unterstützt wird. Diese Position
nehmen die Bundesregierung und die Mehrheit der sich äußernden Delegationen
auch gegenüber dem aktuellen Vorschlag des Ratsvorsitzes ein, den Ausschluss
der genannten Verfahrensregelungen nur auf Minderjährige zu begrenzen, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ferner tritt die Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht
dafür ein, es den Mitgliedstaaten – wie in der geltenden Fassung der Richtlinie
vorgesehen – weiter zu ermöglichen, von der Bestellung eines Vertreters
abzusehen, wenn der unbegleitete Minderjährige 16 Jahre alt oder älter und in der
Lage ist, sein Asylverfahren ohne einen Vertreter weiter zu betreiben.
Schließlich tritt die Bundesregierung bei der Regelung zur Stellung von
Asylanträgen für Minderjährige in Artikel 7 dafür ein, in Absatz 3 keine für die
Mitgliedstaaten verbindliche Vertretungsbefugnis der anderen volljährigen
Familienmitglieder für den Minderjährigen vorzusehen, da dies über die
Vertretungsbefugnis für unbegleitete Minderjährige im nationalen Recht hinausgeht;
aus dem gleichen Grund hat sich die Bundesregierung gegen die von der
Kommission vorgesehene Regelung in Absatz 4 von Artikel 7 ausgesprochen, die
auch von anderen Delegationen kritisch bewertet wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/84082.
Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-VO)
Bei der Definition der Familienangehörigen in Artikel 2i des
Kommissionsvorschlags haben sich die Bundesregierung und andere Delegationen dagegen
ausgesprochen, diese auch auf minderjährige unverheiratete Geschwister eines
minderjährigen unverheirateten oder minderjährigen verheirateten
Antragstellers zu erstrecken. Der geltende engere Familienbegriff ohne Einbeziehung des
genannten Personenkreises hat sich bewährt. Nach aktuellem Verhandlungstand
ist die von der Kommission vorgeschlagene Ausweitung nicht mehr vorgesehen.
Bei der erst im Laufe der Verhandlungen in Artikel 2 aufgenommenen
Definition der Verwandten bzw. Angehörigen, die über Familienangehörige im Sinne
des Vorschlags der Kommission in Artikel 2i hinausgehen, treten die
Bundesregierung und andere Delegationen bei den Verwandten dritten Grades für eine
Beschränkung auf volljährige Onkel und Tanten ein. Eine zu weite Definition
des Begriffs des Verwandten/Angehörigen würde die bewährte und weiter
erforderliche Beschränkung auf den engen Familienbegriff und damit die
grundsätzliche Systematik der Zuständigkeitsbestimmung der Dublin-VO
unterlaufen. Dies hat vor allem die Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats bei unbegleiteten Minderjährigen in Artikel 8.
Bei den Garantien für Minderjährige in Artikel 6 hat sich die Bundesregierung
– wie bei der Asylverfahrensrichtlinie – dafür ausgesprochen, es den
Mitgliedstaaten zu ermöglichen, von der Bestellung eines Vertreters abzusehen, wenn
der unbegleitete Minderjährige 16 Jahre alt oder älter und in der Lage ist, sein
Asylverfahren ohne einen Vertreter weiter zu betreiben.
Die in Absatz 4 von Artikel 6 von der Kommission vorgeschlagene
uneingeschränkte Verpflichtung zur Suche nach Familienangehörigen und sonstigen
Angehörigen/Verwandten unbegleiteter Minderjähriger in Mitgliedstaaten haben
die Bundesregierung und die Delegationen vieler anderer Mitgliedstaaten als zu
weitgehend kritisiert. Nach aktuellem Verhandlungsstand ist die Regelung
eingeschränkt und setzt insbesondere voraus, dass glaubhafte Informationen über die
Anwesenheit von Familienangehörigen und sonstigen Angehörigen/Verwandten
vorliegen, die sich auch um den unbegleiteten Minderjährigen kümmern können.
Dies entspricht auch grundsätzlich der Auffassung der Bundesregierung.
Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Bezug auf unbegleitete
Minderjährige in Artikel 8 tritt die Bundesregierung, wie erwähnt, dafür ein,
dass der Anwendungsbereich, soweit er über Familienangehörige im Sinne des
Kommissionsvorschlags hinaus geht, bei den Angehörigen/Verwandten dritten
Grades nur auf Onkel und Tanten beschränkt wird; ferner befürwortet die
Bundesregierung insoweit die Fortgeltung der aktuellen Fassung von Artikel 15
Absatz 3 der Dublin-VO, der zufolge die Mitgliedstaaten „nach Möglichkeit
eine räumliche Annäherung des Minderjährigen an seinen bzw. seine
Angehörigen vornehmen“. In Absatz 4 von Artikel 8 haben sich die Bundesregierung
und zahlreiche andere Mitgliedstaaten bei der Rangfolge der Kriterien dafür
ausgesprochen, bei unbegleiteten Minderjährigen, die keinen
Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen in einem Mitgliedstaat haben, entgegen dem
Vorschlag der Kommission nicht den Mitgliedstaat als zuständig anzusehen, in
dem der Minderjährige seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz gestellt
hat, sondern – wie auch in der geltenden Fassung der Dublin-VO – den
Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag gestellt wurde. Die geltende Regelung hat
sich bewährt und steht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Systematik der
Dublin-Verordnung. Nach derzeitigem Verhandlungsstand zu Artikel 8 Absatz 4
ist im Ergebnis die gegenwärtige Fassung der Regelung wieder hergestellt.
Drucksache 17/8408 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBei der Regelung des Gewahrsams in Artikel 27 hat die Bundesregierung einen
Prüfvorbehalt gegen den Vorschlag der Kommission in Absatz 10 eingelegt,
dass Minderjährige nur in Gewahrsam genommen werden dürfen, wenn dies
ihrem Wohl dient und eine Einzelfallprüfung gemäß der Regelung in Artikel 11
Absatz 5 der Richtlinie zu Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erfolgt ist.
Die Bundesregierung hat sich ferner gegen den von der Kommission in Absatz 11
vorgeschlagenen kategorischen Ausschluss der Inhaftnahme unbegleiteter
Minderjährige gewandt. Gegen beide Regelungen haben sich zahlreiche
Delegationen gewandt. Nach dem aktuellen Verhandlungsstand sind in der Dublin-VO
derartige Regelungen nicht mehr vorgesehen, da sie als sog. horizontale
Regelungen zu den Haftvoraussetzungen und -bedingungen im Asylbereich
insgesamt in der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen erfolgen sollen.
3.
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Asylbewerbern (sog. Aufnahmerichtlinie)
Bei der Definition der Familienangehörigen in Artikel 2c haben sich die
Bundesregierung und andere Delegationen gegen den Vorschlag der Kommission
ausgesprochen, der eine Erweiterung des Familienbegriffs auch auf bereits
verheiratete minderjährige Kinder des Antragstellers sowie eine Erstreckung auch
auf minderjährige unverheiratete bzw. (unter bestimmten Voraussetzungen)
minderjährige verheiratete Geschwister eines minderjährigen unverheirateten
Antragstellers vorsieht. Der aktuell geltende enge Familienbegriff ohne
Einbeziehung des genannten Personenkreises hat sich bewährt. Der einbezogene
Personenkreis muss überschaubar und eindeutig bestimmbar bleiben, um
Anwendungs- und Nachweisprobleme zu vermeiden. Nach aktuellem
Verhandlungstand ist die von der Kommission vorgeschlagene Ausweitung nicht mehr
vorgesehen. Berücksichtigt wurde jedoch eine Erweiterung des
Familienbegriffs um den Vater, die Mutter oder den Vormund eines minderjährigen,
unverheirateten Antragstellers. Diese Definition entspricht auch derjenigen in
Artikel 2j der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) sowie der geltenden
Fassung der Dublin-Verordnung in Artikel 2i, so dass eine einheitliche Anwendung
des Familienbegriffs im europäischen Asylrecht ermöglicht wird.
Bei der Regelung des Gewahrsams in Artikel 11 hat die Bundesregierung einen
Prüfvorbehalt gegen den Vorschlag der Kommission in Absatz 2 eingelegt, dass
Minderjährige nur in Gewahrsam genommen werden dürfen, wenn dies im
Einzelfall nachweislich ihrem Wohl dient. Gegen diese Regelungen haben sich
zahlreiche Delegationen gewandt. Minderjährige werden in Deutschland bei
der Ein- und Ausreise wie Erwachsene kontrolliert. Hierbei finden die
einschlägigen Normen des Ausländer- und Asylrechts Anwendung, die unter
bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch eine Ingewahrsamnahme von
Minderjährigen ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Nach dem aktuellen Stand der Verhandlungen zur Aufnahmerichtlinie ist
vorgesehen, dass eine Ingewahrsamnahme von Minderjährigen nur im äußersten
Falle und für die kürzestmögliche Dauer einzusetzen ist. Das Kindeswohl ist
dabei vorrangig zu berücksichtigen.
Die in Artikel 24 Absatz 3 von der Kommission vorgeschlagene
uneingeschränkte Verpflichtung zur Suche nach Familienangehörigen unbegleiteter
Minderjähriger einschließlich der Einrichtung von Mechanismen hierfür haben
die Bundesregierung sowie die Delegationen anderer Mitgliedstaaten als zu
weitgehend kritisiert. Nach aktuellem Verhandlungsstand ist die Regelung
dahingehend eingeschränkt worden, dass die Einrichtung (besonderer)
Suchmechanismen nicht mehr vorgesehen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8408Anlage zu Antwort Frage 2
Drucksache 17/8408 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnlage zu Antwort Frage 2 (Fortsetzung)
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ISSN 0722-8333]