[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8526
17. Wahlperiode 31. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Cornelia Behm,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8328 –
Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken und Entsorgung
radioaktiver Abfälle – Fragen zur Kostentragung und zu den Rückstellungen
der Energieversorgungsunternehmen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/7777)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aus der oben genannten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken sowie Entsorgung der
radioaktiven Abfälle – Fragen zur Kostentragung und zu den Rückstellungen der
Energieversorgungsunternehmen“ auf Bundestagsdrucksache 17/7777 haben
sich Nachfragen ergeben.
1. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung das Risiko vermindert
werden, dass die Muttergesellschaften der Betreibergesellschaften von
Atomkraftwerken (AKW) bestehende Gewinnabführungs- und
Beherrschungsverträge bzw. harte Patronatserklärungen zum jeweils
frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, so dass nach einer etwaigen Insolvenz einer
AKW-Betreibergesellschaft die für Rückbau und Entsorgung
erforderlichen Mittel nicht mehr von der Muttergesellschaft gedeckt werden?
Ein Instrument ist das in der Antwort zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7777 Genannte. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen.
2. Was unternimmt oder plant die Bundesregierung, um den Abschluss von
Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder harten
Patronatserklärungen auch ab dem Auslaufen der verlängerten Solidarvereinbarung
zum 27. April 2022 und/oder dem Erlöschen der Betriebsgenehmigung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 30. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8526 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(soweit diese entsprechende Auflagen enthält) für den Zeitraum bis zum
vollständigen Rückbau der Anlagen und Abschluss der Einlagerung aller
Abfälle in die zu errichtenden Endlager zu gewährleisten?
Angesichts der im Jahr 2011 erfolgten Verlängerung der Geltung der
Solidarvereinbarung bis zum Jahr 2022 besteht aus der Sicht der Bundesregierung
diesbezüglich derzeit kein Handlungsbedarf. Auch ist nicht ersichtlich, dass es
zu einem (ersatzlosen) „Erlöschen“ bestehender Betriebsgenehmigungen
kommen kann. Diese werden im Regelfall durch eine Genehmigung nach § 7
Absatz 3 des Atomgesetzes abgelöst.
3. Wie lange würde im Fall einer Kündigung bestehender
Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge bzw. harter Patronatserklärungen die
von diesen ausgehende Wirkung noch fortbestehen?
Dies wäre abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Aufhebung eines
solchen Instruments (Kündigungs- bzw. Aufhebungsfristen) und kann daher
abstrakt nicht beantwortet werden.
4. Aus welchem Grund werden die bereits vor 2011 stillgelegten AKW
Mülheim-Kärlich, Stade und Obrigheim in den Anlagen 1 bis 3 zur
Solidarvereinbarung berücksichtigt, weitere stillgelegte AKW wie Würgassen, Lingen
und Gundremmingen A jedoch nicht?
5. Bis zu welchem Zeitpunkt unterliegen die in den Anlagen 1 bis 3 der
Solidarvereinbarung aufgeführten AKW auch nach Stilllegung noch der
Solidarvereinbarung und damit der Verpflichtung der Muttergesellschaft
zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen bzw.
harten Patronatserklärungen?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Solidarvereinbarung wurde von den Solidarpartnern zum Zwecke des
Nachweises der Deckungsvorsorge abgeschlossen. Sie gilt für den vereinbarten
Zeitraum und die in der Vereinbarung in Bezug genommenen Anlagen, für die
die Solidarpartner zum Nachweis der Deckungsvorsorge von der Vereinbarung
Kredit nehmen möchten.
6. Gibt es für die nicht in der Solidarvereinbarung aufgeführten AKW
Würgassen, Lingen und Gundremmingen A anderweitige Verpflichtungen
(z. B. aus Nachwirken von Betriebsgenehmigungen) oder Zusagen der
Muttergesellschaften zum Abschluss von Gewinnabführungs- und
Beherrschungsverträgen bzw. harten Patronatserklärungen?
Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt gelten diese nach derzeitigem
Rechtsstand, und wo und wie ist die Verpflichtung im Wortlaut formuliert?
Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass im Falle
von höheren Kosten für die einzurichtenden Endlager die
Betreibergesellschaft diese in Ermangelung von Erträgen aus dem Stromverkauf nicht
mehr erbringen kann und die Muttergesellschaft keine Verpflichtung mehr
hat, für etwaige Mehrkosten aufzukommen?
Die erfragten Inhalte lassen sich in dem zur Beantwortung einer Kleinen
Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht belastbar feststellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/85267. Gilt die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge auch für Schäden während
der Stilllegungs-, Rückbau- und Entsorgungsphasen?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Verlängerung der
Solidarvereinbarung nach dem 27. April 2022
a) grundsätzlich sinnvoll und
b) durchsetzbar?
Welche Handhabe hat die Bundesregierung, um ggf. gegenüber den
Muttergesellschaften eine weitere Verlängerung durchzusetzen?
Der gesetzliche Rahmen für den Umfang der Verpflichtung zur
Deckungsvorsorge ergibt sich aus dem Atomgesetz und der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung. Mit welchem Instrument innerhalb des vorgeschriebenen
Formenkanons die Deckungsvorsorge jeweils nachgewiesen wird, obliegt dem
Antragsteller beziehungsweise Genehmigungsinhaber unter der Kontrolle
durch die jeweils zuständige Behörde.
8. Wann genau und auf welcher rechtlichen Grundlage endet eine
Betriebsgenehmigung?
9. Haben die Atomaufsichtsbehörden der Länder die Möglichkeit, im
Übergang von Betriebs- zu Stilllegungsgenehmigungen weiterhin an Auflagen
festzuhalten, die die Änderung oder die Beendigung von
Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen von einer Zustimmung der
zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abhängig machen?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur effektiven Erreichung der Zwecke des Atomgesetzes ermöglicht das
geltende Recht eine sachgerechte Behandlung des Übergangs vom Betriebsregime
in das Stilllegungsregime. Das geltende Recht wurde in der Vergangenheit
bereits in vielen Einzelfällen der Stilllegung kerntechnischer Anlagen von den
jeweils zuständigen Behörden in der Praxis angewandt.
10. Gibt es unter den Atomaufsichtsbehörden ggf. in Zusammenarbeit mit
der Bundesregierung eine Koordination, Abstimmung oder Empfehlung
zur Formulierung entsprechender Auflagen?
Ebenso wie bei anderen Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen können
bei entsprechendem generellem Beratungsbedarf mit dem Übergang vom
Betriebs- zum Stilllegungsregime verbundene Fragen von den zuständigen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in den Gremien des
Länderausschusses für Atomkernenergie erörtert werden.
11. Liegen die Betriebsgenehmigungen für die in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/7777 nicht genannten
AKW der Bundesregierung nicht vor oder enthalten diese keine Auflagen
bzw. Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Abschluss von
Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen?
Der Bundesregierung liegen auch Betriebsgenehmigungen für diese
Kernkraftwerke vor, sie enthalten allerdings keine Textpassagen wie die in Frage 6 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7777 genannten.
Drucksache 17/8526 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. In welchen atomrechtlichen Stilllegungsgenehmigungen für AKW
bestehen Auflagen, die die Änderung oder die Beendigung von
Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen von einer Zustimmung der
zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abhängig machen?
Wie lauten die Auflagen jeweils im Wortlaut?
Die nachfolgende Tabelle listet die im Sinne dieser Frage relevanten und der
Bundesregierung vorliegenden Genehmigungen sowie die jeweiligen
Textpassagen auf (wegen der Kürze der Bearbeitungszeit kann die Vollständigkeit der
Angaben nicht gewährleistet werden):
Hinweis
Bei der aufgeführten Genehmigung zum Kernkraftwerk Stade handelt es sich
um eine reine Stilllegungsgenehmigung. Die beiden aufgeführten
Genehmigungsbescheide zum Kernkraftwerk Würgassen wurden bereits in der Antwort
zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage aus Bundestagsdrucksache 17/7777
berücksichtigt, da sie sich auch auf „alle bisher für Errichtung, Betrieb, sonstige
Innehabung und wesentliche Veränderungen“ des Kernkraftwerks Würgassen
bezogen haben.
Genehmigung Wortlaut
Genehmigung zur Umwandlung der
Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks
Würgassen (KWW) (1. Ergänzung zur
Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1)
KWW-Ü1/E1
Datum Genehmigungserteilung:
16. März 2000
I. Verfügender Teil
…
I.B. Nebenbestimmungen und Hinweise
…
2. Jegliche Aufhebung, Kündigung, Änderung oder Ergänzung
des zwischen der Antragstellerin und der PreussenElektra AG
abzuschließenden Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages (Ergebnisabführungsvertrag, EAV) bedarf der
Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde. Ihr ist unverzüglich nach Wirksamwerden dieses
Vertrages eine beglaubigte Abschrift dessen vorzulegen.
…
Genehmigung zur Verschmelzung der
Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks
Würgassen (KWW) mit der Bayernwerk
Kernenergie GmbH (2. Ergänzung zur
Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1)
KWW-Ü1/E2
Datum Genehmigungserteilung:
28. August 2000
I. Verfügender Teil
…
I.B. Nebenbestimmungen und Hinweise
…
2. Jegliche Aufhebung, Kündigung, Änderung oder Ergänzung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 4. Februar
2000 (Ergebnisabführungsvertrag, EAV) zwischen der
Antragstellerin (jetzt: E.ON Kernkraft GmbH) und der PreussenElektra
AG (jetzt: E.ON Energie AG) bedarf der Zustimmung der
atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
…
Genehmigungsbescheid für das
Kernkraftwerk Stade (KKS) (Bescheid 1/2005)
Stilllegung und Abbau (Stilllegung, Abbau
Phase 1, Lager für radioaktive Abfälle)
Datum Genehmigungserteilung:
7. September 2005
I.4.1 Auflagen
…
Zusätzlich sind die folgenden weiter geltenden, in der Unterlage
/R_15-15/ nicht aufgelisteten Auflagen
aus den bisherigen Genehmigungen aufzunehmen:
Unter ‚Organisation‘
…
- „Jede Änderung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der E.ON Energie AG und der E.ON
Kernkraft GmbH bedarf der Zustimmung der atomrechtlichen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde (sinngemäß Auflage 4
Teil 2 aus Genehmigungsbescheid 2/2000).“ sowie
…
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/852613. Wer wäre im hypothetischen Fall der Insolvenz sowohl einer AKW-
Betreiber- als auch der Muttergesellschaft verantwortlich für die
Durchführung und Finanzierung von Stilllegung und Rückbau?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/7777 wird verwiesen.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Falle einer Insolvenz
der Betreiber, die Länder
a) die Stilllegung und den Abbau der betroffenen Anlagen
sicherzustellen/durchzuführen haben und
b) auch die Kosten zu tragen haben,
c) und falls ja, auf welcher genauen Rechtsgrundlage?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage aus
Bundestagsdrucksache 17/7777 wird verwiesen.
15. Gibt es für die Erstellung von Handels- und Steuerbilanzen eine klare und
verbindliche Abgrenzung, welche Kostenarten den beiden Teilaufgaben
„Stilllegung/Rückbau“ sowie „Entsorgung/Endlagerung“ im Einzelnen
zuzuordnen sind?
Wenn ja, wie lautet die Abgrenzung, und wo ist diese geregelt?
Ist beispielsweise klar definiert, ob die
– Kosten des Betriebs von Abklingbecken,
– Kosten der standortnahen Zwischenlagerung
den Stilllegungskosten oder den Entsorgungskosten zuzurechnen sind?
Ist damit gewährleistet, dass der Unterscheidung von Stilllegungs- und
Entsorgungsrückstellungen in den Bilanzen der Muttergesellschaften eine
einheitliche Abgrenzung der jeweils dort verbuchten Kostenarten
zugrunde liegt?
Für die Aufstellung von Handels- und Steuerbilanzen ist eine Zuordnung der
Rückstellungen zu den Kostenkategorien Stilllegung und Rückbau sowie
Entsorgung nicht erforderlich. Die in den Konzerngeschäftsberichten
vorgenommene Aufgliederung in Rückstellungen für die Kosten der Stilllegung
(einschließlich Rückbau) und die Kosten der Betriebsabfall- und
Brennelemententsorgung dient lediglich der transparenteren Darstellung.
Drucksache 17/8526 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wie verteilen sich die bisherigen (bis 2011 aufgelaufenen) und zukünftig
erwarteten Gesamtkosten der nuklearen Anlagen in den
Geschäftsbereichen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf die beiden
Teilaufgaben „Stilllegung/Rückbau“ sowie „Entsorgung/Endlagerung“ (bitte
Ergebnisdarstellung nach dem Muster der nachfolgenden Tabelle)?
Anlagen im Geschäftsbereich des BMBF
Die Frage kann in der vorgegeben Aufgliederung nicht beantwortet werden.
Der Haushaltsplan des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
unterscheidet einen „Rückbautitel“, der alle Stilllegungs-, Rückbau- und
Entsorgungskosten der zum Geschäftsbereich des BMBF gehörenden nuklearen
Anlagen umfasst, sowie einen „Endlagertitel“, der nur die gesetzlichen
Endlageraufwendungen aufführt und diese Aufwendungen nicht auf die einzelnen
Projekte aufgliedert. Gemäß der Endlagervorausleistungsverordnung werden
die jährlichen Kosten dem aktuellen Aufwand entsprechend durch das
Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt. Entsprechend wird auf folgende Tabellen aus
dem letzten Bericht des BMBF an den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages (Stand: Juli 2011) verwiesen.
Ausgaben bis
2011
Erwartete
Gesamtausgaben
ab 2012
Ausgaben bis
2011
Erwartete
Gesamtausgaben
ab 2012
1. Anlagen im Geschäftsbereich des BMBF
(Forschungs- und Versuchsanlagen)
Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe (WAK)
Kompakte Natriumgekühlte Kernenergieanlage
(KNK II)
Mehrzweck-Forschungsreaktor (MZFR)
Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe (HDB)
Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor G mbH
(AVR)
T horium-Hochtemperatur-Reaktor (T HT R-300)
Bergwerk Asse (vor dem 1. J anuar 2009)
Forschungszentrum G eesthacht (MARE N/FRG 1
+ 2 (G KSS))
Projekte Forschungszentrum J ülich (FZJ )
... G gf. weitere Anlagen
2. Anlagen im Geschäftsbereich des BMF
a) KKW G reifswald
b) KKW Rheinsberg
Summe
Stillegung /
Rückbau
Entsorgung /
Endlager
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8526Stilllegungs-, Rückbau- und Entsorgungskosten:
1 Bis zum 30. Juni 2009 FZK (Forschungszentrum Karlsruhe)
2 Echte Projektkosten (Schätzungen)
3 FRG – 1 befindet sich in der Nachbetriebsphase, ab 2014 Rückbau geplant.
Tabelle 1 Laufende Stilllegungsvorhaben (aktuelle Projektkostenschätzungen einbezogen)
Hinweis: Alle Angaben ohne Eskalation
Organisation Projekt/Vorhaben Laufzeit/
Restlaufzeit (für
Schätzkosten)
Schätzkosten
ab 2011
(Bundesanteil)
gerundet in
Tsd. €
Kosten bis
2010
(Bundesanteil)
gerundet in
Tsd. €
Erläuterung
WAK/EWN1 Stilllegung WAK
(StiWAK)
2011–2035 630 138 687 472 Basis: PKS 2007
WAK/EWN1 Rückbau KNK II 2011–2019 75 600 195 885 Laufzeitverlängerung aufgrund
technischer Schwierigkeiten.
Basis: PKS Dezember 2010
WAK/EWN1 Rückbau MZFR 2011–2015 32 000 172 702 Laufzeitverlängerung aufgrund
technischer Schwierigkeiten.
Stand: 2010
WAK/EWN1 Betrieb HDB
(Hauptabteilung
Dekontaminations-Betriebe)
2011–2035 434 183 114 502 Stand: Mai 2008
PKS wird erarbeitet.
WAK/EWN1 Entsorgung
Kernbrennstoffe
(EKB)
2011–2035 14 850 49 661 Schätzkosten 2007/2008 PKS
wird überarbeitet.
AVR/EWN Rückbau AVR 2011–2015 47 530 282 039 Reaktordruckbehälter gesondert
in Tabelle 3. PKS: August 2008
HKG Sicherer
Einschluss
THTR-300
2011–2017 35 722 Direkte vertragliche
Verpflichtung des BMBF endete 2009.
HZG
(ehemals GKSS)
MAREN,
FRG–1+23
2011–2018 75 952 29 412 Konditionierung radioaktiver
Abfälle, Entsorgung Otto-Hahn-
Kernbrennstoffe. PKS Rückbau
FRG 1 + 2 wird derzeit erstellt.
Basis: Dezember 2010
FZJ FRJ-2 (DIDO) 2011–2019 rd. 100 0002 11 250 Vorbereitende Maßnahmen,
Rückbaugenehmigung steht
noch aus. Stand: 2005;
PKS wird erarbeitet.
FZJ Chemiezellen
(CZ)
2011–2015 rd. 25 0002 1 458 Einstellung der
wissenschaftlichen Nutzung Ende 2009.
Stand: 2005;
PKS wird erarbeitet.
FZJ Sonstige laufende
Altlasten-
Projekte
2011–2035 49 885 115 583 einschl. Betrieb der
erforderlichen nuklearen Infrastruktur;
Stand: 2003;
PKS wird erarbeitet
Summe 1 485 138 1 695 686
Drucksache 17/8526 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1 Bis zum 30. Juni 2009 FZK (Forschungszentrum Karlsruhe)
1 Die Anlagen befinden sich noch im Eigentum des FZK/KIT. Ein späterer Rückbau durch WAK GmbH ist vorgesehen.
2 HZB (Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie), bis 28. Januar 2009 HMI (Hahn-Meitner-Institut GmbH)
Tabelle 2 Neue Stilllegungsvorhaben
Hinweis: alle Angaben ohne Eskalation
Organisation Projekt/Vorhaben Laufzeit/
Restlaufzeit
(für
Schätzkosten)
Schätzkosten
(Bundesanteil)
gerundet
in Tsd. €
Erläuterung
FZJ Große Heiße
Zellen (GHZ)
2015–2021 rd. 64 000 Rückbau nicht mehr benötigter
Infrastruktur. Wegen knapper
Haushaltsmittel bislang zurückgestellt.
PKS wird derzeit erstellt
WAK/EWN1 FR-2 2012–2019 rd. 56 000 Rückbau des zurzeit im sicheren
Einschluss befindlichen
Forschungsreaktors. Wegen knapper
Haushaltsmittel bislang zurückgestellt.
Neue PKS wird derzeit erstellt
WAK/EWN1 Heiße Zellen 2011–2012 rd. 20 000 Rückbau nicht mehr benötigter
Infrastruktur. Wegen knapper
Haushaltsmittel bislang zurückgestellt.
Neue PKS wird derzeit erstellt
Summe 140 000
Tabelle 3 Sonstige neue Stilllegungs-Projekte
Hinweis: alle Angaben ohne Eskalation
Organisation Projekt/Vorhaben Laufzeit/
Restlaufzeit
(für
Schätzkosten)
Schätzkosten
(Bundesanteil)
gerundet
in Tsd. €
Erläuterung
FZJ AVR-
Reaktorbehälter
2030–2035 140 000 Die Endlagerung der rückgebauten
Elemente erfolgt frühestens ab 2030.
FZJ Rückbau
Infrastruktur, DEKO-
Betriebe u. a.
nach 2035 75 000
FZK/KIT
(WAK) 1
Rückbau derzeit
noch benötigter
nuklearer
Forschungsanlagen
2023–2028 50 000
HZG/EWN Otto Hahn RDB-
Entsorgung;
Rückbau nicht
mehr benötigter
Rückbauinfrastruktur
2026–2030 23 000 Zerlegung des
Reaktordruckbehälters des ehemaligen Nuklearschiffes
Otto Hahn; Rückbau nicht mehr
benötigter Infrastruktur.
HZB2 BER-2
Forschungsreaktor
2021–2027 70 000 Rückbau des Forschungsreaktors
am Helmholtz- Zentrum – Berlin;
Betrieb bis voraussichtlich 2020.
ILL/FZJ Forschungsreaktor 2030–2035 53 000 Beitrag für den Rückbau des
Reaktors am Institut Laue- Langevin,
Frankreich (internationale
Verpflichtung).
Summe 411 000
Gesamtsumme (alle Projekte) 2 036 138
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8526Die Gesamtkosten des Rückbaus des Bergwerks Asse (1993 bis 2008)
betrugen: 317,28 Mio. Euro. Seit dem 1. Januar 2009 unterliegt die Schachtanlage
Asse 2 nicht mehr dem Geschäftsbereich des BMBF.
Endlagervorausleistungen
Die Belastung des Endlagertitels (Endlagervorausleistungen) bis 2035 wird
zurzeit auf 1,2 Mrd. Euro geschätzt. Darunter fallen die verursachergerechten
Umlagen an den Umrüstkosten der Schachtanlage Konrad, entsprechend der
zum Geschäftsbereich des BMBF gehörenden Rückbauprojekte (bisherige
Basis: Einlagerungsbeginn 2014), sowie die Kosten für die Aufrechterhaltung
des Endlagerprojekts Gorleben. Zusätzliche Kosten für eine eventuelle neue
Standortsuche, Erkundung und Errichtung eines Endlagers für
wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle wurden bisher nicht berücksichtigt.
Aus den oben stehenden Angaben ergibt sich eine Gesamtbelastung des BMBF
bis zum Jahr 2035 von ca. 3,2 Mrd. Euro.
Anlagen im Geschäftsbereich des BMF
a) Stilllegung/Rückbau
b) Entsorgung/Endlager
17. Welche implizite Annahme bezüglich der Gesamtkosten eines Endlagers
liegen den Kostenschätzungen für die Anlagen in den Geschäftsbereichen
des BMBF und BMF für den Bereich Entsorgung/Endlagerung
zugrunde?
Anlagen im Geschäftsbereich des BMBF
Eine aktuelle Schätzung der Gesamtkosten eines Endlagers liegt dem BMBF
für die Anlagen in seinem Geschäftsbereich nicht vor. Die Kostenschätzungen
der Anlagen beruhen auf Erfahrungswerten unter Zugrundelegung der
bisherigen Kostenmitteilungen des Bundesamtes für Strahlenschutz.
Anlagen im Geschäftsbereich des BMF
In den bisherigen Kostenschätzungen für das Endlagerprojekt Konrad wurde
von einem Einlagerungsbeginn 2015 ausgegangen. Die Kostenansätze
berücksichtigen die Plankosten des Bundesamtes für Strahlenschutz für die
Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers. Für die Einlagerungsdauer
und den auf die EWN GmbH entfallenen Anteil wurden 40 Jahre zugrunde
gelegt. Aufgrund der durch das Bundesamt für Strahlenschutz angekündigten
Verschiebung des Einlagerungsbetriebes auf das Jahr 2019 wird in den neuen
anstehenden Projektkostenschätzungen diese Verschiebung Berücksichtigung
finden.
Mio. € Mio. € Mio. €
gesamt KKW Greifswald KKW Rheinsberg
per 2011 1 859 1 468 391
ab 2012 391 311 80
Mio. € Mio. € Mio. €
gesamt KKW Greifswald KKW Rheinsberg
per 2011 1 039 931 108
ab 2012 875 855 20
Drucksache 17/8526 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür eine belastbare Kostenschätzung hinsichtlich eines Endlagers für
wärmeentwickelnde Abfälle liegen derzeit keine Prämissen vom Bundesamt für
Strahlenschutz vor. Errichtungs- und Stilllegungskosten für ein Endlager für
wärmeentwickelnde Abfälle sowie Umkonditionierungs-, Verpackungs- und
Transportkosten wurden daher durch die EWN GmbH nicht angesetzt. In den
Kostenschätzungen sind daher ausschließlich die anteiligen Kosten für die
Erkundung gemäß Verteilungsschlüssel der Endlagervorausleistungsverordnung
für das Erkundungsbergwerk Gorleben angesetzt worden. Diese Kosten
basieren auf den Erfahrungswerten aus den Kostenmitteilungen des Bundesamtes für
Strahlenschutz.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, wie die Rückstellungen für AKW, an
denen mehrere Muttergesellschaften Anteile halten, im Konzernabschluss
verbucht werden?
Fließen die Rückstellungen nach den Kapitalanteilen anteilig in den
Konzernabschluss ein oder werden sie vollständig bei demjenigen Konzern
verbucht, der den größeren Anteil hat und/oder die Betriebsführerschaft
eines AKW wahrnimmt?
Wo ist das ggf. geregelt?
Ist gewährleistet, dass es keine doppelte Verbuchung der Rückstellungen
bei verschiedenen Konzernen gibt, dass man also die Angaben der
Konzerne in ihren Bilanzen addieren kann, um zur tatsächlichen Summe der
Rückstellungen für Stilllegung/Rückbau und Entsorgung zu kommen?
Für die Aufstellung von Konzernabschlüssen gelten die Bestimmungen des
anzuwendenden Rechnungslegungssystems einschließlich der dortigen Regeln
über die Konsolidierung. Für die Einbeziehung von Tochterunternehmen, an
denen ein Anteil von mehr als 50 Prozent besteht, gilt dabei die Regel der
Vollkonsolidierung (mit der Folge, dass die Vermögensgegenstände, Schulden etc.
der Tochterunternehmen zu 100 Prozent in den Konzernabschluss
aufgenommen werden), soweit nicht andere Regelungen, etwa für gemeinschaftlich
geführte Unternehmen gelten. Die Konsolidierungsregeln können im Rahmen
einer Kleinen Anfrage nicht im Detail ausgeführt werden. Eine „doppelte
Verbuchung“ von Rückstellungen bei verschiedenen Konzernen kann nach den
Rechnungslegungsvorschriften aber nicht eintreten.
19. Hat die Bundesregierung eine Erklärung für den Umstand, dass die
Vattenfall Europe AG für Deutschland zum 31. Oktober 2010
Nuklearrückstellungen von insgesamt nur 1,231 Mrd. Euro ausweist, während die
Rückstellungen zum 31. Oktober 2010 nach den Geschäftsberichten für
das AKW Brunsbüttel 1,269 Mrd. Euro betragen und für Krümmel 1,358
Mrd. Euro (d. h. selbst wenn man der Vattenfall Europe AG Anteile an
den Rückstellungen der einzelnen AKW nach den Kapitalanteilen
zurechnet, ist die Summe der Angaben in den einzelnen Geschäftsberichten
höher als im Geschäftsbericht von Vattenfall Europe AG für die
deutschen AKW insgesamt)?
Es gehört im Grundsatz nicht zu den Aufgaben der Bundesregierung, die
Geschäftsberichte von Unternehmen zu erläutern. Die Bundesregierung weist
allerdings darauf hin, dass die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, die
zu je 50 Prozent im Eigentum der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH und
der E.ON Kernkraft GmbH steht, anders als die Kernkraftwerk Brunsbüttel
GmbH & Co. oHG nicht im Konzernabschluss der Vattenfall Europe AG voll
konsolidiert wird. Die Kernenergierückstellungen der Kernkraftwerk Krümmel
GmbH & Co. oHG werden in Anwendung der Equity-Methode nach IFRS (s. a.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8526Konzernabschluss der Vattenfall Europe AG) nicht gesondert im
Konzernabschluss der Vattenfall Europe AG ausgewiesen. Die Bundesregierung weist
im Übrigen darauf hin, dass der Konzernabschluss der Vattenfall Europe AG
und der Einzelabschluss der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG
unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen (IFRS bzw. HGB),
woraus sich Bewertungsunterschiede ergeben können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]