[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8543
17. Wahlperiode 03. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Sevim Dag˘delen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8334 –
Erfassung rechtsextremer Aktivitäten von Bundeswehrsoldaten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Erfassung rechtsextremer Aktivitäten von Bundeswehrsoldaten gibt es
offenbar einen erheblichen Graubereich. In seinem Jahresbericht 2009 nennt
der Wehrbeauftragte 122 Verdachtsfälle auf rechtsextreme Betätigungen
innerhalb der Bundeswehr, von denen sich rund drei Viertel bestätigt haben.
Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hingegen geht Medienberichten vom
Frühjahr dieses Jahres zufolge von „jährlich ca. 660 Verdachtsfällen“ aus.
Meist handele es sich dabei um junge Soldaten, „die in ihrer Freizeit zum
Beispiel durch szenetypische Bekleidung, rechtsextremistische Musik oder
das Skandieren von Parolen auffallen.“ (FOCUS ONLINE, 27. Mai 2011).
Die Zahlen des Wehrbeauftragten basieren auf Meldungen des
Bundesministeriums der Verteidigung, das seinerseits von den jeweiligen Dienststellen
bzw. Kommandeuren unterrichtet wird. Gemeldet werden dabei ,alle
Verdachtsfälle auf „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ (§§ 84 bis
90b des Strafgesetzbuchs – StGB) und die „Betätigung gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung durch Soldaten“ (§ 8 des Soldatengesetzes)‘
(vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/
1266). Der MAD verfügt über weitere Informationsquellen und gelangt durch
diese in Kenntnis weiterer Verdachtsfälle. Eine Rücksprache der Fragesteller
mit dem Büro des Wehrbeauftragten konnte den Verdacht nicht ausräumen,
dass es Fälle rechtsextremistischer Betätigungen von Soldaten gibt, die dem
Wehrbeauftragten nicht bekannt werden. Dies betrifft offenbar vor allem
solche Vorfälle, die sich außerhalb des Dienstes ereignen.
Gemeldet werden nach Kenntnis der Fragesteller ausschließlich Fälle von
„klassischem“ Rechtsextremismus. Die Fragesteller hatten indes bereits in
ihrer Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/1266
auf die Notwendigkeit hingewiesen, „sich mit den politischen ‚
Graubereichen‘ deutschnationaler, völkischer und nationalkonservativer Spektren zu
beschäftigen. Solchen Graubereichen und Querverbindungen kommt für die
Herausbildung informeller Netzwerke und der Akzeptanzbildung
rechtsextremistischer Auffassungen eine wichtige Funktion zu.“ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. Januar
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8543 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHier ist insbesondere der Bereich des Rechtspopulismus zu nennen, in dem
eine zunehmende rassistisch konnotierte antimuslimische Hetze festzustellen
ist. Die Akteure entsprechen nicht dem „vertrauten“ rechtsextremistischen
Erscheinungsbild. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Akteure (zu denen
beispielsweise, aber nicht nur, die Organisation Politically Incorrect gehört)
gegen elementare demokratische Prinzipien verstoßen und zudem ein
wichtiges Feld für Radikalisierungsprozesse darstellen.
Zu den zentralen, gemeinsamen Topoi deutschnationaler, aber auch
rechtsextremer Kräfte gehören zudem die Leugnung der deutschen Kriegsschuld und
die Glorifizierung der Wehrmacht. Auch wenn damit keine Strafgesetze
verletzt werden, müssen solche Einstellungen erhebliche Zweifel an der Eignung
eines Soldaten für den Dienst in einer der Demokratie verpflichteten
Streitkraft wecken. Dennoch erfährt der Wehrbeauftragte hiervon nichts, sofern die
Wehrmachtsverherrlichung nicht mit Verstößen gegen die §§ 84 bis 90b StGB
einhergeht (Bundestagsdrucksache 16/1266).
Eine bedenkliche Nähe zur Wehrmacht ist in der Bundeswehr immer wieder
festzustellen, trotz mehrfacher Bekundungen der Bundesregierung, die
Wehrmacht könne als Ganzes keine Tradition begründen. Kooperationen mit
geschichtsrevisionistischen Vereinigungen wie etwa dem Kameradenkreis der
Gebirgstruppe gehören ebenfalls auf den Prüfstand.
Die Fragesteller erwarten, dass die Meldevorschriften innerhalb der
Bundeswehr nach dem Massaker in Norwegen, den Diskussionen um
deutschnationalen Rechtspopulismus und das Bekanntwerden der Mordserie einer
Naziterrorgruppe überprüft werden, um den Notwendigkeiten im Kampf gegen
rassistische und rechtsextreme Einstellungen zu entsprechen. Dies läge auch
in der Logik der mittlerweile eingeleiteten Prüfung einer Beobachtung von
„Politically Incorrect“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt das Thema „Extremismus“ in der Bundeswehr
sehr ernst. Dazu gibt es innerhalb der Bundeswehr ein umfassendes
Meldewesen, das extremistische Aktivitäten von Bundeswehrangehörigen erfasst,
sowie klare Regeln, wie mit Bundeswehrangehörigen zu verfahren ist, sollten
sich extremistische Verdachtsfälle bestätigen. Darüber hinaus besteht mit dem
Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) ein eigener Dienst, dessen
Aufgabe es auch ist, extremistische Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr zu
erfassen, aufzuklären und ggf. den Strafverfolgungsbehörden zuzuleiten.
Die vermeintliche Diskrepanz zwischen den vom MAD gemeldeten
Verdachtsfällen möglicher rechtsextremer Vorfälle in der Bundeswehr und den Zahlen
des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages – die auf den Meldungen des
Bundesministeriums der Verteidigung beruhen – ist durch unterschiedliche
Erfassungskriterien zu erklären. Die Bundeswehr kann in ihrem Meldewesen
nur Taten oder Vorkommnisse erfassen, die dienstlich zur Kenntnis gelangen,
während der MAD aufgrund der Befugnisse aus dem MAD-Gesetz (MADG)
auch im Vorfeld einer Bestrebung, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte“
vorliegen, tätig werden kann und dies in der Statistik als „Verdachtsfall“ aufnimmt.
Die Zahlen des MAD beinhalten aber grundsätzlich auch die an das
Bundesministerium der Verteidigung gemeldeten Verdachtsfälle, da diese dem MAD
übermittelt werden. Bei der Erfassung rechtsextremer Aktivitäten von
Bundeswehrsoldaten sind Grauzonen nicht erkennbar.
Die Behauptung der Fragesteller, dass „eine bedenkliche Nähe zur Wehrmacht
in der Bundeswehr immer wieder festzustellen“ sei, wird entschieden
zurückgewiesen. Die Bundeswehr steht weder der Wehrmacht nahe, noch führt sie
Traditionen der Wehrmacht oder ihrer Truppenteile fort. Die Bundeswehr
arbeitet auch nicht, wie die Fragesteller behaupten, mit „geschichtsrevisionistischen
Vereinigungen“ zusammen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8543Die von den Fragestellern in diesen Zusammenhang gerückte Zusammenarbeit
mit dem Kameradenkreis der Gebirgstruppe ist nicht zu beanstanden. Der
Kameradenkreis der Gebirgstruppe bekennt sich in seiner Grundeinstellung zu den
Werten und Normen unserer verfassungsmäßigen Ordnung. Es gibt daher
keinen Grund, dienstliche Kontakte der Bundeswehr mit dieser Vereinigung zu
unterbinden.
1. Wie ist das Meldewesen in Bezug auf rechtsextreme Vorfälle unter
Beteiligung von Bundeswehrangehörigen gegenwärtig geregelt?
Die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 10/13 „Besondere Vorkommnisse“ legt
fest, welche Ereignisse in den Streitkräften als Besondere Vorkommnisse zu
melden sind und wie deren Bearbeitung erfolgt. Die erste Meldung/ergänzende
Meldung ist standardisiert und für alle Besonderen Vorkommnisse nach
Anlagen nach Form, Inhalt und Empfänger verbindlich festgelegt. Links- oder
rechtsextreme Vorfälle sind als Besondere Vorkommnisse nach Anlage 9
(Verdacht auf Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) oder Anlage 15
(Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch
Soldatinnen und Soldaten) zu melden.
Die ZDv 10/13 gilt sowohl für Soldatinnen und Soldaten als auch für zivile
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundeswehr, die bei militärischen
Dienststellen Dienst leisten.
Neben dem für den jeweiligen Inhalt zuständigen Empfänger der Meldung
erhält ein zentrales Referat im Bundesministerium der Verteidigung
grundsätzlich eine Kopie jedes versandten Besonderem Vorkommnis für den
militärischen Organisationsbereich. Dadurch ist es möglich, statistische Auswertungen
hinsichtlich Besonderer Vorkommnisse zu fertigen, aus denen sich ein Beitrag
zum Bild der „Inneren und Sozialen Lage“ ergibt. Dieses dient dazu, frühzeitig
Tendenzen in den Streitkräften zu erkennen, die beispielsweise den
Grundsätzen der Inneren Führung zuwiderlaufen und darauf zielgerichtete
Maßnahmen zu ergreifen.
Für rechtsextreme Verdachtsfälle bzw. Aktivitäten von Angehörigen der zivilen
Organisationsbereiche, die dienstlich bekannt werden, ist analog zur ZDv 10/13
im Erlasswege geregelt, dass die Dienststellen diese dem jeweiligen
Dienstaufsichtsreferat im Bundesministerium der Verteidigung als Besonderes
Vorkommnis melden.
Verdachtsfällen auf Gefährdung des demokratischen Rechtstaates werden
immer an den MAD weitergeleitet.
Darüber hinaus wird im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gemäß der
ZDv 2/30 „Sicherheit in der Bundeswehr“ nach Beziehungen zu
verfassungsfeindlichen Organisationen gefragt. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der
„Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung“ nach bestem Wissen und
wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Unabhängig von
„Meldeverpflichtungen“ ist die Truppe für extremistische Verhaltensweisen besonders
sensibilisiert. Es besteht enger und vertrauensvoller Kontakt zum MAD.
a) Inwiefern unterscheidet sich ggf. die Erfassung/Meldung von Vorfällen,
die sich innerhalb bzw. außerhalb der Bundeswehr ereignen?
Zu melden sind alle bekannt gewordenen Verdachtsfälle. Die ZDv 10/13
unterscheidet, ob sich das Besondere Vorkommnis im oder außer Dienst ereignet hat.
Drucksache 17/8543 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Inwiefern werden dabei auch rechtsextreme Aktivitäten von
Zivilangestellten der Bundeswehr erfasst?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
2. Welche Kriterien werden innerhalb der Bundeswehr angewandt, um
rechtsextreme Vorfälle als solche zu erkennen bzw. zu werten, und wie
wird die einheitliche Handhabung solcher Kriterien bei den zuständigen
Vorgesetzten sichergestellt?
Das Thema Extremismus wird in der Bundeswehr sehr ernst genommen. Die
Vorgesetzten gehen den Einzelfällen, die tatsächliche Anhaltspunkte
verfassungsfeindlicher Bestrebungen enthalten, konsequent nach.
Dabei ist die Bundeswehr sich ihrer besonderen gesellschaftlichen Rolle als
Armee in der Demokratie bewusst. Die Soldatinnen und Soldaten müssen die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht
nur anerkennen, sondern durch ihr gesamtes Verhalten für deren Erhaltung
eintreten.
Die Vorgesetzten nutzen dazu die politische Bildung und weitere geeignete
gestaltende Maßnahmen zur Persönlichkeitsbildung mit dem Ziel, bei ihren
Untergebenen das freiheitliche und demokratische Bewusstsein auf der
Grundlage der Werte und Normen des Grundgesetzes auszuprägen. Sie nutzen dazu
bundeswehreinheitliche Unterrichtsmodule und Materialien. Extremistischen
Tendenzen treten sie mit Entschiedenheit entgegen. Dabei greifen sie auch auf
einschlägiges Informationsmaterial des MAD und Publikationen des
Bundesamtes für Verfassungsschutz zurück.
Neben der konsequenten Verfolgung extremistischer Verhaltensweisen mit den
Mitteln des Straf- und Disziplinarrechts liegt der Schwerpunkt der
Anstrengungen im präventiven und erzieherischen Bereich. Dabei wird von den
Angehörigen der Bundeswehr die ernst- und dauerhafte Bereitschaft gefordert, sich
entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung jederzeit durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und sich
für deren Erhalt einzusetzen.
Dieses gemeinsame Werteverständnis ist Grundlage für das
Einstellungsverfahren in die Bundeswehr und für die Erziehung, Ausbildung und Lehre auf allen
Ebenen. Es ist zugleich Maßstab bei der Prüfung, ob Verfehlungen vorliegen,
die den Bestand des Dienstverhältnisses in Frage stellen und wie diesen
begegnet werden muss. Dabei wird jedem Einzelfall im Rahmen des geltenden
Rechts nachgegangen. Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten und
Dienststellen der Bundeswehr prüfen bei jedem Verdacht auf rechtsextremistisches/
fremdenfeindliches Verhalten dessen disziplinar- und strafrechtliche Relevanz, eine
Abgabe an die Staatsanwaltschaft sowie ggf. die Einleitung erforderlicher
Maßnahmen der Personalführung.
Verdachtsfälle auf Straftaten mit rechtsextremistischem/fremdenfeindlichem
Hintergrund unterliegen im Rahmen der täglichen Auswertung des
Meldewesens in der Bundeswehr einer fortwährenden Überwachung. Eine konkrete
Bewertung der Lage findet regelmäßig statt.
Auch der MAD trägt durch die Beratung von Vorgesetzten, durch
Vortragsveranstaltungen und durch schriftliche Informationen (regelmäßige
Veröffentlichungen sogenannter MAD-Informationen) dazu bei, alle
Bundeswehrangehörigen für typische und aktuelle Entwicklungen im Bereich
Rechtsextremismus zu informieren und zu sensibilisieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/85433. Welche Vorkehrungen bzw. Mechanismen gibt es, um rechtsextreme
Betätigungen von Bundeswehrangehörigen außerhalb militärischer
Liegenschaften bzw. außerhalb des Dienstes zu erfassen?
Die Zuständigkeit des MAD im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages endet
nicht am Kasernentor. Er beobachtet Angehörige des Geschäftsbereichs bei
Vorliegen entsprechender Hinweise („tatsächliche Anhaltspunkte“) im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrages auch außerhalb militärischer Liegenschaften und
außerhalb des Dienstes. Dafür stehen ihm die Befugnisse des MADG zur
Verfügung. Hinweise kann der MAD dabei nicht nur aus der Truppe erhalten,
sondern auch von anderen Sicherheits-/Verfassungsschutzbehörden im Rahmen
der gesetzlichen Übermittlungs- und Zusammenarbeitsbestimmungen.
Soweit im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Straftaten von
Bundeswehrangehörigen begangen werden, ist im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes „Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) bei
der Erfassung der Taten durch die Länderpolizeien auch die Angabe ihrer
Berufsgruppe unter der Bezeichnung „Soldat“ möglich, insbesondere wenn der
Polizei zu diesem Zeitpunkt die Bundeswehrzugehörigkeit der Straftäter
bekannt ist. Es handelt sich allerdings nicht um eine Pflichtangabe, die
regelmäßig erfolgt. Zivile Bedienstete der Bundeswehr können hingegen nicht
speziell als Berufsgruppe erfasst werden.
a) Ist aus Sicht der Bundesregierung vollumfänglich gewährleistet, dass
rechtsextrem motivierte Straftaten von Bundeswehrangehörigen, die
außerhalb des Dienstes begangen wurden und den zuständigen zivilen
Ermittlungsbehörden bekannt geworden sind, den militärischen
Vorgesetzten dieser Soldaten in jedem Fall bekannt und dem
Bundesministerium der Verteidigung sowie dem Wehrbeauftragten gemeldet
werden, wenn ja, wie wird dies gewährleistet, und wenn nein, welche
Konsequenzen sind aus Sicht der Bundesregierung zu ziehen?
Der MAD sieht bei extremismusrelevanten Informationen eine Reihe von
detaillierten Übermittlungspflichten für Sicherheits- und
Verfassungsschutzbehörden, Staatsanwaltschaften und Polizeien an den MAD vor (vgl. § 10
Absatz 1 MADG und §§ 18, 22 BVerfSchG).
Die Strafverfolgungsbehörden informieren gemäß Nr. 19 der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) die zuständigen Vorgesetzten über
Strafsachen gegen Soldaten und Soldatinnen.
b) Ist aus Sicht der Bundesregierung vollumfänglich gewährleistet, dass
rechtsextrem motivierte Handlungen, die nicht zu einer Verurteilung
geführt haben, aber dennoch eine rechtsextreme Gesinnung offenbaren,
den militärischen Vorgesetzten bekannt und dem Bundesministerium
der Verteidigung sowie dem Wehrbeauftragten gemeldet werden, wenn
ja, wie wird dies gewährleistet, und wenn nein, welche Konsequenzen
sind aus Sicht der Bundesregierung zu ziehen?
Vergleiche Antwort zu Frage 3a. Im Übrigen weist § 1 Absatz 1 MADG dem
MAD bereits im Vorfeld einer strafrechtlichen Relevanz eine
Beobachtungsaufgabe bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu.
Drucksache 17/8543 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie viele rechtsextreme Verdachtsfälle hat es in den Jahren 2010 und 2011
in der Bundeswehr gegeben (bitte inkl. Unterfragen jeweils getrennt
beantworten)?
BV Meldungen
Da der MAD schon vor Vorliegen eines nach der ZDv 10/13 meldepflichtigen
Besonderen Vorkommnisses Ermittlungen aufnehmen kann (vgl. Antworten zu
Frage 3 und 4a) unterscheiden sich die Anzahl der im Bundesministerium der
Verteidigung an zentraler Stelle statistisch erfassten und auch dem
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages übermittelten Besonderen Vorkommnisse
von den Verdachtsfällen des MAD.
Der MAD hat in den Jahren 2010 und 2011 963 rechtsextremistische
Verdachtsfallbearbeitungen aufgenommen, 69 Bundeswehrangehörige wurden als
Rechtsextremisten bewertet. In den Zahlen des MAD ist die Anzahl der
Meldungen als Besonderes Vorkommnis enthalten.
a) Wie viele hiervon haben sich bestätigt?
Um die Frage zu beantworten, ob und wie die im Rahmen des in Frage 1
dargestellten Meldeverfahrens zur Kenntnis gebrachten rechtsextremistischen
Verdachtsfälle sich bestätigt haben und disziplinar belangt wurden, müsste eine
namentliche Zuordnung der an der zentralen Stelle eingegangenen abstrakten
Meldungen zu konkreten Personen erfolgen. Dieses jedoch ist aus
datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sowie aus Gründen des Persönlichkeitsrechts an
zentraler Stelle nicht zulässig.
Die Erfassung und Weiterverfolgung von den oben genannten Verdachtsfällen
bis zur Rechtskraft einer entsprechenden Gerichtsentscheidung im Falle einer
Straftat kann daher nicht zentral von der Bundeswehr erfolgen. Eine solche
Statistik wird somit nicht geführt.
b) Um welche rechtsextremistischen Aktivitäten hat es sich bei den
bestätigten Fällen gehandelt, und wie wurden diese disziplinarisch belangt
(bitte für jeden Fall angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen.
Sowohl in 2010 als auch in 2011 sind die gemeldeten Verdachtsfälle innerhalb
der militärischen Organisationsbereiche den Propagandadelikten zuzurechnen.
Darunter fallen rechtspopulistische und fremdenfeindliche Äußerungen, das
Einbringen von indizierten Ton- und/oder Bildträgern, Schriften, Fahnen,
Figuren, Abzeichen oder ähnlicher Gegenstände, die Kennzeichen oder
Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen darstellen oder enthalten, in
den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militärischen Dienststellen.
c) Welche dieser Fälle hatten zudem strafrechtliche Konsequenzen (bitte
soweit möglich für jeden Fall angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen.
Jahr
Meldungen
gesamt
Mil
OrgBer
Zivile
OrgBer
2010 85 82 3
2011 64 63 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8543d) Sind in diesen Zahlen auch rechtsextreme Aktivitäten von
Zivilangestellten erfasst, und wenn ja, wie viele, und wenn nein, wie viele
rechtsextreme Aktivitäten wurden bei diesen erfasst, und um welche
handelte es sich dabei?
In keinem der statistisch zu Frage 4 erfassten Verdachtsfälle in den zivilen
Organisationsbereichen hat sich der Verdacht bestätigt.
5. Wie viele Verdachtsfälle auf rechtsextreme Aktivitäten von
Bundeswehrangehörigen hat der MAD in den Jahren seit 2000 pro Jahr erfasst?
Der MAD verfügt über keine umfassende, den Gesamtzeitraum seit 2000
abdeckende statistische Erhebung. Insbesondere Informationen zu
Verfahrensablauf/-ausgang aller hier bearbeiteten rechtsextremistischen Verdachtsfälle seit
dem Jahr 2000 liegen nicht vor. Für die letzten fünf Jahre lässt sich feststellen,
dass der MAD im Bereich Rechtsextremismus durchschnittlich ca. 620
Verdachtsfälle pro Jahr bearbeitet und dabei durchschnittlich 42 Rechtsextremisten
identifiziert hat (vgl. auch die Antwort zu Frage 4).
a) Wie viele davon haben sich bestätigt (bitte nach Soldaten und
Zivilpersonal differenzieren), und um welche Aktivitäten handelte es sich
dabei?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
b) Inwiefern wurden diese Fälle an die militärischen Vorgesetzten
gemeldet und auch dem Wehrbeauftragten bekannt, und welche Regelungen
gibt es für eine Weitergabe solcher Informationen durch den MAD bis
zum Wehrbeauftragten?
In den Fällen, in denen sich Verdachtsfälle bestätigt haben, wurden die
verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten unterrichtet. Der Wehrbeauftragte hat
gemäß § 3 Nummer 1 des Wehrbeauftragtengesetzes ein umfassendes Auskunfts-
und Akteneinsichtsrecht.
c) Aus welchen Informationen bezieht der MAD seine Kenntnis über
rechtsextreme Aktivitäten von Bundeswehrangehörigen?
Der MAD gewinnt seine Kenntnisse von anderen Behörden, durch Hinweise
aus der Bundeswehr und im Rahmen der Fallbearbeitung.
So findet etwa zwischen Bundeskriminalamt, Bundesamt für
Verfassungsschutz und MAD ein regelmäßiger Informationsaustausch statt, im Rahmen
dessen aktuelle Ereignisse aus dem Bereich des Staatsschutzes thematisiert
werden.
Diese Kooperation dürfte durch die Einbindung des MAD in das im Dezember
2011 eingerichtete Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus
(GAR) noch intensiviert werden.
Drucksache 17/8543 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie beurteilt die Bundesregierung aus heutiger Sicht das Problem von
Wehrmachtsverherrlichung und Kriegsschuldleugnung innerhalb der
Bundeswehr?
Es gibt kein „Problem von Wehrmachtsverherrlichung und
Kriegsschuldleugnung innerhalb der Bundeswehr“. Die Rolle der Wehrmacht im Dritten Reich
und die Verantwortung des NS-Regimes für den Ausbruch des Zweiten
Weltkriegs wurden in den vergangenen Jahrzehnten durch das Militärgeschichtliche
Forschungsamt der Bundeswehr erforscht. Die entsprechenden
wissenschaftlichen Erkenntnisse werden in der Bundeswehr im Rahmen der Politischen und
Historischen Bildung sowie der lehrgangsgebundenen Laufbahnausbildung
sachgerecht vermittelt. Sollte es dennoch in Einzelfällen Anhaltspunkte für
rechtsextremistische Propagandadelikte geben, gehen die Vorgesetzten diesen
konsequent nach.
a) Inwiefern hält sie es für angemessen, das interne Meldewesen
dahingehend zu modifizieren, dass auch Wehrmachtsverherrlichung,
Kriegsschuldleugnung und andere pauschal positive Bezugnahme auf die
Wehrmacht gemeldet werden, weil dies unabhängig von einer etwaigen
strafrechtlichen Relevanz nicht zum Leitbild einer demokratischen
Armee passen kann und außerdem eine Schnittmenge zu rechtsextremen
Positionen darstellt?
Unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz müssen Taten von Soldaten und
Soldatinnen gemäß dem in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Verfahren
gemeldet werden, wenn diese Tat gegen die im Soldatengesetz aufgeführten
Pflichten verstößt. Bei dem hier in Frage stehenden Themenkomplex muss daher
in jedem Einzelfall durch den Disziplinarvorgesetzten geprüft werden, ob sich
der Soldat oder die Soldatin mit ihrer Äußerung/Tat gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne von § 8 des Soldatengesetzes betätigt
hat. Sollte sich dies bestätigen, ist eine entsprechende Meldung abzugeben.
Insofern ist eine Anpassung des Meldewesens nicht notwendig.
b) Wie geht die Bundeswehr mit Soldaten um, die solche Ansichten
äußern, und inwiefern unterliegen solche Soldaten einem
Beförderungsstopp oder anderen disziplinarischen Maßnahmen?
Inwiefern sind solche Soldaten von einer Verlängerung ihres
Dienstverhältnisses ausgeschlossen?
Sofern in den entsprechenden Fällen der Anfangsverdacht eines
Dienstvergehens vorliegt, ist der Sachverhalt durch die Aufnahme von Ermittlungen der
hierfür zuständigen Stellen (Disziplinarvorgesetzter/
Wehrdisziplinaranwaltschaft) aufzuklären. Während der laufenden Ermittlungen werden die
Betroffenen grundsätzlich nicht gefördert.
Dabei ist zunächst immer zu prüfen, ob ein Verbot der Ausübung des Dienstes,
ggf. verbunden mit einem Uniformtrageverbot, in Betracht kommt. Dies wird
in der Regel dann der Fall sein, wenn eine weitere Tätigkeit der Soldatin/des
Soldaten nicht mehr verantwortet werden kann, weil sie/er die Disziplin, das
Ansehen der Bundeswehr, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet
oder sonst den Dienst erheblich stört.
Die in Betracht kommenden disziplinaren Maßnahmen hängen vom Status der
Soldatin/des Soldaten (Berufssoldat, Soldat auf Zeit) sowie von der Schwere
des Dienstvergehens ab.
Unabhängig von der disziplinaren Behandlung sind in jedem Einzelfall zudem
geeignete Maßnahmen der Personalführung in Betracht zu ziehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8543Nach dem Erlass „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und
zur Kommandierung von Soldaten“ kann die Nichteignung einer Soldatin/eines
Soldaten für ihren/seinen Dienstposten (Verwendung) das dienstliche Bedürfnis
für ihre/seine (Weg-) Versetzung/vorzeitige Beendigung einer Kommandierung
(z.B. von einem Lehrgang) begründen. Das Merkmal der Eignung erfasst
insbesondere auch die charakterliche Integrität und damit auch die Treue zur
Verfassung. Damit sind zugleich bestimmte Verwendungen, wie z. B.
Auslandsverwendungen, von vornherein ausgeschlossen. Nach den Bestimmungen des
Soldatengesetzes kommt eine Beförderung einer/eines im Übrigen
„förderungswürdigen“ Soldatin/Soldaten zumindest bei besonderer Identifikation mit
verfassungsfeindlichen Zielen nicht in Betracht, da dies ihre/seine mangelnde
Eignung für den Beförderungsdienstgrad belegt. In besonderen Fällen ist auch
eine Entlassung aus dem Dienst nicht ausgeschlossen. So kann etwa ein
Leutnant nach diesen Bestimmungen in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten
Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende ihrer/seiner
Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier
entlassen werden.
Bis auf die zuvor letztgenannte Möglichkeit des Handelns stehen der
Personalführung bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zusätzliche Möglichkeiten nach
dem Soldatengesetz zur Verfügung.
Ein als Extremist erkannter Offizieranwärter bzw. eine Offizieranwärterin
eignet sich nicht zum Offizier, so dass regelmäßig die Entlassung oder bei einer/
einem als Unteroffizier zur Laufbahn der Offiziere zugelassenen
Offizieranwärterin bzw. Offizieranwärter die Rückführung in die Laufbahn angezeigt ist.
Daneben kommt bei Erweislichkeit eines Dienstvergehens während der ersten vier
Dienstjahre auch die fristlose Entlassung in Betracht. Bei Anträgen dieser
Personengruppe auf Dienstzeitverlängerung und/oder Übernahme in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin/eines Berufssoldaten ist besondere Sensibilität
geboten. Zweifel an der Eignung gehen zu Lasten der Bewerber/-innen.
Hinsichtlich der Verwendung und Beförderung von Freiwilligen Wehrdienst
Leistenden, die als Extremisten erkannt wurden, gelten die Grundsätze, wie sie
bei Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Soldatinnen/Soldaten auf Zeit
Anwendung finden. Diese Soldatinnen und Soldaten werden nicht in das
Dienstverhältnis einer/eines Soldatin/Soldaten auf Zeit übernommen. Ein
entsprechender Antrag kann aus jedem sachlichen Grund, somit auch wegen fehlender
charakterlicher Integrität, zurückgewiesen werden. Auch hier wird nach den
einschlägigen Bestimmungen regelmäßig ein Entlassungsverfahren zu prüfen
sein.
c) Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung hier?
Vor dem Hintergrund der Antworten zu den Fragen 6a bis 6b wird ein
Änderungsbedarf nicht gesehen.
7. Inwiefern erwägt die Bundesregierung, ihre Kontakte zu Vereinen, deren
geschichtsrevisionistische Positionen die Fragesteller schon mehrfach
thematisiert haben (etwa Kameradenkreis der Gebirgstruppe e. V., Bund
Bayerischer Soldatenverbände u. v. a. m.), zu überprüfen?
Auf die Stellungnahme der Bundesregierung zur Vorbemerkung sowie auf die
Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE
LINKE. vom 29. Mai 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1623) und 29. Mai 2007
(Bundestagsdrucksache 16/5506) wird verwiesen.
Drucksache 17/8543 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
Diskussionen, Absprachen oder Strategien der rechtsextremistischen Szene
hinsichtlich des Verhaltens von Rechtsextremisten in der Truppe, und wie
beurteilt sie die Notwendigkeit, diesem Thema angesichts der Mordserie
der „NSU-Bande“ mehr Beachtung zu schenken?
Der rechtsextremistischen Szene gehören auch Personen mit einer erkennbaren
Affinität zu Waffen an. Ein Teil dieser Personen ist an der Aufnahme in die
Bundeswehr interessiert, um dort Zugang zu Waffen beziehungsweise eine
militärische Ausbildung zu erhalten. Auch wird diese Möglichkeit in der
rechtsextremistischen Szene gelegentlich diskutiert, eine gezielte Strategie lässt sich
hieraus jedoch bislang nicht ableiten. Insofern relevante Informationen werden
im Verbund der Sicherheitsbehörden, inzwischen auch im Rahmen des
Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus (GAR), ausgetauscht.
Die Bundeswehr gibt rechtsextremistischen Bestrebungen in der gesamten
Bundeswehr keinen Raum. Sie ist sich ihrer besonderen Verantwortung
bewusst, da Rechtsextremisten sich von Militär und Waffen traditionell
angezogen fühlen. Konkrete Erkenntnisse über Absprachen oder Strategien der
rechtsextremistischen Szene im Hinblick auf Verhaltensweisen in der Truppe liegen
dem MAD allerdings nicht vor.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung aus heutiger Sicht das Phänomen, dass
Offiziere der Bundeswehr, die während ihres Dienstes „unauffällig“
geblieben sind, nach ihrer Pensionierung in rechtsextremen oder
deutschnational orientierten Verlagen publizieren, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus, etwa hinsichtlich einer Intensivierung der politischen
Bildung?
Für ehemalige Bundeswehrangehörige liegen keine Auswertungen im Sinne
der Fragestellung vor. Es ist auch nicht Aufgabe der Bundesregierung, private
Meinungsäußerungen in Zeitschriften oder Äußerungen in der Literatur zu
kommentieren. Wenn einseitiges Publikationsverhalten ehemaliger Soldaten
festgestellt werden sollte, ist dies im Einzelfall zu betrachten.
Innere Führung und insbesondere politische Bildung in der Bundeswehr leisten
einen entscheidenden und hinreichenden Beitrag, um bei den Soldatinnen und
Soldaten ein freiheitliches und demokratisches Bewusstsein auf der Grundlage
der Werte und Normen des Grundgesetzes auszuprägen. Extremistischen
Tendenzen wird dabei mit Entschiedenheit entgegengetreten.
10. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Ansicht, es biete „keinen Anlass zur
Besorgnis“, wenn sich 25 Prozent der Bundeswehrstudenten selbst als
nationalkonservativ bezeichnen (Bundestagsdrucksache 16/1266), oder
hält sie es angesichts der aktuellen Debatten, insbesondere um das
Gewalt- und Radikalisierungspotential rechtspopulistischer Diskurse und
Organisationen für angebracht, weiter reichende Schlussfolgerungen für
die Bundeswehr zu ziehen, und wenn Letzteres, welche
Schlussfolgerungen sind dies?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist die bloße Selbstzuordnung
„national-konservativ“ aus fachwissenschaftlicher Sicht weiterhin nicht mit
„rechtsextrem“ gleichzusetzen und angesichts einer in der damaligen Untersuchung
(1995; Veröffentlichung der Ergebnisse 1997) methodisch unscharfen und
unzureichend definierten Festlegung sowie eines zwischenzeitlich gewandelten
Rechts-extremismus hin zur „Neuen Rechten“ für weitergehende
Schlussfolgerungen innerhalb der Bundeswehr auch nicht aussagekräftig genug.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8543Gleichwohl sind ungeachtet der Aussagekraft der Ergebnisse dieser
Untersuchung seinerzeit unter anderem auch daraus Schlussfolgerungen gezogen und
Maßnahmen getroffen worden, die bis heute Bestand haben bzw. laufend
fortgeschrieben werden.
Dazu gehört, dass ein umfassender Katalog präventiver und reaktiver
Maßnahmen zur Abwehr des Rechtsextremismus in der Bundeswehr erarbeitet und
seitdem wiederholt fortgeschrieben wurde. Der Maßnahmenkatalog verfolgt die
Ziele,
● erkannte Gewalttäter und Funktionäre rechtsextremistischer Organisationen
von den Streitkräften fernzuhalten,
● Mitläufer oder entsprechend „anfällige“ Soldaten/Soldatinnen durch
Aufklärung, Erziehung und Disziplinarmaßnahmen vom falschen Weg abzuhalten
oder auf den richtigen zurück zu führen,
● Vorgesetzte intensiv mit dem Problem des Rechtsextremismus vertraut zu
machen und
● sie zu befähigen, in der Menschenführung und der Dienstaufsicht mit
diesem Problem angemessen umzugehen sowie
● alle Soldaten und Soldatinnen aufzuklären und vor allem durch politische
Bildung, Ausbildung und rechtliche Unterweisung im rechtsstaatlichen
Bewusstsein zu festigen.
Des Weiteren wurden die Ergebnisse von 1997 zum Anlass für eine vertiefende
Analyse und Bestandsaufnahme zu gesellschaftspolitischen Einstellungen von
studierenden Bundeswehroffizieren genommen. Das Sozialwissenschaftliche
Institut der Bundeswehr (SWInstBw) hat nach einem angemessenen zeitlichen
Abstand im Jahr 2007 eine breit angelegte repräsentative Studentenbefragung
an den Universitäten der Bundeswehr in Hamburg und München vor allem zu
den Themenstellungen Studienmotivation, Zufriedenheit mit dem Studium,
Studienprobleme, berufsbezogene Erwartungen und Perspektiven
durchgeführt.
Wesentliches Ergebnis der Studentenbefragung aus dem Jahr 2007 ist, dass eine
deutliche Mehrheit der Offizier-Studenten von 87 Prozent „neurechtes
Gedankengut“, gemessen an Politikzielen der „Neuen Rechten“, ablehnt.
Nur ein kleinerer Teil von 13 Prozent weist dem gegenüber Affinität zu deren
einzelnen Politikzielen auf. Diese lassen im Einzelfall noch nicht auf einen
„rechtsextremen Studierenden/eine rechtsextreme Studierende“ schließen.
Bei einer zeitnah vorgenommenen Referenzanalyse in der Bevölkerung
(Bevölkerungsumfrage SWInstBw 2008) war die Zustimmung zu politischen
Vorstellungen der „Neuen Rechten“ unter den 15- bis 32-Jährigen doppelt so groß wie
bei den Bundeswehrstudenten. Auch bei den jungen Männern mit
Hochschulreife liegt dieser Anteil mit 21 Prozent deutlich höher als bei den Studierenden
an den Bundeswehruniversitäten.
11. Inwiefern geht die Bundeswehr der Frage nach, wie sehr
rechtspopulistische, antimuslimische Stimmungen in der Bundeswehr verbreitet sind?
Sofern rechtspopulistische oder antimuslimische Stimmungen in der
Bundeswehr einen Verdacht auf rechtsextremistischen oder fremdenfeindlichen
Hintergrund begründen, wird dieser uneingeschränkt untersucht. Im Übrigen
verweise ich auf die unter Nummer 6 getroffenen Aussagen zu den präventiven
Maßnahmen, die durch das Vermitteln von politischer und historischer Bildung
sowie durch die lehrgangsgebundene Laufbahnausbildung systematisch
durchgeführt werden.
Drucksache 17/8543 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Inwiefern ist das Meldewesen in Blick auf rechtspopulistische,
antimuslimische Vorfälle aus Sicht der Bundesregierung
überarbeitungsbedürftig, und inwiefern spielt hierbei die Entscheidung des
Bundesamts für Verfassungsschutz eine Rolle, eine Beobachtung etwa von
„Politically Incorrect“ zu prüfen?
Jede Tat eines Soldaten/einer Soldatin, die die Schwelle der §§ 84 bis 90b StGB
(Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) überschreitet oder sich als eine
Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 8 SG (Betätigung gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung durch Soldaten und Soldatinnen) darstellt,
unterliegt dem Meldewesen. Dieses gilt auch für rechtspopulistische oder
antimuslimische Vorfälle. Das Meldewesen ist daher nicht überarbeitungsbedürftig.
b) Inwiefern werden besonders die Einstellungen von Soldaten vor/nach
dem Afghanistaneinsatz untersucht?
Entsprechende Einstellungen von Soldatinnen/Soldaten zu
rechtspopulistischen, antimuslimischen Stimmungen werden nicht vor oder nach einem
Afghanistan-Einsatz untersucht.
c) Werden Untersuchungen vom Sozialwissenschaftlichen Institut der
Bundeswehr durchgeführt oder projektiert (bitte kurz den
Forschungsschwerpunkt angeben)?
Untersuchungen zu rechtspopulistischen, antimuslimischen Stimmungen
werden vom SWInstBw zur Zeit weder vorgenommen, noch sind solche
projektiert.
d) Sind in der Vergangenheit schon solche Untersuchungen durchgeführt
worden, und wenn ja, von wem, welche, und was waren die
wesentlichen Ergebnisse?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung wurden für den Bereich
„rechtspopulistische, antimuslimische Stimmungen“ in der Bundeswehr noch keine
wissenschaftlich fundierte Untersuchung vorgenommen.
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf für eine Neufassung der
einschlägigen Zentralen Dienstvorschrift ZDv 10/13?
Ein Änderungsbedarf zur ZDv 10/13 wird derzeit nicht gesehen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]