[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8693
17. Wahlperiode 16. 02. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 14. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8335 –
Änderung des Luftverkehrsgesetzes zum Drohnen-Einsatz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein unter dem Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Dr. Peter
Ramsauer ausgearbeiteter Gesetzentwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur
Änderung des Luftverkehrsgesetzes sieht die grundsätzliche Legalisierung des
nichtmilitärischen Einsatzes unbemannter Luftfahrtgeräte (Unmanned Aerial
Systems/UAS) im deutschen Luftraum vor (Bundestagsdrucksache 17/8098). Die
Bundesregierung hält es „angesichts der weitreichenden technischen
Entwicklung und der erheblichen Fortschritte in diesem Bereich“ für möglich, dass
„bemannte und unbemannte Luftfahrtgeräte gleichberechtigt am Luftverkehr
teilnehmen“. Durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes soll der Betrieb von
bis zu 150 Kilogramm schweren Drohnen beispielsweise zu
Überwachungsaufgabe von der Polizei sowie im Umwelt- und Verkehrsbereich legalisiert werden.
„Es wird nicht verkannt, dass noch viele Aspekte des Betriebs von UAS weiterer
Klärung bedürfen“, heißt es im Gesetzentwurf, der 2011 trotz erheblicher
sicherheits- und datenschutzrelevanter Fragen in der letzten Sitzungswoche vor
Weihnachten spät abends ohne Aussprache zur ersten Lesung ins Parlament
eingebracht und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen wurde.
Diese offenen Fragen sollen nach Meinung der Bundesregierung nicht durch das
Luftverkehrsgesetz sondern in den „einschlägigen untergesetzlichen
Rechtsvorschriften“ geklärt werden. „Für das Parlament bedeutet das: Die Volksvertreter
sollen den Betrieb von Drohnen grundsätzlich erlauben. Bei den brisanten
Details haben die Abgeordneten dann nichts mehr zu sagen, die kann der
Verkehrsminister allein regeln“, heißt es in der Tageszeitung „DIE WELT“ (29.
Dezember 2011).
Für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
Peter Schaar, dessen Behörde nicht in die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs zur
Änderung des Luftverkehrsgesetzes eingebunden war, wirft der angestrebte
Drohnen-Einsatz eine Reihe von Fragen etwa nach Art und Umfang der
erhobenen personenbezogenen Daten auf. Schon jetzt haben einige deutsche
Polizeibehörden mit Kameras bestückte ferngelenkte Minihubschrauber, die etwa zur
Überwachung des Castortransports in Niedersachsen oder von Fußballspielen in
Sachsen zum Einsatz kamen.
Laut einem Bericht des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen
Bundestag hat das Forschungsministerium die gemeinsam von verschiedenen
Universitäten, Unternehmen und dem Deutschen Roten Kreuz betriebenen
Projekte Airshield und Sogro zum Einsatz von Drohnen im Katastrophenfall mit
5,9 Mio. Euro unterstützt.
1. Welche offenen Fragen bzw. klärungsbedürftigen Aspekte sieht die
Bundesregierung für die Zulassung von UAV (Unmanned Aerial Vehicle)?
a) Was im Einzelnen sind die von der Bundesregierung auf S. 14 des
Gesetzentwurfs genannten „Aspekte des Betriebes von UAS“, die „weiterer
Klärung bedürfen“?
Abgesehen von den noch offenen Einzelfragen in Bezug auf die technischen
Anforderungen an das Luftfahrzeug und an die Qualifikation der das Fahrzeug
steuernden Person bedürfen Aspekte der Betriebssicherheit dieser Geräte,
insbesondere im Hinblick auf Notlandeverfahren, Funkverbindung und Sensorik einer
weiteren Klärung. Gerade die Ausfallsicherheit von Systemen und Bauteilen
sowie die Verlässlichkeit der Funkverbindung sind jedoch wesentliche Aspekte
für die Beurteilung der Betriebssicherheit eines Luftfahrtgeräts. Zudem ist es zur
Vermeidung von Zusammenstößen erforderlich, dass die Systeme in der Lage
sind, andere Luftfahrzeuge zu erkennen („Sense and avoid“). Dies alles sind
Aspekte, die bei einer zukünftigen Muster- und Verkehrszulassung solcher
Geräte vom Antragsteller nachzuweisen sein werden.
b) Welche Gremien sollen die Klärung dieser Aspekte in welchem Zeitraum
genau vornehmen?
Im Juni 2011 hat die Europäische Kommission die Initiative „EC UAS Panel“
ins Leben gerufen, um die aktuelle Wettbewerbssituation für Unmanned Aircraft
Systems (UAS) weltweit zu erkunden und die wichtigsten Herausforderungen
und Hindernisse zu identifizieren. In diesem Panel (in 5 Workshops gegliedert)
sollen Vorschläge für Maßnahmen entwickelt werden, welche die Entwicklung
und Nutzung von UAS in Europa unterstützen und fördern sollen.
Auf europäischer Ebene obliegt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates die Zulassung von unbemannten
Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 150 kg der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). Die EASA hat angekündigt,
in dem Zeitraum von 2013 bis 2017 eine Arbeitsgruppe für die Erstellung von
Vorschriften einzusetzen.
Internationale Empfehlungen über den grenzüberschreitenden Betrieb, Einsatz
und Flugführung von unbemannten Luftfahrzeugen werden derzeit in der
Arbeitsgruppe „Unmanned Aircraft Systems Group“ (UASG) der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) erarbeitet. Mitarbeiter des Luftfahrt-
Bundesamtes und der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nehmen dort als
nationale Experten teil.
c) Inwieweit ist eine Einbeziehung von Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder in die „weitere Klärung“ dieser Aspekte vorgesehen?
Die Aspekte, die einer „weiteren Klärung“ bedürfen, sind ausschließlich
technischer und betrieblicher Natur. Sie betreffen Fragen der Luftverkehrssicherheit
und der Lufttüchtigkeit der Luftfahrtgeräte. Die von den UAS getragenen Geräte
(z. B. Kameras) und die damit verbundenen Möglichkeiten der Datengewinnung
sind nicht Gegenstand des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes.
2. Aufgrund welcher konkreten Entwicklungen sieht die Bundesregierung ein
Erfordernis zur Änderung des Luftfahrtgesetzes bezüglich des Einsatzes von
UAV?
Die Bundesregierung trägt mit dieser Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(LuftVG) der Tatsache Rechnung, dass seitens der Wirtschaft ein in den letzten
Jahren gestiegenes Interesse am Betrieb von UAS erkennbar ist und eine
Vielzahl von UAS bereits entwickelt worden sind. Sowohl auf internationaler
(ICAO) wie auch auf europäischer Ebene (EASA) wird daher seit etwa zwei
Jahren an geeigneten Vorschriften und Verfahren zur Wahrung der Sicherheit im
Luftverkehr bei Integration dieser Geräte gearbeitet. Im Luftverkehrsgesetz sind
diese Geräte bislang nicht als eine besondere Kategorie von Luftfahrzeugen
eingestuft. Die weitere Zulassung ihres Flugbetriebs nur als „sonstige für die
Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte“ nach § 1 Absatz 2 Nummer 11
LuftVG ermöglicht gerade nicht die adäquaten Regelungen, die im Hinblick auf
die zunehmende Bedeutung von UAS und ihre vielfältigen Verwendungszwecke
aus fachlicher Sicht für erforderlich gehalten werden.
3. Trifft es zu, dass am jüngsten Entwurf des neuen Luftverkehrgesetzes im
Auftrag des Interessenverbandes BDLI (Bundesverband der Deutschen
Luft- und Raumfahrtindustrie e. V.) der Jurist Dr. iur. Elmar Giemulla
mitgearbeitet hat, wie das „DIE WELT“ am 17. Oktober 2011 in einem Artikel
behauptete?
Nein.
4. Haben weitere Interessenverbände Anteil an dem Gesetzentwurf, und wenn
ja, welche, und um welche konkreten Zuarbeiten handelte es sich?
Die Interessenverbände wurden im Rahmen der Vorbereitung der
Gesetzesvorlage nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
angehört. Ihre Stellungnahmen und Beiträge wurden von der Bundesregierung
geprüft und ausgewertet. Um konkrete Zuarbeiten hat es sich in keinem Fall
gehandelt.
5. Wurden externe Beratungsleistungen bei der Erarbeitung des
Gesetzentwurfs in Anspruch genommen, und wenn ja, von wem, und welche Kosten
haben diese verursacht?
Nein.
6. Welche konkreten Möglichkeiten des Einsatzes von UAS „in anderen
Einsatzbereichen“ sieht die Bundesregierung, wie sie im Entwurf eines
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes nur vage als
„Feuerbekämpfung, Verkehrsüberwachung, Überwachung sensibler Objekte“
oder „unbemannter kommerzieller Fracht- oder sogar Personenverkehr“
bezeichnet wird?
Die beispielhafte Aufzählung ist der Vielfältigkeit der möglichen
Verwendungsmöglichkeiten von UAS in der Zukunft geschuldet; diese reichen vom
kommerziellen Einsatz beispielsweise der Geländedarstellung für Bauvorhaben über den
Einsatz durch Behörden und Ämtern bis hin zu Hilfseinsätzen zur
Waldbrandüberwachung.
Mit Blick auf den Bevölkerungsschutz können UAS im Bereich der
Lagefeststellung und damit der Entscheidungsunterstützung einen wichtigen Beitrag
liefern. So sind UAS bereits bei der Bildübermittlung bei Bränden, Hochwasser
und Explosionen sowie bei der Vermisstensuche und der Gefahrstoffmessung
eingesetzt worden. Grundsätzlich kommen UAS im Bevölkerungsschutz dort
zum Einsatz, wo sie Gefahren für die Einsatzkräfte reduzieren und den
Einsatzerfolg unterstützen.
Eine gewerbliche Nutzung dieser Geräte kommt insbesondere im Rahmen von
Film- und Fernsehproduktionen (auch Werbe- und Imagefilme), für
Fotoaufnahmen für die Vermarktung und den Verkauf von Immobilien sowie für die
Schadensbegutachtung bei Versicherungsfällen (Brände, Verkehrsunfälle) in Betracht.
Ferner eignen sie sich zur Erhebung von Messdaten verschiedener Art (z. B. für
Vermessungszwecke/Kartographierung oder zur Feststellung von
Gewässerverunreinigungen im Bereich der Gewässer- und Landschaftsökologie), zur
Kontrolle und Überwachung von Antennen und Leitungen, zur Ortung von
Kampfmitteln sowie für Wildtierzählungen und Erntevorhersagen.
7. Liegen der Bundesregierung bereits Anfragen bzw. Anträge von staatlichen,
gewerblichen oder privaten Stellen zum Einsatz von Drohnen vor, und wenn
ja, von welchen Stellen?
Der Bundesregierung liegen keine solchen Anträge vor, da die Zuständigkeit für
die Erteilung der Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme gemäß
§ 31 Absatz 2 Nummer 17 LuftVG in Verbindung mit § 16 der Luftverkehrs-
Ordnung (LuftVO) bei den Landesluftfahrtbehörden liegt.
Nach Angaben dieser Behörden wurden dort in den letzten zwei Jahren
insgesamt über 500 Anträge gestellt. Die Tendenz ist steigend. Antragsteller waren
vorwiegend gewerbliche Stellen (z. B. Ingenieurbüros, Filmproduktionsfirmen),
aber auch Hochschulen, Privatpersonen und auch das Technische Hilfswerk
(THW).
a) Für welche Anliegen wurden die Anfragen oder Anträge konkret
gestellt?
Siehe Antwort zu Frage 6.
b) Wie wurden diese bislang beschieden?
Die überwiegende Zahl der Anträge wurde positiv beschieden. Dabei wurden
sowohl Allgemein- als auch Einzelerlaubnisse erteilt.
8. Wie viele UAS welcher Typen wurden bislang für Testflüge oder reguläre
Flüge im deutschen Luftraum zugelassen (Muster oder
Verkehrszulassungen) bitte aufgeschlüsselt nach Gewicht 5 bis 25 kg, 25 kg bis 150 kg, über
150 kg)?
Eine Muster- oder Verkehrszulassung von UAS ist im zivilen Luftverkehrsrecht
bislang nicht vorgesehen und wurde daher auch nicht erteilt. Beim Luftfahrt-
Bundesamt wurde ein Antrag auf Musterzulassung durch die Fa. Rheinmetall
Defense gestellt, der aber mangels einschlägiger Rechtsgrundlage
zurückgewiesen wurde.
Der Betrieb von Geräten mit einem Gewicht bis zu 25 Kilogramm erfolgt derzeit
ausschließlich auf Grundlage des § 16 LuftVO. UAS mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 25 Kilogramm sowie solche Geräte, die außerhalb der Sichtweite
des Steuerers betrieben werden sollen, sind gemäß § 15a Absatz 3 LuftVO
verboten; die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann jedoch in Gebieten mit
Flugbeschränkungen nach § 11 LuftVO und für den Fall des Betriebs, der nicht
über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von
diesem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurden
bisher folgende UAS für Flüge in Deutschland zugelassen:
Die genannten UAS starten und landen innerhalb von speziell gekennzeichnetem
militärischen Übungsgelände oder abgesperrten Gelände mit darüber liegenden
Gebieten mit Flugbeschränkungen. Der Flugweg dazwischen verläuft in einem
Gebiet mit Flugbeschränkungen oder in für den allgemeinen Luftverkehr
gesperrten Lufträumen auch außerhalb von militärischem Übungs-/Erprobungsgelände.
9. Welche Zonen wurden bereits für den Betrieb von UAS mit einer
Gewichtsklasse von über 25 Kilogramm ausgewiesen, bzw. welche
Flugbeschränkungsgebiete sind hierfür errichtet worden, und auf welchen Landeplätzen
durften diese UAS bislang betrieben werden?
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat
folgende Flugbeschränkungsgebiete zur Nutzung mit UAS veröffentlicht:
● ED-R 145 „Spatzenhausen“ (Firma EMT)
● ED-R 147 „Manching“ (EUROHAWK)
● ED-R 148 „Schleswig“ (EUROHAWK).
Seitens des BMVg wurden keine Flugbeschränkungsgebiete für den
ausschließlichen Betrieb von UAS eingerichtet.
UAS können zum Teil aufgrund von Katapultstarts, bzw. Starts mit
Raketenmotoren sowie Netzlandemodulen, Fallschirmen oder aufblasbaren Luftkissen
unabhängig von Start- und Landebahnen eingesetzt werden. Gemäß der Zentralen
5 bis 25 kg 25 bis 150 kg Ab 150 kg
LUNA
Anzahl: 7 bei Firma EMT
(vorläufige stückbezogene
Verkehrszulassungs-Nr.:
1550-326/1)
Anzahl: 89 im Einsatz
Musterzulassungs-Nr.:
1550-326/1
CL289
Anzahl: 0
(außer Dienst gestellt)
Musterzulassungs-Nr.:
1550-315
EuroHawk
Anzahl: 1
Vorläufige stückbezogene
Verkehrszulassungs-Nr.: 1550-
341, beschränkt auf
den Überführungsflug nach
Deutschland (Juli 2011).
VVZ nicht mehr gültig.
KZO
Anzahl: im Einsatz < 10
Anzahl: in DEU > 30
Musterzulassungs-Nr.:
1550-322
Dienstvorschrift 19/3 dürfen UAS über 25 Kilogramm ausschließlich in
Luftsperrgebieten oder Gebieten mit Flugbeschränkungen betrieben werden.
Dabei wird grundsätzlich auf bestehende Truppenübungsplätze zurückgegriffen,
über denen bereits ein Luftraum mit Flugbeschränkungen existiert.
Für UAS, die aufgrund ihrer Charakteristika von Flugplätzen aus betrieben
werden müssen, wird auf bereits bestehende Luftraumordnungsmaßnahmen
(Kontrollzonen – Airspace D der Flugplätze sowie die bereits existierenden
Flugbeschränkungsgebiete) zurückgegriffen. Bisher wurden die Beschränkungsgebiete
ED-R 138, ED-R 144 und ED-R 148 in 2011 mit Blick auf den bevorstehenden
UAS-Betrieb (EURO HAWK) in ihren Ausmaßen angepasst. Auf welchen
Landeplätzen UAS betrieben werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
10. Inwieweit gedenkt die Bundesregierung, bei der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit (EASA) in Köln auch den Betrieb von UAV mit einem
Betriebsgewicht von über 150 Kilogramm zu beantragen, bzw. welche
Haltung vertritt die Bundesregierung zu etwaigen Bestimmungen?
Die Bundesregierung wird keine derartigen Anträge bei der EASA stellen.
Die EASA ist zuständig für den Bereich des zivilen Luftverkehrs; der Betrieb
von UAS der Bundeswehr oder der Polizei liegt daher außerhalb ihrer
Zuständigkeit, so dass ein entsprechender Antrag insoweit nicht in Betracht kommt.
Auf § 30 LuftVG in Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift 19/1 (Prüf-
und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr)
wird hingewiesen.
11. Über wie viele und welche UAS welcher Gewichtskategorie verfügt die
Bundeswehr, und über welche Reichweite verfügen diese?
Die Beantwortung der Fragen 11a bis 11e wird Teilstreitkräftespezifisch
vorgenommen. Der Betrieb der UAS der Bundeswehr wird aufgrund der
unterschiedlichen Bedürfnisse in Verantwortung der jeweiligen Teilstreitkräfte (TSK)
durchgeführt. Hierbei betreibt die Luftwaffe vornehmlich UAS (HALE1- bzw.
MALE2-Systeme) mit einer Abflugmasse von mehr als 600 kg, wobei die UAS
von Heer und Marine derzeit über eine geringere Abflugmasse verfügen.
1. Luftwaffe
Derzeitig befinden sich bei der Luftwaffe folgende Systeme in der Nutzung bzw.
in der Planung:
EURO HAWK (HALE)
Im Bereich der signalerfassenden Aufklärung ist als Nachfolger für die schon
außer Dienst gestellten Luftfahrzeuge BREGUET BR-1150 ATLANTIC SIGINT
(Signal Intelligence) das unbemannte Luftfahrzeug EURO HAWK vorgesehen.
Es basiert auf dem amerikanischen unbemannten Luftfahrzeug GLOBAL
HAWK RQ-4B der Firma Northrop Grumman, die Sensorausstattung wird
national durch die Firma CASSIDIAN entwickelt und in MANCHING
integriert. Von hier aus wird 2012 der erste EURO HAWK – auch als Full Scale
Demonstrator bezeichnet – mit der Erprobung der Sensorausstattung beginnen.
Nach einem erfolgreichen Abschluss der Projektierungsphase ist die
Beschaffung von vier weiteren Serienluftfahrzeugen geplant.
1 HALE = High Altitude Long Endurance (z. B. EUROHAWK).
2 MALE = Medium Altitude Long Endurance (z. B. HERON/PREDATOR).
NATO Alliance Ground Surveillance (HALE)
Seit 1992 verfolgt das NATO-Bündnis das Ziel, einen eigenen Verband
(vergleichbar dem NATO AWACS Verband in Geilenkirchen) aufzustellen, der
die NATO und ihre Mitgliedsstaaten mit ungefilterten und unzensierten
Aufklärungsergebnissen über die Bodenlage in nahezu Echtzeit beliefert. Von den
28 NATO-Mitgliedsstaaten sind 13 in der Beschaffungsphase des als Alliance
Ground Surveillance (AGS) Core-Programm bezeichneten Vorhabens beteiligt.
Die NATO hat sich für eine Version des unbemannten Luftfahrzeugs GLOBAL
HAWK RQ-4B entschieden, da es in absehbarer Zeit das einzig marktverfügbare
System ist, mit welchem Flughöhen deutlich oberhalb von 50 000 Fuß erreicht
werden können. Als Stationierungsort des AGS-Verbandes ist SIGONELLA auf
Sizilien in Italien vorgesehen; erste Fähigkeiten könnten in 2018 verfügbar sein.
Deutschland beabsichtigt zudem, die geringe Stückzahl des Systems durch eine
interoperable nationale Beistellung HALE IMINT zu ergänzen.
SAATEG Zwischenlösung (MALE)
Das unbemannte Aufklärungssystem HERON 1 wird in Afghanistan im
Rahmen einer Zwischenlösung als erster Realisierungsschritt des „Systems zur
Abbildenden Aufklärung bis in die Tiefe des Einsatzgebietes“ (SAATEG) seit März
2010 durch das Einsatzgeschwader MAZAR-e SHARIF eingesetzt. Die
Fähigkeiten des HERON 1 erfüllen die vor dem Hintergrund priorisierter kurzfristiger
Verfügbarkeit für den laufenden Einsatz reduzierten funktionalen Forderungen
an eine Zwischenlösung. Sie sind jedoch nicht zur vollumfänglichen Schließung
der Fähigkeitslücke der Bundeswehr im Bereich der kontinuierlichen und
zeitverzugsarmen Bereitstellung von Lageinformationen geeignet. Da beabsichtigt
ist, eine den Anforderungen genügende Anfangsausstattung SAATEG bis 2014
zu beschaffen, wird der Dienstleistungsvertrag für die Zwischenlösung bis zum
Oktober 2014 zu verlängern sein.
SAATEG Anfangs-, Grund- und Zielausstattung (MALE)
Zur bruchfreien Sicherstellung abbildender Aufklärung bis in die Tiefe des
Einsatzgebietes ist die Ablösung der Zwischenlösung durch eine Anfangsausstattung
SAATEG vorgesehen. Die geforderte Verfügbarkeit einer bedarfsgerechten
Anfangsausstattung SAATEG MALE Komponente für den Einsatz in 2014 schränkt
die Auswahl auf ein marktverfügbares, einsatzerprobtes Luftfahrzeug ein.
Die Definition der funktionalen Forderungen an eine Anfangsausstattung
SAATEG MALE Komponente ist abgeschlossen, nunmehr ist eine zeitnahe
Realisierungsentscheidung notwendig, um die bruchfreie Bereitstellung der
Fähigkeit sicherzustellen.
Für den Bereich des Objektschutzes verfügt die Luftwaffe über 10 Systeme
ALADIN (siehe HEER), wovon einige auch für den Einsatz in AFG
bereitgestellt werden.
2. Heer
Das Heer betreibt derzeit folgende UAS:
TYP Gewichtskategorie Reichweite:
KZO („Kleinfluggerät Zielortung“) ca. 168 kg bis 100 km
LUNA („Luftgestützte unbemannte
Nahaufklärungsausstattung“) ca. 40 kg bis 80 km
ALADIN („Abbildende luftgestützte
Aufklärungsdrohne im Nächstbereich“) ca. 3,55 kg bis 5 km
MIKADO („Mikroaufklärungsdrohne
im Ortsbereich“) ca. 1,35 kg bis 1 km
a) Welchem Zweck dienen diese Drohnen?
b) Wo sind die Systeme jeweils stationiert, und von wo werden sie
gesteuert?
Der Einsatz und die Steuerung der Systeme KZO und LUNA findet in DEU
ausschließlich auf Truppenübungsplätzen statt.
c) Wie viele dieser Drohnen befinden sich zurzeit in Deutschland?
d) Wie viele dieser Drohnen befinden sich zurzeit bei Auslandseinsätzen
(bitte Standort angeben)?
Es werden zurzeit ca. 70 Drohnen des Heeres im ISAF Einsatz in Afghanistan
verwendet. Konkrete Informationen zur aktuellen Anzahl und Stationierung sind
aus Sicherheitsgründen nicht zu veröffentlichen, können jedoch bei Bedarf einem
entsprechend berechtigtem Personenkreis zur Einsicht bereitgestellt werden.
e) Inwieweit ist die Anschaffung weiterer Drohnen durch die Bundeswehr
vorgesehen, und für welche Aufgaben und Einsatzszenarien sollen
diese geeignet sein?
Das Heer beabsichtigt die Beschaffung von 10 Systemen SAATEG VTOL.
3. Marine
Die Marine verfügt über drei Drohnen ALADIN und drei Drohnen MIKADO
(Masse, Reichweite und Zweck siehe oben).
Typ Zweck:
KZO Lage-, Ziel- und Wirkungsaufklärung
LUNA Lage-, Ziel- und Wirkungsaufklärung
ALADIN Lageaufklärung
MIKADO Lageaufklärung
KZO Idar-Oberstein, Aachen/Eschweiler, Eutin, Lüneburg, Freyung,
Füssen, Immendingen, Kusel, Mühlhausen
LUNA Munster, Aachen/Eschweiler, Eutin, Gotha, Freyung, Füssen,
Zweibrücken, Augustdorf, Seedorf
ALADIN Lüneburg, Augustdorf, Munster, Füssen, Eutin, Freyung, Gotha,
Zweibrücken, Seedorf, Pfullendorf, Neustadt, Donaueschingen,
Calw, Lebach, Illkirch
MIKADO Munster, Calw, Gotha
Typ Anzahl in Deutschland
KZO 37
LUNA 51
ALADIN 115
MIKADO 128
b) Wo sind die Systeme jeweils stationiert, und von wo werden sie
gesteuert?
Stationierungs- und Steuerungsort für beide Systeme ist Eckernförde
(Schleswig-Holstein). Beide Drohnen werden nur bei Übungen und Einsätzen im
Ausland eingesetzt. Sie werden vor Ort im Einsatzraum gesteuert.
c) Wie viele dieser Drohnen befinden sich zurzeit in Deutschland?
Alle Drohnen der Marine befinden sich zurzeit in Deutschland.
d) Wie viele dieser Drohnen befinden sich zurzeit bei Auslandseinsätzen
(bitte Standort angeben)?
Zurzeit befinden sich keine Drohnen der Marine im Ausland.
e) Inwieweit ist die Anschaffung weiterer Drohnen durch die Bundeswehr
vorgesehen, und für welche Aufgaben und Einsatzszenarien sollen
diese geeignet sein?
Die Marine beabsichtigt die Beschaffung von 6 Systemen SAATEG VTOL.
f) Inwieweit gab es Anfragen anderer Behörden im Rahmen der
Amtshilfe, an Daten zu gelangen, die durch Bundeswehrdrohnen erhoben
wurden, und inwieweit wurde diesen Anfragen stattgegeben (bitte
Zeitpunkt und Anlass angeben)?
Im BMVg liegen keine Erkenntnisse zu Amtshilfeersuchen anderer Behörden
vor.
g) Inwieweit sind die Drohnen der Bundeswehr für den Einsatz bei
„Military Operations in Urban Terrain“ (MOUT) geeignet, bzw. welche
Überlegungen werden hierzu angestellt?
Unbemannte Luftfahrzeuge der Luftwaffe des Typs HERON 1 und mögliche
Folgesysteme können derartige Einsätze grundsätzlich unterstützen, indem
diese Luftfahrzeuge zum einen Aufklärungsdaten liefern und zum anderen
mittels eines Laserstrahls Ziele am Boden beleuchten können. Unbemannte
Luftfahrzeuge des Typs EURO HAWK werden durch Gewinnung von Daten im
Rahmen der signalerfassenden Aufklärung oben genannter Operationen
unterstützen können.
12. Welche und wie viele Drohnen ausländischer Streitkräfte sind in
Deutschland stationiert?
a) Unter welchen Bedingungen dürfen derzeit Drohnen ausländischer
Streitkräfte den deutschen Luftraum nutzen?
b) Wie und durch wen wird geprüft und gewährleistet, dass diese Drohnen
keine Gefährdung für den anderen Luftverkehr und die Bevölkerung in
Deutschland bedeuten?
Die Ermittlung der aktuellen Stückzahl kann erfahrungsgemäß weitere 14 Tage
dauern, da hier US-Army und US-Air Force gesondert abzufragen sind. Das
Ergebnis der laufenden Anfrage wird nachgereicht.
Gemäß dem militärischen Luftfahrthandbuch für Deutschland bedarf der
Betrieb ausländischer Streitkräfte der Genehmigung durch das BMVg. Somit sind
deutsche Vorschriften sinngemäß auch für den Betrieb ausländischer UAS im
deutschen Luftraum anzuwenden. Dies schließt die Beschränkung des
Betreibens von ausländischen UAS auf Truppenübungsplätze mit übergelagerten
Flugbeschränkungsgebieten ebenso mit ein wie eine technische
Nachweisführung in Abhängigkeit der Gewichtsklasse, die vergleichbar mit dem nationalen
militärischen Zertifizierungsverfahren ist.
13. Über wie viele und welche UAS verfügen Polizeibehörden des Bundes,
und wann wurden diese beschafft (bitte nach einzelnen Gewichtsklassen
aufgeschlüsselt wiedergeben)?
Die Bundespolizei verfügt bei ihrer Spezialeinheit über jeweils zwei UAS der
Modelle „ALADIN“ und „FANCOPTER“. Beide liegen in der Gewichtsklasse
unter 5 Kilogramm. Sie wurden in den Jahren 2006 bis 2009 beschafft.
a) Für welche Einsatzzwecke eignen sich die beschafften UAS?
UAS können für die polizeilichen Maßnahmen der Aufklärung, Überwachung,
Beweissicherung, Dokumentation, Fahndung und Durchsuchung sowie für
Verkehrsüberwachung, Objektschutz und Streckenschutz verwendet werden.
b) Für welche Einsatzzwecke werden die UAS bislang eingesetzt?
Die Einsätze erfolgten zur:
● Überwachung/Aufklärung im Rahmen von Schleusungen im Grenzbereich,
● Aufklärung von Geländeabschnitten im Rahmen einer Erpresserlage,
● Überwachung von Gleisanlagen aufgrund von gefährlichen Eingriffen in den
Bahnverkehr,
● Luftbildaufnahmen von Objekten,
● Objektüberwachung/Zugriffsunterstützung an einer Bahnanlage und
● Objektaufklärung/Erkennen von BTM-Anbau an einer Lagerhalle.
c) Welche und wie viele Kamerasysteme sind zur Bestückung von UAS
bei Bundesbehörden beschafft worden, und über welche Auflösung
verfügen diese?
d) Welche Software liegt der Steuerung beschaffter UAS zugrunde?
e) Mit welchen technischen Hilfsmitteln werden von UAS übertragene
Daten ausgewertet oder weiterer Datenverarbeitung zugeführt?
Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der
Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden
geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, äußert sich
die Bundesregierung zu Fragen nach technischen Einzelheiten der Ausstattung
der Spezialeinheit der Bundespolizei nicht, weil dies laufende und künftige
Einsatzmaßnahmen und somit die Aufgabenerfüllung gefährden könnte. Die
technischen Einzelheiten der Ausstattung sind evident geheimhaltungsbedürftig, so
dass sich auch eine als Verschlusssache eingestufte Antwort verbietet. Evident
geheimhaltungsbedürftige Informationen muss die Bundesregierung nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht offenlegen (vgl. BVerfGE
124, S. 161, 193 f.).
f) Inwieweit gab es Anfragen anderer Behörden im Rahmen der
Amtshilfe, an Daten zu gelangen, die durch die Polizeidrohnen erhoben
wurden, und inwieweit wurde diesen Anfragen stattgegeben (bitte
Zeitpunkt und Anlass angeben)?
Es gab keine entsprechenden Anfragen.
g) Inwieweit ist die Anschaffung weiterer Drohnen durch die
Polizeibehörden des Bundes vorgesehen, und für welche Aufgaben und
Einsatzszenarien sollen diese geeignet sein?
Beschaffungen für weitere UAS sind derzeit nicht vorgesehen.
14. Über wie viele und welche UAS verfügen Polizeibehörden der Länder, und
wann wurden diese beschafft (bitte nach einzelnen Gewichtsklassen
aufgeschlüsselt wiedergeben)?
a) Für welche Einsatzzwecke eignen sich die beschafften UAS?
b) Für welche Einsatzzwecke werden die UAS bislang eingesetzt?
c) Welche und wie viele Kamerasysteme sind zur Bestückung von UAS
bei Landesbehörden beschafft worden, und über welche Auflösung
verfügen diese?
d) Welche Software liegt der Steuerung beschaffter UAS zugrunde?
e) Mit welchen technischen Hilfsmitteln werden von UAS übertragene
Daten ausgewertet oder weiterer Datenverarbeitung zugeführt?
f) Inwieweit gab es Anfragen anderer Behörden im Rahmen der
Amtshilfe, an Daten zu gelangen, die durch die Polizeidrohnen erhoben
wurden, und inwieweit wurde diesen Anfragen stattgegeben? (bitte
Zeitpunkt und Anlass angeben)?
g) Inwieweit ist die Anschaffung weiterer Drohnen durch die
Polizeibehörden des Landes vorgesehen, und für welche Aufgaben und
Einsatzszenarien sollen diese geeignet sein?
Zu Ausstattung und Einsatzzwecken der Polizeibehörden der Länder mit UAS
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Inwieweit sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF), das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) mit der zukünftigen Nutzung von UAS befasst?
Für eine zivile kommerzielle Nutzung von UAS ist zunächst der Erlass
entsprechender luftverkehrsrechtlicher Zulassungsvorschriften notwendig. Hierfür ist
das BMVBS federführend zuständig. Abgesehen von dieser
Rechtsetzungstätigkeit sind die genannten Bundesministerien nicht mit der zukünftigen Nutzung
von UAS befasst.
Aussagen zu Forschungsförderung und einzelnen Forschungsvorhaben finden
sich in der Antwort zu Frage 31.
16. Welche Kosten sind für die Beschaffung aller UAS sowie der zum Betrieb
benötigten Infrastruktur und Personal bei Bundesbehörden in den letzten
fünf Jahren entstanden (bitte nach Systemen in der Luft und am Boden
aufschlüsseln)?
Für die Beschaffung der bei der Bundespolizei in Erprobung befindlichen UAS
wurden ca. 275 000 Euro ausgegeben. Für den Betrieb und die Unterhaltung
wird die vorhandene Infrastruktur genutzt, insofern entstehen keine zusätzlichen
Kosten.
Eine Aufstellung der Kosten für Beschaffung und Betrieb der einzelnen UAS im
Geschäftsbereich des BMVg ist als VS – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft
und kann in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen
werden.*
17. Inwieweit gibt es einen bundesweiten Erfahrungsaustausch von Bundes-
und Landesbehörden bezüglich der Beschaffung oder Nutzung von
Drohnen?
Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages befasst sich das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit den Möglichkeiten und
Grenzen des Einsatzes von UAS im Bevölkerungsschutz. Dabei tauscht es sich
auch mit Behörden, Organisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen über
deren Erfahrungen bei der Nutzung von UAS aus. Das BBK hat im Oktober
2010 eine Arbeitstagung zu den Potenzialen der Fernerkundung durch
unbemannte Luftfahrzeuge an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung
und Zivilschutz (AKNZ) durchgeführt, an der Vertreter von Bundes- und
Landesbehörden teilgenommen haben. Ziel war die Erfassung der unterschiedlichen
Nutzerforderungen aus dem Bereich des nicht-militärischen und
nichtpolizeilichen Krisenmanagements unter Berücksichtigung der bereits erfolgten
Diskussionen und laufender Forschungsvorhaben. Doppelarbeit sollte so vermieden
und Synergien erschlossen werden. Die umfangreichen Erkenntnisse der
polizeilichen Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Drohnen“ wurden, soweit sie nicht
eingestuft sind, ebenfalls berücksichtigt.
a) Wie ist der Unterausschuss „Führung, Einsatz und
Kriminalitätsbekämpfung“ oder andere Arbeitskreise der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder in die Beschaffung und den
Betrieb von UAS eingebunden?
Der Unterausschuss „Führung, Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung“ (UAFEK)
und andere Arbeitskreise der Ständigen Konferenz der Innenminister und
- senatoren der Länder sind in die Beschaffung und den Betrieb von UAS nicht
eingebunden. Weder der für den Bevölkerungsschutz zuständige Arbeitskreis V
(AK V) der Innenminister-Konferenz noch der Arbeitskreis für
Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) haben sich
bisher mit UAS befasst.
b) Wie ist das Polizeitechnische Institut der Deutschen Hochschule der
Polizei in die Beschaffung und den Betrieb von UAS eingebunden?
Die Deutsche Hochschule der Polizei ist in die Beschaffung und den Betrieb von
UAS nicht eingebunden.
c) Wie arbeiten Bundesbehörden mit den Abteilungen Zentrale Dienste
bei den Landeskriminalämtern oder anderen polizeilichen
Organisationseinheiten zusammen, die für die Beschaffung und den Betrieb von
UAS zuständig sind?
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Es gibt keine ständige Zusammenarbeit im Bereich der Bundespolizei. Das BBK
arbeitet mit den entsprechenden Behörden dann zusammen, wenn deren
Erfahrungen und Erkenntnisse für die Aufgaben des BBK nutzbringend sind.
d) Welche Ergebnisse zeitigte die „Bund-/Länderprojektgruppe
Drohnen“, und welche weitere Zusammenarbeit wurde dort verabredet?
Die Bund-Länder-Projektgruppe „Drohnen“ hatte die Anforderungen an UAS
und die möglichen Einsatzfelder für die polizeiliche Aufgabenerfüllung
erarbeitet. Sie hatte die Erkenntnisse aus den Erprobungen bei den Polizeien des
Bundes und der Länder erhoben und die Einsatzmöglichkeiten nach dem geltenden
Luftfahrtrecht beurteilt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von UAS zur
polizeilichen Aufgabenerfüllung sinnvoll sein könnte. Sie regte an, für einen
sicheren Betrieb von UAS Regeln für die Zulassung, die Lizenzierung des
Bedienpersonals und Flugverkehrsregeln zu schaffen. Diese Regeln sollen auch
dazu dienen, von UAS ausgehende Gefahren soweit wie möglich zu unterbinden.
e) Inwieweit waren die Forderungen der früheren „Bund-/
Länderprojektgruppe“ hinsichtlich der jetzigen Änderung der luftverkehrsrechtlichen
Vorschriften maßgeblich?
Forderungen seitens der früheren Bund-/Länderprojektgruppe sind nicht an das
BMVBS herangetragen worden und waren daher bei der Erarbeitung des
14. ÄndLuftVG nicht maßgeblich.
f) Welche Stellen der Bundesregierung sind wie von der „Bund-/
Länderprojektgruppe“ gefordert mit einer „Marktbeobachtung und -
auswertung technischer Lösungen“ befasst?
Es sind keine Stellen der Bundesregierung damit befasst.
g) Welche Hersteller von UAS haben in den letzten fünf Jahren an
gemeinsamen Arbeitsgruppen oder sonstigen Treffen mit
Bundesbehörden teilgenommen, um die zukünftige Implementierung von UAS in
die militärische oder polizeiliche Arbeit zu integrieren?
Hersteller von UAS haben nicht an Arbeitsgruppen oder Treffen der
Bundespolizei zur Implementierung der UAS in die polizeiliche Arbeit teilgenommen.
h) In welchen Projekten forscht die Bundesregierung zur
„Schwarmintelligenz“ bezüglich UAS oder anderer automatisierter Einsätze mehrerer
Systeme im Verbund, und welches Budget wird hierfür verausgabt?
„AirShield“ ist ein BMBF-Forschungsprojekt auf dem Gebiet der zivilen
Sicherheitsforschung zum Schutz kritischer Infrastrukturen und der Bürgerinnen
und Bürger. Das Projekt ist Teil des Programms „Forschung für die zivile
Sicherheit“ im Bereich „Integrierte Schutzsysteme für Rettungs- und
Sicherheitskräfte“. AirShield wird zur Erkundung sowie Gefahrenprognose und
- abwehr (teil-)autonome, mobile Flugroboter mit leichtgewichtiger Sensorik
einsetzen, die Sensordaten über eine Schadenslage erheben, welche den
Endanwendern „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)“
entscheidungsunterstützende Informationen in Form von visualisierten bzw.
räumlichen Lagedarstellungen liefern.
In AirShield liegt der Fokus auf den folgenden Themen:
● Weiterentwicklung eines leichtgewichtigen Flugroboters mit Onboard-
Sensorik.
● Intelligente und autonome Schwarmbewegung in Abhängigkeit von
Konzentrationsgradienten und Simulationsprognosen.
● Mobile ad-hoc Vernetzung der Flugroboter sowie mit Bodeninstanzen.
● Vernetzung mit Geoinformations- und Entscheidungsunterstützungssystemen.
● Risikoanalyse, Technologieakzeptanz sowie volkswirtschaftlicher Nutzen.
18. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz fliegender Kameras bei
politischen Versammlungen hinsichtlich der Einschränkung der
Versammlungsfreiheit?
a) Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf von Datenschützern,
dass die gelieferten Bilder keineswegs als Übersichtsaufnahmen
einzuordnen sind, sondern die fliegenden Kameras Bilder in hoher Auflösung
liefern, über die auch Gesichter erkannt werden können?
Die Bewertung dieser Frage obliegt nicht der Bundesregierung. Der Vollzug des
Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) fällt in die
Zuständigkeit der Länder. Im Übrigen ist die Gesetzgebungskompetenz für das oben
genannte Gesetz im Zuge der Föderalismusreform I durch das Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 auf die Länder übergegangen.
b) Inwieweit sind Datenschutzbehörden in die Einsätze fliegender
Kameras bei politischen Versammlungen eingebunden oder haben für
derartige Maßnahmen ihre generelle Zustimmung signalisiert?
Zu der Einbindung der Datenschutzbehörden durch die zuständigen
Landesbehörden kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da ihr insoweit keine
Erkenntnisse vorliegen.
19. Aufgrund welcher rechtlicher Grundlage erfolgte bislang der Einsatz von
Überwachungsdrohnen durch die Polizei?
Der Einsatz erfolgt auf Grundlage des § 30 Absatz 1 LuftVG. Dieser sieht eine
Spezialregelung vor, aufgrund welcher unter anderem die Bundespolizei und die
Polizei von den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Luftverkehrsgesetzes
und den darauf basierenden Rechtsverordnungen abweichen dürfen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
20. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung in ihrem
Gesetzentwurf auf den gängigeren Begriff „Drohne“ zur Beschreibung von UAV?
Bei den UAS ist für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht allein das Fluggerät an
sich, also die Drohne, sondern vielmehr das Fluggerät in Verbindung mit der
zugehörigen Bodenstation und Funkverbindung, also das System insgesamt
entscheidend. Dies wird mit dem Ausdruck „unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS)“
verdeutlicht.
21. Wie viele Angehörige welcher Bundesbehörden sind bislang als
„Luftfahrzeugfernführer“, „Luftfahrzeugführer unbemannter Luftfahrzeuge“ bzw.
in sonstigen Funktionen zur Steuerung von UAS ausgebildet worden?
Derzeit ist im Luftverkehrsrecht keine Lizenz für den Steuerer eines UAS
vorgesehen. Daher finden im zivilen Bereich seitens des Luftfahrt-Bundesamtes
keine Ausbildungen und Lizenzerteilungen statt. Auch Angehörige der
Bundespolizei wurden im Sinne der Fragestellung nicht ausgebildet. Für die Einführung
einer Lizenz mit entsprechenden verbindlichen Ausbildungsinhalten wäre eine
Ergänzung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erforderlich.
Aus diesem Grund enthält das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes die Einordnung von UAS als neue Kategorie von Luftfahrzeugen.
So können künftig auf Verordnungsebene Spezialregelungen für UAS getroffen
werden, die sich insbesondere auf die Anforderungen an die Steuerer von UAS
beziehen.
Für den Geschäftsbereich des BMVg wird aufgrund der bereits in Frage 11
aufgezeigten unterschiedlichen Verantwortungen auch diese Frage
Teilstreitkräftespezifisch beantwortet:
1. Luftwaffe
Für das System HERON 1 SAATEGZwL (MALE) wurden insgesamt 36
„Luftfahrzeugführer unbemannter Luftfahrzeuge“ und 25 Sensorbediener der
Bundeswehr ausgebildet. Die Ausbildung fand im Rahmen einer
lehrgangsgebundenen Ausbildung bei der Firma „Israel Aircraft Industries“ (IAI), Tel Aviv, Israel,
statt und wurde durch einen Vertrag zwischen BWB und Fa. IAI geregelt.
Für das System EURO HAWK (HALE) wurden 11 Bundeswehrsoldaten im
Rahmen Foreign Military Sales zum „Luftfahrzeugführer unbemannter
Luftfahrzeuge“ ausgebildet. Die Ausbildung fand bei der USAF in Beale AFB,
Kalifornien, USA, statt.
2. Heer
Im Heer wurden für die Funktionen Steuerung, Wartung, Auswertung und
Überprüfung der UAS KZO, LUNA, ALADIN und MIKADO insgesamt ca. 1 500
Soldatinnen und Soldaten ausgebildet.
a) Wie ist diese Ausbildung organisiert, und von wem wird sie
übernommen?
Die Ausbildung für die UAS ALADIN, MIKADO und LUNA wird in Form
eines Lehrgangs am Ausbildungszentrum Munster bzw. für die Ausbildung
KZO an der Artillerieschule Idar-Oberstein gemäß den gültigen
Ausbildungsrichtlinien und Zulassungsvorschriften durchgeführt. Hierzu gehört unter
anderem, dass die Ausbildung grundsätzlich als lehrgangsgebundene Ausbildung
und von lizenzierten Ausbildern durchgeführt wird, die über eine
Lehrberechtigung verfügen und diese in regelmäßigen Abständen erneuern müssen.
b) Inwieweit haben Bundesbehörden zur Ausbildung an UAS mit
Herstellern oder ausländischen Stellen zusammengearbeitet, und wie wurde
diese jeweils geregelt?
Im Zeitraum 2007 bis 2010 wurden im Rahmen der Ausbildungsunterstützung
43 Lehrgangsteilnehmer (LT) aus den Niederlanden auf dem Aufklärungssystem
ALADIN und 2 LT aus Luxemburg auf dem Aufklärungssystem MIKADO
ausgebildet.
Im Jahr 2011 wurden auf Weisung BMVg drei einsatzerfahrene Soldaten zur
Ausbildungsunterstützung während der Erstinbetriebnahme und Durchführung der
ersten Flugperioden des Systems LUNA nach Saudi-Arabien entsandt.
3. Marine
Bis dato sind vier Angehörige der Marine zur Steuerung der Aufklärungsdrohnen
ALADIN und MIKADO ausgebildet worden. Bei Bedarf erfolgt der Lizenzerhalt.
a) Wie ist diese Ausbildung organisiert, und von wem wird sie
übernommen?
Die Ausbildung für ALADIN wurde durch das Ausbildungszentrum
Heeresaufklärungstruppe in Munster durchgeführt. Die Ausbildung für MIKADO wurde
von der Firma EMT ebenfalls in Munster durchgeführt.
b) Inwieweit haben Bundesbehörden zur Ausbildung an UAS mit
Herstellern oder ausländischen Stellen zusammengearbeitet, und wie wurde
diese jeweils geregelt?
Außer im Zusammenhang mit der unter Frage 21a genannten Industrieausbildung
wurde nicht mit Herstellern oder ausländischen Stellen zusammengearbeitet.
22. Welche Schäden sind in den letzten fünf Jahren durch UAS von
Bundesbehörden entstanden?
a) Wie viele UAS von Polizei, Bundeswehr oder anderen
Bundesministerien oder in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften sind
in den letzten fünf Jahren abgestürzt?
Abstürze, Unfälle und Beinahe-Unfälle von UAS oder mit deren Beteiligung
wurden bisher in Deutschland nicht registriert. Auch durch UAS der Polizeien
des Bundes sind in den letzten 5 Jahren keine Schäden eingetreten.
Für die militärisch genutzten UAS der Bundeswehr gilt Folgendes:
Im Zuge des Einsatzes des UAS HERON I in Afghanistan ist es bislang zu zwei
Unfällen mit Verlust der UAS gekommen. Hierbei handelte es sich in einem Fall
um einen Bodenunfall beim Rollen, bei dem ebenfalls ein auf einer Parkposition
abgestelltes Luftfahrzeug des Typs C-160 TRANSALL beschädigt wurde. Das
zweite UAS führte in Folge eines technischen Defektes am Triebwerk eine
autonome Landung in freiem Gelände durch. Das UAS musste anschließend aus
operationellen Gründen zerstört werden.
Während des Ausbildungsflugbetriebes sind bisher zwei LUNA sowie drei KZO
in Deutschland abgestürzt. Weiterhin sind im ISAF-Einsatz sechs LUNA und
vier KZO abgestürzt. Informationen zu Schäden an Dritten liegen nicht vor.
b) Wie sind die UAS bei Bundesbehörden jeweils versichert, und welche
potentiellen Schadensereignisse werden hierfür angenommen?
Mit Blick auf die UAS der Bundespolizei ist der Bund Eigenversicherer;
insofern werden keine Versicherungen abgeschlossen, soweit nicht ausnahmsweise
ein gesetzlicher Versicherungszwang besteht. Im Schadensfalle deckt der Bund
die Kosten aus Haushaltsmitteln. Die Haftungssummen richten sich nach dem
Luftverkehrsgesetz.
Für die Bundeswehr erfolgt die Regelung im Schadensfall gemäß der
„Besonderen Anweisung Flugsicherheit in der Bundeswehr 506/5503“ – („Untersuchung
von Unfällen und Schweren Zwischenfällen mit militärischen Luftfahrzeugen“).
Bei Anfragen zur Schadensregulierung ist auf die für den Unfallort zuständige
Dienststelle der regionalen Bundeswehrverwaltung zu verweisen. Für Unfälle/
Schwere Zwischenfälle in den USA bzw. Kanada ist die
Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CAN, für alle Unfälle/Schweren Zwischenfälle im übrigen
Ausland und auf der Hohen See bzw. im herrenlosen Gebiet ist das Bundesamt
für Wehrverwaltung zuständig.
c) Inwieweit werden durch UAS verursachte Schadenslagen in Übungen
des Katastrophenschutzes oder der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
eingebunden?
Übungen des Katastrophenschutzes und der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
erfolgen auf der Grundlage von Szenarien, die durch die übenden Stellen
festgelegt werden. Üblicherweise geht es dabei um die Bewältigung der
Auswirkungen eines schädigenden Ereignisses. Die Ursache, beispielsweise der Absturz
eines UAS, wird nur dann relevant, wenn sie besondere Erfordernisse an die
Einsatzkräfte mit sich bringt. Der Absturz eines UAS unterscheidet sich nach
Kenntnisstand der Bundesregierung nicht so vom Absturz eines herkömmlichen
Flugzeuges, als dass für den Katastrophenschutz oder die nichtpolizeiliche
Gefahrenabwehr Besonderheiten zu berücksichtigen wären. Übungen zur
Bewältigung von durch UAS verursachten Schadenslagen sind nicht bekannt.
23. Wie interpretiert die Bundesregierung die vorliegende Fassung der
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) bezüglich des nicht gewerblichen Einsatzes
von Drehflüglern und Quadrokoptern?
a) Welche Regelungen gelten demnach bezüglich Abflugort, Flughöhe
oder Nutzung von Kameras für den Betrieb von Hobby-Flug-Robotern?
Hobby-Flug-Roboter sind nach geltendem Recht unbemanntes Luftfahrtgerät
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes. Ihr Betrieb
unterliegt den Vorschriften von § 15a Absatz 3 oder § 16 Absatz 1 Nummer 7
LuftVO. Die Erlaubnis zum Betrieb wird von der Landesbehörde nur erteilt,
wenn die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des
Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann.
b) Inwieweit können im Freizeitbedarf erhältliche oder per Selbstbau
montierte Quadrokopter als Modellfluggeräte betrachtet werden?
c) Welche Regelungen zum Betrieb bezüglich Abflugort, Flughöhe oder
Nutzung der HD-tauglichen Kamera müssen Nutzer und Nutzerinnen
von Quadrokoptern der Firma Parrot GmbH beachten, die diese
ausdrücklich als Spielzeug anbietet?
Flugmodelle sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (LuftVZO) unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers
ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben
werden. Der Transport einer Kamera ist für die Kategorisierung als Flugmodell
nicht ausschlaggebend, sondern ausschließlich der Zweck des Einsatzes dieses
Luftfahrtgeräts. Wird die Kamera an Bord eines Flugmodells genutzt, um Bilder
zu gewerblichen Zwecken anfertigen, hat das Auswirkungen auf die
Kategorisierung des eingesetzten Luftfahrtgeräts. Nur soweit der Einsatz eines
unbemannten Fluggeräts zu Sport- und Freizeitzwecken erfolgt, gelten die
Regelungen für Flugmodelle. Ein Flugmodell verliert daher seine Eigenschaft als
„Flugmodell“, wenn es gewerblich eingesetzt wird. In diesem Fall ist es als
unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des
Luftverkehrsgesetzes zu behandeln.
d) Wie kam die Entscheidung zustande, im Entwurf eines Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes die zum Modellflug
genutzten UAS als „unbemanntes Luftfahrtgerät“ zu bezeichnen,
während für alle anderen der Begriff „unbemanntes Luftfahrtsystem“
verwandt wird?
Die derzeit geltenden oben aufgeführten Regelungen der LuftVO verwenden
den Begriff „unbemanntes Luftfahrtgerät“. Dieser Begriff wird durch das
Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes einheitlich durch den
Begriff „unbemanntes Luftfahrtsystem“ ersetzt. Insofern liegt keine begriffliche
Abweichung vor.
24. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Staaten der
EU die zivile Nutzung von UAV zulässig?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Im Rahmen welcher Arbeitsgruppen, Konferenzen oder sonstigen Treffen
arbeiten Bundesbehörden mit dem Lobbyverband „UVS International“
oder dessen Programm „UAVs – Concerted Actions for Required
Regulations“ oder dem nationalen Interessenverband UAV DACH zusammen?
Das Luftfahrt-Bundesamt sowie das für die technische Ausstattung der
Bundespolizei im Bundesministerium des Innern zuständige Referat und die
Forschungs- und Erprobungsstelle der Bundespolizei nehmen gelegentlich als
Beobachter an den Sitzungen der UAV DACH e. V. zur Informationsgewinnung
teil, um die fachlichen Entwicklungen zu verfolgen.
Der Verband UAV DACH wird als nationaler Interessenverband ebenso wie
andere Verbände bei Rechtsetzungsvorhaben angehört. Eine weitergehende
Zusammenarbeit von Bundesbehörden mit diesen Verbänden erfolgt nicht.
26. Inwieweit ist die Bundesregierung in die Aktivitäten der „Joint Aviation
Authorities“ (JAA) oder EUROCONTROL hinsichtlich der „UAV Task
Force“ eingebunden?
Die „Joint Aviation Authorities“ (JAA) ist vor wenigen Jahren aufgelöst
worden, eine Einbindung in diese ehemalige Arbeitsgruppe findet nicht mehr statt.
Militärische Vertreter haben unregelmäßig an den Sitzungen der EUROCONTROL
UAV Task Force teilgenommen, das BMVg wurde bis zur Auflösung dieser
Task Force im Juli 2007 über den Fortgang und die Ergebnisse der Arbeiten
schriftlich informiert. Bei den Aktivitäten von EUROCONTROL ist die DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH nicht beteiligt gewesen.
27. Mit welchen anderen ausländischen Agenturen, Behörden oder Firmen
arbeiten Bundesbehörden zusammen, um die Implementierung der
Zulassung von UAS in den zivilen Luftraum zu befördern?
a) Wie arbeitet die Bundesregierung diesbezüglich mit der zentralen
Koordinationsstelle für die Luftverkehrskontrolle „European Organisation
for the Safety of Air Navigation“ (EUROCONTROL) oder der
„European Organization for Civil Aviation Equipment“ (EUROCAE)
zusammen?
Die Bundesregierung war zu Beginn der Arbeitsgruppe EUROCAE WG 73
UAS durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vertreten; seit ca. drei
Jahren erfolgte jedoch keine weitere Beteiligung.
b) Inwieweit ist die Bundesregierung in das „Preliminary Impact
Assessment on the safety of communications for Unmanned Aerial Systems“
oder andere Forschungsprojekte der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit eingebunden, und welche Ergebnisse zeitigten diese?
In die Forschungsprojekte der EASA war die Bundesregierung nicht
eingebunden.
c) Hinsichtlich welcher Projekte zur Nutzung von UAS arbeitet die
Bundesregierung mit der Firma Astrium oder EADS Defence & Security
zusammen?
Die DFS arbeitet in folgenden (Forschungs-)Projekten, die die mögliche
Integration von UAS in den Luftraum zum Gegenstand haben, mit der Firma EADS/
CASSIDIAN zusammen:
– „Weitreichendes Abbildendes Signalerfassendes Aufklärungssystem/High
Altitude and Long Endurance“ (WASLA/HALE II und III);
– Demonstration zum Thema UAV-Einsatz in Bayern (DEMUB);
– Integrated Deployment of UAS in the European Airspace using Satellites
(IDEAS);
– Kollisionserkennung und Kollisionsvermeidung (KoKo);
– Flugsicherung für UAS (FS-UAS);
– Euro Hawk.
Eine Zusammenarbeit erfolgt darüber hinaus bei den folgenden Vorhaben der
militärischen Forschung und Technologie hinsichtlich UAS:
● Systemdemonstrator „Agile UAV in vernetzter Umgebung“;
● Studie „UAV Mission Planning and Control“ im Rahmen des „European
Technology Acquisition Programme“, ETAP;
● Studie „MIDCAS“ der Europäischen Verteidigungsagentur.
Im Übrigen erfolgt eine Zusammenarbeit mit der Firma Astrium oder EADS
Defence & Security im Rahmen der in der Antwort zu Frage 30 genannten
Förderprogramme.
28. In welche Vorhaben der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) ist die
Bundesregierung bezüglich der Implementierung der Zulassung von AUS
in den zivilen Luftraum zu befördern?
Das BMVg ist unmittelbar an folgenden Vorhaben/Programmen der
Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) beteiligt, die sich mit der Zulassung von
UAS in den zivilen Luftraum befassen:
● Programm „UAS Air Traffic Insertion“;
● Projekt „MIDCAS“ (Midair Collision Avoidance System).
Eine mittelbare Beteiligung des BMVg an der EVA/ESA Studie „C2ATC Link“
erfolgt über die anteilige Finanzierung der EVA durch Mittel des Einzelplans 14.
29. Welche Stellen der Bundesregierung nahmen 2010 an der „High Level
Conference on Unmanned Aircraft Systems“ teil, die von der Kommission
und der Europäischen Verteidigungsagentur veranstaltet wurde?
An der Veranstaltung nahmen das für die technische Ausstattung der
Bundespolizei zuständige Referat des Bundesministeriums des Innern sowie Vertreter
des BMVg teil.
a) Wie ist die dort angekündigte Gründung einer „High Level Group“ zur
Beratung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten umgesetzt
worden, und wie ist die Bundesregierung daran beteiligt?
Die Gründung der angekündigten High Level Group wurde aus formellen
Gründen verworfen. An ihrer Stelle erfolgte im Juni 2011 die Gründung des EC UAS
Panel durch die Europäische Kommission.
b) Wie setzt sich die von der Kommission im Juni 2011 auf der
Internationalen Luftfahrtausstellung in Paris angekündigte „UAS Panel“-
Initiative zusammen (
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/aerospace/
uas/index_en.htm.), und welche Aufgabe übernimmt dort die
Europäische Verteidigungsagentur?
Das UAS Panel steht unter der Federführung der Europäischen Kommission. Im
UAS Panel werden Interessenvertreter und Experten des industriellen Sektors
und des öffentlichen Bereichs zusammengeführt. Die EVA hat als ein
Interessenvertreter des öffentlichen Bereichs im UAS Panel die Aufgabe, relevante
Informationen aus der EU und der Industrie zu sammeln, aufzubereiten und in
den Verteidigungsbereich der Mitgliedsstaaten der EVA zu transferieren.
30. Über welches Budget verfügen die EU-Forschungsprojekte „Border
Security Unmanned Aerial Vehicles“ (BSUAV), „Open Architecture for
UAV-based Surveillance System“ (OPARUS), „Civil Applications and
Economical Effectivity of Potential UAV Configurations“ (CAPECON),
„Innovative Future Air Transport Systems“ (IFATS), „Innovative
Operational UAS Integration“ (INOUI), „Transportable Autonomous Patrol for
Land Border Surveillance“ (TALOS), „Unmanned Aerial Vehicles
Network“ (UAVNET), „UAV Safety Issues for Civil Operations“ (USICO),
„Wide Maritime Area Airborne Surveillance“ (WIMA2S) und „Micro
Drone Autonomous Navigation for Environment Sensing“.
a) Welche deutschen Behörden, Institute oder Firmen sind an den
genannten Projekten mit welchen Kapazitäten und Aufgaben beteiligt?
b) Welche Mittel werden von der Bundesregierung für die Projekte
beigesteuert?
Projekt Beteiligte Behörden Budget Mittel der BReg
INOUI Luftfahrt-Bundesamt Keine.
BS-UAV Keine. Von der EU-KOM
mit 430 000 Euro gefördert.
Keine.
OPARUS Das Deutsche Zentrum für Luft- und
Raumfahrt (DLR) unterstützt im Rahmen des
Projektes die Erstellung einer
Rechtsanalyse und arbeitet an der technischen
Spezifikation der Bodenstation mit. Im Fokus der
Arbeiten des DLR steht hierbei die
Erstellung und Abstimmung von Flugplänen,
Prozeduren zur Kollisionsvermeidung und
UAV spezifische Prozeduren im Falle von
Datenverbindungsproblemen.
Von der EU-KOM
mit 1 190 000 Euro gefördert.
Keine.
TALOS Keine. Von der EU-KOM
mit 12 900 000 Euro gefördert.
Keine.
WIMA2S Das Fraunhofer-Institut für Optronik,
Systemtechnik und Bildauswertung (FhG-
IOSB) leistet im Rahmen des Projektes
hauptsächlich Arbeiten im Bereich der
Datenverarbeitung, wie missions-dynamische
Verfolgung und Modellierung, dynamische
Verfolgung, Sensor-/Datenfusion und
Systemsimulation.
Von der EU-KOM
mit 2 740 000 Euro gefördert.
Keine.
MDRONES Die Airrobot GmbH (Entwicklung eines
Prototypen einer Mikrodrohne) und die
Eberhard-Karls Universität Tübingen
(Entwicklung einer Software zur Flugregelung,
insb. zur Erkennung von Hindernissen).
Von der EU-KOM
mit 1 900 000 Euro gefördert.
Keine.
31. Inwieweit wurden und werden von der Bundesregierung
Forschungsprogramme zur militärischen und zivilen Nutzung von UAV unterstützt (bitte
Projektname, Träger bzw. Beteiligte, Inhalt und Ziel sowie Höhe der
Förderung und Haushaltstitel nennen)?
a) Welche Bundesministerien sind für die jeweiligen Vorhaben
verantwortlich?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) fördert mit
seinem Luftfahrtforschungsprogramm Projekte zu einzelnen Technologien mit
Anwendung in der zivilen kommerziellen Luftfahrt. Im Rahmen des vierten
Aufrufs des Luftfahrtforschungsprogramms IV werden im Umfang von
insgesamt 5,8 Mio. Euro Förderung in drei Vorhaben Technologieprojekte gefördert,
die neben ihrer primären Anwendung in der zivilen kommerziellen Luftfahrt
auch Anwendung in UAS finden könnten. Ausrichtung der Förderprojekte ist
aber eine zivile kommerzielle Anwendung in der Verkehrsluftfahrt. Die
Förderung erfolgt an die Firma Cassidian aus dem Haushaltstitel 09 05/683 31 und
betreffen die Bereiche Aerodynamik, Flugsteuerung und Flugführung. Im
Bereich der Flugsteuerung wird eine Technologie für einen erweiterten Autopiloten
mit autonomen Entscheidungsfunktionen für zukünftige 1-Piloten-Cockpits in
der Verkehrsluftfahrt erforscht. Im Bereich Aerodynamik wird ein neues
Simulationstool zur aerodynamischen Vorhersage erforscht.
Im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ der
Bundesregierung werden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
zwei Forschungsprojekte zur zivilen Nutzung von UAVs gefördert. Beide
Projekte werden aus dem Haushaltstitel 30 04/683 27 gefördert. Im Einzelnen:
1. Airborne Remote Sensing for Hazard Inspection – AirShield
Verbundkoordinator: Technische Universität Dortmund
Teilprojekt Zuwendung in Euro Ausführende Stelle
Vernetzung von Luft- und Bodeneinheiten 884 219 Technische Universität Dortmund –
Fakultät für Elektrotechnik und
Informationstechnik – Lehrstuhl für
Kommunikationsnetze
Drohnenplattform und Bedienkonzept 371 980 microdrones GmbH
(AirShield)-Teilvorhaben:
Anforderungsanalyse, Validierung und Feldtests
300 300 Stadt Dortmund – Institut für Feuerwehr-
und Rettungstechnologie
Geodaten- und
Entscheidungsunterstützungssystem (AirShield Client)
284 200 GIS Consult GmbH
Anwenderintegration
und Decision Support
229 840 Universität Paderborn – Fakultät für
Maschinenbau – Institut für Mechatronik
und Konstruktionstechnik – Lehrstuhl
Computeranwendung und Integration
in Konstruktion und Planung
Energiesparende
und leichtgewichtige Sensorik
335 700 Gesellschaft für Gerätebau
mit beschränkter Haftung
Flugbahnplanung und Flugauswertung 268 809 Universität Siegen – Fachbereich 12
Elektrotechnik und Informatik – Lehrstuhl
für Echtzeit Lernsysteme
Risikoanalyse, Akzeptanzforschung,
Normung und volkswirtschaftlicher
Nutzen
211 900 Technische Universität Berlin – Fakultät
VII – Wirtschaft und Management –
Institut für Technologie und Management –
Fachgebiet Innovationsökonomie
Im Forschungsprojekt AirShield wird ein Szenario „großer Chemieunfall“
zugrundegelegt. UAVs, die mit leichtgewichtiger Gassensorik ausgestattet sind,
detektieren die Gase und verfolgen die Ausbreitung der ggfs. entweichenden
Schadstoffwolke präzise, um die Einsatzkräfte in der Gefahrenzone und die
betroffene Bevölkerung rechtzeitig warnen zu können. Dieses Projekt ist am
31. Dezember 2011 ausgelaufen.
2. Sofortrettung bei Großunfall mit Massenanfall von Verletzten – SOGRO
Verbundkoordinator: Deutsches Rotes Kreuz, Frankfurt am Main
Im Projekt Sofortrettung bei Großunfall (SOGRO) wird ein Szenario
Flugzeugzusammenstoß mit ca. 500 Verletzten angenommen. UAVs sollen eine schnelle
und aktuelle Lageinformation durch Übersichtsbilder ermöglichen. Im Projekt
SOGRO erstellt das Institut für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-
Universität Freiburg ein Rechtsgutachten zur zivilen Nutzung von UAVs im Rahmen der
nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Dieses Projekt läuft bis zum 31. Januar 2013.
Seitens des BMVg wurden bzw. werden folgende Forschungsprojekte unterstützt:
Die Angaben über die Höhe der Förderung sind VS – Nur für den
Dienstgebrauch eingestuft und können in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages eingesehen werden.*
1. Systemdemonstrator „Agile UAV in vernetzter Umgebung“
● Träger/beteiligt: Kooperation BMVg mit CHE und FIN; Auftragnehmer
Cassidian und ESG,
Teilprojekt Zuwendung in Euro Ausführende Stelle
Anforderungsanalyse und Evaluierung
von robusten mobilen Systemen zur
Triagierung, Einsatzkommunikation und
Darstellung elektronischer Lageinformationen
1 233 095 Deutsches Rotes Kreuz Bezirksverband
Frankfurt am Main e. V.
Grundlegende Untersuchungen zum
Einsatz von RFID-basierten Systemen
zur Triagierung mit Leitstellenanbindung
958 485 Atos IT Solutions and Services GmbH –
SIS GER C-LAB
Grundlegende Untersuchungen zur
Bildauswertung und Koordinierung für
einen Schwarm unbemannter Flugobjekte
zur videogestützten Überwachung eines
Großunfalls
353 864 Universität Paderborn – Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik –
C-LAB
Grundlegende Untersuchungen zu
robusten mobilen
Kommunikationsschnittstellen für Hilfskräfte in Großschadenslagen
578 963 Andres Industries AG
Grundlegende Untersuchungen zum-
Einsatz von UAV-Schwärmen zur
Unterstützung von Einsatzkräftenin
Großschadenslagen
623 972 Universität Stuttgart – Fakultät 6 Luft-
und Raumfahrttechnik und Geodäsie –
Institut für Flugzeugbau (IFB)
Grundlegende Untersuchungen
zu rechtlichen, ökonomischen und
sozialen Aspekten des Einsatzes
von RFID-basierten Triagierungssystemen
und UAV bei Großunfällen
470 984 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg –
Philosophische Fakultät –
Institut für Soziologie
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
● Inhalt und Ziel: Nachweis von für die Realisierung von Unbemannten
Plattformen erforderlichen Technologien im Systemverbund sowie
Untersuchung von Einsatzkonzepten für solche Plattformen unter besonderer
Berücksichtigung von Netzwerkaspekten,
● Haushaltstitel: 14 20 551 01.
2. Studie UAV Mission Planning and Control
● Träger/Beteiligt: Kooperation BMVg mit FRA und SWE im Rahmen
ETAP, SWE ist Lead Nation; Auftragnehmer Saab mit Co-
Auftragnehmern Dassault und Cassidian,
● Inhalt und Ziel: Untersuchung und Demonstration (mittels Simulation) der
systemrelevanten Technologien für Missionsplanung und
Missionsführung von UAV-Operationen,
● Haushaltstitel: 14 20 551 01.
3. Studie MIDCAS
● Träger/Beteiligt: Cat B Projekt der Europäischen Verteidigungsagentur
unter Beteiligung von SWE (Lead Nation), FRA, ITA, ESP und DEU.
Auftragnehmer ist ein Industrie-Konsortium aus den beteiligten Ländern
unter Führung von Saab.
● Inhalt und Ziel: Demonstration eines Basisentwurfs einer UAS Mid-Air
Collision Avoidance Funktion, die akzeptabel für die Gemeinschaft der
bemannten Luftfahrt ist und eine Teilnahme von UAS am Luftverkehr im
nicht gesperrten Luftraum im Zeithorizont 2015 ermöglicht.
● Haushaltstitel: 14 20 551 01.
4. Studie Verbund Hubschrauber – Abgesetzte Sensorplattform („Manned-
Unmanned-Teaming“)
● Träger/Beteiligt: Nationales Vorhaben, Auftragnehmer ESG und DLR,
● Inhalt und Ziel: Zur Steigerung der Missionseffektivität von
Hubschraubern im heutigen Einsatzspektrum sind Maßnahmen zur Erhöhung der
Überlebensfähigkeit und des Durchsetzungsvermögens von
entscheidender Bedeutung.
● Ein wesentliches Element bildet die präzise Erfassung der aktuellen
Bedrohungslage in noch nicht aufgeklärtem Einsatzgebiet und deren
Beurteilung zur Festlegung der eigenen Einsatzplanung. Hierzu wird ein Konzept
zum Einsatz abgesetzter Sensorplattformen und deren Anbindung an den
Hubschrauber erarbeitet sowie dessen technische Realisierung im
Systemverbund Besatzung – Hubschrauber – Sensorplattform untersucht.
● Haushaltstitel: 14 20 551 01.
5. Unbemannter Missionsausrüstungsträger
● Träger/Beteiligt: Nationales Vorhaben, Auftragnehmer ESG und EMT,
● Inhalt und Ziel: Mit Hilfe des unbemannten Missionsausrüstungsträgers
(U- MAT) sollen diverse Sensoren und darauf basierende Funktionalitäten
im Verbund mit bemannten Hubschraubern untersucht und demonstriert
werden. Es sind speziell Erkenntnisse zur Sensordatenfusion mit Echtzeit-
Datenverarbeitung/-übermittlung von Bedeutung. Weitere
Untersuchungen finden zur Steigerung der Autonomie des UAV statt.
● Haushaltstitel: 14 20 551 01.
6. Studie UAV im allgemeinen kontrollierten Luftraum
● Träger/Beteiligt: Nationales Vorhaben, Hauptauftragnehmer DLR mit
UAN EADS, ESG und DFS sowie mit geringen Anteilen Rheinmetall
Defence und IABG,
● Inhalt und Ziel: Es wurde die Teilnahme von UAV am allgemeinen
Luftverkehr mit den folgenden Schwerpunkten untersucht:
– Überprüfung von bestehenden Air Traffic Management Verfahren
beim Auftreten von multiplen Systemausfällen bei UAV-Systemen,
– Untersuchung von technischen Lösungsmöglichkeiten und
anschließende Erprobung im Flug eines „See/Sense and Avoid Sensors“ für
UAV im mittleren Unterschall,
– Sicherheitskritische Bewertung des Gesamtsystems UAV und Air
Traffic Control,
– Einfluss von neuen internationalen Bestimmungen auf die für UAV zu
entwickelnden Air Traffic Management Verfahren,
● Haushaltstitel: 14 20 551 01.
b) Welche Ergebnisse zeitigten entsprechende Projekte in den letzten fünf
Jahren vor allem hinsichtlich der teilautonomen und autonomen
Robotik, der dynamischen Hinderniserkennung und automatisierten
„Entscheidungsgenerierung“?
Die Vorhaben aus dem Geschäftsbereich des BMWi wurden erst am 1. Januar
2012 gestartet. Ergebnisse liegen daher noch nicht vor.
Zu den Ergebnissen der beiden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (BMVBS) vergebenen Forschungsaufträge wird auf die
Antwort zu Frage 31c verwiesen.
Zu den vom BMVg unterstützten Forschungsprogrammen wurden bisher
folgende Ergebnisse bzw. Zwischenergebnisse erzielt:
1. Systemdemonstrator Agile UAV in vernetzter Umgebung:
● In Simulationen wurde der Nachweis geführt, dass die Missionsplanung
und -durchführung auch in anspruchsvollen militärischen
Einsatzszenarien erfolgreich möglich ist.
● In Demonstrationskampagnen wurde gezeigt, dass mit verfügbaren
Technologien militärische Aufgaben wie taktische Aufklärung mit UAV
durchgeführt werden können.
2. Studie UAV Mission Planning and Control:
● Für die Missionsplanung und Durchführung erforderliche High Level
Funktionen wurden identifiziert und beschrieben.
● Funktionsabläufe und Schnittstellen zwischen den Funktionen wurden
definiert.
● Wesentliche Funktionen für den späteren Nachweis in einer
Simulationsumgebung werden derzeit als Software realisiert.
3. Studie MIDCAS:
● Risikominimierende Flüge zur Überprüfung der Sensorleistung fanden
erfolgreich statt.
4. Studie Verbund Hubschrauber – Abgesetzte Sensorplattform („Manned-
Unmanned-Teaming“):
● Es wurde der Nachweis erbracht, dass abgesetzte Sensorplattformen im
Erfassungsbereich gegnerischer Aufklärungssysteme und im Wirkbereich
gegnerischer Waffensysteme zur Informationsgewinnung für den Einsatz
eigener Hubschrauber genutzt werden können. Dadurch reduziert sich die
Gefährdung von Menschen im Vergleich zu pilotierten Systemen.
5. Unbemannter Missionsausrüstungsträger:
● Es wurden zulassungsrelevante Dokumente für den U-MAT erarbeitet.
● Zwei Bodenversuchsgeräte wurden beschafft.
6. Studie UAV im allgemeinen kontrollierten Luftraum:
● Es wurden Erkenntnisse bzgl. der Anwendbarkeit von existierenden Air
Traffic Management Verfahren aus der bemannten Luftfahrt im Bezug auf
multiple Systemausfälle bei UAV gewonnen und daraus UAV-spezifische
Notverfahren abgeleitet.
● Ein für die UAV-Anwendung geeigneter See/Sense and Avoid Sensor
wurde identifiziert.
Ein besseres Verständnis über das Zusammenwirken UAV – Air Traffic
Control wurde erzielt.
c) Inwieweit forscht die Bundesregierung zu Verfahren, das Prinzip „See
and Avoid“ für UAS umzusetzen und ihre Integration in den zivilen
Luftraum dadurch zu erleichtern?
Seitens des BMVBS wurden in diesem Zusammenhang zwei
Forschungsaufträge vergeben:
1. „Integration unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) in den Luftraum, See &
Avoid und Flughafenintegration“. Auftragnehmer: DLR, Haushaltsmittel
195 000,60 Euro, Laufzeit 2006 bis 2008.
2. „Validierung von unbemannten Flugzeugen (UAV’s) zur Integration in den
Luftraum, Grundlagen zur Erstellung einer Sicherheitsbewertung“,
Auftragnehmer: DFS, Haushaltsmittel 168 599,57 Euro, Laufzeit 2007 bis 2009.
Beide Projekte zeigten, dass mit derzeitigen Geräten noch keine
gleichberechtigte Teilnahme von UAS am Luftverkehr möglich ist und weder die Sensorik
noch die Datenübertragung ausreichende Sicherheit für einen
uneingeschränkten Betrieb der UAS bieten.
Seitens des Bundesministeriums des Innern wurde in diesem Zusammenhang
ein Forschungsvorhaben „Validierung von UAS zur Integration in den Luftraum
II (VUSIL II)“ in Auftrag gegeben.
Dieses Projekt hat gezeigt, dass eine gleichberechtigte Teilnahme von UAS am
Luftverkehr unter Nutzung eines Ground Based Sense & Avoid-Systems in
bestimmten Lufträumen möglich ist. Das Fördervolumen umfasste 250 000 Euro.
Ein Vorhaben aus dem Luftfahrtforschungsprogramm IV-4 des BMWi befasst
sich mit der Technologie für einen zivilen Kollisionssensor mit erweiterten
ACAS-Funktionalitäten, der auch nicht-kooperativen Luftverkehr erfassen
kann. Dieser soll in zukünftigen 1-Pilot Cockpits die Arbeitsbelastung in
Krisensituation verringern. Das Fördervolumen umfasst 1,7 Mio. Euro.
Im militärischen Bereich finden entsprechende Arbeiten im Rahmen der Studie
MIDCAS statt (siehe oben).
d) An welchen Forschungsvorhaben rund um die Nutzung von UAS
arbeiten das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. und
Institute der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten
Forschung e. V.?
Das DLR adressiert im Rahmen seiner Forschungsarbeiten zu unbemannten
Luftfahrzeugen neben den Themen Flugführung, Aerodynamik und -elastik,
Flugmechanik und -steuerung auch das Thema Luftfahrzeugstrukturen. Diese
Forschungsthemen werden sowohl für unbemannte Starr- als auch für
Drehflüglerplattformen vorangetrieben.
Das Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) in
Karlsruhe ist im Rahmen des BMBF-geförderten Forschungsprojektes „Sicherheiten,
Wahrnehmungen, Lagebilder, Bedingungen und Erwartungen – Ein Monitoring
zum Thema Sicherheit in Deutschland (BaSiD)“ mit dem Teilprojekt
„Interaktive Technikgestaltung – Sicherheit“ beteiligt. In diesem Teilvorhaben werden
Mechanismen der Wechselwirkung eines verstärkten Einsatzes von technischen
Möglichkeiten zur Herstellung von Sicherheit und der Sicherheitswahrnehmung
der Bürgerinnen und Bürgern untersucht. Zusätzlich werden Verfahren zur
Bewertung von ‚Technisierungskonzepten‘ entwickelt und getestet. Am Beispiel
von intelligenten Videoüberwachungssystemen und dem Einsatz von UAVs
(Drohnen) untersucht das ISI Sicherheitswahrnehmungen und -empfindungen
der Bürgerinnen und Bürger.
Im Rahmen des Europäischen Joint Undertaking ARTEMIS (Advanced
Research and Technology for Embedded Intelligence and Systems) fördert BMBF
das Projekt „Designing Dynamic Distributed Cooperative Human-Machine
Systems (D3CoS)“, an dem sowohl das DLR als auch die FhG beteiligt sind.
Gegenstand dieses Projektes sind intelligente Assistenzsysteme sowie deren
Vernetzung unter-einander. Adressiert werden die Bereiche Autoverkehr,
Schifffahrt und Luftverkehr, einschließlich autonomer Luftfahrzeuge.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]