[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8534
17. Wahlperiode 02. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder,
Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8333 –
Schutz der Imkerei vor gentechnischen Verunreinigungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bienen halten sich nicht an Sicherheitsabstände. Seit Jahren weisen
Imkerinnen und Imker darauf hin, dass die Regeln zur Gewährung der so genannten
Koexistenz zwischen gentechnisch veränderten und konventionell bzw.
biologisch gezüchteten Pflanzen die Belange der Imkerei völlig außer Acht
lassen. Zwischen einem Gentech-Acker und einem konventionell
bewirtschafteten Acker sollen 150 Meter, zu einem nach Richtlinien des Ökolandbaus
bewirtschafteten Acker sollen 300 Meter Abstand gehalten werden. Wie weit der
nächste Bienenstock entfernt ist, war bisher in der Gesetzgebung irrelevant.
Probleme der Imkerinnen und Imker wurden bislang ignoriert. Dabei ist ihre
Arbeit volkswirtschaftlich gesehen von existenzieller Bedeutung für die
Ernährungssicherung. Diese inakzeptable Regelungslücke wurde durch die
Klage eines bayrischen Imkers nun sichtbar. Damit ist der gesetzgeberische
Rahmen grundlegend in Frage gestellt.
Im September 2011 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass mit
transgenen Pollen verunreinigter Honig nicht verkehrsfähig ist. Er darf nicht
mehr verkauft, sondern muss vernichtet werden. Es sei denn der transgene
Organismus hat eine Lebensmittelzulassung, die Honig als Lebensmittel
ausdrücklich einschließt. Beim Gentech-Mais MON 810, um welchen es vor dem
EuGH ging, fehlt eine solche Zulassung.
Seit dem Urteil wird in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Imkereiverbänden,
Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen über die möglichen Folgen
dieses Urteils für die Imkerei und die Agro-Gentechnik diskutiert. Mitte
Dezember 2011 lud das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) zu einem zweitägigen Workshop nach
Berlin ein, um über die Folgen des Urteils zu beraten.
In Deutschland ist der Anbau des transgenen Maises MON 810 weiterhin
verboten. Für die transgene Kartoffel Amflora gibt es noch keine
Koexistenzregelungen, ebenso wenig für die Imkerei. Aus dem EuGH-Urteil ergeben sich
wegen des fehlenden Schutzes der gentechnikfreien Landwirtschaft und
Imkerei vor Kontaminationen durch die Agro-Gentechnik auch für die
Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Fragen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 31. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8534 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH?
Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag, dem 6. September 2011, sein
Urteil zu gentechnisch veränderten Pollen im Honig verkündet. Danach darf
Honig, auch wenn er nur geringfügige Spuren von gentechnisch veränderten
Pollen enthält, nur mit einer Zulassung in den Verkehr gebracht werden, die
auch die gentechnisch veränderten Pollen umfasst.
Das Urteil des EuGH betrifft das Gentechnik- und das Lebensmittelrecht. Da
beide Bereiche größtenteils auf europäischer Ebene geregelt sind und Honig
mit Ursprung in der EU und in Drittländern im Binnenmarkt frei gehandelt
wird, sind viele der sich aus dem Urteil ergebenden rechtlichen Folgen und
Konsequenzen für die Nutzer der Gentechnik, die Imker, die Honigimporteure
und -abfüller, den Handel und die Verbraucher EU-weit einheitlich zu
beantworten. Das gilt insbesondere für die Zulassung des gentechnisch veränderten
Pollens und die Kennzeichnung des Honigs nach dem Gentechnikrecht bzw.
Lebensmittelrecht der EU.
Nicht geurteilt hat der EuGH darüber, ob Imker sich erfolgreich gegen den
Anbau oder die Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen in ihrer Nähe
wehren können und ob betroffenen Imkern ein Anspruch auf Entschädigung
zusteht (z. B. für den Transport der Bienen zu einem anderen Standort während
der Blütezeit der gentechnisch veränderten Pflanzen).
Hinsichtlich der Fragen zur Koexistenz wird auf die Antworten zu den Fragen 13
und 16 ff. verwiesen.
2. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem im Dezember 2011
vom BMELV veranstalteten Workshop zu den Folgen des EuGH-Urteils?
Der Workshop bot eine ausgezeichnete Plattform, in einem internationalen
Kreis von Wissenschaftlern, Wirtschaftsvertretern, Vertretern der EU
Kommission, von Ministerien und anderen Behörden, Botschaften und von
Untersuchungslabors sowie zahlreichen Nichtregierungsorganisationen die Probleme
zu erörtern, die sich aus dem EuGH-Urteil ergeben. Eine Einigung über
Lösungsmöglichkeiten erfolgte nicht und war auch nicht Ziel des Workshops. Die
Bundesregierung wird die Erkenntnisse, die sich aus dem Workshop ergeben
haben, für ihre weiteren Arbeiten zur Lösung der offenen Fragen nutzen.
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den bisherigen öffentlich
geförderten Forschungsergebnissen im Bereich „Imkerei und Agro-
Gentechnik“?
Welche Projekte wurden bzw. werden seit 1998 gefördert (Projektträger,
Forschungsinhalt, Zeitraum, Fördersumme, Publikationen)?
Es wurden folgende Projekte seit 1998 gefördert:
FKZ
Förderzeitraum
Zuwendungsempfänger
Bundesmittel
in Euro
Thema
0311744 /3
01.04.1998
bis
31.03.2000
BBA für Land- und
Forstwirtschaft,
Kleinmachnow
1998 – 22 475,37
1999 – 40 278,04
2000 – 17 802,67
80 556,08
Auswirkung des Anbaus gentechnisch
veränderter Rapspflanzen auf
blütenbesuchende Wildbienen (Apidae) und
Schwebfliegen (Syrphidae)
0312164
01.03.2001
bis
30.11.2002
Friedrich-Schiller-
Universität Jena
2001 – 56 633,76
2002 – 12 997,14
2004 – 18 474,96
88 085,86
Untersuchungen zum Einfluss von
transgenem Pollen auf
Mikroorganismen des Bienendarms
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8534Im Rahmen des aktuellen Projekts (Universität Würzburg) untersuchten
Wissenschaftler vom Lehrstuhl für Tierökologie und Tropenbiologie der Universität
Würzburg erstmals die Verträglichkeit von Bt-Maispollen für
Honigbienenlarven unter kontrollierten Laborbedingungen. Ergebnis ihrer Arbeit ist, dass
weder der Pollen von Bt-Mais MON810 noch der einer Bt-Maissorte, die drei
verschiedene Bt-Proteine bildet, eine schädliche Wirkung auf Larvenstadien der
Bienen zeigte. Die Würzburger Wissenschaftler empfehlen den von ihnen
entwickelten Larventest als Standardmethode für zukünftige Risikobewertungen.
Auch in vorherigen Projekten konnte eine chronisch toxische Wirkung von
Bt-Mais der Sorten Bt176 und Mon810 auf gesunde Honigbienenvölker nicht
nachgewiesen werden. Die Bienen sammelten während der Blüte nur zu einem
sehr geringen Teil Maispollen von weniger als 3 Prozent (sowohl Bt- als auch
nicht transgener Pollen). Negative Effekte von Maispollen auf die Zahl der
Bienen, ihre Überwinterungsfähigkeit und die Entwicklung der Brut in gesunden
Völkern traten nicht auf.
Weitere Informationen zu Projekten und Ergebnissen der vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten biologischen
Sicherheitsforschung finden sich im Internet unter biosicherheit.de.
Imkerei und Honig
4. Aus welchen Staaten wird Honig nach Deutschland in welchen Mengen
(absolut, relativ zum Verzehr) importiert?
Im Jahr 2010 wurden nach Ergebnissen der Außenhandelsstatistik rd. 90 600
Tonnen natürlicher Honig (Warennummer 0409 00 00) importiert. Die
wichtigsten Ursprungsländer sind die Staaten Lateinamerikas, vor allem Argentinien
(22 113 Tonnen), Mexiko (13 037 Tonnen), Chile (7 421 Tonnen), Uruguay
(4 907 Tonnen) und Brasilien (4 868 Tonnen). Aus den EU-Mitgliedstaaten
stammten insgesamt 22 065 Tonnen.
Angaben zur inländischen Erzeugung von Bienenhonig stammen aus
Erhebungen und Schätzungen des Deutschen Imkerbundes. Demnach betrug die hei-
0312628E
01.04.2001
bis
30.04.2004
Institut für
Biodiversität,
Braunschweig
2001 – 35 061,84
2002 – 39 256,99
2003 – 31 144,68
2004 – 19 651,15
125 114,66
Verbundprojekt: Potentielle
Auswirkungen des Anbaus von transgenem
Raps – Teilprojekt 4:
Wahrscheinlichkeit eines horizontalen Gentransfers
von transgenem Raps auf
Bienenassoziierte Mikroorganismen
0312631J
01.06.2001
bis
31.05.2004
Friedrich-Schiller-
Universität Jena
2002 – 7 000,00
2005 – 31 819,36
38 819,36
Verbundprojekt: Sicherheitsforschung
und Monitoring-Methoden zum Anbau
von Bt-Mais. Teilprojekt:
Auswirkungen von Bt-Maispollen auf die
Honigbiene – Methodenentwicklung zur
Wirkungsprüfung und Monitoring
0315215E
01.04.2008
bis
30.09.2011
Universität
Würzburg
2008 – 60 000,00
2009 – 89 415,93
2010 – 70 000,00
2011 – 45 443,07
264 859,00
Verbundprojekt:
Freisetzungsbegleitende Sicherheitsforschung an Mais
mit multiplen Bt-Genen zur
Maiszünsler- und Maiswurzelbohrerresistenz;
Teilprojekt: Effekte transgener Bt-
Maissorten mit multiplen
Herbivorenresistenzen auf Honigbienen
FKZ
Förderzeitraum
Zuwendungsempfänger
Bundesmittel
in Euro
Thema
Drucksache 17/8534 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemische Erzeugung rd. 23 100 Tonnen. Unter Berücksichtigung von
Honigexporten von rd. 20 600 Tonnen resultiert für das Jahr 2010 ein rechnerischer
Inlandsverbrauch von 93 100 Tonnen.
5. In welchen dieser Staaten gibt es ein öffentlich zugängliches
Standortregister für den Anbau oder für Freisetzungsversuche mit gentechnisch
veränderten Pflanzen?
Die Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten
ein öffentliches Standortregister einführen sollen, um insbesondere die
Überwachung etwaiger Auswirkungen auf die Umwelt zu ermöglichen. Der Umfang
der veröffentlichten Angaben variiert von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine verlässlichen Informationen vor.
Äußerungen im Rahmen des internationalen Workshops (siehe hierzu Antwort
zu Frage 2) konnte jedoch entnommen werden, dass es in vielen
Honigexportländern, in denen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) angebaut
werden, keine Standortregister oder keine mit detaillierten Angaben zu einzelnen
Flächen mit GVO-Anbau gibt.
6. Welche Folgen für den Honigmarkt stellt die Bundesregierung seit dem
EuGH-Urteil im September 2011 fest (national, EU-weit und auf Import/
Export [EU-weit und mit Drittstaaten] bezogen)?
Der Handel berichtete im Rahmen des internationalen Workshops (siehe
Antwort zu Frage 2) von Preisabschlägen zwischen 10 und 20 Prozent für
Honigerzeugnisse aus Latein- und Mittelamerika. Nach Angaben der kanadischen
Botschaft ist der kanadische Honigexport in die EU zum Erliegen gekommen.
Der deutsche Honighandel hatte bereits seit April/Mai 2011 kanadischen Honig
aus dem Sortiment genommen. Spanien berichtete bisher zweimal im Ständigen
Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit (StALuT) in
Brüssel sowie in einem Schreiben an das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz über erhebliche Störungen seines
Honigmarktes, unter anderem weil Auflagen des deutschen Handels zu
Analysezertifikaten oder Standortnachweisen zum Anbau des gentechnisch veränderten
Maises nicht erfüllt werden könnten. Nach dem Kenntnisstand der
Bundesregierung hat der deutsche Handel bereits vor dem EuGH-Urteil damit begonnen,
von seinen Zulieferern Nachweise zu verlangen, dass der Honig keine nicht
zugelassenen Pollen enthält. Aufgrund des kurzen Zeitraums seitdem das Urteil
ergangen ist, liegen bisher keine Erkenntnisse hinsichtlich einer veränderten
Verbrauchernachfrage nach Honig vor, zumal die Frage des validen Nachweises
von transgenen Pollen EU-weit noch nicht abschließend geklärt ist und
Deutschland der einzige EU-Mitgliedstaat zu sein scheint, der Honig auf
gentechnisch veränderte Pollen untersucht. Zuverlässige Erkenntnisse, ob das
EuGH-Urteil Auswirkungen auf die Verbraucherpreise in Deutschland hat oder
haben wird, liegen der Bundesregierung gegenwärtig ebenfalls nicht vor.
7. Inwiefern muss infolge des EuGH-Urteils nach Meinung der
Bundesregierung die Europäische Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20.
Dezember 2001 über Honig angepasst werden (bitte begründen)?
Die Prüfung der Bundesregierung, der Europäischen Kommission und der
anderen Mitgliedstaaten ist noch nicht abgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/85348. Welche Analysemethoden liegen zur Bewertung der Gentechnikfreiheit
von Honig vor?
Sieht die Bundesregierung hierbei Änderungsbedarf?
Zur Analyse von Honig stehen in Deutschland bereits seit einigen Jahren
Untersuchungsverfahren zur Verfügung, die vom Chemischen und
Veterinäruntersuchungsamt Freiburg veröffentlicht wurden (Waiblinger et al. 2005). Um
kurzfristig die Probenahme und die Untersuchung von Honigproben in den
zuständigen Analyselaboren der Bundesländer sowie in den Laboren der
Wirtschaft zu vereinheitlichen, wurde hierfür ein entsprechender Leitfaden vom
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.
Validierte Analyseverfahren zum Nachweis der Erbsubstanz aus Pollen
gentechnisch veränderter Pflanzen stehen bereits in den Methodensammlungen
nach § 64 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs
(LFGB) oder des Referenzlabors der Europäischen Union (EU-RL) zur
Verfügung. Eine amtliche § 64-LFGB-Methode zur Extraktion der Erbsubstanz aus
Pollen wird zurzeit vorbereitet.
Es wird gegenwärtig kein Änderungsbedarf für die eingesetzten
Analysemethoden gesehen.
Eine verlässliche Quantifizierung des gentechnisch veränderten Pollenanteils
am gesamten Pollen oder im Honig ist nach wie vor sehr schwierig. EU-weit
validierte Untersuchungsmethoden liegen bisher nicht vor. Dies ist einer der
Gründe, warum andere EU-Mitgliedstaaten bisher den Honig nicht auf
gentechnisch veränderte Pollen zu untersuchen scheinen (Waiblinger et al. 2005,
Deutsche Lebensmittel-Rundschau 101, S. 543 bis 549).
9. Welche Ergebnisse der Honiganalysen der Bundesländer liegen der
Bundesregierung (bzw. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit) vor?
Welche Events (gentechnisch veränderte Zelle) wurden gesucht, wie viele
positive und negative Ergebnisse gab es (bitte getrennt ausweisen), und
wie viele als Lebensmittel zugelassene bzw. wie viele nicht zugelassene
Events (bitte getrennt ausweisen) wurden gefunden?
Aus den Untersuchungen der Bundesländer, die diese im Zeitraum zwischen
dem Tag der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs (6. September
2011) und Mitte Dezember 2011 durchgeführt haben, um Honige auf Anteile
von GVO zu kontrollieren, liegen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit folgende Ergebnisse vor:
Es wurden 368 Honigproben auf Pollenanteile gentechnisch veränderter
Pflanzen untersucht. In 339 Proben (92 Prozent) konnten keine GVO-Anteile
nachgewiesen werden, 29 Proben waren positiv (8 Prozent).
In 19 der 29 positiv getesteten Honigproben wurden Pollen der gentechnisch
veränderten Sojabohne GTS40-3-2 (spezifischer Erkennungsmarker: MON-
4032-6) nachgewiesen, die als gentechnisch verändertes Lebensmittel
zugelassen ist. Eine dieser Proben wurde von der zuständigen Landesbehörde
beanstandet, da der gentechnisch veränderte Anteil im Gesamtpollen mit großer
Wahrscheinlichkeit über 0,9 Prozent lag und dieser Honig nach Einschätzung
der zuständigen Länderbehörde entsprechend den Verordnungen (EG) Nr.
1829/2003 bzw. (EG) Nr. 1830/2003 zu kennzeichnen wäre.
In zehn weiteren Honigproben wurden Pollen der gentechnisch veränderten
Rapsevents GT73 (MON-00073-7), MS8 (ACS-BN0005-8) und RF3 (ACS-
0003-6) nachgewiesen, zum Teil in Kombinationen. In der Liste der für diese
Drucksache 17/8534 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGVO zugelassenen gentechnisch veränderten Lebensmittel sind Pollen nicht
enthalten.
Über die Anzahl der Events, nach denen gesucht wurde, liegen dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine genaueren Angaben
vor. Bei den Untersuchungen werden Proben zunächst in so genannten
Screenings daraufhin untersucht, ob sich genetische Elemente nachweisen lassen, die
charakteristischerweise für die Entwicklung von GVO verwendet werden. Erst
bei positivem Screeningbefund werden in einem zweiten Schritt GVO
spezifisch nachgewiesen.
10. Sind nach Meinung der Bundesregierung Pollen im Honig juristisch
gesehen als ein Bestandteil, eine Zutat oder wie eine Zutat im Sinne des
Gentechnikrechts zu werten – losgelöst von der Frage gentechnischer
Verunreinigungen (bitte begründen)?
Pollen im Honig wurden bisher nicht als eine Zutat im Sinne der Richtlinie
2000/13/EG (sog. Etikettierungsrichtlinie) angesehen. Dies ergibt sich u. a. aus
den Vorschriften der Honigrichtlinie (Richtlinie 2001/110/EG) bzw. der
deutschen Honigverordnung, wonach Honig ein von Bienen erzeugter natursüßer
Stoff ist, dem keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden dürfen. Honig
galt somit bisher als Monoprodukt, also als ein Lebensmittel, das aus nur einer
Zutat – nämlich Honig – besteht. Pollen werden Honig zudem nicht absichtlich
zugesetzt, sondern sie gelangen zufällig über die Bienen in das Erzeugnis und
sind zudem technisch nicht vermeidbar.
Losgelöst von der Frage gentechnischer Verunreinigungen und dem in Rede
stehenden Urteil des EuGH wird dieser Ansatz aus lebensmittelrechtlicher
Sicht mit Blick auf das bisherige Rechtsverständnis des Zutatenbegriffs im
Sinne der Richtlinie 2000/13/EG für sachgerecht angesehen.
11. Bezieht sich nach Meinung der Bundesregierung der
Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent auf den Anteil gentechnisch veränderter
Organismen (GVO) im Honig, auf den Anteil GVO-Pollen im Honig
oder auf den Anteil des GVO-Pollens am artspezifischen Pollen (z. B.
GVO-Soja zu Soja) im Honig (bitte begründen)?
Der EuGH hat in seinem Urteil gentechnisch veränderte Pollen als Zutat
eingestuft. Auf EU-Ebene werden die drei in der Frage genannten Alternativen
intensiv diskutiert. Ob und welche Regelung insbesondere im Hinblick auf die
Warenverkehrsfreiheit auf EU-Ebene umgesetzt wird, ist noch offen.
12. Welche Untersuchungsergebnisse liegen der Bundesregierung über die
durchschnittliche und die maximale Flugdistanz von Bienen in
Entfernung zum Bienenstock vor (bitte Quellen nennen)?
In den dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
vorliegenden Studien wurden durchschnittliche Sammeldistanzen zwischen
500 Metern und 5,5 Kilometern in Abhängigkeit der Landschaftsstruktur
beschrieben (Visscher & Seeley 1982, Waddington et al. 1994, Beekman &
Ratnieks 2000, Steffan-Dewenter & Kuhn 2003). In Einzelfällen wurden maximale
Sammeldistanzen zwischen 7 und 10 Kilometern in den Studien von Seeley
(1985), Winston (1987), Steffan-Dewenter & Kuhn (2003) und anderen
beschrieben:
Beekman M. & Ratnieks F. L. W. (2000), Long-range foraging by the
honeybee, Apis mellifera L. Funct. Ecol. 14, S. 490 bis 496,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8534Seeley T. D. (1985), Honeybee Ecology. Princton University, Press Princton,
Steffan-Dewenter I. & Kuhn A. (2003), Honeybee foraging in differentially
structured landscapes. Proc. R. Soc. Lond. B 270, S. 569 bis 575,
Visscher K. P. & Seeley, T. D. (1982), Foraging strategy of honeybee colonies
in a temperate deciduous forest. Ecology 63, S. 1790 bis 1801,
Waddington K. D., Visscher P. K., Herbert T. J. & Richter M. R. (1994),
Comparison of forager distribution from matched honey bee colonies in suburban
environments. Behav. Ecol. Sociobiol. 35, S. 423 bis 429,
Winston M. L. (1987), The biology of the Honeybee. Harward University,
Cambridge Press.
13. Wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die Forderung der
Imkereiverbände nach einem Sicherheitsabstand von 10 Kilometern zwischen
Bienenstöcken und Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen
(öffentlicher Brief an das BMELV vom 27. September 2011)?
Hinsichtlich der Koexistenzregeln sind bislang nur Abstände zwischen
gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzen aus konventionellem oder
ökologischem Anbau geregelt. Es wird daher gegenwärtig innerhalb der
Bundesregierung geprüft, wie die Koexistenz zwischen dem Anbau gentechnisch
veränderter Pflanzen und der Gewinnung von Honig sichergestellt werden kann.
Die Prüfung, wie eine Regelung für die Koexistenz des Anbaus gentechnisch
veränderter Pflanzen mit der Gewinnung von Honig gestaltet werden kann, hat
gerade erst begonnen. Auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse ist dabei
eine angemessene Interessenabwägung zwischen Imkern, der konventionellen
und ökologischen Landwirtschaft und auch den Anbauern von GVO
vorzunehmen. Diese Prüfung sollte ergebnisoffen erfolgen und nicht allein auf
Abstandsregelungen zu Lasten der Anbauer von GVO verengt werden, sondern auch
andere Maßnahmen umfassen. Auch Erkenntnisse aus anderen Ländern sollen in
die Überlegungen mit einfließen. Siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 18.
14. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils das
Gentechnik-Standortregister um Standorte von Bienenstöcken erweitern
(bitte begründen)?
Wie kann hierbei die Wanderimkerei einbezogen werden?
Schon jetzt hat durch das vorhandene Standortregister jeder Imker die
Möglichkeit, sich rechtzeitig über einen beabsichtigten Anbau von GVO zu
informieren. Eine Erweiterung des Standortregisters um Standorte von Bienenstöcken
ist nicht geplant.
15. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Pollen gentechnisch
veränderter Pflanzen durch Bienen und/oder andere Insekten auf
genetisch unveränderte Pflanzen übertragen wurden und die Nachkommen
dieser Pflanzen dann gentechnisch verändert waren (bitte Jahr, Ort,
Kultur und Event angeben)?
Konkrete Fälle, insbesondere aus Deutschland, sind nicht bekannt. Es ist aber
davon auszugehen, dass die insektenvermittelte Übertragung von Pollen
gentechnisch veränderter Pflanzen bei insektenbestäubten Pflanzen (z. B. Raps)
regelmäßig auftreten kann. Ob daraus gentechnisch veränderte Nachkommen
entstehen, hängt vom Grad der sexuellen Kompatibilität zwischen der Pollen-
Drucksache 17/8534 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodequelle und dem Pollenempfänger ab. Bekannt sind Beispiele aus Kanada bzw.
aus den USA, wo in Gegenden mit großflächigem Raps- bzw. Baumwollanbau
solche Genübertragungen beobachtet wurden (Knispel et al., 2008; Heuberger
et al., 2010:
Knispel A. L., McLachlan S. M., Van Acker R. C., Friesen L. F. 2008: Gene
flow and multiple herbicide resistance in escaped Canola populations. Weed
Science 56, S. 72 bis 80.
Heuberger S., Ellers-Kirk C., Tabashnik B. E., Carrière Y. 2010: Pollen- and
seed-mediated transgene flow in commercial cotton seed production fields.
PLoS ONE 5(11):
http://www.plosone.org/article/info:doi/10.1371/journal.
pone.0014128).
Deutsches Gentechnikrecht
16. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Koexistenz“ bezogen auf
Honig angesichts der Vorgabe einer „zufälligen oder technisch nicht
vermeidbaren“ Kontamination durch transgene Organismen, die eine
Lebensmittelzulassung für Honig haben?
Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG und die Empfehlungen der EU-
Kommission vom 13. Juli 2010 eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, durch
nationale Vorgaben das Vorhandensein von GVO in anderen Produkten, wie
z. B. auch in Honig, zu verhindern. Allerdings ist es hierzu u. a. auch im
Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den Honighandel im EU-Binnenmarkt
notwendig, dass sich auf eine EU-einheitliche Auslegung und ggf. die
entsprechende Anpassung des EU-Rechts verständigt wird, was derzeit noch nicht der
Fall ist. Wesentlich wird hierbei sein, was als Bezugsgröße für die Ermittlung
des Kennzeichnungsschwellenwertes festgelegt wird (siehe dazu auch die
Antwort zu Frage 11).
17. Würde nach Ansicht der Bundesregierung eine Kontamination (von
Agrarprodukten) als „technisch unvermeidbar“ gelten, so dass bei
Unterschreitung des Schwellenwertes von 0,9 Prozent keine Kennzeichnung
notwendig wäre, wenn ein gesetzlich festgelegter Sicherheitsabstand
zwischen Feldern mit gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht
veränderten Pflanzen eingehalten würde (bitte begründen)?
Nach dem Recht der Europäischen Union besteht, um die Rechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information und Wahlfreiheit zu schützen, eine
grundsätzliche Kennzeichnungspflicht von Futter- und Lebensmitteln, die aus
gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, diese enthalten oder
aus diesen bestehen. Ausgenommen sind Lebens- und Futtermittel, deren
gentechnisch veränderter Anteil nicht höher als 0,9 Prozent ist, vorausgesetzt,
dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Diese Ausnahme gilt
aber auch nur, falls eine Zulassung des gentechnisch veränderten Organismus
auf europäischer Ebene vorliegt und somit ein Sicherheitsrisiko ausgeschlossen
werden kann. Für die Entwicklung nationaler Koexistenzmaßnahmen hat die
Europäische Kommission im Juli 2010 Leitlinien beschlossen. Danach sollten
die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen das Vorhandensein von GVO in
Lebensmitteln und Futtermitteln nur bei Überschreiten des
kennzeichnungspflichtigen Schwellenwertes von 0,9 Prozent wirtschaftliche Auswirkungen
hat, berücksichtigen, dass die Maßnahmen zur Einhaltung dieses
Schwellenwertes ausreichend sind. Mindestabstände zwischen Feldern können
Maßnahmen sein, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen
Produkten zu vermeiden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/853418. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Koexistenz zwischen
dem Anbau transgener Pflanzen und der Imkerei gewährleistet werden?
Welche Gesetze oder Verordnungen sind dazu in welcher Weise zu ändern,
und wann sind diese Änderungen geplant?
Hinsichtlich der Koexistenz zwischen dem Anbau gentechnisch veränderter
Pflanzen und der Erzeugung von Honig und sonstigen Imkereiprodukten
ergeben sich neue Fragestellungen. Geregelt sind bisher nur Mindestabstände von
Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen zu konventionellem und
ökologischem Anbau. Welche Regelungen zur Koexistenz zwischen dem Anbau von
gentechnisch veränderten Pflanzen und der Imkerei getroffen werden sollen,
wird gegenwärtig innerhalb der Bundesregierung geprüft. Bevor eine
abschließende Entscheidung erfolgen kann, sind zunächst eine Einigung auf
europäischer Ebene über eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-
Rechts sowie weitere wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich. Ob Gesetze
und Verordnungen zu ändern wären, wird noch geprüft.
19. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf an der vorhandenen
Gesetzgebung zur Gentechnik, und wann bringt die Bundesregierung ggf. einen
Entwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes in den Deutschen
Bundestag ein?
Ein Entwurf zur Änderung des Gentechnikgesetzes und zur Änderung der
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung wird gegenwärtig innerhalb der
Bundesregierung beraten. Nach erfolgter Kabinettbefassung wird der Entwurf den
gesetzgebenden Körperschaften Bundestag und Bundesrat zugeleitet. Im
Übrigen siehe die Antwort zu Frage 18.
20. Wann wird die Bundesregierung Koexistenzregeln für den Anbau der
transgenen Amflora-Kartoffel erlassen?
Über die Einführung von Koexistenzregeln für den Anbau von gentechnisch
veränderten Kartoffeln wird gegenwärtig innerhalb der Bundesregierung
beraten.
21. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass der Verursacher eines
Schadens haften muss, dass also z. B. für Honig, der wegen Kontamination
mit gentechnischen Pollen vernichtet werden muss, der Inverkehrbringer
(Rechteinhaber des Genpatentes, oder Lizenznehmer)
Schadensersatzansprüche abdecken muss (wenn nein, warum nicht)?
Die Frage, ob und inwieweit ein Beteiligter einen Schaden verursacht hat, hat
bei der Ausgestaltung der bestehenden Haftungs- und Schadenersatzregelungen
eine maßgebliche Rolle gespielt. Die bestehenden Haftungsregelungen stellen
einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden
Interessen dar. Im Bereich der verschuldensunabhängigen Haftung richtet sich die
Haftung des Herstellers von GVO, dem die Zulassung oder Genehmigung für
das Inverkehrbringen erteilt worden ist, nach dem Produkthaftungsgesetz.
Drucksache 17/8534 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Welche Gesetze müssen wie geändert werden, damit eine Haftung des
Inverkehrbringers für jegliche Folgeschäden und die zur Verhinderung
notwendigen Vorsorgen und Analysen sichergestellt werden kann?
Die Bundesregierung hält die gegenwärtigen Haftungs- und
Schadenersatzregelungen für ausreichend.
23. Plant die Bundesregierung, dass für mögliche Schäden durch die Agro-
Gentechnik vorsorglich Rücklagen gebildet werden müssen, und wie
sollte dies gestaltet sein?
Derartige Planungen bestehen innerhalb der Bundesregierung gegenwärtig
nicht. Dies resultiert auch aus der Tatsache, dass im Jahr 2011 in Deutschland
bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 17 Millionen Hektar auf
weniger als 10 Hektar GVO angepflanzt wurden.
EU-Gentechnik-Recht
24. Hält die Bundesregierung an der Nulltoleranz bei Lebensmitteln fest,
bzw. wie wird sie sich auf EU-Ebene bei Lebensmitteln gegen eine
Aufweichung der Nulltoleranz wie bei Futtermitteln einsetzen?
Die Europäische Kommission hat angekündigt, einen Vorschlag zur Festlegung
der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von
Lebensmitteln einschließlich Honig im Hinblick auf genetisch veränderte
Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren
Zulassung abläuft, vorlegen zu wollen. Sobald dieser vorliegt, wird die
Bundesregierung diesen prüfen und ihre Haltung hierzu festlegen.
25. Hält die Bundesregierung an der Nulltoleranz bei Saatgut fest, bzw. wie
wird sie sich auf EU-Ebene bei Saatgut gegen eine Aufweichung der
Nulltoleranz wie bei Futtermitteln einsetzen?
Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission, der die
bestehende Regelung bei Saatgut verändert, ist nach Ankündigung der Europäischen
Kommission erst nach ihrem Vorschlag zu Lebensmitteln zu erwarten. Sollte die
Europäische Kommission hierzu einen Vorschlag vorlegen, wird die
Bundesregierung diesen prüfen und ihre Haltung hierzu festlegen.
26. Welchen Anträgen auf Zulassung von transgenen Pflanzen (Anbau,
Verarbeitung, Lebens- und Futtermittel etc.) hat die Bundesregierung in den
Jahren 2010 und 2011 auf EU-Ebene zugestimmt (bitte Event,
Antragsteller, Merkmal, abstimmendes Gremium und Datum der Abstimmung
auflisten)?
Die Bundesregierung hat im genannten Zeitraum folgenden Vorschlägen der
Europäischen Kommission auf Importzulassungen im Ständigen Ausschuss für
die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit (StALuT) und im Agrarrat
zugestimmt. Hierunter waren keine Anträge auf Anbauzulassung:
1. Antrag Pioneer HiBred auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie 59122x1507xNK603 im Agrarrat am 29. Juni 2010,
2. Antrag Dow Agroscience auf Zulassung der herbizid- und
insektentoleranten Maislinie 1507x59122 im Agrarrat am 29. Juni 2010,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/85343. Antrag Monsanto auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie MON88017xMON810 im Agrarrat am 29. Juni 2010,
4. Antrag Syngenta auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie Bt11xGA21 im Agrarrat am 29. Juni 2010,
5. Antrag Syngenta auf Erneuerung der Zulassung insektentoleranten
Maislinie Bt11 im Agrarrat am 29. Juni 2010,
6. Antrag Monsanto auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie MON89034xNK603 im Agrarrat am 29. Juni 2010,
7. Antrag Bayer Cropscience auf Zulassung der herbizidtoleranten
Baumwolllinie dGHB614 im Agrarrat am 17. März 2011,
8. Antrag Monsanto auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie MON 89034xMON 88017 im Agrarrat am 17. März 2011,
9. Antrag Syngenta auf Erneuerung der Zulassung der herbizid- und
insektentoleranten Maislinie 1507 im Agrarrat am 17. März 2011,
10. Antrag Syngenta auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie Bt11xMIR604 im Agrarrat am 15./16. Dezember 2011,
11. Antrag Syngenta auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie MIR604xGA21 im Agrarrat am 15./16. Dezember 2011,
12. Antrag Syngenta auf Zulassung der herbizid- und insektentoleranten
Maislinie Bt11xMIR604xGA21 im Agrarrat am 15./16. Dezember 2011,
13. Antrag Dow AgroSciences auf Zulassung der insektentoleranten
Baumwolllinie 281-24-236x3006-210-23 im Agrarrat am 15./16. Dezember
2011,
14. Antrag Bayer CropScience auf Zulassung der herbizidtoleranten Sojalinie
A5547-127 im Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit
am 14. November 2011,
15. Antrag Syngenta auf Erneuerung der Zulassung herbizidtoleranten
Sojalinie 40-3-2 im Ausschuss für die Lebensmittelkette und die
Tiergesundheit am 14. November 2011,
16. Antrag Pioneer HiBred auf Zulassung der herbizidtoleranten Sojalinie
356043 im Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am
12. Dezember 2011,
17. Antrag Monsanto auf Zulassung der insektentoleranten Sojalinie
MON87701 im Ausschuss für die Lebensmittelkette und die
Tiergesundheit am 12. Dezember 2011.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die EU-Zulassungsvoraussetzungen
für transgene Pflanzen in Bezug auf deren Sicherheit für Bienen,
Wildbienen und Hummeln?
Gentechnisch veränderte Pflanzen können nur zum Anbau in der EU zugelassen
werden, wenn im Rahmen der Risikoabschätzung auch die Möglichkeit
negativer Auswirkungen auf Nichtzielorganismen untersucht wurde und ggf.
solchen Auswirkungen durch Auflagen oder Managementmaßnahmen begegnet
werden kann. Laut den EFSA-Leitlinien zur Umweltrisikobewertung von
gentechnisch veränderten Pflanzen (EFSA 2010) sind Honigbienen, Wildbienen
und Hummeln über die funktionelle Gruppe der Bestäuber ausdrücklich zu
berücksichtigen. Allerdings müssen zu diesem Zweck nicht standardmäßig
Teststudien mit Honigbienen, Wildbienen und Hummeln durchgeführt werden.
Antragsteller haben dennoch in mehreren Fällen (z. B. MON 89034xMON 88017)
Drucksache 17/8534 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUntersuchungsergebnisse mit den Antragsunterlagen eingereicht, die eventuelle
subletale Effekte auf Honigbienen (Larvenentwicklung, Puppenentwicklung
oder Verhaltensauffälligkeiten) adressieren. Diese Untersuchungsergebnisse
ergaben keine Hinweise für unmittelbar schädliche oder subletale Effekte auf
Honigbienen. Zusätzlich werden regelmäßig wissenschaftliche Veröffentlichungen
zu eventuellen subletalen Effekten auf Honigbienen in der Risikobewertung
berücksichtigt und bewertet (siehe beispielsweise EFSA 2009):
EFSA 2009: Scientific Opinion of the Panel on Genetically Modified Organisms
on applications (EFSA-GMORX-MON810) for the renewal of authorisation for
the continued marketing of (1) existing food and food ingredients produced from
genetically modified insect resistant maize MON810; (2) feed consisting of and/
or containing maize MON810, including the use of seed for cultivation; and of
(3) food and feed additives, and feed materials produced from maize MON810,
all under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. The EFSA Journal
(2009) 1149, S. 1 bis 84.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]