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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stuttgart 21 - Naturschutzrechtliche Situation im Schlossgarten vor den geplanten Baumfällungen

Beschwerde des BUND bei der EU-Kommission, Gründe für die Verzögerung der vorgeschriebenen landschaftspflegerischen Ausführungsplanung, artenschutzrechtliche Prüfung, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu Baumfällungen, Untersuchungen zum Lebensraum gefährdeter Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten, Beachtung naturschutzrechtlicher Regelungen, Schutz habitatreicher Quartierbäume vor Fällungen und Baumaßnahmen<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Datum

15.02.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/852230. 01. 2012

Stuttgart 21 – Naturschutzrechtliche Situation im Schlossgarten vor den geplanten Baumfällungen

der Abgeordneten Harald Ebner, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Dr. Valerie Wilms, Ingrid Nestle, Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Agnes Brugger, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Sylvia Kotting-Uhl, Fritz Kuhn, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Gerhard Schick, Ulrich Schneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Volksabstimmung zu Stuttgart 21 im November des vergangenen Jahres hat deutlich gemacht, dass sich eine Mehrheit der baden-württembergischen Bevölkerung für den Bau des Stuttgarter Tiefbahnhofes ausspricht. Die grün-rote Landesregierung Baden-Württembergs hat sich daraufhin geschlossen hinter die Realisierung des Projektes gestellt, nicht jedoch ohne zu verdeutlichen, dass eine erfolgreiche Umsetzung der Baumaßnahmen einer konstruktiven und kritischen Begleitung der Politik bedarf.

Eine „konstruktiv-kritische“ Begleitung der weiteren Baumaßnahmen für das Projekt Stuttgart 21 bedeutet auch, sicherzustellen, dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Naturschutzrechtliche Regelungen bzw. Beteiligungsrechte wurden bisher – auch nach Feststellung von Gerichten – mehrfach nicht korrekt berücksichtigt. So wurden am frühen Morgen des 1. Oktober 2010 im Bereich des Schlossgartens Bäume gefällt, obwohl das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) am 30. September 2010 mitgeteilt hatte, dass mit den Baumfällungen vorerst nicht begonnen werden könne, bis das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial bewältigt sei.

Ein Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg e. V. mit dem Ziel, die Baumfällungen zu verhandeln, wurde am 14. Oktober 2010 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt. Das Gericht Stuttgart kam am 14. Oktober 2010 zu dem Ergebnis (AZ 13 K 3749/10), „dass es dem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor Beginn der Baumfällarbeiten stattgegeben hätte, wenn ihm am Abend des 30. September 2010 alle entscheidungserheblichen Tatsachen und insbesondere das Schreiben des EBA vom selben Tage bekannt gewesen wäre.“ Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat in diesem Zusammenhang am 4. November 2011 beim Amtsgericht Stuttgart einen Strafbefehl gegen drei Beschuldigte beantragt.

Darüber hinaus gibt es im selben Kontext eine Beschwerde des BUND bei der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2010 (1405/10/ENVI). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob im Verfahren um das Projekt Stuttgart 21 und die damit verbundenen zu erwartenden Baumfällungen im Schlossgarten die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Januar 2006 (C-98-03) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Juni 2006 (9 A 28/05) berücksichtigt wurden bzw. werden.

Was die naturschutzfachlichen Grundlagen betrifft, lagen für das Vorkommen von Fledermäusen bisher offensichtlich veraltete und nicht mehr relevante Daten vor: Beim Planfeststellungsbeschluss wurden Untersuchungen von Quartierbäumen des Schlossgartens aus Mitte der 80er-Jahre herangezogen. In der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist als Datenquelle Heft 5 des Amtes für Umweltschutz aus dem Jahr 1997 angegeben. Im Rahmen dieser UVP erfolgte jedoch keine Untersuchung potenzieller oder tatsächlicher Quartiere, sondern nur eine Auswertung von Jagdrevieren im Park.

Zwischenzeitlich scheinen von verschiedenen Seiten aktuelle Gutachten zum Vorkommen von Juchtenkäfern, Fledermäusen und Vögeln vorzuliegen, deren Berücksichtigung in den naturschutzrechtlichen Planungsprozess unklar sind, deren Bewertung kontrovers zu sein scheint und deren Ergebnisse der Öffentlichkeit bislang noch nicht bekannt gemacht wurden.

Bei den naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind neben verschiedenen anderen gesetzlichen Regelungen § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 44 Absatz 5 BNatSchG zu berücksichtigen. Die sogenannten CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality- measures) müssen dabei direkt am betroffenen Bestand der geschützten Arten ansetzen. Sie sollen die Lebensstätte für die betroffenen Populationen in Qualität und Quantität erhalten. Die Maßnahmen sollen dabei einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Lebensraum (Habitat) haben und angrenzend neue Lebensräume schaffen, die in direkter funktionaler Beziehung mit dem Ursprungshabitat stehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wurde die Bundesregierung von der Europäischen Kommission (Generaldirektion Umwelt) um eine Stellungnahme zur Beschwerde des BUND Baden-Württemberg (1405/10/ENVI) gebeten?

Wenn ja, wann?

2

Wird die Deutsche Bahn AG (DB AG) bzw. die DB ProjektBau GmbH mit dem Fällen von Bäumen im Schlossgarten warten, bis die Europäische Kommission ihre Stellungnahme hierzu abgegeben hat?

3

Wann hat das EBA erstmals die vorgeschriebene landschaftspflegerische Ausführungsplanung zu den Maßnahmen im Schlossgarten eingefordert?

4

Aus welchen Gründen hat die DB AG bzw. die DB ProjektBau GmbH die vorgeschriebene landschaftspflegerische Ausführungsplanung bis dahin nicht vorgelegt?

5

Aus welchen Gründen hat sich das Vorlegen der vorgeschriebenen landschaftspflegerischen Ausführungsplanung nach der Einforderung durch das EBA verzögert?

6

Wann wird die DB AG die vorgeschriebene landschaftspflegerische Ausführungsplanung vorlegen?

7

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung für den Bereich der durch die Baumaßnahme Stuttgart 21 betroffenen Bäume im Schlossgarten eine artenschutzrechtliche Prüfung, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam diese?

8

Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass es für das Fällen von Bäumen trotz des Vorkommens der prioritären Fauna-Flora-Habitat-Art Eremit/Juchtenkäfer keiner Ausnahmegenehmigung bedarf (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage „Vorkommen und Schutz des Juchtenkäfers“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/4157), und wenn ja, wie vereinbart sich das nach Meinung der Bundesregierung mit dem Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 (C-98-203) sowie dem darauf fußenden Urteil des BVerwG vom 21. Juni 2006 (9 A 28/05)?

9

Welche Untersuchungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung aus den letzten 20 Jahren über die Quartierbäume und sonstige Lebensstätten von Fledermäusen und Vögeln im Schlossgarten, im Südflügel des Hauptbahnhofes sowie im Gebäude Heilbronner Straße 7 (ehemalige Eisenbahndirektion), und welche Ergebnisse bringen diese hervor (wenn möglich bitte nach Arten aufschlüsseln)?

10

Welche naturschutzrechtlichen Regelungen sind vor dem Hintergrund der Beobachtung von fünf Fledermausarten durch die AG Fledermausschutz Baden-Württemberg e. V. im September 2010 und ggf. weiterer nachgewiesener gefährdeter Fledermaus- und Vogelarten wie beispielsweise dem Schwarzspecht im Schlossgarten anzuwenden, bevor höhlenfähige Bäume für das Projekt Stuttgart 21 gefällt werden?

11

Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die festzusetzenden CEF- bzw. Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Lebensstätten gefährdeter Fledermaus-, Vogel- und Insektenarten?

12

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Bauprojektes Stuttgart 21 gewährleistet, dass die besonders habitatreichen Bäume, in denen teilweise Juchtenkäfer, Fledermausquartiere und Bruthöhlen für Vögel vorkommen, nicht von den Baumaßnahmen tangiert werden, und welche Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Baumfällungen und Baumaschinen, gegen starke Lichtquellen und gegen Austrocknen durch die Grundwasserabsenkung sind vorgesehen bzw. werden behördlich festgesetzt?

Berlin, den 30. Januar 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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