[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8772
17. Wahlperiode 29. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8652 –
Gesundheitliche und rechtliche Bewertung von E-Zigaretten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die elektrischen bzw. elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) werden von
den Herstellern als gesündere Art des Rauchens, manchmal auch als Weg, mit
dem Rauchen aufzuhören, beworben. Laut Hersteller simuliert das Inhalieren
einer verdampften Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin das Rauchen, während
die anderen schädlichen Substanzen des Tabakrauchs (z. B. Teer) vermieden
würden. Auch die Belästigung und gesundheitliche Gefährdung durch
Passivrauchen würden erheblich gemindert. Entsprechend werden die E-Zigaretten
seit einigen Jahren von Menschen genutzt, um an Orten zu rauchen, an denen
sonst nicht geraucht werden darf, um Gesundheitsgefahren für sich selbst oder
andere zu vermindern, aber auch, weil sie langfristig kostengünstiger sind.
Laut Herstellern nimmt die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer in letzter Zeit
massiv zu.
Bisher liegen nur wenige internationale Studien vor, die Gesundheitsgefahren
und Inhaltsstoffe von E-Zigaretten untersuchen. So kommt eine Metastudie
aus den USA von Zachary Cahn und Michael Siegel zu dem Ergebnis, dass
E-Zigaretten ein gewaltiges Potential im Kampf gegen tabakbedingte
Morbidität und Mortalität bieten (Journal of Public Health Policy Vol. 31 Issue 1,
S. 1–16, April 2010). Eine andere Studie warnt vor dem Inverkehrbringen der
E-Zigaretten, bevor die gesundheitlichen Risiken geklärt und die Angabe der
Inhaltsstoffe sichergestellt wurden (Anna Trtchounian, Prue Talbot, Electronic
nicotine delivery systems: is there a need for regulation? 2010).
In Deutschland fehlt eine offizielle verlässliche Einschätzung der
Gesundheitsgefahren, so dass Konsumierende vor allem mit den Aussagen der
Hersteller konfrontiert sind. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen jedoch die
Möglichkeit erhalten, sich über Gesundheitsgefahren und Inhaltsstoffe
verlässlich informieren und so ihre Gesundheitsrisiken abschätzen zu können.
Neben der gesundheitlichen Bewertung fehlt auch die rechtliche Klarheit. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im Jahr
2009 ein Fabrikat der nikotinhaltigen E-Zigaretten als Arzneimittel eingestuft.
Der Verkauf von anderen Fabrikaten ging weiter, ohne dass die
Bundesregierung für Rechtssicherheit gesorgt hätte. Inzwischen ist der Verkauf von
E-Zigaretten in einigen Bundesländern untersagt worden. Andere Bundes- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Februar
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8772 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeländer haben sich noch nicht geäußert. Ende des Jahres 2011 ließ das BfArM
verlauten, es gäbe in dieser Sache noch keine Grundsatzentscheidung. Der
Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) meinte entsprechend
am 29. Dezember 2011 im „Hamburger Abendblatt“, es „bedürfe einer
verlässlichen gesetzlichen Regelung auf der Basis wissenschaftlicher
Erkenntnisse“. Völlig unklar ist auch, inwieweit die Nutzung von E-Zigaretten den
Nichtraucherschutzbestimmungen unterliegt. Professor Dr. Dr. Jürgen
Ruhlmann vom Lungenkrebszentrum Bonn wertet das Vorgehen als Niederlage im
Kampf gegen die Tabakzigarette. „Weil die Politik sich nicht traut, die tödliche
Tabakzigarette zu verbieten, stoppt sie den Erfolg ihrer Alternative. Das ist
ökonomisch und gesundheitspolitisch unsinnig.“ (
www.derwesten.de, 2.
Februar 2012).
Eine gesundheitliche Bewertung und rechtliche Klarstellung sind zwingend
erforderlich, um noch nachzuweisende Gesundheitsvorteile der E-Zigaretten
gegenüber herkömmlichen Tabakwaren nutzen zu können, Konsumentinnen
und Konsumenten über Art und Umfang möglicher Gesundheitsgefahren zu
informieren sowie den rechtlichen Rahmen von Verkauf und Anwendung zu
bestimmen. Die E-Zigaretten sind seit Jahren auf dem Markt. Dennoch fehlt
immer noch eine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch die
seit einigen Jahren auf dem Markt befindlichen E-Zigaretten sehr ernst. Das
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat dazu bereits am 5. Januar 2008
eine erste Stellungnahme vorgelegt.
Allerdings obliegt die Überwachung der Einhaltung der tabak-, arzneimittel-
und medizinprodukterechtlichen Vorschriften sowie des technischen
Produktsicherheitsrechts grundsätzlich den zuständigen Landesbehörden als eigene
Aufgabe. Auch die Einordnung eines Erzeugnisses sowie die sich daraus
ergebenden rechtlichen Anforderungen sind von den Landesbehörden zu prüfen.
Darüber hinaus besteht gemäß § 13 Absatz 3 des Medizinproduktegesetzes
(MPG) die Möglichkeit, dass die zuständige Bundesoberbehörde auf Antrag
einer zuständigen Behörde oder des Herstellers über die Klassifizierung einzelner
Medizinprodukte oder über die Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen
Produkten entscheidet.
Auf Antrag einer Landesbehörde hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) nach § 21 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes
(AMG) im Juli 2009 ein Produkt einer nikotinhaltigen E-Zigarette mit
bundesweiter Verbindlichkeit als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel eingestuft.
Damit darf diese E-Zigarette nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr
gebracht werden. Obwohl sich die Entscheidung des BfArM nur auf ein
bestimmtes Produkt einer E-Zigarette bezieht, sind diese Grundsätze auf
vergleichbare Produkte nikotinhaltiger E-Zigaretten übertragbar.
1. Wie funktionieren E-Zigaretten, und seit wann sind sie in Deutschland
erhältlich?
Elektronische Zigaretten, auch E-Zigaretten oder rauchlose Zigaretten genannt,
sind in der Regel Produkte, bei denen eine verdampfte Flüssigkeit (Liquid)
inhaliert wird. Der inhalierte Dampf soll dem Tabakrauch als ähnlich empfunden
werden. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zigaretten findet keine Verbrennung
statt. E-Zigaretten bestehen in der Regel aus einem Mundstück aus Kunststoff,
einer elektronischen Verdampfungseinheit und Liquiddepots oder Kartuschen
sowie einem Ladegerät. Die Liquiddepots können Nikotin, Aromastoffe,
Ethanol, Glyzerin und/oder andere Feuchthaltemittel wie Propylenglykol enthalten.
Ergänzend zu den Liquiddepots sind unterschiedliche Nachfülleinheiten – fer-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8772tige Kartuschen oder reine Flüssigkeiten in unterschiedlicher Aromatisierung
und Nikotinstärke auf dem Markt.
Die verschiedenen Produkte beruhen im Wesentlichen auf zwei verschiedenen
Prinzipien. Der Tabak wird entweder erhitzt (ältere Variante) oder es werden
nikotinhaltige Propylenglykol- und Glycerinlösungen durch Erhitzung mittels
eines batteriebetriebenen Heizelements, das durch Unterdruck aktiviert wird,
vernebelt (neuere Variante).
Die Produkte werden in China seit ca. 2004 vermarktet. Nach hiesigem
Kenntnisstand wird seit 2007 versucht, E-Zigaretten auf dem europäischen und
deutschen Markt zu platzieren. Seit dem Sommer 2011 und vor allem seit dem
Jahresende 2011 werden E-Zigaretten insbesondere im Internet, im
Verkaufsfernsehen und im Handel angeboten. Es sind sehr unterschiedliche Produkte in
verschiedenen Konstruktions- und Darbietungsformen (nikotinhaltige und/oder
-freie Kartuschen, verschiedene Nikotinkonzentrationen, aromahaltige Liquids
mit und ohne Nikotin sowie alle denkbaren Kombinationsmöglichkeiten) sowie
unterschiedlicher Auslobung und Zweckbestimmung erhältlich.
2. Wie viele Fabrikate sind auf dem Markt, und wie unterscheiden sie sich?
Zur Frage, wie viele Fabrikate auf dem Markt sind, liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor. Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, lassen sich
zwei Wirkprinzipien unterscheiden. Bei E-Zigaretten mit Tabakerhitzung
verbrennt der Tabak nicht, sondern wird über ein Heizelement auf 600 °C erhitzt
und das dabei entstehende Aerosol eingeatmet. Bei E-Zigaretten mit
Vernebelung wird Nikotin, das sich in einer kleinen Kartusche befindet, elektronisch
zerstäubt und durch Saugen am Mundstück der Zigarette inhaliert.
3. Wie viele Menschen konsumieren in Deutschland E-Zigaretten oder andere
E-Tabakprodukte, und wie entwickelt sich diese Zahl?
Dazu liegen der Bundesregierung keine repräsentativen Erhebungen vor. Von
Seiten der Produzenten wird eine Zahl von ein bis zwei Millionen
Konsumentinnen und Konsumenten genannt, die jedoch nicht belegt ist.
4. Welche Hersteller von E-Zigaretten sind der Bundesregierung bekannt,
und welche Überschneidungen gibt es mit Tabakwarenherstellern?
Ende 2011 gründete sich der Verband des eZigarettenhandels e. V. (VdeH). Ihm
gehören Hersteller oder Vertreiber von elektronischen Zigaretten und Zubehör
an. Im Verband sind derzeit 45 Firmen organisiert.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob darüber hinaus noch
weitere Hersteller und/oder Händler existieren oder ob es Überschneidungen
mit Tabakwarenherstellern gibt.
5. Werden die E-Zigaretten vorrangig importiert bzw. eher auf dem
europäischen Markt hergestellt?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/8772 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wird das in den Liquids verarbeitete Nikotin aus Tabak extrahiert oder
chemisch synthetisiert?
Die Gewinnung von Nikotin kann durch Extraktion aus Tabakblättern oder
anderen Bestandteilen der Tabakpflanze erfolgen. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, inwieweit industrielle Verfahren zur Synthese von Nikotin für E-
Zigaretten eingesetzt werden.
In den Fällen, in denen die Liquids als ein Tabakextrakt gekennzeichnet sind,
ist eher nicht von einer chemischen Synthese auszugehen. Eine Anreicherung
ist aber nicht auszuschließen. Weitergehende Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
7. Welche sonstigen Stoffe enthalten die auf dem Markt befindlichen Liquids
(bitte alle bekannten Stoffe auflisten und nach Trägerflüssigkeiten,
Aromen und sonstigen Stoffen sortieren)?
Kann diese Liste als abschließend bewertet werden?
Als Trägersubstanzen werden vorwiegend Propylenglykol und Glycerin
verwendet. Zusätzlich zu Nikotin und den Trägerstoffen werden vielfältige
Geschmacksstoffe, wie z. B. Vanilleextrakt, Menthol, Apfelsäure und Ethylacetat,
Linalool aber auch Aromen, die für herkömmliche Tabakerzeugnisse
charakteristisch sind, z. B. Tabanon, eingesetzt. Die Liquids können
pharmakologische Wirkstoffe wie beispielsweise Tadalafil (Potenzmittel) und
Ribonabant (Appetitzügler) enthalten (Hadwiger et al., 2010 Journal of
Chromatography A 1217: 7547–7555). Diese Applikationen wurden in der Fachliteratur
beschrieben und analytisch untersucht.
Es gibt keine zuverlässige Datenlage, die die Aufstellung einer möglichst
vollständigen Liste der verwendeten Stoffe erlaubt.
8. Welche Daten gibt es über die Wirkungen des in E-Zigaretten häufig
verwendeten Propylenglykols oder anderer entsprechend verwendeter
Flüssigkeiten bei inhalativer Aufnahme?
Obwohl Propylenglykol bei kurzzeitiger Exposition z. B. über Nebelmaschinen
als relativ unbedenklich gilt, können auch akute Reizungen der oberen
Atemwege und der Augen und Beeinträchtigungen der Atemfunktion auftreten
(Wieslander et al, 2001, Occup Environ. Med. 58: 649–655). Aus tierexperimentellen
Untersuchungen lassen sich ebenfalls Hinweise auf systemische Veränderungen
nach subchronischer (Suber et al., 1989, Food Chem. Toxicol. 27: 573–583) und
subakuter Inhalation ableiten (Werley et al., 2011 Toxicology 287: 76–90).
Propylenglykol wird auch als Trägersubstanz bei der Produktion von
Arzneimitteln (Topika, Oralia, Parenteralia) eingesetzt. Bei topischer Anwendung
können Hautreizungen hervorgerufen werden. Die orale oder intravenöse
Anwendung (ab 200 mg/kg Körpergewicht für Kinder und ab 400 mg/kg
Körpergewicht für Erwachsene) kann Symptome wie nach Alkoholgenuss
verursachen. Die systemische Toxizität bei der Anwendung von sehr hohen Dosen
insbesondere bei Neugeborenen oder Patienten mit Nierenversagen manifestiert
sich wie folgt: Beeinträchtigung der Leber- und Nierenfunktion, intravaskuläre
Hämolyse, Krampfanfälle, Hypoglykämie, Koma, Arrhythmie und
kardiorespiratorisches Versagen.
Über die langfristigen Folgen einer regelmäßigen Inhalation von
Propylenglykol beim Menschen ist bislang nichts bekannt. Nebenwirkungen wie
Verengungen der Atemwege konnten in einer aktuellen Studie bei E-Zigarettenrau-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8772chern bereits nach fünf Minuten nachgewiesen werden (Vardavas et al., Chest;
prepublished online December 22, 2011), wobei die Rolle der Trägersubstanzen
hier nicht gesondert untersucht wurde. Ob durch eine inhalative Aufnahme
Allergien ausgelöst werden können, ist nicht bekannt.
9. Wie reagieren die enthaltenen Stoffe während der Verdampfung?
Welche Stoffe könnten entstehen und welche sind bislang nachgewiesen?
Welche Beurteilungen bezüglich des Gesundheitsrisikos liegen dafür
vor?
Es gibt Hinweise darauf, dass beim Verdampfen der Liquids krebserregende
Substanzen (z. B. Formaldehyd, Acetaldehyd und Acrolein) entstehen, deren
Konzentrationen bei Untersuchungen des eingeatmeten Dampfes oberhalb der
zulässigen Innenraumgrenzwerte lagen (Uchiyama et al., 2010, Journal of
Chromatography A, 1217: 4383–4386 & Übersichtsartikel: Etter et al., 2011,
Tobacco Control 20: 243–248).
10. Welche der Substanzen (außer Trägerflüssigkeit und Nikotin) werden in
welchem Maße inhaliert, und welche Menge verbleibt jeweils im Körper?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Wie viel Trägerflüssigkeit wird pro Inhalation inhaliert, und wie viel
davon wird nicht wieder ausgeatmet?
Im Rahmen von Zulassungsanträgen zu inhalativen Nikotinersatzstofftherapien
müssen Untersuchungen zur Freisetzungsrate pro Inhalation sowie
Untersuchungen zur Resorption und systemischen Verfügbarkeit von Nikotin
vorgelegt werden. Sie sind produktspezifisch unterschiedlich.
Informationen, wie viel Trägerflüssigkeit pro Inhalation bei der Anwendung
einer E-Zigarette inhaliert und wie viel davon nicht wieder ausgeatmet wird,
liegen der Bundesregierung derzeit nur zu einem Produkt vor. In der Kartusche
der E-Zigarette Ruyan® befinden sich 1000 mg Propylenglycol, davon lassen
sich 900 mg verdampfen (M. Laugesen, Safety Report an the Ruyan® E-
Cigarette Cardridge and Inhaled Aerosol, Health New Zealand Ltd., 2008, pp. 1–23).
Die Studie geht von 300 Zügen pro Kartusche aus, d. h. es werden etwa 3 mg
Propylenglykol pro Zug in den Körper aufgenommen. Ältere Publikationen
belegen, dass es zu einer erheblichen Deposition von Propylenglykol in der Lunge
kommen kann.
12. Welche Begleitsubstanzen aus Extraktion oder Synthese sind in den
Liquids zu finden, und welche davon werden inhaliert?
Die Food and Drug Agency (FDA) fand in ihrer Untersuchung (
www.fda.gov/
downloads/Druqs/ScienceResearch/UCM173250.pdf) zweier Produktmarken
Rückstände von tabakspezifischen Nitrosaminen, allerdings in sehr geringen
Mengen, die mit anderen nikotinhaltigen Anwendungen vergleichbar waren. In
einer Probe wurde ebenfalls Diethylenglykol nachgewiesen.
Drucksache 17/8772 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Wie viel Nikotin ist pro Zug im Dampf von E-Zigaretten enthalten?
Wie viel davon verbleibt im Körper?
Welche Spannbreite gibt es bei den unterschiedlichen Liquids?
Wie groß ist die Menge im Vergleich zu Tabakzigaretten?
In der Literatur gibt es hierzu sehr unterschiedliche Angaben. In einer Studie der
FDA (
www.fda.gov/downloads/Drugs/ScienceResearch/UCM173250.pdf)
wurden Nikotingehalte von 27 µg bis 43 µg Nikotin in 100 ml Dampfvolumen
gefunden, wobei sich einzelne Liquids trotz identischer Kennzeichnung erheblich
unterschieden, die Spannweite also schon zwischen gleichen Liquids groß war.
In einer Untersuchung wurden deutlich geringere Nikotingehalte von etwa 1 µg
Nikotin pro Zug gemessen (Übersichtsartikel: Etter et al., 2011, Tobacco
Control 20: 243–248). Bei einer herkömmlichen Tabakzigarette können Gehalte
von 125 µg pro Zug erreicht werden, das entspricht in etwa 375 µg pro 100 ml
Tabakrauch.
Über die Nikotinaufnahme in den Körper gibt es widersprüchliche Angaben. In
den Studien wurden deutlich geringere Nikotinkonzentrationen im Blutplasma
als mit herkömmlichen Tabakzigaretten erreicht (Bullen et al., 2010 Tobacco
Control 19: 98–103). Erhöhte Nikotinresorptionen wären jedoch durch
veränderte Rezepturen und Nikotingehalte erreichbar. Eine besondere Gefahr können
auch Nachfüllpackungen und Konzentrate darstellen. Aufgrund der hohen
Produktvielfalt sind allgemeine Schlussfolgerungen nicht möglich.
14. Ist die Menge des im Dampf enthaltenen Nikotins bei gleichem Liquid
abhängig vom verwendeten Verdampfungsgerät oder vom
Batteriezustand?
Die Gründe, warum bei gleichen Liquids unterschiedliche
Nikotinkonzentrationen im Dampf auftreten könnten, sind vielfältig und wurden im Einzelnen noch
nicht untersucht. Unterschiede, die durch eine mangelhafte Qualitätskontrolle
von E-Zigaretten entstehen, spielen vermutlich ebenfalls eine wichtige Rolle.
Für Schwierigkeiten bei der Qualitätskontrolle spricht auch, dass es zwischen
identischen E-Zigaretten deutliche Unterschiede in der Dampfdichte gibt. Die
Menge an produziertem Dampf je Zigarette variiert zwischen verschiedenen
Produkten (Trchounian et al., 2010, Nicotine & Tobacco Res 12: 905–912).
15. Welche Stoffe aus dem Dampf gelangen nach Ausatmung durch die
Konsumierenden oder von E-Zigaretten in die Raumluft?
Wie schätzt die Bundesregierung die E-Zigaretten toxikologisch für
Menschen in der unmittelbaren Umgebung (Passivkonsumierende) ein?
Wie hoch ist die Gefährdung im Verhältnis zur Tabakzigarette?
Die eingeschränkte Datenlage lässt hierzu keine abschließenden Bewertungen
zu. Beim Konsum von E-Zigaretten werden Emissionen in die Raumluft
abgegeben, die von den Produkteigenschaften, der Zusammensetzung der Liquids
und dem Rauchverhalten beeinflusst werden. Die mögliche Gefährdung hängt
auch von den örtlichen Gegebenheiten, wie Belüftung und Raumgröße ab. Ältere
Untersuchungen zeigen, dass die durch die E-Zigaretten mit Tabakerhitzung
z. B. emittierten Formaldehydmengen in der Größenordnung von normalen
Zigaretten liegen können, z. T. jedoch auch deutlich (2,4-fach) darüber.
Formaldehyd wurde vom Internationalen Krebsforschungszentrum der WHO (IARC)
als Humankarzinogen eingestuft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8772Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen
Fragen 145 und 146 der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink auf
Bundestagsdrucksache 17/8279 verwiesen.
16. Wie viele Züge sind mit einem Liquiddepot möglich?
Wird dem Konsumierenden zur Kenntnis gegeben, wann die
aufgenommene Menge Nikotin in etwa der Nikotinmenge durch eine
herkömmliche Tabakzigarette entspricht, oder gibt es andere Mechanismen, die eine
mögliche Nikotinintoxikation anzeigen?
Die Anzahl der Züge aus einem Depot variiert zwischen einzelnen Produkten
stark (Trchounian et al., 2010, Nicotine & Tobacco Res 12: 905–912). Zu den
Produkteigenschaften, die in der Verantwortung der Hersteller liegen, liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
Bei herkömmlichen Zigaretten wird von einer durchschnittlichen Anzahl von
acht bis zehn Zügen ausgegangen. Der Nikotingehalt ist europaweit auf 1 mg
Nikotin je Zigarette begrenzt.
Es liegen keine Informationen zu den tatsächlichen Nikotingehalten von
Liquiddepots sowie darüber, ob die Nikotinabgabe kontinuierlich oder
diskontinuierlich erfolgt, vor.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich des Wissens
der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere über die
gesundheitsschädlichen Wirkungen der E-Zigaretten?
Das BfR hatte frühzeitig auf die Gefahren der E-Zigarette hingewiesen
(Stellungnahme 013/2008). Aufklärung über gesundheitliche Gefahren erfolgt auch
durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, das Deutsche
Krebsforschungszentrum sowie die Landesregierungen und die Medien. Studien zum
Stand des Wissens in der Bevölkerung liegen nicht vor.
18. Sind wissenschaftliche Institute des Bundes in der Lage, bei
unzureichender Datenlage insbesondere zu den in den Fragen 7 bis 17
angesprochenen weitere Untersuchungen durchzuführen?
Falls ja, hat die Bundesregierung diese Untersuchungen veranlasst, bzw.
wann wird sie das tun?
Falls nein, bis wann sollen entsprechende Untersuchungs- bzw.
Forschungsmöglichkeiten entwickelt werden, bzw. wie will die
Bundesregierung den Gesundheitsschutz von Konsumierenden von E-
Tabakprodukten sicherstellen?
Grundsätzlich sind die Hersteller und Einführer in erster Linie für die
Sicherheit ihrer Produkte zuständig. Für die als E-Zigaretten bezeichneten Produkte
liegen bisher kaum Erfahrungen vor. Es ist daher aus Sicht der
Bundesregierung sachgerecht, zunächst die vorhandenen wissenschaftlichen Daten zu
sichten. Im Anschluss daran kann bewertet werden ob und in welchem Maße noch
spezifischer Forschungsbedarf für E-Zigaretten besteht. Vor diesem
Hintergrund wurde auch das BfR um eine Bewertung der in E-Zigaretten enthaltenen
Stoffe und der möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen auf den
menschlichen Organismus gebeten.
Drucksache 17/8772 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Wie bewertet die Bundesregierung das Gesundheitsrisiko einer reinen
Nikotininhalation, vor allem bei langzeitigem Konsum?
Nikotin besitzt neben einem akuten auch ein chronisches Gefährdungspotential.
Studien zur Gentoxizität deuten an, dass Nikotin ebenfalls ein genetisches
Gefährdungspotential besitzt. Darüber hinaus sind auch die pharmakologischen
Eigenschaften sowie die Suchtgefahr des Nikotins zu berücksichtigen. Nikotin
steigert beim Menschen die Herzfrequenz und den Blutdruck und gilt als
Risikofaktor für die Entstehung von Herz- und Hirninfarkten, Gewebsnekrosen und
Aneurysmen. Für eine abschließende Bewertung fehlen allerdings
Langzeitstudien am Menschen, die eine ausschließliche Nikotinanwendung ohne die
Einflüsse des Zigarettenrauchs untersucht haben.
20. Welchen Anteil an der Tabakabhängigkeit hat das Nikotin, und wie ist das
Abhängigkeitsrisiko beim Konsum von E-Zigaretten im Vergleich zu
Tabakzigaretten zu bewerten?
Nikotin ist verantwortlich für die Abhängigkeit von Tabakerzeugnissen. Zur
Frage des Vergleichs fehlen bislang Studien (siehe auch die Antwort zu Frage 19).
In der Literatur wurde im Zusammenhang mit E-Zigaretten der Begriff „nicotine
graduation process“ verwendet (Henningfield and Zaatari 2010, Tobacco
Control 19: 89–90), der beschreibt, dass bei Jugendlichen und Nichtrauchern eine
niedrigere Hemmschwelle gegenüber niedrig dosierten Produkten besteht, die
jedoch eine Nikotinsucht auslösen, wodurch später der Wechsel zu effizienteren
Applikationen, wie beispielsweise auch herkömmlichen Tabakzigaretten
begünstigt werden kann.
21. Wie wird die Unbedenklichkeit der verwendeten Zusatzstoffe
gewährleistet?
Wird diese Unbedenklichkeit bei Bedingungen getestet, die für
Anwenderinnen und Anwender von E-Zigaretten übertragbar sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
22. Welche Daten zu Fällen von Nikotinintoxikation nach Gebrauch von
E-Zigaretten sind der Bundesregierung bekannt?
Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr einer akut toxischen
Dosierung im Vergleich zu Tabakzigaretten ein?
23. Wie schätzt Bundesregierung die E-Zigaretten im Vergleich zu
Tabakzigaretten bezüglich ihres Gesundheitsrisikos für die Konsumierenden ein?
Welche (vergleichenden) Daten gibt es zum Langzeitgebrauch?
Es sind zwei Fälle von akuten Nikotinvergiftungen aus dem Landkreis Soest im
Dezember 2011 bekannt geworden, die nach einer exzessiven Nutzung von
E-Zigaretten auftraten. Es ist nicht bekannt, ob und wie häufig Fälle mit einer
weniger ausgeprägten Symptomatik in Deutschland vorkommen. Die
Intoxikation mit Nikotin führt innerhalb einer Stunde zu einem Atemversagen,
verursacht durch eine Lähmung der Atemmuskulatur. Die letale Dosis bei
Erwachsenen beträgt 40 bis 60 mg. In weniger schweren Vergiftungsfällen mit Nikotin
wurde u. a. über das Auftreten von Brennen im Mund- und Rachenraum,
Übelkeit, vermehrtem Speichelfluss bzw. vermehrtem Schwitzen, Bauchschmerzen,
Durchfall, Bluthochdruck, Kopfschmerzen, Dyspnoe oder Krampfanfällen
berichtet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8772Zu akuten Nikotinvergiftungen durch herkömmliche Tabakerzeugnisse kommt
es relativ häufig nach den Erfahrungen der Giftinformationszentren und des
BfR. Die irrtümliche Aufnahme (akzidentelle Ingestion) von Zigaretten oder
Zigarettenkippen ist eine der häufigsten Intoxikationen im Kindesalter und
verläuft in der Regel harmlos, weil das Nikotin aus dem Tabak im
Gastrointestinaltrakt bei der Passage kaum freigesetzt wird. Bei Mengen von weniger als eine
halbe Zigarette bzw. einer Zigarettenkippe wird nach den vorliegenden
Erfahrungen deshalb in der Regel keine Therapie eingeleitet und die Patienten
werden lediglich überwacht.
Nikotinhaltige Liquids und Nachfülllösungen stellen wegen der konzentrierten
Nikotinmengen eine deutlich größere Gefährdung dar. Dem BfR wurden bereits
mehrere Vergiftungsfälle durch Liquids von E-Zigaretten durch die
Giftinformationszentren Erfurt und Göttingen gemeldet.
Das Gemeinsame Giftinformationszentrum Erfurt der Länder Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (GGIZ) hat bereits 2008
auf Anfrage der Länder die Gefährlichkeit des in den Kartuschen von E-
Zigaretten enthaltenen Nikotins bewertet. Tödliche Mengen für ein zwei Jahre altes
Kleinkind mit einem Gewicht von ca. 12 kg können z. B. in ein bis zwei
Kartuschen mit 6 mg Inhalt enthalten sein. Problematisch ist, dass im Falle von
schweren Vergiftungen kein Gegenmittel zur Aufhebung von allen
Nikotinsymptomen zur Verfügung steht.
24. Wie bewertet die Bundesregierung das Gesundheitsrisiko durch
Begleitstoffe (alle Inhaltsstoffe des Rauches bzw. des Dampfes außer Nikotin)
im Vergleich zu Tabakzigaretten?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 15 verwiesen.
25. Wie wird sichergestellt, dass der Nikotingehalt im Dampf über die
Nutzungsdauer eines Liquiddepots konstant bleibt?
Die Qualitätssicherung von Produkten liegt in der Verantwortung der
Hersteller. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
26. Ist die Menge des in dem Liquid vorhandenen Nikotins
kennzeichnungspflichtig?
Dies hängt von der rechtlichen Einstufung des Produkts ab. Für Arzneimittel
schreibt das Gesetz vor, dass die Wirkstoffe nach der Art und Menge auf den
Behältnissen und, soweit verwendet, auch auf den äußeren Umhüllungen
angegeben werden müssen. Darüber hinaus ist für das Inverkehrbringen von
Arzneimitteln grundsätzlich eine vorherige Zulassung durch die zuständige
Bundesoberbehörde erforderlich.
27. Welche Gerichtsurteile und rechtlichen Einschätzungen zu E-Zigaretten
sind der Bundesregierung bekannt?
Welche Sachverhalte betrafen diese und wie lauten sie?
Die als E-Zigaretten bezeichneten Produkte unterscheiden sich sowohl
hinsichtlich ihrer Eigenschaften als auch ihrer Aufmachung voneinander. Derzeit
bestehen für die Gesamtheit der elektrischen Zigaretten keine speziellen Rechtsvor-
Drucksache 17/8772 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschriften. Die Zuordnung von E-Zigaretten oder von Teilen davon zu den
verschiedenen bestehenden Rechtsvorschriften, die die Anforderungen an die
Beschaffenheit von Produkten regeln, wie z. B. das Arzneimittelrecht,
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, Tabakrecht, Produktsicherheitsrecht, etc.,
hat in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen Produkteigenschaften zu erfolgen.
Die Beurteilung von E-Zigaretten auf der Grundlage der bestehenden
Rechtsvorschriften ist in erster Linie Aufgabe der mit deren Vollzug beauftragten
Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung Bezug genommen.
Gegenwärtig sind folgende Gerichtsentscheidungen zur E-Zigarette bekannt:
– Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 16. Januar 2012,
Az. 16 L 2043/11
– Beschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2011, Az. 4 L 191/11
– Beschluss des VG Potsdam vom 9. Juni 2008, Az. 3 L 115/08.
In den genannten Fällen handelt es sich um Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes.
In zwei Fällen richten sich die Anträge gegen Untersagungsverfügungen der
zuständigen Landesbehörden. In diesen Fällen haben die Gerichte (VG
Potsdam und VG Frankfurt (Oder)) nach der im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung entschieden, dass die
jeweils angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig war.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat das VG Düsseldorf den Antrag einer
Produktionsfirma und Vertreiberin von E-Zigaretten abgewiesen, der darauf
gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen
vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen. Es hat
beschlossen, dass der mit dem Hinweis auf die arzneimittelrechtliche Einordnung
einhergehende Eingriff durch die negative Hervorhebung bestimmter
Produktgruppen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen Prüfung nicht rechtswidrig erscheint. Gegen diesen Beschluss ist
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
möglich. Die Entscheidungen sind über das Internet zugänglich.
28. Wie bewertet die Bundesregierung Äußerungen des Juristen Prof.
Wolfgang Voit, der bei
www.derwesten.de vom 2. Februar 2012 sagte,
dass E-Zigaretten als Genussmittel nicht auf der Grundlage des
Arzneimittelrechts verboten werden könnten?
Die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel stellt eine
Einzelfallentscheidung dar. Sofern ein Produkt entweder eine pharmakologisch wirkende Menge
an Nikotin im menschlichen Körper freisetzt oder wenn das Produkt zur
Raucherentwöhnung beworben wird, unterliegt es grundsätzlich dem
Arzneimittelrecht. In diesem Fall greifen allgemeine arzneimittelrechtliche Verbote.
Insbesondere bedarf das Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels einer
vorherigen Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde, soweit das AMG
keine speziellen Ausnahmen vorsieht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/877229. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtslage für Kommunen in
Ländern, die den Verkauf von E-Zigaretten untersagt haben?
Welche externen rechtlichen Expertisen (beispielsweise von Ländern,
Kommunen, Staatsanwaltschaften etc.) sind der Bundesregierung
bezüglich der Pflichten der Kommunen und der Staatsanwaltschaften bekannt?
Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere Äußerungen der
Staatsanwaltschaft Essen, aus dem Verbot in Nordrhein-Westfalen und in Essen
allein ließen sich keine strafrechtlichen Konsequenzen ableiten?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.
30. Sind die Landesministerien befugt oder sogar verpflichtet, den Verkauf
von E-Zigaretten zu untersagen, wenn die (arzneimittel-)rechtliche
Einordnung von den zuständigen Bundesbehörden noch nicht vorgenommen
wurde?
Die Überwachung der Einhaltung der tabak-, arzneimittel- und
medizinprodukterechtlichen Vorschriften sowie des technischen Produktsicherheitsrechts
obliegt grundsätzlich den zuständigen Landesbehörden als eigene Aufgabe. In
diesem Zusammenhang sind auch die Einordnung eines Erzeugnisses und die
sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen zu prüfen. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
31. Welche maßgeblichen Urteile sind der Bundesregierung bekannt, die
gegebenenfalls auf die Einstufung von E-Zigaretten übertragbar sind?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Im Übrigen kann die Frage in
dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden.
32. Wie ist der Einsatz von Zusatzstoffen in Tabakprodukten gesetzlich
reglementiert?
Wie ist der Einsatz von Zusatzstoffen in Liquids für E-Zigaretten
gesetzlich reglementiert?
Tabakerzeugnisse, die in Deutschland auf dem Markt sind, müssen die
tabakrechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören insbesondere das Vorläufige
Tabakgesetz sowie die Tabakprodukt-Verordnung und die Tabakverordnung.
Nach den Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes unterliegen grundsätzlich
alle bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht zugelassenen Stoffe einem
Verwendungsverbot. Ausgenommen hiervon sind Rohtabak, Stoffe, die dem
Rohtabak von Natur aus eigen sind, natürliche und naturidentische Geruchs- und
Geschmacksstoffe sowie so genannte Verarbeitungshilfsstoffe. Demgemäß
enthält die Tabakverordnung beispielsweise eine Liste zugelassener Stoffe für die
gewerbsmäßige Herstellung von Tabakerzeugnissen und den Tabakerzeugnissen
gleichgestellten Erzeugnissen wie z. B. Mundstücke, Filter, Zigarettenpapier
und -spitzen sowie eine Negativliste von verbotenen Geruchs- und
Geschmacksstoffen. Bezüglich der Liquids in E-Zigaretten wird auf die Antwort zu Frage 27
verwiesen.
Drucksache 17/8772 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode33. Wie sind die E-Zigaretten nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich
einzuordnen (bitte getrennt nach nikotinfreier und nikotinhaltiger
Verwendung aufführen und jeweils begründen)?
Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für eine
gleiche rechtliche Einstufung von E-Zigaretten und Tabakzigaretten und
welche sprechen dagegen?
Nach Auffassung der Bundesregierung unterfallen die für den Betrieb der E-
Zigarette bestimmten Nikotintanks oder -liquids aufgrund der pharmakologischen
Wirkung des Stoffes Nikotin dem Arzneimittelgesetz. Nach überwiegender
Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten nicht um Tabakerzeugnisse.
Deshalb findet die in § 2 Absatz 3 Nummer 3 AMG vorgesehene Ausnahme für
Tabakerzeugnisse keine Anwendung.
Der Zigarettenkörper (ohne Nikotinlösung) ist mit Ladegerät und Vernebler
dann als Medizinprodukt einzustufen, wenn er vom Hersteller dazu bestimmt
ist, eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen und wieder
verwendbar ist oder separat verkauft wird (vgl. § 2 Absatz 3 MPG). Ist das
Nikotindepot fest mit der E-Zigarette verbunden und nicht zur
Wiederverwendung bestimmt, ist die E-Zigarette einheitlich als Arzneimittel und nicht als
Medizinprodukt einzustufen.
Sonstige E-Zigaretten und auch deren Bestandteile, die kein Nikotin und auch
keine sonstigen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung enthalten und nicht mit
dem Ziel der Tabakentwöhnung beworben werden, unterliegen weder dem
Arzneimittel- noch dem Medizinprodukterecht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 27 verwiesen.
34. Haben Anwender/Anwenderinnen und Hersteller von E-Zigaretten nach
Ansicht der Bundesregierung ausreichende Rechtssicherheit?
Falls nein, was unternimmt die Bundesregierung, um Rechtssicherheit
herzustellen?
Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt das Inverkehrbringen von
Nikotindepots, -tanks oder -liquids zur Verwendung in E-Zigaretten ohne
arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz. Zudem unterliegt das
Inverkehrbringen von Zigarettenkörpern (ohne Nikotinlösung), Ladegeräten
und Verneblern dem Medizinproduktegesetz, wenn diese Komponenten dazu
dienen sollen, eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen
und wieder verwendbar sind oder separat verkauft werden. Insoweit besteht
Rechtssicherheit. Der bloße Gebrauch von nikotinhaltigen E-Zigaretten verstößt
nicht gegen das Arzneimittelgesetz. Allerdings ist nach Maßgabe des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes das Rauchen auch mit E-Zigaretten in
Einrichtungen und Verfassungsorganen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen
Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen
verboten. In den Ländern können aufgrund der jeweiligen
Nichtraucherschutzgesetze der Länder darüber hinausgehende Einschränkungen bestehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/877235. Dürfen E-Zigaretten von Deutschland aus über den (internationalen)
Internethandel bestellt werden?
Sofern ein Inverkehrbringen dieser Produkte nach dem Arzneimittelgesetz bzw.
nach dem Medizinproduktegesetz nicht zulässig ist (siehe die Antworten zu den
Fragen 33 und 34), gilt dies auch für den Internethandel. Die betreffenden
Produkte können, da der Versender mit dem Versand gegen das Arzneimittelgesetz
bzw. das Medizinproduktegesetz verstößt, sichergestellt und eingezogen werden.
Im Falle eines grenzüberschreitenden Bezugs eines Arzneimittels, das in
Deutschland einer Zulassung bedarf, verstößt zudem auch der Besteller gegen
das Verbringungsverbot und begeht somit eine Ordnungswidrigkeit nach dem
Arzneimittelgesetz.
36. Dürfen E-Zigaretten in Deutschland in einem Vor-Ort-Geschäft verkauft
werden (bitte gegebenenfalls unterschiedliche Länder- bzw.
Kommunalregelungen aufführen)?
Sofern das AMG Anwendung findet, dürfen die hiervon erfassten Produkte
nicht ohne Zulassung und nicht außerhalb von Apotheken in den Verkehr
gebracht werden. Sofern für bestimmte Komponenten das Medizinproduktegesetz
Anwendung findet (siehe Antwort zu Frage 33), dürfen die hiervon erfassten
Produkte nicht ohne durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren und
entsprechende CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.
37. Welche Voraussetzungen muss ein Funktionsarzneimittel erfüllen?
Sind Tabakzigaretten und Kaffee Funktionsarzneimittel?
Falls nein, warum nicht?
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 AMG sind Stoffe oder Stoffzubereitungen, die
im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem
Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die
physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder
metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
eine medizinische Diagnose zu stellen, Arzneimittel (Funktionsarzneimittel).
Nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 3 AMG sind Lebensmittel und
Tabakerzeugnisse und damit Kaffee und Tabakzigaretten ausdrücklich gesetzlich
ausgenommen und deshalb keine Arzneimittel.
38. Erwartet die Bundesregierung aufgrund der Verbreitung der E-Zigaretten
Mindereinnahmen aus der Tabaksteuer?
Im Vergleich mit dem Markt für Tabakwaren ist der Markt für E-Zigaretten
noch sehr klein. Auswirkungen auf das Tabaksteueraufkommen sind derzeit
nicht erkennbar.
39. Erwägt die Bundesregierung, eine Steuer auf E-Zigaretten einzuführen,
und falls ja, wie soll diese ausgestaltet sein?
Derzeit wird nicht erwogen, eine Steuer auf E-Zigaretten einzuführen.
Drucksache 17/8772 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode40. Mit welchen Motivationen werden nach den Informationen der
Bundesregierung E-Zigaretten konsumiert?
Welche Motivation herrscht nach Ansicht der Bundesregierung vor?
Wie in der Antwort zu Frage 27 dargestellt, unterscheiden sich E-Zigaretten
sowohl hinsichtlich ihrer Eigenschaften als auch ihrer Aufmachung voneinander.
Insofern ist davon auszugehen, dass es verschiedene Motivationen für den
Konsum (z. B. als Alternative zu herkömmlichen Tabakzigaretten) gibt. Studien
liegen bislang dazu nicht vor.
41. Wie groß ist der Anteil der Nutzerinnen, die vorher keine Tabakzigaretten
geraucht haben?
Stimmt die Bundesregierung der Behauptung zu, dass für die
Konsumentinnen und Konsumenten die Alternative zu E-Zigaretten in der Regel
herkömmliche Tabakprodukte sind und nicht die Nikotinabstinenz?
Dazu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. Es ist denkbar,
dass die E-Zigarette vor allem von Raucherinnen und Rauchern als Alternative
zu herkömmlichen Tabakprodukten genutzt wird. Es ist aber auch denkbar, dass
die E-Zigarette z. B. für Jugendliche, die bislang keine Tabakprodukte
konsumiert haben, ein Einstiegsprodukt darstellt.
42. Sieht die Bundesregierung im Gebrauch von E-Zigaretten eine
Möglichkeit, Schäden durch aktives und passives Rauchen zu vermindern, falls
sich in klinischen Studien herausstellt, dass der Dampf weniger toxisch
ist als der Rauch von Tabakprodukten?
Diese Frage lässt sich auf der Basis der vorliegenden Studien nicht beantworten.
43. Welche klinischen Daten liegen zur Eignung von E-Zigaretten zur
Raucherentwöhnung vor?
Entsprechend einer Pubmed-Recherche (v. 15. Februar 2012, Suchterminus
„e-cigarette“) liegen 34 Publikationen zur Anwendung von E-Zigaretten vor.
Nur drei davon beschreiben Ergebnisse einer klinischen Untersuchung:
• Vardavas CI, Anagnostopoulos N, Kougias M, Evangelopoulou V, Connolly
GN, Behrakis PK. Acute pulmonary effects of using an e-cigarette: impact
on respiratory flow resistance, impedance and exhaled nitric oxide. Chest.
2011 Dec 22.
• Bullen C, McRobbie H, Thornley S, Glover M, Lin R, Laugesen M. Effect
of an electronic nicotine delivery device (e* cigarette) on desire to smoke
and withdrawal, user preferences and nicotine delivery: randomised
crossover trial. Tob Control. 2010 Apr;19(2):98–103.
• Polosa R, Caponnetto P, Morjaria JB, Papale G, Campagna D, Russo C.
Effect of an electronic nicotine delivery device (e-Cigarette) on smoking
reduction and cessation: a prospective 6-month pilot study. BMC Public
Health. 2011 Oct 11;11:786.
Grundsätzlich können E-Zigaretten durchaus geeignet sein, therapeutische
Zwecke – wie die Raucherentwöhnung – zu erfüllen, da Entzugssymptome der
Nikotinsucht hierdurch behandelt werden können.
Die von Polosa R et al. veröffentlichten Ergebnisse sind aufgrund methodischer
Mängel (kleine Fallzahl, fehlender Vergleichsarm) jedoch nicht geeignet, ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8772lässliche Aussagen über die Eignung der E-Zigaretten zur Raucherentwöhnung
zu treffen.
Die derzeit zugelassenen Nikotinersatzstofftherapien NET (z. B. Nikotininhaler,
Nikotinkaugummi, Nikotinlutschtabletten) haben gemeinsam, dass nach dem
Rauchstopp durch eine vorübergehende, ausreichend hoch dosierte
Nikotinsubstitution initiale Entzugssymptome vermindert werden, ohne dass die übrigen
Schadstoffe der Zigarette zugeführt werden. Durch die zugelassenen NETs sind
maximale Nikotinbelastungen im Serum, wie sie der Raucher durch den
Tabakkonsum erlebt, i. d. R. nicht zu erreichen. Nur dadurch wird, nach jetzigem
Verständnis, die Kopplung der Tabakabhängigkeit mit dem Rauchritual aufgehoben
und ist die Voraussetzung für eine Verhaltensänderung im Sinne der
Entwöhnung gegeben.
Die Untersuchung von Bullen C et al. 2010 legt nahe, dass mit einer E-Zigarette
ein Wirkstoffspiegel vergleichbar dem einer normalen Zigarette erreicht wird.
Im Vergleich zu einem Nikotininhaler flutet hier Nikotin appliziert über eine
E-Zigarette jedoch deutlich schneller an (19,6 min vs. 32 min) und es wird das
sechsfache der maximalen Wirkstoffkonzentration erreicht (13 ng/ml vs. 2,1 ng/
ml). Diese hohen Wirkstoffspiegel entsprechen den von Anwendern berichteten
„Flasheffekten“.
44. Darf momentan mit E-Zigaretten als Mittel gegen Tabakabhängigkeit
geworben werden?
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung für E-Zigaretten hängt von deren
Einordnung ab. Bei einer Einordnung der E-Zigaretten als Arzneimittel richtet
sich die Werbung nach den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
Nach § 3a HWG ist insbesondere die Werbung für ein zulassungspflichtiges
Arzneimittel, das nicht zugelassen ist oder als zugelassen gilt, unzulässig.
Sofern eine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt, darf gegenüber der
Öffentlichkeit innerhalb der Grenzen der §§ 3 und 11 HWG geworben werden.
Danach darf eine Werbung insbesondere nicht irreführend sein. Für
verschreibungspflichtige Arzneimittel darf gemäß § 10 Absatz 1 HWG nur gegenüber
den dort genannten Fachkreisen geworben werden.
45. Welche bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gibt es für den
Nichtraucherschutz?
Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz Regelungen für
einen effektiven Nichtraucherschutz getroffen. Das Gesetz zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) ist am
1. September 2007 in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 2008 sind in allen
Ländern Nichtraucherschutzgesetze mit unterschiedlichen Regelungen in Kraft.
46. Inwieweit sind die Vorschriften für den Nichtraucherschutz für E-
Zigaretten anzuwenden?
Welche landesrechtlichen Regelungen sind der Bundesregierung
diesbezüglich bekannt?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass elektronische Zigaretten
grundsätzlich unter das Bundesnichtraucherschutzgesetz fallen, da dieses
Gesetz ein allgemeines Rauchverbot regelt, ohne dass das Rauchen hinsichtlich des
Konsums bestimmter Produktgruppen wie z. B. Zigaretten, Zigarren,
Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten differenziert wird. Dies wurde bereits in
Drucksache 17/8772 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Antwort auf die Schriftliche Frage 158 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe
auf Bundestagsdrucksache 17/8279 dargelegt.
Die Intention der Nichtraucherschutzgesetze besteht darin, die Bevölkerung vor
den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Inwieweit die
Vorschriften für den Nichtraucherschutz auf Landesebene Anwendung finden,
hängt von der Ausgestaltung der Nichtraucherschutzvorschriften ab; diese sind
in den 16 Bundesländern unterschiedlich.
47. Ist das Rauchen von E-Tabakprodukten in öffentlichen Einrichtungen des
Bundes erlaubt bzw. findet es statt?
Wenn ja, warum ist es erlaubt?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen.
48. Wie werden die E-Zigaretten in den anderen Staaten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) rechtlich
eingestuft?
Es wird auf den Report on the Scientific Basis of Tobacco Product Regulation:
Third Report of a WHO Study Group. WHO Technical Report Series 955,
verwiesen, in dem auf den Seiten 13 bis 18 die unterschiedliche internationale
Rechtslage dargestellt wird.
49. Wie bewerten die Gremien der EU die E-Zigaretten?
Die Einstufung der E-Zigaretten wird auch auf EU-Ebene diskutiert.
In der Orientation Note – Electronic cigarettes and the EC Legislation vom
22. Mai 2008 hat die Europäische Kommission seinerzeit festgestellt, dass
elektronische Zigaretten, die keinen Tabak enthalten, keine Tabakerzeugnisse
im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG sind.
Es kann sich bei diesen Produkten um Arzneimittel im Sinne der Richtlinie
2001/83/EG, Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 93/42/EEC oder
Verbraucherprodukte im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG handeln.
Im Zusammenhang mit der Revision der Richtlinie 2001/37/EG über die
Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen wurden
die Mitgliedstaaten auch um Informationen zu den nationalen Regelungen zu
E-Zigaretten gebeten. Der Diskussionsprozess auf europäischer Ebene ist noch
nicht abgeschlossen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]