[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9114
17. Wahlperiode 26. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8949 –
Weiterentwicklung der Versorgungsqualität in der Behandlung von
Opiatabhängigen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2009 hat der Deutsche Bundestag die diamorphingestützte
Behandlung Opiatabhängiger in Deutschland gesetzlich ermöglicht. Bislang sind
jedoch neben den schon im Jahr 2009 bestehenden Einrichtungen keine
weiteren hinzugekommen. Ursache für diese Entwicklung ist nach Auffassung etwa
der Deutschen AIDS-Hilfe e. V. (vgl. Pressemitteilung vom 22. März 2010)
die im März 2010 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
beschlossene Richtlinie zur Diamorphinbehandlung. Die Bundesregierung hat
die Richtlinie seinerzeit nicht beanstandet, jedoch einen Bericht des G-BA zu
den Auswirkungen der Richtlinie in Aussicht gestellt (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/6625).
Kritik gibt es auch an den rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen
der Substitutionsbehandlung in Deutschland. Während die Zahl der
gemeldeten Substitutionspatientinnen und -patienten auch dem aktuellen „Bericht zum
Substitutionsregister“ der Bundesopiumstelle vom Januar 2012 zufolge in den
letzten Jahren auf mittlerweile 76 200 gestiegen ist, stagniert die Zahl der
aktiv tätigen Substitutionsärztinnen und -ärzte weiter. Die mangelnde
Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten mit einer entsprechenden Qualifikation an
der Substitutionsbehandlung teilzunehmen, wird auch auf die unzulänglichen
Vorschriften der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
(BtMVV) zurückgeführt. Wie die aktuelle PREMOS-Studie – PREMOS =
Predictors, Moderators and Outcomes of Substitution Treatment –
(Suchtmedizin in Forschung und Praxis, 5/2011) zeigt, gibt es in dieser Behandlungsart
nach wie vor Probleme wie eine ungenügende Behandlungsintensität,
unzureichende Versorgungsstrukturen in ländlichen Räumen, eine unzureichende
Verzahnung mit psychosozialen Angeboten sowie kontraproduktive Vorgaben
wie die Abstinenzorientierung. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch die
IMPROVE-Studie im Auftrag von akzept e. V. Bundesverband für
akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9114 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
2009 hat der Deutsche Bundestag rechtliche Voraussetzungen für die
diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger geschaffen. Hiermit wurde ein
erster Schritt vollzogen, der es ermöglichte, diese bisher in Deutschland nur in
Form eines Modellprojektes existierende Therapieoption in die
Regelversorgung zu überführen. In der Folgezeit hat das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) diesen Weg intensiv begleitet: Von der Zulassung eines ersten
diamorphinhaltigen Fertigarzneimittels, über die Erteilung entsprechender
Erlaubnisse für die diamorphinsubstituierenden Einrichtungen durch die Länder, über
die Novellierung der für die Substitution Opiatabhängiger einschlägigen
Richtlinien der Bundesärztekammer, über die entsprechende Überarbeitung der
Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung beim Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) bis hin zur Prüfung von Vorlagen des
Bewertungsausschusses der Selbstverwaltung hinsichtlich GKV-relevanter
Abrechnungspositionen für die diamorphingestützte Behandlung Schwerstopiatabhängiger. Das
Ergebnis dieser vielfältigen Bemühungen ist, dass sich diese Therapieoption für
die o. g. Untergruppe Opiatabhängiger mittlerweile fest im Versorgungsangebot
in der Bundesrepublik Deutschland etabliert hat. Alle ehemaligen
Modellstandorte sind mittlerweile Angebote der Regelversorgung.
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung der Qualität der Behandlung
Opiatabhängiger mit hoher Aufmerksamkeit. Deshalb hat das BMG in
Absprache mit den Bundesländern 2008 die PREMOS-Studie („Langfristige
Substitution Opiatabhängiger: Prädiktoren, Moderatoren und Outcome“) in Auftrag
gegeben. Der Studienleiter hat die Ergebnisse am 21. September 2011 im
Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages vorgestellt. Die Studie stellt
fest, dass die Substitutionstherapie in Deutschland effektiv ist und die
allgemeinen primären Ziele überwiegend erreicht. Auch die IMPROVE-Studie belegt,
dass Suchtmediziner, Patienten und Opiatkonsumenten die opiatgestützte
Substitution als wertvoll und wirksam ansehen. Für die Ausgestaltung der
Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger ist – insbesondere mit Bezug auf die
betäubungsmittelrechtlichen Rahmenbedingungen – ein grundsätzlicher Zielkonflikt
bedeutsam: Nach Auffassung der Bundesregierung stellt die
Substitutionstherapie Opiatabhängiger hinsichtlich des Missbrauchs und der Abzweigung von
Betäubungsmitteln eine „besondere“ Behandlung dar, da dabei durchaus
gefahrengeneigte Situationen auftreten können. Insofern ergibt sich hinsichtlich der
notwendigen medizinischen Versorgung und der Gewährleistung der Sicherheit
und Kontrolle des BtM-Verkehrs ein Spannungsfeld: Einerseits soll die
substitutionsmedizinische Versorgung der Opiatabhängigen so unbürokratisch wie
möglich und auf hohem Qualitätsniveau angeboten und aufrechterhalten
werden. Andererseits soll den berechtigten Sicherheitsinteressen, insbesondere
hinsichtlich der Verhinderung von Abzweigung und Missbrauch der
Betäubungsmittel, Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund versucht der
Gesetzgeber die Balance zu wahren, so dass auch die rechtlichen Regelungen
häufig Kompromisse zwischen diesen gegenläufigen Zielstellungen widerspiegeln.
1. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die vorhandenen
Versorgungsstrukturen in der diamorphingestützten Behandlung im Hinblick auf die
ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, eine „zusätzliche, dauerhafte
und auch langfristig tragfähige Option für die Behandlung
schwerstkranker Opiatabhängiger zu schaffen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11515)?
Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, eine „zusätzliche, dauerhafte
und auch langfristig tragfähige Option für die Behandlung schwerstkranker
Opiatabhängiger zu schaffen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11515), wurde
realisiert. Bei der diamorphingestützten Behandlung handelt es sich um ein
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9114hochschwelliges, spezialisiertes Therapieangebot für eine Untergruppe aller
Opiatabhängigen, die in speziellen Einrichtungen angeboten wird. Alle
ehemaligen Standorte des bundesdeutschen Modellprojektes konnten in die
Regelversorgung überführt werden, so dass für Schwerstopiatabhängige in diesen
Behandlungszentren eine entsprechende Therapieoption zur Verfügung steht.
b) Wie viele Patientinnen und Patienten befinden sich derzeit in einer
diamorphingestützten Behandlung?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung befanden sich zum 15. Februar 2012
insgesamt 360 Patientinnen und Patienten in einer diamorphingestützten
Substitutionsbehandlung.
2. Liegt der auf Bundestagsdrucksache 17/6625 angekündigte Bericht des G-
BA zu den Auswirkungen des Richtlinienbeschlusses zur
diamorphingestützten Behandlung inzwischen vor?
Wenn ja, welches Ergebnis hat dieser?
Wenn nein, wann wird der Bericht vorgelegt?
Der auf Bundestagsdrucksache 17/6625 angekündigte Bericht des G-BA zu den
Auswirkungen des Richtlinienbeschlusses zur diamorphingestützten
Behandlung liegt der Bundesregierung bislang nicht vor, da der G-BA in Abstimmung
mit dem BMG eine gründliche Aufarbeitung der Thematik vorgenommen hat
und derzeit intern über Schlussfolgerungen berät. Das BMG geht davon aus,
dass der Bericht voraussichtlich im Verlauf dieses Jahres vorgelegt wird.
3. Stützt sich der Bericht des G-BA – wie von der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung Mechthild Dyckmanns angeregt – auch auf Befragungen
von Trägern, die an der Schaffung neuer Einrichtungen zur
diamorphingestützten Behandlung interessiert sind?
Wenn ja, welche Träger wurden befragt?
Wenn nein, warum nicht?
Der G-BA hat die Anregung der Drogenbeauftragten aufgegriffen und im
Rahmen einer Abfrage Träger einbezogen, die an der Schaffung neuer
Einrichtungen zur diamorphingestützten Behandlung interessiert sind. In die Befragung
wurden insbesondere diejenigen Träger einbezogen, deren Bemühungen um
eine Implementierung der diamorphingestützten Substitution nach Kenntnis
des G-BA bislang nicht zum Ziel geführt haben.
4. Welche weiteren Informationen hat die Bundesregierung zur Methodik und
zur Datengrundlage des durch den G-BA erstellten Berichts, und wie
bewertet die Bundesregierung diese?
Da ein Bericht derzeit nicht vorliegt, kann die Bundesregierung auch keine
Aussagen zur Methodik und Datengrundlage treffen. Es wird auf die Antworten
zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den ihr
vorliegenden Informationen aus einzelnen Kommunen, nach denen die
Richtlinien zur diamorphingestützten Behandlung in ihrer derzeitigen Fas-
Drucksache 17/9114 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesung die Einrichtung von Diamorphinambulanzen nicht begünstigt
haben (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6625)?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 17/6625 vom 19. Juli 2011 ausgeführt, hat die Drogenbeauftragte
der Bundesregierung in dieser Angelegenheit mit dem G-BA Kontakt
aufgenommen und eine Befragung angeregt. Der G-BA hat inzwischen eine solche
Befragung durchgeführt, wertet diese aus und berät über Schlussfolgerungen.
b) Welche Regelungen des Richtlinienbeschlusses des G-BA zur
diamorphingestützten Behandlung sind hierfür nach Kenntnis der
Bundesregierung ausschlaggebend?
Besonderer Beachtung bedürfen die in § 10 der Anlage I Nr. 2 der Richtlinie
Methoden vertragsärztlicher Versorgung (MVV-RL) festgelegten
Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin.
6. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Befund der PREMOS-Studie,
dass dem erforderlichen Behandlungsbedarf in der Substitutionstherapie
„bei der Mehrzahl der betroffenen PatientInnen nicht entsprochen“
werde?
b) Teilt die Bundesregierung diesen Befund?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wenn nein, warum nicht?
Die in der Frage zitierte Stelle bezieht sich auf den über die primären Ziele der
Substitutionsbehandlung hinausgehenden Bedarf an begleitenden somatischen,
psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Behandlungen.
Diese Behandlungen – nicht aber der Bedarf – gehen nach Angaben der
Studienautoren im Zeitverlauf zurück. Dagegen bescheinigt die PREMOS-Studie,
dass die Substitutionstherapie in Deutschland insgesamt betrachtet effektiv ist
und die allgemeinen primären Ziele überwiegend erreicht. Bezüglich der
Psychosozialen Begleitung (PSB) weisen die Autoren selbst darauf hin, dass es
keine generellen Kapazitätsengpässe gibt.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Befund der PREMOS-Studie, dass
sich die Behandlungskonzepte für die Substitutionstherapie inbesondere
im Hinblick auf die Dauer der Behandlung an den Behandlungsprinzipien
anderer chronischer Erkrankungen wie Diabetis mellitus orientieren
müsse?
Die PREMOS-Studie hat ausschließlich Patientinnen und Patienten untersucht,
die bereits seit längerer Zeit in einer Substitutionsbehandlung waren. Den
Verlauf dieser langfristigen Behandlungen, in dem sich Stadien der relativ
günstigen Symptom- und Beschwerdelagen immer wieder mit kurz- und
mittelfristigen krisenhaften Zuspitzungen abwechseln, vergleichen die Autoren mit
anderen chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus und Schizophrenie
(S. 290). Diese Ergebnisse bestätigen die Praxis, dass grundsätzlich die
jeweilige individuelle Situation für das anzuwendende Behandlungskonzept
handlungsleitend sein muss.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/91148. Hält die Bundesregierung, Anreizregelungen im Rahmen des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für geboten, um den von der PREMOS-Studie
empfohlenen Ausbau der integrierten Versorgung durch verschiedene
Leistungserbringer im Hinblick auf die Substitutionstherapie zu fördern?
Wenn ja, welche wären dies?
Wenn nein, warum nicht?
Die Regelungen zur integrierten Versorgung nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) geben den Krankenkassen die Möglichkeit, mit den
Leistungserbringern Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren
übergreifende Versorgung zu schließen. Dabei kann von gesetzlichen Vorgaben
abgewichen werden, soweit dies dem Zweck der integrierten Versorgung dient. Die
Bundesregierung hält diese Möglichkeiten für ausreichend, eine eng an den
Bedürfnissen besonderer Patientengruppen ausgerichtete Versorgung – wie etwa
der Patienten, die eine Substitutionsbehandlung erhalten – zu organisieren.
9. Inwieweit plant die Bundesregierung – wie von der PREMOS-Studie
empfohlen – ein Modellprogramm zur Erprobung von
Kooperationsformen zwischen Substitutionsstelle, Psychosozialer Betreuung (PSB) und
Psychotherapeuten/Psychiatern (Empfehlung 10)?
Wenn sie keines plant, warum nicht?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich bei den Empfehlungen nicht
um unmittelbare Ableitungen aus der Studie handelt, sondern um
Empfehlungen für die Praxis, die auf einem mehrstufigen Beratungsprozess mit den
Beiräten und externen Beratergruppen (z. B. mit der Deutschen Gesellschaft für
Suchtmedizin) beruhen (S. 287). Die Empfehlungen richten sich somit weniger
an die Bundesregierung als an all diejenigen, die in der Praxis mit
Opiatabhängigen arbeiten.
Im Hinblick auf die Empfehlung, Kooperationsmodelle im Bereich der
Substitutionsbehandlung zu erproben, geht die Bundesregierung davon aus, dass die
bestehenden kommunalen Arbeitsgruppen und Netzwerke über ausreichende
Möglichkeiten verfügen, die vorgeschlagene Kooperation zwischen den
angesprochenen verschiedenen Fachdisziplinen umzusetzen bzw. im Sinne der
Empfehlung zu verbessern.
10. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Befund der PREMOS-Studie,
wonach das für die Behandlung der Opiatabhängigkeit notwendige
Behandlungsnetz in ländlichen Regionen nicht immer sichergestellt sei?
b) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der
Empfehlung der PREMOS-Studie (Empfehlung 9), dass in Modellvorhaben
geeignete Kooperations- und Finanzierungsmodelle für ländliche
Räume zu erproben seien?
Wie in der Antwort zu Frage 9 bereits erwähnt, richten sich die Empfehlungen
an all diejenigen, die in der Praxis mit Opiatabhängigen arbeiten. Die
Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden – AOLG hat in ihrer
Sitzung im November 2011 die AG Suchthilfe der AOLG gebeten, die
Ergebnisse der PREMOS-Studie auszuwerten, ggf. fachspezifischen Handlungs- und
Forschungsbedarf für die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen der
Substitutionsbehandlung in den Ländern zu benennen und hierüber im November
2012 zu berichten. Bezüglich der Durchführung von Modellverhaben sollten
die Ergebnisse dieser Beratungen abgewartet werden.
Drucksache 17/9114 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Befund der PREMOS-Studie,
wonach die Abstinenz bei Substitutionspatientinnen und -patienten
„überwiegend als temporär erfolgreiche Abstinenz einzuordnen sei“,
und die meisten (85 Prozent) der als abstinent klassifizierten
Patientinnen und Patienten nach sechs Jahren wieder in einer
Substitutionstherapie waren?
Die Ergebnisse belegen, dass die Betroffenen eine mittel- bis langfristige
therapeutische Begleitung benötigen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Befund der PREMOS-Studie,
wonach bei einer hohen Abstinenzorientierung auch mehr
Patientinnen und Patienten versterben, weniger in Substitution sind und die
Abbruchrate höher ist?
Die Autoren der Studie weisen darauf hin, dass eine hohe
Abstinenzorientierung in den Substitutionspraxen einen zweigeteilten Einfluss auf den
Substitutionsverlauf hat. Neben den in der Frage genannten Effekten sind in
Einrichtungen mit hoher Abstinenzorientierung mehr Patienten mit hohem Schweregrad
abstinent, der konkomitante Drogengebrauch ist geringer und der Wert der mit
dem Drogenkonsum einhergehenden Probleme (Addiction Severity Index,
ASI) ist besser als in Einrichtungen mit einer niedrigen Abstinenzorientierung.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass in den Fachkreisen dieses
Teilergebnis der PREMOS-Studie ausführlich diskutiert und in der
Substitutionsbehandlung berücksichtigt wird.
c) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Empfehlung der PREMOS-Studie (Empfehlung 6), den „gefühlten Druck
der Ärzteschaft zur Beendigung der Substitution“ abzubauen?
Die Bundesregierung verweist auf den Charakter der Empfehlungen (siehe
Antwort zu Frage 9).
d) Beabsichtigt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, das
Abstinenzziel der Substitutionsbehandlung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
BtMVV zu streichen oder zu modifizieren?
Wenn nein, warum nicht?
Das Ziel der Substitution ist in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegt. Danach ist Substitution die
Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen
Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz, einschließlich der Besserung und
Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Daneben kann auch als Ziel die
Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit bestehenden
schweren Erkrankung oder die Verringerung der Risiken einer
Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt sein.
Der Behandlungsplan sollte in erster Linie auf die schrittweise Herstellung der
Betäubungsmittelabstinenz ausgerichtet sein, auch wenn in der Praxis eine
dauerhafte Abstinenz nur bei einer geringen Zahl von Patienten erreicht werden
kann. Daneben gibt es zahlreiche Zwischen- und Nebenziele, die ebenfalls mit
der Substitution angestrebt werden können.
Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung die sich entwickelnde
wissenschaftliche und gesundheitspolitische Diskussion zu den Ergebnissen der
PREMOS-Studie weiter aufmerksam beobachten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/911412. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Befund der PREMOS-Studie,
wonach die Unterbrechung/der Abbruch der Substitution ein
Risikofaktor für den Tod der Patientin oder des Patienten ist?
Die PREMOS-Studie hat für Deutschland ein standardisiertes jährliches
Mortalitätsrisiko von 1,15 Prozent festgestellt, das deutlich günstiger ist als im
internationalen Vergleich. Ein Risikofaktor für einen vorzeitigen Tod ist die
Unterbrechung/Abbruch der Behandlung. Weitere Risikofaktoren sind: höheres
Alter, Arbeitslosigkeit, erhöhter ASI, schwerwiegende psychische und
somatische Erkrankungen, Dauer der Substanzstörung sowie die Art des
vorwiegenden Substitutionsmittels.
b) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den
Befund der Studie, dass einmalige oder auch mehrmalige
disziplinarische Unterbrechungen oder Abbrüche der Substitution typisch für
den Behandlungsverlauf der meisten Patientinnen und Patienten
seien?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Substitutionsärztinnen und -ärzte
ihre Verantwortung auch in Bezug auf Unterbrechungen und Abbrüche der
Behandlung gewissenhaft und entsprechend der Notwendigkeit im Einzelfall
wahrnehmen.
c) Zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus der Empfehlung
der PREMOS-Studie, den Abbruch der Substitution aus
disziplinarischen Gründen sorgfältig zu prüfen und auf absolut kritische
Einzelfälle zu begrenzen?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen sind dies?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Abbruch einer Substitution
immer sorgfältig geprüft wird. Sie teilt die Auffassung der Autoren der Studie,
dass vor allem bei Vorliegen der in der Antwort zu Frage 12a genannten
Risikofaktoren ein spezifischer Interventionsplan mit allen Beteiligten erarbeitet
werden sollte.
13. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Befund der IMPROVE-
Befragung, wonach fast die Hälfte (47 Prozent) der substituierenden
Ärztinnen und Ärzte die rechtlichen Rahmenbedingungen der Substitution
als veränderungsbedürftig bezeichnen?
b) Strebt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Änderungen der
betäubungsmittelrechtlichen Regelungen an?
Wenn ja, welche sind dies?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13a und 13b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach der IMPROVE-Befragung wünschen sich 47 Prozent der befragten, aktiv
substituierenden Ärzte eine Veränderung der politisch/rechtlichen
Rahmenbedingungen – weniger Bürokratie, ein weniger restriktives Vorgehen sowie
juristische Unterstützung statt Sanktionen (S. 13 des Abschlussberichtes). Der
Bundesregierung ist dieser Wunsch substituierender Ärzte bekannt. Die
IMPROVE-Studie belegt aber auch, dass die Ärzte erhebliche Bedenken in
Bezug auf Missbrauch und unerlaubte Weitergabe der Substitutionsmedikamente
durch die Patienten haben; 49 Prozent der Ärzte bezeichnen dies als erhebliches
Drucksache 17/9114 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeProblem, weitere 17 Prozent als besonders schwerwiegendes Problem.
Ähnliches gilt für den Missbrauch der Substitutionsmittel durch die Patienten
(S. 15 f. des Abschlussberichts). Die IMPROVE-Studie weist explizit darauf
hin, dass die Aussagen der Patienten, von denen 23 Prozent angaben, das
Substitut schon einmal verkauft oder weitergegeben zu haben, diese Befürchtungen
der Ärzte begründet erscheinen lassen (S. 16 des Abschlussberichts). Diese
Fakten machen deutlich, dass die für die Substitutionstherapie relevanten
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind: So sind z. B.
einerseits detaillierte Dokumentationsvorschriften notwendig, um die Kontrolle und
Sicherheit des BtM-Verkehrs wahren zu können und dies für die
Aufsichtsbehören auch nachvollziehbar zu machen. Mit der 23. Betäubungsmittelsrechts-
Änderungsverordnung in 2009 wurden zudem bedeutsame Erleichterungen zur
Optimierung der Substitutionstherapie Opiatabhängiger in die BtMVV
eingeführt. Vor diesem Hintergrund strebt die Bundesregierung daher derzeit keine
Änderungen der betäubungsmittelrechtlichen Regelungen zur Substitution
Opiatabhängiger an.
14. Sieht die Bundesregierung Anlass dazu, die Mitgabe der Verschreibung
des Substitutionsmedikamentes für hierfür geeignete Patientinnen und
Patienten über die bestehende Zweitagesregelung hinaus zu ermöglichen?
Wenn ja, wann wird sie eine solche Änderung der BtMVV herbeiführen?
Wenn nein, warum nicht?
Mit der 23. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung wurde im § 5
Absatz 8 Satz 1 bis 3 BtMVV die sogenannte 2-Tages-Verschreibung verankert.
Demnach darf der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis einem
Patienten, denen ansonsten ein Substitutionsmittel zur unmittelbaren Verabreichung
überlassen wird, in Fällen, in denen die Kontinuität der
Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ein Substitutionsmittel in
der bis zu zwei Tagen benötigten Menge verschreiben und ihm dessen
eigenverantwortliche Einnahme erlauben, sobald der Verlauf der Behandlung dies
zulässt, Risiken der Selbst- und Fremdgefährdung soweit wie möglich
ausgeschlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb einer Woche darf nicht mehr als
eine solche Verschreibung erfolgen; diese ist zusätzlich mit dem Buchstaben Z
zu kennzeichnen.
Mit dieser Regelung wurde einem besonderen ärztlichen Anliegen, eine
überbrückende Versorgungsmöglichkeit für die o. g. Patientengruppe insbesondere
an Wochenenden zu schaffen, entsprochen.
Diese neue Verschreibungsmöglichkeit wurde in den o. g. „Take-home“-
Paragraphen eingebettet, der – auf die obige Passage folgend – die Voraussetzungen
für die bis zu 7 Tage mögliche Take-home-Verschreibung sowie für die
sogenannte Auslandsverschreibung, d. h. für den Substitutionsmittelbedarf von bis
zu 30 Tagen, beschreibt. Hierbei wurden die Formulierungen so aufeinander
abgestimmt (Satz 4 – Überleitung zur Take-home-Verschreibung: „Sobald und
solange sich der Zustand des Patienten stabilisiert hat und eine Überlassung des
Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nicht mehr erforderlich ist,
darf der Arzt dem Patienten …“), dass diese einen kontinuierlichen
Behandlungsverlauf ermöglichen. Insofern wird aus Sicht der Bundesregierung derzeit
keine Notwendigkeit gesehen, eine weitere Änderung der BtMVV an dieser
Stelle herbeizuführen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/911415. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der PREMOS-Studie,
wonach Take-Home-Medikation jenseits der rechtlichen
Bestimmungen eine „weitverbreitete Praxis“ und wegen der häufig beträchtlichen
Distanzen zwischen Wohnort des Patienten und Substitutionsstelle
eine „logistische Notwendigkeit“ für viele Ärzte sei?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Take-home-Vergabe
entsprechend der rechtlichen Bestimmungen erfolgt. Die PREMOS-Studie belegt, dass
die Möglichkeit der Take-home-Vergabe breit genutzt wird.
b) Sieht die Bundesregierung Anlass dazu, die Mitgabe des
Substitutionsmedikamentes für hierfür geeignete Patientinnen und Patienten
rechtlich zu ermöglichen?
Wenn ja, wann wird sie eine solche Änderung der BtMVV
herbeiführen?
Wenn nein, warum nicht?
Nach den Bestimmungen der BtMVV ist die ärztliche Mitgabe eines
Substitutionsmedikamentes bisher bis auf eine Ausnahmeregelung nicht gestattet. § 5
Absatz 6 Satz 3 gestattet es dem Arzt, dem Patienten im Falle des
Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein nach der Überlassung jeweils einer Dosis
zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des
Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen auszuhändigen und ihm dessen
eigenverantwortliche Einnahme zu gestatten, wenn dem Arzt keine
Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen. Diese Ausnahmebestimmung ist den
pharmakologischen Besonderheiten der Stoffe Codein und Dihydrocodein
geschuldet. Eine Abgabe über diese Ausnahmeregelung hinaus würde einen Verstoß
gegen § 43 des Arzneimittelgesetzes darstellen, wonach die Abgabe von
Arzneimitteln (in diesem Fall den Substitutionsmitteln) der Apotheke
vorbehalten ist.
Es ist derzeit nicht an eine Erweiterung der ärztlichen Mit- bzw.
Abgabemöglichkeiten von Substitutionsmitteln gedacht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]