[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9293
17. Wahlperiode 11. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Jan van Aken,
Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9124 –
Legalisierung von privaten bewaffneten Sicherheits- und Militärdienstleistern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetzentwurf, der den
Einsatz von „Privaten Bewaffneten Sicherheitsfirmen“ (PBS) an Bord von
Schiffen ermöglichen soll, die unter deutscher Flagge fahren. Die
Entscheidung der Bundesregierung kommt zu einer Zeit, in der unter anderem das
Internationale Komitee des Roten Kreuzes, die Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa und die Vereinten Nationen versuchen, angesichts
der vielen negativen Erfahrungen mit bewaffneten Sicherheits- und
Militärdienstleistern, z. B. in Angola, Sierra Leone oder Irak, die Risiken, die mit
dieser Art von Dienstleistung verbunden sind, einzudämmen. Die Initiative
der Bundesregierung läuft auf das genaue Gegenteil heraus. Mit dieser
Initiative würde erstmals in Deutschland der Einsatz von bewaffneten Militär- und
Sicherheitsdienstleistungsunternehmen außerhalb Deutschlands legalisiert
werden. Diese Unternehmen würden ihre Waffen dann nicht im Auftrag und
unter Kontrolle der Bundesregierung einsetzen, sondern im Auftrag und im
Interesse von anderen Unternehmen. Damit unterläuft die Bundesregierung
sämtliche Bemühungen auf internationaler Ebene die Rolle von Söldnern und
militärischen Dienstleistern zu beschränken.
Der Ansatz, die Sicherheit des Seeverkehrs außerhalb Deutschlands durch
private Sicherheitsunternehmen bzw. Söldner, die für Geld bereit sind Schiffe mit
Waffengewalt zu sichern, wirft eine Reihe von Fragen auf, denen die
Bundesregierung bisher ausgewichen ist.
1. Wie viele Schiffe umfassen die Handelsflotten der deutschen Reedereien,
und unter den Flaggen welcher Staaten fahren diese Schiffe?
Im Februar 2012 umfassten die Handelsflotten der deutschen Reedereien (ab
100 Bruttoraumzahl, nationale und internationale Fahrt) 3 668 Schiffe. Davon
fuhren 517 Schiffe unter deutscher Flagge. Diese Daten sind inklusive der
Verteilung auf die verschiedenen Flaggen monatlich aktualisiert auf der Website Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 10. April 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9293 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Bundesanstalt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu finden (
www.bsh.de,
Link: Schifffahrt, Berufsschifffahrt, Deutsche Handelsflotte).
2. Wie viele Handelsschiffe fahren gegenwärtig unter deutscher Flagge?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie viele Handelsschiffe unter deutscher Flagge haben in den letzten fünf
Jahren das Einsatzgebiet der EU-Militäroperation Atalanta durchquert
(bitte nach Jahren aufgeschlüsselt)?
4. Wie viele Handelsschiffe unter deutscher Flagge befinden sich im
Durchschnitt zu jedem Zeitpunkt im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation
Atalanta?
Speziell für das Einsatzgebiet der EU-Militäroperation Atalanta werden keine
Verkehrsbewegungen von Schiffen unter deutscher Flagge erfasst. Seit 2010
werden über das LRIT-System (LRIT = Long-Range Identification and Tracking)
lediglich alle Schiffe unter deutscher Flagge erfasst, die das Hochrisikogebiet
für Piraterie des Indischen Ozeans nebst angrenzenden Seegebieten befahren.
Danach haben dieses Gebiet unter deutscher Flagge im Jahr 2010 688 und im
Jahr 2011 1 243 Schiffe passiert.
5. Wie viele Fischereifahrzeuge für die große Hochseefischerei gehören
deutschen Unternehmen, und unter den Flaggen welcher Staaten fahren diese
Schiffe?
Unter deutscher Flagge sind derzeit neun Fischereifahrzeuge der großen
Hochseefischerei registriert, die in Deutschland ansässigen Unternehmen gehören. Von
diesen Fahrzeugen war keines in den letzten Jahren im Gebiet der Atalanta- Mission
aktiv. Über Fischereifahrzeuge, die unter anderen Flaggen registriert sind, liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
6. Wie viele deutsche Reedereien setzen nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits bewaffnete Sicherheitsdienste an Bord ihrer Schiffe ein, und wie
beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung in den letzten Jahren?
Laut Auskünften des Verbandes Deutscher Reeder (VDR) setzen inzwischen
viele Reeder als zusätzliche Maßnahme zum Schutz gegen Piraterie auf
besonders gefährdeten Schiffen private Sicherheitsfirmen ein. Genaue Zahlen – auch
hinsichtlich der Frage, unter welcher Flagge die durch private
Sicherheitsfirmen geschützten Schiffe fahren – sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Einsatz von privaten Sicherheitskräften kann nach Ansicht der
Bundesregierung eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Maßnahmen, insbesondere der
Einhaltung der Best Management Practices sein, um die Sicherheit der
Besatzung und eines Schiffes vor Piraterieangriffen zu erhöhen. Bislang ist nach den
Informationen, die der Bundesregierung vorliegen, noch kein Schiff mit
privaten Sicherheitskräften an Bord entführt worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/92937. Auf wie vielen Schiffen unter deutscher Flagge werden derzeit wie viele
bewaffnete Sicherheitskräfte eingesetzt (bitte mit Nennung des
jeweiligen Unternehmens)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Auf wie vielen Schiffen deutscher Reeder, die nicht unter deutscher
Flagge fahren, werden derzeit wie viele bewaffnete Sicherheitskräfte
eingesetzt (bitte mit Nennung des jeweiligen Unternehmens)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
9. Welche Nationalität hat das Sicherheitspersonal, das bislang auf Schiffen
der deutschen Reeder eingesetzt worden ist?
Nach Informationen des VDR handelt es sich zu einem großen Teil um
ausländische, insbesondere britische Unternehmen. Genauere Informationen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
10. Welche Waffen werden von den bewaffneten Sicherheitsdiensten an Bord
von Schiffen deutscher Reedereien mitgeführt?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Umständen dürfen diese
bewaffneten Sicherheitsdienste, die auf Schiffen unter deutscher Flagge
eingesetzt werden, derzeit an Bord Gewalt anwenden, und welche
Vorschriften müssen bei dem Einsatz von Gewalt beachtet werden?
Es gelten die besonderen Bestimmungen des Seemannsgesetzes an Bord eines
Schiffes unter deutscher Flagge. Daneben stehen den Mitarbeitern von privaten
Sicherheitsdiensten die jedermann gegen unmittelbare rechtswidrige Angriffe
zustehenden Abwehrrechte zu, insbesondere das strafrechtliche Notwehr- und
Nothilferecht.
12. Welche Art der Bewaffnung für diese Sicherheitsdienste ist gegenwärtig
nach deutschen Gesetzen erlaubt (bitte unter Auflistung der
Waffenkategorien)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/9278 wird verwiesen.
Die Waffenkategorien ergeben sich aus der Anlage zur EU-Waffenrichtlinie 91/
477/EWG und Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz:
Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen
1. Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung;
2. vollautomatische Feuerwaffen;
3. als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen;
4. panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie
Geschosse für diese Munition;
Drucksache 17/9293 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse
für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von
Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.
Kategorie B – Genehmigungspflichtige Feuerwaffen
1. Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;
2. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;
3. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit
einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;
4. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager
mehr als drei Patronen aufnehmen kann;
5. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager
nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar
ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr
als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können;
6. lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem
Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
7. zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische
Kriegswaffen aussehen.
Kategorie C – Meldepflichtige Feuerwaffen
1. Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 6
aufgeführt sind;
2. lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;
3. andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B
Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind;
4. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab
einer Gesamtlänge von 28 cm.
Kategorie D – Sonstige Feuerwaffen
1. Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.
Soweit Waffen der Kategorie A nicht dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen unterliegen, bedarf jeglicher Umgang mit diesen Waffen einer
Ausnahmegenehmigung durch das Bundeskriminalamt nach den § 2 Absatz 3
und § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bislang gesammelt über
den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen auf Schiffen zur
Abwehr von Piratenangriffen?
Es wird geschätzt, dass weltweit circa 160 bis 180 Sicherheitsunternehmen
maritime Sicherheitsdienstleistungen anbieten. Die Mehrzahl dieser Unternehmen
hat ihren Sitz im Ausland. Bislang ist nach den Informationen, die der
Bundesregierung vorliegen, noch kein Schiff mit privaten Sicherheitskräften an Bord
entführt worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/929314. Falls keine Erkenntnisse gesammelt worden sind, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Hält die Bundesregierung einen solchen Einsatz für notwendig und
wünschenswert?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen bewaffnetes
Sicherheitspersonal an Bord von Schiffen deutscher Reedereien von
Schusswaffen Gebrauch gemacht haben und andere Menschen verletzt oder getötet
haben?
Wenn ja, was waren jeweils die Umstände des Waffengebrauchs?
Der Bundesregierung sind derartige Vorkommnisse nicht bekannt.
17. Welche Vorschriften existieren für die Meldung von Waffeneinsatz auf
Schiffen deutscher Reedereien?
Es gibt keine speziellen Meldeverpflichtungen auf Schiffen, die unter deutscher
Flagge fahren.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Waffeneinsatz von
Privatpersonen und Personal von Sicherheitsunternehmen an Bord von
Schiffen deutscher Reedereien zumindest zu einem Ermittlungsverfahren
führen muss, und
Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Absatz 1 der Strafprozessordnung
(StPO) zur Entschließung darüber, ob öffentliche Klage erheben zu ist, den
Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem
Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt. Der von der Frage
zugrunde gelegte Sachverhalt muss deshalb nicht zwangsläufig zu einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen.
a) wenn ja, wie wurde dies bislang gewährleistet;
Auf die Antwort zu Frage 18 wird Bezug genommen. Der Bundesregierung
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafverfolgungsbehörden der in
der Antwort zu Frage 18 dargestellten Verpflichtung nicht nachkommen.
b) wenn nicht, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 18 und 18a wird Bezug genommen.
19. Wie soll das Zertifizierungsverfahren für den Einsatz von privaten
bewaffneten Sicherheitskräften gegenwärtig nach Vorstellung der
Bundesregierung aussehen, und welche Regierungsbehörden sollen daran
beteiligt werden?
Die Bundesregierung plant eine Neuregelung in der Gewerbeordnung (GewO)
zur Zulassung von privaten bewaffneten Sicherheitskräften. Zuständig für die
Erteilung der Zulassung soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Drucksache 17/9293 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetrolle (BAFA) im Benehmen mit der Bundespolizei sein. Die Anforderungen an
die Zulassung und das Zulassungsverfahren sollen in einer Rechtsverordnung,
die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen werden soll, konkretisiert werden.
Das Zulassungsverfahren soll sich an den Empfehlungen der International
Maritime Organization orientieren und eine unternehmensbezogene Prüfung
vorsehen.
20. Welche Überlegungen stellt die Bundesregierung derzeit an, um
einheitliche Ausbildungsstandards von „Privaten Bewaffneten
Sicherheitskräften“ (PBS) für die Begleitung von Schiffen unter deutscher Flagge
festzulegen und zu überwachen?
Unternehmen, die zukünftig eine Zulassung nach der Gewerbeordnung
beantragen wollen, sollen beispielsweise nachweisen müssen, dass durch ihre
betriebliche Organisation und Verfahrensabläufe gewährleistet ist, dass nur fachlich
geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden. Die erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden.
Hierbei sollen auch die besonderen Anforderungen an die
Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen wie nautische, maritime und technische Kenntnisse, die
Fähigkeit des Erkennens und Einschätzens von Gefahrensituationen oder
Deeskalationstechniken berücksichtigt werden.
21. Welche Bundesministerien und Behörden sollen an der Ausbildung
beteiligt sein?
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens selbst sollen keine konkret zu
besuchenden Schulungen vorgeschrieben werden.
22. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Durchführung
der Ausbildung und des Zertifizierungsverfahrens?
Die Kosten für das Zulassungsverfahren werden derzeit ermittelt. Es ist
vorgesehen, diese durch Gebühren auf die Antragsteller umzuschlagen.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass im Falle der
Beteiligung der Bundespolizei im Rahmen des Ausbildungsverfahrens auch ein
Know-how-Transfer an private Unternehmen stattfindet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
24. Inwiefern wird bei den Zulassungs- bzw. Zertifizierungsverfahren
geprüft, ob das Unternehmen
a) aufgrund anderer Verträge oder der Einbindung in andere
Unternehmensstrukturen (z. B. durch Joint Ventures oder
Tochtergesellschaften) in einem Interessenskonflikt steht;
b) in der Vergangenheit direkt oder indirekt an der unrechtmäßigen Tötung
oder Verletzung von Personen beteiligt war;
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9293c) Personal einsetzt, welches in der Vergangenheit an Verbrechen
beteiligt war?
Im Rahmen der noch zu erstellenden Rechtsverordnung soll geregelt werden,
wie diese Sachverhalte angemessen im Zulassungsverfahren berücksichtigt
werden können.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass die zugelassenen bzw.
zertifizierten Unternehmen sowohl Personalrekrutierung,
Waffenbeschaffung und -transport als auch andere organisatorische Aufgaben an andere
Firmen auslagern?
Ein Unternehmen wird im Zulassungsverfahren umfangreiche Nachweise in
Bezug auf die betriebliche Organisation vorlegen müssen (vgl. Antwort zu
Frage 20), die auch die Auswahl des Personals oder waffenrechtliche Themen
betreffen. Durch die Verlagerung von Aufgaben an Dritte kann sich ein
Unternehmen nicht von seiner Verantwortung befreien, dass die Anforderungen des
Zulassungsverfahrens erfüllt werden müssen.
26. Wie will die Bundesregierung in diesen Fällen gewährleisten, dass das
Personal den vereinbarten Kriterien entspricht, und wie sollen Verstöße
dieser Personen gegen deutsche Vorschriften und Gesetze durch
nichtdeutsche Staatsbürger und ausländische Unternehmen geahndet werden?
Eine fortlaufende Überwachung und Aufsicht der Bewachungsunternehmen
auf Seeschiffen ist nicht möglich. Daher soll die Zulassung zeitlich befristet
werden, um regelmäßig im Rahmen einer erneuten Prüfung sicherstellen zu
können, ob ein Bewachungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen
weiter erfüllt. Werden Verstöße eines Bewachungsunternehmens bekannt, kann die
Zulassung entzogen werden. Ordnungswidrigkeiten sollen zudem
bußgeldbewehrt sein.
27. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass bei den Einsätzen von
PBS auf Schiffen unter deutscher Flagge die rechtlichen Bestimmungen
zum Einsatz von Gewalt gegen Dritte eingehalten werden, und über
welche Instrumentarien verfügt die Bundesregierung, zeitnah ein
Ermittlungsverfahren durchzuführen und mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam
zu nehmen?
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die antragstellenden Unternehmen
nachweisen müssen, dass das eingesetzte Personal die rechtlichen Bestimmungen
zum Einsatz von Gewalt gegen Dritte kennt und auch zu dessen Einhaltung
angewiesen wird. Im Falle von Verletzungen von rechtlichen Bestimmungen beim
Einsatz von Gewalt obliegt die Strafverfolgung grundsätzlich den Justizbehörden
der Länder.
28. Welche Maßnahmen zur wirksamen und verhältnismäßigen Abwehr von
Piratenangriffen sollen den PBS auf deutschen Schiffen erlaubt werden,
und auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen diese jeweils?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 31, 34 und 43 verwiesen.
Drucksache 17/9293 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Sollen PBS auch Gewaltmaßnahmen zur vorbeugenden Verteidigung
ergreifen dürfen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 31, 34 und 43 verwiesen.
30. Dürfen die PBS diese Maßnahmen nur in internationalen Gewässern
anwenden oder auch in den Küstengewässern souveräner Staaten, und wenn
ja, unter welchen Bedingungen?
Soweit deutsches Recht im Einzelfall anwendbar ist, wird insbesondere auf die
Antworten zu den Fragen 31, 34 und 43 verwiesen. Zu Fragen nach
ausländischem Recht kann die Bundesregierung nicht Stellung nehmen.
31. Wer darf diese Maßnahmen anordnen, und wie soll gewährleistet werden,
dass er für diese Entscheidung qualifiziert ist?
Nach § 106 des Seemannsgesetzes steht dem Kapitän die oberste
Anordnungsbefugnis und damit auch die Letztentscheidungsbefugnis gegenüber den
privaten Sicherheitskräften als sonstige an Bord tätigen Personen zu.
Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat unter deutscher
Mitwirkung (zurzeit noch vorläufige) Leitlinien zum Einsatz von bewaffnetem
privaten Sicherheitspersonal (MSC.1/Circ. 1405/Rev. 1) ausgearbeitet. Danach
sollen die Reeder vor Einschiffung der Sicherheitskräfte sicherstellen, dass der
Kapitän und auch die Besatzung in ihre diesbezüglichen Aufgaben und
Pflichten eingewiesen und Übungen durchgeführt werden. Nach der geplanten
Änderung der See-Eigensicherungsverordnung wird der Einsatz von privaten
bewaffneten Sicherheitskräften nur dann zulässig sein, wenn sich dieser an den
IMO-Leitlinien ausrichtet. Die Genehmigung des von den Reedern zu
beantragenden Zusatzes zu dem Gefahrenabwehrplan auf dem Schiff bezüglich des
Einsatzes von privaten bewaffneten Sicherheitskräften wird u. a. davon
abhängig gemacht, dass der Gefahrenbeauftragte im Unternehmen dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie verantwortlich erklärt, die Einhaltung
dieser Leitlinien sicherzustellen.
32. Welche Rolle soll bei diesen Prozessen der Kapitän des Schiffes spielen,
und wie wird gewährleistet, dass er für diese Aufgaben ausreichend
vorbereitet ist?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
33. Sollen die PBS nach Auffassung der Bundesregierung auch mit
hoheitlichen Aufgaben beliehen werden, und darf der Kapitän Aufgaben an die
PBS übertragen?
Eine Beleihung von PBS ist nicht beabsichtigt. Die sich aus § 106 des
Seemannsgesetzes ergebende Bordgewalt des Kapitäns entspricht dem
Völkerrecht. Eine Übertragung von Letztverantwortung für Maßnahmen der
Gefahrenabwehr an Bord an private Sicherheitskräfte wäre mit geltendem Recht nicht
vereinbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/929334. Inwieweit wird das Einsatzspektrum von Gewaltmitteln durch PBS an
Bord von Schiffen durch das sogenannte Jedermannsrecht (§ 127
Absatz 1 der Strafprozessordnung) abgedeckt?
Die in § 127 Absatz 1 der Strafprozessordnung für jedermann geregelte
Befugnis, jemanden, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, vorläufig
festzunehmen, wenn dieser der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht
sofort festgestellt werden kann, gilt, soweit die Strafprozessordnung an Bord von
Schiffen anwendbar ist, an Bord solcher Schiffe im gleichen Umfang wie auf
deutschem Festland.
35. Hält die Bundesregierung eine Neuregelung der Strafprozessordnung für
notwendig?
Für die Bundesregierung ergibt sich kein Anlass für eine Neuregelung der
Strafprozessordnung.
36. Welche Art der Bewaffnung soll in Zukunft den zertifizierten PBS zur
Verfügung stehen, und welche Konsequenzen hat dies für das
Genehmigungsverfahren für die Verbringung dieser Waffen gemäß dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Außenwirtschaftsgesetz?
Vom Grundsatz her ist eine Bewaffnung mit allen dem Waffengesetz
unterliegenden Waffen möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis vorliegen. Für die Ausstattung mit Waffen nach Anhang 2
Abschnitt 1 zum Waffengesetz (verbotene Waffen) wäre eine
Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes erforderlich. Der Einsatz von Waffen, die
unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, wird nicht erlaubt.
Genehmigungsverfahren erfolgen nach den Bestimmungen des Waffenrechts und des
Außenwirtschaftsrechts.
37. Wie soll die Kontrolle darüber gewährleistet werden, dass die von PBS
ins Ausland verbrachten Waffen auch wieder zurück nach Deutschland
gebracht werden?
Durch Auflagen bei der Genehmigungserteilung kann festgelegt werden, dass
die Rückverbringung der ausgeführten Waffen innerhalb einer bestimmten Frist
nachzuweisen ist. Dies entspricht der üblichen Praxis im Außenwirtschaftsrecht
bei temporären Ausfuhren.
38. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung alle Schiffe unter deutscher
Flagge das Recht auf den Einsatz von PBS an Bord haben, wie z. B. auch
die Fischereiflotten oder Kreuzfahrtschiffe, oder soll das Recht nur auf
Frachtschiffe beschränkt bleiben (bitte mit Begründung)?
Das Zulassungsverfahren soll sowohl für in Deutschland als auch für im
Ausland niedergelassene Bewachungsunternehmen gelten, die ihre Dienstleistungen
auf Schiffen unter deutscher Flagge seewärts der Begrenzung der
ausschließlichen Wirtschaftszone erbringen wollen.
Drucksache 17/9293 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Welche Unterstützungsverpflichtung hat die Bundeswehr für in Not
geratene Angestellte von PBS an Bord von Schiffen?
Völkerrechtlich besteht für die Schifffahrt auf See die Pflicht zur Hilfeleistung.
Jeder Staat verpflichtet den Kapitän oder den Kommandanten eines seine
Flagge führenden Schiffes, soweit dieser ohne ernste Gefährdung des Schiffes,
der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist, jeder Person, die auf See in
Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten und darüber hinaus so schnell
wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem
Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm
erwartet werden kann.
40. Wer sollte nach Auffassung der Bundesregierung berechtigt sein, im
konkreten Fall den PBS den Befehl bzw. die Erlaubnis für die Anwendung
von Gewalt an Bord eines Schiffes zu geben?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
41. Wer trägt die rechtliche Verantwortung für den Einsatz von Waffen an
Bord von Schiffen unter deutscher Flagge, und wer übernimmt die
Haftung für das Verhalten der PBS auf diesen Schiffen auch gegenüber
Dritten?
Das Verhalten des Kapitäns wie auch das der PBS ist im Einzelfall
haftungsrechtlich nach den einschlägigen Rechtsnormen zu überprüfen.
Die Letztentscheidungsbefugnis an Bord hat nach Völkerrecht sowie nach
§ 106 des Seemannsgesetzes der Kapitän. Gemäß § 106 Absatz 2 des
Seemannsgesetzes ist der Kapitän verpflichtet, für die Erhaltung der Ordnung und
Sicherheit an Bord zu sorgen. Er ist berechtigt, die dazu notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr,
kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen
notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen.
Nach § 109 Absatz 1 des Seemannsgesetzes müssen die Besatzungsmitglieder
den Kapitän dabei unterstützen. Diese Verpflichtung haben ebenfalls die an
Bord befindlichen privaten Sicherheitskräfte.
Ob dem Kapitän eine schuldhafte Pflichtverletzung, etwa durch Überschreitung
seiner Befugnisse oder eine falsche Einschätzung der Lage, vorgeworfen
werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die
Beratung durch die privaten bewaffneten Sicherheitskräfte von wesentlicher
Bedeutung sein wird und bei Piratenangriffen die besondere Notwehrlage
berücksichtigt werden muss.
42. Wer haftet bei Verstößen der PBS gegen die Gesetze des Flaggenstaates
oder des Küstenstaates im Hinblick (z. B. Waffengesetze) und bei
Ladungs- und Personenschäden?
Auch hier ist eine Prüfung des Einzelfalls anhand der einschlägigen
Rechtsnormen entweder des Flaggen- oder des Küstenstaates vorzunehmen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/929343. Dürfen die PBS mutmaßliche Piraten festnehmen bzw. an Bord
festhalten, und wenn ja, welche rechtlichen Bestimmungen gelten für die
Behandlung der Gefangenen an Bord?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. Die Sicherheitsdienste müssen
die Piraten dem Kapitän als Inhaber der Bordgewalt übergeben. Er hat dann
nach § 106 Absatz 3 des Seemannsgesetzes die Befugnis zur vorübergehenden
Festnahme der Piraten. Diese kann – falls erforderlich – solange
aufrechterhalten werden, bis die mutmaßlichen Piraten im nächsten Hafen den
Strafverfolgungsbehörden übergeben werden können.
44. Unter welchen Bedingungen dürfen von PBS festgesetzte mutmaßliche
Piraten an welche Dritte ausgehändigt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
45. Welche Möglichkeiten haben Personen, die von PBS verletzt worden
sind, oder deren Boote durch die PBS zerstört worden sind, und die
Angehörigen von durch PBS getöteten Personen, vor deutschen Gerichten
ein Verfahren gegen die deutschen Reeder, das PBS und die im konkreten
Fall verantwortlichen Personen anzustrengen, und wer ist gegebenenfalls
für die Haftung und Zahlung von Entschädigungen verantwortlich?
Beklagte mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland können wegen zivilrechtlicher
Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Sachverhalten mit Auslandsberührung
vor den örtlich zuständigen deutschen Gerichten in Anspruch genommen
werden (Artikel 2 Absatz 1 VO [EG] Nr. 44/2001).
Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (Bundesgesetzblatt 1994 II S. 1798 ff.)
unterstehen Schiffe auf hoher See ausschließlich der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates.
Sofern im Einzelfall deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist grundsätzlich
der Verursacher des Schadens nach den Regeln der unerlaubten Handlung für
den konkret eingetretenen Schaden verantwortlich, sofern er diesen
zurechenbar, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt hat. Ferner kann nach § 831 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch der Geschäftsherr für den Schaden
ersatzpflichtig sein, den der Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung
einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Die Ersatzpflicht des
Geschäftsherrn tritt jedoch nicht ein, wenn er bei der Auswahl und Überwachung des
Verrichtungsgehilfen sorgfaltsgemäß gehandelt hat, § 831 Absatz 1 Satz 2
BGB. Geschäftsherr können, je nach Lage des Einzelfalls, sowohl die Reeder
als auch das PBS sein.
46. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass PBS aufgrund der
besonderen Umstände der Seefahrt in einem weitgehend kontrollfreien Raum
agieren können, der sogar eine nachträgliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des Verhaltens erschwert?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die geplante Einführung eines Zulassungsverfahrens für PBS in Verbindung
mit in der See-Eigensicherungsverordnung geplanten Maßnahmen soll auch
vor dem Hintergrund erfolgen, dass faktisch eine Überprüfung der eingesetzten
Sicherheitskräfte an Bord nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Drucksache 17/9293 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer
verpflichtenden Videodokumentation für die PBS-Einsätze?
Die Bundesregierung hält diese Maßnahme, die auch in den IMO-Richtlinien
nicht vorgesehen ist, nicht für erforderlich.
48. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung auch auf Hoher See an Bord
von Schiffen unter deutscher Flagge das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
bei der Anwendung von Gewaltmitteln, und wenn ja, gilt dies auch für
PBS, und wie will die Bundesregierung dies kontrollieren?
Auf Schiffen unter deutscher Flagge ist deutsches Recht anzuwenden. Es ist
vorgesehen, dass PBS über konkrete Einsätze Protokoll führen und
Einsatzberichte an deutsche Behörden übermitteln müssen.
49. Inwiefern unterscheiden sich die Grundlagen von Bundeswehrpersonal,
Polizeipersonal und privaten Sicherheitskräften beim Einsatz von Gewalt
auf Hoher See?
Die Bundeswehr kann im Rahmen der EU-geführten Operation Atalanta alle
erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt
zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias ergreifen. Die
Anwendung militärischer Gewalt wird spezifiziert durch die geltenden Einsatzregeln
und erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts. Zur Anwendung kommen
insoweit das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und die
hinsichtlich der Pirateriebekämpfung vor der Küste Somalias einschlägigen
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Verbindung mit
der entsprechenden Gemeinsamen Aktion und den diese modifizierenden
Beschlüssen des Rates der Europäischen Union. Die Beteiligung bewaffneter
deutscher Streitkräfte an dieser Operation unterliegt der in der Vergangenheit
regelmäßig erneuerten Zustimmung des Deutschen Bundestages und erfolgt im
Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver
Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Auf hoher See kann
die Bundespolizei zur Abwehr allgemeinpolizeilicher Gefahren oder zur
Verfolgung von Straftaten gegen Schiffe unter deutscher Flagge einschreiten
(Flaggenstaatsprinzip). Der Einsatz unmittelbaren Zwangs ist dabei möglich. Zudem
können weitere aus dem Seerechtsübereinkommen resultierende Befugnisse
wie beispielsweise das Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder das Recht zum
Betreten zur Überprüfung der Berechtigung eines Schiffes zur Flaggenführung
ausgeübt werden.
Privaten bewaffneten Sicherheitskräften kommen keine den staatlichen Kräften
entsprechende Befugnisse zur Anwendung von Gewalt zu, weil sie nicht
Angehörige von Streitkräften und Polizei sind. Im Übrigen wird auf die Antworten
zu den Fragen 11, 31, 34 und 43 verwiesen.
50. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für PBS die restriktivsten
Regeln gelten sollten, die auch für Wachpersonal in Deutschland gelten,
und wenn ja, wie soll dies gewährleistet werden, wenn nicht, warum
nicht?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. Die Erteilung der Zulassung für
das Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen soll – anders als im Rahmen des
§ 34a der Gewerbeordnung für das Bewachungsgewerbe – nicht auf der
Grundlage von personenbezogenen Kriterien, sondern auf der Grundlage eines
unternehmensbezogenen Ansatzes erfolgen. Die Voraussetzungen für die Erteilung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9293der Zulassung sollen sich an den Empfehlungen der IMO orientieren und die
Besonderheiten der maritimen Dienstleistungserbringung berücksichtigen.
51. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass mit der Zulassung
von PBS auf Schiffen ein Präzedenzfall geschaffen wird für die weitere
Legalisierung dieser Art von bewaffneten Einsätzen privater
Unternehmen an Land?
Die Bundesregierung sieht kein Risiko für einen Präzedenzfall. Der Einsatz von
Sicherheitspersonal auf Schiffen stellt eine Sondersituation dar, die einer
besonderen Regelung bedarf. Die Leistungen werden auf hoher See erbracht, wo
im Notfall anders als im Binnenland nicht mit der schnellen Unterstützung
durch hoheitliche Kräften gerechnet werden kann.
52. Sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf angesichts der
Tatsache, dass deutsche Reedereien ohne jegliche Kontrolle der
Bundesregierung auf ihren Schiffen, die nicht unter deutscher Flagge fahren,
bewaffnetes Sicherheitspersonal einsetzen dürfen?
Auf die Antwort zu Frage 53 wird verwiesen.
53. Wer haftet für das Fehlverhalten des bewaffneten Sicherheitspersonals an
Bord von Schiffen deutscher Reedereien, die nicht unter deutscher Flagge
fahren?
Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798 ff.) unterstehen Schiffe auf
hoher See ausschließlich der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates. Es gilt damit das
Recht des jeweiligen Flaggenstaates. Zu Haftungsfragen nach ausländischem
Recht kann die Bundesregierung nicht Stellung nehmen.
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