[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9464
17. Wahlperiode 25. 04. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. April 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Koch, Dr. Barbara Höll,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9125 –
Lebenserwartungs-Fonds und ethisches Investment
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Februar 2012 rückte der Lebensversicherungsfonds „db Kompass Life 3“ der
Deutschen Bank AG in das öffentliche Interesse. Alle drei Fonds der Kompass-
Life-Reihe sammelten über 700 Mio. Euro bei Anlegern ein, bei Kompass Life 3
selbst waren es rund 200 Mio. Euro, verteilt auf circa 10 000 Anleger. Die
Laufzeit des Fonds endet im März 2015.
Im Gegensatz zu den sonst üblichen Produkten des Zweitmarkts für
Lebensversicherungen basiert der Kompass-Life-3-Fonds nicht auf tatsächlichen
Lebensversicherungspolicen, sondern auf synthetischen Zertifikaten, in die der
Fonds – als geschlossener Fonds – investierte.
Die Zertifikate haben eine Gruppe von 500 Personen in den USA, die zwischen
70 und 90 Jahren alt sind, zur Grundlage. Anhand von Sterbetafeln wird nun auf
die noch verbleibende Lebensdauer bzw. auf die Lebenserwartung dieser
Gruppe spekuliert. Die Renditekalkulation hängt von der geschätzten
Restlebensdauer ab. Dabei zieht man jeweils aktualisierte Gesundheitsdaten heran.
Die Personengruppe wurde diesbezüglich regelmäßig von einem Unternehmen
kontaktiert, das Einblick in die Gesundheitsakten erhielt.
Kurzum, dieser Fonds ist eine makabre Wette auf den Tod: Wer hier investiert,
spekuliert darauf, dass Menschen möglichst früh sterben, je früher, desto besser,
weil dann die Rendite steigt. Wenn die Referenzpersonen länger leben, verdient
die Bank an diesem Produkt.
Die Ombudsstelle beim privaten Bankenverband verurteilte diese
Investmentmöglichkeit als nicht vereinbar mit „unserer Wertordnung“ und der
Unantastbarkeit der menschlichen Würde.
Auf Druck der „Öffentlichkeit“ will die Deutsche Bank AG den Fonds vom
Markt nehmen und den Anlegern schriftlich ein Rückkaufangebot vorlegen.
Rund ein Dreivierteljahr nach der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages zur ökologischen und ethischen Ausrichtung der Finanzmärkte
vom 4. Juli 2011 bietet die Diskussion um Lebenserwartungs-Fonds Anlass, die
Entwicklung ökologischer bzw. ethischer Investments ins Auge zu nehmen.
1. Wann und wodurch erhielt die Bundesregierung erstmalig Kenntnis über den
Fonds „Kompass Life 3“ und seine Konstruktion?
Der Verkaufsprospekt des geschlossenen Fonds „db Kompass Life 3“ wurde der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen des
Hinterlegungsverfahrens gemäß § 8i des Verkaufsprospektgesetzes im Oktober 2007
übermittelt.
2. Welche Haltung in juristischer, ethischer und finanzmarktregulatorischer
Sicht nahm und nimmt die Bundesregierung bezogen auf diesen Fonds, der
auf die Lebenserwartung von Menschen spekuliert, ein (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Finanzanlagen sich auch an den
guten Sitten und den Grundsätzen einer ethischen Nachhaltigkeit messen lassen
müssen.
Aus finanzmarktregulatorischer Sicht setzt die Bundesregierung sich dafür ein,
dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Informationen erhalten, die für eine
fundierte Beurteilung eines Finanzproduktes erforderlich sind. Anbieter, die im
Inland Vermögensanlagen öffentlich anbieten, müssen daher ab dem 1. Juni
2012 neben dem Verkaufsprospekt ein Vermögensanlagen-Informationsblatt
erstellen, das die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage in
übersichtlicher und leicht verständlicher Weise enthält.
Im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens zu dem Fonds „db Kompass Life 3“
(siehe Antwort zu Frage 1) hatte eine inhaltliche Prüfung und Bewertung des
Fonds nicht stattzufinden.
3. Welche Anlageformen sowie Finanzinstrumente für die Absicherung im
Alter sind der Bundesregierung bekannt, und welche davon hält sie für
volkswirtschaftlich sowie gesamtwirtschaftlich sinnvoll (bitte mit
Auflistung der entsprechenden Anlageformen und Finanzinstrumente sowie mit
Begründung)?
4. Welche Anlageformen sowie Finanzinstrumente für die Absicherung im
Alter hält die Bundesregierung für „schädliche Anlageformen“ bzw.
„schädliche Finanzinstrumente“ (bitte mit Auflistung der entsprechenden
Anlageformen und Finanzinstrumente sowie mit Begründung)?
5. Was stellt für die Bundesregierung ein „überschaubares Risiko“ dar, bzw.
welchen Risikobegriff favorisiert die Bundesregierung (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 3, 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung können grundsätzlich alle Anlageformen sowie
Finanzinstrumente für die Absicherung im Alter geeignet sein. Für eine
Anlageentscheidung kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an,
insbesondere die Anlagestrategie und die Lebensumstände der einzelnen Anleger.
Aus diesem Grund ist eine pauschale Aussage darüber, welche Anlageformen
und Finanzinstrumente volkswirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich sinnvoll
sind, nicht möglich.
6. Was erachtet die Bundesregierung als für die Verbraucher bzw. Anleger
„verständlich“, „einfach“ und „transparent“ bezogen auf eine
Wertpapieroder Sparanlage (bitte mit Beispielen)?
Die Frage ist differenziert zu beantworten: Bei sogenannten nicht komplexen
Finanzinstrumenten darf das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Produktinformationsblatt nicht mehr als
zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei
DIN-A4-Seiten, umfassen (§ 5a der Verordnung zur Konkretisierung der
Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen). Das Informationsblatt muss die wesentlichen Informationen über das
jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher Weise so enthalten, dass der
durchschnittlich verständige Kunde die Art des Finanzinstruments, seine
Funktionsweise, die damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die
Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der
Anlage verbundenen Kosten einschätzen und mit den Merkmalen anderer
Finanzinstrumente vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur
auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht
dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten. Für
Vermögensanlagen sind durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagen- und
Vermögensanlagenrechts vergleichbare Vorgaben eingeführt worden, die ab Juni 2012
einzuhalten sind.
Bezüglich Spareinlagen müssen Kreditinstitute nach § 23a des
Kreditwesengesetzes im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur
Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung)
informieren. Neukunden müssen zudem vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in
Textform in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden
Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung informiert werden.
Die Frage, ob die Information in leicht verständlicher Form gegeben wurde, ist
eine Frage des Einzelfalls, die nicht pauschal beantwortet werden kann.
7. Welche Position nimmt die Bundesregierung bezüglich der Einführung
einer Art Finanz-TÜV ein, der alle Finanzinstrumente dahingehend
untersucht, ob diese gesamtwirtschaftlich sinnvoll, ein überschaubares Risiko
haben und für Verbraucher verständlich sind (bitte mit Begründung)?
11. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, einer Einrichtung nicht
nur Aufsichtsfunktion, sondern auch die Kompetenz zukommen zu lassen,
die Zulassung bestimmter Finanzinstrumente zu verweigern bzw.
bestimmte Finanzprodukte vom Markt zu nehmen (bitte mit Begründung)?
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, eine
eigenständige, unabhängige Verbraucherschutzbehörde zur Regulierung der
Anlageformen und Finanzinstrumente zu schaffen, die in der Struktur von
der Solvenzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) getrennt ist (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 7, 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher bei Finanzprodukten besser vor vermeidbaren Verlusten und fehlerhafter
Finanzberatung geschützt werden. Leitbild ist dabei der gut informierte und zu
selbstbestimmtem Handeln befähigte und mündige Bürger: Zu seinem Schutz
und für die Auswahl des für ihn richtigen Finanzprodukts braucht er geeignete
Informationen. Dementsprechend hat die Bundesregierung in den letzten Jahren
gezielt die Regelungen für die Anlageberatung verbessert (unter anderem durch
Einführung des Produktinformationsblattes) und die Kompetenzen der BaFin in
diesem Bereich gezielt erweitert. Darüber hinaus beabsichtigt die
Bundesregierung, es der Stiftung Warentest zu ermöglichen, ihr Informationsangebot an
Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf Finanzprodukte auszubauen. Dazu
gehört z. B. die Einordnung von Anlageprodukten nach Anlagekategorien oder
die Überprüfung der Richtigkeit und Transparenz von Anbieteraussagen.
8. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass die Stiftung Warentest
diese „TÜV-Funktion“ beim Check von Finanzinstrumenten zukünftig im
Hinblick auf Personalausstattung, entsprechende Fachkenntnisse sowie auf
die geplanten finanziellen Mittel erfüllen kann und wird (bitte mit
Begründung)?
Der Koalitionsausschuss hat am 4. März 2012 beschlossen, dass die Stiftung
Warentest zukünftig die Verbraucherinnen und Verbraucher noch intensiver in
Finanzfragen informieren, ihnen Hilfen zur Einordnung von Finanzprodukten
geben und die hierfür erforderliche Verbraucherkompetenz stärken soll. Zu den
neuen Aufgaben soll z. B. die Einordnung von Geldanlageprodukten in
Anlagekategorien oder die Überprüfung, wie die Anbieter ihren neuen
Informationspflichten in den Produktinformationsblättern nachkommen, gehören. Dabei
wird sichergestellt, dass sich diese neuen Aufgaben nicht mit Aufgaben der
BaFin überschneiden. Eine „TÜV-Funktion“ im Sinne einer Zulassungsstelle für
am Markt angebotene Finanzprodukte kann und soll die Stiftung Warentest
dagegen nicht erhalten.
Zur Erfüllung ihrer neuen Aufgabe soll die Stiftung Warentest zweckgebunden
künftig zusätzlich eine jährliche Zuwendung in Höhe von 1,5 Mio. Euro
erhalten. Zur haushaltsmäßigen Wirksamkeit muss die Maßnahme noch durch den
Deutschen Bundestag beschlossen werden.
9. Hält die Bundesregierung den Zuschuss über 1,5 Mio. Euro für
ausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vorstand der Stiftung,
Hubertus Primus, ausführt, es könne passieren, dass die Stiftung Warentest
trotz der Finanzspritze an anderer Stelle sparen muss (vgl. WELT ONLINE
vom 5. März 2012, „Verbraucherschützer geißeln neuen Finanz-TÜV“)
(bitte mit Begründung)?
Mit der finanziellen Zuwendung in Höhe von 1,5 Mio. Euro wird die Arbeit der
Stiftung Warentest deutlich gestärkt. Verbraucher können sich künftig noch
intensiver in Finanzfragen informieren und Hilfen zur Einordnung von
Finanzprodukten erhalten. Die Mittel sind zweckgebunden für diese Maßnahmen zu
verwenden.
10. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat bzw. soll zukünftig die Stiftung
Warentest erhalten, um ein schädliches Finanzinstrument oder eine schädliche
Anlageform zu kennzeichnen oder gar aus dem Verkehr zu ziehen (bitte
mit Begründung)?
Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einschließlich entsprechender
Sanktionsmöglichkeiten obliegt staatlichen Einrichtungen wie der BaFin. Die
Stiftung Warentest als eine unabhängige Stiftung bürgerlichen Rechts ist keine
solche Einrichtung. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es
insbesondere, die Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung durch die Veröffentlichung der
Ergebnisse vergleichender Waren- und Dienstleistungstests einschließlich der
Vergabe von Qualitätsurteilen zu unterstützen. Eine Übertragung hoheitlicher
Aufgaben auf die Stiftung Warentest ist nicht vorgesehen.
13. Sind der Bundesregierung neben Standard Life 3 weitere Fonds mit
gleichen oder ähnlichen Anlageprinzipien bekannt (bitte nach Name,
Anlageprinzip, KAG, Fondsgröße, seit wann auf dem Markt, wie viele Anleger
aufschlüsseln)?
Ein Fonds mit Namen „Standard Life 3“ ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Sofern sich die Frage auf den „db Kompass Life 3“-Fonds bezieht, ist darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um einen geschlossenen Fonds handelt, nicht um
einen Investmentfonds im Sinne des Investmentgesetzes. Die Bundesregierung
hat keine Erkenntnisse über weitere Investmentfonds oder geschlossene Fonds,
die wie die angesprochene Finanzanlage über Zertifikate in ein synthetisches
Lebensversicherungspolicen-Portfolio investieren.
14. Welche Geschäfte bzw. Finanzinstrumente von anderen Banken oder
Versicherungen sind der Bundesregierung bekannt, da laut „SPIEGEL
ONLINE“ vom 5. Februar 2012 „auch andere Institute […] morbide
Geschäfte mit Lebensversicherungen“ machen (bitte nach KAG, Name,
Struktur, Anlageschwerpunkt, Kosten, Volumen, Anlegerzahl aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Wie ist der Zweitmarkt für Lebensversicherungen strukturiert (Anzahl der
Anbieter, größte Anbieter, Fondsvolumen, Umsatz; bitte aktuelle Zahlen),
auf dem reale Lebensversicherungen aufgekauft werden?
Bei der BaFin wird für geschlossene Fonds auf Grundlage der hinterlegten
Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen statistisch erfasst, in welche
unterschiedlichen Marktsegmente, z. B. Lebensversicherungszweitmarkt, die Emittenten
von Vermögensanlagen investieren. Bei der statistischen Erfassung wird nicht
zwischen der Investition in bestehende Lebensversicherungen und der
Investition in synthetische Produkte unterschieden. Nach Angaben der BaFin wurden
im Marktsegment „Lebensversicherungszweitmarkt“ im Jahr 2006 26
Verkaufsprospekte, im Jahr 2007 25 Verkaufsprospekte, im Jahr 2008 elf
Verkaufsprospekte, im Jahr 2009 drei Verkaufsprospekte und im Jahr 2011 ein
Verkaufsprospekt hinterlegt. Im Jahr 2010 wurde kein entsprechender Verkaufsprospekt
hinterlegt.
16. Welche offenen und geschlossenen Investmentfonds sind der
Bundesregierung bekannt, die reale Lebensversicherungen aufkaufen?
Wie sind die Portfolios dieser Fonds strukturiert, wie groß sind die
jeweiligen Fondsvolumen?
In Bezug auf geschlossene Fonds wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Investmentfonds nach dem Investmentgesetz ist der Erwerb von
Versicherungspolicen nicht möglich, da diese keine Vermögensgegenstände im Sinne des § 2
Absatz 4 des Investmentgesetzes sind.
17. Wie gedenkt die Bundesregierung auf die Warnungen der BaFin zu
reagieren, dass Anleger beim Verkauf von Lebensversicherungen aufpassen
müssen, um nicht auf die zahlreichen unseriösen Ankauf-Offerten mit hohen
Renditeversprechen hereinzufallen (vgl. WirtschaftsWoche online vom
11. März 2012, „Finger weg bei Top-Renditen“) (bitte mit Begründung)?
18. Inwieweit plant die Bundesregierung einen regulatorischen Eingriff, im
Sinne von mehr Transparenz und Offenlegungspflichten bis hin zum Verbot
von unseriösen Angeboten, auf dem grauen Zweitmarkt für Versicherungen
vorzunehmen, weil dieser nicht vom Regulierungsgehalt des Gesetzes zur
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
umfasst wird (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt die BaFin bei Wahrnehmung ihrer
aufsichtsrechtlichen Aufgaben. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der BaFin wurden in
den vergangenen Jahren gezielt erweitert. Die BaFin wird tätig, wenn Verstöße
gegen aufsichtsrechtliche Anforderungen festzustellen sind.
Der „traditionelle“ Kauf von Lebensversicherungen unter Fortführung der
Versicherung durch den Käufer, wie es dem klassischen Geschäftsmodell „Kauf
gebrauchter Lebensversicherungen“ entspricht, ist keine erlaubnispflichtige
Geschäftstätigkeit. Der Verkauf stellt für die Versicherungsnehmer eine Alternative
zur Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags dar.
Spezielle Geschäftsmodelle hat die BaFin aber im Einzelfall als
erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft bewertet. Die BaFin hat bislang in vier Fällen
Unternehmen, die den Kauf gebrauchter Lebensversicherungen anbieten, gemäß § 37
Absatz 1 Satz 1 KWG aufgegeben, den Geschäftsbetrieb einzustellen, die
unerlaubten Geschäfte abzuwickeln und diese Maßnahmen auf ihrer Webseite
bekannt zu machen.
19. Werden Fonds wie Standard Life 3 auch im Rahmen der staatlich
geförderten Altersvorsorge eingesetzt, beispielsweise bei fondsgebundenen
Rentenversicherungen oder Fondssparplänen (bitte mit Begründung)?
20. Werden Lebensversicherungsfonds oder Fonds, die (unter anderem)
aufgekaufte Versicherungen in ihren Portfolios haben, in der staatlich
geförderten Altersvorsorge eingesetzt (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein Fonds mit Namen „Standard Life 3“ ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Staatlich geförderte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge werden
staatlicherseits daraufhin überprüft („zertifiziert“), ob das vom Anbieter vorgelegte
Vertragsmuster die gesetzlich festgelegten Mindeststandards für eine
Altersvorsorge erfüllt (z. B. keine Auszahlung vor Beginn der Altersrente). Die konkrete
Anlagepolitik des Altersvorsorgeunternehmens wird dagegen nicht staatlich
kontrolliert.
Der Bundesregierung ist es deshalb nicht bekannt, ob die Anbieter von
Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen in Fonds wie „db Kompass Life 3“,
Lebensversicherungsfonds oder Fonds, die (unter anderem) aufgekaufte
Versicherungen in ihren Portfolios haben, investieren.
21. Liegen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse über einen Prospekt-
und Beratungsfehler vor oder gibt es diesbezügliche Hinweise, weil viele
Anleger des Fonds Kompass Life 3 mittlerweile angeben, gar nicht gewusst
zu haben, in was genau sie investieren?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
22. Welche Informationen hat die Bundesregierung dahingehend, ob sich die
Referenzgruppe von 500 Personen freiwillig gemeldet hat, und ob diese
eine Entschädigung bekommen haben, und wie hoch die Entschädigung
gegebenenfalls war?
Laut Verkaufsprospekt des geschlossenen Fonds „db Kompass Life 3“ haben
sich die Referenzpersonen verpflichtet, sich als Referenzpersonen zur
Verfügung stellen. Der Bundesregierung liegen keine über die Angaben im
Verkaufsprospekt hinausgehenden Informationen zur Referenzgruppe vor.
23. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass ein Fondsangebot
wie „db Kompass Life 3“, das auf das frühzeitigere Ableben von Menschen
wettet, Anreize zur Tötung von Menschen setzt und damit auch
strafrechtlich sanktioniert werden sollte (bitte mit Begründung)?
Aus dem Umstand, dass die Höhe von Auszahlungen bei einem Fondsangebot
vom Ableben einer für Anleger anonymen Gruppe von Menschen abhängt,
ergeben sich keine Anreize zur Tötung von Menschen.
24. Stellt ein solcher Fonds aus Sicht der Bundesregierung ebenso wie für die
Ombudsstelle beim privaten Bankenverband einen Verstoß gegen die guten
Sitten und die Unantastbarkeit der menschlichen Würde dar (bitte mit
Begründung)?
25. Ist ein Fonds wie der Standard Life 3 nach Auffassung der Bundesregierung
mit den Grundlinien ethischen Investments vereinbar, auch in Anbetracht
der Tatsache, dass die Bundesregierung nach eigenen Angaben
grundsätzlich Finanzanlagen, die an ethisch-nachhaltigen Grundsätzen ausgerichtet
sind, begrüßt (bitte mit Begründung)?
26. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um z. B. Fonds, die gegen die
guten Sitten verstoßen oder andere ethische Grundsätze missachten, gar
nicht erst auf den Markt zu lassen bzw. vom Markt zu entfernen, oder
überlässt sie diese Feststellung eines Verstoßes alleinig den Zivilgerichten?
Welche regulatorischen Maßnahmen hält die Bundesregierung hierfür
geeignet, und welche favorisiert sie davon (bitte mit Begründung)?
27. Ist es aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, sich darauf zu verlassen,
dass Banken solche Finanzinstrumente nicht auf den Markt bringen oder sie
wieder vom Markt nehmen, wenn sie sich der „einhergehenden Gefahr von
Reputationsverlusten“ bewusst werden (so die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 des Abgeordneten Harald Koch auf
Bundestagsdrucksache 17/8699) (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 24 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bei anderen Rechtsgeschäften sind auch bei der Auflegung von
geschlossenen Fonds der Privatautonomie Grenzen gesetzt. Rechtsgeschäfte, die gegen
die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Die Entscheidung, ob ein bestimmtes
Geschäft gegen die guten Sitten verstößt, obliegt in Zweifelsfällen
letztinstanzlich den Zivilgerichten. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Regelung ist
nicht geplant. Die Bundesregierung erwartet, dass sich unternehmerisches
Handeln an der Achtung und Einhaltung ethischer Standards orientiert.
28. Welchen ethischen, ökologisch-nachhaltigen und/oder sozialen
Grundprinzipien sollten Investments nach Ansicht der Bundesregierung unterliegen
(bitte mit Begründung)?
29. Sollten diese Prinzipien nach Auffassung der Bundesregierung einheitlich
rechtlich fixiert werden (bitte mit Begründung)?
Wie beurteilt die Bundesregierung z. B. einen Nachhaltigkeitskodex oder
einen Ethikkodex?
30. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Kontext den Verzicht auf
Streumunition?
31. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Kontext den Verzicht auf
ausbeuterische Kinderarbeit?
32. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Kontext Verstöße gegen
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)?
33. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Kontext Verstöße gegen
ökologische Prinzipien (wie in Artenschutzabkommen fixiert oder die
Ablehnung von Atomenergie)?
34. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Kontext Verstöße gegen
soziale Prinzipien sowie demokratische Grundrechte und Menschenrechte?
35. Welche sonstigen, hier nicht aufgeführten, negativen Anlagekriterien bzw.
Maßstäbe hält die Bundesregierung für sinnvoll, und welche für
unverzichtbar (bitte mit Begründung)?
36. Dürfen Finanzinstrumente, die gegen solcherart Kriterien verstoßen, nicht
auf den Markt gelangen oder müssen unverzüglich vom Markt genommen
werden, oder reicht es aus Sicht der Bundesregierung aus, dass derlei
Investitionen nicht mehr als „nachhaltig“ oder „ethisch“ deklariert werden
dürfen (bitte mit Begründung)?
37. Welche positiven Anlagekriterien, wie sie unter anderem das Forum
Nachhaltige Geldanlagen aufführt, hält die Bundesregierung für unverzichtbar
im Zuge der Stärkung nachhaltiger Geldanlagen (bitte einzeln aufführen
und begründen)?
Die Fragen 28 bis 37 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung erwartet, dass sich unternehmerisches Handeln an der
Achtung und Einhaltung ethischer, ökologischer, menschenrechtlicher und
demokratischer Standards orientiert, so wie sie in den einschlägigen Leitlinien und
Prinzipien unter anderem der OECD oder im Rahmen des Global Compact-
Netzwerkes definiert sind.
Die Bundesregierung unterstützt die Bekanntmachung und weitere Verbreitung
internationaler Standards und Informationen, um freiwillige
Selbstorganisationsprozesse von Unternehmen und Branchen zu fördern.
38. Welche Schritte zur Förderung ethischer, ökologischer und/oder sozialer
Investments unternahm die Bundesregierung seit der diesbezüglichen
Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2011?
39. Welche Schritte zur Förderung solcher Investments sind von der
Bundesregierung noch geplant, und welche diesbezüglichen EU-rechtlichen
Vorgaben gilt es noch umzusetzen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hat die Ausführungen der Sachverständigen in der
Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2011 zur
Kenntnis genommen. Aktueller Handlungsbedarf besteht aus Sicht der
Bundesregierung in diesem Bereich nicht.
40. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Ergebnis einer Studie
von „Faktenkontor GmbH“ in Zusammenarbeit mit „Toluna SAS“, wonach
nur knapp 4 Prozent der Bundesbürger ihre Anlagequellen danach
aussuchen, ob sie ethischen Aspekten entsprechen und beispielsweise
ökologische oder soziale Ziele verfolgen (bitte mit Begründung)?
Der Bundesregierung ist eine Studie von „Faktenkontor“ in Zusammenarbeit mit
„Toluna“ nicht bekannt.
41. Wie kann nach Meinung der Bundesregierung das lückenhafte Wissen der
deutschen Anleger über nachhaltige und ethische Investments verbessert
werden (vgl. Ecostamp online vom 1. Februar 2012, „Deutsche Anleger
schreiben Nachhaltigkeit noch klein“) (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass alle Anleger die Möglichkeit haben
sollten, sich über nachhaltige und ethische Investments zu informieren und
entsprechend zu handeln.
42. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass es
dahingehend, was unter „nachhaltiger“ und „ethischer“ Geldanlage verstanden
wird, ganz unterschiedliche Entwicklungen und Sprachgebrauche gibt, und
welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um einer
einheitlicheren Begriffsbildung sowie einheitlichen Anforderungen
näherzukommen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung nimmt den unterschiedlichen Sprachgebrauch zur
Kenntnis und beabsichtigt derzeit nicht, gesetzliche Definitionen zu erlassen.
43. Wie plant die Bundesregierung die Situation zu verbessern, dass
Unternehmen unterschiedliche Sozial- und Umweltkennziffern anwenden, um
Rechenschaft über die Auswirkungen ihrer langfristigen Unternehmenspolitik
zu geben, was die konsequente Anwendung ethikbezogener und/oder
nachhaltiger Aspekte bei der Unternehmensbewertung erschwert (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung beurteilt die Einführung neuer gesetzlicher
Berichtspflichten zu nicht-finanziellen (das heißt sozialen und ökologischen) Informationen
im Rahmen von Corporate Social Responsibility (CSR) skeptisch, wie sie z. B.
in der Initiative der Europäischen Kommission für eine neue europäische CSR-
Strategie vorgeschlagen werden. Solche gesetzlichen Berichtspflichten könnten
eine Abkehr vom Prinzip der Freiwilligkeit bedeuten und wären mit
erheblichem Bürokratieaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen in
Deutschland, aber auch für alle anderen Unternehmensgruppen verbunden.
Die in der aktuellen CSR-Mitteilung der Europäischen Kommission
angekündigte Initiative für eine obligatorische Berichterstattung über soziale und
ökologische Aktivitäten von Unternehmen (Nachhaltigkeitsberichterstattung) ist
bisher vonseiten der Europäischen Kommission nicht näher konkretisiert. Die
Bundesregierung ist an einem konstruktiven Fortgang der Umsetzung einer
europäischen CSR-Strategie interessiert und führt derzeit Gespräche mit der
Europäischen Kommission über die Umsetzung der CSR-Strategie und Fragen
der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ergebnis dieser Gespräche ist, dass
zunächst vonseiten der Europäischen Kommission eine Konkretisierung der Pläne
erfolgen soll und dabei auch die Belange der Unternehmen zu berücksichtigen
sind.
Als Alternative zur gesetzlichen Verpflichtung zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich das Primat der
Freiwilligkeit von CSR-Aktivitäten. Mit dem im Oktober 2010 verabschiedeten
Aktionsplan CSR der Bundesregierung sind verschiedene national und international
wirkende Maßnahmen verbunden, um dieses freiwillige Engagement weiter zu
stärken.
44. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung bezüglich der Forderung
nach Verknüpfung der staatlichen Förderung bestimmter Kapitalanlagen
(z. B. Riester-Rente) mit Nachhaltigkeits- bzw. ethischen und sozialen
Standards (bitte mit Begründung)?
Bezüglich der staatlich geförderten Riester-Rente weist die Bundesregierung auf
die Verpflichtung der Anbieter gemäß § 7 Gesetz über die Zertifizierung von
Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen hin, die Sparer vor Vertragsabschluss
und anschließend jährlich darüber zu informieren, ob und wie sie bei der
Vermögensanlage soziale, ökologische oder ethische Kriterien berücksichtigen. Bei
der Informationspflicht handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung des
Anbieters. Aufgrund dieser Information haben die Sparer die Möglichkeit,
„zweifelhafte“ Anbieter zu meiden bzw. deren Produkte zu kündigen.
45. Inwieweit darf ein Anleger nach Meinung der Bundesregierung darauf
vertrauen, dass die Fabriken und Branchen, in die er direkt oder vermittelt
über einen Fonds investiert, die gesetzlichen und internationalen
Mindeststandards einhalten (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass ein Anleger grundsätzlich darauf
vertrauen kann, dass die Fabriken und Branchen, in die er direkt oder über einen
Fonds investiert, sich im Rahmen der geltenden Rechtsordnung rechtmäßig
verhalten.
46. Was muss in diesem Zusammenhang vom Wertpapierhandelsgesetz und
was vom Anleger selbst bestimmt werden (bitte mit Begründung)?
Nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist dem Anleger im Rahmen der
Anlageberatung vor Abschluss eines Geschäfts über ein Finanzinstrument ein kurzes und
leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur
Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht.
Anbieter, die im Inland Vermögensanlagen wie z. B. die Beteiligung an einem
geschlossenen Fonds öffentlich anbieten, müssen ab dem 1. Juni 2012 neben
dem Verkaufsprospekt ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen, das
die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage in übersichtlicher
und leicht verständlicher Weise enthält. Bei einem offenen Investmentfonds
wird der Anleger durch die „wesentlichen Anlegerinformationen“ auch über die
Anlagepolitik informiert. Damit sind die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass der Anleger eine eigenständige Anlageentscheidung treffen kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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