[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9301
17. Wahlperiode 12. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Dr. Petra Sitte,
Agnes Alpers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9162 –
Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die
Verwertungsgesellschaften vor dem Hintergrund der urheberrechtlichen
Bestimmungen zum Kopieren aus Schulbüchern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Streit um die Einführung einer Kontrollsoftware, zu deren Einführung
sich die Bundesländer auf Druck der Verlage verpflichtet hatten, hat sich
mittlerweile etwas gelegt. Das Grundproblem dahinter jedoch bleibt bestehen. Die
Bundesländer müssen immer mehr für das Fotokopieren an Schulen zahlen,
während Lehrerinnen und Lehrer zunehmend unter Druck gesetzt werden,
keine Seite zu viel zu kopieren und schon gar keine digitalen Kopien
anzufertigen, weil sonst Konsequenzen wegen Urheberrechtsverletzungen drohten.
Diese Situation ist eine Folge des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Verbots, aus Unterrichtsmaterialien zu kopieren. Früher war die Verwendung von
kopierten Arbeitsblättern oder sonstigen Materialien aus Schulbüchern
erlaubt, und die Länder zahlten dafür im Rahmen ihrer Pauschalabgabe, die sie
ohnehin für Kopien und das Aufstellen von Kopiergeräten an die
Rechteinhaber zahlten. Seit 2008 jedoch sind die Bundesländer gezwungen, mit den
Verwertungsgesellschaften privatwirtschaftliche Lizenzverträge
abzuschließen. So sieht der zwischen den Bundesländern, der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen“ und dem Verband
Bildungsmedien e. V. geschlossene „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung
von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ (UrhG = Urheberrechtsgesetz) vom 21.
Dezember 2010 jährliche Zahlungen der Bundesländer zwischen 7,3 Mio. Euro
(für das Jahr 2011) und 9 Mio. Euro (für das Jahr 2014) vor. Abgegolten sind
dadurch allerdings lediglich analoge Kopien aus Schulbüchern. Was mit dem
Geld passiert, ist intransparent. Es fließt offenbar zum Teil direkt an die
Schulbuchverlage, zum Teil an Verwertungsgesellschaften (VG), die diesen Anteil
an die Verlage weiterleiten – unter Umgehung der Urheber, die von den
Ausschüttungen in diesem Bereich nichts abbekommen.
Auch wenn die Regelungen vor allem Ländersache sind, trifft die
Bundesregierung eine Mitverantwortung. Sie hat 2008 jene urheberrechtlichen
Regelungen verabschiedet, die den Auseinandersetzungen zwischen
Bundesländern und Verlagen zugrunde liegen. Zudem ist das Deutsche Patent- und
Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaften
dem Bundesministerium der Justiz unterstellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 11. April 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9301 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gemäß § 53 Absatz 3 Satz 2 UrhG ist die Vervielfältigung eines Werkes, das
für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig. Mit dem Gesamtvertrag vom 21. Dezember
2010 zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG haben
die Länder sich mit den Rechteinhabern über den Umfang der im Rahmen von
§ 53 UrhG zulässigen Vervielfältigung und die dafür zu entrichtende Vergütung
verständigt. Der Gesamtvertrag ist zunächst befristet bis 31. Dezember 2014.
Gemäß § 52a Absatz 2 Satz 2 UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung
eines für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werkes stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig. Mit dem Gesamtvertrag vom 14. Juli 2010
zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG haben die Länder sich mit den
betroffenen Verwertungsgesellschaften über den Umfang der im Rahmen von
§ 52a UrhG zulässigen öffentlichen Zugänglichmachung und die dafür zu
entrichtende Vergütung verständigt. Der Gesamtvertrag ist zunächst befristet bis
31. Juli 2013.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der
jeweilige Anteil, den VG WORT, VG BD- KUNST und VG MUSIK-
EDITION für die Jahre 2008 bis 2010 aus dem „Gesamtvertrag Schule –
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53
UrhG“ vom 30. Oktober 2008 erhalten haben?
Welcher Anteil floss dem Verband Bildungsmedien e. V. zu?
Wie hoch ist der Verwaltungskostenanteil der „Zentralstelle Fotokopieren
an Schulen – ZFS“ (bitte aufschlüsseln nach Jahren)?
Der Anteil der Einnahmen ist wie folgt auf die Gesellschafter der Zentralstelle
Fotokopieren an Schulen (ZFS) – VG WORT, VG Bild-Kunst, VG
Musikedition – verteilt worden:
2008: VG WORT 28,98 Prozent, VG Musikedition 3,81 Prozent, VG Bild-
Kunst 5,73 Prozent
2009: VG WORT 28,98 Prozent, VG Musikedition 3,81 Prozent, VG Bild-
Kunst 5,73 Prozent
2010: VG WORT 22,38 Prozent, VG Musikedition 3,81 Prozent, VG Bild-
Kunst 5,73 Prozent.
Die von dem VdS Bildungsmedien e. V. (nach Umbenennung: Verband
Bildungsmedien e. V.) vertretenen Verlage erhielten folgende Anteile:
2008: 61,48 Prozent
2009: 61,48 Prozent
2010: 68,08 Prozent.
Verwaltungskosten fallen bei der geschäftsführenden Gesellschafterin VG
WORT an. Zur Abgeltung ihrer Kosten erhält die VG WORT vorab eine
Geschäftsführungspauschale in Höhe von 3 Prozent der Einnahmen der ZFS.
Die VG WORT rechnet darüber hinaus gegenüber den von dem VdS
Bildungsmedien e. V. vertretenen Verlagen die diesen zustehenden Einnahmen ab. Zur
Abgeltung des ihr dadurch entstehenden Aufwands erhält sie 0,6 Prozent des
den betreffenden Verlagen zustehenden Anteils.
Der VdS Bildungsmedien e. V. erhielt aus dem den Verlagen zustehenden
Anteil zur Abgeltung seiner Verwaltungskosten eine einmalige Zahlung in Höhe
von 73 600 Euro. Weitere Zahlungen an den VdS Bildungsmedien e. V.
erfolgten nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/93012. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der
jeweilige Anteil, den VG WORT, VG BD- KUNST und VG MUSIK-
EDITION für die Jahre 2011 bis 2014 aus dem „Gesamtvertrag zur
Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ vom 21.
Dezember 2010 erhalten haben bzw. erhalten werden?
Welcher Anteil floss bzw. fließt dem Verband Bildungsmedien e. V. zu?
Wie hoch ist der Verwaltungskostenanteil der „Zentralstelle Fotokopieren
an Schulen – ZFS“ (bitte aufschlüsseln nach Jahren)?
Der Anteil der Einnahmen wird wie folgt auf die Gesellschafter der Zentralstelle
Fotokopieren an Schulen (ZFS) – VG WORT, VG Bild-Kunst, VG
Musikedition – verteilt:
VG WORT: 20,389 Prozent, VG Musikedition 4,87 Prozent, VG Bild-Kunst
6,630 Prozent.
Der verbleibende Anteil von 68,794 Prozent wird an die von dem VdS
Bildungsmedien e. V. vertretenen Verlage ausgeschüttet.
Die genannten Anteile werden – vorbehaltlich des Rechterückrufs durch
Verlage – gegenüber dem Jahr 2011 bis einschließlich 2014 unverändert bleiben.
Der VdS Bildungsmedien e. V. erhält aus dem den Verlagen zustehenden Anteil
zur Abgeltung seiner Verwaltungskosten eine einmalige Zahlung in Höhe von
35 300 Euro. Weitere Zahlungen an den VdS Bildungsmedien e. V. erfolgen
nicht.
Hinsichtlich der Verwaltungskosten wird auf die entsprechenden Ausführungen
zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA die
Zahlungen, die VG BD- KUNST und VG MUSIKEDITION für das Jahr
2007 von den Bundesländern für das – seinerzeit im Rahmen einer
gesetzlichen Lizenz erlaubte – Fotokopieren an Schulen erhalten haben?
Der vor dem Jahr 2008 gültige Gesamtvertrag sieht für das Jahr 2007 eine von
den Bundesländern zu zahlende Gesamtsumme in Höhe von 4 459 380 Euro
vor. Von den Einnahmen schüttete die ZFS an die VG Bild-Kunst 335 665,77
Euro, an die VG Musikedition 419 582,19 Euro aus.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem weiteren Vertrag, der dem
Geschäftsbericht der VG WORT von 2008 zufolge die „interne Verteilung“
der von den Ländern geleisteten Zahlungen zwischen
Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen regelt?
Falls ja, welche Regelung zur Verteilung enthält er?
Falls nein, hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung dieses
Vertrags durch das DPMA, und wenn ja, welchen Inhalts?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von diesem Vertrag. Die Aufteilung der
aufgrund des Gesamtvertrages von den Ländern gezahlten Vergütung erfolgt
zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Verlagen.
Drucksache 17/9301 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. In welcher Höhe leisten die Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung bzw. des DPMA über die im Gesamtvertrag zum Kopieren aus
Unterrichtsmaterialien festgelegten Beträge hinaus für Kopien an Schulen,
Hochschulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen Zahlungen an
Verwertungsgesellschaften (etwa Betreiberabgabe, sonstige Gesamtverträge)?
Auf Grundlage einer Vielzahl von Verträgen haben die Bundesländer sowie die
Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2008 bis 2011 folgende weitere
Zahlungen als Betreiberabgabe nach § 54c Absatz 1 UrhG geleistet:
2008: 926 721,41 Euro
2009: 926 721,41 Euro
2010: 884 936,51 Euro
2011: 864 221,71 Euro.
6. Ist die Vervielfachung der Kosten für das Fotokopieren aus Schulbüchern
nach Kenntnis der Bundesregierung auf das 2008 in Kraft getretene Verbot
des Kopierens aus Schulbüchern zurückzuführen?
Falls ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus für ihre
Reformüberlegungen im Rahmen des Dritten Korbs der
Urheberrechtsgesetzgebung?
Falls nein, worauf dann?
Die Aspekte, die in die Gesamtvertragsverhandlungen eingeflossen sind, sind
der Bundesregierung nicht bekannt.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die im Geschäftsbericht der VG WORT
über das Jahr 2009 dokumentierte Änderung des Verteilungsplans,
derzufolge sie die für das Fotokopieren aus Schulbüchern,
Unterrichtsmaterialien und kartographischen Darstellungen festgestellten Anteile
abweichend von den §§ 2 und 3 der Verteilungspläne Wissenschaft zu 100
Prozent, einschließlich Autorenanteil, an die Verlage ausschüttet, vor dem
Hintergrund der treuhänderischen Verwaltung der Gelder und der Funktion
von Verwertungsgesellschaften, die Rechte von Urhebern und Verwertern
gemeinsam wahrnehmen?
Schulbücher werden nach Kenntnis der Bundesregierung in aller Regel von
einer Vielzahl von Autoren/Autorenteams verfasst. Daher erfolgt die Verteilung
des Autorenanteils für das Fotokopieren an Schulen über die
Honorarabrechnung der Schulbuchverlage an ihre Autoren. Die Schulbuchverlage erhalten
nach dem Verteilungsplan Wissenschaft der VG WORT daher den Verlags- und
Autorenanteil.
Das DPMA als Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften geht aktuell
der Frage nach, ob die Schulbuchverlage die Ausschüttung korrekt durchführen
und prüft dabei auch, ob überhaupt eine Ausschüttung durch Dritte erfolgen
darf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/93018. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA diese
Änderung des Verteilungsplans der VG WORT vor dem Hintergrund bewertet,
dass Wahrnehmungsverträge der Inhaltskontrolle nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 305 ff.) über Allgemeine
Geschäftsbedingungen unterworfen sind (vgl. auch BGH GRUR 2002, 332/
333 – Klausurerfordernis; GRUR 2005, 757/759 – Pro-Verfahren; GRUR
2006, 319/321 – Alpensinfonie; dazu ausführlich auch Augenstein,
Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher
Verwertungsgesellschaften, 2004, S. 73 ff.)?
Die Staatsaufsicht hat nach § 19 Absatz 1 des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften den
nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen nachkommen. Sie prüft
deshalb nach ständiger Praxis nur die Willkürfreiheit der Verteilungspläne (vgl. § 7
Satz 1 UrhWG), nimmt aber keine Inhaltskontrolle nach § 305 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vor.
9. Kann aus Sicht der Bundesregierung bzw. des DPMA ausgeschlossen
werden, dass auch Urheber Inhaber der für die betreffende Ausschüttung
relevanten Nutzungsrechte sind?
Falls ja, auf welcher Grundlage?
Wie bereits zu Frage 7 dargelegt, enthält die Ausschüttung an die Verlage auch
den Anteil der Urheber, der von den Verlagen weiterzuverteilen ist.
10. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA von den
Verlagen der Nachweis einer alleinigen Inhaberschaft des Rechts der
Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern geführt?
Falls ja, in welcher Weise?
Ein Nachweis der alleinigen Rechtsinhaberschaft der Schulbuchverlage
erscheint aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich, wenn sichergestellt
ist, dass die Verlage den Anteil der Autoren an die ihnen bekannten
Berechtigten weiterleiten.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von sonstigen Ausschüttungen der
Verwertungsgesellschaften im Aufsichtsbereich des DPMA, welche
einseitig zu Gunsten der Verwerter ausgeschüttet werden?
Falls ja, in welchen konkreten Fällen, und mit welcher jeweiligen
Begründung?
Der Bundesregierung sind keine Regelungen in Verteilungsplänen anderer
Verwertungsgesellschaften bekannt, die die Rechte und Ansprüche einer
Berechtigtengruppe ohne rechtliche Grundlage einer anderen Berechtigtengruppe
zuweisen.
Drucksache 17/9301 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Ist aus Sicht der Bundesregierung bzw. des DPMA sichergestellt, dass
Unkosten, die durch den Einzug, die Verwaltung und die Ausschüttung
der Gelder an die Verlage entstehen, nicht von der Gemeinschaft aller
Wahrnehmungsberechtigten, sondern nur von den Begünstigten getragen
werden?
Falls ja, in welcher Weise?
Falls nein, wie verträgt sich die Umwälzung dieser Kosten auf alle
Wahrnehmungsberechtigten mit dem Treuhandgrundsatz?
Ja. Die Kosten werden in Form einer Geschäftsführungspauschale für die
geschäftsführende Gesellschafterin VG WORT von den Einnahmen der ZFS
vorab abgezogen und nach dem Verteilungsanteil von den jeweiligen
Berechtigten getragen; auf die Antwort zu Frage 1 wird ergänzend verwiesen. Darüber
hinaus erhält die VG WORT zur Abgeltung des ihr durch die Abrechnung
gegenüber den von dem VdS Bildungsmedien e. V. vertretenen Verlagen
0,6 Prozent von dem den Verlagen zustehenden Anteil.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass die von der VG
WORT erzielten Einnahmen für Fotokopien aus Schulbüchern den
Geschäftsberichten der VG WORT zufolge von 3,24 Mio. Euro im Jahr
2007 auf 1,72 Mio. Euro im Jahr 2008, 1,85 Mio. Euro im Jahr 2009 und
1,53 Mio. Euro im Jahr 2010 gefallen sind, weil „erhebliche Beträge
unmittelbar den Schulbuchverlagen zukommen“, wie es im
Geschäftsbericht für das Jahr 2008 heißt, beziehungsweise weil seither, laut
Geschäftsbericht 2010, „weitere Schulbuchverlage die einschlägigen Rechte
von der VG WORT zurückgerufen haben“, vor dem Hintergrund der
Einführung des Verbots von Kopien aus Schulbüchern in den §§ 46, 52a
und 53 zum 1. Januar 2008, und welche Konsequenzen zieht sie daraus
für die bevorstehende Urheberrechtsreform?
Die sinkenden Einnahmen der VG WORT können mit der Reaktion der Verlage
auf das seit dem 1. Januar 2008 bestehende Recht aus § 53 Absatz 3 Satz 2
UrhG begründet werden. Seitdem nehmen die Mitgliedsverlage des VdS
Bildungsmedien e. V. ihre Rechte weitgehend selbst wahr, so dass sich die
Einnahmen der VG WORT aus dem gesetzlichen Vergütungsanspruch entsprechend
vermindert haben.
Die Bundesregierung wird dies bei der Prüfung weiteren gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts mit berücksichtigen.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der
Anteil der Schulbuchverlage, die die für Kopien aus Schulbüchern
einschlägigen Rechte von Verwertungsgesellschaften zurückgerufen haben?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben mit Stand 1. Januar 2011 insgesamt
73 Verlage ihre Rechte von der VG WORT zurückgerufen bzw. nach Änderung
der Rechtslage zum 1. Januar 2008 einer Änderung des
Wahrnehmungsvertrages widersprochen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/930115. Welche Kompetenzen haben die Verwertungsgesellschaften nach
Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen – ZFS“, die im
„Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53
UrhG“ vom 21. Dezember 2010 als Vertragspartner der Bundesländer
genannt wird, auf Grundlage welcher Regelungen des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes übertragen?
Die Aufgaben der ZFS ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der ZFS
(Beck-Texte, Urheber- und Verlagsrecht, 14. Auflage 2012, S. 277).
16. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA die
Verwaltungskosten der ZFS, und wer trägt sie?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 12 verwiesen.
17. Hat die Bundesregierung oder das DPMA Kenntnis davon, auf welcher
Rechtsgrundlage die ZFS im Namen der in ihr zusammengefassten,
staatlich kontrollierten Verwertungsgesellschaften mit den Bundesländern
verhandelt?
Die ZFS verhandelt mit den Ländern auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags
vom 6. November 1986 (Beck-Texte, Urheber- und Verlagsrecht, 14. Auflage
2012, S. 277). In dem Gesellschaftsvertrag haben sich die
Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition zur ZFS
zusammengeschlossen.
18. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sich die Aufsicht des DPMA
über die Verwertungsgesellschaften auch auf die Geschäftstätigkeit der
ZFS erstreckt?
Falls nein, wie ist sichergestellt, dass das DPMA dennoch die
treuhänderische Verwaltung der Gelder kontrollieren kann?
Die ZFS ist keine Verwertungsgesellschaft im Sinne des UrhWahrnG. Die
Rechtewahrnehmung durch die ZFS ist Bestandteil der Wahrnehmungstätigkeit
der ihr angehörenden und ihrerseits der Aufsicht des DPMA unterliegenden
Verwertungsgesellschaften (vgl. zur ZPÜ: Riesenhuber, ZUM 2008, S. 625,
639). Im Rahmen der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nimmt das
DPMA regelmäßig an den Gremiensitzungen der ZFS teil.
19. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass auch mit dem 2010
erneuerten „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von
Ansprüchen nach § 53 UrhG“ keine Einigung über die Nutzung von
Schulbuchinhalten im Schulintranet erzielt werden konnte, vor dem
Hintergrund, dass Kopien aus Schulbüchern seit 2008 nur noch mit
Genehmigung des Rechteinhabers möglich sind und im Hinblick auf die
anstehende Gesetzesnovelle zur Reform des Urheberrechts (Dritter Korb)?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, einen von den Ländern
abgeschlossenen Vertrag zu bewerten. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das zur
Einstellung in Schulintranets erforderliche Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung nach § 19a UrhG in dem „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen
nach § 52a UrhG“ geregelt.
Drucksache 17/9301 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass sich infolge des
2008 eingeführten Verbots der Herstellung digitaler Kopien aus
Unterrichtsmaterialien die Bundesländer zum Einsatz einer Plagiatssoftware
verpflichtet haben, mit der digitale Kopien von für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen
identifiziert werden können (des sogenannten Schultrojaners), im Hinblick auf
die anstehende Gesetzesnovelle zur Reform des Urheberrechts (Dritter
Korb)?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, einen von den Ländern
abgeschlossenen Vertrag zu bewerten. Die in Rede stehende Software wird ausschließlich
im Zuständigkeitsbereich der Länder eingesetzt. Die sich in diesem
Zusammenhang ergebenden Fragen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Für den
Bundesbereich sind keine Fälle des Einsatzes einer vergleichbaren Software
bekannt. Unabhängig davon haben sich die Parteien des „Gesamtvertrags zur
Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ vom 21. Dezember
2010 nicht zuletzt auf Grund der von der Bundesministerin der Justiz im
November 2011 geäußerten Kritik darauf verständigt, dass die in dem
Gesamtvertrag vorgesehene Plagiatssoftware zumindest vorerst nicht zum Einsatz kommt.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sowohl im Rahmen des
Konsultationspapiers „Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im
Bereich des Urheberrechts“ des Bundesministeriums der Justiz als auch im
Rahmen der Anhörungen zur Vorbereitung des Dritten Korbs der
Urheberrechtsreform Fragen behandelt wurden, die insbesondere die Belange von
Bildung und Forschung betreffen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass infolge des 2008
eingeführten Verbots der Herstellung digitaler Kopien aus
Unterrichtsmaterialien die Länder jährlich 440 000 Euro für Nutzungen im Rahmen des
§ 52a an die Rechteinhaber zahlen und dennoch keine digitalen
Vervielfältigungen aus für den Unterrichtsgebrauch vorgesehenen Werken
anfertigen dürfen?
§ 52a UrhG regelt die Zulässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung für
Unterricht und Forschung. Für entsprechende Nutzungen an Schulen wurde
zwischen den Rechteinhabern und den Länder der in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannte Gesamtvertrag geschlossen. Soweit die Länder auf
Grundlage dieses Gesamtvertrags Vergütungen entrichten, sind damit nach
Kenntnis der Bundesregierung allein Nutzungen im Rahmen des § 52a UrhG
– d. h. die öffentliche Zugänglichmachung, etwa in Intranets – abgegolten.
Nicht von dem genannten Gesamtvertrag umfasst ist das gesondert zu
betrachtende und in § 53 UrhG geregelte Recht, Vervielfältigungsstücke von Werken,
die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, anzufertigen.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die geplante Kontrollsoftware vor dem
Hintergrund, dass Lehrinhalte zunehmend unter freien Lizenzen zur
Verfügung gestellt werden und dass auch von Verlagen produzierte
Lehrmaterialien zunehmend frei lizenzierte Inhalte integrieren?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchem Umfang und unter welchen
konkreten Bedingungen Lehrinhalte unter freien Lizenzen bzw. in
Lehrmaterialien integrierte, frei lizenzierte Inhalte von den Ländern genutzt werden. Die
Zulässigkeit von Nutzungen zu Unterrichtszwecken bestimmt sich im Einzelfall
anhand der zugrunde liegenden (freien) Lizenz. Die Nutzung von frei
lizenzierten Lehrinhalten fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/930123. Inwiefern evaluiert die Bundesregierung ihre Urheberrechtsgesetzgebung
im Hinblick auf die finanziellen Folgen für die Bundesländer?
In Übereinstimmung mit § 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien (GGO) werden bei der Erstellung von Gesetzentwürfen
durch die Bundesregierung die wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes in der
Gesetzesbegründung dargestellt. Diese umfasst nach der GGO insbesondere die
Darstellung, ob die Wirkungen des Vorhabens einer nachhaltigen Entwicklung
entsprechen, insbesondere welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat.
In der Vorbereitung des weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im
Bereich des Urheberrechts hat das Bundesministerium der Justiz im Rahmen der
schriftlichen und mündlichen Konsultationen der beteiligten Kreise auch die
Prüfbitten des Bundesrates aufgegriffen. Das Bundesministerium der Justiz
evaluiert derzeit § 52a UrhG.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Kontrollsoftware (den
sogenannten Schultrojaner) im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der
Rechtsdurchsetzung im Bereich des Urheberrechts?
Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz der
Kontrollsoftware obliegt den Vertragsparteien.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Kontrollsoftware (den
sogenannten Schultrojaner) im Hinblick auf das geltende
Datenschutzrecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Integrität
informationstechnischer Systeme?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die geplante Kontrollsoftware
nach den insoweit einschlägigen vertraglichen Bestimmungen
datenschutzkonform ausgestaltet werden muss. Es ist nach den gesamtvertraglichen
Bestimmungen Aufgabe der Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen, dass beim Einsatz
einer Kontrollsoftware die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten
werden.
Die konkrete datenschutzrechtliche Kontrolle und Bewertung sowie die
Beratung möglicher Hersteller der Software erfolgt durch die zuständigen
Datenschutzbehörden der Länder.
Im Hinblick auf die Integrität informationstechnischer Systeme muss sowohl
bei der Softwareerstellung als auch bei deren Abnahme sichergestellt werden,
dass die Software keine Funktionen enthält, die einen über die vertraglich
vereinbarten Konditionen hinausreichenden und damit insbesondere
datenschutzrechtlich problematischen Zugriff auf Daten/Inhalte ermöglicht.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die im „Gesamtvertrag zur
Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ getroffene
Vereinbarung über den Einsatz einer Plagiatssoftware im Hinblick auf § 11
des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes?
§ 18 Absatz 1 UrhWG bestimmt, dass das Patentamt die Aufsicht über die
Verwertungsgesellschaften führt. Dabei hat die Aufsicht gemäß § 19 Absatz 1
UrhWG darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach dem
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommt.
Auf die Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Aufsicht des DPMA beschränkt.
Die Einhaltung sonstiger rechtlicher Vorgaben fällt nicht in die Zuständigkeit
des DPMA.
Drucksache 17/9301 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGemäß § 11 Absatz 1 UrhWG ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, auf
Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu
angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Angemessenheit der
Vertragsbedingungen ergibt sich im Rahmen eines Nutzungsvertrags nach § 11
UrhWG aus der Relation von Leistung und Gegenleistung.
27. Auf welche Daten soll sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Einsatz der geplanten Plagiatssoftware stützen, und in welcher Weise wird
sichergestellt, dass Rechteinhaber von dieser Software verlässlich
identifiziert werden?
Inwiefern ist ein Abgleich mit Datenbanken der
Verwertungsgesellschaften geplant?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, auf welche Daten sich der
Einsatz der geplanten Plagiatssoftware stützen, in welcher Weise sichergestellt
werden soll, dass Rechteinhaber von dieser Software verlässlich identifiziert
werden oder inwiefern ein Abgleich mit Datenbanken der
Verwertungsgesellschaften geplant ist.
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