[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9516
17. Wahlperiode 03. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Nicole Maisch, Dorothea
Steiner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9232 –
Entsorgung von giftigem Lagerstättenwasser bei der Förderung von Erdgas
und Erdöl
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Erdgas und Erdöl werden in Deutschland aus mehreren Tausend Meter tief
liegenden Gesteinsschichten gefördert. Dabei handelt es sich vor allem um
Sandstein und Carbongestein. Derzeit erwägen mehrere Erdgasunternehmen
in Deutschland, die Förderung auf Schiefergestein und Kohleflöze, vor allem
in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, auszuweiten. Auch in Baden-
Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben sich die
Unternehmen bereits Aufsuchungslizenzen gesichert. Unabhängig davon, aus
welcher Art Tiefengestein das Erdgas gefördert wird, gelangt dabei
sogenanntes Lagerstättenwasser mit an die Oberfläche, welches anschließend entsorgt
werden muss. Dieses Lagerstättenwasser hat verschiedene für die Entsorgung
bedenkliche Eigenschaften: Je nach Muttergestein verfügt das
Lagerstättenwasser über einen sehr hohen Salzgehalt. Weiter ist es häufig mit
Schwermetallen und radioaktiven Stoffen belastet. Wurde bei der Bohrung die Hydraulic
Fracturing genannte Methode zur Stimulation angewendet, vermischt sich das
Lagerstättenwasser zusätzlich mit sogenannten Frack-Fluiden, bei welchen es
sich u. a. um Biozide und teils toxische und karzinogene Chemikalien handelt.
Das Gemisch aus Lagerstättenwasser und zurückströmenden Frack-Fluiden
bilden den sogenannten Flowback. Die Menge des Flowbacks unterscheidet
sich je nach Muttergestein zum Teil erheblich. Auch die Anteile von
Lagerstättenwasser und Frack-Fluiden sind stets unterschiedlich. Grundsätzlich ist
die Entsorgung des Flowbacks problematisch. Zunächst muss das Abwasser
über teils große Entfernungen transportiert werden. Dies geschieht in
Niedersachsen zum Teil durch Leitungen, von denen, aufgrund von Leckagen, erst
kürzlich einige außer Betrieb genommen werden mussten. Die aufgetretenen
Leckagen führten zu einer Kontamination von Boden und Grundwasser mit
krebserregendem Benzol und dem Umweltgift Quecksilber. Der Transport per
Lkw ist auch nicht ohne Risiko. Beim Befüllen und Entladen kam es schon
mehrfach zu Unfällen. Zum Transport sind teils mehrere Lkw pro Tag
notwendig. In der bisherigen Praxis wurden die Abwässer in sogenannten
Disposalbohrungen entsorgt. Der Flowback wird dabei nach einer weitgehend
ungeklärten Reinigungsprozedur wieder unterirdisch verpresst. Über die
Langzeitauswirkungen dieser Verpressung ist jedoch wenig bekannt. Die Verpressung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
30. April 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9516 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesteht darüber hinaus im Verdacht, seismische Erschütterungen auszulösen.
Weiter ergeben sich angesichts der giftigen und teils radioaktiven Substanzen
im Flowback erhebliche Sicherheitsrisiken. Eine mögliche und großflächige
Ausweitung der Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten, lassen
diese ungelöste Entsorgungsproblematik umso dringender erscheinen.
1. Nach welchen rechtlichen Vorschriften erfolgt die unterirdische
Verpressung des Flowbacks in sogenannten Disposalbohrungen, und welche
Behörden sind für die Vergabe dieser Genehmigungen in Deutschland
zuständig?
Einschlägig sind die Regelungen des Bundesberggesetzes, des
Wasserhaushaltsgesetzes, der Tiefbohrverordnungen der Länder und der
Länderwassergesetze.
Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern ist das jeweilige Land für die Genehmigung derartiger Vorhaben
ausschließlich zuständig.
2. Wie viele Disposalbohrungen existieren gegenwärtig in Deutschland, in
denen Flowback aus der Förderung von Erdgas und Erdöl verpresst wird
oder wurde (bitte einzeln nach Bundesländern aufschlüsseln; bitte
ebenfalls ausweisen, ob es sich dabei um eine Verpressung im Tiefengestein
oder in einer ausgeförderten Erdöl- oder Erdgaslagerstätte handelt)?
Aufgrund der Länderzuständigkeit für die Genehmigung und Überwachung
derartiger Vorhaben verfügt die Bundesregierung hierzu über keine eigenen
Daten.
3. Welche Mengen Flowback sind in den vergangenen zehn Jahren bei der
Erdöl- und Erdgasförderung in Deutschland angefallen (bitte nach Jahr,
Bundesland und Unternehmen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welcher Anteil davon (in Prozent und in absoluten Zahlen) wurden per
Disposalbohrung entsorgt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Welche anderen Entsorgungsmethoden für den Flowback wurden in
diesem Zeitraum genutzt (bitte nach Menge, Methode und Jahr
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
6. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung über
gesundheitsund/oder umweltschädigende Stoffe im Flowback, und wie wird die
Konzentration solcher Stoffe im Flowback kontrolliert?
Flowback besteht aus einer Mischung von eingesetztem Frackfluid und
Lagerstättenwasser. Die Bestandteile des Frackfluids werden im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens der zuständigen Behörde offen gelegt. Abhängig von den
standortbezogenen Gegebenheiten enthalten Lagerstättenwässer verschiedene
natürlich vorkommende Substanzen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9516aus dem Gestein gelöste Salze und um verschiedene organische Stoffe, darunter
auch potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe. Die Genehmigung und
Überwachung der Handhabe des Flowback ist Aufgabe der zuständigen Behörden
der Bundesländer.
7. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die unterirdische Verpressung
des Flowbacks in Disposalbohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis
notwendig?
Wenn nein, warum nicht, angesichts der Tatsache, dass dabei
Grundwasserleiter durchbohrt werden?
Nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bedarf die Benutzung eines
Gewässers grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis. Was unter
Benutzung eines Gewässers zu verstehen ist, regelt § 9 WHG. Nach § 9 Absatz 1
Nummer 4 WHG stellt das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer eine Gewässerbenutzung dar. Das Einbringen und Einleiten muss
zielgerichtet im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Verpressung des Flowback in
Disposalbohrungen dürfte in der Regel nicht zielgerichtet im Hinblick auf das
Grundwasser erfolgen, womit dieser Genehmigungstatbestand ausscheidet. Als
Benutzungen gelten nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG allerdings auch alle
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichem
Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Ob dieser (Auffang-)Tatbestand bei einer Bohrung vorliegt, bei der der
Grundwasserleiter lediglich durchstoßen wird, hängt vom Einzelfall ab. Diesen
Einzelfall müssen die zuständigen Behörden vor Ort prüfen. Insbesondere dürfte
entscheidend sein, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer nicht nur
unerheblichen nachteiligen Veränderung des Grundwassers durch die Bohrung ist. Das
wiederum hängt von den technischen Gegebenheiten bei der Bohrung,
insbesondere auch von den eingesetzten Stoffen, ab. Die Bundesregierung kann die
Frage daher nicht allgemein beantworten.
8. Welche Risiken bestehen bei der Verpressung des Flowbacks in andere
Horizonte, und welche Kenntnisse liegen über mögliche chemische
Reaktionen dabei vor?
Bei den möglichen chemischen Reaktionen in den Versenkhorizonten handelt es
sich um übliche Ionenaustauschreaktionen und Mineralumbildungen.
Auswirkungen können sich dadurch auf die Durchlässigkeit und auf das
Aufnahmevermögen der Gesteine ergeben. Weitere nachteilige chemische Reaktionen sind
der Bundesregierung nicht bekannt.
9. Wird bei den sogenannten Disposalbohrungen der Flowback nur in
Tiefengesteinsschichten verpresst oder auch in ausgeförderten Erdöl- und
Erdgaslagerstätten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt die Versenkung der wässrigen
Anteile des Flowback in Gesteinsformationen des tieferen Untergrundes und auch
in ausgeförderte Lagerstätten.
10. In welcher Tiefe wird der Flowback für gewöhnlich durch
Disposalbohrungen verpresst?
Grundsätzlich ist die Tiefenlage der Formationen, in die der Flowback versenkt
wird, von den standortbezogenen geologischen Gegebenheiten abhängig. Die
Prüfung obliegt der zuständigen Länderbehörde.
Drucksache 17/9516 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Welchen Unterschied macht es aus genehmigungsrechtlicher Sicht für die
Entsorgung des Flowbacks, ob dieser nur aus Lagerstättenwasser besteht,
oder auch Frack-Fluide enthält?
Die Entsorgung des Flowback darf nur in geeigneten Horizonten erfolgen. Die
Prüfung obliegt der zuständigen Länderbehörde.
12. Ist eine Rückholung von bereits ohne Genehmigung in
Disposalbohrungen verpressten Frack-Fluiden (so zum Beispiel geschehen nahe dem Ort
Völkersen/Niedersachsen) möglich und/oder erforderlich?
Eine solche Prüfung fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Länderbehörde.
13. Werden die Komponenten des Lagerstättenwassers von denen der Frack-
Fluide aus dem Flowback getrennt, bevor es zu einer Verpressung in einer
Disposalbohrung kommt, und wenn ja, welche technischen Verfahren
kommen dabei zur Anwendung?
Nach Information der Bundesregierung werden aus dem unmittelbar nach einem
Frac zurückgeförderten Flowback über Abscheider Feststoffe bzw. nicht
flüssige Bestandteile abgetrennt und separat entsorgt. Eine Trennung der Frac-
Fluide, die im Laufe der Gasförderung mit dem Lagerstättenwasser mit
gefördert werden, ist nicht möglich.
14. Wird der Flowback vor der Verpressung gereinigt, und wenn ja, welche
Stoffe werden bei dieser Reinigung konkret aus dem Flowback entfernt?
15. Wenn ja, welche Behörden sind für die Überwachung dieses Vorgangs
zuständig, und wie wird eine konsequente Überwachung sichergestellt?
Die Fragen 14 und 15 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Information der Bundesregierung wird der Flowback in der Regel nicht
vor der Versenkung gereinigt. Allerdings werden die festen und flüssigen
Bestandteile voneinander getrennt. Feste Bestandteile sind die zurückgeförderten
Stützkörper (Propants) und Gesteinsmaterial aus der Lagerstätte (Sand);
flüssige Bestandteile sind das Frac-Fluid und das Lagerstättenwasser. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
16. Existieren vollständige Aufzeichnungen über die einzelnen
Verfahrensschritte (Reinigung, Transport, Entsorgung), und wenn ja, wie werden
diese einzelnen Schritte dokumentiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
17. Fallen bei der Reinigung des Flowbacks auch radioaktive Rückstände an,
und wenn ja, wie werden diese entsorgt?
Stoffe mit natürlicher Radioaktivität sind in den Lagerstätten vorhanden. Sie
fallen überwiegend bei der Reinigung von Steigrohren an, wo sich Krusten aus
ausgefällten Salzen bilden. Weiterhin können die Schlämme aus den
Abscheidern in der Gastrocknung radioaktive Stoffe enthalten. Vorschriften für diese
natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffe enthalten die §§ 97 ff. i. V. m.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9516Anlage XII Teil A der Strahlenschutzverordnung. Die Flüssigkeiten weisen in
der Regel nur geringe Radionuklidkonzentrationen auf; dies gilt auch für den
Flowback, so dass nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen bei dessen
Entsorgung nach den geltenden strahlenschutzrechtlichen Vorschriften keine
besonderen Strahlenschutzanforderungen bestehen.
18. Kann der Flowback auch in kommunalen Kläranlagen gereinigt werden,
und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
19. Welche alternativen Möglichkeiten und technischen Verfahren zur
Entsorgung des Flowbacks sind der Bundesregierung neben der Verpressung
in Disposalbohrungen bekannt, und wie bewertet sie diese Verfahren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
20. Welche Unfälle hat es in den vergangenen zehn Jahren gegeben, bei denen
Flowback in die Umwelt gelangte (bitte nach Ort/Menge/Datum/
Unternehmen aufschlüsseln), und welche Umweltschäden wurden dadurch
verursacht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
21. Welche rechtlichen Vorschriften existieren für den Transport des
Lagerstättenwassers und/oder des Flowbacks durch Rohrleitungen, und wie
genau sehen diese aus?
Für den Transport von Flüssigkeiten in Rohrleitungen gelten in den Betrieben
unter Bergaufsicht die Vorschriften der Tiefbohrverordnungen der Länder in
Verbindung mit den Regelungen der Technischen Regeln für Rohrfernleitungen
(TRFL).
Für den Transport in Tankkraftwagen auf der Straße gilt das Gesetz über die
Beförderung gefährlicher Güter und die entsprechende Verordnung.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die nach Medienberichten wiederholt
in Niedersachsen aufgetretenen Leckagen an den Rohrleitungen zum
Transport von Flowback/Lagerstättenwasser, und welche Konsequenzen
zieht sie daraus?
Nach Kenntnis der Bundesregierung traten die angesprochenen Leckagen an
Leitungen aus Kunststoff für den Transport von Lagerstättenwasser auf. Dabei
kam es bei integerer Rohrwand zu einer Diffusion von Bestandteilen des
Lagerstättenwassers durch die Rohrwand nach außen. Diese Undichtigkeiten von
oberirdischen Lagerstättenwasserleitungen sind somit vermutlich auf die
Eigenschaften der verwendeten Materialien und ihre Reaktionen mit dem
Lagerstättenwasser zurückzuführen. Einen Zusammenhang dieser
Undichtigkeiten mit der Anwendung von Fracking-Technologien gibt es nicht.
Niedersachsen hat unter Einbindung unabhängiger Sachverständiger ein
umfangreiches Untersuchungsprogramm zur Eignung von Kunststoffrohrleitungen für
den Transport von Lagerstättenwasser veranlasst.
Drucksache 17/9516 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine
sichere und umweltverträgliche Entsorgung des Flowbacks bei einer
flächendeckenden Erschließung der unkonventionellen Erdgasfelder in
Nordrhein-Westfalen sicherzustellen, angesichts der Tatsache, dass
gerade bei der Schiefergasförderung große Mengen an mit Chemikalien
versetztem Wasser zum Aufsprengen des Gesteins (Fracking) eingesetzt
werden und auch der Flowback aus dem Schiefergestein vergleichsweise
hoch ist?
Derzeit ist unbekannt, ob, in welchem Umfang und mit welcher Technologie in
Deutschland Erdgas aus Shale-Gas-Lagerstätten wirtschaftlich gewinnbar ist.
Jedoch müssen aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen von
Zulassungsentscheidungen bei der Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten die
Umweltauswirkungen grundsätzlich berücksichtigt werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat deshalb Ende 2010 die
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit einem Forschungsprojekt
zur Erfassung und Bewertung des Potenzials von nichtkonventionellen
Kohlenwasserstoffen in Deutschland (Erdöl und Erdgas aus Tonsteinen – Potentiale für
Deutschland) beauftragt. Erste Ergebnisse werden in Kürze vorgelegt werden.
Das Umweltbundesamt hat im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine Studie über
Umweltauswirkungen bei Fracking ausgeschrieben. Ergebnisse werden im Juli 2012
vorliegen. Vor diesem Hintergrund wird der gesetzliche Änderungsbedarf geprüft.
24. Mit welchen Mengen an Lagerstättenwasser ist bei der Förderung von
Erdgas aus Kohleflözen angesichts der Tatsache zu rechnen, dass das
Wasser vollständig abgepumpt werden soll, damit das Gas austreten
kann, und wie sollen diese im vorwiegend ländlichen Raum des
Münsterlandes entsorgt werden?
Die Gas- und Wassergehalte von Kohleflözen sind sehr stark von der
Zusammensetzung der Kohlen, ihrem Inkohlungsgrad und ihrer Versenkungstiefe
abhängig. Eine Abschätzung der Wasserförderung ist somit nur projektspezifisch
möglich. Entsprechende Daten liegen der Bundesregierung allerdings nicht vor.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass nach Angaben der
Europäischen Chemikalienagentur ECHA bisher bei keinem der im
Rahmen der REACH-Verordnung registrierten Stoffe, die beim
Frackingprozess genutzt werden, die Verwendung als Additiv bei der Aufsuchung
oder Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten als
Expositionsszenario angegeben ist, diese aber in der Praxis genau dazu
eingesetzt werden?
Eindeutige Schlussfolgerungen lassen sich aus den Untersuchungsergebnissen
ohne genauere Kenntnis der konkret eingesetzten Stoffe und ihrer
Einsatzmengen derzeit nicht ziehen. Die Ergebnisse lassen zunächst keine Rückschlüsse
auf Qualitätsmängel der Registrierungsunterlagen zu, sie könnten vielmehr
darauf zurückzuführen sein, dass die betreffenden Stoffe Phase-in-Stoffe im
Sinne der REACH-Verordnung sind, die wegen Unterschreitens der
Mengenschwelle von 1 000 Jahrestonnen pro Hersteller oder Einführer erst zu einem
späteren Datum zu registrieren sind, oder dass sie unter Angabe von
Expositionsszenarien registriert wurden, die nach Prüfung der nachgeschalteten
Anwender die Verwendung als Additiv in Fracking-Prozessen mit abdecken. Von
der Vorlage der Ergebnisse der verschiedenen laufenden Studien zum Thema
Fracking, insbesondere zu dem Thema „Eingesetzte Stoffe und
Risikomanagement beim Fracking“ sind u. U. auch in diesem Zusammenhang wichtige
weitere Hinweise zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/951626. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um zukünftig
sicherzustellen, dass unter REACH (Registrierung, Bewertung und
Zulassung von Chemikalien – REACH) registrierungspflichtige Stoffe im
Frackingprozess nur eingesetzt werden, wenn dieses Expositionsszenario
in den entsprechenden Registrierungsdossiers ausreichend betrachtet
wurde und in die Bewertung der Stoffe mit eingeflossen ist?
27. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung derzeit und wird sie
ergreifen, um trotz der fehlenden Betrachtung des Expositionsszenarios
„Verwendung als Additiv bei der Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten“ im Rahmen der REACH-
Registrierungsdossiers sicherzustellen, dass beim Einsatz der einzelnen Stoffe
im Frackingverfahren die Vorgaben der REACH-Verordnung in vollem
Umfang erfüllt werden?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die ECHA auch nach der
kommenden Registrierungsphase im Jahr 2013 eine Recherche in den Dossiers
zu den einschlägigen Expositionsszenarien durchführt. Die Bundesregierung
weist im Übrigen darauf hin, dass die Überwachung der Einhaltung der
Vorgaben der REACH-Verordnung nach der in Deutschland für die einschlägigen
Vorschriften geltenden Zuständigkeitsverteilung den Landesbehörden obliegt.
28. Welche konkreten Tatbestände müssen vorliegen, damit eine
Wasserbehörde eine Genehmigung für die Niederbringung einer Bohrung unter
Rückgriff auf § 48 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
(Besorgnisgrundsatz) versagen kann?
Eine Erlaubnis nach § 48 Absatz 1 Satz 1 WHG darf nur erteilt werden, wenn
eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Der Schutz des Grundwassers hat einen sehr hohen Stellenwert, andererseits ist
nicht bereits jede geringfügige und belanglose Beeinträchtigung erfasst. Da
eine Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Satz 2 WHG bisher nicht erlassen
wurde, ist von den zuständigen Behörden und erforderlichenfalls von den
Gerichten jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob eine nachteilige Veränderung
der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung
können zur Beurteilung dieser Frage verschiedene Erkenntnisquellen
herangezogen werden. Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe werden
Aussagen sachverständiger Kreise wie Beschlüsse der LAWA von den zuständigen
Behörden herangezogen.
29. Wann plant die Bundesregierung eine Konkretisierung der Maßstäbe für
§ 48 WHG, wie vom Umweltbundesamt auf S. 18 seiner Stellungnahme
aus dem Dezember 2011 vorgeschlagen, und wie wird eine solche
Konkretisierung dieser Maßstäbe aussehen?
Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann durch
Rechtsverordnung festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die
Anforderungen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes insbesondere im Hinblick auf
die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffe als erfüllt gelten. Das BMU
arbeitet zurzeit an einem entsprechenden Vorschlag zur Änderung der
Verordnung zum Schutz des Grundwassers. Über konkrete Inhalte und den Zeitpunkt
der Verabschiedung können derzeit noch keine Angaben gemacht werden.
Drucksache 17/9516 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung über die seismischen
Auswirkungen von Disposalbohrungen?
31. Ist es in Deutschland bereits zu seismischen Ereignissen gekommen, deren
Ursache Disposalbohrungen waren, und wie werden die seismischen
Auswirkungen der gesamten Prozesskette der Erdgasförderung von den
zuständigen Behörden überwacht?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die seismische Überwachung der gesamten Prozesskette der Erdgasförderung
ist Teil der Genehmigung durch die zuständigen Länderbehörden. Diese
Überwachung ist vom jeweiligen Standort und der seismischen Gefährdung
abhängig. Detaillierte Ergebnisse entsprechender Überwachungsaktivitäten liegen in
den Länderbehörden vor.
Die deutschlandweite Überwachung der Seismizität erfolgt durch die
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) im Rahmen ihrer
Aufgaben als nationaler seismologischer Dienst. Seismische Ereignisse werden
flächendeckend ab einer Magnitude (ML) von ca. 2,0 erfasst. Zurzeit ist der
BGR kein seismisches Ereignis in Deutschland bekannt, welches nachweislich
durch die Einbringung von Disposal-Flüssigkeit in einer Bohrung ausgelöst
wurde.
32. Welche konkreten Ursachen hatten die seismischen Ereignisse, welche
nach Auskunft der Bundesregierung (siehe Antwort der Bundesregierung
zu Frage 3 der Kleinen Anfrage „Auswirkungen des vom Landgericht
Saarbrücken gesprochenen Urteils vom 25. November 2011 für
Bergbaugeschädigte“ auf Bundestagsdrucksache 17/8532) durch die
Erdgasförderung in Niedersachsen verursacht wurden, und welche Stärke hatten diese
seismischen Ereignisse?
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/8532) wurden seit 2005 für Niedersachsen insgesamt sieben
seismische Ereignisse in Erdgasförderregionen genannt. Zugleich wurde allerdings
darauf verwiesen, dass mit den vorliegenden Daten bisher nicht zweifelsfrei
zwischen tektonischen und induzierten Erdbeben unterschieden werden kann.
Die Bestimmung der Ursachen der Erdbeben ist auch deshalb Gegenstand von
weiteren Untersuchungen. Dabei wird auch untersucht, ob lokale Änderung des
Spannungsfelds infolge der Entleerung der Erdgaslagerstätten die Erdbeben
ausgelöst haben können.
Die Ereignisse innerhalb der Erdgasförderregionen (s. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 3 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8532)
hatten Magnituden von ML 2,1 bis 3,8. In diesem Jahr ereignete sich ein weiteres
Erdbeben in der Region Rotenburg/ Soltau mit der Magnitude ML = 2,9.
33. Beabsichtigt die Bundesregierung die Überwachung seismischer
Ereignisse, welche in Norddeutschland durch die Erdgasförderung verursacht
wurden, zu verbessern, und wenn nein, warum nicht?
Die spezifische Überwachung der Erdgasförderregionen ist Teil des
Genehmigungsverfahrens der zuständigen Länderbehörden.
Die BGR betreibt als nationaler seismologischer Dienst in Zusammenarbeit mit
geophysikalischen Forschungs- und Hochschuleinrichtungen ein Netz von
hochempfindlichen Erdbebenstationen in ganz Deutschland. Dieses Netz liefert
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9516einen Beitrag zum globalen seismischen Monitoring der Erde und dient auch
zur Überwachung national relevanter Seismizität. Um eine Senkung der
Detektionsschwelle in Norddeutschland zu erreichen, wird aktuell das nationale Netz
in diesem Gebiet von der BGR verdichtet. Nach Information der
Bundesregierung wird das bestehende Stationsnetz, welches von der Industrie zur
Überwachung der Erdbebentätigkeit im Bereich um Rotenburg/Soltau installiert
wurde, bis Ende 2012 in verbesserter Form neu aufgebaut.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]