[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9469
17. Wahlperiode 27. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze,
Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9286 –
Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in § 52 Absatz 2 und
zur Datenübermittlung in § 294a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/9213
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Ansicht der Fragesteller hat die Bundesregierung viele Fragen der
genannten Kleinen Anfrage entweder nur zum Teil oder überhaupt nicht
beantwortet. Aus Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich ein
Frage- und Informationsrecht, an dem auch die einzelnen Abgeordneten und
die Fraktionen teilhaben. Diesem Frage- und Informationsrecht korrespondiert
eine entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung.
Die Bearbeitungszeit war durch ein Büroversehen im Bundesministerium für
Gesundheit stark verkürzt. Die Fragesteller möchten der Bundesregierung
erneute Gelegenheit geben, die einzelnen individuell unterschiedlichen
Fragestellungen sachgerecht und vollständig zu beantworten. Dabei wird die
Bundesregierung gebeten, auf die Fragen nicht pauschal, sondern möglichst
einzeln zu antworten, damit weiteren Unklarheiten vorgebeugt wird, selbst
wenn Antworten sich wiederholen sollten.
Die Bundesregierung beantwortete 21 Fragen zusammen auf weniger als einer
Seite. Sie führte aus, dass § 52 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) hinreichend flexibel sei und die Krankenkassen ihn in
verfassungskonformer Weise anwenden könnten. Auch dafür sind Nachfragen formuliert.
Frage 31 beschäftigt sich zusätzlich mit dem Unterschied zwischen den
Absätzen 1 und 2 des § 52 SGB V.
In Frage 17 der ursprünglichen Kleinen Anfrage – hier Frage 22 – war
versehentlich das Wort „Vormund“ gebraucht, wo eigentlich nach
„Erziehungsberechtigten“ gefragt werden sollte. Deshalb wird erneut gefragt.
Zudem wird auf die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung
eingegangen (Frage 32). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25. April 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9469 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sie die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden
in § 52 Absatz 2 und zur Datenübermittlung in § 294a Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“, Bundestagsdrucksache 17/8832 vom 1. März 2012,
mit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213
vom 28. März 2012 umfassend und ausreichend beantwortet hat.
Die Bundesregierung beachtet das aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) resultierende Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten und
hat in der o. g. Antwort dementsprechend umfassend Auskunft zur
grundsätzlichen Ratio der Vorschrift des § 52 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) gegeben und Stellung zur behaupteten Verfassungswidrigkeit
bezogen.
Zusammengefasst wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Vorschrift
des § 52 Absatz 2 SGB V sowohl im Hinblick auf die erfassten Sachverhalte
als auch auf die Rechtsfolgen hinreichend flexibel ist. So können nicht nur
Piercings und Tätowierungen im engeren Sinne, sondern auch weitere aus
ästhetischen Gründen durchgeführte Körpermodifikationen wie Flesh-Tunnels
oder Brandings unter den Anwendungsbereich der Vorschrift gefasst werden.
Die Verpflichtung, die Versicherten „angemessen zu beteiligen“, ermöglicht es,
auf persönliche Umstände wie religiöse Motivationen oder wirtschaftliche
Verhältnisse einzugehen.
Es ist jedoch nicht Aufgabe der Bundesregierung, darüber hinaus zu den
denkbaren Einzelfallkonstellationen konkret Stellung zu nehmen. Zum einen ist dies
– wie bereits in der genannten Antwort vom 26. März 2012 erläutert – Aufgabe
der hierfür zuständigen Stellen, insbesondere der gesetzlichen Krankenkassen
und der gegebenenfalls angerufenen Gerichte. Zum anderen kann eine
Bewertung nur bei umfassender Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Hierzu zählen neben den konkret vorgenommenen Körpermodifikationen auch
die persönlichen Umstände wie etwa die Motivation für den Eingriff oder die
wirtschaftliche Situation des Versicherten.
Ein Großteil der Fragen sowohl der vorliegenden Kleinen Anfrage als auch der
Kleinen Anfrage vom 1. März 2012 beschäftigt sich mit solchen Einzelfällen.
Da die Fragen vom 1. März 2012 in der vorliegenden Kleinen Anfrage zum
Teil wortgleich, zum Teil sinngemäß wiederholt werden, verweist die
Bundesregierung im Wesentlichen auf die Antwort vom 28. März 2012.
Darüber hinaus ist zu den einzelnen Fragen Folgendes anzumerken:
1. Inwiefern ist es Aufgabe von natürlichen oder juristischen Personen – in
diesem Fall Ärzteschaft und Krankenkassen – bzw. inwiefern sind
natürliche oder juristische Personen berechtigt, Auslegungsvarianten von
Regelungen des Sozialrechts auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen
und gegebenenfalls bei vermuteten Verfassungsverstößen nur
unvollständig anzuwenden?
Nach Artikel 1 Absatz 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die
angesprochenen Akteure haben danach bei der Auslegung einer Vorschrift (auch)
verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Die (ggf. auch teilweise)
Verwerfung eines förmlichen Gesetzes ist freilich dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten. Hält ein Gericht ein von ihm anzuwendendes Gesetz für
verfassungswidrig, darf es dies nicht selbst unangewendet lassen, sondern hat nach
Artikel 100 Absatz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9469Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Eine ausdrückliche Regelung für das
Vorgehen der vollziehenden Gewalt hat das Grundgesetz insoweit nicht
getroffen. Nach herrschender Meinung steht ihr aber eine Nichtanwendungs- oder
Verwerfungskompetenz ebenso wenig zu wie den Gerichten. Behörden, die ein
von ihnen anzuwendendes Gesetz für verfassungswidrig halten, müssen
deshalb entweder im Rahmen anhängiger Gerichtsverfahren oder über ihre jeweils
vorgesetzten Behörden auf eine Normenkontrolle hinwirken, die auch
Bundesoder Landesregierung als Exekutivspitzen beim Bundesverfassungsgericht
beantragen können (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG).
Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, ist die Norm des § 52 Absatz 2
SGB V zwar auslegungsfähig, gleichwohl aber hinreichend bestimmt, um den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes zu genügen. Bedarf
eine Norm einer verfassungskonformen Auslegung, ist diese Auslegung für alle
Normbetroffenen verbindlich.
2. Inwieweit eröffnet die von der Bundesregierung genannte weite
Auslegungsmöglichkeit des § 52 Absatz 2 SGB V den Krankenkassen Tür und
Tor für willkürliche Entscheidungen?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und wahrscheinlich, dass
Menschen mit einem Ohrring, der eine medizinisch notwendige
Behandlung nach sich zieht, bei der einen Krankenkasse an den Kosten beteiligt
werden und bei einer anderen nicht?
Falls ja, sieht die Bundesregierung darin einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG?
Falls nein, wodurch wird das verhindert?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung und in der Antwort zu Frage 1
erläutert, ist die Vorschrift verfassungsgemäß. Bei entsprechender Anwendung
wird es daher nicht zu willkürlichen Ergebnissen kommen. Darüber hinaus
haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen in einer Besprechung
vom 22./23. Januar 2008, deren Ergebnis veröffentlicht wurde, zu § 52 SGB V
gemeinsame Auslegungshinweise gegeben, die helfen, eine einheitliche und
damit willkürfreie Anwendung der Vorschrift sicherzustellen. Schließlich ist
der Bundesregierung auch kein sachlich vergleichbarer Fall bekannt, bei dem
es zu den in der Frage beschriebenen unterschiedlichen Anwendungen
gekommen ist.
3. Sieht die Bundesregierung angesichts der vielfältigen
Auslegungsmöglichkeiten einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz?
Woran kann der Versicherte vor seiner Entscheidung für oder gegen eine
bestimmte Körperveränderung festmachen, ob die Krankenkasse ihn bei
etwaigen Folgekosten beteiligen wird?
Die Bundesregierung sieht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Der Versicherte muss sich bei einer Entscheidung über eine Körperveränderung
daher grundsätzlich darüber im Klaren sein, dass es bei einer daraus folgenden
Krankheit zu Kostenbelastungen kommen kann.
Drucksache 17/9469 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Inwiefern ist es möglich, dass Menschen mit einem für die Krankenkasse
ungünstigen Risikoprofil an den Kosten für Folgebehandlungen beteiligt
werden und Menschen mit einem günstigen Risikoprofil nicht (vgl. dazu
das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des
Bundesversicherungsamtes zur Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleichs)?
Die Beteiligung der Versicherten an den Folgekosten einer der in § 52 Absatz 2
SGB V genannten Körpermodifikationen erfolgt allein nach den dort
beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen und nicht nach dem jeweiligen
Risikoprofil.
5. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die freie Religionsausübung
gefährdet ist, wenn Krankenkassen bei Folgebehandlungen die
Patientinnen und Patienten in so großer Höhe an den Kosten beteiligen können, dass
dies für viele Menschen nicht finanzierbar wäre?
Inwieweit besteht die Gefahr, dass verschiedene Körpermodifikationen bei
unterschiedlichen Religionen in den Krankenkassen unterschiedlich
behandelt werden?
Die Bundesregierung sieht die freie Religionsausübung nicht als gefährdet an.
In der Antwort der Bundesregierung vom 28. März 2012 auf die Kleine
Anfrage vom 1. März 2012 (Bundestagsdrucksache 17/9213) wurde ausdrücklich
darauf verwiesen, dass die Krankenkassen die Motivation für eine
Körperveränderung bei der Höhe der Beteiligung der Versicherten zu berücksichtigen
haben und dabei auch religiöse Motive berücksichtigt werden können
(Antworten zu den Fragen 1 bis 16 sowie 18, 20 bis 23 der Kleinen Anfrage vom
1. März 2012; vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung).
6. Ist das Kriterium der Abgrenzbarkeit von Folgeerkrankungen hinreichend
für die grundgesetzkonforme Aufnahme oder Nichtaufnahme von
Einzeltatbeständen in § 52 Absatz 2 SGB V?
Auch diese Frage wurde bereits in der Antwort der Bundesregierung vom
28. März 2012 auf die Kleine Anfrage vom 1. März 2012
(Bundestagsdrucksache 17/9213) und in der Antwort auf die Schriftliche Frage 60
(Bundestagsdrucksache 17/8509) des Abgeordneten Harald Weinberg vom 24. Januar 2012
hinreichend beantwortet. Zum einen legitimiert die Abgrenzbarkeit der
Folgeerkrankung die Aufnahme der Tatbestände „medizinisch nicht indizierte
ästhetische Operation, Tätowierung oder Piercing“ in § 52 Absatz 2 SGB V. Zum
anderen handelt es sich bei diesen Tatbeständen um risikoreiche Eingriffe in die
eigene körperliche Unversehrtheit aus rein ästhetischen Motiven, die eine
Selbstbeteiligung rechtfertigen (vgl. insbesondere die Vorbemerkung der
Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. März 2012).
7. Welche Daten rechtfertigen die von der Bundesregierung herangezogene
Begründung der Ungleichbehandlung bei ästhetischen Eingriffen aufgrund
unterschiedlich gut abgrenzbarer Folgeerkrankungen?
Sind Erkrankungen etwa nach Ohrlochstechen oder Branding weniger gut
auf den ästhetischen Eingriff zurückzuführen als Erkrankungen nach
Tätowierungen oder Piercings?
Über die Daten der gesetzlichen Krankenkassen hinaus (vgl. hierzu die Antwort
auf die Schriftliche Frage 60 – Bundestagsdrucksache 17/8509 – des
Abgeordneten Harald Weinberg vom 24. Januar 2012) liegen der Bundesregierung kein
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9469Daten vor. Im Übrigen können nach der beschriebenen weiten Auslegung des
§ 52 Absatz 2 SGB V auch weitere Körpermodifikationen – wie etwa
Brandings – unter den Anwendungsbereich der Vorschrift gefasst werden, so dass
die in der Frage behauptete Ungleichbehandlung nicht stattfindet (vgl. hierzu
auch die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der
Bundesregierung vom 28. März 2012 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/9213).
8. Ist die fehlende Abgrenzbarkeit von Folgeerkrankungen anderer,
möglicherweise in den Bereich der Selbstverantwortung fallender
Verhaltensweisen prinzipiell gegeben (z. B. bei durch zu schnelles Fahren
selbstverschuldeten Verkehrsunfällen)?
Sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen Verstoß des § 52 Absatz 2
SGB V gegen das Gleichheitsgebot, da die Betroffenen nicht an den
Behandlungskosten beteiligt werden müssen?
Der legitimierende Grund, die in § 52 Absatz 2 SGB V genannten
Körperveränderungen zum Anlass einer möglichen Selbstbeteiligung zu nehmen, wurde
bereits mehrfach erläutert. Es besteht ein qualitativer Unterschied zwischen
risikoreichen Eingriffen in die eigene körperliche Unversehrtheit aus rein
ästhetischen Motiven und den anderen, eher der allgemeinen Lebensführung
zuzurechnenden Verhaltensweisen. Zum anderen lassen sich die Folgen von in
§ 52 Absatz 2 SGB V genannten Körperveränderungen leichter abgrenzen als
dies bei anderem gesundheitsgefährdenden Verhalten, wie der Teilnahme am
Straßenverkehr, dem Betreiben von unter Umständen auch risikoreichen
Sportarten oder auch den mittelbaren Folgen von ungesunder Lebensführung
(Rauchen, Alkoholkonsum) der Fall wäre. In diesen Fällen müsste regelmäßig
geklärt werden, ob eine konkrete Erkrankung tatsächlich auf das
gesundheitsgefährdende Verhalten zurückzuführen ist, was die Krankenkassen häufig vor
kaum handhabbare Abgrenzungsprobleme stellen würde.
9. Ist die Abgrenzbarkeit der Folgeerkrankungen nach Tätowierungen in
jedem Fall gegeben, oder kann eine vergleichbare Hauterkrankung auch
unabhängig von einer Tätowierung auftreten?
Wird diese Abgrenzbarkeit der Ursachen umso schwieriger, je größer die
tätowierte Hautfläche – bis hin zur Ganzkörpertätowierung – ist?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Versicherten nach § 52 Absatz 2
SGB V ist, dass die Folgeerkrankung auf die ästhetische Operation
zurückzuführen ist (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213). Die gilt sowohl für
kleinflächige als auch für großflächige Tätowierungen. Die Kausalitätsprüfung
im Einzelfall erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen.
10. Können Schönheitsoperationen auch Erkrankungen verursachen, die
nicht eindeutig auf den Eingriff zurückzuführen sind?
Falls ja, sieht die Bundesregierung hier mangelnde Abgrenzbarkeit und
damit einen Verstoß des § 52 Absatz 2 SGB V gegen das
Gleichheitsgebot, da in diesen Fällen die Betroffenen nicht an den Behandlungskosten
beteiligt werden müssen?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Versicherten nach § 52 Absatz 2
SGB V ist, dass die Folgeerkrankung auf die ästhetische Operation
zurückzuführen ist (vgl. hierzu im Übrigen die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28
Drucksache 17/9469 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Kleinen Anfrage vom 1. März 2012 (Bundestagsdrucksache 17/9213). Wird
dieser Kausalitätsnachweis nicht erbracht, so findet der § 52 Absatz 2 SGB V
keine Anwendung. Das heißt Erkrankungen, die im Sinne der Frage „nicht
eindeutig auf den Eingriff zurückzuführen sind“ sind zwar denkbar, fallen dann
jedoch nicht unter Anwendungsbereich des § 52 Absatz 2 Satz 2 SGB V. Das
Gleichbehandlungsgebot ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht
verletzt.
11. Beruht die Ungleichbehandlung nach § 52 Absatz 2 SGB V auch auf
unterschiedlich hohen Risiken für Folgeerkrankungen?
Falls ja, welche Daten liegen der Bundesregierung bezüglich der Risiken
nach Schönheitsoperationen auf der einen Seite bzw. nach Eingriffen wie
Branding oder Cutting bzw. Ohrlochstechen auf der anderen Seite vor?
Die Gründe für die Aufnahme der in § 52 Absatz 2 SGB V genannten
Tatbestände in die Vorschrift beruhen nicht auf unterschiedlich hohen Risiken für
Folgeerkrankungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Ist das Stechen von Ohrlöchern zum Tragen eines Ohrrings als Piercing
anzusehen?
Falls ja, ist der § 52 Absatz 2 SGB V anzuwenden?
Falls nein, worin besteht der grundlegende und eine Ungleichbehandlung
rechtfertigende Unterschied eines Piercings im Ohr und beispielsweise in
der Augenbraue?
Grundsätzlich können alle Formen der Eingriffe in den Körper, die aus rein
ästhetischen Gründen durchgeführt werden, unter den Anwendungsbereich des
§ 52 Absatz 2 SGB V gefasst werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
und die Antwort der Bundesregierung vom 28. März 2012 auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213 verwiesen.
13. Gilt gegebenenfalls die Nichtanwendbarkeit des § 52 Absatz 2 SGB V
nur für das Durchstechen des Ohrläppchens oder auch bei anderen
Bereichen des Ohrs?
Sieht die Bundesregierung hier einen Verstoß des § 52 Absatz 2 SGB V
gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Betroffenen unterschiedlich an den
Behandlungskosten beteiligt werden müssen?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Gilt gegebenenfalls die Nichtanwendbarkeit des § 52 Absatz 2 SGB V
nur für das Durchstechen des Ohrläppchens oder auch bei einer Weitung
des Ohrlochs (z. B. Flesh-Tunnel), und wenn ja, bis zu welcher Größe?
Sieht die Bundesregierung hier einen Verstoß des § 52 Absatz 2 SGB V
gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Betroffenen unterschiedlich an den
Behandlungskosten beteiligt werden müssen?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/946915. Können auch andere ästhetisch motivierte Eingriffe wie Haarentfernung
durch Waxing oder Haartransplantationen klar abgrenzbare
Folgeerkrankungen verursachen?
Falls ja, sieht die Bundesregierung hier einen Verstoß gegen das
Gleichheitsgebot, da die Betroffenen nicht an den Behandlungskosten beteiligt
werden müssen?
Nach Auffassung der Bundesregierung können auch andere ästhetisch
motivierte Eingriffe wie Waxing oder Haartransplantation unter den
Anwendungsbereich des § 52 Absatz 2 SGB V gefasst werden. An den kausal daraus
folgenden Gesundheitsschädigungen können die Versicherten nach Maßgabe der
Vorschrift beteiligt werden (zur Kausalität im Einzelnen wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen). Eine Ungleichbehandlung findet insofern nicht statt.
16. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Behandlung von
Folgeerkrankungen aufgrund von religiös motivierten Beschneidungen beim
Mann keine Eigenbeteiligung des Patienten erfordert?
Sieht die Bundesregierung hier einen Verstoß des § 52 Absatz 2 SGB V
gegen das Gleichheitsgebot?
Wie in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, können religiöse Motive bei der
Höhe der Eigenbeteiligung berücksichtigt werden. Die Bundesregierung sieht
hier keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.
17. Wird § 52 Absatz 2 SGB V auch auf in anderen Kulturen und Religionen
übliche Body Modifications wie z. B. Lippenteller oder extrem gedehnte
Ohrläppchen angewendet?
Falls nein, ist damit Artikel 3 GG bezüglich der Gleichbehandlung mit
Piercings verletzt?
Falls ja, wird damit die Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) bzw. das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht die
Religionsfreiheit nicht als verletzt an. Die Krankenkassen können bei der
Entscheidung über die „Angemessenheit“ der Beteiligung religiöse Gesichtspunkte
berücksichtigen.
18. Ist der § 52 Absatz 2 SGB V für Permanent-Make-up anzuwenden?
Falls nein, was unterscheidet Permanent-Make-up von Tätowierungen,
und sieht die Bundesregierung hier einen Verstoß des § 52 Absatz 2
SGB V gegen das Gleichheitsgebot?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
19. Inwiefern ist eine geschlechtsangleichende Operation, die primär auf eine
Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes abzielt, zu der im § 52
Absatz 2 SGB V genannten „medizinisch nicht indizierte(n) ästhetische(n)
Operation“ zu zählen?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Drucksache 17/9469 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Beruht die Auswahl der in § 52 Absatz 2 SGB V genannten Eingriffe
auch auf unterschiedlich hoher gesellschaftlicher Akzeptanz des
Eingriffs?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass Piercings zu einer
Kostenbeteiligung führen, gesellschaftlich akzeptiertere Maßnahmen wie
Ohrlochstechen aber nicht?
Die Gründe für die Aufnahme der Tatbestände des § 52 Absatz 2 SGB V
wurden bereits ausführlich in der Antwort zu Frage 8, der Vorbemerkung sowie der
Antwort der Bundesregierung vom 28. März 2012 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der DIE LINKE. vom 1. März 2012 erläutert.
21. Soll und darf die Gesetzgebung im Bereich des SGB V gesellschaftlich
normiertes und konformes Handeln bevorzugen und fördern?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Müssen Minderjährige in jedem Fall die Einverständniserklärung eines
Erziehungsberechtigten vorlegen, wenn sie eine Tätowierung, ein
Piercing (inkl. Ohrlochstechen) oder einen anderen ästhetischen Eingriff
vornehmen lassen wollen?
Nein. Sowohl zivil- als auch strafrechtlich ist die Rechtslage entsprechend dem
Grad der Selbständigkeit des Minderjährigen differenziert:
Zivilrechtlich ist Grundlage einer Tätowierung, eines Piercings oder eines
anderen ästhetischen Eingriffs ein entgeltlicher Vertrag, der zwischen
demjenigen, der den ästhetischen Eingriff anbietet und dem Kunden geschlossen wird.
Ein Minderjähriger unter sieben Jahren kann selbst keinen solchen Vertrag
wirksam schließen. Ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat,
kann einen solchen Vertrag, der ihn zu einer Geldleistung verpflichtet, nach den
§§ 107 und 108 BGB wirksam nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen
Vertreter, d. h. in der Regel seiner Eltern schließen. Ein von einem Minderjährigen
ohne Zustimmung seiner Eltern geschlossener Vertrag, in dem eine
Entgeltzahlung durch den Minderjährigen vorgesehen ist, gilt aber als wirksam, wenn
der Minderjährige das Entgelt mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck
oder zu freier Verfügung von seinen Eltern oder von einem Dritten mit
Zustimmung seiner Eltern überlassen wurden. Haben die Eltern jedoch den
ästhetischen Eingriff verboten, liegen die Voraussetzungen des § 110 BGB nicht vor,
der Vertrag gilt dann auch nach der Zahlung des Entgelts nicht als wirksam. Der
Minderjährige hat einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts.
In strafrechtlicher Hinsicht sind andere Gesichtspunkte ausschlaggebend:
Grundsätzlich handelt es sich beim Tätowieren, Piercing und vergleichbaren
ästhetischen Eingriffen um eine Körperverletzung im Sinne von § 223 des
Strafgesetzbuchs (StGB). Diese ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn eine
rechtfertigende Einwilligung des von dem Eingriff Betroffenen vorliegt (§ 228
StGB). Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung ist die
Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen. Diese beurteilt sich bei
höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit nicht
nach der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit. Es kommt vielmehr auf die
tatsächliche (natürliche) Einsichts- und Urteilsfähigkeit an. Der Einwilligende
muss daher nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen,
Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und
sachgerecht zu beurteilen. Bei Minderjährigen ist hier der individuelle Reifegrad
entscheidend. Dabei ist die Frage der Urteilsfähigkeit nicht generell, sondern in
Bezug auf den konkreten Eingriff zu beurteilen. Es gelten umso strengere
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9469Anforderungen, je schwerwiegender der Eingriff ist oder je schwieriger seine
Folgen abzuschätzen sind. Andererseits ist die Einwilligungsfähigkeit umso
eher anzunehmen, je näher der Einwilligende der Volljährigkeitsgrenze oder je
geringfügiger die Verletzung ist. Ist die minderjährige Person, die einen der
eingangs genannten ästhetischen Eingriffe vornehmen lassen möchte, nach diesen
Grundsätzen einwilligungsfähig, so kann sie selbst – in Wahrnehmung ihres
Selbstbestimmungsrechts – über die zur Rechtfertigung der Körperverletzung
erforderliche Einwilligung entscheiden.
23. Müssen die Krankenkassen auch Minderjährige bzw. deren
Erziehungsberechtigte an den Folgekosten beteiligen, zumal nach Untersuchungen
etwa die Hälfte der Piercings auf diesen Personenkreis entfällt und auch
andere Body Modifications Teil der Jugendkultur sind?
Grundsätzlich können alle Körpermodifikationen unter den
Anwendungsbereich des § 52 Absatz 2 SGB V fallen (vgl. Antwort zu Frage 12). Bei der
Prüfung der angemessenen Höhe der Beteiligung hat die Krankenkasse weitere
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa das Alter oder die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten.
24. Gilt der § 52 Absatz 2 SGB V auch, wenn die Folgeerkrankung für die
Betroffenen nicht absehbar war, beispielsweise aufgrund bedenklicher
Inhaltsstoffe in Tätowierfarben oder Verschulden der Behandelnden?
Ist die Krankenkasse verpflichtet, die Eigenbeteiligung
zurückzuerstatten, falls im Haftungsfall den Kassen die Behandlungskosten von Dritten
erstattet werden?
Grundsätzlich gilt § 52 Absatz 2 SGB V auch, wenn die Folgeerkrankungen
nicht absehbar waren. Bei der Prüfung der angemessenen Höhe der Beteiligung
hat die Krankenkasse weitere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
25. Wie wird die Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit in § 52
Absatz 2 SGB V definiert?
Der Begriff der „medizinischen Notwendigkeit“ wird in § 52 Absatz 2 SGB V
nicht verwendet. Im Übrigen sind die in der Vorschrift verwendeten
unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. „medizinisch nicht indiziert“, „angemessene
Höhe“) von den gesetzlichen Krankenkassen ggf. mit Hilfe des Medizinischen
Dienstes der Krankenkassen abhängig von den konkreten Umständen des
Einzelfalls auszulegen.
26. Ist beispielsweise die turnusmäßige Explantation eines Brustimplantats
am Ende der Verwendungsdauer medizinisch notwendig?
Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Drucksache 17/9469 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Wie bewertet die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung die Rechtspraxis, dass der Einsatz von Brustimplantaten nach
einer krebsbedingten Entfernung der Brust als medizinisch notwendig
angesehen wird, aber ein Permanent-Make-up aufgrund
krankheitsbedingten Fehlens von Augenbrauen oder Wimpern nicht (vgl.
Bundessozialgericht, 19. Oktober 2004, B 1 KR 28/02 R)?
Nach § 27 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn
diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ob eine
bestimmte Maßnahme vor diesem Hintergrund als medizinisch notwendige
Krankenbehandlung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und
ist von der Krankenkasse zu entscheiden bzw. kann in einem eventuellen
Gerichtsverfahren von den zuständigen Gerichten überprüft werden. Eine
abstrakte Aussage seitens der Bundesregierung ist daher nicht möglich.
28. Welche Konsequenzen hat die Patientin/der Patient zu erwarten, wenn
sie/er die Mitwirkung an der Einzelfallprüfung verweigert?
29. Wer trägt bei der Einzelfallprüfung die Beweislast – es handelt sich ja nur
um einen Verdacht der Ärztin bzw. des Arztes, der der Krankenkasse
vorliegt?
Woraus ergibt sich dies?
Ist der Patient/die Patientin verpflichtet, alle für die
Kausalitätsfeststellung erforderlichen Daten weiterzugeben oder gibt es hier eine
Angemessenheitsgrenze?
Wie wird dabei der Grundsatz der Datensparsamkeit überprüft?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach den allgemeinen Grundsätzen muss die Krankenkasse das Vorliegen der
Voraussetzungen, die eine Beteiligung der Versicherten nach § 52 Absatz 2
SGB V ermöglichen, nachweisen. Das Sozialleistungsverhältnis zwischen
Versichertem und gesetzlicher Krankenkasse beinhaltet dabei jedoch eine
umfassende Mitwirkungspflicht des Versicherten. Der Umfang der Pflichten und
deren Grenzen sind in den §§ 60 bis 66 SGB I geregelt. Grundsätzlich ist der
Versicherte verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Inanspruchnahme
einer Sozialleistung erforderlich sind und hat auf Verlangen auch der Erteilung
der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (vgl. § 60 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 SGB I). Das heißt, der Versicherte hätte auf Nachfrage auch
Auskunft über eine ästhetische Operation etc. zu geben und gegebenenfalls der
Einholung von Auskünften bei seinem Arzt zuzustimmen.
Allerdings besteht die Mitwirkungspflicht nicht unbegrenzt. Der Umfang
richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Grenzen der Mitwirkung
sind in § 65 SGB I geregelt.
Die Folgen fehlender Mitwirkung ergeben sich aus § 66 SGB I. Nach dessen
Absatz 1 kann der „Leistungsträger … die Leistung bis zur Nachholung der
Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die
Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind.“ Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass diese Vorschrift auch bei einem Versicherten Anwendung
findet, der sich der Klärung der Frage widersetzt, ob eine bestimmte ästhetische
Operation etc. ursächlich für eine Erkrankung ist.
Die Einzelheiten hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der
Bundesregierung ist kein Fall bekannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/946930. Wie ist konkret die Kostenbeteiligung bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln,
Heilmitteln, Rehabilitation etc. geregelt?
Erhalten auch andere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Kenntnis von der Ursache der Erkrankung?
Die Versicherten sind in „angemessener Höhe“ an allen entstandenen Kosten zu
beteiligen. Dies umfasst auch die Kostenbeteiligung an den Kosten für
Arzneimittel, Hilfsmittel, Heilmitteln und Rehabilitation.
Der § 52 Absatz 2 SGB V betrifft das Verhältnis der gesetzlichen Krankenkasse
zum Versicherten. Grundsätzlich ist es daher nicht erforderlich, dass andere
Leistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung erhalten.
31. Ist der Unterschied zwischen § 52 Absatz 1 und 2 SGB V nach Ansicht
der Bundesregierung gerechtfertigt, also dass Gepiercte, Tätowierte und
Menschen, die eine Schönheitsoperation über sich ergehen lassen haben,
mit der Muss-Regelung aus Absatz 2 härter sanktioniert werden als
Versicherte, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen
begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen haben, für
die die Kann-Regelung nach Absatz 1 gilt?
Der Unterschied ist gerechtfertigt. Bei § 52 Absatz 1 SGB V sind
Fallgestaltungen denkbar, bei denen eine zwingende Beteiligung des Versicherten eine
unzumutbare Härte darstellen kann, etwa nach einem gescheiterten
Selbstmordversuch. Im Übrigen haben die Krankenkassen wegen der Flexibilität sowohl
des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 der Vorschrift die Möglichkeit, für
jeweils sachgerechte Ergebnisse zu sorgen.
32. Gilt die Möglichkeit der Kostenbeteiligung oder des Versagens von
Leistungen auch im Falle des Eintretens einer Behinderung oder kann die
Anerkennung einer Behinderung selbst unter Berufung auf den § 52
Absatz 2 SGB V versagt werden?
§ 52 SGB V bezieht sich nur auf die im Fünften Buch geregelten Leistungen
und deren Kosten. Das heißt die Krankenkassen können die Versicherten unter
den Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 SGB V an allen von den
Krankenkassen nach den Vorschriften des Fünften Buches zu tragenden Kosten beteiligen.
Andere Regelungsbereiche, wie etwa die des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, sind von § 52 SGB V nicht betroffen.
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ISSN 0722-8333]