[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9868
17. Wahlperiode 05. 06. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 1. Juni 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9355 –
Drogen und Verkehrssicherheit
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jede Person, die am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geistig und
körperlich in der Lage sein, um sich und andere nicht zu gefährden. Der Staat ist
beauftragt, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, indem er beispielsweise das
Führen von Kraftfahrzeugen an Bedingungen knüpft. So ist das Führen von
Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von berauschenden Substanzen (Alkohol,
illegale Drogen) zu Recht verboten (§24a des Straßenverkehrsgesetzes – StVG –,
§§ 315c und 316 des Strafgesetzbuchs – StGB).
Allerdings kommen angesichts der Ausgestaltung und Umsetzung der
Regelungen Zweifel an der tatsächlichen Zielsetzung auf. Es erschließt sich den
Fragestellern nicht, wieso Personen, die Cannabis oder andere Drogen
konsumiert haben, auch dann ordnungs-, straf- und verwaltungsrechtlich belangt
werden können, wenn ihnen keine Gefährdung der Verkehrssicherheit
nachgewiesen werden konnte. Es erscheint fraglich, ob es der Verkehrssicherheit
dient, dass Personen mit bis zu 1,1 Promille Alkohol im Blut ohne Strafe nach
StGB davonkommen können, während Konsumierende illegaler Substanzen
schon dann bestraft werden können, wenn eine Substanz überhaupt nur
nachgewiesen wird, unabhängig davon, ob die Fahrtüchtigkeit tatsächlich
beeinträchtigt ist.
Zusätzlich wird das Straf- und Ordnungsrecht zur Durchsetzung des zu Recht
geforderten Nüchternheitsgebotes zum Teil von verwaltungsrechtlichen
Konsequenzen ausgehebelt (siehe Frage 21). Auch ist vielen
Drogenkonsumierenden nicht bewusst, dass ihre Fahrerlaubnis auch dann eingezogen werden kann,
wenn sie Drogenkonsum, etwa auf Partys, und das Führen von Fahrzeugen
konsequent voneinander trennen. Personen, die einmalig Drogen konsumiert
haben, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil sie aufgrund dieses
Konsums dauerhaft als charakterlich ungeeignet für das Führen eines Fahrzeugs
angesehen werden. Ein wissenschaftlicher Beleg dafür, dass solche
Maßnahmen der Verkehrssicherheit dienen, steht nach wie vor aus. Hingegen sind mit
dem Verlust des Führerscheins häufig existenzielle Probleme verbunden. So
hat auch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 anerkannt, dass „die
Fahrerlaubnis (…) für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung“
hat. Ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des
Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss“ (BVerfG, 1 BvR
2062/96). Daher sollte die Anwendung dieser Maßnahme auf
nachvollziehbaren und evidenten Kriterien zum Schutz der Verkehrssicherheit beruhen.
Sollte sich herausstellen, dass über das Verkehrsrecht die verfassungsrechtlich
gebotene Straffreiheit des Konsums von Substanzen unterlaufen wird, ohne
dass diese Maßnahmen geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu verbessern,
wäre dies hochbedenklich.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Eine der gefährlichsten Erscheinungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges im
öffentlichen Straßenverkehr ist das Fahren unter Alkoholeinfluss. Die
Bundesregierung und der Gesetzgeber bemühen sich daher seit langem um eine
wirksame Bekämpfung dieses Problems und dies mit Erfolg: Die Entwicklung der
Alkoholunfälle im Straßenverkehr ist seit Jahrzehnten positiv. Seit 1975 liegen
für Deutschland Daten zu Alkoholunfällen mit Personenschaden vor. Mit
gewissen Schwankungen sind die Unfälle mit Personenschaden kontinuierlich bis
zum Jahr 2010 gesunken. Insgesamt verringerte sich die Zahl der
Alkoholunfälle mit Personenschaden seit 1975 von 51 593 auf weniger als 15 000 im
Jahre 2010. Die Zahl der bei Alkoholunfällen getöteten Personen sank von
1975 bis 2010 von 3 641 auf 342. Die Entwicklung der Unfallzahlen zeigt, dass
sich das gesetzliche Instrumentarium bewährt hat.
Dies gilt auch für den Bereich der Drogen im Straßenverkehr: Die Normierung
eines absoluten Drogenverbotes im Straßenverkehrsgesetz (StVG) war
erforderlich und ist derzeit ohne Alternative. Die Einführung von Gefahren-
„Grenzwerten für illegale Drogen für den Straßenverkehr analog zu Alkohol“ ist auf
absehbare Zeit nicht möglich, weil die „Dosis-Konzentrations-
Wirkungsbeziehungen“ weitgehend unbekannt sind. Während es bei der Bekämpfung von
Alkohol im Straßenverkehr allein um den Wirkstoff „Ethanol“ geht, dessen
Wirkungsweise weitgehend erforscht und bekannt ist, handelt es sich bei
Drogen um eine Vielzahl von Mitteln und Substanzen mit unterschiedlichen
Auswirkungen auf die Fahrleistungen. Diese Auswirkungen werden von einer
Vielzahl von Faktoren, wie zum Beispiel Konsumgewohnheiten und Konsumform,
beeinflusst und hängen nicht allein von der festgestellten Substanzmenge im
Blut ab. Vor diesem Hintergrund wurde mit § 24a Absatz 2 StVG ein
umfassendes bußgeldbewehrtes Drogenverbot in das Straßenverkehrsgesetz eingeführt,
das auf die Bestimmung von Gefahrengrenzwerten, wie sie beim Alkohol mit
der 0,5-Promille-Regelung besteht, verzichtet. Diese Konzeption des
Gesetzgebers wurde mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
Dezember 2004 (Az: 1 BvR 2652/03) bestätigt und hat sich bewährt.
1. Welche Rechtsnormen regeln das Führen von Kraftfahrzeugen im
Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Substanzen, und was besagen sie?
Welche Grenzwerte werden in der Praxis jeweils angewandt?
Es gelten u. a. die Rechtsnormen des Strafgesetzbuchs, des
Straßenverkehrsgesetzes und der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG, der Fahrerlaubnis-Verordnung
und der entsprechenden Anlagen der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Grenzwerte werden vom Gesetzgeber (§ 24a Absatz 1 StVG), von der
Rechtsprechung (§§ 315c, 316 StGB) und mithilfe der „Grenzwertkommission“
nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt. Die
Grenzwertkommission berät als fachübergreifende Arbeitsgruppe das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in den von ihm bezeichneten
Angelegenheiten über die Auswirkungen der Einnahme von Alkohol und
anderen berauschenden Mittel auf die Sicherheit im Straßenverkehr.
2. Haben die Regelungen des StVG, des StGB, der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) oder anderer Rechtsnormen, die etwa zu Bußgeldern und Strafen,
zum Verlust des Führerscheins oder der Verpflichtung zu einer
Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) aufgrund des Konsums
berauschender Substanzen führen, ausschließlich die Gewährleistung der
Verkehrssicherheit zum Ziel?
Schutzgut der angesprochenen Normen ist ausschließlich die Sicherheit des
öffentlichen Straßenverkehrs. Diesem Ziel dienen insbesondere die
entsprechenden Regelungen des StVG, der FeV und der anderen Normen, indem die
Eignung zum Führen eines KFZ zu gewährleisten ist.
3. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass das Recht zum Führen
von Fahrzeugen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) erfasst ist?
Falls ja, stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass diesbezügliche
Einschränkungen nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichts
erforderlich, geeignet und angemessen sein müssen, und hält die
Bundesregierung diese Bedingungen für die geltenden Bestimmungen und ihre
Anwendung für erfüllt?
Artikel 2 Absatz 1 GG schützt das Führen von Fahrzeugen als Teil der
allgemeinen Handlungsfreiheit, nicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die entsprechenden Einschränkungen des Rechts zum Führen von Fahrzeugen
müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Sie müssen erforderlich,
geeignet und angemessen im engeren Sinne sein, um den Anforderungen der
Verfassung gerecht zu werden.
Die Bundesregierung hält diese Bedingungen für erfüllt. Sie prüft
kontinuierlich, insbesondere auf nationalen und internationalen Fachtagungen unter
Teilnahme von Experten aus weitgefächerten Berufsrichtungen, ob
Handlungsbedarf besteht. Auch die Regelungen zur Beurteilung der Fahreignung werden
kontinuierlich den rechtlichen, wissenschaftlichen und verkehrlichen
Anforderungen angepasst.
4. Stimmt die Bundesregierung der Aussage der Untersuchung „Cannabis
und Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen
zu, dass es zweifelhaft erscheint, ob das vorliegende Instrumentarium zur
Erkennung einer häufig nur diskret wahrnehmbaren
Cannabisbeeinflussung im Straßenverkehr geeignet und ausreichend ist?
Ja.
5. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Untersuchung
„Cannabis und Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen,
demzufolge sich kein positiver Zusammenhang zwischen der Höhe der
Cannabinoidkonzentration im Blut und den Verkehrsauffälligkeiten
feststellen ließ?
Die Aussage ist zutreffend. Allerdings berücksichtigt die Untersuchung, die aus
dem Jahr 2006 stammt, nicht die seitdem erfolgten aktuellen Verbesserungen
des Instrumentariums.
6. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Untersuchung
„Cannabis und Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für
Straßenwesen, demzufolge ein Konsummuster, welches sich auf theoretischer
Grundlage aus den toxikologischen Befunden erschließt, keinen Rückschluss auf
den Grad der verkehrssicherheitsrelevanten Leistungen rechtfertige?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Untersuchung
„Cannabis und Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für
Straßenwesen, dass die bisherigen Befunde zeigen, dass eine Unterscheidung
zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum nicht sinnvoll
ist hinsichtlich der zu erwartenden verkehrs- oder fahreignungsrelevanten
Leistungsdefizite?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es besteht zurzeit kein wissenschaftlicher Konsens über die Ergebnisse der
angesprochenen Studie, auf dessen Grundlage die Bundesregierung eine
Bewertung vornehmen könnte. Der Unterschied zwischen gelegentlichem und
regelmäßigem Konsum beruht auf Folgendem: Die Wahrscheinlichkeit, dass eine
Verkehrsteilnahme und damit eine Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgt,
steigt mit der Häufigkeit des Cannabiskonsums.
8. Wie begründet die Bundesregierung den § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG,
wonach Personen, die unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels ein
Fahrzeug führen nicht ordnungswidrig handeln, sofern das Mittel
bestimmungsgemäß als Arzneimittel verwendet wird?
Geht von diesen Personen eine geringere Gefahr für die Verkehrssicherheit
aus als von Personen, welche die Mittel zu einem anderen Zweck
konsumiert haben?
Falls ja, bitte die wissenschaftlichen Belege dafür benennen.
Falls nein, warum bewertet die Bundesregierung die gleich hohe
Gefährdung der Verkehrssicherheit unterschiedlich, und wie ist dieses Vorgehen
mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG)
sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) zu vereinbaren?
Im Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 13/8979) wurde die Ausnahme
wie folgt begründet:
„Arzneimittel, die neben den Drogen auch ein Gefährdungspotenzial im
Straßenverkehr beinhalten, werden zunächst nicht erfasst. Der Grund hierfür liegt
darin, dass zurzeit für den Bereich der Arzneimittel noch keine abschließenden
Lösungsansätze vorliegen.
Allein durch die enumerative Aufzählung der berauschenden Mittel in Anlage 2
können jedoch nicht alle therapeutisch eingesetzten Wirkstoffe ausgeschlossen
werden, da auch die illegalen Rauschmittel zum Teil Wirkstoffe enthalten, die
zu therapeutischen Zwecken ärztlich verordnet werden können. Deshalb ist ein
ausdrücklicher Arzneimittelausschluss erforderlich (Absatz 2 Satz 3). Dies ist
auch von Bedeutung für zukünftig aufzunehmende Mittel (z. B. Amphetamin).
Für die zurzeit in die Liste aufgenommenen Mittel gilt das lediglich für Morphin.
So wird Morphin zur Schmerzbekämpfung eingesetzt. Morphin kann außerdem
aus der Einnahme kodeinhaltiger Hustensaftpräparate stammen. Diese
Möglichkeit kann allerdings bereits in analytischen Verfahren ausgeschieden werden.“
Der Gesetzgeber hat sich im Ergebnis dieser Auffassung angeschlossen und für
die Aufnahme der Arzneimittelklausel entschieden, weil bei medikamentösem
Einsatz der Droge eine Gefährdung in der Regel nur bei Missbrauch, nicht aber
bei therapeutisch indizierter Einnahme angenommen werden kann
(Bundestagsdrucksache 13/8979, S. 5). Zudem besteht ein Bedürfnis für einen
derartigen Ausnahmetatbestand, weil der Wirkungsbegriff des § 24a Absatz 2 Satz 1
StVG bereits bei Substanznachweis erfüllt ist und sonst auch jede therapeutisch
indizierte Einnahme bußgeldbewehrt wäre. Die ärztliche Verordnung und
Anwendung eines Arznei- bzw. Betäubungsmittels, z. B. eines Opioids zur
Schmerztheraphie, erfolgt zudem auf der Grundlage der arzneimittelrechtlichen
Zulassung und damit auf dem neuesten Stand der medizinisch-
wissenschaftlichen Erkenntnis. Die medikamentöse Therapie steht immer unter der Kontrolle
und Verantwortung des behandelnden Arztes. Dieser hat daher im Rahmen der
individuellen Nutzen-/Risiko-Bewertung auch abzuwägen, unter welchen
Umständen die Patientin/der Patient ein Kraftfahrzeug führen darf.
9. Welche gesetzlichen Regelungen rechtfertigen die Bestimmung von
THC-Carbonsäure (THC: Tetrahydrocannobinol) zur Feststellung von
Konsummustern?
Inwiefern ist die Bestimmung von THC-Carbonsäure für diesen Zweck
ausreichend aussagefähig?
Die Bestimmung von THC-Carbonsäure ist gesetzlich nicht normiert. Sie dient
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Plausibilitätskontrolle und der
Identifizierung des chronischen Konsums.
10. Welche Grenzwerte werden in Deutschland für den THC-Carbonsäure-
Gehalt im Blut herangezogen?
Warum und in welchem Maße unterscheiden sich die Grenzwerte
regional, und wer legt sie jeweils fest?
Zum Zeitpunkt der Untersuchung „Cannabis und Verkehrssicherheit“ konnte
die Fahrerlaubnis in einzelnen Bundesländern durch Verfügung der jeweiligen
Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn die THC-
Carbonsäurenkonzentration in einer spätestens acht Tage nach Aufforderung abgegebenen Blutprobe
über 75 ng/ml Serum lag. Der Bundesregierung sind entsprechende
Unterschiede nicht bekannt, denn der Vollzug der entsprechenden Gesetze liegt in der
alleinigen Kompetenz der Länder.
11. Welche Folgen kann das Überschreiten des THC-Carbonsäure-
Grenzwertes für die Betroffenen haben?
Ein auf der Basis der THC-Carbonsäurekonzentration kategorisiertes
Konsummuster entscheidet ggf. über die Beurteilung der Fahreignung. So ist bei
regelmäßigem Konsum die Fahreignung ausgeschlossen, während bei
gelegentlichem Cannabiskonsum unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. der
Trennung von Konsum und Fahren, die Fahreignung gegeben ist.
12. Inwieweit ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass 1,0 ng/ml THC im
Blut, was in der Regel als Grenzwert nach Cannabiskonsum
herangezogen wird, tatsächlich die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen?
Der Grenzwert für THC beträgt 1 ng/ml im Serum. Dieser Wert ist kein
Gefahrengrenzwert, sondern ein sogenannter analytischer Messwert (d. h. mit
ausreichender Genauigkeit analytisch bestimmbar), der nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – eine THC-
Konzentration anspricht, „die es als möglich erscheinen lässt, dass der
untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl
seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war“.
Der Beschluss verweist auf entsprechende Empfehlungen der
Grenzwertkommission, die aus wissenschaftlicher Sicht neben der Festlegung von
analytischen Grenzwerten für die in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten
Substanzen prüft, ob neue berauschende Mittel aufgenommen werden und ob
die zu bestimmenden Substanzen geändert werden müssen. Der
Grenzwertkommission gehören Vertreter der auf diesem Gebiet tätigen
rechtsmedizinischen und toxikologischen Fachgesellschaften an.
In dem EU-Projekt DRUID wurden erstmalig epidemiologische und
experimentelle Untersuchungen des Einflusses von Cannabis auf die Fahrtüchtigkeit
bzw. auf verkehrssicheres Verhalten untersucht. Die Veröffentlichung des
Abschlussberichts des Gesamtprojekts steht derzeit noch aus. Die
Bundesregierung wird zu gegebener Zeit prüfen, ob auf dieser Grundlage Anpassungen des
vorhandenen Instrumentariums zur Bekämpfung von Drogen im
Straßenverkehr geboten sind.
13. Welche Grenzwerte gelten in den anderen Ländern der EU für die THC-
Bestimmung (bitte gesondert für die Grenzwerte im Serum und im
Vollblut angeben und entsprechend umrechnen)?
In den meisten EU-Ländern gilt ein analytischer Messwert als Grenzwert. In
der folgenden Tabelle sind auf dieser Basis die Grenzwerte der einzelnen EU-
Länder genannt.
Tabelle 1: Auszug aus dem Bericht „D1.4.2 Per se limits – Methods of defining
cut-off values for zero tolerance“ (EU-Projekt DRUID). Angaben alle in ng/ml.
LLQ/LOQ=limit of quantitation (niedrigste exakt messbare Konzentration)
Der Umrechnungsfaktor von THC Blut/Plasma ist in DRUID als 0,62 ermittelt
worden.
14. Wie begründet die Bundesregierung, dass Personen, die regelmäßig
Cannabis konsumieren, per se als fahrungeeignet angesehen werden,
Personen, die regelmäßig Alkohol konsumieren, aber nicht?
Welche Studien weisen auf eine höhere Gefährdung durch
Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten hin?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
15. Inwieweit unterscheiden sich die Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit
nach Alkohol- und durch Cannabiskonsum?
Die Beeinträchtigungen durch Alkohol bzw. Cannabis unterscheiden sich
aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen der beiden Substanzen.
Typische Auswirkungen des Alkoholkonsums sind z. B. Enthemmung, erhöhte
Reizbarkeit, Aggressivität, Verminderung des Kritikvermögens, erhöhte
Risikobereitschaft, Minderung der Wachheit, der Konzentration und der
Aufmerksamkeit. Weiterhin sind körperliche Einschränkungen wie Störungen beim
Sehvermögen, des Gleichgewichtssinns, der Koordination und der Reaktion
bekannt.
Nach Cannabiskonsum wurden z. B. Störungen des Zeitgefühls, der
Bewegungskoordination und des Gleichgewichts beobachtet, Konzentration,
Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit besonders in komplexen Situationen sind
vermindert. Störungen des Sehvermögens betreffen u. a. das Erkennen von
bewegten Objekten, das räumliche Sehen und das Farbunterscheidungsvermögen.
16. Warum werden nicht regelhaft Leberenzyme zur Ermittlung des
Konsummusters nach der Feststellung einer Fahrt unter Alkoholeinfluss
untersucht, wohl aber etwa die THC-Carbonsäure nach Feststellung einer Fahrt
unter Cannabiseinfluss zur Ermittlung des Cannabiskonsummusters?
Da gemäß der FeV und den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht ausschließt, der
regelmäßige Konsum jedoch schon, ist es für die Beurteilung, ob ein
Fahreignungszweifel vorliegt, erforderlich, das Cannabis-Konsummuster zu
bestimmen. Hierzu können die THC-COOH-Werte einen Anhaltspunkt liefern. Bei
regelmäßigem Alkoholkonsum wird gemäß der FeV nicht per se die
Fahreignung bezweifelt, sondern nur wenn Anzeichen für eine Abhängigkeit oder
einen Missbrauch vorliegen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr
bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
Zur Prüfung von Abhängigkeit oder Missbrauch sind die Leberenzyme ein
Anhaltspunkt.
17. Ist für die Bundesregierung die Verfolgung von Drogenkonsumentinnen
und -konsumenten gerechtfertigt, selbst wenn ihnen keine konkrete
Gefährdung der Verkehrssicherheit nachgewiesen werden konnte?
§ 24a Absatz 2 StVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Wer
unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt, stellt – auch ohne dass eine konkrete Gefährdung nachgewiesen
werden kann – eine potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Nach
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis beeinträchtigen die in § 24a StVG
aufgeführten berauschenden Mittel aufgrund ihrer psychischen und physischen
Wirkung die Fahrsicherheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 21. Dezember 2004 (Az.: 1 BvR 2652/03) die Vereinbarkeit
von § 24a Absatz 2 StVG mit dem Grundgesetz bestätigt, wenn er
verfassungsgemäß ausgelegt wird.
18. Inwiefern ist für die illegalen Drogen nachgewiesen, dass die von der
Grenzwertkommission festgelegten Werte mit Wirkgrenzen
gleichzusetzen sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
19. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zu Cannabis (BVerfG, 1 BvR 2652/03 vom 21. Dezember 2004)
auch für andere Betäubungsmittel anzuwenden, demzufolge § 24a Absatz 2
StVG nur dann verfassungskonform ist, wenn er dahingehend ausgelegt
wird, dass eine Wirkung in seinem Sinne nur vorliegt, wenn eine
Wirkstoffkonzentration im Blut festgestellt wird, die es als möglich erscheinen
lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr
teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war?
Die Problematik ist eingehend im Rahmen der Grenzwertkommission und in
dem Arbeitskreis „Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen“ beim
44. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2006 erörtert worden. Letzterer hat nach
eingehender Diskussion folgende Empfehlung ausgesprochen (44. VGT, S. 10):
„Der AK begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a
Absatz 2 StVG, die das absolute Drogenverbot im Straßenverkehr als
verfassungsgemäß bestätigt hat.
Sie gilt nach Auffassung des AK nicht nur für Cannabis, sondern sinngemäß für
sämtliche Drogen der Bußgeldvorschrift.
Geringfügige Substanzkonzentrationen im Blut, bei denen typischerweise eine
Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit nicht vorliegt, werden von der
bußgeldrechtlichen Sanktion nicht erfasst.
Die von der Grenzwertkommission empfohlenen Entscheidungsgrenzen, in
denen Sicherheitszuschläge enthalten sind, sind dabei zugrunde zu legen.“
Die Bundesregierung schließt sich dieser Auffassung an.
20. Welche Eigenschaft wird Personen, die einmalig und in keinem zeitlichen
Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr illegale
berauschende Substanzen (außer Cannabis) konsumiert haben, unterstellt, die
rechtfertigt, dass diese Personen als per se und dauerhaft fahrungeeignet
anzusehen sind?
Bei den angesprochenen Substanzen nimmt die Person in Kauf, dass sich ein
problematisches Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle ausbildet,
dass sich eine Abhängigkeit entwickelt oder dass es zu gesundheitsschädlichen
bis lebensgefährlichen Fehldosierungen kommen kann. Die fehlende
Möglichkeit zur Selbsteinschätzung der Wirkung ist ein weiterer Grund für die
Eignungsbedenken. Denn die berauschenden Substanzen entfalten ihre Wirkung,
anders als bei Alkohol, bereits nach dem Konsum von sehr kleinen, vom
Konsumenten sensorisch nicht immer zu erfassenden Mengen. Es ist diesem nur
sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung
aufgrund der aktuellen Empfindung zu steuern und die Konsummengen der
eigenen Verträglichkeit anzupassen. Es ist weder für den Konsumenten
vorhersehbar noch von einem Gutachter zuverlässig einzuschätzen, bei welcher Person
mit welchem Konsumverhalten zu welchem Zeitpunkt welche Effekte
auftreten. Ein Konsument, der zudem nicht die Möglichkeit hat, Art, Inhalt und
Qualität einer Droge genügend zu kennen, muss bei oder nach dem
Drogenkonsum stets mit für ihn unerwarteten und ihm bisher unbekannten
Wirkungsweisen und Folgen rechnen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Personen nicht per se und dauerhaft als
fahrungeeignet anzusehen sind. Die Eignungszweifel können z. B. durch
ärztliche Gutachten oder medizinisch-psychologische Untersuchungen
überwunden werden. Dort kann zum Beispiel geklärt werden, ob der Betroffene
weiterhin Rauschmittel eingenommen hat.
21. Inwiefern kann die Androhung des befristeten Führerscheinentzugs
aufgrund einer Drogenfahrt überhaupt präventive Wirkung entfalten, wenn
auf verwaltungsrechtlichem Weg der Führerschein in der Regel schon
vorher und dauerhaft entzogen wurde?
Plant die Bundesregierung hier eine Gesetzesänderung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Eine Gesetzesänderung ist
nicht beabsichtigt.
22. Wie begründet die Bundesregierung die Regelung in § 14 FeV, wonach
ärztliche Gutachten auf Kosten des oder der Beschuldigten auch dann
beizubringen sind, wenn der Drogenkonsum in keinem Zusammenhang
mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht?
Inwiefern ist diese Regelung geeignet und erforderlich, um die
Verkehrssicherheit zu erhöhen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
23. Welche Kosten können aufgrund eines Drogenvergehens für die
Betreffenden entstehen, die auf dem StVG, den §§ 315c oder 316 StGB, der
StVO oder der FeV beruhen (inklusive Untersuchungen, Schulungen und
beizubringende Gutachten)?
Auf welchen Maßnahmen beruhen diese Kosten jeweils?
Die Höhe der Kosten ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
24. Wie lange sind die in der Anlage des StVG aufgeführten Substanzen
jeweils im Blut nach dem Konsum nachweisbar?
Ist in allen Fällen (außer bei THC) davon auszugehen, dass der Nachweis
einer Substanz, egal in welcher Konzentration, auf eine Einschränkung
der generellen Fahreignung schließen lässt?
Anders als beim Alkohol, der einen vergleichsweise einfachen
Verstoffwechselungsprozess mit nahezu linearem Abbau aufweist, ist der Stoffwechsel der
anderen genannten Substanzen komplexer und variabler. Die
Nachweisbarkeitsdauer richtet sich nach der konsumierten Menge und der Häufigkeit des
Konsums und der im konkreten Fall eingesetzten Untersuchungsmethode. Zur
Einschränkung der generellen Fahreignung ist auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – zu verweisen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Saarländischen
Oberverwaltungsgerichts, der zufolge das Fehlverhalten und die
Willensschwäche, die sich schon bei der einmaligen Einnahme „harter“ Drogen
zeige, ohne weiteres den Rückschluss auf eine fehlende Fahreignung
zulasse (vgl. Saarlouis Az. 1 B 191/08)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des
Bundesverfassungsgerichts, dass für einen Führerscheinentzug das Sicherheitsrisiko deutlich
über demjenigen liegen muss, das allgemein mit der Zulassung von
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr
verbunden ist (BVerfG, 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, Nr. 51)?
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen muss sowohl bei der Erteilung
der Fahrerlaubnis (§ 2 Absatz 4 StVG) als auch zu jedem späteren Zeitpunkt
gegeben sein. Ansonsten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3
Absatz 1 StVG). Es erfolgt jedoch folgende Differenzierung: Das
Sicherheitsrisiko wird bei der Zulassung kleiner gewertet, indem bei Bewerbern um eine
Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (Krafträder), B, BE (PKW), M, S, T und L die
eignungsbegründenden Tatsachen nicht allgemein und in jedem Fall
nachgewiesen werden müssen, sondern generell unterstellt werden. Eine
Eignungsüberprüfung findet nur bei Anlass statt, wenn aufgrund bekannt gewordener
Tatsachen begründete Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers
entstehen.
27. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wird angenommen, dass
bereits der einmalige Konsum von einer im Betäubungsmittelgesetz
aufgeführten Substanz (außer Cannabis) dazu führt, dass die Fähigkeit zum
Führen eines Kraftfahrzeuges permanent unter das erforderliche Maß
herabgesetzt ist oder mit einer Abhängigkeit gleichgesetzt wird (Nummer 9
der Anlage 4 der FeV)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der Verdacht auf eine
Ordnungswidrigkeit aufgrund einer Drogenfahrt für verwaltungsrechtliche
Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat und der Führerscheinentzug
auch dann rechtsgültig bleibt, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht
erwiesen werden konnte?
Die Frage der Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeuges nach § 3 StVG ist
unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob Betroffene den Bußgeldtatbestand
des § 24a Absatz 2 StVG erfüllt haben oder der entsprechende Nachweis nicht
geführt werden kann.
Darüber hinaus haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der
Fahrerlaubnis bedürfen einer besonderen behördlichen Anordnung nach § 80 Absatz 2
Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (soweit nicht
Sonderregelungen eingreifen, z. B. § 2a Absatz 6 StVG). Dabei hat die Behörde das
Vollzugsinteresse nach § 80 Absatz 3 VwGO im Einzelfall konkret zu begründen.
29. Welche Möglichkeiten gibt es theoretisch für den Bundesgesetzgeber
bzw. die Bundesregierung, die verwaltungsrechtliche Sanktionierung von
Drogenvergehen (beispielsweise dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis)
bundesweit weitgehend zu vereinheitlichen?
Plant die Bundesregierung eine entsprechende Initiative?
Der Vollzug des Straßenverkehrsrechtes liegt nach dem Grundgesetz in der
alleinigen Zuständigkeit der Länder. Zur Erleichterung eines bundeseinheitlichen
Vollzuges von Maßnahmen finden mindestens zweimal jährlich Sitzungen des
Bund-Länder-Fachausschusses unter Vorsitz des BMVBS statt. In diesem
Rahmen wird das BMVBS diese Fragen mit den Ländern erörtern.
30. Sind Personen, die sich mehrmals pro Woche mit Alkohol berauschen,
per se ungeeignet, in rauschfreiem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen?
Wie begründet die Bundesregierung diesbezüglich die unterschiedliche
Bewertung der verschiedenen Rauschmittel inklusive Alkohol?
Nein. Die Ungeeignetheit liegt vor, wenn ein Alkoholmissbrauch erfolgt und
das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Hier sind
jeweils individuelle Faktoren zu berücksichtigen. Zu den angesprochenen
Unterschieden der Rauschmittel siehe Antwort zu Frage 20.
31. Wie begründet die Bundesregierung, dass es für Fahrten unter Einfluss
von Alkohol entscheidend ist, inwieweit individuell die Eignung zum
Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt ist, während die individuelle
Beeinträchtigung für Fahrten unter dem Einfluss von illegalen Drogen
keine Rolle spielt?
Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Person zum Führen eines
Kraftfahrzeugs geeignet ist. Bei der Beurteilung spielt neben körperlich/
geistigen Einschränkungen das Trennungsvermögen von Konsum und Fahren eine
zentrale Rolle. Es wird fachwissenschaftlich regelmäßig davon ausgegangen,
dass die Trennung nicht zuverlässig erfolgt, wenn eine Abhängigkeit oder ein
Missbrauch vorliegt. Bei der Einnahme von illegalen Drogen (außer
gelegentlichem Konsum von Cannabis) wird – insbesondere wegen des Potentials
zur Abhängigkeit – von Nichteignung ausgegangen. Siehe auch Antwort zu
Frage 20.
32. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von Medikamenten, welche
die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen,
verursacht oder mitverursacht (bitte relative und absolute Zahlen angeben)?
33. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von THC verursacht oder
mitverursacht (bitte relative und absolute Zahlen bezogen auf Unfälle und
Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten angeben und für Mono- und
Mischkonsum differenzieren)?
34. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von illegalen Rauschmitteln
(außer Cannabis) verursacht oder mitverursacht (bitte relative und
absolute Zahlen angeben)?
Die Fragen 32 bis 34 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Unfälle, die unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten geschehen,
werden im Rahmen der amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik unter der
personenbezogenen Unfallursache „Einfluss anderer berauschender Mittel“
(ohne Alkohol) zusammengefasst. Eine nachträgliche Aufteilung nach der Art
des berauschenden Mittels ist nicht mehr möglich.
Im Jahre 2010 ereigneten sich 3 045 Unfälle, bei denen mindestens jeweils ein
Unfallbeteiligter unter dem „Einfluss anderer berauschender Mittel“ (ohne
Alkohol) stand. Das sind 0,1 Prozent aller 2,41 Millionen polizeilich
registrierten Straßenverkehrsunfälle in Deutschland, bezogen auf Unfälle mit
Personenschaden oder mit Sachschaden.
35. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von Alkohol verursacht
oder mitverursacht (bitte relative und absolute Zahlen angeben)?
Wie viele Unfälle davon werden mit einem Blutgehalt oberhalb von
0,3 Promille, 0,5 Promille, 0,8 Promille bzw. 1,1 Promille verursacht
oder mitverursacht?
Ein Einfluss von Alkohol wurde im Jahre 2010 bei insgesamt 39 345
Straßenverkehrsunfällen registriert. Das sind 1,6 Prozent aller polizeilich registrierten
(2,41 Millionen) Straßenverkehrsunfälle in Deutschland (Unfälle mit
Personenschaden oder mit Sachschaden).
Davon ereigneten sich 1 843 (5 Prozent) unter Beteiligung einer Person, bei der
eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis unter 0,5 Promille festgestellt wurde.
Bei den weiteren Blutalkoholkonzentrationen waren es: 3 294 (8 Prozent)
Unfälle zwischen 0,5 und 0,8 Promille, 4 200 (11 Prozent) zwischen 0,8 und
1,1 Promille und 28 905 (73 Prozent) Unfälle mit einem Beteiligten, der
1,1 Promille oder mehr im Blut aufwies.
36. Sieht die Bundesregierung Abgrenzungsprobleme bei der Frage, ob ein
Alkoholgehalt zwischen 0,3 und 0,5 Promille im Blut mitursächlich für
einen Unfall war?
Ist es richtig, dass diese Frage mit über die rechtliche Bewertung des
Unfalls entscheidet?
Nein, Abgrenzungsprobleme sieht die Bundesregierung nicht.
Ja, die Frage entscheidet über die rechtliche Bewertung, da ab 0,3 Promille eine
alkoholbedingte Fahrunsicherheit in Betracht kommt.
37. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die individuelle
Beurteilung der Fahrtüchtigkeit unter Alkoholeinfluss der präventiven
Wirkung des Verbots entgegenläuft?
Von besonderer Bedeutung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser
erfordert – unter Zugrundelegung der wissenschaftlichen Erkenntnisse – eine
individuelle Beurteilung der Fahruntüchtigkeit. Eine Schwächung der
präventiven Wirkung der angesprochenen Vorschriften ist damit nicht verbunden.
38. Wie haben sich die Grenzwerte für den Blutalkoholgehalt seit Bestehen
der Bundesrepublik Deutschland verändert?
Welche Grenzwerte galten in der DDR?
Es ist zwischen gesetzlich normierten (§ 24a Absatz 1 StVG) und solchen
Grenzwerten zu unterscheiden, die durch die Rechtsprechung festgelegt
wurden (§§ 315c, 316 StGB):
Im Strafgesetzbuch (§§ 315c, 316 StGB) werden keine Grenzwerte normiert,
vielmehr stellen die angesprochenen Tatbestände darauf ab, ob der Täter nicht
in der Lage war, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Begriff der
Fahrunsicherheit wurde durch die Rechtsprechung ausgefüllt, wobei die
Entwicklung in drei Etappen verlief (vgl. König LK, 11 Aufl. § 316, Anm. 59 ff): Seit
der Grundsatzentscheidung des BGH vom 5. November 1953 (BGHSt. 5, 168)
wurde absolute Fahrunsicherheit des Kraftfahrers ab einem Wert von 1,5
Promille angenommen; für Kraftradfahrer hatte die Rechtsprechung den
gesonderten Wert von 1,3 Promille festgesetzt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 1966
hat der BGH bei Zugrundelegung des Gutachten des Bundesgesundheitsamtes
von 1966 den Grenzwert für Kraftwagenfahrer auf 1,3 Promille herabgesetzt.
Mit Beschluss vom 28. Juni 1990 (BGHSt. 37, 89) setzte der BGH für
Kraftfahrer den Grenzwert für die absolute Fahrunsicherheit auf 1,1 Promille fest.
Im Jahre 1998 wurde im Rahmen der Ordnungswidrigkeit die 0,5-Promille-
Regelung eingeführt – zunächst unter Beibehaltung der seit 1973 geltenden
0,8-Promille-Regelung und mit einer demgegenüber abgestuften Sanktion. Im
Jahre 2001 wurde die 0,8-Promille-Regelung gestrichen und die Sanktion für
Verstöße gegen die 0,5-Promille-Regelung entsprechend angehoben.
In der DDR galt neben dem Straftatbestand der „Verkehrsgefährdung durch
Trunkenheit“ ein als Ordnungswidrigkeit qualifiziertes absolutes
Alkoholverbot beim Führen eines Kraftfahrzeuges.
39. Welche Grenzwerte für den Blutalkoholgehalt gelten in den Ländern der
EU (bitte auflisten)?
0,0 Promille: Estland, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn
0,2 Promille: Polen, Schweden
0,8 Promille: Großbritannien, Irland, Malta
0,5 Promille: alle übrigen Staaten.
40. Wie viel Schnaps (35 Prozent Alkohol V/V), Wein (11 Prozent Alkohol V/
V) oder Bier (5 Prozent Alkohol V/V) darf ein Mann bzw. eine Frau von
jeweils durchschnittlicher Statur in etwa trinken, bis er bzw. sie etwa 0,5
bzw. 1,1 Promille Alkohol im Blut hat?
Eine genaue Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist abhängig von der
Menge, Dauer und der zeitlichen Verteilung des Alkoholkonsums sowie von
individuellen physiologischen Merkmalen (z. B. Alter, Gewicht, Fettanteil im
Körper, Gewöhnung an regelmäßigen Alkoholkonsum) und kann daher nur im
Einzelfall durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgen.
41. Welche Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit sind bei 0,3 bzw. 0,5
Promille Alkohol oder 1 ng/ml THC im Blut möglich, und mit welchem
Unfallrisiko sind diese behaftet?
Wie groß sind die individuellen Unterschiede bei der Beeinträchtigung
der Fahrtüchtigkeit?
42. Welche Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit sind bei 0,8 bzw. 1,1
Promille Alkohol im Blut möglich, und mit welchem Unfallrisiko sind diese
behaftet?
Wie groß sind die individuellen Unterschiede bei der Beeinträchtigung
der Fahrtüchtigkeit?
Die Fragen 41 und 42 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die bei den angesprochenen Promillewerten auftretenden Einschränkungen der
Fahrtüchtigkeit können nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Dies gilt
ebenso für einen THC-Wert von 1 ng/ml im Blut. Zudem wird auf die Antwort
zu Frage 12 verwiesen.
43. Wie ist zu begründen, dass die Grenzwerte für Alkohol per Gesetz
festgelegt, der Grenzwert für THC aber erst über die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erzwungen wurde?
Wie ist gewährleistet, dass der Grenzwert für THC bei neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend angepasst wird?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass lediglich das Alkoholverbot für
Fahranfänger und die 0,5-Promille-Grenze im § 24a StVG gesetzlich definiert wurden,
die Grenzen von 0,3 und 1,1 Promille im Strafrecht wurden dagegen durch die
Rechtsprechung festgelegt (s. Antwort zu Frage 38). Diese Grenzwerte für
Alkohol gründen auf wissenschaftlichen Untersuchungen zur Einschränkung
der Fahrtüchtigkeit in Abhängigkeit zur BAK und aus Unfallstudien.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen
Alkoholkonzentration und Unfallrisiko liegen seit vielen Jahren vor.
Im Gegensatz hierzu sind noch keine entsprechenden Dosis-Wirkungs-
Beziehungen zu THC-Einfluss bekannt. Zudem wird auf die Antworten zu den
Fragen 3 und 12 verwiesen.
44. Inwieweit ist die Grenze von 1 ng/ml THC im Blut mit der 0,5 Promille-
Grenze des § 24a StVG vergleichbar, bei der laut Fachleuten bereits eine
deutliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12, 15, 41 und 42 verwiesen.
45. Ist es wissenschaftlich erwiesen, dass Wirkungs- und Nachweisdauer für
die in der Anlage des StVG aufgeführten Mittel und Substanzen identisch
sind?
Falls ja, welche wissenschaftlichen Expertisen weisen dies für welche
Mittel aus?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung die Null-Toleranz-Politik
als Mittel für mehr Sicherheit im Straßenverkehr?
Die Grenzwerte basieren auf der Frage, wie sicher man analytisch messen kann
und nicht auf Wirkungsdauern bzw. Nachweisen über konzentrationsabhängige
Unfallrisiken wie beim Alkohol. Solange nicht ausreichend wissenschaftliche
Befunde zum Konzentrations-Wirkungsverhältnis vorliegen, ist eine Null-
Toleranz-Politik bei berauschenden Substanzen aus Verkehrssicherheitsgründen
erforderlich.
46. Teilt die Bundesregierung die Auffassung neuerer Studien und
gutachterlicher Stellungnahmen für das Bundesverfassungsgericht, dass Alkohol,
gefolgt von Medikamenten, von den Fallzahlen und vom
Gefährdungspotential her das weitaus größte Problem für die Verkehrssicherheit
darstellt, was sich ebenso in den Unfallstatistiken deutlich widerspiegelt
(bitte Entscheidung begründen)?
47. Welches sind die Ergebnisse der von der EU finanzierten DRUID-Studie
(DRUID: Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines),
und wie werden sie von der Bundesregierung bewertet?
Die Fragen 46 und 47 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die bislang größte Erhebung zur Ermittlung des Unfallrisikos unter
psychoaktivem Substanzeinfluss wurde in dem EU-Projekt DRUID durchgeführt. In
DRUID wurden in 13 europäischen Ländern Roadside-Surveys mit insgesamt
50 000 Fahrern durchgeführt. Diese Daten dienen der Bestimmung der
Auftretenshäufigkeit von Fahrten unter Einfluss psychoaktiver Substanzen
(Alkohol, Drogen, Medikamente). Zusammen mit der Auftretenshäufigkeit von
psychoaktiven Substanzen bei im Straßenverkehr Getöteten oder Schwerverletzten
(4 500 Daten) konnte gezeigt werden, dass Alkoholkonsum das größte
Unfallrisiko darstellt.
48. Wie begründet die Bundesregierung die Regelung, dass selbst bei
unauffälliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss noch kein
Anlass zum Zweifel an der Fahrtüchtigkeit besteht, es sei denn, der
Betreffende hatte einen Alkoholspiegel über 1,6 Promille
Blutalkoholkonzentration (bitte Entscheidung begründen)?
Die Frage bezieht sich vermutlich auf die Fahreignung und die Regelungen der
FeV. Gemäß § 13 Nummer 2 Buchstabe c FeV ist ein medizinisch-
psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
49. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass weder die offiziellen
Unfallstatistiken noch wissenschaftliche Erkenntnisse die repressiven
Maßnahmen gegen Konsumenten illegalisierter Substanzen aus
Verkehrssicherheitsaspekten begründen könnten, es sei denn man vertritt die
Auffassung, dass jeder Führerscheinentzug zur Verkehrssicherheit beiträgt
(bitte Entscheidung begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]