[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9593
17. Wahlperiode 09. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Paul Schäfer (Köln),
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9382 –
Humanitäre und menschenrechtliche Bewertung der Haftbedingungen in der
Bundesrepublik Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrem kürzlich vorgelegten Jahresbericht 2010/2011 hat die Nationale
Stelle zur Verhütung von Folter (Bundestagsdrucksache 17/9377) gravierende
Missstände in zahlreichen Gewahrsamseinrichtungen der Bundespolizei, der
Bundeswehr, des Zolls, in Haftanstalten der Bundesländer sowie in
psychiatrischen Einrichtungen beklagt. Auch wenn laut Bericht im
Untersuchungszeitraum erfreulicherweise keine Hinweise auf Vorkommnisse von Folter
vorlagen, ergäben sich aus bestimmten Missständen zum Teil gravierende
Verletzungen der Menschenwürde. Kritisiert werden vor allem die
Überbelegung von Haftzellen mit Gefangenen, die Unterversorgung von medizinischem,
pflegerischem und Verwaltungspersonal, die zum Teil katastrophalen
hygienischen und sanitären Haftbedingungen, der fehlende Schutz der Intimsphäre
und die Defizite bei der Gewalt- und Suizidprävention.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Aufgabe der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter besteht darin, Orte
der Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 4 des Fakultativprotokolls zur
VN-Antifolterkonvention (Gewahrsamseinrichtungen) aufzusuchen, auf
Missstände aufmerksam zu machen und gegebenenfalls Verbesserungen
vorzuschlagen. Dies ist im Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom
20. November 2008 über die Einrichtung der Bundesstelle zur Verhütung von
Folter und in Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrags vom 25. Juni 2009 über die
Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des
Fakultativprotokolls festgelegt. Der Staatsvertrag legt zugleich die Zahl der
Mitglieder der Länderkommission auf vier fest; eine Änderung dieser Zahl ist nur
durch einstimmigen Beschluss der Justizministerkonferenz möglich.
Dies bedeutet, dass die Bundesstelle und die Länderkommission ihre
Empfehlungen unmittelbar gegenüber den jeweils besuchten Einrichtungen und den für Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 8. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9593 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodediese Einrichtungen zuständigen übergeordneten Behörden abgeben. Diese
Praxis wird im Jahresbericht dokumentiert. Die Behörden sind nach Nummer 3 des
Organisationserlasses und nach Artikel 2 Absatz 3 des Staatsvertrages gehalten,
die Empfehlungen sorgfältig zu prüfen und gegenüber der Nationalen Stelle in
angemessener Zeit Stellung zu nehmen. Aus dem Jahresbericht geht hervor,
dass dies auch tatsächlich geschieht.
Darüber hinaus kann die Nationale Stelle selbstverständlich auch
Empfehlungen allgemeiner Natur an die Bundesregierung oder die Landesregierungen
richten. Dies hat sie bisher noch nicht getan.
Hinsichtlich der den Strafvollzug betreffenden Fragen weist die
Bundesregierung darauf hin, dass die Durchführung des Strafvollzuges und die
Gesetzgebung hierzu nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich eine Angelegenheit der Länder sind. Auch obliegt
dem Bundesministerium der Justiz nicht die Dienstaufsicht über die
Strafvollzugsbehörden; vielmehr wird diese von der jeweiligen obersten Justizbehörde
des zuständigen Landes ausgeübt. Die Bundesregierung verfügt damit nur über
punktuelle Erkenntnisse in diesem Bereich. Die Antworten der
Bundesregierung können daher, soweit sie sich auf den Strafvollzug beziehen, keinen
Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung den aktuellen Jahresbericht der
Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter insgesamt, und welche
Bundesministerien sind gegenwärtig mit seiner Auswertung befasst?
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich die zuständigen Behörden auf Bundes-
und Landesebene intensiv mit den Empfehlungen der Nationalen Stelle
beschäftigt und diese in einer ganzen Reihe von Fällen bereits umgesetzt haben.
Der Bericht zeigt, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse der Nationalen Stelle
für die Belange der in Gewahrsam befindlichen Personen von großer
Bedeutung sind. Auch in einem Rechtsstaat wie in Deutschland ist es wichtig, sich
immer wieder zu vergewissern, dass Missstände vermieden und gegebenenfalls
abgestellt werden.
Der Jahresbericht ist neben dem Bundesministerium der Justiz den
Bundesministerien, in deren Zuständigkeitsbereich sich Gewahrsamseinrichtungen
befinden (Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium des Innern,
Bundesministerium der Verteidigung), ebenso übermittelt worden wie den
Bundesministerien für Gesundheit sowie für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
2. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des Berichts,
wonach die eng begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen der
Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter es nicht zuließen, den ihr durch
das Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention zugewiesenen
Aufgaben im gesetzlich bestimmten Umfang nachzukommen, und welche
politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die
Aussagekraft des aktuellen Jahresberichts und für künftige Anforderungen
bei der Einhaltung der völkerrechtlichen Staatenpflichten Deutschlands zur
Umsetzung des am 3. Januar 2009 in Kraft getretenen
Fakultativprotokolls?
Die Bundesregierung kann die Argumente der Nationalen Stelle im Hinblick
auf die begrenzten Ressourcen nachvollziehen. Die Höhe der finanziellen
Ausstattung ist jedoch durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern festgelegt, die nur im Einvernehmen mit den Ländern geändert werden
kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/95933. Inwieweit gedenkt die Bundesregierung die von der nationalen
Antifolterstelle konkret unterbreiteten Vorschläge aufzugreifen, wonach auch
Personal mit medizinischem und psychiatrischem Sachverstand benötigt werde
und für die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Arbeitsaufgaben
mindestens 16 ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Länderkommissionen
sowie eine deutliche Aufstockung der Geschäftsstelle in Wiesbaden
erforderlich seien?
Die genannten Vorschläge beziehen sich auf die Länderkommission. Insoweit
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Inwieweit und in welchem Zeitraum gedenkt die Bundesregierung die
Empfehlungen des Jahresberichts aufzugreifen, um innerhalb ihres
Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass künftig die Doppelbelegung
von Einzelzellen in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug reduziert
bzw. möglichst vermieden wird und bei Mehrfachbelegungen zumindest
ein baulich vollständig abgetrennter Toilettenbereich gewährleistet ist?
5. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Berichts, dass im
Fall einer Videoüberwachung des Toilettenbereichs von besonders
gesicherten Hafträumen die Intimsphäre der untergebrachten Personen in
besonderer Weise verletzt wird und dieser Zellenbereich daher auf
Überwachungsmonitoren generell grob verpixelt dargestellt werden bzw. im
Fall einer besonderen Gefährdungslage (Suizidgefahr) alternativ eine
Sitzwache stattfinden müsse, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für
die in ihrem Verantwortungsbereich befindlichen
Gewahrsamseinrichtungen?
6. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Berichts, wonach
durch nicht vorhandene Trennwände in Gemeinschaftsduschräumen in
Haftanstalten die Intimsphäre der betroffenen Personen nicht ausreichend
geschützt ist, und welche Maßnahmen gedenkt sie für die in ihrem
Verantwortungsbereich liegenden Gewahrsamseinrichtungen zu veranlassen,
damit sich die Situation verbessert?
7. Wie erklärt sich die Bundesregierung die im aktuellen Bericht erwähnten,
zum Teil ekelerregenden hygienischen und sanitären
Haftunterbringungsbedingungen in verschiedenen Gewahrsamseinrichtungen, und über
welche Interventionsmöglichkeiten verfügt die Bundesregierung innerhalb
ihres Verantwortungsbereichs, um gesundheitsgefährdende Bedingungen
festzustellen bzw. deren Beseitigung zu veranlassen?
Die Bundesregierung nimmt zu Beanstandungen der Länderkommission
gegenüber Einrichtungen in der Verantwortung der Länder nicht Stellung. In den
der Verantwortung des Bundes unterliegenden Einrichtungen wird dafür Sorge
getragen, dass keine derartigen Mängel vorkommen und berechtigten
Beanstandungen durch die Bundesstelle zeitnah abgeholfen wird.
8. Wie viele der im Strafvollzug befindlichen Personen leiden nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit an einer HIV/AIDS-Erkrankung, an Hepatitis
B und/oder einer anderen sexuell übertragbaren, meldepflichtigen
Infektionskrankheit, und wie beurteilt die Bundesregierung den Zugang von
erkrankten Häftlingen zu einer angemessenen therapeutischen Behandlung
und medikamentösen Versorgung?
Die Zahl der mit HIV/AIDS und/oder einem anderen sexuell übertragbaren
Erreger infizierten Gefangenen wird statistisch nicht erfasst.
Drucksache 17/9593 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnterschiedliche Studien und Befragungen von Ärzten in
Justizvollzugsanstalten sowie Schätzungen der Landesjustizverwaltungen aufgrund einer vom
Bundesministerium der Justiz zum Stichtag 31. März 2008 für die
Weltgesundheitsbehörde (WHO) durchgeführten Befragung lassen auf einen Anteil von
ca. 1,2 Prozent HIV-positiven Gefangenen und von 2 bis 5 Prozent Gefangenen
mit Hepatitis-B-Infektionen schließen. Aus einer aggregierten Auswertung des
„Kurzfragebogens über die gesundheitliche Situation Gefangener“ der
Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) zum Stichtag
31. März 2010 ergibt sich, dass Gefangene bei Haftantritt in zumindest drei
Bundesländern immer und in zumindest neun weiteren Bundesländern bei
Bestehen eines Verdachts auf Infektionskrankheiten untersucht werden. Die HIV-
Testungen in fünf Bundesländern waren zu etwa 0,8 Prozent und die Hepatitis-
B-Testungen in zwei Bundesländern zu etwa 1,8 Prozent positiv.
Die medizinische Behandlung und Versorgung der Gefangenen erfolgt im
Rahmen der dem Justizvollzug obliegenden Gesundheitsfürsorge für die
Gefangenen. Es werden u. a. antiretrovirale Therapien und psychosoziale Betreuungen
angeboten. Nähere Angaben hierzu und eine Beurteilung der Maßnahmen sind
der Bundesregierung jedoch im Hinblick auf die Länderzuständigkeit für den
Justizvollzug nicht möglich.
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 die Zahl der im
Strafvollzug befindlichen Drogenabhängigen entwickelt, und welche
medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten stehen
inhaftierten Drogensüchtigen üblicherweise zur Verfügung (bitte nach Jahren
auflisten)?
Auch die Zahl der Drogenabhängigen in den Justizvollzugsanstalten wird
statistisch nicht erfasst. Den sich aus der Länderbefragung des
Bundesministeriums der Justiz zum Stichtag 31. März 2008 (vgl. Antwort zu Frage 8)
ergebenden Schätzungen zufolge lag beispielsweise der Gebrauch einiger
Substanzen (Crack, Kokain und Amphetamine) bei Eintritt in den Vollzug in
den Bundesländern unterschiedlich zwischen 1 Prozent und 20 Prozent, der
Gebrauch von Cannabis zwischen 15 Prozent und 50 Prozent und der Gebrauch
von Heroin/Opiaten zwischen 1 Prozent und 30 Prozent. Aus der aggregierten
Auswertung der DBDD (vgl. Antwort zu Frage 8) ergibt sich, dass etwa 30
Prozent der Gefangenen bei Haftantritt auf Drogen getestet werden. Die
Testergebnisse waren zu 45 Prozent positiv. Für einzelne Suchtstoffe ergaben sich u. a.
folgende positive Befunde: Cannabis 57 Prozent, Opioide 15 Prozent, Kokain
10 Prozent, Amphetamine 7 Prozent.
In fast allen Bundesländern wird zur Behandlung von Drogenabhängigen eine
medikamentenunterstützte Kurzentgiftung angeboten, in der überwiegenden
Zahl der Länder darüber hinaus eine abstinenzorientierte Behandlung sowie
eine Substitutionsbehandlung, die jeweils eine psychosoziale Betreuung mit
umfassen können.
Weitere Informationen können dem REITOX-Bericht „Neue Entwicklungen,
Trends und Hintergrundinformationen zu Schwerpunktthemen,
Drogensituation 2010/2011“ für Deutschland des DBDD entnommen werden.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für den Justizvollzug und die
unterschiedlichen Behandlungsansätze ist der Bundesregierung eine
differenziertere Darstellung der Drogenbehandlung im Justizvollzug nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/959310. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 die
Rückfallquote von drogenabhängigen Häftlingen im Strafvollzug entwickelt (bitte
nach Jahren auflisten)?
Allgemeine statistische Daten über die Rückfälligkeit speziell
drogenabhängiger Häftlinge werden auf Bundesebene nicht erhoben und nach Kenntnis der
Bundesregierung auch von den Landesjustizverwaltungen nicht erfasst.
11. Existieren eigene Datenbanken des Bundes bzw. Datenbanken der
Bundesländer, auf die der Bund ggf. zugreifen kann, in denen Fälle von
körperlicher, sexueller und psychologischer Gewaltausübung innerhalb des
Strafvollzugs erfasst und dokumentiert werden, und falls ja, wie ist
hierbei der Schutz von personenbezogenen Angaben der betroffenen Opfer
geregelt?
Entsprechende Datenbanken des Bundes existieren nicht und der
Bundesregierung sind auch keine solchen Datenbanken der Bundesländer bekannt.
12. In welcher Weise werden körperliche, sexuelle und psychologische
Gewaltausübung in anderen Gewahrsamseinrichtungen, wie beispielsweise
in geschlossenen Abteilungen von psychiatrischen Kliniken,
dokumentiert, und welche staatlichen Behörden und Einrichtungen können ggf. auf
diesbezügliche Datenbanken zugreifen und diese auswerten?
Unfreiwillige Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der
Grundlage der Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKGs) oder der
Maßregelvollzugsgesetze der Länder unterliegen der Aufsicht durch die entsprechende
Landesbehörde.
In einer jährlich vom Bundesamt für Justiz ausgewerteten Sondererhebung
„Verfahren nach dem Betreuungsgesetz��� werden die im Bundesgebiet im
Rahmen einer rechtlichen Betreuung gerichtlich angeordneten
Unterbringungen (§ 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und
unterbringungsähnlichen Maßnahmen (§ 1906 Absatz 2 BGB) gezählt (
www.bundesjus-
tizamt.de/justizstatistik).
13. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 die
Fallzahlen von körperlichen und seelischen Misshandlungen von Personen
im Strafvollzug entwickelt, und wie viele der seither dokumentierten
Todesfälle sind auf Gewaltausübung durch andere Mithäftlinge
zurückzuführen (bitte nach Jahren und jeweiligen Zuständigkeitsbehörden
auflisten)?
Allgemeine Statistiken zu Misshandlungen von Gefangenen untereinander
werden weder bundesweit noch bundeseinheitlich in den Bundesländern geführt.
Soweit der Bundesregierung bekannt, werden in verschiedenen Bundesländern
Statistiken zu tätlichen Auseinandersetzungen unter Gefangenen geführt. Die
Bundesregierung hat deshalb die Länder um die Übermittlung von Daten aus
diesen Statistiken gebeten, die innerhalb der kurzen Frist von zehn Ländern
übermittelt wurden. Danach sind seit 2005 insgesamt vier Todesfälle auf
Gewaltausübung durch Mithäftlinge zurückzuführen.
Angesichts der Unvollständigkeit der Daten lassen sich jedoch keine Angaben
zu bundesweiten Zahlen oder zu einer Entwicklung dieser Zahlen treffen.
Drucksache 17/9593 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der sexuellen
Gewaltvorfälle unter männlichen Gefangenen im Strafvollzug seit 2005
entwickelt (bitte nach Jahren und jeweiligen Zuständigkeitsbehörden
auflisten)?
Auch insoweit werden weder bundesweit noch bundeseinheitlich in den
Ländern allgemeine Statistiken erhoben. Soweit aus einzelnen Bundesländern
entsprechende Angaben vorliegen (vgl. Antwort zu Frage 13), wurden keine bis
maximal sechs Vorfälle in einem Jahr gemeldet.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der sexuellen
Gewaltvorfälle unter weiblichen Gefangenen im Strafvollzug seit 2005
entwickelt (bitte nach Jahren und jeweiligen Zuständigkeitsbehörden
auflisten)?
Auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen. Soweit Angaben
vorliegen, wurden aus einzelnen Bundesländern keine Fälle bis maximal ein
Fall pro Jahr gemeldet.
16. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fallzahlen der
vom Strafvollzugspersonal ausgeübten sexuellen Gewalt gegen
inhaftierte Personen seit 2005 entwickelt (bitte nach Jahren und jeweiligen
Zuständigkeitsbehörden auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Soweit Angaben vorliegen,
wurden aus den Bundesländern keine Fälle gemeldet.
17. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fallzahlen der
vom Strafvollzugspersonal ausgeübten körperlichen und seelischen
Misshandlungen gegen inhaftierte Personen seit 2005 entwickelt (bitte nach
Jahren und jeweiligen Zuständigkeitsbehörden auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Soweit Angaben vorliegen,
wurden aus einzelnen Bundesländern keine Fälle bis maximal Einzelfälle im
unteren einstelligen Bereich pro Jahr gemeldet.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der
Gewaltpräventionsarbeit im Strafvollzug, und welche konkreten Maßnahmen kommen
hierbei üblicherweise zur Anwendung?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach Ansicht der Bundesregierung die
Gewaltpräventionsarbeit nicht gibt. Aus diesem Grunde können auch keine
Maßnahmen „üblicherweise“ in Betracht kommen. Vielmehr sind im Hinblick
auf die vielen unterschiedlichen Ursachen und Erscheinungsformen von
Gewalt (z. B. häusliche Gewalt, rechte Gewalt, Jugendgewalt, alkoholbedingte
Gewalt) auch unterschiedliche abgestimmte Präventionsmaßnahmen zu
ergreifen. Bei der Auswahl der konkreten Präventionsmaßnahmen sind die Defizite
und Fähigkeiten des jeweiligen Gefangenen zu berücksichtigen. Nur so kann
die Maßnahme im jeweiligen Einzelfall erfolgreich sein. Eine pauschale
Beurteilung der vielen praktizierten gewaltpräventiven Erziehungs- und
Behandlungskonzepte im Hinblick auf ihre Wirksamkeit verbietet sich folglich.
Gleichwohl kann auf eine Vielzahl von erfolgreichen
Gewaltpräventionsmaßnahmen, die in den verschiedenen Ländern durchgeführt werden und jeweils
für eine bestimmte Gruppe von potentiellen Gewalttätern besonders geeignet
sind, hingewiesen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9593Im Hinblick auf die Verhinderung von Gewalt der Gefangenen untereinander
zeigen auch organisatorische Präventionsmaßnahmen eine große Wirksamkeit.
Zu nennen sind hier die Trennung von jugendlichen und erwachsenen
Gefangenen, die Durchführung eines echten Wohngruppenvollzuges (insbesondere bei
jungen Gefangenen) sowie die Einzelunterbringung.
19. Wie viele vollzogene oder versuchte Suizide wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2005 im Strafvollzug begangen (bitte nach Jahren
und jeweiligen Zuständigkeitsbehörden auflisten)?
Die Anzahl der Todesfälle durch Suizid wird in der jährlich erhobenen
bundesweiten Strafvollzugsstatistik erfasst, die insoweit auf der Basis von
Ländermitteilungen im Bundesamt für Justiz geführt wird. Die Daten werden dabei
differenziert nach männlichen und weiblichen Gefangenen erhoben und sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Angaben zu den verschiedenen Haftarten
und zu versuchten Suiziden werden in dieser Statistik nicht erhoben.
* Angaben für 2005 ohne Niedersachsen.
Quelle: Strafvollzugsstatistik, Bundesamt für Justiz, Referat III 3.
Darüber hinaus führt der Kriminologische Dienst im Bildungsinstitut des
niedersächsischen Justizvollzuges seit 2000 jährlich eine bundesweite Befragung
zum Suizid im Strafvollzug durch. Die aktuell bis 2010 vorliegenden
Ergebnisse sind vor kurzem veröffentlicht worden und stehen als Bericht im Internet
zum freien Download zur Verfügung. Diesem Bericht lassen sich auch
Differenzierungen nach der Haftart entnehmen, die in der nachstehenden Tabelle
dargestellt sind. Angaben zu versuchten Suiziden werden auch in dieser
Umfrage nicht erhoben.
Die unterschiedlichen Gesamtzahlen der Suizide der beiden Statistiken dürften
auf die verschiedenen Erhebungsinstrumente und -zeitpunkte zurückzuführen
sein.
* Einschließlich Jugendstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe.
Quelle: Katharina Bennefeld-Kersten, Kriminologischer Dienst Niedersachsen, Suizide von Gefangenen
in Deutschland 2000 bis 2010, Seite 24.
Weitere statistische Erkenntnisse zum Suizid im Strafvollzug sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der
Suizidpräventionsarbeit im Strafvollzug, und welche konkreten Maßnahmen kommen
dabei üblicherweise zur Anwendung?
Generell werden alle Gefangenen bei der Aufnahme ärztlich untersucht. Im
Rahmen standardisierter Zugangsgespräche und der Erstuntersuchung wird be-
Todesfälle durch Suizid 2005* 2006 2007 2008 2009 2010
insgesamt 82 76 72 67 64 58
– männlich 80 74 68 64 60 57
– weiblich 2 2 4 3 4 1
Todesfälle durch Suizid 2005 2006 2007 2008 2009 2010
insgesamt 90 73 70 65 61 58
– U-Haft 51 45 31 32 27 22
– Strafhaft* 39 28 39 33 34 36
Drucksache 17/9593 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodereits besonderes Augenmerk auf das Erkennen einer Selbstverletzungs- oder
Suizidgefahr gelegt. In Krisensituationen und bei Hinweisen auf eine
Suizidgefahr, die besonders in den ersten Tagen der Haft und in der
Untersuchungshaft gegeben ist, erfolgt eine ständige psychologische und psychiatrische
Betreuung durch die Fachdienste oder durch externe Psychologen/Psychiater,
gegebenenfalls die Verlegung in eine psychiatrische Abteilung der
Justizvollzugsanstalt oder eines Haftkrankenhauses. Über die konkrete Behandlung
entscheiden die behandelnden Ärzte/Psychologen nach Lage des Einzelfalls. Alle
Dienste des Justizvollzuges arbeiten zur Suizidprophylaxe und
Krisenintervention eng zusammen.
Zusätzlich zur medizinischen und psychologischen Betreuung gibt es
Suizidpräventionskonzepte mit einer Vielzahl von Vorkehrungen und Maßnahmen zur
Vermeidung von Selbstverletzungen und Suiziden. Hierbei spielt eine
kontinuierliche Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen
Vollzugsdienstes, die aufgrund ihrer Tätigkeit den engsten Kontakt zu den
Gefangenen haben, eine große Rolle. Durch Vermittlung spezieller Kenntnisse zur
Suizidprophylaxe und durch ständige Übungen in Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen werden die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes für das
Erkennen von Krisensituationen sowie für den Umgang mit psychisch
auffälligen Inhaftierten sensibilisiert und für Maßnahmen der Suizidprophylaxe
geschult. Sie erhalten umfangreiche Broschüren und Informationsmaterialien mit
Hinweisen zur Verhütung von Suiziden und Suizidversuchen in
Justizvollzugsanstalten. Als ständige Ansprechpartner stehen den Bediensteten die Ärztlichen
und Psychologischen Dienste in den Justizvollzugsanstalten zur Verfügung.
Darüber hinaus erfolgen in den Ländern regelmäßig Erörterungen der
Problematik auf Anstaltsleitungsebene, Dienstbesprechungen zum Thema
Suizidprophylaxe und Sensibilisierung des Personals sowie wissenschaftliche
Auswertungen in enger Zusammenarbeit mit den Kriminologischen Diensten.
Im Rahmen des Nationalen Suizidpräventionsprogramms (NSPP) für
Deutschland in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsbehörde (WHO) ist eine
Bundesarbeitsgruppe Suizidprävention im Justizvollzug gebildet worden, an der
mehrere Bundesländer beteiligt sind. In dieser Arbeitsgruppe wurden für
Gefangene der in mehrere Sprachen übersetzte sogenannte Suizide-Flyer
(„Niedergeschlagen? Schlecht drauf? Nicht zögern! Reden“) und für Bedienstete der
Flyer „Hinsehen, Zuhören, Reden …“ erarbeitet. Diese Flyer wurden den
Justizvollzugsanstalten zur Verteilung an die Gefangenen und Bediensteten zur
Verfügung gestellt.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausstattungsgrad von
Haftanstalten mit suizidverhindernder Kleidung?
Die Ausstattung der Haftanstalten mit entsprechender Kleidung liegt in der
Zuständigkeit der Länder.
22. Inwieweit stehen nach Kenntnis der Bundesregierung für das
Strafvollzugspersonal menschenrechts- und gewaltpräventionsbezogene
Schulungs- und Trainingsmaßnahmen zur Verfügung, und in welchem
Umfang können hierbei auch Teilnahmeverpflichtungen angeordnet werden?
Die Ausbildung der Vollzugsbediensteten erfolgt in den unterschiedlichsten
Fächern wie Staats- und Verfassungsrecht, Staatsbürgerkunde, Politische Bildung,
Sozialkunde oder Gesellschaftslehre, Strafrecht, Strafvollzugsrecht,
Untersuchungshaftvollzug, Recht des öffentlichen Dienstes, Sozialpädagogik,
Vollzugspsychologie. Im Rahmen dieser Unterrichtsfächer erfolgen Unterweisun-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9593gen über Menschenrechtsfragen und Menschenrechtsabkommen wie zum
Beispiel über die Grundzüge der Europäischen Menschenrechtskonvention und
die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates, über internationale
Übereinkommen wie die Charta der Vereinten Nationen und das UN-
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984.
In Fortbildungsseminaren, Aufbaukursen und Workshops werden die
Bediensteten darüber hinaus für den Umgang mit Gefangenen regelmäßig geschult.
Hierzu gehören insbesondere auch Schulungen für Maßnahmen der
Gewaltprävention und in besonderen Problemlagen. Über den Umfang der
Teilnahmeverpflichtungen an den Schulungsmaßnahmen in den einzelnen Bundesländern hat
die Bundesregierung keine Kenntnis.
23. Wie viele Gewahrsamseinrichtungen liegen im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung?
Im Berichtszeitraum verfügte die Bundeswehr über 136 Vollzugseinrichtungen
und 30 weitere Einrichtungen bei den Feldjägerdienstkommandos, in denen
Personen festgehalten oder aufgegriffene Soldatinnen und Soldaten
vorübergehend untergebracht werden können.
Die Anzahl der Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr variiert wegen
baulicher Maßnahmen, zunehmender Bewachung durch zivilgewerbliche
Wachunternehmen, Standortumgliederungen etc. Im vergangenen Jahr 2011 standen
an 121 Standorten Vollzugseinrichtungen durchgängig zur Verfügung.
24. Wie viele Personen wurden seit 2005 in Gewahrsamseinrichtungen der
Bundeswehr festgehalten (bitte nach Jahren auflisten)?
In Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr werden grundsätzlich nur an
Soldatinnen und Soldaten verhängter Disziplinararrest bzw. im Rahmen der
Amtshilfe von zivilen Gerichten an diesem Personenkreis verhängte Freiheitsstrafen
oder Jugendarreste vollstreckt.
Die nachfolgende Vollzugsstatistik bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl
der Disziplinararreste, Freiheitsstrafen und Jugendarreste und kann durchaus
mehrere freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber einer einzelnen Person
beinhalten:
25. Wie viele Personen sind für die Leitung, Koordination und Aufsicht in
den Gewahrsamseinrichtungen im Verantwortungsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung zuständig?
Im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind vier
Personen als Vollzugsgruppenleiter mit Hauptaufgaben im Vollzug der
Bundeswehr und fachlich Aufsichtführende eingesetzt. Sie zeichnen verantwortlich für
Koordination, Aus- und Weiterbildung der in der Durchführung des Vollzugs
betrauten Soldatinnen und Soldaten sowie die fachliche Dienstaufsicht in
diesem Bereich. Die Leitung des Vollzugs obliegt dem Inspekteur der Streitkräfte-
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Disziplinararreste 1 264 937 832 801 844 773 282
Gerichtlich verhängte
Freiheitsstrafen, Straf-
und Jugendarreste
164 136 131 129 103 89 41
Drucksache 17/9593 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebasis. Im Übrigen wird die Durchführung des Vollzugs in der Bundeswehr im
Rahmen des Wachdienstes wahrgenommen.
26. Über welche Qualifikation und Mindestausbildung verfügt das in
Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr eingesetzte Bundeswehrpersonal?
Grundsätzlich ist das Thema „Vollzug in der Bundeswehr“ ein Teil der
Allgemeinen Ausbildung in den Streitkräften.
Für das Personal der Vollzugsorgane erfolgt eine spezifische Einweisung durch
die jeweils zuständigen Rechtsberater und Vollzugsgruppenleiter. Jeder Soldat
erhält darüber hinaus im Rahmen seiner Rechtsunterrichtung sowie in der
besonderen Wachausbildung eine Unterrichtung über die Anwendung
freiheitsentziehender Maßnahmen in der Bundeswehr.
27. Welches Fortbildungs- und Schulungsangebot existiert für das in
Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr eingesetzte Bundeswehrpersonal, und
wie häufig wurde dies seit 2005 tatsächlich in Anspruch genommen (bitte
nach Jahren auflisten)?
Vollzugsleiter/Vollzugsleiterinnen und Vollzugshelfer/Vollzugshelferinnen der
Bundeswehr werden im Rhythmus von zwei Jahren regelmäßig sowie
zusätzlich anlassbezogen durch die Vollzugsgruppenleiter fort- und weitergebildet.
28. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl von
Gewaltdelikten in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr seit 2005 entwickelt
(bitte nach Jahren und Art des Gewaltdelikts auflisten)?
Im Vollzug der Bundeswehr sind keine Gewaltdelikte in Vollzugseinrichtungen
bekannt geworden.
29. Welche Konsequenzen wurden aus den bekannt gewordenen
Missbrauchsskandalen bei der Bundeswehr in Coesfeld u. a. für den Bereich
der Menschenrechtsbildung und des Menschenrechtstrainings in der
Bundeswehr gezogen, und wie bilanziert die Bundesregierung den bisherigen
Erfolg der durchgeführten Maßnahmen?
Die Ereignisse von Coesfeld wurden in der Bundeswehr detailliert ausgewertet
und durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket in der Lehre und Ausbildung
berücksichtigt.
Die Zentrale Ausbildungseinrichtung für die Rechtspflege der Bundeswehr
(ZAR) am Zentrum Innere Führung (ZInFü) hat die Problematik der
„Rechtlichen Grenzen einsatznaher Ausbildung“ als Lehrangebot aufbereitet. Das
ZInFü hat sich der Fragestellung bis November 2011 im Rahmen des
Lehrganges „Ausbildung der Ausbilder: Verhalten bei Geiselnahme/Geiselhaft“
angenommen. Dozenten des ZAR haben ein Modul „Rechtliche
Rahmenbedingungen“ erarbeitet.
In den Lehrgängen des ZAR werden darüber hinaus die rechtlichen
Implikationen von Coesfeld als Fallbeispiele im Disziplinarrecht und im Wehrstrafrecht
(z. B. Entwürdigende Behandlung, Misshandlung von Untergebenen etc.)
unterrichtet. Diese Unterrichte sind sowohl Teil der Multiplikatorenausbildung
(z. B. Einweisungslehrgang für neu eingestellte Rechtsberater/
Rechtsberaterinnen, Rechtslehrer/Rechtslehrerinnen) als auch der Lehrgänge für militärisches
Lehrpersonal „Recht“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9593Eine Expertenrunde „Werte der ethischen Bildung in der Bundeswehr“ hat
ethische Grundlagen sowie Werte und Normen soldatischen Handelns
weiterentwickelt. Die Ergebnisse, im Einzelnen nachfolgend dargestellt, flossen in die
Überarbeitung der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/1 „Innere Führung“
sowie in die Neufassung der ZDv 10/4 „Lebenskundlicher Unterricht“ ein.
Im Rahmen der grundlegenden inhaltlichen Überarbeitung der ZDv 10/1 wurde
ein Schwerpunkt auf ethische Bildung, interkulturelle Kompetenz und die
Fähigkeit zur Menschenführung gelegt (Inkraftsetzung Januar 2008). Die
Neufassung der ZDv 10/4 gestaltet den Lebenskundlichen Unterricht in
Verbindung mit den Anwendungsbereichen Menschenführung, Recht und soldatische
Ordnung, Vereinbarkeit von Familie und Dienst, Fürsorge und Betreuung sowie
Politische Bildung der Inneren Führung so, dass Militärseelsorgerinnen
und -seelsorger sowie Pastoralreferentinnen und -referenten mit Soldatinnen
und Soldaten in einer diskursiven Atmosphäre u. a. an Hand von
Dilemmasituationen darüber reflektieren, welches soldatische Handeln ethisch ist.
In der aktuellen Fassung der ZDv 12/1 „Politische Bildung“ wurde als
Kernstück der bereits im Jahr 2007 erfolgten Änderung ein neues Unterkapitel
„Politische Bildung im Hinblick auf den aktuellen Einsatz“ eingefügt.
Weiterhin sind die Themen „Interkulturelles Verständnis, Politik sowie Extremismus“
aufgenommen.
In die Lehrgänge Innere Führung für Kommandeure und Einheitsführer wurde
der Baustein „Rechtliche Grenzen einsatzvorbereitender Ausbildung“
aufgenommen. Der Baustein „Ethische Urteilsfähigkeit“ wurde in den Lehrgängen
Innere Führung für Kommandeure, Einheitsführer und Kompaniefeldwebel neu
verankert.
Ein weiteres Ausbildungsmodul (Menschenführung, Ethik und Moral,
Rechtsgrundlagen) wurde mit dem Ziel entwickelt, Ausbilder zu befähigen, die
Erfordernisse einer einsatzorientierten Ausbildung in Einklang mit den Grundsätzen
der Inneren Führung zu bringen.
Der Lehrgang „Grundausbildung erfolgreich gestalten“ ist seit 2011 als
Hilfestellung für Ausbilder und Vorgesetzte zum zeitgemäßen Umgang mit Rekruten
eingeführt. 2012 werden hierzu vier Lehrgänge für Vorgesetzte und sechs
Lehrgänge für Ausbilder durchgeführt.
Der sogenannte Koblenzer Entscheidungscheck (KEC) ist seit 2010 ein
Kriterienkatalog für ethisch-moralisches Handeln zur Herstellung von persönlicher
Verhaltenssicherheit in komplexen militärischen Lagen.
Eine Zentrale Ansprechstelle für militärethische Ausbildung (ZETHA) wurde
2010 eingerichtet und steht als Informationsquelle und Auskunftsstelle für alle
Fragen zur Vermittlung von ethischen Grundlagen und Grundsätzen in der
Bundeswehr zur Verfügung.
Durch die seit den Vorfällen von Coesfeld getroffenen Maßnahmen wurden
nach hiesigen Erkenntnissen durchweg positive Effekte erzielt. Die
vorbeugenden Maßnahmen wurden durch Anpassung von Vorschriften, Lehrmaterialien
und Lehrgängen intensiviert.
Flächendeckend konnten bei den in Verantwortung stehenden Führern und
Ausbildern so vor allem die Sensibilität und Handlungssicherheit gestärkt
werden.
30. Welche Möglichkeiten stehen den im Strafvollzug oder in
Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befindlichen Personen zur Verfügung, sich
im Fall von drohenden oder erlittenen Misshandlungen durch
Gefängniswärter oder Anstaltspersonal dritten Personen anzuvertrauen, und wo-
Drucksache 17/9593 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedurch ist hierbei aus Sicht der Bundesregierung ein ausreichender
Vertrauensschutz gewährleistet?
Die Bundesregierung kann aufgrund der Länderzuständigkeit für den
Justizvollzug nicht beurteilen, ob für Gefangene im Strafvollzugsalltag ausreichender
Vertrauensschutz in Angelegenheiten, in denen sie sich durch Vollzugspersonal
bedroht oder misshandelt sehen, besteht. Im Strafvollzugsgesetz des Bundes,
das zurzeit noch in elf Bundesländern gilt sowie in den infolge des Übergangs
der Gesetzgebungskompetenz inzwischen in Kraft getretenen Straf-,
Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder ist gesetzlich
geregelt, dass Gefangene sich u. a. mit Beschwerden unmittelbar an die
Anstaltsleitung wenden können.
Die Gefangenen haben außerdem die Möglichkeit, sich schriftlich direkt an den
Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Committee for the
Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment – CPT),
die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter sowie an die entsprechenden
Landesstellen zu wenden.
Darüber hinaus sind in den Vollzugsanstalten Anstaltsbeiräte gebildet, die bei
der Betreuung der Gefangenen mitwirken. Als weitere Personen des Vertrauens
kommen insbesondere Anstaltsärzte und -ärztinnen, Seelsorger/
Seelsorgerinnen und ehrenamtliche Vollzugshelfer/Vollzugshelferinnen sowie – in einem
Bundesland – der Justizvollzugsbeauftragte des Landes (Ombudsmann) in
Betracht.
Die in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befindlichen Personen haben die
folgenden Möglichkeiten:
Soldatinnen und Soldaten steht als Rechtsbehelf die Wehrbeschwerde nach der
Wehrbeschwerdeordnung (ZDv 14/3) zur Verfügung. Sie können sich jederzeit
auch an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wenden.
Soldatinnen und Soldaten können sich außerdem an ihre jeweilige
Vertrauensperson (gewählt nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz) wenden und Besuch
von dieser erhalten.
Militärgeistliche, andere Geistliche, Truppenärztinnen und -ärzte,
Disziplinarvorgesetzte, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter der Bundeswehr und der
Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages erhalten ohne besondere
Besuchserlaubnis Zutritt zum Arrestraum. Weiterhin wird eine Besuchserlaubnis
unbeschränkt erteilt für Verteidiger, Rechtsanwälte, zugelassene
Rechtsbeistände und Notare sowie deren bevollmächtigte Vertreter, wenn sie hierbei in
einer die Soldatin oder den Soldaten betreffenden Rechtsangelegenheit tätig
werden. Hinzu kommen Vertreterinnen und Vertreter der Jugendgerichtshilfe
und, wenn die Soldatin oder der Soldat unter Bewährungsaufsicht stehen oder
Erziehungshilfe angeordnet ist, Bewährungshelferinnen und -helfer oder
Erziehungshelferinnen und -helfer.
Schließlich besteht die Möglichkeit der Unterhaltung mit sonstigen Besuchern,
die nur überwacht werden darf, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung im Vollzug unerlässlich ist.
Hinsichtlich der Frage nach der Gewährleistung des ausreichenden
Vertrauensschutzes ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Wehrbeauftragte unterliegt gemäß § 10 des Gesetzes über den
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheitspflicht. Nach § 9
sind Eingaben vertraulich zu behandeln.
Der Disziplinarvorgesetzte hat nach § 10 des Soldatengesetzes (Pflichten des
Vorgesetzten) u. a. für seine Untergebenen zu sorgen, § 14 des Soldatengeset-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9593zes (Verschwiegenheitspflicht) verpflichtet ihn in dienstlichen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu wahren. Davon unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Pflicht des Soldaten Straftaten anzuzeigen.
Die Vertrauensperson hat nach § 8 des Soldatenbeteiligungsgesetzes über die
ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.
Bei der Erfüllung ihres geistlichen Auftrages sind Militärgeistliche frei von
staatlicher Einflussnahme. Truppenärzte und -ärztinnen unterliegen der
ärztlichen Schweigepflicht.
Darüber hinaus unterliegt die Bearbeitung von Personalangelegenheiten
grundsätzlich den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen.
31. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Maßnahmen der
Sozialtherapie zur Verhinderung und Verringerung von Rückfällen bei
Straftaten bei, und inwieweit ist hierbei in der Praxis nach Einschätzung der
Bundesregierung der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den
Geschlechtern gewährleistet?
Nach Ansicht der Bundesregierung handelt es sich bei der Sozialtherapie um
eine anerkannt erfolgreiche Einrichtung zur Behandlung straffälliger
Menschen. Die sozialtherapeutische Behandlung Strafgefangener hat im deutschen
Strafvollzug eine außerordentlich hohe Bedeutung.
Seitdem die ersten Sozialtherapeutischen Anstalten 1969 im deutschen
Strafvollzug in Betrieb genommen wurden, sind sie unter teils großen, vor allem
finanziellen Anstrengungen der Länder ständig ausgebaut worden, so dass heute
über 2 250 Haftplätze in 61 Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der für Frauen vorgesehenen
Haftplätze in der Sozialtherapie ist zu berücksichtigen, dass der deutliche Ausbau
sozialtherapeutischer Haftplätze in den letzten Jahren zu einem großen Teil auf
die Änderung des § 9 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1998
zurückzuführen ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Sexualdelinquenten und
betrifft damit weit überwiegend männliche Strafgefangene.
Der Ausbau eines flächendeckenden Angebots für weibliche Gefangene ist
allerdings wünschenswert. Insoweit ist positiv zu vermerken, dass sich die Zahl der
für weibliche Gefangene zur Verfügung stehenden Haftplätze in der
Sozialtherapie von 2009 bis 2011 um über 47 Prozent erhöht hat.
Ein rein statistisch-basierter Vergleich zwischen dem Angebot an
Sozialtherapeutischen Einrichtungen für Frauen und Männer verbietet sich. Im Hinblick
auf Deliktstruktur und -hintergründe stellen weibliche Inhaftierte eine
besondere Gruppe dar: Es gibt unter ihnen fast keine Sexualstraftäterinnen und
Gewaltdelikte sind selten. Schon daraus ergibt sich, dass der Bedarf für eine
Unterbringung von weiblichen Gefangenen in Sozialtherapeutischen Anstalten ein
völlig anderer ist als bei männlichen.
32. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung den
Insassen von Hafteinrichtungen auch Ausbildungsmöglichkeiten in nicht
frauenspezifischen Berufen angeboten, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie hieraus?
In vielen Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten gibt es
Ausbildungseinrichtungen und Lehrwerkstätten für handwerkliche Berufe, die als nicht
frauenspezifisch im Sinne der Fragestellung gelten dürften. Als Beispiel zu nennen sind
etwa Ausbildungen im Bereich Holz- und Metallverarbeitung, in der Bau-,
Drucksache 17/9593 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeElektro-, Auto-, Druck- und Farbtechnik, in Buchbindereien, Schneidereien, im
Gartenbau und in Küchenbetrieben sowie in kaufmännischen und EDV-
Bereichen. Über den Umfang der laufenden Veränderungen unterliegenden
Ausbildungsangebote hat der Bund keine Erkenntnisse.
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ISSN 0722-8333]