[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9867
17. Wahlperiode 05. 06. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9687 –
Verhalten der Bundesregierung in dem Rechtsstreit Kiobel versus Shell
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gegenstand des Rechtsstreits Esther Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co.
et al. vor dem Supreme Court der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine
Klage gegen die Königlich Niederländische Petroleum Co., Shell Transport &
Trading Co. und ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Shell Petroleum
Development Company of Nigeria Ltd (SPDC). Eingelegt wurde die Klage von
der Ehefrau des verstorbenen Dr. Barinem Kiobel, einem ehemaligen Sprecher
des im Nigerdelta ansässigen Ogonivolkes sowie von elf weiteren
nigerianischen Ogoni. Die Klägerinnen und Kläger werfen der Beklagten vor, zwischen
1992 und 1995 an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Folter und
außergerichtliche Hinrichtungen sowie an anderen Verstößen gegen das
Völkerrecht gegen die Ogoni beteiligt gewesen zu sein. In einer gemeinsamen
Sammelklage (class action) machen sie Entschädigungsansprüche geltend (vgl.
hierzu Center for Constitutional Rights unter
http://ccrjustice.org/ourcases/
current-cases/kiobel).
Im Jahr 1994 wurden Dr. Barinem Kiobel sowie weitere führende Mitglieder
der Organisation „Movement for the Survival of the Ogoni People“ (MOSOP)
– unter ihnen Ken Saro-Wiwa – von nigerianischen Sicherheitskräften
festgenommen und inhaftiert. Ohne Kontakt zur Außenwelt wurden sie in
militärischem Gewahrsam gefoltert und im Rahmen eines inszenierten
Schauprozesses vor einem militärischen Sondertribunal zum Tode verurteilt und im
November 1995 hingerichtet. Die Klägerinnen und Kläger werfen der
Beklagten unter anderem vor, belastende und bewusst unwahre Zeugenaussagen
erkauft zu haben, auf die sich das Urteil des Tribunals im Wesentlichen stützt.
Das Volk der Ogoni litt damals und leidet bis heute unter der Ölförderung von
Shell im Nigerdelta (vgl. bspw. Amnesty International: „The true ‚tragedy‘ –
delays and failures in tackling oil spills in the niger delta“). Royal Dutch Shell
begann 1958 im Nigerdelta Öl zu fördern. Infolge der durch die Ölförderung
hervorgerufenen massiven Umweltverschmutzungen starben tausende
Menschen, insbesondere aus dem Volk der Ogoni oder wurden ihrer
Lebensgrundlagen beraubt. Erstmalig aufkommende Proteste wurden zwischen 1990 und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 1. Juni 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9867 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1995 durch nigerianische Soldaten mit massiver und tödlicher Gewalt auf
Wunsch und mit der finanziellen Unterstützung von Shell unterdrückt.
Die Klage gegen Shell wurde 2002 vor einem New Yorker Gericht in den
USA eingereicht, wurde zwischenzeitlich vor dem Second Circuit Court of
Appeals und seit 2011 vor dem U.S. Supreme Court verhandelt. Vor dem
Supreme Court besteht nunmehr die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Fall
(amicus curiae brief) abzugeben, was die Bundesregierung am 2. Februar
2012 getan hat. Darin bekräftigt sie insbesondere, dass sie es für falsch halte,
wenn Verfahren mit einem geringen Bezug zu den USA vor einem dortigen
Gericht verhandelt werden.
Möglich ist ein derartiges Verfahren, insbesondere aufgrund des Alien Tort
Claims Act (ATCA) oder auch Alien Tort Statute (ATS), 28 U.S.C. 1350,
einem in den USA geltenden Gesetz aus dem Jahr 1789, nach dem staatliche
Akteure, Privatpersonen und Unternehmen wegen der Verletzung von
Menschenrechten zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden können, selbst
wenn nur ein sehr geringer territorialer Zusammenhang zu den USA besteht.
Der ATCA steht in der Kritik, die internationalen Zuständigkeitsregelungen zu
verletzen. Ein dem Weltrechtsprinzip im internationalen Strafrecht
vergleichbares Anknüpfungsprinzip im internationalen Privatrecht gibt es darüber
hinaus nicht. Die deutsche Rechtsordnung lässt solche Klagemöglichkeiten nicht
oder nur sehr eingeschränkt zu.
Der Sonderberichterstatter für Wirtschaft und Menschenrechte der UN, John
Ruggie, hat in seinem Bericht (A/HRC/17/31) unterstrichen, dass das
Völkerrecht es Staaten erlaubt, auch Tatbestände bezüglich Unternehmen zu regeln
oder Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn kein Bezug zum eigenen Territorium
besteht.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung misst dem internationalen Menschenrechtsschutz hohe
Bedeutung zu. Dies hat sie in dem „amicus curiae brief“ in dem Rechtsstreit
Esther Kiobel, et al. versus Royal Dutch Petroleum Co., et al. gegenüber dem
U.S. Supreme Court deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Bundesregierung
missbilligt das Verhalten von international tätigen Unternehmen, wenn diese in
zurechenbarem Zusammenwirken mit ausländischen Regierungen
Menschenrechte von Bürgerinnen und Bürgern dieser ausländischen Staaten verletzen.
Ihre Stellungnahme vor dem höchsten US-amerikanischen Gericht zielt nicht
darauf ab, die im Verfahren gegen das beklagte Unternehmen erhobenen
Vorwürfe zu kommentieren oder zu bewerten.
Die Bundesregierung ist aber unabhängig von der Schwere der hier erhobenen
Vorwürfe besorgt, dass US-amerikanische Gerichte über den ATS ihre
Gerichtsgewalt auch auf Vorgänge erstrecken, die keine oder allenfalls nur geringe
Verbindung mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufweisen, und hat
deshalb eine auf diesen Punkt beschränkte Stellungnahme an den U.S. Supreme
Court abgefasst. In dem Verfahren Esther Kiobel, et al. versus Royal Dutch
Petroleum Co., et al. hat das höchste US-amerikanische Gericht mit
Präzedenzwirkung für alle anderen US-Gerichte zu entscheiden, wie weit es die
Gerichtszuständigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für
Menschenrechtsverletzungen in solchen Fällen ausdehnen will. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Gericht bisher eingegangenen Parteivorträgen und Stellungnahmen zugunsten
einer weiten Auslegung des ATS folgt. Diese würde dann auch Verfahren
zugrunde gelegt werden, in denen deutsche Unternehmen verklagt sind.
Eine derartig weite Auslegung des ATS würde deutsche
Souveränitätsinteressen verletzen. Deutschland hat durch geeignete Gesetzgebung dafür Sorge
getragen, dass Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen, die im
Ausland begangen werden, auch in Deutschland rechtlich verfolgt werden können,
wenn eine ausreichende Verbindung des Rechtsstreits mit Deutschland besteht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/98671. Was hat die Bundesregierung veranlasst, in dem Fall Esther Kiobel et al. v.
Royal Dutch Petroleum Co. et al. einen amicus curiae brief zu verfassen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
a) Wurde sie von dem zuständigen Gericht dazu aufgefordert?
Nein.
b) Wurde sie von irgendeiner anderen Stelle dazu aufgefordert oder
gebeten?
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat die Bundesregierung
auf den Fall hingewiesen und mit Verweis auf dessen grundsätzliche Bedeutung
eine Stellungnahme der Bundesregierung an den U.S. Supreme Court angeregt.
Das Verfahren war der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.
c) Welche inhaltliche Motivation verfolgt die Bundesregierung?
Die Bundesregierung ist besorgt darüber, dass die deutschen
Souveränitätsinteressen von einer weiten Auslegung des ATS durch das höchste US-
amerikanische Gericht beeinträchtigt werden könnten. Da Entscheidungen des U.S.
Supreme Court Präzedenzwirkung haben und nicht zu erwarten ist, dass dieser
in absehbarer Zeit erneut über die Auslegung des ATS urteilen wird, hat die
Entscheidung im Fall Kiobel hohe Bedeutung für die zukünftige Anwendung
des Gesetzes. Das Urteil wird somit weit über den konkreten Fall
hinausreichende Wirkungen entfalten und kann auch für potentielle deutsche
Streitparteien Bedeutung erlangen. Aus diesen Gründen hat die Bundesregierung ihre
Besorgnis durch die prozessual zulässige Intervention („amicus curiae brief“)
zum Ausdruck gebracht.
d) Welchen inhaltlichen Bezug hat die Bundesregierung zu dem Verfahren
oder seinen Beteiligten?
Die Bundesrepublik Deutschland wird in ihrer Gesetzgebungshoheit betroffen,
wenn ein US-amerikanisches Gesetz so weit ausgreifen kann, dass es die
Reichweite der deutschen Justizgewährleistung unangemessen einschränkt. Die
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wird verletzt, wenn deutsche
Unternehmen und Privatpersonen durch US-amerikanische Gerichte der US-
amerikanischen Rechtsprechung auch dann unterworfen werden, wenn sie
keine Berührungspunkte mit den Vereinigten Staaten von Amerika haben.
e) Handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen
„Ausnahmefall“, bei dem ein „besonderes öffentliches Interesse vorliegt (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/992, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6),
der die Bundesregierung dazu bewogen hat, einen amicus curiae brief
zu verfassen?
Falls ja, worin ist dieses besondere öffentliche Interesse begründet?
Falls nein, warum ist die Bundesregierung von ihrem Grundsatz
abgewichen und hat dennoch einen amicus curiae brief verfasst?
Das besondere öffentliche Interesse für die Bundesrepublik Deutschland erklärt
sich aus den Erwägungen, die in der Vorbemerkung der Bundesregierung und
in der Antwort zu Frage 1c genannt werden.
Drucksache 17/9867 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Welches Bundesministerium hatte die Federführung bei dem Verfassen
und Versenden des amicus curiae briefes, und welche Stelle dort konkret
war für das Verfassen verantwortlich?
3. Mit welchen Bundesministerien oder anderen Stellen der Bundesregierung
wurde die Position der Bundesregierung aus dem amicus curiae brief
abgestimmt?
Gab es zwischen den beteiligten Bundesministerien eine
übereinstimmende politische Einschätzung?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der amicus curiae brief ist verfasst worden von dem US-amerikanischen
Rechtsanwaltsbüro Jeffrey Harris u. a. in Washington D.C., das vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Absprache mit dem
Bundesministerium der Justiz und dem Auswärtigen Amt beauftragt worden ist. Den
Inhalt der Stellungnahme gegenüber dem U.S. Supreme Court haben die
genannten Ministerien ebenfalls abgestimmt. Innerhalb der Ministerien waren die
jeweils sachlich zuständigen Referate verantwortlich.
4. Hat sich die Bundesregierung darüber hinaus mit Vertreterinnen oder
Vertretern anderer Institutionen oder Verbänden beim Verfassen des amicus
curiae brief beraten oder sich inhaltliche Anregungen bzw. Tipps
diesbezüglich geholt?
a) Wenn ja, von welchen Institutionen?
b) Hat sich die Bundesregierung zum Inhalt des amicus curiae briefes mit
dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) abgestimmt?
c) Hat sich die Bundesregierung zum Inhalt des amicus curiae briefes mit
Vertreterinnen oder Vertretern der Industrie- und Handelskammern
abgestimmt?
Nein.
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem Verfahren einen weiteren
amicus curiae brief zu verfassen?
Falls ja, mit welchen zusätzlichen oder abgeänderten Inhalten im Vergleich
zu dem vom 2. Februar 2012?
Der U.S. Supreme Court hat am 5. März 2012 angekündigt, das Verfahren
fortzusetzen, und den Parteien und „amici curiae“ Gelegenheit gegeben, zur
folgenden konkreten Frage ergänzend Stellung zu nehmen: „Whether and under
what circumstances the Alien Tort Statute, 28 U.S.C. § 1350 allows courts to
recognize a cause of action for violations of the law of nations occurring within
the territory of a sovereign other than the United States.“ Da dies die
Rechtsfrage ist, an der ein besonderes deutsches Interesse besteht und zu der sich die
Bundesregierung in der Vergangenheit geäußert hat, prüft die Bundesregierung
gemeinsam mit ihren EU Partnern, ob sie eine ergänzende Stellungnahme
abgeben soll.
6. Sieht die Bundesregierung – wie in dem Fall der Klage von Opfern des
südafrikanischen Apartheidregimes gegen Daimler AG, Rheinmetall AG
und andere (vgl. Bundestagsdrucksache 17/992), indem sie ebenfalls einen
amicus curiae brief verfasste – durch das Verfahren Esther Kiobel et al. v.
Royal Dutch Petroleum Co. et al. deutsche Interessen beeinträchtigt?
Auf die Antwort zu den Fragen 1d und 1e wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/98677. Warum hat die Bundesregierung in einem anderen Klageverfahren
(Bauman et al. v. Daimler-Chrysler) auf Grundlage des ATCA wegen des
Verschwindenlassens und der Folterung von Gewerkschaftern aus Mercedes-
Benz Werken in Argentinien explizit erklärt, dass sie keine Einwände
gegen eine solche Klage erhoben habe (vgl. dazu:
www.gabyweber.com/
dwnld/email_AA.pdf)?
Die unter der angegebenen Internetadresse abrufbare Kopie einer Mail der
Pressestelle des Auswärtigen Amts enthält keine Bewertung des genannten
Verfahrens und sagt insbesondere nicht, dass die Bundesregierung keine
Einwände gegen dieses Verfahren habe, sondern lediglich, dass keine Einwände in
dem Verfahren geltend gemacht wurden.
8. Welche Argumente führen bei der Bundesregierung zu der in dem amicus
curiae brief generell geäußerten Überzeugung: „The Federal Republic of
Germany believes that overbroad exercises of jurisdiction are contrary to
international law and create a substantial risk of jurisdictional conflicts
with other countries.”?
Grundsätzlich kann jeder Staat aufgrund seiner Personal- und Territorialhoheit
auf seinem Gebiet Jurisdiktion ausüben. Es steht ihm frei, die Reichweite der
internationalen Zuständigkeit seiner Gerichte zu bestimmen. Sofern die
Anknüpfung eine gewisse Sachnähe aufweist, kann den Gerichten auch
extraterritorial wirkende Entscheidungsmacht verliehen werden. Wenn bei der
Grenzziehung im Verhältnis zur Jurisdiktionsgewalt anderer Staaten jedoch
nicht Maß gehalten und Rücksicht genommen wird, entstehen
Jurisdiktionskonflikte, die zu völkerrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Staaten
über die Wirksamkeit dieser Grenzziehung f��hren können. Das ist auf jeden
Fall zu vermeiden.
a) Welche Risiken erkennt die Bundesregierung im konkreten Fall?
Auf die Antwort zu Frage zu 1c wird verwiesen.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis über alternative Rechtswege, die die
Klägerinnen und Kläger in dem konkreten Fall hätten wählen können,
um mit den Rechtsauffassungen der Bundesregierung nicht zu
kollidieren?
Wenn ja, welche sind das?
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme, wie es einem „amicus curiae“
zukommt, vor allem das besondere, im Verfahren noch nicht berücksichtigte
deutsche Interesse an einer im Hinblick auf die deutsche Rechtslage
ausgewogenen Auslegung des ATS zum Ausdruck gebracht. Mangels Beteiligung an
dem konkreten Streitfall maßt sich die Bundesregierung nicht an, alternative
Rechtswege konkret einzuschätzen. Die Bundesregierung geht aber davon aus,
dass Menschenrechtsverletzungen sowohl in den Niederlanden als auch in dem
Vereinigten Königreich, den Sitzstaaten des beklagten Unternehmens, in einem
justizförmlichen Verfahren verfolgt werden können, wenn der Streitfall
ausreichenden Inlandsbezug aufweist.
Drucksache 17/9867 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welche(r) konkrete(n) Anlass/Anlässe führen die Bundesregierung zu der in
dem amicus curiae brief geäußerten Besorgnis: „The Federal Republic of
Germany is concerned that the failure by some United States courts to take
into account limitations on the exercise of their jurisdiction when construing
the Alien Tort Statute, 28 U.S.C. § 1350 („ATS“), has resulted in the
assertion of subject matter jurisdiction over suits by foreign plaintiffs against
foreign corporate defendants for conduct that took place entirely within the
territory of a foreign sovereign and lack sufficient nexus to the United States.
Such assertions of jurisdiction are likely to interfere with foreign sovereign
interests in governing their own territories and subjects and in applying their
own laws in cases which have a closer nexus to those countries.“?
Der U.S. Supreme Court ist mit dem Verfahren vor allem deshalb befasst
worden, weil verschiedene US-Berufungsgerichte die Reichweite des ATS
unterschiedlich weit gezogen haben (Übersicht über die Rechtsprechung in American
Journal of International Law 2011 S. 799 ff.). Eine Analyse dieser
Entscheidungen verstärkte den Eindruck, dass die bisher eher zurückhaltende
Rechtsauslegung des U.S. Supreme Court in Sachen Sosa gegen Alvarez- Machain
(542 U.S. 6932 (2004)) zur Reichweite der internationalen Zuständigkeit US-
amerikanischer Gerichte wegen Menschenrechtsverletzungen nach dem ATS bei
der Beteiligung von international tätigen Unternehmen aufgegeben werden
könnte. Die Bundesregierung hat die erneute Befassung des U.S. Supreme Court
mit dem ATS deshalb zum Anlass genommen, dem höchsten US-Gericht ihre
Rechtsauffassung zur Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten darzulegen.
a) In welchen Fällen hat die Bundesregierung die staatliche Souveränität
Deutschlands durch eine weitgehende Inanspruchnahme von
Gerichtsbarkeit in den USA durch den ATCA bislang verletzt gesehen?
Die Bundesregierung hat auf Anforderung des US-Gerichts, wie in Frage 6
erwähnt, in den Verfahren Balintulo/Ntsebesa gegen u. a. Rheinmetall AG und
Daimler AG eine Stellungnahme abgegeben, die das besondere deutsche
Interesse an einer angemessenen Abgrenzung der Jurisdiktionsbereiche beider
Staaten zum Ausdruck bringt.
b) Welche Grundsätze des internationalen Zivilverfahrensrechts sprechen
aus Sicht der Bundesregierung dagegen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
c) Welche Staaten teilen die o. g. Befürchtung der Bundesregierung und
haben diese auch bereits in Verfahren auf Basis des ATCA durch das
Verfassen eines amicus curiae briefes zum Ausdruck gebracht?
Soweit bekannt teilen sowohl die Niederlande als auch das Vereinigte
Königreich unter anderem die Befürchtung einer unangemessen weiten
Inanspruchnahme internationaler Zuständigkeit durch US-Gerichte.
d) Wie vereinbart die Bundesregierung diese Sorge vor weitgehender
extraterritorialer Rechtsanwendung durch die USA mit dem Umstand,
dass auch im deutschen Zivilrecht sogenannte anknüpfungsarme
Gerichtsstände vorgesehen sind, wie z. B. in § 23 der Zivilprozessordnung
(ZPO), insbesondere angesichts der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass selbst eine weite Auslegung des § 23 ZPO nicht gegen
internationales Recht oder Verfassungsrecht verstoße (vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 1991, XI ZR 206/90, S. 92f.: „In der nur
am Wortlaut orientierten Auslegung ist § 23 ZPO […] weder
verfassungs- noch völkerrechtswidrig, […].“)?
Sogenannte anknüpfungsarme Gerichtsstände werden von den deutschen
Gerichten, und darauf kommt es an, zurückhaltend ausgelegt und in Anspruch ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9867nommen. Dies trifft auch auf den Gerichtsstand nach § 23 der
Zivilprozessordnung (ZPO) zu und wird durch eine ausführlichere Wiedergabe der in der Frage
zitierten Textstelle aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht: „In der
nur am Wortlaut orientierten Auslegung ist § 23 ZPO zwar [Hervorhebung
durch Verfasser] weder verfassungs- noch völkerrechtswidrig (…), jedoch
hinsichtlich seiner inneren Berechtigung umstritten. (…) Es bedarf einer auch vom
Bundesverfassungsgericht für geboten erachteten, ,völkerrechtkonformen‘
Auslegung durch die Gerichte (…).“ Eine derart völkerrechtskonforme
Auslegung nimmt der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil dann dergestalt
vor, dass er für die Annahme der internationalen Zuständigkeit gemäß § 23
ZPO neben der Belegenheit des Vermögens in Deutschland einen
hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits für erforderlich erachtet.
10. Welche Erkenntnisse oder Erfahrungen führen die Bundesregierung zu
ihrer Auffassung aus dem amicus curiae brief, dass ausländische Opfer
etwaiger Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen im
Ausland gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. den
§§ 13, 17 und 32 ZPO vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen
könnten?
a) Hat es einen solchen Fall nach den Erkenntnissen der
Bundesregierung bereits einmal gegeben?
Die Bundesregierung verfügt über keine Übersicht zu Klagen und/oder
Gerichtsentscheidungen, die Schadensersatz wegen Menschenrechtsverletzungen
zum Ziel oder zum Inhalt haben.
b) Falls es einen solchen Fall noch nicht gegeben haben bzw. ein solcher
Fall der Bundesregierung nicht bekannt sein sollte, was ist nach
Ansicht der Bundesregierung die Ursache hierfür?
Auf die Antwort zu Frage 10a wird verwiesen. Im Übrigen ist die Motivation
der Kläger für die Wahl eines Gerichtsorts der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Falls die Bundesregierung keine Erkenntnisse über ein Verfahren haben
sollte, in dem ausländische Opfer etwaiger
Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen im Ausland gemäß § 823 BGB i. V. m. den
§§ 13, 17 und 32 ZPO vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz
klagen bzw. geklagt haben, wieso stellt sie diesen Weg dann trotz des
Fehlens jeglicher Gerichtspraxis als mögliche Alternative dar?
Die deutsche Rechtslage lässt in angemessener Weise Schadensersatzklagen
wegen Menschenrechtsverletzungen zu, die ausreichenden Inlandsbezug haben.
Eine möglicherweise fehlende Rechtspraxis ändert daran nichts. Ob eine
fehlende Rechtspraxis auch darauf zurückzuführen ist, dass das US-amerikanische
Recht hier mit höheren und besonderen Schadensersatzsummen und mit einem
besonders klägerfreundlichen Verfahrensrecht ein attraktiveres Forum darstellt,
ist der Bundesregierung nicht bekannt.
11. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung neben der in dem amicus
curiae brief beschriebenen Form der Klageeinreichung über die §§ 13, 17
und 32 ZPO weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten, um im Falle
einer Klage von Opfern etwaiger Menschenrechtsverletzungen deutscher
Unternehmen im Ausland einen deutschen Gerichtsstand herbeizuführen?
Bei der Vielzahl von möglichen Sachverhalten, die unter die Verletzung von
Menschenrechten subsumiert werden könnten, ist eine befriedigende Beantwor-
Drucksache 17/9867 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetung dieser Frage nicht möglich. Möglicherweise kann aber die allgemeine oder
spezielle Haftung für die Schädigung absoluter Rechtsgüter der
Menschenrechtsträger aufgrund besonderer Fallgestaltung und spezialgesetzlicher
Zuständigkeitsvorschrift auch in einem anderen internationalen Gerichtsstand des
deutschen Rechts geltend gemacht werden.
a) Wenn ja, welche?
Siehe Antwort zu Frage 6.
b) Wenn ja, wieso führt sie diese in dem amicus curiae brief nicht an?
Siehe Antwort zu Frage 6.
c) Wieso lässt sie insbesondere unerwähnt, dass Artikel 2 der Brüssel-I-
Verordnung für einen solchen Fall einschlägig wäre?
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 („Brüssel I-VO“) regelt primär die
Zuständigkeit zwischen den Zivilgerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union. Artikel 2 der Verordnung bestimmt, dass der allgemeine Gerichtsstand
einer Person an deren Wohnsitz liegt. Insoweit entspricht Artikel 2 der
Verordnung den Gerichtsstandsregelungen in §§ 13 und 17 ZPO, so dass ein
gesonderter Hinweis auf diese Vorschrift aus Sicht der Bundesregierung nicht
erforderlich war.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Falle einer Klage von Opfern
etwaiger Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen im
Ausland vor einem deutschen Gericht in materieller Hinsicht nicht § 823 BGB
zur Anwendung käme, sondern das über Artikel 4 Rom-II-Verordnung zu
ermittelnde Deliktsstatut, wonach die lex loci delicti commissi – also im
Regelfall das Recht desjenigen Staates, in dem die behauptete
Menschenrechtsverletzung begangen wurde – Anwendung fände?
Wenn ja, wieso lässt die Bundesregierung in dem amicus curiae brief dies
unerwähnt?
Die Rom-II-Verordnung findet nach ihrem Artikel 31 nur auf
schadensbegründende Ereignisse Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten am 11. Januar 2009
eintreten. Sie wäre auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Insoweit gelten Artikel 40, 41 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche (EGBGB), die auf den Handlungs- und Erfolgsort bzw. auf sachnähere
Anknüpfungen abstellen. Danach ist es regelmäßig vorstellbar, dass
internationale zuständige deutsche Gerichte deutsches Schadensersatzrecht anwenden.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Annahme
des Supreme Court, dass der ATCA grundsätzlich auf Unternehmen
Anwendung finden kann?
a) Folgt sie diesbezüglich der Auffassung der Regierung der USA, die
diese Annahme des Supreme Court in einem eigenen amicus curiae
brief zu dem Fall ausdrücklich begrüßt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Vor einer abschließenden Entscheidung des U.S. Supreme Court wird die
Bundesregierung von einer Einschätzung dieser Bewertung absehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/986714. Sieht die Bundesregierung in dem Verfahren Esther Kiobel et al. v. Royal
Dutch Petroleum Co. et al. ebenso einen „Schaden für den internationalen
Handel“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/992, Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7), wie in dem Verfahren Klage von Opfern des
südafrikanischen Apartheidregimes gegen die Daimler AG, die Rheinmetall AG
und andere?
Wenn nein, was unterscheidet die beiden Verfahren nach Ansicht der
Bundesregierung voneinander?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich darüber besorgt, dass die Zulassung
extensiver Gerichtsstände und übermäßig extraterritorial wirkender Gesetze zur
Rechtsunsicherheit führt. Für international agierende Akteurinnen und Akteure
wird dadurch weniger vorhersehbar, welchem Recht sie unterworfen sind und
welche Gerichte welcher Staaten über Streitfälle urteilen können. Darauf
gründet die Sorge, international tätige Unternehmen könnten sich entschließen, die
Wirtschaftstätigkeit mit oder Investitionen in bestimmten Staaten oder
Regionen aufzugeben. Sie hat darauf auch in dem „amicus curiae brief“ hingewiesen.
Der internationale Handel hat allerdings aus Sicht der Bundesregierung keinen
Vorrang vor der gerichtlichen Aufklärung etwaiger
Menschenrechtsverletzungen sowie der Entschädigung der Opfer. Das wird in der Stellungnahme der
Bundesregierung mit dem klaren Bekenntnis zum Menschenrechtsschutz zum
Ausdruck gebracht.
15. Hat die Bundesregierung zur Wahrung „deutscher Interessen“, zur
Abwendung von Verletzungen der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/992, Antwort zu Frage 1) sowie zur Abwendung eines
„Schadens für den internationalen Handel“ (vgl. Bundestagsdrucksache
17/992, Antwort der Bundesregierung zu Frage 7) die Klägerinnen und
Kläger in dem Fall von Opfern des südafrikanischen Apartheidregimes
gegen die Daimler AG, die Rheinmetall AG und andere darauf
hingewiesen oder sie darin unterstützt, ihre etwaigen Ansprüche vor einem Gericht
in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen?
a) Wenn ja, in welcher Weise, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, schadet die Bundesregierung durch diese Untätigkeit nicht
ihren eigenen, selbst formulierten Interessen?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, Rechtsberatung im Einzelfall zu
leisten. Dies ist in Deutschland den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Die
Klägerinnen und Kläger waren und sind anwaltlich vertreten.
16. Erachtet es die Bunderegierung grundsätzlich als nicht wünschenswert,
wenn Opfer von Menschenrechtsverletzungen auf der Grundlage des
ATCA vor einem Gericht in den USA auf Entschädigungszahlungen
klagen können, wenn ihnen in ihrem Heimatstaat, dem Staat des Tatorts oder
dem Heimatstaat der Schädigerin/des Schädigers eine Klage aus
tatsächlichen, rechtlichen oder finanziellen Mitteln nicht möglich ist bzw.
aussichtslos erscheint?
Falls ja, wie ist dies vereinbar mit der Forderung des UN-
Sonderbeauftragten John Ruggie, Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen
besseren Zugang zu Rechtsmitteln zu ermöglichen (A/HRC/17/31: „Access to
remedy“)?
Die Bundesregierung hat keine Bedenken gegen Klagen von Opfern von
Menschenrechtsverletzungen in den Vereinigten Staaten auf Grundlage des ATS,
selbst wenn der Streitfall nur geringe Sachnähe zu den Vereinigten Staaten auf-
Drucksache 17/9867 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeweist, sofern andere Gerichtsstände nicht in Frage kommen. Darauf hat die
Bundesregierung in ihrer Stellungnahme an den US-Supreme Court explizit
hingewiesen: „(…) a foreign plaintiff who sues a foreign corporation in the
United States for acts committed outside the United States without a significant
United States nexus should be required to show that the available legal
remedies in the country of incorporation or centre of management are not available
to him.” Die Bundesregierung hat für diesen Fall aber zugleich angemahnt, das
Fehlen aussichtsreichen Rechtsschutzes im Heimatstaat eines beklagten
Unternehmens vorab zu prüfen. Sie hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
sie keine Bedenken dagegen hat, eine Zuständigkeit von US-Gerichten unter
dem ATS zu begründen, wenn die Kläger an einem sachnäheren Gerichtsstand
keine aussichtsreichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten hätten, zugleich
aber deutlich gemacht, dass sie dies im Fall eines deutschen Unternehmens
hierzulande als gegeben ansähe: „While it certainly would be inappropriate to
require plaintiffs to exhaust their legal remedies in countries which have a
proven record of human rights violations and no due process, it is certainly
reasonable and appropriate to require a victim of a tort committed in a third
country by a German tortfeasor to go to Germany and utilize the legal system of
the Federal Republic of Germany to seek legal satisfaction.“
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