[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10075
17. Wahlperiode 25. 06. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger, Christine Buchholz,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9789 –
Anwendung des Malariamedikaments Lariam (Mefloquin) in der Bundeswehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Malariamedikament Lariam mit dem Wirkstoff Mefloquin wurde vom
Walter Reed Army Institute of Research für die Verwendung der US-Armee
während des Vietnamkrieges entwickelt und wird von der Firma Roche
Deutschland Holding GmbH produziert.
Seit Beginn der Anwendung berichten Soldatinnen und Soldaten von
verstörenden Nebenwirkungen des Medikaments. Und auch international gibt es
immer wieder Berichte, die einen Zusammenhang zwischen Kontrollverlusten
und Gewaltverbrechen von Soldaten und Veteranen und der Einnahme von
Lariam herstellen. Darüber hinaus kann Lariam zu Symptomen führen, die mit
dem posttraumatischen Stresssyndrom vergleichbar sind, aber auch
Persönlichkeitsstörungen, spontan auftretende Stimmungsumschwünge,
Gewaltausbrüche, Depressionen, Panikattacken, Halluzinationen oder
Selbstmordabsichten auslösen. In Kanada und nun auch in den USA tauchte wiederholt der
Verdacht auf, dass Lariam für permanente Hirnschäden bei ehemaligen
Soldaten verantwortlich ist. Die ehemalige führende US-Militärpsychiaterin Elspeth
Cameron Ritchie warnt vor dem weiteren Gebrauch von Lariam.
Laut (in Studien zitierten) internen Dokumenten haben die Firma Roche
Deutschland Holding GmbH mehr als 3 000 Berichte über mit der Droge in
Verbindung stehende psychische Neben- und Nachwirkungen erreicht, die
von Albträumen und Depressionen über Halluzinationen bis hin zu Psychosen
und Aggressivität reichen (vgl.
www.cbsnews.com/2100-500164_162-
538144.html). Zwar leugnet die Firma Roche Deutschland Holding GmbH
eine direkte Verbindung zu Selbsttötungen, interne Dokumente aber zeigen,
dass der Firma in mindestens sieben Fällen bekannt ist, dass die Einnahme
von Lariam zu Suiziden geführt hat. Mittlerweile beinhaltet auch die
Packungsbeilage der Firma Roche Deutschland Holding GmbH entsprechende
Warnungen. Die Firma Roche Deutschland Holding GmbH hat diese
Bedenken in Briefen an Ärzte und andere Entscheidungsträger im medizinischen
Sektor bekräftigt. Während eine von dem Pharmaunternehmen selbst in
Auftrag gegebene Studie zu dem Schluss kommt, dass nur einer von 10 000
Patienten von den Nebenwirkungen betroffen sei, anerkennen unabhängige
Studien Nebenwirkungen bei jedem hundertsten bis zweihundertsten Anwender Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Juni 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10075 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(z. B.: „Comparison of adverse events associated with use of mefloquine and
combination of chloroquine and proguanil as antimalarial prophylaxis: postal
and telephone survey of travellers“, in: British Medical Journal 1996;
313:525). „Es kam zu Zuständen, in denen sich die Personen ganz klar von
der Realität abgekoppelt hatten und ungewöhnliche Symptome aufwiesen, die
man als Psychosen bezeichnen könnte“, so der Kommentar eines der
Verfasser der Studie (Dr. Paul Clarke).
Im Rahmen von bewaffneten Auslandseinsätzen wurden die Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr wiederholt auch in Gebiete entsandt, in denen die
Malaria verbreitet ist. Bei den seit 1999 eingesetzten 120 000 Soldatinnen und
Soldaten sind 26 Infektionen bekannt. Laut der Einschätzung der Deutschen
Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit e. V. (DTG)
gibt es im Falle des Afghanistaneinsatzes insgesamt nur eine geringe
Ansteckungsgefahr. Dieser begegnet der Sanitätsdienst der Bundeswehr seit 2002
mit der Verabreichung des Medikaments Lariam. Laut Auskunft des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wurde das Medikament seit 2002 an
jährlich zwischen 2 000 und 10 000 Bundeswehrsoldaten verabreicht. Bei
Aktivitäten, „die eine ungestörte Aufmerksamkeit, räumliche Orientierung und
Feinmotorik erfordern“, rät die DTG auf ihrer Internetseite von der Einnahme
des Medikaments ab. Laut der behördlich geprüften Fachinformation des
Herstellers „kann die Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen und Flugzeugen,
zum Bedienen von Maschinen, zum Tiefseetauchen oder zum Arbeiten ohne
sicheren Halt während und bis zu drei Wochen nach der Anwendung von
Lariam vermindert sein.“ In der ARD-Sendung „Kontraste“ (12. April 2012)
berichtet ein Soldat der Bundeswehr, dass er über die psychischen
Nebenwirkungen im medizinischen Zentrum bei der Verabreichung nicht informiert
wurde.
Professor August Stich von der DTG erklärte: „Ich denke grundsätzlich, alle
die in Afghanistan zu tun haben – und da schließe ich ausdrücklich die
normalen Bundeswehrsoldaten mit ein – müssen keine Chemoprophylaxe mit
irgendeinem Wirkstoff nehmen. Das ist ein Land, wo das Malaria-Risiko
tatsächlich überschaubar gering ist. […] Wenn die Zahlen stimmen, dass 2 000
bis 10 000 Soldaten jedes Jahr in Afghanistan Lariam bekommen, dann muss
man feststellen, dass das nicht auf den Empfehlungen der Deutschen
Tropenmedizinischen Gesellschaft basiert.“
1. Wie vielen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wurde das
Medikament Lariam seit seiner Einführung verordnet?
Wie vielen wurde es zur Malariaprophylaxe, und wie vielen zur Therapie
verordnet (bitte nach Jahren und Einsatzgebieten aufschlüsseln)?
Seit 2002 wird in den Einsatzgebieten der Bundeswehr mit endemisch
vorkommender Malaria neben den anderen Präparaten zur Malaria-Chemoprophylaxe
(CP) regelmäßig Lariam® bei deutschen Einsatzkräften eingesetzt. Bei etwa
80 Prozent aller verordneten Chemoprophylaxen wurde dabei Lariam®
verwendet. Die Chemoprophylaxe (CP) am Einsatzort DJIBOUTI wurde im April
2012 aufgrund des inzwischen dort sehr niedrigen Transmissionsrisikos
ganzjährig ausgesetzt.
Einzig in den Einsätzen HumHiSOA (Kambodscha, 1992), GECONMOZ
(Moçambique, 2001) und EUFOR DR-KONGO (Demokratische Republik
Kongo, 2007) wurde entweder aufgrund der Kurzfristigkeit des Einsatzbeginns
(GECONMOZ, EUFOR DR-KONGO) oder des erweiterten Wirkspektrums
auch gegenüber bestimmten vektorübertragenen bakteriellen Infektionen
(HumHiSOA) eine CP mit Doxycyclin als Medikament der Erstwahl
ausgewählt. Das anteilige Verhältnis zwischen Lariam® und den
Alternativmedikamenten ist dabei unabhängig von der jeweiligen Einsatzregion verhältnismäßig
konstant. Nur für etwa 20 Prozent der deutschen Kräfte im Einsatz ISAF-
Afghanistan ist eine CP aus fachlicher Sicht überhaupt erforderlich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10075Da die Ausgabe von CP jeder Art eine individualmedizinische Maßnahme
darstellt, die – wie in weiteren Antworten ausführlich beschrieben – eine
individuelle Beratung und Aufklärung zum Medikament erfordert, können exakte
Zahlen im Sinne von „X Soldaten haben Lariam® verordnet bekommen“ auch für
den einzelnen Einsatz kurzfristig nicht eruiert werden, da die Dokumentation
der CP-Verordnung nur in den Gesundheitsunterlagen (G-Karte) der einzelnen
Soldatin bzw. des einzelnen Soldaten erfolgt. Diese Unterlagen werden derzeit
noch nicht elektronisch geführt, eine anonymisierte Auswertung nach CP-
Verordnungen wäre also nur durch Auszählung in manueller Hinsicht möglich.
Orientierend kann jedoch die Größenordnung der Verordnungen über den
Produktverbrauch abgeschätzt werden.
Im ISAF-Einsatz wurden im Jahr 2010 4 468 Packungen, im Jahr 2011 4 724
Packungen Lariam® verbraucht. Eine Packung Lariam® enthält den CP-Bedarf
für acht Wochen. Damit wurden im Jahr 2011 also rechnerisch 36 000
„Mannwochen“ mit einer CP abgedeckt. Dividiert man diese Mannwochenzahl durch
eine mittlere Einsatzdauer von 16 Wochen, wären hypothetisch damit im Jahr
2011 im ISAF Einsatz also 2 250 deutsche Soldatinnen und Soldaten und zivile
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lariam® als CP versorgt worden.
Zum Zweck der Therapie ist Lariam® nach den hier vorliegenden
Erkenntnissen bisher bei deutschen Soldatinnen und Soldaten in keinem Fall zum Einsatz
gekommen.
2. Wie viele haben trotz Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung das
Arzneimittel nicht eingenommen, und wie vielen wurde es bei Einsatz in
einem Malariagebiet nicht empfohlen (bitte nach Jahren und
Einsatzgebieten aufschlüsseln)?
Eine fallweise, oder gar ganze Überprüfungsgruppen umfassende, objektive
Überprüfung der Einnahmetreue (Compliance), etwa durch Erhebung der
Blutplasmaspiegel, ist bislang nicht durchgeführt worden.
Von im Einsatz befindlichen Soldatinnen und Soldaten ausgefüllte Fragebögen
zur Erfassung ihrer Erfahrungen mit der Verwendung des Präparates weisen
eine Einnahmetreue von etwa 90 Prozent nach.
Eine Aufschlüsselung, weswegen bei individueller Kontraindikationen gegen
Lariam® Soldatinnen bzw. Soldaten von vornherein eine CP mit einem anderen
Präparat verordnet wird, ist wegen der oben genannten Einschränkungen zur
Suche in den Gesundheitsunterlagen nicht kurzfristig möglich.
3. In wie vielen Fällen klagten Soldatinnen und Soldaten über
Nebenwirkungen, und welche waren dies (bitte nach Jahren und Einsatzgebieten
aufschlüsseln)?
Von im Einsatz befindlichen Soldatinnen und Soldaten ausgefüllte Fragebögen
ließen keine erkennbaren Unterschiede hinsichtlich des Auftretens gravierender
psychischer Störungen in Abhängigkeit von der Art der verwendeten CP
erkennen.
Allerdings lag die Angabe von Schlafstörungen in der befragten
Überprüfungsgruppe unter CP mit Lariam® um ca. 15 Prozent höher als im Heimatland.
Schlafstörungen im Einsatz treten jedoch auch bei Soldatinnen und Soldaten
ohne bzw. unter anderer CP als mit Lariam® auf. Unter diesem Aspekt müssen
auch die zu Schlafstörungen führenden besonderen Einsatzumstände als eine
wesentliche Ursache mitbetrachtet werden. Diese Nebenwirkungen sind
sporadisch aus allen Einsatzgebieten bekannt und traten in allen zurückliegenden
Jahren auf.
Drucksache 17/10075 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach einer Veröffentlichung1 hierzu berichten mehr als drei Viertel der
Studienteilnehmer, die eines der Prophylaxemedikamente erhielten (Lariam®,
Doxycyclin, Malarone®) von einem als Nebenwirkung deklarierten Ereignis. In
der Kontrollgruppe war die Zahl der als Nebenwirkung deklarierten Ereignisse
unter Placebo-Einnahme vergleichbar mit der Studiengruppe, die eines der
tatsächlichen Prophylaxemedikamente einnahm.
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Lariam die psychische
Gesundheit stark beeinflussen kann?
Wie begründet sie diese Bewertung?
Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Einschätzung, da eine Analyse der
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
vorliegenden Verdachtsfälle unerwünschter neuropsychiatrischer Ereignisse ergab, dass
eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit durch die Anwendung von
Lariam® in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden kann.
Aufgrund dieser Sachlage und den aus klinischen Studien vorliegenden Daten
wurden auch in der Vergangenheit bereits neurologische und psychiatrische
Nebenwirkungen in die Produktinformationen von Mefloquinhaltigen
Arzneimitteln aufgenommen. Dazu gehören u. a. Unruhe, Angst, Depressionen,
psychische und paranoide Reaktionen sowie auch Schläfrigkeit,
Gleichgewichtsstörungen und Ataxien (Bewegungsstörungen).
Die fachlich zuständigen Instanzen der Bundeswehr sind mit dem
Nebenwirkungsprofil von Lariam® aufgrund der langjährigen eigenen Erfahrung und aus
entsprechenden Veröffentlichungen heraus eingehend vertraut.
Aufgrund dieser Kenntnis wird Lariam® daher auch nicht pauschal jeder
Soldatin oder jedem Soldaten verordnet, sondern es werden Kontraindikationen für
dieses Medikament ebenso berücksichtigt wie einsatzspezifische
Besonderheiten, die die CP mit einem anderen Medikament geeigneter erscheinen
lassen.
Wegen des bekannten Potentials von Lariam®, in seltenen Einzelfällen eine
Beeinflussung der psychischen Gesundheit zu verursachen, erfolgt der Beginn
einer CP mit Lariam® grundsätzlich bereits so rechtzeitig vor Einsatzbeginn,
dass sich etwaige, nicht tolerable Nebenwirkungen bereits frühzeitig im Vorfeld
eines Einsatzes identifizieren lassen und das Prophylaxemedikament ggf.
entsprechend umgestellt werden kann. Darüber hinaus werden deutsche
Einsatzkräfte darüber aufgeklärt, sich selbst bei geringsten Zeichen einer
Unverträglichkeit ihrer Truppenärztin, bzw. ihrem Truppenarzt vorzustellen, um das
Prophylaxemedikament ggf. umzustellen.
Die Einsatzkräfte werden während des Einsatzes kontinuierlich von
Sanitätsoffizieren betreut, sodass im Fall CP-assoziierter Nebenwirkungen auch im
Einsatz die gleichen Möglichkeiten eines schnellen Wechsels der CP wie im
Inland bestehen.
Ein behaupteter Zusammenhang zwischen dem Auftreten einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei Soldatinnen und Soldaten und der
Einnahme von Lariam® ist den zuständigen Fachgremien der Bundeswehr (u. a.
dem Psychotraumazentrum der Bundeswehr, Konsiliargruppe Neurologie/
Psychiatrie) nicht bekannt und erscheint rein spekulativ.
1 Schlagenhauf et al., BMJ Volume 327, 8. November 2003
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/100755. Wird Lariam trotz expliziter Warnungen in der Fachinformation auch bei
Soldatinnen und Soldaten eingesetzt, die Fahrzeuge oder Flugzeuge
führen, Maschinen bedienen, Tätigkeiten ohne sicheren Halt ausüben oder zu
deren Tätigkeitsprofil das Tragen und gegebenenfalls der Gebrauch von
Schusswaffen gehört?
Im Zusammenhang mit Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die
Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen besagt die Fachinformation für Lariam®
nicht, dass diese Tätigkeiten mit der Einnahme von Lariam® unvereinbar seien,
sondern dass „aufgrund des möglichen Auftretens von Schwindel und
Gleichgewichtsstörungen oder anderer zentralnervöser Nebenwirkungen […]
besondere Vorsicht geboten [ist] in Bezug auf Aktivitäten, welche volle
Aufmerksamkeit und ungestörte Feinmotorik erfordern. […]“.
Mit der Verordnungspraxis unter Berücksichtigung der umfänglichen
Einschränkungen, wie in den Antworten zu den Fragen 4, 7, 8, 11, 13, 14 und 19
dargelegt, betreibt die Bundeswehr eine Malaria-Prophylaxepraxis mit der
gebotenen „besonderen Vorsicht“, wie sie gemäß Fachinformation für Lariam®
herstellerseitig empfohlen ist.
Soldatinnen und Soldaten, die Flugzeuge führen, erhalten grundsätzlich kein
Lariam® ebenso wie Taucherinnen und Taucher oder Soldatinnen und Soldaten
mit Tätigkeiten ohne sicheren Halt.
Alle anderen Soldatinnen und Soldaten werden von einer CP mit Lariam® nicht
ausgeschlossen, sofern aufgrund des jeweiligen Einsatzprofils eine CP mit
Lariam® gerechtfertigt erscheint und sich im Rahmen der Vorlaufphase keine
Nebenwirkungen ergeben, die zum Aufsuchen der truppenärztlichen
Sprechstunde Anlass geben.
6. Wie viele Fahrzeugunfälle sind unter dem Einfluss von Lariam verursacht
worden?
Es liegen keine Berichte vor, die einen Zusammenhang zwischen Fahrzeug-
Unfällen und einer Medikation mit Lariam® belegen oder auch nur als vagen
Verdacht in den Raum stellen. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen2
werden bei Personen, die Lariam® gut vertragen, keine Einbußen in der
Fahrtüchtigkeit beobachtet.
7. Hält die Bundesregierung Tätigkeiten, die das Führen einer Schusswaffe
und die Möglichkeit ihres Einsatzes einschließen, für vergleichbar mehr
oder weniger anspruchsvoll, wie etwa das Führen eines Kraftfahrzeugs
(bitte begründen)?
Der angemessene Umgang mit gefährlichen Gütern, Gegenständen (auch
Waffen) sowie Fahrzeugen bei Teilnahme am Straßenverkehr, setzt eine
entsprechende körperliche und geistige Eignung voraus. Gleichwohl bestehen seitens
des Gesetzgebers bei der Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung
unterschiedliche Vorgaben hinsichtlich des Gebrauches einer Waffe und dem
Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass durch
den Gesetzgeber der Gebrauch einer Waffe und das Führen eines
Kraftfahrzeuges innerhalb der Gesellschaft als „unterschiedlich anspruchsvoll“
bezüglich geistiger und körperlicher Voraussetzungen angesehen werden kann.
2 Chen LH, Wilson ME, Schlagenhauf P: Controversies and misconceptions in malaria
chemoprophylaxis for travellers. JAMA 2007, 297:2251-2263.
Drucksache 17/10075 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeObwohl das Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (geändert am
17. Juli 2009) für die Bundeswehr keine Anwendung findet (§ 55), kann jedoch
hieraus das Interesse des Gesetzgebers am Umfang sowie Art und Weise der
Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung abgeleitet werden. In § 4
WaffG wird festgestellt, dass eine „Zuverlässigkeit“ und „persönliche Eignung“
hinsichtlich der Waffen- und Munitionserlaubnis beim Antragsteller vorhanden
sein muss. § 6 WaffG stellt hinsichtlich der „Persönlichen Eignung“ fest, dass
die erforderliche persönliche Eignung bei Personen nicht vorliegt, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) geschäftsunfähig sind,
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch
krank oder debil sind oder
c) auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition
nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht
sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer
Fremdoder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung – also die Feststellung der körperlichen
und geistigen Voraussetzungen – wird grundsätzlich nicht durch eine ärztliche
oder psychologische Untersuchung festgestellt, sondern nur auf Verlangen der
Behörde, falls Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche
Eignung begründen (Ausnahme sind Personen, die noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet haben und keine „Sportschützen“ sind. Dieser Personenkreis
benötigt ein amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis über die
geistige Eignung.).
Dem Antragsteller obliegt die Offenbarung seiner körperlichen und psychischen
Erkrankungen, geistigen Eignung, regelmäßigen Medikamenteneinnahme,
Alkoholgenuss usw. und die daraus resultierende Feststellung der Tauglichkeit bzw.
der gesundheitlichen Eignung zum Führen einer Waffe.
Hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeuges hat der Gesetzgeber in der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein – je nach Fahrerlaubnisklasse – abgestuftes
Verfahren bezüglich Feststellung der gesundheitlichen Eignung festgelegt.
Obwohl in § 11 FeV „Eignung“ nur allgemein festgestellt wird, dass Bewerber um
eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllen müssen, werden diese Anforderungen durch Auflistung von
Erkrankungen oder Mängeln in den Anlagen 4 und 5 zur FeV konkretisiert.
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C
und höher müssen zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde
einen Nachweis über eine ärztliche Untersuchung nach Maßgabe der Anlage 5
vorlegen (Anforderungen an das Sehvermögen bleiben in dieser Betrachtung
unberücksichtigt). Darüber hinaus geben die Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und beim
Bundesministerium für Gesundheit Beurteilungskriterien hinsichtlich der ärztlichen
Feststellung der gesundheitlichen Eignung bei regelwidrigen Gesundheitszuständen
und Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vor. Derartige Begutachtungsleitlinien
bestehen für den Gebrauch von Waffen nicht.
Hingegen werden Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der Feststellung der
„Kraftfahrerverwendungsfähigkeit“ – unabhängig von der eigentlichen
Fahrerlaubnisklasse – ärztlich auf die bestehende gesundheitliche Eignung untersucht.
Darüber hinaus werden Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung – die
bei Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung
(z. B. bei Diagnostik, Therapie, Maßnahmen der Impf- und Chemoprophylaxe
bei besonderen Auslandsverwendungen, Risiken und Nebenwirkungen einer
medikamentösen Behandlung usw.) durch den behandelnden Sanitätsoffizier
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10075festgestellt werden – und Einfluss auf die Dienstfähigkeit haben (Führen eines
Kraftfahrzeuges, Dienst an der Waffe), auf dem Krankenmeldeschein als
Verwendungsausschlüsse an den zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt.
Des Weiteren werden potenzielle Bewerberinnen und Bewerber, die sich für
den Dienst bei der Bundeswehr interessieren, durch die ärztlichen
Untersuchungsstellen in den Nachwuchsgewinnungszentren auf ihre gesundheitliche
Eignung untersucht und vor dem Dienstantritt durch die zuständige
Truppenärztin bzw. durch den zuständigen Truppenarzt erneut begutachtet.
Gesundheitliche Störungen, die den Dienst an der Waffe einschränken, werden so
frühzeitig erkannt. Die in Rede stehenden Tätigkeiten sind aufgrund
unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben und Regelungen nicht direkt miteinander
vergleichbar.
Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, dass durch die
engmaschige sanitätsdienstliche Begleitung der Soldatinnen und Soldaten,
gesundheitliche Störungen, die den Dienst an der Waffe und das Führen von
Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, unabhängig von der Ursache oder ihrer Natur
frühzeitig durch eine ärztliche Untersuchung identifiziert werden können und somit
ein mögliches Gefährdungspotential erheblich minimiert wird.
8. Hält die Bundesregierung es für unbedenklich, Lariam mit seinem
spezifischen Nebenwirkungspotential bei Personen einzusetzen, die aufgrund
einer Kommandofunktion schnell und rational lebenswichtige
Entscheidungen treffen müssen?
Personen mit Kommandofunktion werden von einer CP mit Lariam® nicht
ausgeschlossen. Durch die bereits erwähnte ärztliche Verordnungspraxis wird
sichergestellt, dass dieses Medikament im Fall vorliegender
Kontraindikationen nicht verschrieben und im Fall einer Unverträglichkeit rechtzeitig auf ein
Alternativpräparat umgestellt wird.
9. Wie erklärt die Bundesregierung die Disparität zwischen der vom BMVg
in einer Sachstandsmitteilung an den Abgeordneten Paul Schäfer vom
14. Februar 2011 verlautbarten Einschätzung, dass psychotische
Reaktionen mit einer Häufigkeit von nur 1:12 000 aufträten, und anderen
Studienergebnissen?
a) Auf welche Studie stützt sich die Einschätzung des BMVg?
b) An wie vielen Probanden wurde die Untersuchung wann durchgeführt?
Auf Grund unterschiedlicher Studiendesigns und Definitionen einer „schweren
Nebenwirkung“ lassen sich Ergebnisse aus bisher zu dieser Thematik
durchgeführten Studien nur sehr bedingt mit einander vergleichen.
So ergeben sich in verschiedenen Studien zu „schweren Nebenwirkungen unter
Malaria-Chemoprophylaxe bei Lariam®“ bei Probanden unterschiedlicher
Nationalitäten von einander stark abweichende Inzidenzen wie:
Mac Phearson 1992: 1/20 000,
Steffen 1993: 1/11 000,
Croft 1996: 1/6 000,
Barrett 1996: 1/600,
Roche Drug Safety 1997: 1/20 000.
Die sich im Mittel hieraus ergebende Inzidenz liegt damit bei 1/11 520 (bzw.
etwa 1/12 000).
Drucksache 17/10075 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEin anderer Grund für unterschiedliche Angaben zu schweren Nebenwirkungen
ist der Zeitpunkt, zu dem Studien zu einem Medikament durchgeführt wurden
und damit die Erfahrung, die man mit einem Medikament zwischenzeitlich
gewonnen hat.
Häufig auftretende, in der Regel leichte Nebenwirkungen lassen sich auf Grund
ihrer Häufigkeit bereits in sogenannten Phase-III-Studien identifizieren, also
noch vor der Markteinführung, während schwere Nebenwirkungen wegen der
Seltenheit ihres Auftretens in laufenden Phase-III-Studien bei begrenzter
Probandenzahl in aller Regel nicht auftreten. Eine Gelegenheit zur Erkennung
schwerer Nebenwirkungen ergibt sich damit in der Regel erst in der Post-
Marketing-Phase.
Ein Medikament, das länger auf dem Markt ist und demzufolge bereits weitaus
häufiger eingesetzt wurde, verfügt damit über eine erheblich breitere
Datenbasis als ein erst seit kurzer Zeit auf dem Markt befindliches Medikament.
Die Datenbasis von Lariam® zum Zeitpunkt seiner Einführung Ende der 80er-
Jahre war demzufolge wesentlich begrenzter, als sie es nach inzwischen
jahrelanger Verwendung bei derzeit etwa 18 000 000 Personen ist. Dieser Umstand
ist ein wichtiger Faktor, der zur Streuung der angegebenen Häufigkeit von
Nebenwirkungen führt.
Die nach hiesiger Einschätzung aussagekräftigste Zusammenfassung der
Studienlage zur CP stellen das Review „Drugs für preventing malaria in travellers“
dar (publiziert in The Cochrane Library, 2010, Issue 1) sowie verschiedene
Veröffentlichungen von Patricia Schlagenhauf et al.3:
Die oben genannte Veröffentlichung der Cochrane Bibliothek zitiert hierbei
acht Studien mit insgesamt 4 240 Teilnehmern. Diese Veröffentlichung spricht
Lariam® im Vergleich zu Malarone® oder Doxycyclin zwar mehr
neuropsychiatrische Nebenwirkungen zu (häufiger bei Frauen als bei Männern), betont
jedoch gleichzeitig, dass Lariam® dennoch ein vertretbares Medikament zur CP
bei Personen darstellt, die es bereits früher ohne Nebenwirkungen vertragen
haben.
10. Ist für die Verordnungen von Arzneimitteln für Auslandseinsätze der
Bundeswehr deutsches Recht gültig (bitte begründen)?
a) Gilt das auch für untergesetzliche Bestimmungen, etwa der
Ärztekammern?
b) Falls ja, sieht die Bundesregierung in Art und Umfang der
Anwendung von Lariam die geltenden deutschen Bestimmungen erfüllt (bitte
begründen)?
Die Gültigkeit deutscher Gesetze beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
Die in europäischen und deutschen Rechtsnormen verankerten, auf die
Erhaltung der Gesundheit und körperliche Unversehrtheit abzielenden Schutz- und
3 The position of Mefloquine as a 21st century malaria chemoprophylaxis (Malaria Journal 2010, 9:357
Evaluation of mood profiles during malaria chemoprophylaxis: A randomized, double-blind, four-arm
study (International Society of Travel Medicine, 1195–1982, Journal of Travel Medicine, Volume 16,
Issue 1, 2009, 42–45).
Tolerability of malaria chemoprophylaxis in non-immune travellers to sub-Saharan Africa:
multicentre, randomised, double blind, four arm study (BMJ Volume 327, 8 November 2003).
Neuropsychiatric Events and Travel: Do Antimalarials Play a Role? (Journal of Travel Medicine 2000;
7: 225–226).
Mefloquine for Malaria Chemoprophylaxis 1992-1998: A Review (Journal of Travel Medicine1999;
6: 122–133).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10075Sicherheitsbestimmungen sind jedoch von der Bundeswehr, nicht zuletzt in
Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen
Soldatinnen und Soldaten und zivilen Beschäftigten, grundsätzlich auch im Ausland zu
beachten und damit anzuwenden. Dieses Prinzip gilt weitgehend auch für
andere normative Schutz- und Sicherheitsbestimmungen. Die Anwendung solcher
Bestimmungen im Einsatz wird über dienstrechtliche Bestimmungen
sichergestellt.
Ärztekammern sind bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht involviert. Bei
Lariam® handelt es sich um ein in Deutschland zur Malaria-Chemoprophylaxe
zugelassenes Arzneimittel, das seit 1987 im Handel ist. Die Zulassung wurde
2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde verlängert.
11. Werden die Soldaten der Bundeswehr über das mögliche Ausmaß der
Nebenwirkungen informiert?
a) Falls ja, in welcher Form, und durch wen?
Wird in einem persönlichen Gespräch mit einer Ärztin oder einem
Arzt sichergestellt, dass die/der Betroffene die Aufklärung verstanden
hat und wird ihr/ihm die Möglichkeit gegeben, Rückfragen zu stellen?
b) Welche Informationen beinhaltet diese Aufklärung?
Wie wird diese Aufklärung dokumentiert?
c) Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen der
Erklärung des BMVg, die Soldaten würden aufgeklärt, und die in
Medienberichten wie in der ARD-Sendung „Kontraste“ am 12. April
2012 zitierten Stimmen von Soldaten, die erklären, das sei nicht
geschehen?
d) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Vorwürfen, dass das
Informationsblatt für Soldaten zu Lariam die Nebenwirkung verharmlost?
Falls ja, wie reagiert die Bundesregierung darauf?
Soldatinnen bzw. Soldaten, für die eine CP vorgesehen ist, füllen einen für das
geplante Prophylaxemedikament konzipierten Aufklärungsbogen aus. Dieses
Merkblatt klärt über die am häufigsten berichteten und damit am
wahrscheinlichsten zu erwartenden Nebenwirkungen des Prophylaxemedikamentes auf.
Das Merkblatt ist in allgemein verständlicher Form abgefasst. Jede Soldatin
bzw. jeder Soldat wird schriftlich befragt, ob er über den Aufklärungstext
hinaus Fragen hat, die er in einem persönlichen Gespräch mit der Truppenärztin
bzw. mit dem Truppenarzt klären möchte.
Die Aufklärung beinhaltet grundsätzliche Informationen über die
Malariaerkrankung und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung. Neben der
Expositionsprophylaxe (Mückenschutz) wird über das zur CP verwendete Medikament und
den jeweiligen Dosierungsempfehlungen sowie über Besonderheiten (inkl.
möglicher Nebenwirkungen) informiert, die bei Verwendung der CP zu
beachten sind. Fragen zur individuellen Krankenanamnese geben Aufschluss über
ggf. vorliegende Kontraindikationen. In einem Absatz wird darüber aufgeklärt,
dass eine CP mit dem beabsichtigten Medikament ausscheidet, wenn die
Soldatin bzw. der Soldat bereits bei früherer Einnahme des Medikamentes dieses
nicht uneingeschränkt gut vertragen hat.
Für den Fall, dass unter Medikamenteneinfluss Nebenwirkungen auftreten, hat
sich die Soldatin bzw. der Soldat unabhängig von der Schwere der
Nebenwirkung unverzüglich seiner Truppenärztin bzw. seines Truppenarztes
vorzustellen, um – sofern medizinisch begründet – in jedem Fall eine individuell
angepasste CP festzulegen.
Drucksache 17/10075 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Soldatin bzw. der Soldat wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer
einsatzbezogenen, dienstlich angewiesenen CP eine Einnahmeverpflichtung
besteht. Im Fall nachteiliger gesundheitlicher Folgen bestehen Ansprüche
gegenüber dem Dienstherren. Eine Verweigerung der entsprechend
duldungspflichtigen CP stellt ein dienstliches Fehlverhalten dar, welches ggf. geahndet
werden kann.
Die vollzogene Aufklärung ist mit Unterschrift der Soldatin bzw. des Soldaten
auf dem Aufklärungsvordruck zu bestätigen. Der Aufklärungsvordruck
verbleibt anschließend in den Gesundheitsunterlagen.
Jede Sanitätseinrichtung der Bundeswehr wird auf dem Fachdienstweg über
den konkreten Umfang bzw. die entsprechenden Maßnahmen der
Malariaprophylaxe an den relevanten Einsatzorten mit der Auflage einer
ordnungsgemäßen Aufklärung vor Anwendung des Prophylaxemedikamentes detailliert
in Kenntnis gesetzt. Die Belehrung der Soldatinnen und Soldaten umfasst dabei
auch die Notwendigkeit, sich bei Unverträglichkeit unverzüglich bei der
Truppenärztin bzw. bei dem Truppenarzt vorzustellen.
Der Aufklärungsbogen zur CP informiert über die am häufigsten registrierten
und damit am wahrscheinlichsten zu erwartenden Nebenwirkungen (s. o.) des
jeweiligen Prophylaxemedikamentes.
Aufgrund langjähriger Erfahrung des Sanitätsdienstes im Umgang mit Lariam®
und in Bewertung der aktuellen Studienlage erscheint es aus fachlicher Sicht
gerechtfertigt, sich bei der Benennung von Nebenwirkungen auf wesentliche
und erwartungsgemäß häufig auftretende Nebenwirkungen zu beschränken und
auf die umfängliche Nennung auch äußerst selten auftretender
Nebenwirkungen zu verzichten, zumal diese jederzeit auch der Patienteninformation zu
entnehmen sind. Von einer Verharmlosung von Nebenwirkungen kann aus
fachlicher Sicht keine Rede sein. Im Anwendungsfall wird jedes Medikament zur
Malariaprophylaxe außerdem nur in der Originalverpackung mit der
zugehörigen Patienteninformation (Beipackzettel) ausgegeben. Diese informiert über im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Prophylaxemedikament beobachtete
Gesundheitsstörungen, auch wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen dem
Medikament und der jeweiligen Gesundheitsstörung nicht für jeden Fall belegt
ist.
12. Werden die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr über die
Malariarisiken in den Einsatzgebieten aufgeklärt?
Falls ja, wie sieht diese Aufklärung aus, und von wem wird sie
durchgeführt?
Eine Einweisung in relevante Gesundheitsrisiken und damit auch der Malaria
ist fester Bestandteil der Kontingentvorausbildung, an der jede bzw. jeder für
den Einsatz eingeplante Soldatin bzw. Soldat teilnimmt.
Soldatinnen bzw. Soldaten werden damit bereits im Vorfeld eines Einsatzes zu
geeigneten Schutzmaßnahmen auch gegenüber Malaria informiert. Mit dem
Aufklärungsbogen erfolgt zum Zeitpunkt der Ausgabe einer CP eine erneute
Aufklärung zur Malaria.
Bei Ankunft im Einsatzgebiet werden deutsche Soldatinnen und Soldaten ein
weiteres Mal über relevante Gesundheitsrisiken am Einsatzort einschließlich
geeigneter Schutzmaßnahmen informiert. Diese Unterrichtungen werden in
regelmäßigen Abständen wiederholt.
Sämtliche Einweisungen werden durch entsprechend vorbereitete
Sanitätsoffiziere oder durch besonders geschulte Gesundheitsaufseher durchgeführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10075Während tropenmedizinisch-entomologischer Risikoevaluierungen führen die
hierfür eingesetzten Teams in den Einsatzgebieten ebenfalls
Informationsveranstaltungen durch.
13. Geschieht die prophylaktische Gabe von Lariam an die Soldatinnen und
Soldaten auf freiwilliger Basis oder ist sie Voraussetzung für einen
Einsatz im Ausland?
Was geschieht, wenn Soldatinnen/Soldaten sich weigern, Lariam
einzunehmen?
Soldatinnen und Soldaten sind nach dem Soldatengesetz verpflichtet, die
verordnete CP auch durchzuführen. Sollte aufgrund einsatzspezifischer
Besonderheiten eine CP mit Lariam® gegenüber anderen Prophylaxemedikamenten
geeigneter erscheinen, wird diese mit Lariam® durchgeführt, sofern entsprechend
der jeweiligen gesundheitlichen Vorgeschichte keine Kontraindikation gegen
Lariam® besteht.
Weigert sich eine Soldatin bzw. ein Soldat, der bisher keinerlei CP verwendet
hat (und damit auch über keine individuellen Erfahrungen mit den
Prophylaxemedikamenten verfügt), Lariam® als CP zu verwenden, weil er z. B.
grundsätzliche Bedenken oder eine unbestimmte Angst vor Nebenwirkungen gegenüber
diesem Medikament vorbringt, so wird an Lariam® als CP nicht kategorisch
festgehalten. Eine „Aversion“ gegen Lariam® wird im Sinne einer
Kontraindikation berücksichtigt und daher auf ein anderes Prophylaxemedikament
ausgewichen.
Weigert sich die Soldatin bzw. der Soldat grundsätzlich, eine angewiesene CP
– unabhängig vom konkreten Medikament – durchzuführen, liegt eine
Pflichtverletzung vor, die dem truppendienstlichen Vorgesetzten zu melden ist. Dieser
entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.
14. Welche anderen Arzneimittel zur Malariaprophylaxe werden und wurden
wie häufig eingesetzt (bitte nach Jahren und Einsatzgebieten
aufschlüsseln)?
Gemäß den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und
Internationale Gesundheit (DTG), zu deren fortlaufender Anpassung auch
die Erkenntnisse der Bundeswehr aus den Einsatzländern in erheblichem
Umfang beitragen, sind für die derzeitigen Einsatzgebiete sowohl Mefloquin
(Lariam®) als auch Doxycyclin zur CP wirksam. Die Effektivität der dritten
Substanz (Atovaquon/Proguanil=Malarone®) ist in Einsatzregionen (z. B.
ISAF-AFGHANISTAN, RC North), wo von einem hohen Anteil einer nur
bedingt sensiblen Malariaspezies (Plasmodium vivax), ausgegangen werden
muss, vermindert.
In den ersten Jahren des Einsatzes ISAF-AFGHANISTAN wurde im Bereich
Kabul die CP noch mit Chloroquin (z. B. Resochin®) in Kombination mit
Paludrine® (Proguanil) durchgeführt, weil die lokale Resistenzlage des
Malariaparasiten eine Verwendung dieser Medikamente zuließ. Bei kontinuierlicher
Abnahme des Transmissionsrisikos im Bereich Kabuls konnte die CP für
diesen Standort seit 2005 ganzjährig ausgesetzt werden.
Für das Einsatzkontingent ISAF, ist für etwa 80 Prozent der deutschen
Einsatzkräfte aufgrund einsatzspezifischer Besonderheiten eine CP überhaupt nicht
erforderlich. Von 20 Prozent der Soldaten, für die eine CP angewiesen ist,
verwenden etwa 80 Prozent der Soldaten Lariam® als CP, die übrigen 20 Prozent
Doxycyclin oder Malarone®.
Drucksache 17/10075 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Einsatz OEF in KENIA (Mombasa) lag der Anteil verordneter Lariam®-
Medikationen aufgrund des höheren Anteils an fliegendem Personal nur bei etwa
60 bis 70 Prozent ebenso wie am Dienstort DJIBOUTI (ATALANTA);
fliegendes Personal und solches mit Kontraindikationen bzw. Unverträglichkeit
gegenüber Lariam® erhielt Doxycyclin oder in Einzelfällen auch Malarone®.
Im Jahr 2009 wurde für den Dienstort DJIBOUTI (ATALANTA) die bis dahin
ganzjährig durchgeführte CP in eine saisonale CP umgewandelt. Aufgrund des
seitdem stark gesunkenen Transmissionsrisikos wurde die CP für DJIBOUTI
seit April 2012 ganzjährig ausgesetzt.
15. Wie viel Prozent der Soldatinnen und Soldaten nehmen in
malariagefährdeten Gebieten kein Lariam ein?
Für ISAF benötigen etwa 80 Prozent der deutschen Einsatzkräfte aufgrund
einsatzspezifischer Besonderheiten keine CP. Von den verbleibenden ca. 20
Prozent der Soldaten verwenden etwa 80 Prozent Lariam® sowie weitere 20
Prozent Malarone® oder Doxycyclin zur CP.
Für den Einsatzort DJIBOUTI ist aufgrund des mittlerweile sehr geringen
Transmissionsrisikos die CP seit April 2012 ganzjährig ausgesetzt.
Für Einsatzgebiete in Sub-Sahara-Afrika ist aufgrund des hohen
Transmissionsrisikos eine CP für Einsatzpersonal in aller Regel erforderlich. Für
sogenannte Kurzzeitprophylaxen (bis vier Wochen Aufenthalt im Risikogebiet)
wird dabei primär auf Malarone® zur CP zurückgegriffen, für
Langzeitprophylaxen (> 4 Wochen Aufenthalt im Risikogebiet) liegt unter Berücksichtigung
von Kontraindikationen und individueller Verträglichkeit der Schwerpunkt auf
Lariam®.
16. Werden den Soldatinnen und Soldaten auch alternative
Schutzmaßnahmen nahegelegt und/oder angeboten?
Falls ja, welche?
Falls nein, warum nicht?
Die Malariaprophylaxe besteht aus zwei wichtigen und auf das jeweilige
Einsatzprofil der Soldatinnen und Soldaten angepassten Säulen, der sog.
Expositionsprophylaxe (Mückenschutz) sowie der bei Bedarf angewiesenen CP. Eine
Impfung gegen Malaria steht derzeit nicht zur Verfügung.
Die Expositionsprophylaxe besteht aus den werkseitig imprägnierten
Uniformen, der Anwendung von Insektenschutzmitteln (Repellentien), dem Gebrauch
imprägnierter Moskitonetze und der Verwendung von Mückenscreens
(Moskitonetzen vor Fenster und Türen).
Die Expositionsprophylaxe dient neben der Senkung des Übertragungsrisikos
für Malaria auch der Verminderung der Risikos für die Transmission anderer
Infektionskrankheiten, für die keine medikamentöse Prophylaxe und nur in
seltenen Fällen (Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, FSME) eine Impfung zur
Verfügung steht.
Die konsequente Umsetzung der Expositionsprophylaxe ist für alle deutschen
Kräfte angewiesen. Alle hierfür benötigten Materialien werden durch den
Dienstherrn zur Verfügung gestellt.
Zu regelmäßigen Belehrungen/Aufklärungen der Soldatinnen und Soldaten
wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1007517. Wer entscheidet darüber, ob einer Soldatin/einem Soldaten Lariam
verordnet wird?
Die Entscheidung, welches CP-Medikament zur Verordnung gelangt, obliegt
ausschließlich dem zuständigen Sanitätsoffizier, der bei der Auswahl des
mutmaßlich geeigneten Prophylaxemedikaments einerseits spezifische
Besonderheiten des Einsatzes (z. B. Tätigkeitsprofil, Aufenthaltsdauer im Malariagebiet
u. a.) und andererseits aber auch individuelle Kontraindikationen zu
berücksichtigen hat.
Um dem Sanitätsoffizier eine fachlich korrekte und ordnungsgemäße
Durchführung der CP zu ermöglichen, werden die hierfür erforderlichen fachlichen
Grundlagen durch das Sanitätsamt der Bundeswehr, Abteilung V –
Präventivmedizin regelmäßig dem aktuellen Stand angepasst.
Für den Einsatz eingeplante Sanitätsoffiziere werden am Bernhard-Nocht-
Institut für Tropenmedizin vor ihrem Einsatz in einem einwöchigen Lehrgang auf
relevante Gesundheitsrisiken der Einsatzländer fachlich adäquat vorbereitet.
Dieser Lehrgang vermittelt auch genaue Kenntnisse zur CP und dem
Nebenwirkungsprofil der eingesetzten Prophylaxemedikamente.
18. Welche Kriterien gelten für den prophylaktischen Einsatz von
Malariaarzneimitteln?
Der prophylaktische Einsatz von Malariaarzneimitteln bei Einsätzen deutscher
Streitkräfte in malariaendemischen Gebieten orientiert sich am
Übertragungsrisiko der Malaria innerhalb der konkreten Einsatzregion, der regional
unterschiedlichen Verteilung bestimmter Parasitenspezies, dem Resistenzverhalten
gegenüber verfügbaren Prophylaxemedikamenten, dem individuellen
Einsatzprofil, dessen etwaigen Kontraindikationen gegenüber
Prophylaxemedikamenten sowie an spezifischen Besonderheiten des Einsatzes an sich. Damit setzt die
Bundeswehr in ihrer Entscheidung zum prophylaktischen Einsatz von
Malariamedikamenten die diesbezüglichen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) als hierfür maßgebliche
Fachgesellschaft mit den im Weiteren genannten Anpassungen detailliert um.
Mit dieser Praxis der Malariaprophylaxe wurden innerhalb der deutschen
Streitkräfte in den letzten zehn Jahren in den verschiedensten mit Malariarisiko
einhergehenden Einsätzen (z. B. ISAF, EUFOR DR-KONGO, UNMISS,
EUTM SOMALIA, ATALANTA) hervorragende Erfahrungen hinsichtlich der
im internationalen Vergleich sehr niedrigen Zahl aufgetretener eigener
Malariaerkrankungen wie auch dem niedrig-frequenten Auftreten
Malariachemoprophylaktisch assoziierter Medikamentennebenwirkungen gemacht. Diese
unterscheiden sich nicht von den aus der Fachliteratur bekannten Daten.
19. Sind diese Kriterien deckungsgleich mit den Empfehlungen der
Fachgesellschaften und zulassungskonform?
a) Falls nein, wo unterscheiden sie sich im Einzelnen?
b) Falls nein, mit welchen Begründungen weicht die Bundesregierung
von den Empfehlungen ab?
c) Falls ja, wie kommentiert die Bundesregierung die oben zitierten
Aussagen von Prof. August Stich, dass dem nicht so wäre?
Der prophylaktische Einsatz von Malariaarzneimitteln bei Einsätzen deutscher
Streitkräfte in malariaendemischen Gebieten folgt grundsätzlich in
Übereinstimmung mit den aktuell geltenden Leitlinien der der Deutschen Gesellschaft
Drucksache 17/10075 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefür Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) als hierfür
ausschlaggebende Fachgesellschaft.
Nach den DTG-Leitlinien, die sich auf die Zielgruppe der Hoteltouristen,
Geschäftsreisende und vergleichbar Reisende beziehen, wird für Afghanistan
keine CP empfohlen, sondern lediglich die Expositionsprophylaxe und ggf. die
Mitnahme einer sogenannten Stand-by-Medikation für den Notfall.
Etwa 80 Prozent der ISAF-Einsatzkräfte sind hinsichtlich ihrer Exposition
vergleichbar der Zielgruppe der DTG. Demzufolge ist für diese Kräfte eine CP
nicht erforderlich und auch nicht angewiesen. 20 Prozent der Soldaten sind
jedoch auf Grund einsatzspezifischer Besonderheiten bzw. ihrer konkreten
Tätigkeit vergleichsweise höhergradig malariaexponiert.
Da im Fall einer vermuteten Malariainfektion die zeitgerechte, sofortige
Zuführung einer erkrankten Soldatin bzw. eines erkrankten Soldaten dieser Gruppe zu
einer definitiven Malariadiagnostik und -therapie einsatzlagebedingt nicht in
jedem Fall sicherzustellen ist, unterliegt dieses besondere Einsatzpersonal einer
CP, um eine Gefährdung durch eine potenziell tödlich verlaufende Erkrankung
durch zu späte Diagnostik und Behandlung so weit wie möglich zu verhindern.
Gemäß der fachlichen DTG-Leitlinien stehen Doxycyclin, Lariam® und
Malarone® hinsichtlich ihrer Eignung zur CP gleichrangig nebeneinander. Das
Antibiotikum Doxycyclin verfügt in Deutschland im Gegensatz zu zahlreichen
anderen Ländern über keine Zulassung für die Indikation der CP. Für Malarone®
ist die Zulassung für die Indikation der CP europaweit auf maximal
vierwöchige Aufenthalte im Malariagebiet beschränkt. Diese zeitliche
Beschränkung wurde seitens der US-amerikanischen Behörden bereits fallen gelassen.
Die Bundeswehr steht mit der aktuellen Form der CP im Einklang mit den
Empfehlungen der DTG.
Prof. Dr. August Stich ist ein Vorstandsmitglied der DTG. Die von ihm
vertretene Auffassung zum Malariarisiko in Afghanistan stellt eine
Einzelmeinung, nicht jedoch den offiziellen Standpunkt der Gesellschaft zur Festlegung
der Prophylaxemaßnahmen durch die Bundeswehr dar. Dieser Standpunkt
wurde telefonisch am 7. Mai 2012 durch den Präsidenten der Gesellschaft,
Prof. Dr. Thomas Löscher, gegenüber dem zuständigen Fachreferat der
Bundeswehr im Sanitätsamt der Bundeswehr bekräftigt.
20. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung zu der für das Auftreten von
Nebenwirkungen relevanten Gesamtdosis des Medikaments, und wie
wirkt sich dies auf die übliche Dauer der Vergabe von Lariam aus?
Im Rahmen der Anwendung zur Chemoprophylaxe der Malaria (und um diesen
Fall handelt es sich bei Verwendung von Lariam® in den Einsatzgebieten, es
erfolgt kein Einsatz des Präparats zur Behandlung einer Malaria) wird die CP
grundsätzlich mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen begonnen, da sich
Nebenwirkungen unter Umständen erst nach wiederholter Einnahme und noch
steigendem Wirkstoffspiegel im Organismus einstellen können. Bleiben diese
Nebenwirkungen aus, so ist ein noch späteres Auftreten sehr unwahrscheinlich.
Gleichwohl ist die Soldatin bzw. der Soldat auch im Einsatzgebiet angewiesen,
bei auftretenden Befindlichkeitsstörungen unverzüglich die Truppenärztin bzw.
den Truppenarzt aufzusuchen, um ggf. einen Wechsel des
Prophylaxemedikamentes vorzunehmen. Eine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Dauer einer
CP mit Lariam® existiert weltweit nicht. Eine toxische Akkumulation des
Wirkstoffs tritt auch bei Langzeit-CP nicht auf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1007521. Wie verhält sich die Bunderegierung zu Berichten (z. B.:
www.sued-
deutsche.de/wissen/amoklauf-in-afghanistan-wahnvorstellungen-als-
nebenwirkung-1.1319342), dass Zusammenhänge zwischen der Einnahme
von Lariam und der Begehung von Straf- und Gewalttaten, wie den
Morden durch Soldaten in Fort Bragg oder dem Massaker an 17 Zivilisten in
Kandahar 2012, vermutet werden?
In den USA und Kanada waren in der Vergangenheit mögliche Zusammenhänge
zwischen Einnahme von Lariam® und Selbstmorden bzw. Gewaltexzessen von
Soldaten berichtet worden. In den bislang dazu geführten Gerichtsverfahren
konnte kein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden.
Aufgrund der Prozesse wird Lariam® bei Soldatinnen und Soldaten der USA
und Kanada dennoch nur noch zurückhaltend eingesetzt. Entgegen der
gewählten CP-Praxis des US-Heeres und der US-Luftwaffe, verwendet die US-Marine
und die US-Marineinfantrie (Marines) derzeit weiterhin Lariam® als Mittel der
ersten Wahl.
22. Welche Gefährdung ergibt sich für die Bevölkerung in den
Einsatzgebieten der Bundeswehr durch Soldaten, die unter neuropsychischen
Nebenwirkungen von Lariam leiden?
Die Soldatinnen und Soldaten werden während der Einsatzvorbereitung, -
durchführung und -nachbereitung durchgängig ärztlich betreut und gehen
medizinisch umfassend untersucht in die Einsätze. Alle Einsatzkontingente, für die
Lariam® zur CP verwendet wird, werden mittels wiederholter Aufklärung
hinsichtlich möglicher neuropsychiatrischer Nebenwirkungen regelmäßig
sensibilisiert. Insofern ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Lariam® bei
Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen eine Gefährdung der
Bevölkerung in Einsatzgebieten nicht erkennbar.
23. Welche Regierungen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
gegen die prophylaktische Gabe von Malariaarzneimitteln in vergleichbaren
Einsatzgebieten entschieden?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
In den derzeitigen Einsatzgebieten der Bundeswehr in Zentralasien bzw. Sub-
Sahara-Afrika, für die ein Übertragungsrisiko für Malaria besteht (aktuell
ISAF-AFGHANISTAN, UNMISS, EUTM-SOMALIA, ATALANTA – südlich
von DJIBOUTI –, EUFOR DR-KONGO 2007), ist keine an diesen Einsätzen
beteiligte andere Nation bekannt, die in diesen Einsatzgebieten auf eine CP
verzichtet.
Darüber hinaus sehen Einsatzkräfte zahlreicher anderer Nationen eine CP
pauschal für alle eingesetzten Soldatinnen und Soldaten unabhängig vom
konkreten individuellen Transmissionsrisiko vor. Sie beginnen die saisonale CP
teilweise früher als die Bundeswehr und beenden diese mitunter auch später, als es
nach fachlicher Bewertung der zuständigen Stellen des Sanitätsdienstes der
Bundeswehr erforderlich wäre.
24. Weshalb wird das Medikament nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
an Pilotinnen und Piloten bzw. Taucherinnen und Taucher verabreicht?
In der Regel gehören Pilotinnen und Piloten und fliegendes Personal der
Gruppe der Soldatinnen und Soldaten an, die auch in Risikogebieten generell
keine CP benötigen. Neben zahlreichen anderen Medikamenten mit einem
Drucksache 17/10075 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht absolut auszuschließenden Risiko einer Leistungseinschränkung wird
auch Lariam® für Pilotinnen und Piloten der Bundeswehr rein vorsorglich nicht
verordnet.
Für Taucherinnen und Taucher der Bundeswehr gilt dies grundsätzlich analog.
Für tauchendes Personal ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass unter Wasser
das Sensorium (Gleichgewicht, visuelles und akustisches Empfinden,
Feinmotorik) nur eingeschränkt zur Verfügung steht und mögliche, über Wasser
jederzeit kompensierbare mefloquinbedingte Leistungsdefizite aufgrund der unter
Wasser herrschenden Sinnesbeeinträchtigung zum Tragen kommen könnten.
25. Aus welchen Gründen verwendet der Sanitätsdienst der Bundeswehr
Lariam bevorzugt gegenüber alternativen Medikamenten (bitte jeweils
Vor- und Nachteile für die wichtigen Einsatzgebiete der Bundeswehr
aufführen)?
Aufgrund einer geringeren Empfindlichkeit von Plasmodium vivax auf die CP
Malarone®, dem im Nordbereich von Afghanistan überwiegend beobachteten
Erreger, stellt diese Substanz in dieser Einsatzregion bereits aufgrund der
suboptimalen Wirksamkeit nicht das ideale Prophylaxe-Mittel dar.
Außerdem ist Malarone® europaweit grundsätzlich nur zu einer Verwendung
bei Aufenthaltsdauern bis zu maximal vier Wochen in Malariagebieten
zugelassen.
Malarone® und Doxycyclin haben auf Grund der kurzen Halbwertszeit im
Organismus des Weiteren den Nachteil, dass sie einmal täglich, jeweils zur
gleichen Tageszeit eingenommen werden müssen, da ansonsten der
Wirkstoffspiegel schnell unter ein nicht mehr schützendes Niveau abfällt. Gerade unter
Einsatzbedingungen ist eine regelmäßige Einnahme dieser Medikamente
jeweils zur gleichen Tageszeit nachvollziehbar häufig nicht gewährleistet. Die
tägliche Einnahme einer CP ist nachweislich mit einer schlechteren
Compliance (Einnahmetreue) behaftet als ein nur wöchentlich einzunehmendes
Prophylaxe-Medikament.
Mit der nur einmal wöchentlich erforderlichen Einnahme ergibt sich für
Lariam® daher eine in Studien belegte höhere Compliance im Vergleich zu
täglich einzunehmenden Prophylaxe-Medikamenten.
Selbst wenn die nächstfolgende Lariam®-Einnahme nicht nach genau einer
Woche erfolgt, sondern sich verzögern sollte, sinkt der Wirkstoffspiegel aufgrund
der längeren Halbwertszeit dieser Substanz bei weitem nicht so schnell auf
einen kaum wirksamen Schutzspiegel. In militärischen Einsätzen in
Malariagebieten kommt es unter einer CP mit Malarone® oder Doxycyclin häufiger zu
Malariaerkrankungen als unter Lariam®.
Im Gegensatz zu den Streitkräften anderer Nationen wurde in deutschen
Streitkräften seit dem Jahr 2006 im Einsatz ISAF kein Malariafall mehr registriert
und auch in den Einsätzen in der Sub-Sahara-Region Afrikas ist die Rate
eigener Malariaerkrankungen bemerkenswert niedrig.
26. Wird in absehbarer Zeit ein Wechsel des Medikaments beabsichtigt?
Falls ja, welches Medikament soll alternativ eingesetzt werden?
In absehbarer Zeit ist ein Wechsel des Medikamentes nicht beabsichtigt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1007527. Welche alternativen Malariamedikamente haben aus welchen Gründen
keine Zulassung erhalten?
Andere als die bereits betrachteten Wirkstoffe (etwa: Artemisin) werden
(bislang) der Therapie vorbehalten und von der CP ausgeschlossen, um dem Risiko
einer Resistenzentwicklung entgegenzutreten.4
28. Stützt sich die vom BMVg angenommene Unbedenklichkeit des
Medikaments Lariam auf die Einschätzung der DTG?
a) Wie erklärt das BMVg in diesem Falle den Widerspruch zu der
zitierten Aussage von Prof. August Stich, der konstatiert, dass sich die
Vergabe nicht an den Vorgaben des Instituts orientiere?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Einschätzung von Prof. August Stich, dass eine Chemoprophylaxe für
Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan nicht notwendig sei?
c) Auf welche Studien stützt sich die Einschätzung des BMVg
andernfalls?
d) Hat die Bundeswehr eigene Studien zu den vermuteten
Nebenwirkungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt?
Bei Lariam® handelt es sich um ein in Deutschland zugelassenes Medikament
zur CP, das aus Sicht der DTG gleichrangig neben Doxycyclin und Malarone®
steht. Damit bestehen DTG-seitig keine Einschränkungen in der Verwendung
als Medikament zur CP. Lediglich i. S. der Verwendung als Medikament zur
Therapie der unkomplizierten Malaria tropica hat die DTG 2011 die
entsprechende Leitlinie dahingehend geändert, dass dieses Medikament Reisenden
nicht mehr als Stand-by-Medikament mitgegeben werden sollte, da das Risiko
medikamentenassoziierter Nebenwirkungen aufgrund der erheblich höheren
therapeutischen Dosierung (im Gegensatz zur prophylaktischen Dosierung)
deutlich höher ist. Angesichts verfügbarer und therapeutisch gleichwertiger
Medikamente steht eine auf dem bloßen Verdacht einer Malariaerkrankung
beruhende therapeutische Anwendung von Lariam® ohne ärztliche Überwachung
in keinem vertretbaren Verhältnis zu dessen potentiellen Nebenwirkungen.
Prof. August Stich überträgt die CP-Empfehlung der DTG pauschal auf alle in
ISAF-AFGHANISTAN eingesetzten Kräfte. Die Zielgruppe von Reisenden,
welche die DTG mit ihren Empfehlungen jedoch im Auge hat, sind
Hoteltouristen, Geschäfts- und vergleichbar Reisende.
Nur für Kräfte, die einsatzspezifisch einem deutlich erhöhten
Transmissionsrisiko unterliegen und potentiell auch nicht innerhalb kürzester Zeit einer
definitiven Malariadiagnostik und ggf. -therapie zugeführt werden können, ist eine
CP angewiesen. Für diese Kräfte sind die Prophylaxe-Leitlinien der DTG
allerdings weder vorgesehen noch auf diese anwendbar.
Die Einschätzung des BMVg beruht auf einer breit angelegten fachlichen
Evaluation sowie allgemein verfügbarer Erfahrung und Erkenntnisse in Fragen der
Reise- und Einsatzmedizin. Gerade die Häufigkeit von Malariaerkrankungen
anderer in ISAF-AFGHANISTAN operierender, eine CP durchführende
Nationen zeigt, dass ein ernstzunehmendes Malariarisiko in den Einsatzgebieten
besteht. Diesem trägt die Bundeswehr durch eine abgestufte bzw. differenzierte
Prophylaxestrategie seit Jahren mit großem Erfolg Rechnung.
4 Die Frage wird im Fluss des Gesamtfragekataloges im Sinne verstanden, als dass nach Gründen gefragt
wird, warum die Bundeswehr in den Einsatzgebieten nicht auf Substanzalternativen zurückgreift.
Gegenstand der Frage ist es nach hiesigem Verständnis nicht, nach negativ beschiedenen
Zulassungsverfahren für neue, CP geeignete Medikamente in Deutschland zu fragen. Diese gibt es allerdings nicht.
Drucksache 17/10075 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas Nebenwirkungsspektrum dieses seit dem Ende der 80er-Jahre zur
Verfügung stehenden Medikamentes ist sehr gut bekannt und in einer Vielzahl
internationaler Studien hinreichend belegt. Es besteht derzeit aus fachlicher Sicht
keinerlei Veranlassung, die bisher gewonnenen Studienergebnisse
anzuzweifeln und eigene Untersuchungen durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
29. Wie beurteilt die Bundesregierung den vermuteten Zusammenhang der
Vergabe von Lariam und stetig steigender Zahlen von Posttraumatischen
Belastungsstörungen (PTBS)?
Wie wird unterschieden, ob es sich bei entsprechenden Symptomen um
Nebenwirkungen von Lariam oder um eine PTBS handelt?
Es steht die in den letzten zehn Jahren gestiegene Einsatzfrequenz und
insbesondere die Einsatzintensität mutmaßlich in kausaler Beziehung zu einer
mittlerweile häufiger diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Die CP
mit Lariam® spielt hierbei jedoch keine kausale Rolle für die Entstehung einer
PTBS.
30. Welche Konsequenz zieht das BMVg angesichts einer durch
verschiedene internationale Studien belegten Häufung neuropsychischer
Nebenwirkungen aus seiner Einschätzung, dass „ein über den Einzelfall
hinausgehendes Auftreten solcher Probleme unter einer Medikation [sich] deren
Anwendung im Kontext eines militärischen Einsatzes verbieten [würde]“
(Sachstandsinformation des BMVg an den Abgeordneten Paul Schäfer
vom 7. Februar 2011)?
Wie in der Antwort zu Frage 9 dargelegt, wird das Auftreten für
neuropsychiatrische Nebenwirkungen sehr kontrovers diskutiert. Die gemäß Studienlage
zwischen 1/600 und 1/20 000 unterschiedlich hoch bezifferte Frequenz der
Nebenwirkungen kann hierfür als Beleg herangezogen werden.
Nach Bewertung durch die fachlich zuständige Konsiliargruppe Neurologie/
Psychiatrie wurden schwere psychiatrische Nebenwirkungen unter Lariam-CP
bisher nicht registriert. Vor dem Hintergrund der in der Antwort zu Frage 1
formulierten Antwort (kumuliert mehrere 10 000 Anwendungswochen) muss
daher die Häufigkeit schwerer Nebenwirkungen äußerst gering sein.
31. Übt die Firma Roche Deutschland Holding GmbH beratende oder andere
Funktionen bei der Bundeswehr bzw. dem BMVg aus?
Welche sind dies?
a) Sind oder waren ehemalige Angestellte der Bundeswehr bzw. des
BMVg bei der Firma Roche Deutschland Holding GmbH beschäftigt?
b) Wenn ja, welche Funktionen hatten diese Angestellten bei der
Bundeswehr und im BMVg?
c) Sind bzw. waren Personen, die aktuell oder früher bei der Firma
Roche Deutschland Holding GmbH unter Vertrag standen, im BMVg
eingesetzt?
Wenn ja, in welcher Funktion?
Die Firma Roche übt in der Bundeswehr oder im BMVg weder beratende noch
eine andersgeartete Funktion aus. Zu den Vorverwendungen der vormals oder
derzeit bei der Firma Roche beschäftigten Mitarbeiter liegen der
Bundesregierung auch für die angefragte Untergruppe der ehemaligen Angestellten der
Bundeswehr keine Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/10075In den sanitätsdienstlichen Anteilen des im Zuge der Neuausrichtung der
Bundeswehr neu strukturierten BMVg in den Abteilungen Führung Streitkräfte
sowie Strategie und Einsatz arbeiten keine Personen, die aktuell oder früher bei
Roche unter Vertrag standen.
Das Gleiche gilt – für den nunmehr aus dem Bereich des BMVg
ausgegliederten – Stab des Inspekteurs des Sanitätsdienstes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]