[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10214
17. Wahlperiode 02. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heidrun Dittrich,
Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10013 –
Evaluierung der §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit den Stimmen der Großen Koalition beschloss der Deutsche Bundestag am
28. Mai 2009 die Anti-Terror-Paragraphen 89a „Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Straftat“, 89b „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung
einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und 91 des Strafgesetzbuchs
(StGB) „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden
Straftat“. Damit wurde schon die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender
Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anleitungen dazu zur strafbaren
Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten Planung oder gar
Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Aufenthalt in
sogenannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu Gewaltakten im
Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Vonseiten der Opposition
und Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit als
rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als
„Gesinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der FDP und DIE
LINKE. – scharf kritisiert worden.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode
wurde vereinbart, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten bis zur Mitte der Legislaturperiode zu
evaluieren. Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4988 wurde eine
entsprechende Studie an die Kriminologische Zentralstelle e. V. Wiesbaden und die
Ruhr-Universität Bochum vergeben. Der Forschungsbericht sollte demnach
zum 31. Oktober 2011 vorgelegt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Zahl der bei den Staatsanwaltschaften der Länder geführten
Ermittlungsverfahren wegen der Straftatbestände der §§ 89a, 89b, 91 des Strafgesetzbuchs
(StGB) kann die Bundesregierung nur begrenzt Auskunft geben. Bis zum Jahr
2009 einschließlich wurden die §§ 89a, 89b und 91 StGB in der
Strafverfolgungsstatistik noch nicht gesondert erfasst. Diese Tatbestände werden erst seit Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 29. Juni 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10214 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2010 erfasst. In der Strafverfolgungsstatistik sind für 2010 keine Aburteilungen
und Verurteilungen nach den §§ 89a, 89b und 91 StGB ausgewiesen. Dabei ist
jedoch zu beachten, dass die Strafverfolgungsstatistik jede Entscheidung nur
bei dem jeweils schwersten Delikt erfasst, das der Entscheidung zugrunde liegt.
Dies bedeutet insbesondere, dass Verurteilungen oder Aburteilungen nach den
§§ 89a, 89b und 91 StGB nicht in der Statistik erscheinen, wenn die
Aburteilung oder Verurteilung gleichzeitig auch wegen einer Straftat nach § 129a
Absatz 1 oder 2 StGB oder § 129b in Verbindung mit § 129a Absatz 1 oder 2 StGB
erfolgte. In diesem Fall wird die Aburteilung/Verurteilung lediglich bei § 129a
StGB oder § 129b StGB ausgewiesen.
Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage konnte daher allein auf Erkenntnisse
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof zurückgegriffen werden.
Erkenntnisse aus eigenen Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts
erlauben jedoch nur eine eingeschränkte Beantwortung der an die
Bundesregierung gerichteten Fragen. Denn seine Zuständigkeit zur Strafverfolgung besteht
nur für Taten nach den §§ 89a und 89b StGB und überdies nur dann, wenn der
Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles bejaht (§ 142a
Absatz 1, § 120 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 74a Absatz 1
Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG). Bei Straftaten nach § 91 StGB
besteht indes keine solche Übernahmemöglichkeit. Bei diesen Straftaten
verbleibt es deshalb bei der alleinigen Strafverfolgungszuständigkeit der
Staatsanwaltschaften der Länder.
Erkenntnisse aus den in den Ländern geführten Ermittlungsverfahren liegen
dem Generalbundesanwalt daher nur insoweit vor, als sie ihm berichtet worden
sind. Der Generalbundesanwalt und die Generalstaatsanwälte haben im
November 2009 vereinbart, dass der Generalbundesanwalt zur Prüfung der
Verfahrensübernahme frühzeitig über alle Sachverhalte unterrichtet wird, bei
denen der Verdacht einer Straftat nach den §§ 89a, 89b oder 91 StGB besteht.
Auf dieser Grundlage sind dem Generalbundesanwalt von den
Staatsanwaltschaften der Länder bis heute 47 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 57
Beschuldigte mitgeteilt worden, in denen seitens einer Landesstaatsanwaltschaft
Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), der Aufnahme von Beziehungen zur
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB) oder der
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 91
StGB) aufgenommen wurden. Da die Staatsanwaltschaften der Länder dem
Generalbundesanwalt in einem sehr frühen Verfahrensstadium berichten,
können, sofern die Verfahren nicht von diesem übernommen worden sind, nur
Angaben gemacht werden, die Gegenstand der Berichterstattung gewesen sind;
insbesondere können auch keine Angaben zum weiteren Fortgang dieser
Verfahren in den Ländern gemacht werden. Die Antwort zu den Fragen 2 bis 10, 12
bis 17 und 19 bis 22 beschränken sich daher auf die vom Generalbundesanwalt
geführten Ermittlungsverfahren.
§ 89a StGB
1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Einführung
des Gesetzes eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten am 4. August 2009 wurden durch den
Generalbundesanwalt 14 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 89a StGB eingeleitet, und zwar im Jahr 2009 drei Verfahren, im Jahr 2010
sieben Verfahren, im Jahr 2011 zwei Verfahren und im Jahr 2012 bislang zwei
Verfahren. Ihm wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder bislang zu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10214dem weitere 39 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 89a StGB berichtet, von denen sechs im Jahr 2009, 18 im Jahr 2010 und
15 im Jahr 2011 eingeleitet wurden.
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen
abgegeben?
Der Generalbundesanwalt hat elf Ermittlungsverfahren gegen insgesamt elf
Beschuldigte wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89a StGB eingeleitet.
Zwei weitere Ermittlungsverfahren mit insgesamt zehn Beschuldigten wurden
jeweils von der einleitenden Staatsanwaltschaft eines Landes übernommen.
Darüber hinaus wurde ein Vorermittlungsverfahren von einer
Landesstaatsanwaltschaft übernommen, das vom Generalbundesanwalt nun als
Ermittlungsverfahren gegen sieben Beschuldigte geführt wird.
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a
StGB ermittelt?
Der Generalbundesanwalt führt 14 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 28
Beschuldigte wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89a StGB. Von den
Staatsanwaltschaften der Länder werden, soweit sie dieses dem
Generalbundesanwalt berichtet haben, 39 weitere Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 48
weitere Beschuldigte geführt.
c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Eines der vom Generalbundesanwalt eingeleiteten Verfahren wurde später an
eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben.
d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche
Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
Sämtliche im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts geführten 14
Ermittlungsverfahren sind dem Phänomenbereich des Islamismus zuzuordnen.
Dasselbe gilt für die von den Staatsanwaltschaften der Länder mitgeteilten 39
weiteren Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 48 weitere Beschuldigte.
e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89 a StGB zugleich wegen
§ 129a „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB
„Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?
In zwölf Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wird gegen 21
Beschuldigte zugleich wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129a oder § 129b
in Verbindung mit § 129a StGB ermittelt. Die Staatsanwaltschaften der Länder
besitzen insoweit keine Verfolgungskompetenz.
Drucksache 17/10214 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen im EU-Ausland,
a) die von Deutschen begangen wurden,
b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche
begangen wurden und
c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht
gegen Deutsche begangen wurden?
d) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte
das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?
In keinem Fall waren Vorbereitungshandlungen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union außerhalb Deutschlands Gegenstand der Ermittlungen des
Generalbundesanwalts nach § 89a StGB.
3. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB
gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU,
In elf Ermittlungsverfahren waren Vorbereitungshandlungen außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gegenstand der Ermittlungen des
Generalbundesanwalts nach § 89a StGB.
a) die von Deutschen begangen wurden und
In zehn Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren deutsche
Staatsangehörige beschuldigt, Vorbereitungshandlungen nach § 89a StGB
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen zu haben.
b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche
begangen wurden?
In einem Ermittlungsverfahren waren außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union begangene Vorbereitungshandlungen eines Ausländers
Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts.
c) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte
das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?
In keinem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts verweigerte das
Bundesministerium der Justiz die Erteilung einer
Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB.
4. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde in vier Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts gegen insgesamt vier Personen Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO)
und
In drei Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte stützten sich die
Haftbefehle auf den Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10214b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
In zwei Ermittlungsverfahren beruhten die Haftbefehle gegen den
Beschuldigten auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO. In einem dieser
Ermittlungsverfahren lag zugleich der Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO vor.
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
Ein Beschuldigter befand sich neun Monate in Untersuchungshaft. Bei einem
weiteren Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit mittlerweile einem
Jahr und einem Monat an, bei einem weiteren Beschuldigten seit dem 18. Juni
2012. Der vierte Haftbefehl ist noch nicht vollzogen.
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
In einem Fall ist der Beschuldigte unter anderem wegen der fraglichen Tat, die
im Urteil jedoch abweichend von der Anklage als Anleitung zur Begehung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB) gewürdigt wurde,
rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen Verfahren
sind noch nicht abgeschlossen; in ihnen ist daher weder ein Freispruch noch
eine Verurteilung ergangen.
5. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen
a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit
Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen,
Kernbrennoder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen
Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen;
In 13 Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren Tathandlungen
nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand der Ermittlungen.
b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von
Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art;
In zwei Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren Tathandlungen
nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB Gegenstand der Ermittlungen.
c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die
für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a
bezeichneten Art wesentlich sind und
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren
Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB Gegenstand der Ermittlungen.
d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht
unerheblichen Vermögenswerten?
In zwei Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren Tathandlungen
nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 StGB Gegenstand der Ermittlungen.
Drucksache 17/10214 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele
Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in sogenannten
Terrorcamps?
Ein entsprechender Verdacht bestand in neun Ermittlungsverfahren gegen 13
Beschuldigte. Gegen zwei weitere Personen besteht im Zusammenhang mit einem
Aufenthalt in einem Terrorcamp der Verdacht der Beihilfe zur Vorbereitung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?
Sie befanden sich ausschließlich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet.
b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“, bzw.
welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps
jeweils zugeordnet?
Die Terrorcamps, auf die sich die Ermittlungen bezogen, wurden – soweit
bekannt – von den terroristischen Vereinigungen Deutsche Taliban Mujahidin,
Islamische Bewegung Usbekistan oder Al Qaida betrieben. Alle Terrorcamps
sind dem Phänomenbereich des Islamismus zuzurechnen.
c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im
Einzelnen?
Die Ermittlungen zu den Ausbildungsinhalten dauern noch an. Nach
bisherigem Ermittlungsstand erfolgte in den Terrorcamps schwerpunktmäßig eine
Ausbildung im Umgang mit Waffen und in der Herstellung und Verwendung
von Sprengstoffen.
d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen
über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?
Die Ermittler erlangten ihre Informationen über die Ausbildung in den
Terrorcamps durch die Sicherstellung von Beweismitteln, die Auswertung von
Internetverlautbarungen der Deutschen Taliban Mujahidin, durch
Telekommunikationsüberwachung und durch Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten.
7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat der Generalbundesanwalt in zwei Fällen
gegen insgesamt zwei Angeschuldigte Anklage wegen des Schuldvorwurfs
nach § 89a StGB erhoben.
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
In einem Fall wurde das Hauptverfahren eröffnet, in einem weiteren Fall wurde
über die Eröffnung des Hauptverfahrens bislang noch nicht entschieden.
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
In drei Fällen wurden die Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt
eingestellt. In zwei weiteren Fällen hat der Generalbundesanwalt bei der Anklage-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10214erhebung nach § 154a Absatz 1 StPO von der Verfolgung unter dem
Gesichtspunkt des § 89a StGB abgesehen.
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Einstellungen durch das Gericht sind bislang nicht erfolgt.
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a
oder § 129b StGB erhoben?
In einem Fall hat die erhobene Anklage tateinheitlich den Schuldvorwurf nach
den §§ 129a, 129b StGB zum Gegenstand. In einem weiteren Fall erfolgte
Anklage wegen tatmehrheitlich begangener Taten der Werbung um Mitglieder
oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland (§ 129a
Absatz 5 Satz 2, § 129b Absatz 1 StGB).
8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?
c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a
Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der
schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm
verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten
oder sie ausführen abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er
freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte?
d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht
angeordnet?
f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?
g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129b StGB?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist lediglich ein – rechtskräftiges – Urteil
ergangen, in dem eine nach § 89a StGB angeklagte Tat aus dem Phänomenbereich
des islamistischen Terrorismus vom Gericht als Anleitung zur Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB) abgeurteilt wurde. Unter
anderem wegen dieser Tat wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde; für die nach § 91 StGB abgeurteilte Tat wurde dabei eine
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Eine tateinheitliche
Verurteilung nach § 129a oder § 129b StGB erfolgte nicht.
Drucksache 17/10214 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
In dem geschilderten Verfahren wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
10. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter
Terrorcamps beantworten.
Zu Frage 7
In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zu gelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach §§ 129a
oder 129b StGB erhoben?
In einem Fall hat der Generalbundesanwalt im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt in einem Terrorcamp Anklage nach § 89a StGB erhoben. Tateinheitlich
hierzu wird dem Angeschuldigten Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland (§§ 129a, 129b StGB) vorgeworfen. Eine Entscheidung
über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist
bislang noch nicht ergangen.
Zu Frage 8
Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a
Absatz 7 gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der
schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm
verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter
vorbereiten oder sie ausführen abwendete oder wesentlich minderte oder wenn
er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte?
d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht
angeordnet?
f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus,
Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10214g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129b StGB?
Da ein Urteil wegen des Schuldvorwurfs nach § 89a StGB im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt in einem Terrorcamp bislang nicht ergangen ist, ist eine
gesonderte Beantwortung nicht veranlasst.
Zu Frage 9
In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
Da ein Urteil wegen des Schuldvorwurfs nach § 89a StGB im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt in einem Terrorcamp bislang nicht ergangen ist und daher
auch keine Rechtsmittel eingelegt wurden, ist eine gesonderte Beantwortung
nicht veranlasst.
§ 89b StGB
11. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden seit
Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)?
Durch den Generalbundesanwalt wurde im Jahr 2009 ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89b StGB eingeleitet. Ihm wurden
zudem von den Staatsanwaltschaften der Länder zehn Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89b StGB berichtet, von denen zwei
im Jahr 2009, sieben im Jahr 2010 und eines im Jahr 2011 eingeleitet wurden.
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt
eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an
diesen abgegeben?
Vom Generalbundesanwalt wurde ein Ermittlungsverfahren gegen einen
Beschuldigten wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89b StGB eingeleitet,
keines der von den Staatsanwaltschaften der Länder berichteten
Ermittlungsverfahren wurde übernommen.
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach
§ 89b StGB ermittelt?
Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen
Beschuldigten nach § 89b StGB. Von den Staatsanwaltschaften der Länder werden,
soweit sie dieses dem Generalbundesanwalt berichtet haben, zehn weitere
Ermittlungsverfahren gegen insgesamt elf weitere Beschuldigte geführt.
c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben?
Das durch den Generalbundesanwalt eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde
nicht abgegeben.
Drucksache 17/10214 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche
Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
Das durch den Generalbundesanwalt geführte Ermittlungsverfahren ist dem
Phänomenbereich des Islamismus zuzurechnen. Dasselbe gilt für die von den
Staatsanwaltschaften der Länder mitgeteilten zehn weiteren
Ermittlungsverfahren gegen insgesamt elf weitere Beschuldigte.
e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen
§ 129a StGB „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b
StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“
ermittelt?
In dem vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren wird gegen
den Beschuldigten zugleich auch wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 129a oder § 129b in Verbindung mit § 129a StGB ermittelt. Die
Staatsanwaltschaften der Länder besitzen insoweit keine Verfolgungskompetenz.
12. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-
Ausland
a) von Deutschen und
b) von Ausländern?
c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
eine Verfolgungsermächtigung?
In keinem Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen
Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-Ausland.
13. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb
der Mitgliedstaaten der EU
a) von Deutschen und
b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland?
In dem einzigen durch den Generalbundesanwalt geführten
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 89b StGB war Gegenstand der
Ermittlungen die Aufnahme oder das Unterhalten von Beziehungen zu einer
Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Beschuldigter in diesem Ermittlungsverfahren war ein deutscher Staatsangehöriger.
c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz
eine Verfolgungsermächtigung?
In keinem Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz die
Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 89b Absatz 4 StGB.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1021414. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB
wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO) und
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu
Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde in keinem durch den
Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 89b StGB Untersuchungshaft angeordnet.
15. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde durch den Generalbundesanwalt noch
keine Anklage wegen des Schuldvorwurfs nach § 89b StGB erhoben.
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
In dem einzigen Ermittlungsverfahren wegen des Schuldvorwurfs nach § 89b
StGB wurde die Strafverfolgung durch Entscheidung des
Generalbundesanwalts gemäß § 154a Absatz 1 Nummer 1 StPO auf eine andere
Gesetzesverletzung beschränkt.
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Zu Einstellungen durch das Gericht kam es nicht.
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a
oder § 129b StGB erhoben?
In keinem Fall wurde durch den Generalbundesanwalt eine Anklage nach
§ 129a oder § 129b StGB erhoben.
16. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?
c) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5
StGB von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?
d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
Drucksache 17/10214 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht
angeordnet?
f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus,
Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§129a oder § 129b StGB?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist in den durch den Generalbundesanwalt
geführten Verfahren noch kein Urteil wegen des Schuldvorwurfs gemäß § 89b
StGB ergangen.
17. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
Da seit Inkrafttreten des Gesetzes in den durch den Generalbundesanwalt
geführten Verfahren noch kein Urteil wegen des Schuldvorwurfs gemäß § 89b
StGB ergangen ist, kam es bisher auch nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln.
§ 91 StGB
18. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden seit Einführung
des Gesetzes eingeleitet (bitte nach Jahren auflisten)?
Durch den Generalbundesanwalt wurde kein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts einer Straftat nach § 91 StGB eingeleitet. Die Staatsanwaltschaften
der Länder haben ein im Jahr 2009 eingeleitetes Ermittlungsverfahren
vorgelegt, bei dem gegen einen Beschuldigten auch wegen des Verdachts einer
Straftat nach § 91 StGB ermittelt wird.
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt
eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an
diesen abgegeben?
Der Generalbundesanwalt hat weder ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts einer Straftat nach § 91 StGB eingeleitet noch ein solches von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach
§ 91 StGB ermittelt?
Der Generalbundesanwalt hat in keinem Fall wegen des Verdachts einer
Straftat nach § 91 StGB ermittelt. Von den Staatsanwaltschaften der Länder wird,
soweit sie dieses dem Generalbundesanwalt berichtet haben, ein
Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten geführt.
c) In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach §129a oder
§ 129b StGB ermittelt?
Entfällt, da der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts einer Straftat nach § 91 StGB geführt hat und die Länder insoweit
keine Verfolgungszuständigkeit haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10214d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben?
Entfällt.
e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche
Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
Der Generalbundesanwalt hat kein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
einer Straftat nach § 91 StGB geführt. Soweit die Staatsanwaltschaften der
Länder ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 91
StGB berichtet haben, wird dieses gegen einen Beschuldigten geführt und ist
dem Phänomenbereich des Islamismus zuzurechnen.
19. In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO) und
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu
Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde in keinem durch den
Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 91 StGB Untersuchungshaft angeordnet.
20. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
e) In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die
verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der
Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung
rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen
Gründe einzeln aufführen)?
f) In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b
StGB erhoben?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde durch den Generalbundesanwalt noch
keine Anklage wegen des Schuldvorwurfs nach § 91 StGB erhoben.
Drucksache 17/10214 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
In einem Verfahren, in dem die Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt
geführt wurden, ist eine Person rechtskräftig wegen einer Tat nach § 91 StGB
verurteilt worden. Hierbei handelt es sich um das bereits in der Antwort zu
Frage 4d bezeichnete Verfahren, in welchem der Generalbundesanwalt Anklage
wegen des Schuldvorwurfs nach § 89a StGB erhoben hatte, der Angeklagte
aber hiervon abweichend durch das Gericht unter anderem gemäß § 91 StGB
verurteilt wurde.
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten
Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe
einzeln aufführen)?
Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts ist es im Zusammenhang
mit Schuldvorwürfen nach § 91 StGB bislang nicht zu Freisprüchen
gekommen.
c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?
In dem einen Verfahren, in dem es zu einer Verurteilung unter anderem wegen
einer Tat nach § 91 StGB kam, wurde der Angeklagte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Wegen der Tat nach § 91 StGB wurde dabei eine
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt.
d) In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen
verhängt?
Im Zusammenhang mit Schuldvorwürfen nach § 91 StGB wurden bislang keine
Geldstrafen verhängt.
e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB
wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?
Im Zusammenhang mit Schuldvorwürfen nach § 91 StGB wurde bislang in
keinem Fall wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen.
f) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
Im Zusammenhang mit Schuldvorwürfen nach § 91 StGB wurde bislang in
keinem Fall eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit zuerkannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10214g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele
Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus,
Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
Die einzige erfolgte Verurteilung ist dem Phänomenbereich Islamismus
zuzuordnen.
h) In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a
oder § 129b StGB?
In dem geschilderten Fall erfolgte eine Verurteilung wegen tatmehrheitlich
begangener Taten der Werbung um Mitglieder oder Unterstützer für eine
terroristische Vereinigung im Ausland (§ 129a Absatz 5 Satz 2, § 129b Absatz 1
StGB).
22. In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel
eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?
In keinem Verfahren wurde ein Rechtsmittel eingelegt.
Evaluierung
23. In welcher Form erfolgte die im Koalitionsvertrag für Mitte der
Legislaturperiode vereinbarte Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der
Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten?
a) Wann und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung, die
Ergebnisse der Evaluation öffentlich zu machen?
b) Seit wann liegt der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4988
angekündigte Forschungsbericht zur Evaluation des Gesetzes zur
Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden
Gewalttaten der Bundesregierung vor?
c) Inwieweit und für welchen Zeitpunkt ist eine Veröffentlichung des
Forschungsberichts vorgesehen?
d) Inwieweit und durch welche Gremien erfolgte eine Auswertung des
Forschungsberichts?
e) Welche anderen Formen der Evaluation außer dem genannten
Forschungsbericht hat die Bundesregierung vorgenommen?
24. Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die
praktische Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung
schwerer staatsgefährdender Gewalttaten?
25. Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die
Auswirkungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB auf die Bürgerrechte?
26. Inwieweit teilt die Bundesregierung die anlässlich der Beschlussfassung
im Deutschen Bundestag im Mai 2009 von der damaligen
Oppositionsfraktion der FDP geäußerte Befürchtung, beim § 89a StGB handle es sich
um „Gesinnungsstrafrecht“?
Drucksache 17/10214 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Inwieweit sieht die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die
Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b
und 91 StGB?
Die Fragen 23 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17.
Wahlperiode wurde vereinbart, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von
schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) bis zur Mitte der
Legislaturperiode im Hinblick auf seine Wirksamkeit gegen die Bedrohungen durch
den internationalen Terrorismus zu evaluieren. Zu diesem Zweck hat die
Bundesregierung den Auftrag zu einer kriminologischen Forschungsstudie
vergeben. Im Wege einer Evaluation soll überprüft werden, in welchem Umfang das
GVVG in der Praxis angewendet wird und in welchem Maße die neu
geschaffenen Bestimmungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB in ihrer praktischen
Anwendung geeignet sind, die Gefahren des internationalen Terrorismus zu
bekämpfen. Die Evaluation umfasst auch den Aspekt, welche Auswirkungen die neuen
Straftatbestände auf die Bürgerrechte haben. Die Studie wird von der
Kriminologischen Zentralstelle e. V., Wiesbaden und der Ruhr Universität Bochum
durchgeführt. Die Vorlage des Forschungsberichts wird im Herbst 2012
erwartet. Dem Ergebnis der Studie soll nicht vorgegriffen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]