[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10459
17. Wahlperiode 07. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10391 –
Ausweisungen im Jahr 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Jahren sind verschiedene neue Ausweisungstatbestände
geschaffen worden, die sich gegen vermeintliche Integrationsverweigerer,
Hassprediger oder Ausländerinnen und Ausländer richten, denen die
Unterstützung extremistischer oder gar terroristischer Bestrebungen vorgeworfen
wird. Gleichzeitig wird von juristischer Seite in verschiedener Hinsicht
beklagt, das deutsche Ausweisungsrecht entspreche nicht den Anforderungen
europäischer höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere die schematische
Einteilung in „kann“-, „soll“- und „ist“-Ausweisungen.
So fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit Längerem bei
Ausweisungen längerfristig im Land Lebender eine umfassende Abwägung
aller Einzelfallumstände im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dem
hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen. Automatisch verfügte
Ausweisungen ohne Einzelfallbetrachtung sind damit unvereinbar. Auch aus
europäischem Recht und dem EU-Assoziierungsabkommen mit der Türkei
ergeben sich Einschränkungen des nationalen Ausweisungsrechts.
Die Innenministerkonferenz war am 3./4. Dezember 2009 entsprechend zu der
Erkenntnis gelangt, dass es angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zum Ausweisungsrecht die Notwendigkeit einer strukturellen Anpassung der
gesetzlichen Vorgaben geben könne und hatte eine entsprechende Prüfbitte an
das Bundesministerium des Innern gerichtet (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/1367, Frage 18). Bislang ist nicht zu erkennen, dass die
Bundesregierung ein entsprechendes Vorhaben vorantreiben würde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. August 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10459 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand: 30. Juni 2012)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen der Jahre 2012, 2011 und 2010
gesondert angeben)?
Zum Stichtag 30. Juni 2012 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 279 500
Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst. Details können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den systematischen
Rückgang der ausgesprochenen Ausweisungen seit dem Jahr 2000 (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/1367, Frage 1)?
Der Rückgang dürfte u. a. auf die erhöhten Anforderungen zurückzuführen
sein, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ausweisung
bestimmter Personengruppen, insbesondere von in Deutschland nachhaltig
verwurzelten Ausländern zu stellen sind.
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand: 31. Dezember
2011) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?
Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren im AZR 277 657 Ausländer mit einer
Ausweisungsverfügung erfasst; davon waren 236 737 männlich und 40 861
weiblich. Bei 59 Personen war das Geschlecht nicht erfasst.
4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand: 30. Juni 2012)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis
13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre,
36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter)?
Die Angaben zum Stichtag 30. Juni 2012 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
insgesamt 279 500
darunter
2010 4 293
2011 4 477
Januar–Juni 2012 2 024
Altersgruppe Personen
0–13 Jahre 146
14–17 Jahre 233
18–21 Jahre 1 220
22–26 Jahre 6 315
27–35 Jahre 41 188
36–60 Jahre 157 350
61 Jahre und älter 72 998
unbekanntes Alter 50
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/104595. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand: 31. Dezember
2011) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für
Ausweisungen der Jahre 2010 und 2011 eine gesonderte Auflistung nach
Bundesländern machen)?
Die Angaben zum Stichtag 31. Dezember 2011 können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
6. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand: 30. Juni 2012)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2011 eine gesonderte
Auflistung machen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die unter
der Bezeichnung „Jugoslawien (ehem.)“ gezählten Personen waren zum
Stichtag im AZR noch unter dieser alten Staatenbezeichnung erfasst.
Bundesland insgesamt 2011 2010
Baden-Württemberg 40 665 689 738
Bayern 42 303 688 764
Berlin 22 940 264 282
Brandenburg 2 301 61 30
Bremen 2 884 48 83
Hamburg 20 710 103 107
Hessen 42 976 748 725
Mecklenburg-Vorpommern 719 14 17
Niedersachsen 16 880 234 242
Nordrhein-Westfalen 57 799 771 808
Rheinland-Pfalz 8 971 129 134
Saarland 1 299 27 25
Sachsen 9 535 342 192
Sachsen-Anhalt 2 319 52 71
Schleswig-Holstein 3 442 62 59
Thüringen 1 914 21 27
Gesamt 277 657 4 253 4 304
Gesamt 279 500
darunter
Türkei 52 583
Jugoslawien (ehem.) 33 787
Ukraine 12 257
Italien 8 900
Drucksache 17/10459 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer
laut Ausländerzentralregister zum Stand 30. Juni 2012, gegen die eine noch
nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist?
Von den 279 500 mit Ausweisungsverfügung gespeicherten Personen waren
zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2012 612 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis und 1 411 mit einer Aufenthaltserlaubnis erfasst.
Marokko 8 893
Russische Föderation 6 338
Kroatien 6 118
Indien 6 052
Pakistan 5 326
Algerien 5 067
Bosnien und Herzegowina 4 823
Nigeria 4 495
Österreich 4 117
Libanon 4 015
Kolumbien 3 942
2011 4 477
darunter
Türkei 456
Serbien 334
Ukraine 232
Mazedonien 203
Vietnam 199
Kosovo 196
Kroatien 163
Russische Föderation 163
Ungeklärt 162
Marokko 158
Indien 148
Albanien 143
Nigeria 134
Bosnien und Herzegowina 118
Algerien 116
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/104598. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand: 30. Juni 2012)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie
viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2010, 2011 und 2012?
Die Angaben zum Stichtag 30. Juni 2012 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, sind (mit Stand: 30 Juni 2012) im
Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den
noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten
Herkunftsstaaten und Jahr der Ausweisung differenzieren)?
Von den 279 500 Personen mit Ausweisungsverfügung waren 23 208 als
aufhältig und 256 292 als nicht aufhältig erfasst.
insgesamt 2010 2011
Januar–Juni
2012
Ausweisungsverfügungen 279 500 4 293 4 477 2 024
darunter:
Wirkung unbefristet 265 702 3 788 3 892 1 754
Wirkung befristet 13 798 505 585 270
Bundesland Personen
Baden-Württemberg 3 575
Bayern 2 521
Berlin 2 350
Brandenburg 216
Bremen 514
Hamburg 1 666
Hessen 2 656
Mecklenburg-Vorpommern 95
Niedersachsen 1 609
Nordrhein-Westfalen 5 542
Rheinland-Pfalz 684
Saarland 133
Sachsen 678
Sachsen-Anhalt 388
Schleswig-Holstein 390
Thüringen 191
Drucksache 17/10459 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGesamt 23 208
darunter
Türkei 3 299
Ungeklärt 1 543
Serbien 1 215
Libanon 829
Nigeria 738
Kosovo 716
Marokko 655
Irak 649
Algerien 584
Indien 573
Bosnien und Herzegowina 553
Iran 531
Russische Föderation 525
Kroatien 463
Jugoslawien (ehemals) 460
Jahr der Ausweisungsverfügung
bis 1999 5 863
2000 1 062
2001 1 225
2002 1 340
2003 1 561
2004 1 605
2005 1 215
2006 1 458
2007 1 388
2008 1 320
2009 1 265
2010 1 393
2011 1 549
2012 964
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1045910. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand: 30. Juni 2012)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort
vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen
erfolgten in den Jahren 2010, 2011 und 2012?
Die Angaben zum Stichtag 30. Juni 2012 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
11. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung zur
jeweiligen Rechtsgrundlage bzw. den Gründen der erlassenen
Ausweisungsverfügungen, und wenn sie keinerlei Erkenntnisse oder
Einschätzungen haben sollte, wie will sie die Angemessenheit der gesetzlichen
Regelungen bewerten?
Im AZR wird die Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung nicht
gespeichert, so dass Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht vorliegen und auch
valide Schätzungen nicht möglich sind. Die Angemessenheit gesetzlicher
Regelungen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen, lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung nicht anhand
der Anzahl der Fälle beurteilen, in denen diese Regelungen angewandt werden
müssen.
12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging,
a) reisten „freiwillig“ aus,
b) wurden abgeschoben,
c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
abgeschoben werden
(bitte nach Herkunftsländern, den Jahren 2010 und 2011 und dem Stand
der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung auflisten)?
Zu Frage 12a
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu freiwillig ausgereisten Personen
mit Ausweisungsverfügung können, differenziert nach
Hauptstaatsangehörigkeiten, der letzten Ausweisungsentscheidung im Jahr 2010 und 2011 sowie
dem Stand der Rechtskraft, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden
(Stichtag: 30. Juni 2012).
insgesamt 2010 2011
Januar–Juni
2012
Ausweisungsverfügungen 279 500 4 293 4 477 2 024
darunter:
noch nicht vollziehbar 27 025 809 883 662
sofort vollziehbar 53 688 1 119 1 448 778
unanfechtbar 198 787 2 365 2 146 584
Drucksache 17/10459 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefreiwillige Ausreisen insgesamt 112 777
darunter nach Staatsangehörigkeit
Türkei 16 509
Jugoslawien (ehemals) 15 541
Ukraine 6 349
Kroatien 3 512
Russische Föderation 3 297
Italien 3 289
Indien 2 954
Marokko 2 551
Pakistan 2 488
Bosnien und Herzegowina 2 309
freiwillige Ausreisen insgesamt 112 777
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
2010 1 605
2011 1 833
freiwillige Ausreisen insgesamt 112 777
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 11 380
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 23 029
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 78 368
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10459Zu Frage 12b
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu Personen mit
Ausweisungsverfügung und vollzogener Abschiebung können, differenziert nach
Hauptstaatsangehörigkeiten, der letzten Ausweisungsentscheidung im Jahr 2010 und 2011
sowie dem Stand der Rechtskraft, den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden (Stichtag: 30. Juni 2012).
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 143 515
darunter nach Staatsangehörigkeit
Türkei 32 775
Jugoslawien (ehemals) 17 786
Marokko 5 687
Ukraine 5 469
Italien 5 197
Österreich 2 664
Pakistan 2 635
Algerien 2 556
Indien 2 525
Russische Föderation 2 516
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 143 515
darunter Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
2010 1 295
2011 1 095
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 143 515
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 9 749
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 25 706
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 108 060
Drucksache 17/10459 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu Frage 12c
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu Personen mit
Ausweisungsverfügung und einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) können, differenziert nach Hauptstaatsangehörigkeiten, der letzten
Ausweisungsentscheidung im Jahr 2010 und 2011 sowie dem Stand der
Rechtskraft, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Stichtag: 30. Juni
2012).
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 6 212
darunter nach Staatsangehörigkeit
Ungeklärt 1 015
Türkei 563
Libanon 422
Irak 328
Indien 261
Serbien 222
Algerien 218
Iran 205
Aserbaidschan 180
Russische Föderation 173
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 6 212
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
2010 554
2011 485
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 6 212
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 1 855
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 1 227
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 2 769
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1045913. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu
der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer nach den
neuen Nummern 9 bis 11 in § 55 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) seit Geltung der Regelung eine Ausweisungsverfügung
ergangen ist, und wie viele hiervon rechtskräftig wurden, und wenn es keine
solchen Erkenntnisse oder Einschätzungen geben sollte, wie sollen die
Bundesregierung und der Deutsche Bundestag die Angemessenheit und
Auswirkungen dieser Neuregelung einschätzen können?
Das Bundesministerium des Innern hat die Bundesländer in zwei Umfragen im
Jahr 2010 sowie im Frühjahr dieses Jahres um Mitteilung der Anzahl der
Ausweisungen nach § 55 Nummer 9 bis 11 AufenthG gebeten. Die erste Umfrage
bezog sich auf das Jahr 2009, die zweite auf die Jahre 2010 und 2011. Für das
Jahr 2009 teilten 15 Länder mit, keine Ausweisungen nach § 55 Nummer 9
bis 11 AufenthG vorgenommen zu haben, ein Bundesland machte keine
Angaben. Für die Jahre 2010 und 2011 teilten zwölf Bundesländer mit, keine
Ausweisungen nach § 55 Nummer 9 bis 11 AufenthG vorgenommen zu haben, vier
Bundesländer machten keine Angaben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 11 verwiesen.
14. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu
der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer eine
Ausweisungsverfügung auf Grundlage des § 54 Absatz 5, 5a, 6 und 7
AufenthG ergangen ist und wie viele hiervon rechtskräftig wurden, und
wenn es keine solchen Erkenntnisse oder Einschätzungen geben sollte,
wie sollen die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag die
Angemessenheit dieser Regelungen einschätzen können?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
15. In wie vielen Fällen hat die Arbeitsgruppe Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen (AG Status) eine Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG
empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis
der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele
Überwachungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der
Betroffenen aufschlüsseln)?
Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage „Entwicklungen im Ausweisungsrecht“ vom 14. April 2010
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/1367, S. 2) verwiesen.
Die nachfolgende Darstellung zu den Fragen 15 bis 17 bezieht sich auf alle in
der AG Status behandelten Fälle und beschränkt sich nicht auf die empfohlenen
Maßnahmen. Insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der
Länderarbeitsgruppen ist eine trennscharfe Unterscheidung nicht möglich. „Empfehlungen“
oder „Anregungen“ von Maßnahmen sowie untergliederte Angaben nach
Jahren werden statistisch nicht erfasst (vgl. die o. g. Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1367).
Eine Gesamtstatistik zu Maßnahmen nach § 54a AufenthG wird auf
Bundesebene nicht geführt. Nach den der AG Status vorliegenden Daten wurden
26 Maßnahmen der Länder nach § 54a AufenthG in der AG mit folgenden
Staatsangehörigkeiten behandelt: Ungeklärt (8), Algerien (5), Ägypten,
Jordanien, Irak, Türkei und Marokko (je 2), Libanon, Syrien und Tunesien (je 1).
Drucksache 17/10459 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. In wie vielen Fällen hat die AG Status eine Abschiebungsanordnung ohne
vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen
Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung
Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es
insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Eine Gesamtstatistik zu Maßnahmen nach § 58a AufenthG wird auf
Bundesebene nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 sowie auf
Bundestagsdrucksache 17/1367 (Antwort zu Frage 16) Bezug genommen.
17. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf
Empfehlung der AG Status ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren
gegen eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach
Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und Ausgang des Verfahrens
aufschlüsseln)?
Nach den der AG Status vorliegenden Daten gab es insgesamt 38 behandelte
Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren. Davon sind 30 Verfahren
bestandskräftig abgeschlossen. Drei Widerrufsbescheide zu folgenden
Staatsangehörigkeiten wurden gerichtlich aufgehoben: Algerien (2), Irak (1). In 27 Fällen
erfolgte ein Widerruf bzw. eine Rücknahme zu folgenden Staatsangehörigkeiten:
Irak (9), Algerien (6), Jordanien (3), Ägypten und Libyen (je 2), Afghanistan,
Ungeklärt, Syrien, Tunesien und Türkei (je 1).
Sieben Widerrufsverfahren sind noch nicht bestandskräftig abgeschlossen:
Algerien (3), Irak (2), Libyen und Ungeklärt (je 1).
Ein Widerrufsverfahren (Russische Föderation) wurde eingeleitet, führte im
Ergebnis jedoch nicht zu einem Widerruf.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 Bezug genommen.
18. Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen oder in
Planung, um die „praxisgerechten Optionen zur Fortentwicklung des
Ausweisungsrechts“ aus dem Bericht einer Arbeitsgruppe an die
Innenministerkonferenz (IMK) vom 3./4. Dezember 2009 gesetzgeberisch
umzusetzen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/1367, Antwort zu
Frage 18)?
Die Bundesregierung hat die aufgezeigten Optionen zur Kenntnis genommen
und wird sie bei einer etwaigen Novellierung des Ausweisungsrechts
berücksichtigen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]