[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10551
17. Wahlperiode 28. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge, Diana
Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10461 –
Verstöße gegen Richtlinien zur Organspende
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits Ende Dezember 2011 trennte sich das Universitätsklinikum Göttingen
von einem Oberarzt, der dort jahrelang eine zunehmende Zahl an
Lebertransplantationen durchführte. Grund für die Kündigung waren Verdachtsmomente,
dass dieser Arzt mehreren Dutzend Patientinnen und Patienten an den
Wartelisten von Eurotransplant vorbei Organe besorgte, indem er falsche
Krankheitsangaben meldete und somit die betroffenen Patienten kränker und die
Transplantation eilbedürftiger erscheinen ließ. Ende Juli 2012 trennte sich das Klinikum
von einem weiteren Arzt, der im Verdacht steht, bei dieser Manipulation der
Patientendaten geholfen zu haben. Das Klinikum bekommt für die
Durchführung von Lebertransplantationen hohe Geldsummen. Im Gegenzug zahlte es
dem jetzt verdächtigten und entlassenen Operateur ein Gehalt, das mit der Zahl
an durchgeführten Transplantationen kräftig anstieg.
Öffentlich bekannt wurde dieser Skandal nur häppchenweise: Zunächst
schilderten Medienberichte im Juni 2012 einen Einzelfall; das weit größere Ausmaß
wurde ebenfalls durch Medienberichte im Juli 2012 der Öffentlichkeit bekannt
gemacht. Diese Zeitungsmeldungen führten dazu, dass die Politik und die
Öffentlichkeit derzeit zumindest einige Informationen über die Vorgänge haben.
Untersuchungs- oder Vorabberichte der bei der Bundesärztekammer
angesiedelten und für die Prüfung und Überwachung zuständigen Kommissionen
beziehungsweise der vom Universitätsklinikum Göttingen eingerichteten externen
Untersuchungskommission wurden auch Anfang August 2012 der
Öffentlichkeit nicht vorgelegt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an.
Zwischen Ende 2011, als der Skandal intern bekannt und der Oberarzt entlassen
wurde, und Ende Juni 2012, als der Skandal in die Öffentlichkeit getragen
wurde, wurden im Deutschen Bundestag wichtige Änderungen des
Transplantationsgesetzes debattiert und beschlossen. Im Rahmen dieses
Gesetzesverfahrens waren jedoch die Fakten und Verdachtsmomente zu dem Göttinger Skandal
weder der Öffentlichkeit noch den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
bekannt; der Personenkreis, dem bereits Informationen vorlagen, teilte diese den
Abgeordneten des zuständigen Fachausschusses während des
Gesetzgebungsverfahrens nicht mit. So wurden mögliche und jetzt aktuell diskutierte Defizite Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. August 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10551 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebei der Organisation, Durchführung, Prüfung und Überwachung des
Transplantationsgeschehens im Dunkeln gehalten. Durch das Verhindern eines
frühzeitigen Bekanntwerdens des Skandals und seiner Hintergründe wurde
unterbunden, dass die Abgeordneten diese Informationen und Mängel im Rahmen
des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigen konnten.
Als Reaktion auf die Vorfälle in Göttingen tauchen jetzt – allerdings nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – weitgehende Forderungen in der
öffentlichen Debatte auf:
Das deutsche Organspendesystem weise grundsätzliche Kontrolldefizite auf
und solle daher nicht dem System der Selbstverwaltung der Ärzte überlassen
werden. Es sollten vielmehr starke staatliche Kontrollinstanzen geschaffen und
die Verantwortung für die Organentnahme und Organvergabe in staatliche Hand
gegeben werden (so Eugen Brysch von der Patientenschutzorganisation
Deutsche Hospiz Stiftung).
Auch aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wurden „massive
Konsequenzen“ gefordert, allerdings ohne diese konkret auszuführen (siehe
www.welt.de, 20. Juli 2012). Die niedersächsische Ministerin für Soziales,
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Aygül Özkan möchte, dass in den
Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und für die
Organvermittlung intensivere Kontrollmechanismen installiert werden (siehe
www.handelsblatt.com, 20. Juli 2012).
Ein Vieraugenprinzip für einen so sensiblen Bereich sei zudem nötig, was
jedoch von Dr. Theodor Windhorst, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe,
abgelehnt wird, da dies „praktisch nicht immer machbar“ sei (
www.welt.de,
21. Juli 2012). Zielführender seien harte Sanktionen bis hin zum Entzug der
Approbation und eine nachträgliche Prüfung aller Transplantationszentren.
Umstritten ist bei den jüngst öffentlich debattierten Forderungen, ob die
lückenlose Aufklärung und Bestrafung durch die Ärztekammer und die
Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) oder durch staatliche Organe (lt. dem
Abgeordneten Jens Spahn, siehe
www.welt.de, 30. Juli 2012) erfolgen solle.
Darüber hinaus wird auch von der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein
Verzicht auf leistungsbezogene Vergütung, die sich an der Zahl der durchgeführten
Organtransplantationen ausrichtet, gefordert (siehe Berliner Zeitung, 31. Juli
2012).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die aktuellen Vorkommnisse in den Transplantationszentren der
Universitätsmedizin Göttingen und des Universitätsklinikums Regensburg geben Anlass, die
Abläufe in allen Transplantationseinrichtungen und im Austausch der
Transplantationszentren mit Eurotransplant, die detaillierten gesetzlichen und
untergesetzlichen Regelungen für die Vergabe von Spenderorganen und die
Kontrollpraxis der Prüfungskommission nach § 12 des Transplantationsgesetzes (TPG)
sowie der zuständigen Behörden in den Ländern umfassend auf den Prüfstand
zu stellen. Dieser Prozess ist eingeleitet und muss von allen Verantwortlichen
mit Augenmaß, zugleich aber mit Nachdruck und zügig vorangetrieben werden.
Der Bundesminister für Gesundheit, Daniel Bahr, hat die für den Vollzug des
TPG zuständigen Länder, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer als
Auftraggeber der Vermittlungsstelle und der Prüfkommission nach § 12 TPG sowie
weitere am Transplantationswesen maßgeblich Beteiligte und den Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten eingeladen, um
sich über den aktuellen Sachstand und die eingeleiteten Maßnahmen zu
unterrichten und über ggf. weitere erforderliche Maßnahmen zu beraten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10551Die in den Vorbemerkungen der Fragesteller referierten Reaktionen auf die
Vorfälle in Göttingen und weitergehende Forderungen in der öffentlichen Debatte
geben darüber hinaus zu nachfolgenden Erläuterungen der Organisation und
Kontrollstrukturen im Bereich der Organvermittlung und -übertragung Anlass.
Der Gesetzgeber hat bereits mit dem TPG von 1997 eine klare organisatorische
und finanzielle Unabhängigkeit der Bereiche Organentnahme,
Organvermittlung und Organübertragung vorgenommen. Für den Bereich der
Organvermittlung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gesetzlich den Auftrag, eine
Vermittlungsstelle zu errichten oder zu beauftragen. Deren Aufgaben und das
Nähere zur Organvermittlung regeln die Beteiligten durch gemeinsamen Vertrag
auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des § 12 TPG und der Richtlinien
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TPG.
Die genannten Vertragspartner haben die Stiftung Eurotransplant International
Foundation mit der Organvermittlung beauftragt und gemeinsam eine
Prüfungskommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4 TPG eingesetzt.
Zu den gesetzlich vorgegebenen Regelungsbereichen zählen auch
Berichterstattungs- und Überprüfungspflichten der Vertragspartner, um eine wirksame
Kontrolle der Organvermittlung zu gewährleisten. Die Verträge sind dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Genehmigung vorzulegen. Die
Verpflichtung zur Schaffung dieser Kommission trägt dem Umstand Rechnung,
dass angesichts der Knappheit von Organen und der hohen Grundrechtsrelevanz
der Vergabeentscheidung, die das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit potenzieller Organempfänger berührt, ein besonders hohes Schutzniveau
vorgesehen werden muss.
Die Kommission hat die Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant
daraufhin zu überprüfen, ob die Vermittlung im Einzelfall nach Maßgabe des Vertrages
und der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen des TPG erfolgt ist.
Die Tätigkeit der Prüfungskommission ergänzt und verstärkt die üblichen
Kontroll- und Qualitätsmechanismen in der medizinischen Versorgung. Die
Prüfungskommission unterrichtet bei festgestellten Verstößen oder Auffälligkeiten
die zuständigen Behörden der Länder. Vertreter der Länder sind in der
Prüfungskommission vertreten.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Prüfungskommission in ihrer
Anfang 2012 durchgeführten Sitzung einen Bericht und eine Stellungnahme zu der
im Mai 2011 durchgeführten Lebertransplantation eines in der
Universitätsmedizin Göttingen behandelten Patienten beschlossen und diesen Bericht u. a.
der Staatsanwaltschaft Göttingen, den zuständigen Landesministerien, der
Ärztekammer Niedersachsen und der Universitätsmedizin Göttingen
weitergeleitet. Zudem führten die Vorsitzenden der Prüfungs-, der Überwachungs- und
der Ständigen Kommission Organtransplantation am 22. Juni 2012 eine
Visitation in der Universitätsmedizin Göttingen durch. Im Rahmen dieser Visitation
wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der den Prüfern unmittelbar zuvor
durch die Vermittlungsstelle Eurotransplant vorgelegten Daten der in der
Universitätsmedizin durchgeführten Lebertransplantationen Manipulationen
aufwies. Hierüber unterrichtete der Vorsitzende der Ständigen Kommission
Organtransplantation wenige Tage später das BMG.
Vom 15. bis 19. Juli 2012 fand in Berlin der 24. International Congress of the
Transplantation Society und in deren Rahmen die 21. Jahrestagung der
Deutschen Transplantationsgesellschaft (DTG) statt. Während dieser Veranstaltung
unterrichtete der Vorsitzende der Ständigen Kommission Organtransplantation
nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Mitglieder der DTG und die
anwesenden Medienvertreter über die Ergebnisse der in der Universitätsmedizin
Göttingen durchgeführten Visitation.
Drucksache 17/10551 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Zusammenhang mit diesen Vorfällen führte die Universität Regensburg eine
klinikinterne Prüfung durch; dabei sind Anfang August 2012 Manipulationen
einzelner Daten bei Patienten auf der Warteliste am Universitätsklinikum
Regensburg bekannt geworden.
Die Untersuchungen durch die Prüfungskommission an der Universitätsmedizin
Göttingen und an dem Universitätsklinikum Regensburg ebenso wie die
Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaften und der zuständigen Behörden
dauern noch an. Angesichts der noch laufenden Ermittlungsverfahren werden
die Fragen wie folgt beantwortet.
1. a) Sind nach Meinung der Bundesregierung die Bedingungen für eine
effiziente Arbeit der für die Prüfung und Überwachung des
Transplantationsgeschehens zuständigen Kommissionen der Bundesärztekammer sowie
die Möglichkeiten zur Kontrolle und zur Herstellung von Transparenz
über deren Arbeit ausreichend?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der Kontrollfunktion der vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft eingesetzten Kommissionen gegeben sind. Bereits mit den bisher in
den Verträgen nach § 11 und § 12 TPG getroffenen Regelungen waren der
Aufgabenbereich und die Pflichten der Prüfungs- und Überwachungskommissionen
hinreichend festgelegt. Mit der nunmehr ab dem 1. August 2012 eingetretenen
gesetzlichen Verankerung dieser Kommissionen wird deren Position weiter
gestärkt. Darüber hinaus wird die bisherige Praxis, dass die Kommissionen
Verstöße gegen die Regelungen des TPG den zuständigen Behörden der Länder
melden, nunmehr eindeutig im Gesetz vorgeschrieben.
b) Welche entscheidenden Verbesserungen erwartet die Bundesregierung
durch die gesetzlich neu verankerte Beteiligung von Vertretern der
Länder hinsichtlich Transparenz und Zugänglichkeit von Informationen für
die Öffentlichkeit, wo doch bereits bislang schon zwei Vertreterinnen
bzw. Vertreter als „ständige Gäste“ an den Sitzungen der Kommission
teilnehmen konnten und somit die Länder zeitnah informiert waren?
Mit der gesetzlich festgelegten Beteiligung von zwei Ländervertretern in den
Prüfungs- und Überwachungskommissionen als ordentliche Mitglieder wird
eine enge Verbindung mit dem Ländervollzug hergestellt. Die Zugänglichkeit
von Informationen aus den Sitzungen erfolgt unabhängig davon unter Wahrung
rechtsstaatlicher Grundsätze.
c) Welche entscheidenden Verbesserungen erwartet die Bundesregierung
durch die gesetzlich neu verankerte Verpflichtung der
Koordinierungsstelle, der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser, der
Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wo dies bereits bislang in
ähnlicher Weise vertraglich festgelegt war?
Eine entscheidende Verbesserung sieht die Bundesregierung darin, dass seit
1. August 2012 über die vertragliche Regelung hinaus neben der
Koordinierungs- und Vermittlungsstelle ausdrücklich auch die Transplantationszentren
und die Entnahmekrankenhäuser verpflichtet sind, den Kommissionen die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Damit werden die Voraussetzungen für eine umfassende
Aufklärungsarbeit der Kommissionen verbessert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10551d) Welche Auswirkungen könnte es nach Meinung der Bundesregierung
hinsichtlich einer besseren Transparenz und Information der
Öffentlichkeit über die Tätigkeit und Informationen der nach den §§ 11 und 12 des
Transplantationsgesetzes (TPG) zuständigen Prüfungs- und
Überwachungskommissionen haben, wenn diesen Kommissionen auch
unabhängige Personen (zum Beispiel Juristinnen und Juristen, Ethikerinnen
und Ethiker sowie Ärztinnen und Ärzte ohne eine Verbindung zu
Transplantationszentren bzw. zu den TPG-Auftraggebern) angehören würden?
e) Könnte es daher zielführend sein, eine solche geänderte Beteiligung
zwingend vorzuschreiben?
Den Kommissionen gehören schon jetzt unabhängige Experten (z. B. Juristen
und Juristinnen; Ärzte und Ärztinnen; Vertreter der Länder) an. Durch das TPG-
Änderungsgesetz ist vorgeschrieben, dass jeweils mindestens ein Vertreter der
einzelnen Auftraggeber sowie zwei Vertreter der Länder in die Kommissionen
zu berufen sind. Nähere Einzelheiten wie die Zusammensetzung der
Kommissionen, die Arbeitsweise und das Verfahren sind in den Verträgen nach § 11
Absatz 2 und § 12 Absatz 4 TPG zu regeln.
2. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Transparenz bzw. Intransparenz
über die Tätigkeit der beiden Kommissionen der Bundesärztekammer?
b) Hält es die Bundesregierung für ausreichend, wenn den Abgeordneten
bzw. der Öffentlichkeit lediglich einmal jährlich kurze Tätigkeitsberichte
mit wenig Detailtiefe bekannt gemacht werden, die keine Einschätzung
von Auffälligkeiten erlauben?
c) Wie kann die Transparenz verbessert und schneller hergestellt werden?
d) Wer erhält Einsicht in detaillierte Untersuchungs- und Prüfberichte der
zuständigen Prüfungs- und Überwachungskommissionen der
Bundesärztekammer?
Die Bundesregierung hat zur Frage der Transparenz über die Tätigkeiten der
Prüfungs- und Überwachungskommissionen bereits in ihren Antworten auf die
Schriftlichen Fragen 54 und 55 der Abgeordneten Kathrin Vogler, auf
Bundestagsdrucksache 17/10425, Stellung genommen. Wie dort ausgeführt, handelt es
sich nicht um Kommissionen der Bundesärztekammer. Die Überwachungs- und
die Prüfungskommission werden vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(TPG-Auftraggeber) eingesetzt und werden in ihrem Auftrag tätig. Beide
Kommissionen erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht und legen diesen den
TPG-Auftraggebern sowie dem Vorsitzenden der Ständigen Kommission
Organtransplantation vor. Die TPG-Auftraggeber haben ihre Bereitschaft erklärt,
der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag oder den Abgeordneten des
zuständigen Fachausschusses sowie dem BMG Einblick in die Berichte der
Prüfungs- und der Überwachungskommission zu gewähren oder diesen die Berichte
unter Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten und von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen zugänglich zu machen.
Drucksache 17/10551 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) Wäre es nicht zuletzt auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im
Frühjahr 2012 hilfreich und wünschenswert gewesen, dass die den
Kommissionen bekannten Fakten und Verdachtsmomente über
klärungsbedingte Auffälligkeiten im Rahmen des Transplantationsgeschehens
zumindest auch dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Deutschen Bundestag im Detail offengelegt worden wären, um diese bei
der Neugestaltung des Transplantationsgesetzes berücksichtigen zu
können?
f) Welche weiteren Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den
skandalösen Vorgängen in Göttingen, die erst im Juni 2012 durch einen
Zeitungsbericht der Öffentlichkeit wenigstens im Ansatz bekannt wurden,
obwohl die Verdachtsmomente intern schon Ende 2011 bekannt waren
und zur Auflösung des Arbeitsvertrags des Hauptverdächtigen führten?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, wurden die
Vorgänge nicht durch die Presse, sondern von den dazu auf der Grundlage des TPG
eingerichteten Institutionen, der Prüfungs- und der Überwachungskommission,
aufgedeckt und die Öffentlichkeit in dem Umfang informiert, wie es
rechtsstaatliche Regeln erlauben. Die Untersuchungen und Ermittlungen der zuständigen
Stellen dauern noch an, ob und ggf. welche Maßnahmen zu treffen sind, wird im
Lichte der gewonnenen Erkenntnisse zu entscheiden sein.
3. a) Welche berufs-, sozial- und strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten
(gegen wen und durch wen) sieht die Bundesregierung derzeit bei Verstößen
gegen Vorschriften im Rahmen der Organtransplantation?
Die Sanktionsmöglichkeiten richten sich nach dem jeweiligen Einzellfall.
Berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich aus den Regelungen der
ärztlichen Berufsausübung, die nach dem Grundgesetz der ausschließlichen
Zuständigkeit der Länder unterliegen, die auch die Einhaltung des ärztlichen
Berufsrechts überwachen. Diese haben es in ihren Heilberufs- und
Kammergesetzen weitgehend den Ärztekammern überlassen, entsprechende
Berufsordnungen aufzustellen. Die Ärztekammern können gegen Ärztinnen und Ärzte
vorgehen, die ihre Berufspflichten verletzten. Bei einem berufsrechtlichen
Fehlverhalten hat der Vorstand der jeweiligen Ärztekammer je nach Ausgestaltung
der Kammer-/Heilberufsgesetze der Länder ein Rügerecht und ein Antragsrecht
auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Als Folge
berufsunwürdigen Verhaltens kommen u. a. folgende berufsgerichtliche Maßnahmen in
Betracht: ein Verweis, eine Geldbuße (bis zu 50 000 Euro) und/oder die
Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer. Als
einschneidendste Maßnahme im Falle von pflichtwidrigem Verhalten kann der Widerruf
der Approbation gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO)
durch die zuständige Landesgesundheitsbehörde erfolgen.
Die Frage nach den strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen
gegen Vorschriften im Rahmen der Organtransplantation kann nicht pauschal
beantwortet werden, sondern hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab. Neben dem allgemeinen Strafrecht kommen zunächst die in den §§ 18
und 19 TPG geregelten spezifischen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten in
Betracht. Im Übrigen sieht § 20 TPG bei bestimmten Verstößen gegen die
Vorschriften des TPG Bußgeldbewehrungsmöglichkeiten vor. Entsprechend
müssen auch hier die Gerichte und die zuständigen Verwaltungsstellen in den
Ländern über den Einzellfall entscheiden.
Nach allgemeinem Strafrecht können abhängig von den jeweiligen Einzelheiten
des konkreten Sachverhalts bei dem Erstellen und Übermitteln falscher
Angaben zu Patienten grundsätzlich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) die
Straftatbestände des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10551des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB und der
Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB in Betracht kommen. Ob darüber hinaus
aufgrund der daraus entstehenden Folgen weitere Straftatbestände in Frage
kommen (wie etwa Tötungs- oder Vermögensdelikte), hängt von den jeweils
konkreten Umständen des Einzellfalls ab.
Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Entzug der nach § 10 TPG
vorgesehene Zulassung als Transplantationszentrum liegt bei der zuständigen
Landesbehörde. Ob ein Versorgungsvertrag zwischen einem zugelassenen
Krankenhaus und der Krankenkasse durch diese gekündigt werden kann, hängt davon ab,
ob die Voraussetzungen hierfür nach § 110 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vorliegen. Eine derartige Kündigung ist nur zulässig, wenn die
Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Eine solche Kündigung wird
mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam.
b) Reichen diese Sanktionsmöglichkeiten nach Einschätzung der
Bundesregierung aus?
Ob diese Sanktionsmöglichkeiten ausreichen, wird die Bundesregierung nach
Abschluss der Ermittlungen und Untersuchungen umfassend prüfen.
c) Hält die Bundesregierung die in der (Muster-)Berufsordnung für die in
Deutschland tätigen Arztinnen und Ärzte festgelegten Kriterien für einen
möglichen Entzug der Approbation für ausreichend, so dass die in den
Medien auch von Gesundheitspolitikern erhobene Forderung nach einem
Approbationsentzug Transplantationsmedizinerinnen und -mediziner
von Verstößen gegen Richtlinien und Gesetze abschrecken?
In der Musterberufsordnung sind keine Kriterien für einen möglichen Entzug der
Approbation festgelegt, sondern berufsrechtliche Ge- und Verbote. Die Kriterien
für einen Approbationsentzug ergeben sich aus der BÄO. Nach § 5 Absatz 2
Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Arzt oder die
Ärztin nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig macht, aus dem
sich seine bzw. ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
ärztlichen Berufs ergibt. Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist, wer
durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche
Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Unzuverlässig zur
Ausübung des ärztlichen Berufs ist, wer nach seiner charakterlichen Eignung künftig
nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Bei dieser
Bewertung, die die Approbationsbehörde im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen
hat, ist auch ein Verhalten des Arztes bzw. der Ärztin zu berücksichtigen, das
einen Verstoß gegen die Vorgaben des TPG darstellt. Das Bundesrecht enthält
damit ausreichende Grundlagen, bei Verstößen gegen das Transplantationsrecht
ggf. auch die Approbation zu entziehen.
d) Wie oft ist es nach den Kenntnissen der Bundesregierung im
Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei Organtransplantationen bislang zum
Entzug der Approbation gekommen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
e) Wie oft sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung seit Bestehen
des TPG andere Sanktionen verhängt worden (bitte differenziert nach Art
der Sanktion und Jahr auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine näheren Erkenntnisse vor, wie oft es zu
strafrechtlichen Sanktionen nach dem StGB im Zusammenhang mit einer
Organtransplantation gekommen ist. Die speziellen Statistiken zu Straftaten nach dem
allgemeinem Strafrecht weisen solche Straftaten nicht gesondert aus.
Drucksache 17/10551 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn die Strafverfolgungsstatistik werden nur diejenigen Straftaten aufgenommen,
zu denen es auch Eintragungen gibt. Für das TPG ergeben sich hiernach von
1998 bis 2009 insgesamt 13 Aburteilungen und eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt. Dabei wurden in zwei Fällen Freiheitsstrafen und in neun Fällen
Geldstrafen verhängt. Es kam zu einem Freispruch und zu einer
Verfahrenseinstellung.
4. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Göttinger Skandal
aufzeigt, dass das Prüf- und Kontrollsystem des
Transplantationsgeschehens nicht effektiv funktionierte?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Nach Auffassung
der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Prüfungs-
und Überwachungskommissionen ihren Aufgaben nicht hinreichend
nachgekommen sind.
b) Teilt die Bundesregierung in der Öffentlichkeit erhobene Forderungen,
nicht nur intensivere Kontrollmechanismen in den Richtlinien durch die
Bundesärztekammer vornehmen zu lassen, sondern dass die Politik selbst
handeln und starke staatliche Kontrollinstanzen schaffen müsse?
c) Teilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Forderungen zum
Beispiel der Deutschen Hospiz Stiftung, die Verantwortung für die
Organentnahme und Organvergabe in staatliche Hand zu nehmen und das
System nicht weiter der Selbstverwaltung der Ärzte zu überlassen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Ob und inwieweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wird die
Bundesregierung nach Abschluss der Ermittlungen und Untersuchungen eingehend
prüfen.
5. a) In welchem Umfang ist die Bundesregierung Ende Juni 2012 über den
Skandal in Göttingen informiert worden, welche Informationen hat sie zu
späteren Zeitpunkten erhalten, und von wem hat sie diese erhalten?
Das BMG ist auf Arbeitsebene durch den Vorsitzenden der Ständigen
Kommission Organtransplantation am 25. Juni 2012 über den Umstand der Aufdeckung
der Vorfälle an der Universitätsmedizin Göttingen mündlich unterrichtet
worden. Im weiteren Verlauf erfolgte die Unterrichtung über Einzelheiten durch die
Vorsitzende der Prüfungskommission. Seit dem 9. August 2012 hat das BMG im
Einvernehmen mit den Auftraggebern Gaststatus in der Prüfungs- und
Überwachungskommission.
b) Mit welchen „zuständigen Institutionen“ (Zitat des Sprechers des BMG
vom 20. Juli 2012) ist das BMG seitdem „in ständigem Kontakt“?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen.
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Arbeit dieser Institutionen
hinsichtlich der Qualität und Schnelligkeit der Ergebnisse, und wie könnte
deren Arbeit effektiver gestaltet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10551d) Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass nahezu alle
Sachverständigen im Rahmen der im Deutschen Bundestag
durchgeführten Anhörungen zur Organspende eine umfassende Transparenz als
Voraussetzung für das Vertrauen von Organspendern forderten, die Arbeit
der zuständigen Kommissionen und die vorläufigen Ergebnisse der
Ermittlungen aus Sicht der Fragesteller hingegen der Bevölkerung noch
größtenteils unbekannt sind und keine Transparenz darüber hergestellt
wird?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass eine größtmögliche Transparenz
gewährleistet sein muss. Soweit es sich um laufende Ermittlungen handelt,
müssen jedoch die rechtsstaatlichen Anforderungen beachtet werden.
e) Gedenkt die Bundesregierung, eine Einsichtsmöglichkeit in die Berichte
der zuständigen Prüfungs- und Kontrollkommissionen für das BMG, für
die Mitglieder des zuständigen Fachausschusses des Deutschen
Bundestages, für Klinikleitungen oder für die gesamte Bevölkerung zu schaffen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2a bis 2d verwiesen.
f) Könnten nach Ansicht der Bundesregierung eine gesetzlich festgelegte
Berichtspflicht und die Verpflichtung zu einer zusätzlichen schnellen
Vorabberichterstattung helfen, eine in der Bevölkerung Vertrauen
schaffende Transparenz herzustellen?
Entscheidend ist, dass insgesamt ein aufeinander abgestimmtes Kontroll- und
Überwachungssystem, in dem die Verantwortlichkeiten klar festgelegt sind,
besteht und die Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden.
Eine Information der Öffentlichkeit hat unter Wahrung von rechtsstaatlichen
Grundsätzen zu erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5d
verwiesen.
6. a) Gibt es ein Verzeichnis über Verdachtsfälle und Unregelmäßigkeiten im
Rahmen von Transplantationen sowie über die verantwortlichen Akteure,
damit Arbeitgeber (wie im aktuellen Fall das Universitätsklinikum
Göttingen) schon bei der Einstellung von Transplantationsmedizinerinnen
und -medizinern erkennen können, ob diese Stellenbewerberinnen bzw.
-bewerber bereits in der Vergangenheit durch Verstöße aufgefallen sind,
vor dem Hintergrund, dass der Sprecher der Göttinger Klinik erklärte, dort
habe niemand etwas von irgendwelchen früheren Unregelmäßigkeiten
gewusst, sonst wäre der Oberarzt nicht eingestellt worden?
b) Erwägt die Bundesregierung, die Einrichtung eines solchen Registers
anzuregen bzw. die DSO oder die Bundesärztekammer dazu zu
verpflichten?
Ein solches Verzeichnis existiert nicht.
Alle der Prüfungskommission und Überwachungskommission gemeldeten
Auffälligkeiten aus dem Organspende- und -vermittlungsgeschehen werden von den
beiden Gremien geprüft und beurteilt. Im Rahmen der einzelnen Prüfungen
werden die Verfahrensbeteiligten um schriftliche Stellungnahme bzw. in
Einzelfällen zu mündlichen Anhörungen gebeten. Die abschließende Stellungnahme
und Beurteilung wird außer den Verfahrensbeteiligten erforderlichenfalls auch
weiteren Institutionen, insbesondere den aufsichtführenden Ministerien, den
Staatsanwaltschaften und den Ärztekammern, dann zugeleitet, wenn nach
Auffassung der Kommission hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften vorliegen. Insoweit sind es die ggf. benachrichtigten Institu-
Drucksache 17/10551 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetionen, die jeweils im Einzelfall über Konsequenzen entscheiden. Entsprechend
kann die Prüfungskommission kein derartiges „Verzeichnis“ führen.
Die Bundesregierung hält es auch nicht für sachgerecht, zu der Führung eines
solchen Registers die Deutsche Stiftung Organtransplantation oder die
Bundesärztekammer zu verpflichten.
c) Wusste die Bundesregierung von den Verdachtsmomenten im Jahr 2006
gegen den gleichen Arzt, und wie bewertet die Bundesregierung deren
unzureichende Aufklärung (siehe
www.taz.de, 31. Juli 2012)?
Das BMG ist Gast in der Ständigen Kommission Organtransplantation.
Regelmäßiger Tagesordnungspunkt der Sitzungen der Ständigen Kommission
Organtransplantation sind die Berichte der Prüfungs- und
Überwachungskommissionen. Im Rahmen dieser Berichterstattung erfolgte eine Information über einen
Einzelfall in allgemeiner Form ohne Nennung von Namen.
Nach dem seit August 2012 dem BMG vorliegenden Bericht der
Prüfungskommission vom 6. Dezember 2006 ist der dem Einzelfall zugrunde liegende
Sachverhalt durch diese Kommission sorgfältig aufgeklärt worden. Danach wurde
der Bericht von ihr den zuständigen Behörden des betroffenen Bundeslandes
übermittelt.
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
Medienberichten, denen zufolge bereits im Jahr 2006 Verdachtsmomente für
Korruptionshandlungen des jetzt beschuldigten Arztes vorlagen (siehe
www.taz.de, 31. Juli 2012, „Arzt offenbar Wiederholungstäter“)?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, dauern die
Untersuchungen und Ermittlungen der zuständigen Stellen noch an; erst auf Grundlage
der endgültigen Ergebnisse können abschließende Schlussfolgerungen gezogen
werden.
7. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung einiger Expertinnen und
Experten (siehe die tageszeitung, taz, 21. Juli 2012), dass die Einführung
des Vieraugenprinzips einen wesentlichen Beitrag zur Ausschaltung
solcher Vorkommnisse wie in Göttingen leisten könne?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung zum Beispiel der
Ärztekammer Westfalen-Lippe, dass eine Kontrolle durch einen zweiten Arzt
praktisch nicht immer machbar sei und die Forderung des Vieraugenprinzips
daher abzulehnen sei?
c) Unterstützt die Bundesregierung Forderungen, nun sämtliche
Transplantationszentren nachträglich intensiv zu überprüfen?
Die Bundesregierung hält weitergehende Kontrollmaßnahmen für erforderlich
und umsetzbar.
d) Hält die Bundesregierung den Beschluss der Göttinger
Universitätsklinik, keine leistungsabhängigen Gehaltsverträge mehr abzuschließen, um
finanzielle Anreize in Kopplung an die Zahl der durchgeführten
Transplantationen zu verhindern, für zielführend?
Die an die Anzahl von durchgeführten Transplantationen geknüpfte Zahlung
von Boni ist aus Sicht der Bundesregierung nicht vertretbar. Die Vertragspartner
haben bei der Ausgestaltung der Verträge darauf zu achten, Anreize dafür zu
vermeiden, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus medizinisch nicht
sachgerechte Entscheidungen getroffen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10551e) Wie beurteilt die Bundesregierung ein solches Vorhaben, von einer
direkten Kopplung des Honorars an die Zahl durchgeführter Transplantationen
abzusehen, aber eine Leistungsorientierung bei den Honorarverträgen
beizubehalten, durch die die Höhe des Honorars an die wirtschaftliche
Situation einer Abteilung und damit indirekt wiederum auch an die Zahl
durchgeführter Transplantationen geknüpft wird?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen.
f) Würde die Bundesregierung es begrüßen, wenn flächendeckend ein
Verzicht auf leistungsabhängige Gehaltsverträge bei Klinikärztinnen und
- ärzten umgesetzt würde?
Ein Verzicht auf leistungsabhängige Gehaltsverträge bei Klinikärztinnen und
-ärzten ist aus Sicht der Bundesregierung nicht generell erforderlich. So können
leistungsabhängige Gehaltsverträge durchaus sinnvolle Anreize darstellen, um
das erfolgreiche Bemühen um eine höhere Qualität der Leistungserbringung
oder um eine bessere Patientensicherheit zu verstärken.
g) Wird sich die Bundesregierung bei den Transplantationszentren bzw. bei
der Bundesärztekammer dafür einsetzen, dass die Gehälter von Ärzten,
die Organtransplantationen durchführen, generell unabhängig von der
Zahl der Transplantationen gestaltet werden?
Auf die Antwort zu Frage 7d wird verwiesen. Allerdings ist es Sache der
Tarifvertragsparteien oder der Einzelvertragsparteien, die Regelungen der
Vergütungen zu vereinbaren.
h) Erwägt die Bundesregierung, mittels gesetzlicher Änderungen eine
dieser Forderungen verpflichtend umzusetzen?
i) Welche weiteren Maßnahmen erwägt die Bundesregierung, um Verstöße
gegen Richtlinien und ethische Grundsätze zu vermeiden und größere
Transparenz über festgestellte Auffälligkeiten herzustellen?
Die Bundesregierung wird den weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf im
Lichte der Erkenntnisse aus den laufenden Ermittlungsverfahren prüfen.
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ISSN 0722-8333]