[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10699
17. Wahlperiode 14. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Herbert Behrens,
Jens Petermann, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10567 –
Antiterroreinsatz auf der Baustelle des Flughafens Berlin Brandenburg
und Sicherheitsüberprüfungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 2. August 2012 führten Beamte des Zolls und des Brandenburger
Landeskriminalamts eine Razzia wegen des Verdachts auf illegale Beschäftigung auf
der Baustelle des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) durch. Dabei
wurden 20 Mitarbeiter der Firma C. C. festgestellt, die nicht über die notwendige
Zulassung der Industrie- und Handelskammer verfügten und über
Praktikumsverträge mit dem Arbeitsamt beschäftigt waren. Nachdem bekannt geworden
war, dass sich unter den festgestellten Personen ein polizeibekannter
„Gefährder aus dem islamistischen Spektrum“ befand, sprachen die Behörden
gegenüber den Medien von einem verdeckten Antiterroreinsatz (
www.tagesspie-
gel.de/berlin/schwere-sicherheitspanne-islamist-hielt-wache-an-der-ber-
baustelle/6998768.html).
Die Medienberichterstattung dreht sich seitdem weniger um die Frage, in
welchem Ausmaß an der Baustelle des BER Schwarzarbeit durch Subunternehmer
geleistet wird, sondern vor allem um den 21-jährigen F. L., der nach
Informationen des Magazins „stern“ seit dem 20. Juli 2012 vom Landeskriminalamt
(LKA) Berlin als „Gefährder im islamistischen Spektrum“ geführt wird. Es
bestehe laut LKA Brandenburg „Anlass zur Sorge“, dass der in der
Salafistenszene aktive F. L. „an Vorbereitungshandlungen zu einem Sprengstoffanschlag
beteiligt sein“ könnte. An der Flughafenbaustelle war F. L. mit der Aufgabe
der Zugangskontrolle betraut, eine Genehmigung zum Betreten des besonders
gesicherten Baustellenbereichs hatte er allerdings nicht (
www.stern.de/politik/
deutschland/airport-berlin-brandenburg-islamist-kontrollierte-zugang-zu-
flughafen-baustelle- 1877901.html). F. L. war von der Bundesagentur für Arbeit
als Praktikant an die Sicherheitsfirma C. C. vermittelt worden, die als
Subunternehmerin der von der Flughafengesellschaft mit dem Objektschutz des
Containerdorfs außerhalb der gesondert geschützten Baustelle beauftragten Firma
Securitas tätig war. Nach der Kontrolle von LKA und Zoll hat die
Flughafengesellschaft von der Securitas „unverzüglich eine vertiefte
Sicherheitsüberprüfung für sämtliche Arbeitskräfte“ auch für das im öffentlichen und nicht
gesperrten Bereich eingesetzte Personal gefordert. Securitas lässt ihr Personal Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. September
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10699 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenun einer solchen Tiefenprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden
unterziehen (
www.tagesspiegel.de/berlin/schwere-sicherheitspanne-l-
warnicht-in-der-eu-terrordatei-registriert/6998768-3.html).
Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz von 2002 ist das
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), das bis zu diesem Zeitpunkt nur den vorbeugenden
personellen Geheimhaltungsschutz geregelt hat, um vorbeugenden personellen
Sabotageschutz erweitert worden. Nicht mehr nur die Tätigkeit mit einem
Zugang zu als „geheim“ eingestuften Dokumenten ist nun Grundlage für
Sicherheitsüberprüfungen, sondern auch die Tätigkeit in
„verteidigungswichtigen“ oder „lebenswichtigen“ Einrichtungen. Damit hat sich der Kreis der
potentiell Betroffenen stark erweitert, besonders im privatwirtschaftlichen
Bereich (Flughäfen, Häfen, zivile Bedienstete in militärischen Einrichtungen
etc.).
Behörden und Einrichtungen des Bundes und die Tätigkeitsbereiche von nicht
öffentlichen Unternehmen, in denen eine Sicherheitsüberprüfung im Sinne des
„vorbeugenden personellen Sabotageschutzes“ bei Neuanstellung oder
turnusmäßig erfolgen soll, werden durch die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) festgelegt. Lebenswichtige Einrichtungen im nicht
öffentlichen Bereich liegen fachlich im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Das BMWi ist zuständig für deren Durchführung.
Bei der Sicherheitsüberprüfung gibt es mehrere Stufen. Die unterste Stufe gilt
auch beim Sabotageschutz und umfasst eine Sicherheitserklärung des
Betroffenen, Abfragen vorhandener Erkenntnisse beim Bundeszentralregister und
den Sicherheitsbehörden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der
Militärische Abschirmdienst geben eine Einschätzung zum Sicherheitsrisiko
ab, die dann von den zuständigen Geheimschutzbeauftragten der Behörden
oder – im nicht öffentlichen Bereich – durch das BMWi abschließend bewertet
wird.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bis zum 9. Januar 2012 war im Bereich des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des
Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) alte Fassung durchzuführen. Soweit die Fragesteller
in ihrer Vorbemerkung auf diese „unterste Stufe“ hinweisen, wird klarstellend
bemerkt, dass seit dem 10. Januar 2012 im vorbeugenden personellen
Sabotageschutz eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG
durchgeführt wird.
Die lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4
des SÜG sind gemäß § 34 SÜG in der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I
S. 2294), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2576) geändert worden ist, festgelegt. Flughäfen sind nicht als lebens- oder
verteidigungswichtige Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 4 SÜG festgestellt.
Eine Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes nach dem SÜG des Bundes ist für eine Beschäftigung auf Flughäfen
nicht zulässig. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
1. Inwieweit trifft eine Meldung des „DER TAGESSPIEGEL“ zu, dass es
sich bei dem offiziell gegen Schwarzarbeiter gerichteten Einsatz von LKA
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10699und Zoll am Abend des 2. August 2012 in Wirklichkeit um einen
Antiterroreinsatz handelte?
Das Hauptzollamt Potsdam erhielt am 2. August 2012 einen Hinweis vom
Landeskriminalamt (LKA) Brandenburg, dass im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben „Flughafen BER“ im Bereich des Containerdorfes Arbeitnehmer illegal
bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt sein könnten. Es wurde
daraufhin eine kurzfristige Überprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung (FKS) unter Teilnahme der Landespolizei vereinbart. Im
Rahmen der Einsatzbesprechung teilte das LKA Brandenburg ergänzend mit, dass
Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass einer der beschäftigten Arbeitnehmer dem
islamistischen Spektrum zuzuordnen sei. Am 2. August 2012 überprüften
Bedienstete der FKS und Polizeibeamte das Betriebsgelände BER – Containerdorf
ZBE. Die Zollverwaltung nahm insoweit eine Prüfung zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gemäß § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vor. Es wurden insgesamt 21 Arbeitnehmer und
selbständig tätige Personen geprüft. Darunter befand sich auch der in Rede
stehende Arbeitnehmer. Dieser arbeitete – neben zwei anderen Arbeitnehmern –
für ein Sicherheitsunternehmen. Alle drei Arbeitnehmer waren nach den
getroffenen Feststellungen nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
2. Welche Dienststelle war für die Anordnung, Planung und Durchführung
des Einsatzes zuständig?
Die Leitung der Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oblag
dem Hauptzollamt Potsdam.
Im Übrigen erfolgte eine Teilnahme von Landesbehörden (siehe Antwort zu
Frage 1).
3. Fand die Razzia – wie von Polizei und Zoll angegeben – auf der Baustelle
selber oder – wie von der Flughafengesellschaft behauptet – nur am
Zugang zur Baustellenverwaltung statt?
Die Prüfung fand auf dem Betriebsgelände BER – Containerdorf ZBE – statt.
Das Containerdorf liegt außerhalb des gesicherten Baustellenbereiches.
4. Waren an dem Einsatz außer LKA und Zoll weitere Sicherheitsbehörden
beteiligt, und wenn ja, welche?
Hinsichtlich der beteiligten Behörden wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen. Weitere Sicherheitsbehörden waren nach Erkenntnissen der
Bundesregierung nicht an dem Einsatz beteiligt.
5. Seit wann war den Sicherheitsbehörden bekannt, dass F. L. als Wachmann
auf der Baustelle des BER beschäftigt war?
6. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse über F. L. liegen der
Bundesregierung vor?
Dem Bundeskriminalamt (BKA) ist der Sachverhalt seit 2. August 2012
bekannt.
F. L. ist seit Dezember 2010 nachrichtendienstlich bekannt. Weitere
Erkenntnisse entstammen sensiblem nachrichtendienstlichem Aufkommen, dessen
Drucksache 17/10699 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeOffenlegung Rückschlüsse auf Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien,
Methoden und Erkenntnisstand der Nachrichtendienste zuließen. Dadurch würde im
konkreten Fall deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährdet.
7. Hätte nach Einschätzung der Bundesregierung die Anstellung von F. L.
durch eine vertiefte Sicherheitsüberprüfung im Vorfeld verhindert werden
können?
Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG des Bundes oder eines Landes von
Angehörigen von Sicherheitsfirmen kommt lediglich unter zwei Aspekten in
Betracht: Geheimschutz setzt das Vorhandensein von Verschlusssachen auf dem
zu schützende Gelände voraus. Sabotageschutz setzt voraus, dass die zu
schützende Einrichtung durch Rechtsverordnung zu einer lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtung bestimmt wurde und der Mitarbeiter an einer
sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt ist. Danach unterliegt die BER-
Baustelle weder dem Geheim- noch dem Sabotageschutz nach dem SÜG des
Bundes oder eines Landes. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
8. Fand vor dem Polizei- und Zolleinsatz auf der BER-Baustelle eine
Gefährderansprache von F. L. statt?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wurde sowohl vor als auch nach den
Maßnahmen keine Gefährderansprache bei F. L. durchgeführt.
a) Wenn ja, wann, und durch welche Behörde?
–
b) Wenn nein, inwieweit hält die Bundesregierung eine
Schwarzarbeiterrazzia von Polizei und Zoll für ein verhältnismäßiges Mittel, um einem
mutmaßlichen Gefährder zu signalisieren, dass man seine Aktivitäten
kennt?
In Bezug auf den Einsatzzweck wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
9. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen wurden seit Anfang 2008 in der
Zuständigkeit des Bundes bzw. von Bundesbehörden durchgeführt (bitte nach
Jahren trennen)?
Die nachfolgend dargestellten statistischen Erhebungen beruhen auf den Daten
des Militärischen Abschirmdienstes (militärischer Bereich bis 31. Juli 2012),
des Bundesamtes für Verfassungsschutz (öffentlicher Bereich bis 30. August
2012) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
(nichtöffentlicher Bereich bis 31. August 2012). Die Zahlen für den militärischen
Bereich beinhalten auch die Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des
Geheimschutzes. Die Zahlen im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich
beschränken sich aufgrund des die Kleine Anfrage auslösenden Vorfalls auf
Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes
(vpS).
Die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen ist den nachfolgenden Tabellen zu
entnehmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10699a) Wie viele davon im militärischen Bereich,
Der Rückgang der Sicherheitsüberprüfungen insbesondere seit Ende 2011
beruht auf den neueren Umstrukturierungsmaßnahmen der Bundeswehr. Damit
einhergehend ist bei den für die Beauftragung einer Sicherheitsüberprüfung
zuständigen Stellen eine deutliche „Zurückhaltung“ zu beobachten. Es steht noch
nicht fest, welche Personen in der neuen Struktur mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahlen nach
Einnahme der neuen Struktur wieder ansteigen werden.
b) wie viele davon im öffentlichen Bereich (ohne Militär) (bitte nach
Bundesministerien auflisten),
Militärischer Bereich 2008 2009 2010 2011 2012
bis 31.7.
(Geheim- und Sabotageschutz) 63 110 63 714 60 354 43 278 19 919
Öffentlicher Bereich (vpS) 2008 2009 2010 2011 2012
bis 30.8.
BM für Gesundheit 12 7 5 1 4
Bundesagentur für Arbeit und
Soziales
1 211 906 713 681 368
Robert Koch-Institut 40 47 20 38 30
Deutsche Bundesbank 97 325 615 485 326
BM für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
10 65 41 65 27
Deutscher Bundestag 1 1 5 33
Presse- und Informationsamt
der Bundesregierung
32 17 15 52 23
BM für Bildung und
Forschung
4 2 2 4 26
BM für Arbeit und Soziales 8 141 9 3 3
Auswärtiges Amt 39 14 2
Bundesrechnungshof 5 45 32 21 12
BM für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
49 1
BM der Justiz 4 3 18
Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
4 2
BM für Umwelt Naturschutz
und Reaktorsicherheit
74 34 19 6 38
BM für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
29 43 34 29 7
Bundesrat
Bundesamt für Wirtschaft 5
Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung
21 11 4
Bundesamt Technisches
Hilfswerk
23 379 281 116
Bundesgerichtshof 22 4 1
BM der Finanzen 6 166 21 53
Drucksache 17/10699 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) wie viele davon im nicht öffentlichen Bereich (bitte nach den §§ 9a, 10
und 11 SÜFV aufschlüsseln)
(falls die genauen Zahlen nicht angegeben werden können, bitte jeweils
den Anteil an den gesamten Sicherheitsüberprüfungen benennen)?
* Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer
Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen
Stellen des Bundes und der nicht��ffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtungen.
Für Personen, die von Unternehmen ohne eigene sicherheitsempfindliche
Stellen in andere Unternehmen, die der SÜFV unterfallen, entsandt werden
(sogenanntes Fremdfirmenpersonal), ist keine statistische Zuordnung möglich; zum
weit überwiegenden Teil sind diese Personen in den in § 10 SÜFV aufgeführten
Einrichtungen an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig. Personen, die ihre
sicherheitsempfindliche Tätigkeit bereits beendet haben, werden en bloc ausge-
BM für Wirtschaft und
Technologie
5
Bundeskriminalamt 50 10 5 15
Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden und
Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
100 403 803 486
Bundesverfassungsgericht 6
Bundeszentrale für politische
Bildung
6 1
Bundespolizei 14 6 3
Zentrum für
Informationsverarbeitung/-technik
24 106
Friedrich Löffler Institut 9
Deutscher Wetterdienst 8
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
22 3
GESAMT 1 579 1 857 2 568 2 574 1 704
Nichtöffentlicher Bereich (vpS) 2008 2009 2010 2011 2012
bis 31.8
Summe
nach § 9a SÜFV* 17 26 65 27 50 185
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 SÜFV 151 268 252 709 627 2 007
nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 SÜFV 970 511 324 831 657 3 293
nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SÜFV 498 214 267 761 759 2 499
nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 SÜFV 59 67 72 129 255 582
nach § 10 Absatz 2 SÜFV 453 421 693 1 833 1 338 4 738
nach § 11 Nummer 1 SÜFV 9 0 0 0 0 9
nach § 11 Nummer 2 SÜFV 74 94 72 193 342 775
Fremdfirmenpersonal 839 972 1 179 1 884 1 799 6 673
Personen mit beendeter
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit
1 468 958 797 733 145 4 101
Gesamt: 4 538 3 531 3 721 7 100 5 972 24 862
Öffentlicher Bereich (vpS) 2008 2009 2010 2011 2012
bis 30.8.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10699wiesen, da für diese Fälle ebenfalls keine statistische Zuordnung möglich ist.
Die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen enthält durchgeführte Aktualisierungen
von Sicherheitsüberprüfungen nach § 28 SÜG; der Anstieg der
Sicherheitsüberprüfungen im Jahr 2011 lässt sich mit der hohen Zahl von Aktualisierungen in
diesem Jahr (ca. 3 480) erklären.
10. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2008 waren einfache
Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9
SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Die bis 2011 im nichtöffentlichen und öffentlichen Bereich durchgeführten
erweiterten Sicherheitsüberprüfungen resultieren aus einer Höherstufung der
Sicherheitsüberprüfung nach § 7 Absatz 2 SÜG.
11. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2008 ergaben
sicherheitsrelevante Erkenntnisse (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen, die nicht zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führten, ist der
folgenden Tabelle zu entnehmen:
* Für das Jahr 2008 ließ sich nicht zwischen öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich differenzieren.
Insgesamt lagen 517 sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Jahr 2008 vor.
Militärischer Bereich
(Geheim- und Sabotageschutz)
2008 2009 2010 2011 2012
bis 31.7.
Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 SÜG 34 355 37 059 34 282 20 216 4 663
Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 SÜG 23 591 22 389 22 093 18 753 13 609
Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 SÜG 5 164 4 266 3 979 4 309 1 647
Öffentlicher Bereich (vpS) 2008 2009 2010 2011 2012
bis 30.8.
Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 SÜG 3 587 1 857 2 568 2 572 186
Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 SÜG 0 0 0 2 1 518
Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 SÜG 0 0 0 0 0
Nichtöffentlicher Bereich (vpS) 2008 2009 2010 2011 2012
bis 31.8.
Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 SÜG 4 538 3 530 3 718 7 098 510
Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 SÜG 0 1 3 2 5 462
Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 SÜG 0 0 0 0 0
2008 2009 2010 2011 2012
soweit
bereits
vorliegend
Militärischer Bereich
(Geheim- und Sabotageschutz)
14 555 12 226 12 240 11 895 4 823
Öffentlicher Bereich (vpS) * 118 174 162 254
Nichtöffentlicher Bereich (vpS) 142 117 157 206 107
Drucksache 17/10699 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2008 ergaben ein
Sicherheitsrisiko, und welche der im Gesetz genannten Sicherheitsrisiken (fehlende
Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und
Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur
freiheitlichdemokratischen Grundordnung) wurden festgestellt (bitte nach Jahren
und Bereichen auflisten)?
Erkenntnisse werden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 SÜG auf Grund einer am
Zweck der Sicherheitsüberprüfung – der Vermeidung bewusster Sabotage durch
einen Innentäter, vornehmlich mit terroristischem Hintergrund – orientierten
Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die konkret
vorgesehene Tätigkeit, bewertet.
Die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen, bei denen ein Sicherheitsrisiko
festgestellt wurde, ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
* Für das Jahr 2008 ließ sich nicht zwischen öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich differenzieren.
Insgesamt lagen 68 sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Jahr 2008 vor.
Zudem ist eine Differenzierung nach den Fallgruppen 1 bis 3 im öffentlichen
Bereich nicht möglich, weil die statistisch erfassten sicherheitserheblichen
Erkenntnisse zwar auch den speziellen Fall, dass sich aus diesen Erkenntnissen
ein Sicherheitsrisiko ergibt, umfassen, darüber hinaus jedoch auch weitere
Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen.
Im vorbeugenden personellen Sabotageschutz in der Wirtschaft wurden
Sicherheitsrisiken nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 SÜG im zu
betrachtenden Zeitraum nicht isoliert sondern jeweils ausschließlich in Zusammenhang
mit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SÜG vorliegenden Erkenntnissen
festgestellt. Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 SÜG ergaben sich in der Vergangenheit aus der Leugnung einer
nachgewiesenen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik und im Einzelfall aus einer finanziellen
Überschuldungssituation. Nach der seit dem 10. Januar 2012 geltenden Rechtslage gilt für
diese Anhaltspunkte eine andere Betrachtungsweise, da für den vorbeugenden
personellen Sabotageschutz in der Wirtschaft sowohl die Anfrage an den Bun-
Militärischer Bereich
(Geheim- und Sabotageschutz)
2008 2009 2010 2011 2012
bis 31.7.
Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 SÜG
562 622 672 490 355
Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SÜG
78 39 50 16 44
Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 SÜG
0 6 3 0 3
Öffentlicher Bereich (vpS) 2008 2009 2010 2011 2012
bis 30.8.
Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1
Satz 1 SÜG
* 5 7 11 0
Nichtöffentlicher Bereich (vpS) 2008 2009 2010 2011 2012
bis 31.8.
Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 SÜG
19 9 13 16 0
Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 SÜG
2 0 3 2 0
Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 3 SÜG
0 0 0 0 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10699desbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 12 Absatz 4 Satz 3 SÜG) als auch
die Datenabfrage zur finanziellen Situation (§ 13 Absatz 2a in Verbindung mit
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 SÜG) entfallen ist. Die Feststellung des
Sicherheitsrisikos nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SÜG folgte aus einer
aktiven Betätigung des Betroffenen in rechtsextremistischen Kreisen.
a) Auf welche Anhaltspunkte wird „fehlende Zuverlässigkeit“
zurückgeführt (mit der Bitte um beispielhafte Aufzählung)?
Anhaltspunkte für fehlende Zuverlässigkeit ergeben sich in der Praxis
insbesondere aus Strafverfahren/Disziplinarverfahren, übermäßigem Alkoholgenuss,
Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen, finanziellen Problemen auf
Grund unangepassten Ausgabeverhaltens, laufenden Insolvenzverfahren.
b) Auf welche Anhaltspunkte wird eine „besondere Gefährdung durch
Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste“ zurückgeführt
(mit der Bitte um beispielhafte Aufzählung)?
Eine besondere Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Dienste kann
sich z. B. ergeben aus Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten,
sonstigen Kompromatsituationen, die die betroffene Person erpressbar machen.
Im militärischen Bereich können auch Reisen, verwandtschaftliche Beziehung,
Erbansprüche und Teilnahme an sozialen Netzwerken des Betroffenen/der
einzubeziehenden Person bei bestehender Staatsangehörigkeit eines Staates gemäß
§ 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko sein.
c) Auf welche Anhaltspunkte wird ein „Zweifel am Bekenntnis zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ zurückgeführt (mit der Bitte
um beispielhafte Aufzählung)?
Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
können sich insbesondere ergeben aus der Mitgliedschaft in oder Unterstützung von
extremistischen Vereinigungen/Personenzusammenschlüssen, der Verwendung
von Abzeichen verfassungswidriger Organisationen oder sonstigen Straftaten
aus extremistischen Motiven.
13. Welche Datenbestände (Datenbanken, Verbunddateien, Amtsdateien etc.)
bei welchen Bundesbehörden werden im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig abgefragt?
Gemäß § 12 Absatz 1 SÜG erfolgen eine Anfrage an die Verbunddatei der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Einholung einer
unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Anfragen an das
Bundeskriminalamt, das Bundespolizeipräsidium und die übrigen
Nachrichtendienste des Bundes. Nach der seit dem 10. Januar 2012 geltenden Rechtslage im
vorbeugenden personellen Sabotageschutz werden zusätzlich gemäß § 12
Absatz 2 Nummer 1 SÜG Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten
Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf
Jahre, d. h. in der Praxis an die Landeskriminalämter, gestellt.
Im militärischen Bereich erfolgen im vorbeugenden personellen
Sabotageschutz auch Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
gemäß § 12 Absatz 4 SÜG.
Drucksache 17/10699 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wie viele der Personen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen
mussten, waren ausländische Staatsangehörige?
Eine Sicherheitsüberprüfung wird nicht ohne oder gegen den Willen der
betroffenen Person durchgeführt, sondern setzt dessen (vorherige) Zustimmung
voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Im militärischen Bereich ist eine Auswertung der Sicherheitsüberprüfungen
hinsichtlich ausländischer Staatsangehörigkeiten mit der verwendeten
Fachanwendung nicht möglich.
Im öffentlichen Bereich wurden vom 1. Januar 2008 bis zum 3. September 2012
insgesamt 12 201 ausländische Staatsangehörige im Geheimschutz und im
vorbeugenden personellen Sabotageschutz überprüft.
Im nichtöffentlichen Bereich wurde vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August
2012 im vorbeugenden personellen Sabotageschutz in der Wirtschaft für 2 617
ausländische Staatsangehörige eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt; von
diesen Personen besaßen 366 eine doppelte Staatsangehörigkeit.
15. Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der
Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe
Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom Bundesamt für
Verfassungsschutz geführten Verbunddateien (nach § 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) eingegeben und dauerhaft gespeichert worden (bitte seit
2002 nach Jahren auflisten)?
Die Verbunddatei nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
ist eine von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
gemeinsam geführte Datei. In der Verbunddatei gespeichert werden gemäß § 20
Absatz 2 Nummer 1 SÜG nur Namen, auch frühere, Vornamen; Geburtsdatum,
-ort; Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten;
Familienstand sowie Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei
Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab
dem 18. Lebensjahr, dagegen keine sonstigen (Auslands-)Aufenthalte. Nach
Inkrafttreten der SÜFV am 9. August 2003 wurden vom Bundesamt für
Verfassungsschutz nachfolgende Speicherungen aufgrund von
Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes
vorgenommen:
16. Wie viele Auskunftsersuchen sind im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen an den/die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicher-
Jahr
2003 71
2004 2 344
2005 18 685
2006 9 596
2007 5 074
2008 6 743
2009 5 873
2010 5 932
2011 6 421
Gesamt 60 739
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10699heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
gerichtet worden (bitte auflisten nach Jahr und anfragender Behörde)?
Die anfragenden Behörden in Sinne des § 12 Absatz 4 SÜG führen keine
statistischen Aufzeichnungen darüber, wie viele Auskunftsersuchen im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(BStU) gerichtet wurden.
Beim BStU wird ausschließlich eine Behördenstatistik zur Anzahl der Eingänge
und Erledigungen nach Antrags- und Ersuchensarten geführt, d. h. eine
Übersicht zu den anfragenden Behörden existiert nicht.
Seit dem Jahr 2008 sind zum Verwendungszweck Sicherheitsüberprüfungen
(Geheimschutz und Sabotageschutz nach SÜG)/Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(nach anderen Rechtsgrundlagen) folgende Ersuchen von Bundes- und
Landesbehörden eingegangen:
Die Zahlen enthalten auch die erneuten Anfragen zu Personen, da Sicherheits-
und Zuverlässigkeitsüberprüfungen turnusmäßig wiederholt werden.
17. Welche Informationspflichten bestehen seitens der Stelle, die ein
vermeintliches Sicherheitsrisiko gegen das Eingehen eines
Beschäftigungsverhältnisses geltend macht, gegenüber dem/der Betroffenen?
Im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung werden nicht Bedenken gegen das
Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht. Ziel ist es allein
zu prüfen, ob die Person für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht
geeignet ist, weil ein Sicherheitsrisiko besteht.
Bestehen danach gegen die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit Bedenken, hat die zuständige Stelle, die allein über das Vorliegen
eines Sicherheitsrisikos entscheidet, die betroffene Person über das Ergebnis
und die Gründe für die Feststellung des Sicherheitsrisikos grundsätzlich
umfassend zu unterrichten. Dies erfolgt sowohl im Rahmen der Anhörung gemäß § 6
Absatz 1 und 2 SÜG als auch im Rahmen der Feststellung des
Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Absatz 3 und 4 SÜG, in der die Gründe umfassend
darzulegen sind.
Darüber hinaus ist der betroffenen Person gemäß § 23 Absatz 1 SÜG auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über sie im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden. Gemäß § 23 Absatz 6 SÜG wird
der betroffenen Person auch Einsicht in die Sicherheitsakte gewährt, soweit
eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht
ausreicht.
18. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die Bürgerinnen und Bürger,
gegen Feststellungen im Ergebnis von Sicherheitsüberprüfungen, die zu
ihrem Nachteil sind, vorzugehen?
Stellt die zuständige Stelle ein Sicherheitsrisiko fest und lehnt daher eine
Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, kann die betroffene
Person hiergegen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Jahr 2008 2009 2010 2011 2012
(1. Halbj.)
Eingänge 9 120 11 587 10 606 9 532 4 336
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ISSN 0722-8333]