BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume auf die Bundesverkehrswegeplanung (G-SIG: 16011133)

Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 14. September 2006 zur Erhaltung von natürlichen Lebensräumen auf den geplanten Autobahnbau der A 94 zwischen Forstinning und Heldenstein, Pläne des BMVBS zur Trassenänderung betr. Dorfen, Kenntnis der Bundesregierung zu den naturschutzrechtlichen Risiken der Trasse Dorfen, Auswirkungen des Urteils auf andere Projekte mit naturschutzrechtlicher Einordnung als FFH-Gebiet <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

17.10.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/280428. 09. 2006

Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume auf die Bundesverkehrswegeplanung

der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Reinhard Loske und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Schutz von seltenen Biotopen und vom Aussterben gefährdeter Tierarten ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. September 2006 „Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43/EWG – Schutzregime vor Aufnahme eines Lebensraums in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ (Az. Rs C – 244/05) wichtiger als eine neue Trasse für ein Verkehrsprojekt. Am Beispiel der geplanten Autobahn zwischen München und Südostbayern (A 94) gaben die obersten EU-Richter in Luxemburg dem Bund Naturschutz und Privatklägern Recht.

Der Naturschutzverband klagte gegen eine Trassenplanung im Bereich Dorfen, weil damit ein zusammenhängendes Auwaldsystem mit mehreren Bächen zerschnitten würde. In den Gebieten an der geplanten Trasse befinden sich zudem Kolonien einer seltenen Fledermausart (großes Mausohr). Der Lebensraum dieser Fledermäuse sei zwar noch nicht unter gesetzlichen Schutz gestellt worden, allerdings reiche es nach der Bewertung des EuGH aus, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Vorschlag des Freistaates Bayern die Fläche der Europäischen Kommission als schutzwürdig gemeldet habe. Mit dieser Meldung stehe die Bundesrepublik Deutschland in der Pflicht, alles zu verhindern, was die ökologische Wertigkeit des zu schützenden Gebietes ernsthaft beeinträchtigen könnte. Andernfalls werde der Zweck der europäischen Richtlinie zum Schutz von Tieren und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie/FFH-Richtlinie) faktisch unterlaufen. Diese Richtlinie will europaweit Lebensräume besonders schutzwürdiger Tiere schützen und miteinander vernetzen.

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Verkehrswegeplanung in Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten. Mit seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof den Naturschutz gegen die Planung von großen Verkehrsprojekten erheblich gestärkt. Die deutschen Verwaltungsgerichte müssen dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes nun in ihren Entscheidungen berücksichtigen. Das Gericht verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wegen ihrer seltenen Tier- und Pflanzenwelt als besonders schutzwürdig gemeldeten Gebiete selbst dann vor schwerwiegenden Eingriffen zu bewahren, wenn die Gebiete noch nicht unter gesetzlichem Schutz stehen. Eine Abwehrpflicht des Staates gegenüber Eingriffen in den schutzwürdigen Gebieten bejaht das Gericht insbesondere dann, wenn durch die Verwirklichung des Verkehrsprojekts große Teile des Gebietes und deren Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigt werden könnten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die geplante Autobahntrasse der A 94 zwischen Forstinning und Heldenstein?

2

Favorisiert das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung nun die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (Bundestagsdrucksache 15/3412) explizit festgelegte Alternative 2 „im Korridor der B 12“ als Alternativtrasse?

3

Wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Freistaat Bayern anweisen, die Trasse Dorfen zu verwerfen und die alternative Trasse über Haag zu beplanen?

4

Inwiefern war die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Linienbestimmung und zum Zeitpunkt der Bestätigung des so genannten RE-Entwurfs über die naturschutzfachlichen Argumente informiert?

In welcher Weise hat die Bundesregierung die naturschutzrechtlichen Risiken und naturschutzfachlichen Argumente berücksichtigt?

5

Für welche Projekte des Bundesverkehrswegeplanes ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung vergleichbare naturschutzrechtliche Situationen aufgrund schutzwürdiger aber noch nicht gemeldeter FFH-Gebiete?

6

Bei welchen dieser Bundesverkehrswege wird das Baurecht aus naturschutzrechtlichen Gründen beklagt?

7

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem o. g. Gerichtsurteil für die Bearbeitung des besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrags für Projekte des Bundesverkehrswegeplans?

8

In welcher Weise wird das Urteil zukünftige Genehmigungen für Linienbestimmungen für Bundesverkehrswege durch das BMVBS beeinflussen, wenn die von der Auftragsverwaltung vorgeschlagene Trasse durch ein im Sinne des Urteils geschütztes aber noch nicht gemeldetes FFH-Gebiet führt?

Wird solchen Trassen in Zukunft die Genehmigung versagt?

9

Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung für den Investitionsrahmenplan (Fünfjahresplan) sowie den Straßenbauplan 2007?

Berlin, den 28. September 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen