[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11014
17. Wahlperiode 17. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Ulla Jelpke, Jan Korte,
weiterer Ageordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10894 –
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Bund und Ländern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Fall des 18-jährigen Ehsan Jafari erschütterte die Öffentlichkeit.
Ausführlich wurde in den saarländischen Medien der Fall des afghanischen Flüchtlings
dargestellt. Zum dritten Mal in Kürze soll er nach Italien rücküberstellt
werden. Zweimal wurde er bereits – damals noch minderjährig – nach Italien
abgeschoben und landete in Flüchtlingslagern in Mailand bzw. in Rom.
Das Schicksal von Ehsan Jafari steht stellvertretend für die traumatischen
Erlebnisse Tausender junger Menschen. Jährlich fliehen Tausende junge
Menschen vor den Zuständen in ihrer Heimat nach Deutschland und werden bei
ihrer Einreise zumeist durch die Bundespolizei aufgegriffen und dann
entweder an die gemäß § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
zuständigen Jugendämter übergeben oder, sofern in Grenznähe, direkt durch die
Bundespolizei zurückgewiesen bzw. einem Altersfeststellungsverfahren
unterzogen. Bei den Jugendämtern in Deutschland differenzieren sich allerdings die
Verfahrensweisen mit den Jugendlichen von Bundesland zu Bundesland.
Selbst den engagierten Anlaufstellen vor Ort ist zumeist nicht klar, wie einige
Kilometer weiter die Situationen und Infrastrukturen für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge aussehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Fall des afghanischen Staatsangehörigen Ehsan Jafari ist darauf
hinzuweisen, dass das zuständige Verwaltungsgericht Saarland in mehreren Beschlüssen
keine Bedenken gegen die Überstellung von Ehsan Jafari nach Italien geltend
gemacht hat. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung war Ehsan Jafari bei
früheren Aufenthalten in Italien nicht in Flüchtlingslagern, sondern in
Jugendeinrichtungen untergebracht. Bei der für September 2012 vorgesehenen
erneuten Überstellung von Ehsan Jafari war die Caritas in Catania durch die deutsche
Verbindungsbeamtin über die Ankunft des Ehsan Jafari informiert worden und
sollte das Verfahren hinsichtlich Unterbringung und Verfahrensgang in Italien
betreuen. Die Überstellungsfrist endete am 23. September 2012; eine
Überstellung von Ehsan Jafari fand jedoch nicht statt, da sich Ehsan Jafari zum Zeit- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Oktober 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11014 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepunkt der Überstellung im sog. Kirchenasyl befand. Die Zuständigkeit für die
Durchführung seines Asylverfahrens ist danach gemäß Artikel 20 Absatz 2
Satz 1 der Dublin-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden in den Jahren
2012, 2011 und 2010 nach einem Aufgriff durch die Bundespolizei und
nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Polizeien der Länder
unverzüglich an die örtlich zuständigen Jugendämter übergeben (bitte
Staatsangehörigkeiten, die übergebenden Stellen der Bundespolizei, die
Fallzahlen bei den jeweiligen Jugendämtern in den aufnehmenden Bundesländern
auflisten)?
a) Wie viele dieser Minderjährigen waren jünger als 14 Jahre, wie viele
waren zwischen 14 und 16 Jahren, und wie viele waren zwischen 16 und
18 Jahren?
Angaben zu nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. § 12 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht Verfahrensfähigen können den folgenden
Tabellen entnommen werden. Eine weitere Differenzierung nach Alter wird
statistisch nicht erhoben. Gleichfalls liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob in
diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft vorlag oder nicht.
2010:
Staatsangehörigkeit Anzahl Dienststelle der Bundespolizei Anzahl
Afghanistan 132 BPOLI Kiel 38
Somalia 8 BPOLI V Flughafen Frankfurt/Main 28
Indien 6 BPOLI Düsseldorf 22
Irak 6 BPOLI Bexbach 20
Marokko 5 BPOLI Flughafen München 12
Syrien 5 BPOLI Bad Bentheim 10
Algerien 3 BPOLI Rosenheim 10
Guinea 3 BPOLI Kassel 8
Palästina 3 BPOLI Aachen 7
ungeklärt 3 BPOLI Kaiserslautern 7
Ägypten 2 BPOLI Offenburg 7
Armenien 2 BPOLI Freyung 5
Iran 2 BPOLI Flughafen Berlin-Schönefeld 4
Kongo, Dem. Republik 2 BPOLI Frankfurt/Main 3
Serbien 2 BPOLI Karlsruhe 3
Sri Lanka 2 BPOLI Dortmund 2
Tunesien 2 BPOLI Kleve 2
Angola 1 BPOLI Waidhaus 2
China 1 BPOLI Altenberg (Zinnwald) 1
Kamerun 1 BPOLI Flensburg 1
Kroatien 1 BPOLI Flughafen Berlin-Tegel 1
Libyen 1 BPOLI Flughafen Düsseldorf 1
Nigeria 1 BPOLI Hannover 1
Pakistan 1 BPOLI Stralsund 1
Sudan 1 BPOLI Weil am Rhein 1
Türkei 1 Gesamt 197
Gesamt 197
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/110142011:
Staatsangehörigkeit Anzahl Dienststelle der Bundespolizei Anzahl
Afghanistan 239 BPOLI Bexbach 72
Irak 11 BPOLI Flughafen München 35
Syrien 9 BPOLI V Flughafen Frankfurt/Main 35
Iran 6 BPOLI Aachen 21
Marokko 5 BPOLI Kleve 19
Eritrea 4 BPOLI Kiel 17
Indien 4 BPOLI Freyung 14
Angola 3 BPOLI Düsseldorf 13
Kongo, Dem. Republik 3 BPOLI Rosenheim 12
Pakistan 3 BPOLI Bad Bentheim 11
Somalia 3 BPOLI Offenburg 11
Algerien 2 BPOLI Frankfurt/Main 8
Kolumbien 2 BPOLI Kaiserslautern 8
Kongo 2 BPOLI Flughafen Berlin-Tegel 6
Serbien 2 BPOLI Dresden 3
Tunesien 2 BPOLI Kassel 3
Äthiopien 1 BPOLI Trier 3
Guinea-Bissau 1 BPOLI Flughafen Köln/Bonn 2
Jamaika 1 BPOLI Flughafen Stuttgart 2
Kamerun 1 BPOLI Karlsruhe 2
Libyen 1 BPOLI Waidhaus 2
Nigeria 1 BPOLI Flensburg 1
Türkei 1 BPOLI Flughafen Berlin-Schönefeld 1
Gesamt 307 BPOLI Flughafen Düsseldorf 1
BPOLI Flughafen Hamburg 1
BPOLI Konstanz 1
BPOLI Leipzig 1
BPOLI Waldmünchen 1
BPOLI Weil am Rhein 1
Gesamt 307
Drucksache 17/11014 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2012 (Stand: 31. August 2012):
Zu den Fallzahlen der Jugendlichen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
b) Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen waren Mädchen?
c) Wie viele von ihnen waren in Begleitung ihrer Geschwister bzw.
minderjähriger Verwandter?
Die Fragen 1b und 1c werden zusammen beantwortet.
Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst.
d) Ist im Rahmen der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise eine
verstärkte Sekundärmigration (asylsuchender) allein reisender
Minderjähriger aus Drittstaaten innerhalb der Dublin-Staaten zu beobachten?
Aus welchen Daten leitet die Bundesregierung ihre Aussage dazu ab?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten und Erkenntnisse vor.
2. Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verfahrensablauf bzw. die Umsetzung der Regelungen des § 42 SGB VIII in den Bun-
Staatsangehörigkeit Anzahl Dienststelle der Bundespolizei Anzahl
Afghanistan 176 BPOLI Bexbach 65
Algerien 8 BPOLI Kiel 21
Irak 7 BPOLI Aachen 20
Syrien 6 BPOLI Flughafen München 20
Marokko 5 BPOLI V Flughafen Frankfurt/Main 20
Libyen 4 BPOLI Bad Bentheim 11
Kongo, Dem. Republik 3 BPOLI Rosenheim 9
Guinea 2 BPOLI Weil am Rhein 8
Iran 2 BPOLI Freyung 6
Pakistan 2 BPOLI Kaiserslautern 6
Palästina 2 BPOLI Kleve 6
Somalia 2 BPOLI Trier 6
Äthiopien 1 BPOLI Flughafen Stuttgart 5
Bangladesch 1 BPOLI Frankfurt/Main 5
Burkina Faso 1 BPOLI Offenburg 4
Eritrea 1 BPOLI Düsseldorf 3
Jemen 1 BPOLI Kassel 3
Mauretanien 1 BPOLI Flughafen Berlin-Schönefeld 2
Tunesien 1 BPOLI Flughafen Hamburg 2
Zentralafrikanische Republik 1 BPOLI Dresden 1
Gesamt 227 BPOLI I Flughafen Frankfurt/Main 1
BPOLI Karlsruhe 1
BPOLI Stuttgart 1
BPOLI Waidhaus 1
Gesamt 227
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11014desländern, wenn allein reisende minderjährige Drittstaatsangehörige
durch die Bundespolizei übergeben wurden?
Das Jugendamt ist zur Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen berechtigt und verpflichtet, wenn sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Während der Inobhutnahme ist
zusammen mit dem Kind oder Jugendlichen ein sog. Clearingverfahren
durchzuführen (§ 42 Absatz 2 SGB VIII). Die Unterbringung ist „bei einer
geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform“
(§ 42 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII) vorgesehen.
Die Inobhutnahme kann nur beendet werden, wenn der weitere Verbleib des
Kindes bzw. des Jugendlichen abschließend geklärt ist.
§ 42 SGB VIII erfordert eine Zusammenarbeit von Bundes- und
Landesbehörden sowie der kommunalen Verwaltung, insbesondere zwischen Jugend- und
Ausländerbehörden.
Grundsätzlich hat die Einführung der Regelung zum 1. Oktober 2005 durch das
Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in den Ländern zu
feststellbaren positiven Veränderungen geführt.
Die Umsetzung der Regelungen des § 42 SGB VIII zur Behandlung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist – je nach Land und Kommune – sehr
verschieden ausgestaltet und dauert unterschiedlich lang (zwischen einigen
Tagen und drei Monaten).
In manchen Kommunen wird das sog. Clearingverfahren direkt beim
Jugendamt durchgeführt, in anderen dagegen in speziellen sog. Clearinghäusern. Nach
beendetem Verfahren werden die Minderjährigen bei einer geeigneten Person,
in einer Kinder- und Jugendeinrichtung oder einer sonstigen Wohnform
untergebracht. Das Spektrum der verschiedenen Unterbringungsformen für die
unbegleiteten Minderjährigen und der jeweils verfügbaren sozialpädagogischen
Betreuung ist groß. Unterschiede bestehen zwischen den einzelnen
Bundesländern, aber auch innerhalb der Bundesländer und Kommunen.
3. Welche Abstimmungen über ein einheitliches Behördenhandeln hat es
hierzu gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung in den
zuständigen Fachgremien der Länder bzw. der Länder und des Bundes gegeben?
In regelmäßigen Abständen ist das Thema Gegenstand der Sitzungen der
Jugend- und Familienministerkonferenz, Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesjugend- und Familienbehörden und der Länderarbeitsgemeinschaft für
Flüchtlingsfragen und Integration.
4. Welche Arten von Verfahren zur Bestimmung des Alters von Personen, die
erklären, minderjährig zu sein, werden von der Bundespolizei oder auf
Veranlassung der Bundespolizei angewendet, und auf welcher rechtlichen
Grundlage?
a) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden nach dem Aufgriff durch
die Bundespolizei medizinische Verfahren zur Altersfestsetzung und
durch wen durchgeführt?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage
vom 21. Oktober 2011 (Bundestagsdrucksache 17/7433).
Drucksache 17/11014 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Warum und in welchen Fällen werden die unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlinge durch die Bundespolizei geröntgt?
Derartige Maßnahmen können erfolgen, wenn Zweifel an dem Bestehen oder
Nichtbestehen der Minderjährigkeit vorliegen und über eine Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung entschieden werden muss. Die
medizinische Maßnahme richtet sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst und findet
nach den behördlichen Erfahrungen nur in wenigen Fällen statt, die nicht
gesondert statistisch erfasst werden.
c) Über welche Kenntnisse und Ausbildungen verfügen die für die
Inaugenscheinnahmen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundespolizei?
Die Altersschätzung erfolgt bei der Bundespolizei durch Beamte, welche nach
Möglichkeit über langjährige Erfahrungen bei der Grenzkontrolle verfügen und
die über entsprechende Erfahrungen bei der polizeilichen Identitätsprüfung
verfügen.
d) Welche Unterschiede zum Vorgehen der Bundespolizei gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Verfahren zur Altersfeststellung
bei den zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
e) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Altersfeststellung
eines unbegleiteten Minderjährigen erst im geschützten Rahmen eines
so genannten Clearingverfahrens erfolgen sollte, wenn ja, dass eine
solche Altersfestsetzung geradezu eine der eigentlichen Aufgaben
solcher Clearingverfahren ist, und wenn nein, warum nicht?
Reist ein unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland ein, hat das örtlich
zuständige Jugendamt als zuständige Behörde des Bundeslandes u. a. die
Verpflichtung, den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (§ 42 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 SGB VIII). In diesem Rahmen wird bei Zweifeln an der Altersangabe des
Jugendlichen durch das Jugendamt eine Altersfeststellung durchgeführt, um
feststellen zu können, ob es sich überhaupt um einen Minderjährigen handelt
und demzufolge Leistungen aus der Jugendhilfe zustehen.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass sich die Verfahren zur
Feststellung des Lebensalters grundsätzlich bewährt haben, soweit Behörden des
Bundes hieran beteiligt sind.
5. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2012, 2011 und 2010 nach der sogenannten
Dublin- II-Verordnung an welche anderen Mitgliedstaaten der EU rücküberstellt
(bitte aufschlüsseln), und bei wie vielen wurde auf die Rücküberstellung
verzichtet (bitte nach 0 bis 13 Jahren, 14 bis 16 Jahren, 17 bis 18 Jahren
aufschlüsseln)?
Wie viele Jugendliche befanden sich vor der Durchführung der
Rückführungsmaßnahme in Jugendschutzeinrichtungen (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Hierzu werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Statistiken
geführt. (vgl. auch Antwort der Bundesregierung vom 10. August 2012 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/10454,
Antwort zu den Fragen 6a und 6b).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11014a) Welche Aspekte des Schutzes muss die Bundesregierung dabei
beachten, und wie werden diese umgesetzt?
Die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger
richtet sich nach Artikel 6 der Dublin-Verordnung. Danach ist der Mitgliedstaat
zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger des Minderjährigen rechtmäßig
aufhält oder – ist kein Familienangehöriger anwesend – in dem er seinen
Erstasylantrag gestellt hat.
Artikel 18 der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (betreffend
Mindestnormen für Aufnahmebedingungen für Asylbewerber) sowie
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 (betreffend
Mindestnormen für das Asylverfahren) stellen das Wohl des Kindes maßgeblich in
den Vordergrund.
b) Plant die Bundesregierung Aussetzungen der Rücküberstellung von
unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden nach der Dublin-II-
Verordnung in andere Länder neben Griechenland, und wenn ja, für
welche?
Seit Herbst 2009 werden keine unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Malta überstellt. Darüber hinaus ist derzeit nicht
beabsichtigt, unbegleitete Minderjährige umfassend von der Überstellung in
andere Dublin-Staaten auszunehmen. Ungeachtet dessen wird geprüft, ob im
Einzelfall, z. B. aus humanitären Gründen, von einer Überstellung abgesehen
und das sog. Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-
Verordnung ausgeübt wird.
c) Hegt die Bundesregierung Befürchtungen, dass Italien gegenwärtig
seine durch Unterzeichnung völkerrechtlicher Abkommen (etwa der
Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – und der Europäischen
Menschenrechtskonvention – EMRK) übernommenen Verpflichtungen
gegenüber unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden und
Flüchtlingen nicht einhält, und dass jene auch tatsächlich keine Möglichkeit
haben, die Einhaltung der Verpflichtungen in angemessener Zeit
rechtlich durchzusetzen?
Die Bundesregierung geht davon aus und erwartet, dass Italien wie auch alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Gewährleistungen der
einschlägigen Regelungen des internationalen Rechts und des europäischen Rechts in
Bezug auf minderjährige Asylbewerber und Flüchtlinge einhalten.
d) Ist der Bundesregierung der Fall Ehsan Jafari bekannt, und befürwortet
sie einen Stopp der Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-II-
Verordnung aus humanitären Gründen, und wenn ja, welche Maßnahmen hat
sie ergriffen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
6. Wie sichert die Bundesregierung, dass rücküberstellte bzw.
zurückgeschobene minderjährige Flüchtlinge in den Ankunftsländern sicher, geschützt
und der Situation entsprechend sensibel und kindgerecht aufgenommen
werden?
a) Wie ist die Aufnahme in den Ländern geregelt, in die von Deutschland
aus unbegleitete minderjährige Schutzsuchende und Migrantinnen und
Drucksache 17/11014 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMigranten im Rahmen des Dublin-Verfahrens oder im Rahmen von
Rückübernahmeabkommen rücküberstellt werden?
Eine Darstellung der Situation von unbegleiteten Minderjährigen in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen am Dublin-Verfahren
teilnehmenden Staaten, in die aus Deutschland Überstellungen durchgeführt werden, ist
kurzfristig nicht möglich.
b) Welche Rolle spielt bei der Rückführungsentscheidung der konkrete
Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden in den
Zielstaaten von Zurückweisungen und Zurückschiebungen, und wie
gewährleistet die Bundesregierung, dass die in den
Rückführungsländern vorgefundene Infrastruktur mit den Forderungen der UN-
Kinderrechtskonvention in Einklang steht?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 17/7433 und die Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 17/7584).
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden in den Jahren 2012, 2011
und 2010 ohne vorherigen Kontakt mit der Bundespolizei bzw. nach
Kenntnis der Bundesregierung mit einer Länderpolizei in welchen
Bundesländern festgestellt, und wie viele meldeten sich direkt bei einer
Erstaufnahmeeinrichtung, bei Jugendämtern oder anderen Behörden?
Hierzu werden keine gesonderten Statistiken geführt.
8. In welcher Form werden nach Kenntnis der Bundesregierung unbegleitete
Minderjährige in den einzelnen Bundesländern beschult?
In den letzten Jahren ist die Situation für „Flüchtlingskinder“ grundsätzlich
verbessert worden. So ist etwa der Zugang zu schulischen und beruflichen
Bildungsangeboten erheblich verbessert worden.
Der Schulbesuch ist mittlerweile in fast allen Bundesländern auch für geduldete
Kinder und solche, die sich noch im Asylverfahren befinden, obligatorisch.
Zudem wurde mit dem sogenannten Zweiten Richtlinienumsetzungsgesetz § 87
AufenthG dahingehend geändert, dass Schulen sowie Bildungs- und
Erziehungseinrichtungen von den Übermittlungspflichten nach § 87 Absatz 1 und 2
AufenthG ausgenommen sind.
9. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
seit wann gegebenenfalls interkulturell angelegte Angebote zur
fachlichen Schulung, Weiterbildung und Qualifizierung z. B. von
a) in Asylerstaufnahmeeinrichtungen bzw. Clearingstellen Beschäftigten,
b) Polizistinnen und Polizisten bzw. von Justizbeamtinnen und -beamten,
c) Beamtinnen und Beamten in Jugendämtern und Ausländerbehörden
bzw.
d) Vormündern
im professionellen Umgang und in der Betreuung von unbegleiteten
Minderjährigen (bitte nach den Ländern sowie den hierbei entstandenen
Kosten aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 16/13166 vom 27. Mai 2009 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1101410. Wie viele Clearingstellen für unbegleitete Minderjährige stehen nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern zur Verfügung, in
welcher Trägerschaft befinden sie sich, und welche Unterschiede
bestehen in deren Einrichtung, bei Betreuungsangeboten und Ausgestaltung?
a) Ist ein bundesweit flächendeckendes Angebot an Clearingstellen für
unbegleitete Minderjährige gegeben?
Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, ist der Umgang mit unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen je nach Land und Kommune sehr unterschiedlich
ausgestaltet. Konkrete Zahlen liegen der Bundesregierung im Übrigen nicht
vor.
b) Wie viele Minderjährige wurden in den Jahren 2012, 2011 und 2010 in
Clearinghäusern in Obhut genommen (bitte nach Bundesland, Jahr,
Geschlecht, Herkunftsland und Alter aufschlüsseln)?
Über die Erhebung zu den Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII im Rahmen der
amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik liegen Informationen zu den Fällen
vor, bei denen als Grund „unbegleitete Einreise aus dem Ausland“ eines oder
einer Minderjährigen angegeben worden ist. Hierbei handelt es sich um die
Fälle, bei denen die Jugendämter seit Oktober 2005 nach § 42 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 SGB VIII berechtigt und verpflichtet sind, unbegleitet eingereiste
ausländische Kinder und Jugendliche, deren Personensorge- oder
Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, in Obhut zu nehmen. Eine
ausführliche Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu
den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist auch unter Berücksichtigung
der Alters- und Geschlechterverteilung für Deutschland insgesamt nachzulesen
in der Ausgabe 3/2011 des Informationsdienstes KomDat Jugendhilfe der
Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (
www.akjstat.tu-dortmund.de).
Für das noch laufende Jahr 2012 liegen keine Ergebnisse der amtlichen Kinder-
und Jugendhilfestatistik vor. Verfügbar sind hingegen die Daten für 2010 und
2011 im Rahmen des Standardtabellenprogramms. Hierüber können nach
Bundesländern Aussagen zu den Inobhutnahmen aufgrund einer unbegleiteten
Einreise eines Minderjährigen aus dem Ausland insgesamt gemacht werden. Eine
Differenzierung dieser Angaben nach Geschlecht, Herkunftsland und Alter ist
hingegen nicht möglich, einerseits, weil im Falle des Herkunftslandes dieses
Merkmal nicht berücksichtigt wird, andererseits, weil die Daten zu Geschlecht
und Alter für diese Gruppe nach Bundesländern nur über die Mikrodaten der
Forschungsdatenzentren verfügbar sind.
Tabelle 1: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahmen nach
Bundesländern (2010 und 2011, Anzahl)
2010 2011
Schleswig-Holstein 435 453
Hamburg 622 808
Niedersachsen 157 187
Bremen 46 25
Nordrhein-Westfalen 387 542
Hessen 389 441
Rheinland-Pfalz 97 136
Baden-Württemberg 147 292
Bayern 277 197
Saarland 48 176
Berlin 92 75
Drucksache 17/11014 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeQuelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, 2009 (Standardtabellen für die
Bundesländer); Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
11. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Übergang der
unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden bzw. Migrantinnen und Migranten
im Hinblick auf Unterbringung und Versorgung nach Erreichen der
Volljährigkeit und/oder nach Beendigung von Jugendhilfemaßnahmen
gestaltet, aufgeschlüsselt nach Bundesländern?
Für das Jahr 2009 werden über die Ergebnisse der amtlichen Statistik zu den
Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII 1 949 Fälle erfasst, bei denen als Grund
„unbegleitete Einreise aus dem Ausland“ eines oder einer Minderjährigen
angegeben worden ist. Hierbei handelt es sich um die Fälle, bei denen die
Jugendämter seit 2005 nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII dazu
verpflichtet sind, unbegleitet eingereiste Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen.
Bis zum Jahr 2011 sind diese Fallzahlen bei Jugendämtern und zum Teil bei
freien Trägern auf 3 482 gestiegen.
Auf der Grundlage von Analysen der Arbeitsstelle Kinder- und
Jugendhilfestatistik mit den Mikrodaten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik 2009
zeigt sich, dass von den 1 949 erfassten Fällen knapp die Hälfte ohne eine
anschließende Hilfe endet (48 Prozent, vgl. Tabelle 1). Über den weiteren
Verbleib dieser jungen Menschen liefert die amtliche Kinder- und
Jugendhilfestatistik keine weiteren Informationen. Es liegen hierzu keine konkreten
Hinweise vor. Ganz allgemein gehören in diese Kategorie auch diejenigen jungen
Menschen, die sich der Inobhutnahme entzogen haben, die – aus welchen
Gründen auch immer – den Ordnungsbehörden übergeben worden sind oder auch
die, die aus der Inobhutnahme heraus abgeschoben wurden.
Bei 24 Prozent der rund 1 900 erfassten Fälle folgt im Anschluss an die
Inobhutnahme eine zumeist stationäre Maßnahme im Rahmen der Hilfen zur
Erziehung sowie in weiteren 17 Prozent eine stationäre Unterbringung jenseits
der Hilfen zur Erziehung. Eine Rückkehr zu den Personensorgeberechtigten
stellt mit 6 Prozent die Ausnahme dar (vgl. Tabelle 2).
Tabelle 2: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahmen nach
Aufenthaltsort bzw. Inanspruchnahme einer Hilfe (Deutschland; 2009)
Quelle: Forschungsdatenzentrum der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige
Schutzmaßnahmen, 2009; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
2010 2011
Brandenburg 13 8
Mecklenburg-Vorpommern 15 13
Sachsen 84 94
Sachsen-Anhalt 6 19
Thüringen 7 16
Deutschland insgesamt 2 822 3 482
Anzahl Verteilung (%)
Rückkehr zu dem/den Personensorgeberechtigten 124 6,4
Übernahme durch ein anderes Jugendamt 82 4,2
Erzieherische Hilfen außerhalb des
Elternhauses
464 23,8
Sonstige stationäre Hilfe 341 17,5
Keine anschließende Hilfe 938 48,1
Insgesamt 1 949 100,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1101412. Durch welche Maßnahmen und Instrumente fördert die Bundesregierung
die Integration der in den Jahren 2012, 2011 und 2010 eingereisten
minderjährigen Schutzsuchenden bzw. Flüchtlinge, und wie viele Mittel
stehen für diese Maßnahmen zur Verfügung (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Kinder und Jugendliche, die in einem fremden Land Zuflucht suchen, benötigen
mehr und besondere Hilfe und Betreuung als erwachsene Migranten.
Maßgeblicher Gesichtspunkt im Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen ist das
Kindeswohl. Ganz besonderer Unterstützung bedürfen minderjährige Migranten,
die unbegleitet nach Deutschland einreisen.
Die Bundesregierung fördert auf allen Ebenen zahlreiche Maßnahmen für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, um ihnen die Integration zu erleichtern.
Insbesondere werden auch unter dem Dach des Europäischen Flüchtlingsfonds auf
regionaler Ebene verschiedene Projekte durchgeführt, hierzu siehe etwa
„Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland – Aufnahme Rückkehr und
Integration“, Seite 60 der Studie des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge oder Dritter und Vierter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
beispielsweise Rn. 289.
Nach geltender Rechtslage (§ 43 Absatz 1 AufenthG) wird die Integration von
Ausländern, die sich rechtmäßig und auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten,
gefördert.
Wenn minderjährige Schutzsuchende nach Abschluss des Asylverfahrens einen
Aufenthaltstitel erhalten, stehen ihnen alle Integrationsmaßnahmen –
insbesondere spezielle Jugendintegrationskurse – offen.
13. Überprüft die Bundesregierung, ob in allen Bundesländern die EU-
Aufnahmerichtlinien erfüllt werden, nach welcher die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, der speziellen Situation von Personen mit besonderem
Schutzbedarf (Alten, Kranken, Behinderten, Minderjährigen,
Schwangeren etc.) bei der Gestaltung der Aufnahmebedingungen, der medizinischen
Versorgung, der Beschulung etc. Rechnung zu tragen (Artikel 17)?
a) Wie wird in den einzelnen Bundesländern der speziellen Situation von
Personen mit Schutzbedarf Rechnung getragen?
b) Wird in allen Fällen in den ersten Schritten der individuelle
Schutzbedarf ermittelt und diesem Rechnung getragen?
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse von gegenteiligen Fällen
vor?
Welche sind dies?
Nach dem Grundsatz der innerstaatlichen Geltung des Unionsrechts gilt dieses
als solches im Rechtsraum der Mitgliedstaaten. In Bezug auf die Länder
bedeutet dies, dass einen Rechtsetzungsauftrag enthaltendes Unionsrecht, somit auch
die Aufnahmerichtlinie, innerstaatliche Geltung hat, und sich daher zugleich an
die nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung maßgeblichen Stellen,
also auch an die Länder und ihre Organe, richtet. Anlass zur Überprüfung der
landesrechtlichen Umsetzung besteht derzeit nicht.
d) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob in der
Aufnahmestelle im saarländischen Lebach die EU-Aufnahmerichtlinie erfüllt
wird?
Wenn gegenteilige Erkenntnisse vorliegen, wie müsste nach Ansicht
der Bundesregierung das „Konzept Lebach“ verändert werden, um
Drucksache 17/11014 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden in der Aufnahmerichtlinie geforderten Schutzmaßnahmen
Rechnung zu tragen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in der Aufnahmeeinrichtung
Lebach keine unbegleiteten Minderjährigen untergebracht. Deren
Unterbringung erfolgt in Jugendhilfeeinrichtungen, z. B. der Diakonie. Eine
Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung erfolgt allenfalls, wenn die Altersfeststellung
ergibt, dass der Betroffene bereits volljährig ist.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung über die Situation in der
Aufnahmeeinrichtung Lebach keine Erkenntnisse vor.
14. Wird die Bundesregierung gesetzgeberisch initiativ werden, um im Sinne
des Kindeswohls die verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit von
Asylsuchenden von 16 auf 18 Jahre heraufzusetzen?
Die Frage ist derzeit Gegenstand der laufenden Verhandlungen zur
Asylverfahrensrichtlinie und zur Dublin-Verordnung auf EU-Ebene. Die Bundesregierung
wird nach Abschluss der Verhandlungen den Umsetzungs- bzw.
Anpassungsbedarf prüfen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]