[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11016
17. Wahlperiode 17. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken,
Thomas Nord, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10896 –
Einreiseverweigerung in Schengen-Staaten im sogenannten
Konsultationsverfahren unter Geheimhaltung von Gründen
Wer auf einem Konsulat eines Schengen-Staates einen Antrag auf Erteilung
eines Schengen-Visums stellt, muss nicht nur nachweisen, dass er oder sie
über die nötigen finanziellen Mittel für die Reise, über eine
Krankenversicherung u. a. verfügt. Zur Erteilung eines Visums ist ferner vorgeschrieben, dass
kein Eintrag zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
(SIS) vorliegt.
Daneben erlaubt es das sogenannte Konsultationsverfahren den Schengen-
Mitgliedstaaten in Fällen des Artikels 22 des Visakodex, die Visumvergabe zu
blockieren. Dafür reicht es, wenn ein anderer Schengen-Staat aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit
oder der Gefährdung der internationalen Beziehungen ein Veto einlegt.
Demnach kann ein Mitgliedstaat „verlangen, dass die zentralen Behörden
anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von
Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von
Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren“. Die
Konsultation der „zentralen Behörden“ erfolgt über das „VISION“-Netz (Visa
Inquiry Open Border Network). Die zentralen Behörden ziehen in diesen
Fällen gegebenenfalls weitere Behörden (Polizeibehörden, Nachrichtendienste)
zu Rate. Legen die konsultierten Mitgliedstaaten ein Veto gegen die jeweilige
Visumvergabe ein, dann kann der Mitgliedstaat, bei dessen
Auslandsvertretung das Visum beantragt wurde, dem Betroffenen nur noch eine auf sein
Territorium beschränkte Einreiseerlaubnis erteilen. Jedoch bleibt diese nur auf
humanitäre Zwecke bzw. ein besonderes nationales Interesse beschränkt.
Die in Zürich erscheinende „Wochenzeitung“ (WOZ) berichtete in ihrer
Ausgabe vom 30. August 2012 über den Fall eines Iraners, dem die schweizerische
Botschaft in Teheran die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert hat. Der
Betroffene, der sich zuvor bereits ohne Probleme für einen Deutschkurs in
Deutschland sowie zu einem weiteren Besuch in der Schweiz aufgehalten
hatte, erhielt nur die Information, dass „ein oder mehrere Mitgliedstaaten“ ihn
als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit
einstuften. Er erfuhr jedoch weder, welcher Staat die Vergabe des Visums blockiert Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Oktober 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11016 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehat noch aus welchen Gründen er eine Gefahr darstellen sollte. Aus diesem
Grunde war es ihm auch nicht möglich, die ihn belastende Information zu
korrigieren bzw. darzulegen, dass es sich anscheinend um eine Verwechselung
handelte.
Nach Angaben der schweizerischen Behörden erfolgt dieses
Konsultationsverfahren „teilautomatisch“, so dass in diesen Fällen weder das zuständige
Konsulat noch das Schweizerische Bundesamt für Migration (BFM) als
zentrale Behörde im Visumverfahren erfahre, welcher Staat die Visumvergabe
blockiert hat. Lediglich das beim BFM angesiedelte „VISION“-Büro wird
informiert.
Die Liste der „Drittländer, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder
bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation
erforderlich ist“, umfasst derzeit anscheinend 29 Staaten und zusätzlich drei
Personengruppen: Staatenlose, Flüchtlinge sowie Palästinenserinnen und
Palästinenser.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Um visumpflichtige Personen, die die öffentliche Sicherheit gefährden können,
bereits an der Einreise in den Schengen-Raum hindern zu können, wird vor
einer Visumerteilung in jedem Fall geprüft, ob eine Einreiseverweigerung oder
nationale Speichersachverhalte bei den einzelnen Schengen-Staaten vorliegen.
Dies erfolgt durch die automatisierte Abfrage des Ausländerzentralregisters
(AZR), Inpol (Sachfahndungsbestand), und des Schengener
Informationssystems (SIS) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) Köln.
Zudem ist bei bestimmten Antragstellern vor Visumerteilung zwingend die
Konsultation zentraler Behörden (KZB) gemäß Artikel 22 Visakodex
durchzuführen. Die schengenweite Konsultationspflicht gilt für alle Schengen-Visa,
die für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr erteilt werden (nicht
für Flughafentransitvisa), unabhängig vom Aufenthaltszweck, wenn dies von
einem Schengen-Partner für die Staatsangehörigkeit des Antragstellers
angemeldet wurde.
1. Welche Staaten gelten derzeit als „Drittländer, in Bezug auf deren
Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine
vorherige Konsultation erforderlich ist“?
Die Information, für welche Länder und Personengruppen derzeit das
Schengen-Konsultationsverfahren gilt, stellt die Europäische Kommission gemäß
Artikel 53 Absatz 2 Visakodex den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur
Verfügung (
http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/borders/docs/Annex%
2016_Prior%20consultation_DE.pdf).
a) Die Zugehörigkeit zu welchen weiteren „Personengruppen“ erfordert
ebenfalls ein sogenanntes Konsultationsverfahren?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
b) Wie wurden diese „Personengruppen“ definiert?
Nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens der Rechtstellung der
Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 474) ist ein „Staatenloser“ eine
Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht.
Der Begriff „Flüchtling“ ist in Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention
(BGBl. II 1953, S. 559) definiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11016Eine allgemein gültige Definition des Begriffs „Palästinenser“ existiert nicht.
Die Zuordnung erfolgt aufgrund der Eintragungen im jeweiligen
Reisedokument.
c) Auf wessen Veranlassung gelangten diese „Personengruppen“ auf die
Liste?
Die Schengen-Staaten werden gemäß Artikel 22 Absatz 1 Visakodex dazu
ermächtigt, die Konsultation ihrer zentralen Behörden bei Visumanträgen
spezifischer Gruppen von Drittstaatsangehörigen zu verlangen.
2. Nach welchem Verfahren kann ein Schengen-Staat einen Drittstaat bzw.
eine „Personengruppe“ auf diese Liste setzen lassen?
Das Verfahren ist in Artikel 22 Absatz 3 und 4 Visakodex geregelt.
a) Wem muss dies nach welchem Verfahren mitgeteilt werden?
Nach Absatz 3 teilen die Schengen-Staaten der Europäischen Kommission die
Drittstaaten mit, für deren Staatsangehörige sie generell die vorherige
Konsultation ihrer zentralen Behörden wünschen.
b) Inwieweit haben andere Schengen-Staaten oder sonstige Institutionen
die Möglichkeit, diese jeweilige Einstufung anzufechten?
Die Schaffung eines einheitlichen Schengen-Raumes ohne Grenzkontrollen und
die gegenseitige Anerkennung von Kurzzeitvisa beschränken die staatliche
Souveränität der Mitgliedstaaten. Dem trägt die Regelung in Artikel 22
Visakodex, die keine Anfechtung des Verlangens im Sinne von Absatz 1 durch einen
anderen Staat oder eine Institution vorsieht, Rechnung. Darüber hinaus ist ein
Verlangen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Visakodex fachlich nur sinnvoll,
soweit dem Mitgliedstaat, der die Konsultation seiner Behörden verlangt,
Erkenntnisse zu Staatsangehörigen der betreffenden Drittstaaten vorliegen.
c) Nach welchem Zeitraum ab der ersten Mitteilung eines Wunsches nach
Aufnahme in die Liste durch einen Schengen-Staat ist dies für die
anderen Schengen-Staaten verbindlich und muss angewendet werden?
Der Visakodex enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wie viel
Vorlauf den Mitgliedstaaten zur Umsetzung eines Verlangens im Sinne von
Artikel 22 Absatz 1 gewährt werden muss. Das Verlangen ist an die
Europäische Kommission zu richten und von dieser zu publizieren. Die
Mitgliedstaaten sollen sich zusätzlich bilateral in Kenntnis setzen. Daraus folgt, dass die
Mitgliedstaaten unverzüglich für die Umsetzung zu sorgen haben. Das
Auswärtige Amt als zentrale Behörde im deutschen Konsultationsverfahren setzt die
Verlangen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 unmittelbar um.
3. Welche der „Drittländer, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder
bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige
Konsultation erforderlich ist“ bzw. Personengruppen sind auf Initiative der
Bundesrepublik Deutschland auf diese Liste gesetzt worden?
Angaben darüber, in Bezug auf welche Drittstaaten Deutschland oder andere
EU-Mitgliedstaaten die schengenweite Konsultation fordern, sind wegen ihrer
außen- und sicherheitspolitischen Sensibilität durch die Europäische Union als
Drucksache 17/11016 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„EU Restraint“, eingestuft. Diese Informationen dürfen nicht in einer
Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden. Um dem parlamentarischen Fragerecht
zu entsprechen, wird die Antwort insoweit den Fragestellern in einer
gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage übermittelt.*
a) Welche Gründe bzw. sonstigen Annahmen lagen hierfür jeweils vor?
Zu den Hintergründen, warum die Bundesregierung die Aufnahme bestimmter
Staaten in die Liste fordert, wird aufgrund der außen- und sicherheitspolitischen
Sensibilität ebenfalls auf das gesondert übermittelte, als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage verwiesen.*
b) Nach welchem Verfahren wird innerhalb der Bundesregierung eine
Entscheidung über die Aufnahme in diese Liste getroffen?
c) Welche bundesdeutschen Stellen entscheiden schließlich, ob ein Staat
auf diese Liste gesetzt wird?
Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage, welche
Staaten in die Liste aufgenommen werden sollen.
4. Welche Staaten sind für die Listung der anderen, nicht von Deutschland
gelisteten Staaten bzw. „Personengruppen“, verantwortlich?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die Antwort wird den
Fragestellern in einer gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Anlage übermittelt.*
5. In wie vielen Fällen von Visumanträgen bei den Auslandsvertretungen
anderer Schengen-Staaten ist die Bundesrepublik Deutschland in den
vergangenen fünf Jahren jeweils konsultiert worden (bitte für jedes Jahr einzeln
nachweisen)?
In wie vielen Fällen hat sie die Visumvergabe blockiert (bitte nach
Drittstaaten bzw. Personengruppen aufschlüsseln)?
Die Zahl der Anfragen im Konsultationsverfahren durch Schengen-Partner für
die vergangenen fünf Jahre kann der nachstehenden Tabelle entnommen
werden:
Zeitraum Anzahl der Konsultationsanfragen
Oktober 2007-September 2008 869 892
Oktober 2008-September 2009 859 142
Oktober 2009-September 2010 926 691
Oktober 2010-September 2011 964 707
Oktober 2011-September 2012 1 603 433
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzverordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11016In folgenden Fällen wurden durch deutsche Sicherheitsbehörden Bedenken
gegen die Erteilung eines Visums erhoben:
* diese Staaten wurden zwischenzeitlich von der schengenweiten KZB-Liste gestrichen
6. Inwieweit haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Vergangenheit Schengen-Staaten (auch Deutschland) über diese Regelung
hinweggesetzt und trotz Einspruch im „Konsultationsverfahren“ ein
Schengen- Visum erteilt?
In den vergangenen fünf Jahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in
469 Fällen nach der Erhebung von Bedenken durch einen anderen Schengen-
Partner ein räumlich beschränktes Visum (Artikel 25 Visakodex) erteilt.
Staatsangehörigkeit/Personengruppe Bedenken durch deutsche Behörden
Afghanistan 32
Kolumbien* 11
Algerien 169
Ägypten 316
Indonesien* 68
Iran 421
Irak 106
Jordanien 117
Libanon 262
Libyen 163
Sri Lanka 7
Marokko 187
Mali* 2
Mauretanien 13
Nigeria 264
Pakistan 288
Philippinen* 73
Nordkorea 5
Saudi-Arabien 209
Sudan 13
Somalia 4
Syrien 128
Tunesien 77
Usbekistan 39
Staatenlose 2
Palästinenser 54
Jemen 20
Drucksache 17/11016 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wo ist das „VISION“-Büro der Bundesrepublik Deutschland angesiedelt?
a) Wann wurde die Einrichtung gegründet, und über welche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt sie?
b) Über welche jährlichen Haushaltsmittel verfügt das Büro, und wie
werden diese bestritten?
c) Welche technischen Mittel werden vom „VISION“-Büro genutzt?
d) Auf welche Datenbanken oder andere Informationsquellen kann das
„VISION“-Büro mittelbar und unmittelbar zugreifen?
Ein gesondertes „VISION“-Büro (wie in anderen Schengen-Staaten) gibt es in
Deutschland nicht. Das Auswärtige Amt nimmt diese Aufgaben derzeit noch
selbst wahr.
8. Welche deutschen Behörden oder sonstigen Einrichtungen werden bei
einer „Konsultation“ hinzugezogen?
Die zentralen Behörden der Schengen-Staaten beteiligen die nationalen
Sicherheitsbehörden bzw. leiten Anfragen an die zentrale Behörde anderer Schengen-
Staaten weiter.
In Deutschland sind die beteiligten Sicherheitsbehörden das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND), das
Bundeskriminalamt (BKA), der Militärische Abschirmdienst (MAD) und das
Zollkriminalamt (ZKA).
a) Welche Abteilungen der jeweiligen Behörden sind dafür zuständig?
Im ZKA ist hierfür das Referat I 2 (Grundsatzfragen des Zollfahndungsdienstes,
Zentraler Lage- und Informationsdienst) zuständig. Innerhalb des BfV ist
zentral die Abteilung 1 zuständig. Im BKA ist für die Sicherheitsüberprüfung im
KZB-Verfahren die Abteilung Staatsschutz zuständig. Beim
Bundesnachrichtendienst ist die Abteilung „Gesamtlage“ zuständig. Zuständig für eine Prüfung
innerhalb des MAD-Amtes ist die Abteilung I.
b) Welche deutschen und internationalen Informationssysteme welcher
Behörden werden abgefragt?
Innerhalb des BfV werden die Daten der Visa-Anträge mit dem Datenbestand
des Nachrichtendienstlichen Informationssystems Wissensnetz (NADIS WN)
abgeglichen.
Beim BND erfolgt eine Abfrage in einer internen Datenbank. In dieser
Datenbank sind die gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) gesammelten Erkenntnisse von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland über natürliche und
juristische Personen gespeichert.
Die vom BKA abgefragten Informationssysteme sind der gesonderten, als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen. Diese
Informationen dürfen aufgrund ihrer Einstufung nicht in einer
Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden.*
Beim MAD erfolgt derzeit ein Abgleich mit einer speziell zu diesem Zweck
geschaffenen Liste.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzverordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11016Die vom ZKA abgefragten Informationssysteme sind der gesondert als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen. Diese
Informationen dürfen aufgrund ihrer Einstufung nicht in einer
Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden.*
c) Inwieweit sind derartige Abfragen automatisiert oder
„teilautomatisiert“?
Mit der Einführung des Softwareprogramms VisaPlus wurde das
Konsultationsverfahren international und national vollständig automatisiert. Auch das
Nachfolgeprogramm RK-Visa setzt die Konsultationspflichten vollautomatisch um.
Im BKA werden im KZB-Verfahren die Daten zum Visumvorgang nach
elektronischem Eingang im automatisierten Verfahren mit den in der Antwort zu
Frage 8b genannten Dateien abgeglichen. In Fällen, in denen der Abgleich
befundfrei endet, erfolgt eine automatisierte (zustimmende) Votierung an den
KZB-Rechner im Auswärtigen Amt. In Fällen, in denen der Abgleich zu
Befunden führt, erfolgt eine manuelle weiterführende Prüfung durch Mitarbeiter der
Abteilung Staatsschutz. Abschließend wird entsprechend des festgestellten
Ergebnisses durch den Mitarbeiter der Abteilung ST ein Votum an den KZB-
Rechner im Auswärtigen Amt übermittelt.
Im BfV erfolgen derartige Abfragen in der Regel automatisiert. Nur wenn eine
automatisierte Abfrage nicht möglich ist, findet eine „teilautomatisierte“, d. h.
manuelle Abfrage statt. Weitere Ausführungen zum Verfahren sind der
gesonderten, als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu
entnehmen.* Diese Informationen dürfen nicht in einer Bundestagsdrucksache
veröffentlicht werden, da mit ihnen eine Offenlegung von Einzelheiten zur
Arbeitsweise des BfV einhergehen würde, die dessen Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung gefährden würde. Insbesondere würde die Darstellung der
teilautomatisierten Abfragen die konkrete Abfragetechnik im BfV offenbaren, so
dass bei Kenntnis der Öffentlichkeit Visumantragsteller ihren Antrag
entsprechend ausfüllen könnten und die Chance hätten, von vornherein im
automatisierten Verfahren keinen Treffer im NADIS WN-Datenbestand auszulösen.
Die Abfrage beim BND erfolgt in der o. g. Datenbank teilautomatisiert.
Im ZKA werden im KZB-Verfahren die Daten zum Visumvorgang nach
elektronischem Eingang mittels der IT-Verfahren Allgemeiner Datenabgleich
(ADA) und Zentrale Sicherheitsanfragen-Konsultationsanwendung (ZSKA) im
automatisierten Verfahren mit den unter b) genannten Dateien abgeglichen. In
Fällen, in denen der Abgleich befundfrei endet, erfolgt eine automatisierte
(zustimmende) Votierung an den KZB-Rechner im Auswärtigen Amt. In Fällen,
in denen der Abgleich zu Befunden führt, erfolgt eine manuelle weiterführende
Prüfung durch Mitarbeiter des Referates I 2. Abschließend wird entsprechend
des festgestellten Ergebnisses durch den Mitarbeiter des Referates I 2 ein
Votum an den KZB-Rechner im Auswärtigen Amt übermittelt.
Die Anfrage an den MAD erfolgt ebenfalls auf elektronischem Weg und wird
dort automatisiert auf eine phonetische Übereinstimmung (Ähnlichkeitstreffer)
mit relevanten Personen aus dem Zuständigkeitsbereich des MAD abgeglichen.
Im Falle eines phonetischen Treffers wird manuell geprüft, ob ein echter Treffer
vorliegt. Der MAD teilt auf elektronischem Weg das Prüfungsergebnis mit.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzverordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/11016 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Trifft es zu, dass sich die zuständigen deutschen Stellen nicht weiter
mit einem Visumantrag befassen, wenn eine Ausschreibung im SIS
vorliegt, mithin der Antrag gar nicht erst an die „zentrale Behörde“
weitergereicht wird?
Jeder Visumantrag, der an einer deutschen Auslandsvertretung gestellt wird und
der schengenweiten Konsultation nach Artikel 22 des Visakodex unterliegt,
wird zunächst an das Auswärtige Amt als zentrale Behörde weitergegeben.
Allerdings wird das Konsultationsverfahren nur eingeleitet, wenn der
automatisierte Abgleich der Daten des Antragstellers mit dem Schengener
Informationssystem (SIS) gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c Visakodex ergibt, dass
keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS vorliegt.
9. Wird das „Konsultationsverfahren“ nach der Inbetriebnahme des Visa-
Informationssystems VIS im vergangenen Oktober technisch neu
geordnet?
Nach Abschluss der weltweiten Einführung des europäischen Visa-
Informations-systems (VIS) kann das schengenweite Konsultationsverfahren nur noch
im Rahmen des „VIS Mail Communication Mechanism“ (VMCM) über die
technische Infrastruktur des VIS abgewickelt werden. Nationale Stelle im VIS-
Verbund ist das Bundesverwaltungsamt. Dort wird deshalb zurzeit ein neues IT-
System zur Steuerung der Konsultationsanfragen aufgebaut, das den
europäischen Spezifikationen entspricht und das voraussichtlich Ende April 2013 die
Aufgabe des bisherigen IT-Systems des Auswärtigen Amtes für das
Konsultationsverfahren übernehmen wird.
10. Teilt eine deutsche Behörde der anfragenden zentralen Behörde eines
anderen Schengen-Staates mit, aus welchen Gründen sie die
Visumvergabe blockiert?
Im automatisierten Verfahren wird der zentralen Behörde des anfragenden
Schengen-Partners lediglich mitgeteilt, dass Bedenken bestehen. Es wird dabei
weder die Bedenken erhebende deutsche Behörde noch der Grund genannt.
a) Wenn ja, auf welche Weise wird diese Mitteilung vorgenommen?
Siehe Antwort zu Frage 10.
b) Welches Formular oder sonstige standardisierte Mitteilung wird
hierfür verwandt?
Zur Abgabe des Votums wird ein standardisiertes, elektronisches Formular
(Formular B) verwandt.
c) Welche „zentralen Behörden“ der 27 Schengen-Staaten nehmen diese
Mitteilungen entgegen, und wo sind diese nach Kenntnis der
Bundesregierung angesiedelt (bitte als Tabelle beantworten)?
Die Übermittlung an die 26 Schengen-Vollanwenderstaaten erfolgt
automatisiert über die Rechner der jeweiligen zentralen Behörde, die von den
Mitgliedstaaten nach nationaler Regelung bestimmt wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1101611. Wird die Praxis, den Antragstellern nicht mitzuteilen, welcher Schengen-
Staat sich gegen eine Einreise aussprach, nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Schengen-Staaten unterschiedlich gehandhabt?
Wenn ja, welche Schengen-Staaten teilen den Betroffenen dies nach
Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Gründen mit?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die diesbezügliche Praxis der
anderen Schengen-Staaten.
12. In wie vielen Fällen wurden die zentralen Behörden anderer Schengen-
Staaten über Visumanträge bei deutschen Auslandsvertretungen
konsultiert?
Die Zahl der Anfragen im Konsultationsverfahren durch deutsche
Auslandsvertretungen an Schengen-Partner für die vergangenen fünf Jahre kann der
nachstehenden Tabelle entnommen werden:
a) In wie vielen Fällen wurde die Vergabe eines Schengen-Visums
blockiert?
b) In wie vielen Fällen hat die Bundesrepublik Deutschland den
Betroffenen ein auf ihr Territorium beschränktes Visum ausgestellt?
In folgenden Fällen wurden Bedenken durch Schengen-Partner erhoben,
anschließend jedoch ein räumlich beschränktes Visum durch eine deutsche
Auslandsvertretung erteilt:
Zeitraum Anzahl der Konsultationsanfragen
Oktober 2007-September 2008 3 169 377
Oktober 2008-September 2009 3 531 892
Oktober 2009-September 2010 3 528 273
Oktober 2010-September 2011 3 270 484
Oktober 2011-September 2012 1 440 397
Staatsangehörigkeit/
Personengruppe
Ablehnung
durch Schengen-Partner
anschließende Erteilung eines
räumlich beschränkten Visums
Afghanistan 74 8
Burundi* 2
Bangladesh 3
Weißrussland 52 2
DR Kongo 48 1
Ägypten 22 4
Iran 423 95
Irak 142 40
Jordanien 11 4
Libanon 7
Libyen 128 35
Drucksache 17/11016 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* diese Staaten wurden zwischenzeitlich von der schengenweiten KZB-Liste gestrichen
13. Übermitteln auch die deutschen Konsulate den Betroffenen im Falle einer
Visumverweigerung im Zuge des Konsultationsverfahrens nur die
Information – angekreuzt auf dem einheitlichen Formular zur
Visumverweigerung –, dass „ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung (sind),
dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit […] oder die internationalen Beziehungen
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen“?
Sofern im Rahmen des Konsultationsverfahrens durch eine deutsche Behörde
oder durch die Behörden eines Schengen-Partners Bedenken gegen die
Erteilung des Visums erhoben werden, wird der Antrag in der Regel abgelehnt.
Der zutreffende Ablehnungsgrund (Artikel 21 Absatz 3 lit. d Visakodex) wird
auf dem einheitlichen Ablehnungsbescheid angekreuzt. Weitergehende
Informationen erhält der Antragsteller in der Regel zunächst nicht.
a) Wenn ja, teilt das zuständige Konsulat oder das Auswärtige Amt bzw.
eine andere als „zentrale Behörde“ zuständige Stelle den Betroffenen
mit, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt?
Der deutschen Auslandsvertretung ist nicht bekannt, von welchem
Schengenpartner Bedenken erhoben wurden.
b) Sofern eine solche Mitteilung unterbleibt, wird diese wenigstens auf
Ersuchen der Antragsteller hin mitgeteilt?
c) Wenn nein, auf welchem anderen Weg hat der Antragsteller die
Möglichkeit, sich über das blockierende Land bzw. den Grund der
Ablehnung in Kenntnis zu setzen?
Im Rahmen eines Klageverfahrens kann dem Antragsteller mitgeteilt werden,
welche Behörde bzw. welcher Mitgliedstaat Bedenken erhoben hat.
Nigeria 181 17
Pakistan 409 80
Nordkorea 8 2
Ruanda 233 19
Saudi-Arabien 7
Sudan 11
Somalia 170 39
Surinam* 2
Syrien 40 1
Vietnam 12
Staatenlose 41 15
Jemen 6 1
Zentralafrikanische Republik* 261 15
Staatsangehörigkeit/
Personengruppe
Ablehnung
durch Schengen-Partner
anschließende Erteilung eines
räumlich beschränkten Visums
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1101614. Sofern eine Mitteilung über die Gründe für die Ablehnung eines Visums
auch auf Antrag der Betroffenen unterbleibt, welche Gründe haben die
Bundesregierung zu dieser Praxis bewogen?
Wenn der Fachdienst eines Schengen-Staates im Visumverfahren Bedenken
erhebt, werden der deutschen Auslandsvertretung die Gründe dafür nicht
mitgeteilt. Der andere Schengen-Staat unterliegt gegenüber den deutschen Behörden
keiner Begründungspflicht. Dies ist Ausdruck der Gestaltung des
Konsultationsverfahrens als Ausgleichsmaßnahme für die Einschränkung staatlicher
Souveränität, die mit der Gültigkeit des Visums für mehrere Staaten und der
Abschaffung der Binnengrenzkontrollen zwischen den Schengen-Staaten
einhergeht.
a) Trifft es zu, dass Betroffene im Falle einer Ablehnung aus
Deutschland hierüber erst Klarheit zu möglichen Gründen erhielten, wenn
Auskunftsersuchen in allen 16 Landeskriminalämtern, 16
Landesämtern für Verfassungsschutz sowie dem Bundeskriminalamt und den
Bundesgeheimdiensten gestellt würden?
Im Falle einer Ablehnung aus Deutschland stehen dem Betroffenen die
allgemein gegenüber deutschen Behörden geltenden datenschutzrechtlichen
Auskunftsrechte zu. Soweit die schweizerische Zeitung „WOZ - Die
Wochenzeitung“ in ihrer Ausgabe Nummer 35/2012 vom 30. August 2012 einen
Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und der Informationsfreiheit
mit den Worten zitiert, der Betroffene müsste bei jedem einzelnen Polizei- oder
Nachrichtendienst einen Antrag auf Auskunft stellen, ist dieses Zitat inhaltlich
unzutreffend. Denn gemäß § 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
findet der Abgleich von Daten der Visumantragsteller mit polizeilichen
Erkenntnissen nur durch das Bundeskriminalamt statt. Das BKA greift dazu auch
auf Dateien zu, in die auch die Polizeien der Länder personenbezogene Daten
speichern. Begehrt ein Betroffener gemäß § 19 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft darüber, welche polizeilichen Erkenntnisse
vorliegen, braucht er sich aber mit seinem Auskunftsersuchen lediglich an das
BKA zu wenden. Dieses erteilt dem Betroffenen gemäß § 12 Absatz 5 des
Bundeskriminalamt-gesetzes in Verbindung mit § 19 BDSG im Einvernehmen
mit der Stelle, die die Daten gespeichert hat, Auskunft.
b) Wie sollen die Betroffenen nach Ansicht der Bundesregierung
dennoch ihr Recht auf ein faires und transparentes Verfahren zur
Visumerteilung wahrnehmen?
Das Klageverfahren bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, die Ablehnung
seines Visumantrags und die dafür maßgeblichen Gründe eingehend überprüfen
zu lassen.
15. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die deutsche Praxis, die
Gründe für ein faktisches Einreiseverbot nach dem
„Konsultationsverfahren“ geheim zu halten?
Inwieweit wird dazu der Artikel 47 des Schengener Visakodex
herangezogen, der allerdings nur vorschreibt, dass die besagte Länderliste
veröffentlicht werden muss, aber keine näheren Bestimmungen zur
Geheimhaltung weiterer Informationen trifft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]