Einreiseverweigerung in Schengen-Staaten im sogenannten Konsultationsverfahren unter Geheimhaltung von Gründen
der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Thomas Nord, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wer auf einem Konsulat eines Schengen-Staates einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums stellt, muss nicht nur nachweisen, dass er oder sie über die nötigen finanziellen Mittel für die Reise, über eine Krankenversicherung u. a. verfügt. Zur Erteilung eines Visums ist ferner vorgeschrieben, dass kein Eintrag zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) vorliegt.
Daneben erlaubt es das sogenannte Konsultationsverfahren den Schengen-Mitgliedstaaten in Fällen des Artikels 22 des Visakodex, die Visumvergabe zu blockieren. Dafür reicht es, wenn ein anderer Schengen-Staat aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der Gefährdung der internationalen Beziehungen ein Veto einlegt.
Demnach kann ein Mitgliedstaat „verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren“. Die Konsultation der „zentralen Behörden“ erfolgt über das „VISION“-Netz (Visa Inquiry Open Border Network). Die zentralen Behörden ziehen in diesen Fällen gegebenenfalls weitere Behörden (Polizeibehörden, Nachrichtendienste) zu Rate. Legen die konsultierten Mitgliedstaaten ein Veto gegen die jeweilige Visumvergabe ein, dann kann der Mitgliedstaat, bei dessen Auslandsvertretung das Visum beantragt wurde, dem Betroffenen nur noch eine auf sein Territorium beschränkte Einreiseerlaubnis erteilen. Jedoch bleibt diese nur auf humanitäre Zwecke bzw. ein besonderes nationales Interesse beschränkt.
Die in Zürich erscheinende „Wochenzeitung“ (WOZ) berichtete in ihrer Ausgabe vom 30. August 2012 über den Fall eines Iraners, dem die schweizerische Botschaft in Teheran die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert hat. Der Betroffene, der sich zuvor bereits ohne Probleme für einen Deutschkurs in Deutschland sowie zu einem weiteren Besuch in der Schweiz aufgehalten hatte, erhielt nur die Information, dass „ein oder mehrere Mitgliedstaaten“ ihn als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit einstuften. Er erfuhr jedoch weder, welcher Staat die Vergabe des Visums blockiert hat noch aus welchen Gründen er eine Gefahr darstellen sollte. Aus diesem Grunde war es ihm auch nicht möglich, die ihn belastende Information zu korrigieren bzw. darzulegen, dass es sich anscheinend um eine Verwechselung handelte.
Nach Angaben der schweizerischen Behörden erfolgt dieses Konsultationsverfahren „teilautomatisch“, so dass in diesen Fällen weder das zuständige Konsulat noch das Schweizerische Bundesamt für Migration (BFM) als zentrale Be-hörde im Visumverfahren erfahre, welcher Staat die Visumvergabe blockiert hat. Lediglich das beim BFM angesiedelte „VISION“-Büro wird informiert.
Die Liste der „Drittländer, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation erforderlich ist“, umfasst derzeit anscheinend 29 Staaten und zusätzlich drei Personengruppen: Staatenlose, Flüchtlinge sowie Palästinenserinnen und Palästinenser.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Staaten gelten derzeit als „Drittländer, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation erforderlich ist“?
a) Die Zugehörigkeit zu welchen weiteren „Personengruppen“ erfordert ebenfalls ein sogenanntes Konsultationsverfahren?
b) Wie wurden diese „Personengruppen“ definiert?
c) Auf wessen Veranlassung gelangten diese „Personengruppen“ auf die Liste?
Nach welchem Verfahren kann ein Schengen-Staat einen Drittstaat bzw. eine „Personengruppe“ auf diese Liste setzen lassen?
a) Wem muss dies nach welchem Verfahren mitgeteilt werden?
b) Inwieweit haben andere Schengen-Staaten oder sonstige Institutionen die Möglichkeit, diese jeweilige Einstufung anzufechten?
c) Nach welchem Zeitraum ab der ersten Mitteilung eines Wunsches nach Aufnahme in die Liste durch einen Schengen-Staat ist dies für die anderen Schengen-Staaten verbindlich und muss angewendet werden?
Welche der „Drittländer, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation erforderlich ist“ bzw. Personengruppen sind auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland auf diese Liste gesetzt worden?
a) Welche Gründe bzw. sonstigen Annahmen lagen hierfür jeweils vor?
b) Nach welchem Verfahren wird innerhalb der Bundesregierung eine Entscheidung über die Aufnahme in diese Liste getroffen?
c) Welche bundesdeutschen Stellen entscheiden schließlich, ob ein Staat auf diese Liste gesetzt wird?
Welche Staaten sind für die Listung der anderen, nicht von Deutschland gelisteten Staaten bzw. „Personengruppen“, verantwortlich?
In wie vielen Fällen von Visumanträgen bei den Auslandsvertretungen anderer Schengen-Staaten ist die Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fünf Jahren jeweils konsultiert worden (bitte für jedes Jahr einzeln nachweisen)? In wie vielen Fällen hat sie die Visumvergabe blockiert (bitte nach Drittstaaten bzw. Personengruppen aufschlüsseln)?
Inwieweit haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Schengen-Staaten (auch Deutschland) über diese Regelung hinweggesetzt und trotz Einspruch im „Konsultationsverfahren“ ein Schengen-Visum erteilt?
Wo ist das „VISION“-Büro der Bundesrepublik Deutschland angesiedelt?
a) Wann wurde die Einrichtung gegründet, und über welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt sie?
b) Über welche jährlichen Haushaltsmittel verfügt das Büro, und wie werden diese bestritten?
c) Welche technischen Mittel werden vom „VISION“-Büro genutzt?
d) Auf welche Datenbanken oder andere Informationsquellen kann das „VISION“-Büro mittelbar und unmittelbar zugreifen?
Welche deutschen Behörden oder sonstigen Einrichtungen werden bei einer „Konsultation“ hinzugezogen?
a) Welche Abteilungen der jeweiligen Behörden sind dafür zuständig?
b) Welche deutschen und internationalen Informationssysteme welcher Behörden werden abgefragt?
c) Inwieweit sind derartige Abfragen automatisiert oder „teilautomatisiert“?
d) Trifft es zu, dass sich die zuständigen deutschen Stellen nicht weiter mit einem Visumantrag befassen, wenn eine Ausschreibung im SIS vorliegt, mithin der Antrag gar nicht erst an die „zentrale Behörde“ weitergereicht wird?
Wird das „Konsultationsverfahren“ nach der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems VIS im vergangenen Oktober technisch neu geordnet?
Teilt eine deutsche Behörde der anfragenden zentralen Behörde eines anderen Schengen-Staates mit, aus welchen Gründen sie die Visumvergabe blockiert?
a) Wenn ja, auf welche Weise wird diese Mitteilung vorgenommen?
b) Welches Formular oder sonstige standardisierte Mitteilung wird hierfür verwandt?
c) Welche „zentralen Behörden“ der 27 Schengen-Staaten nehmen diese Mitteilungen entgegen, und wo sind diese nach Kenntnis der Bundesregierung angesiedelt (bitte als Tabelle beantworten)?
Wird die Praxis, den Antragstellern nicht mitzuteilen, welcher Schengen-Staat sich gegen eine Einreise aussprach, nach Kenntnis der Bundesregierung in den Schengen-Staaten unterschiedlich gehandhabt? Wenn ja, welche Schengen-Staaten teilen den Betroffenen dies nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Gründen mit?
In wie vielen Fällen wurden die zentralen Behörden anderer Schengen-Staaten über Visumanträge bei deutschen Auslandsvertretungen konsultiert?
a) In wie vielen Fällen wurde die Vergabe eines Schengen-Visums blockiert?
b) In wie vielen Fällen hat die Bundesrepublik Deutschland den Betroffenen ein auf ihr Territorium beschränktes Visum ausgestellt?
Übermitteln auch die deutschen Konsulate den Betroffenen im Falle einer Visumverweigerung im Zuge des Konsultationsverfahrens nur die Information – angekreuzt auf dem einheitlichen Formular zur Visumverweigerung –, dass „ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung (sind), dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit […] oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen“?
a) Wenn ja, teilt das zuständige Konsulat oder das Auswärtige Amt bzw. eine andere als „zentrale Behörde“ zuständige Stelle den Betroffenen mit, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt?
b) Sofern eine solche Mitteilung unterbleibt, wird diese wenigstens auf Ersuchen der Antragsteller hin mitgeteilt?
c) Wenn nein, auf welchem anderen Weg hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich über das blockierende Land bzw. den Grund der Ablehnung in Kenntnis zu setzen?
Sofern eine Mitteilung über die Gründe für die Ablehnung eines Visums auch auf Antrag der Betroffenen unterbleibt, welche Gründe haben die Bundesregierung zu dieser Praxis bewogen?
a) Trifft es zu, dass Betroffene im Falle einer Ablehnung aus Deutschland hierüber erst Klarheit zu möglichen Gründen erhielten, wenn Auskunftsersuchen in allen 16 Landeskriminalämtern, 16 Landesämtern für Verfassungsschutz sowie dem Bundeskriminalamt und den Bundesgeheimdiensten gestellt würden?
b) Wie sollen die Betroffenen nach Ansicht der Bundesregierung dennoch ihr Recht auf ein faires und transparentes Verfahren zur Visumerteilung wahrnehmen?
Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die deutsche Praxis, die Gründe für ein faktisches Einreiseverbot nach dem „Konsultationsverfahren“ geheim zu halten? Inwieweit wird dazu der Artikel 47 des Schengen-Visakodex herangezogen, der allerdings nur vorschreibt, dass die besagte Länderliste veröffentlicht werden muss, aber keine näheren Bestimmungen zur Geheimhaltung weiterer Informationen trifft?