[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11017
17. Wahlperiode 17. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Rosemarie Hein,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10897 –
Datenhandel durch Adresshändlerunternehmen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Dass sich Daten von Bürgerinnen und Bürgern über die letzten Jahre zu einem
äußerst begehrten Gut entwickelt haben, ist schon lange kein Geheimnis mehr.
So hat sich ein Markt aufgetan, der durch den Handel mit eben genau diesen
Daten ein äußerst lukratives Geschäft entwickelt hat und sich stetig weiter
ausdehnt. Vor allem diejenigen, die die Daten von Bürgerinnen und Bürgern
sammeln, analysieren und schließlich verkaufen oder gar vermieten – sogenannte
Adresshändlerunternehmen oder Listbroker, von denen es in der
Bundesrepublik Deutschland circa 1 000 gibt – verdienen horrende Summen am Geschäft
mit der Privatsphäre des Einzelnen.
Mit den kürzlich im Deutschen Bundestag verabschiedeten Neuregelungen im
Meldewesen wird es für Adresshändler zukünftig noch einfacher, an die
Privatadressen von Bürgerinnen und Bürgern zu gelangen: Schließlich können die
Daten durch das neue Gesetz einfach bei den jeweiligen Meldeämtern
eingekauft werden. Somit fallen für ein paar Cent pro Datensatz auch die letzten
durch den Staat auferlegten Grenzen, die den Schutz der Privatsphäre der
Bürgerinnen und Bürger gewähren sollten.
Als Paradebeispiel eines Listbrokers dient die Schober Information Group
Deutschland GmbH. Das Unternehmen wirbt damit, im Besitz von 50 Millionen
Privatadressen deutscher Bürgerinnen und Bürger zu sein. Bei diesem einen
Unternehmen sind also die Daten von etwa 62 Prozent der gesamten deutschen
Bevölkerung gespeichert. Neben den reinen Adressdatensätzen können bei der
Schober Information Group Deutschland GmbH auch über 300 sogenannte
Zusatzmerkmale eingekauft werden – Daten, die Aufschluss über Reisen, Hobbys,
Sport- und Freizeitaktivitäten, Fahrzeugbesitz, Versicherungen, Altersvorsorge
oder Investitionen des jeweiligen Adressinhabers geben. Die
Adresshändlerunternehmen sind bestrebt, die gespeicherten Daten der Bürgerinnen und Bürger
immer auf dem neuesten Stand zu halten.
Interessant sind solche Angebote insbesondere für Unternehmen, die ihre
Produkte möglichst gezielt und individualisiert, beispielsweise durch Postsendung,
bewerben möchten. Laut Deutschem Dialogmarketing Verband e. V. haben
Unternehmen im vergangenen Jahr 27,7 Mrd. Euro in die Adressen privater Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Oktober 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11017 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHaushalte investiert – genauso viel wie in die klassische Werbung. Durch die
Angebote der Listbroker haben sie die Möglichkeit, ohne großen Aufwand
herauszufinden, wer Interesse an ihren Produkten haben könnte. Für
Unternehmen sind dabei vor allem Daten interessant, die Rückschlüsse auf
Interessen, Freizeitgestaltung und Lebens- bzw. Einkommensverhältnisse von
Bürgerinnen und Bürgern zulassen. Daten dieser Art sind bei den Adresshändlern für
jeden gegen Entgelt in immensem Umfang und je nach Bedarf in einem
Onlineshop abrufbar. Es reichen schon ein paar Klicks durch die kleinformatig
katalogisierten und spezialisierten Adresssammlungen, um an Tausende
passende Adressen potenzieller Kundinnen und Kunden zu gelangen. Wenn man
beispielsweise lediglich die Privatadressen von 18- bis 35-jährigen
Berlinerinnen und Berlinern, die in Einpersonenhaushalten in Häusern der Baujahre 1946
bis 1980 leben, an Mode interessiert sind und überdurchschnittlich oft
einkaufen gehen, haben möchte, ist das kein Problem. Bei dem Kauf von Adressen
gibt es nur eine einzige Regel: je genauer und detaillierter die Daten, desto
teurer sind sie.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom
14. August 2009 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) u. a. im
Hinblick auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für
Adresshandel und Werbung novelliert. Es wurde insbesondere das sogenannte Opt-in-
Prinzip eingeführt. Der durch das Gesetz neugefasste § 28 Absatz 3 Satz 1
BDSG hält dementsprechend als Grundsatz fest, dass die Verwendung
personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt
hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die
verantwortliche Stelle nach § 28 Absatz 3a BDSG verfährt. Die verantwortliche Stelle muss
insoweit an den Betroffenen herantreten und ihn für eine Einwilligung
gewinnen.
Diese Regelung galt jedoch bis zum 31. August 2012 nur eingeschränkt. Gemäß
§ 47 Nummer 2 BDSG war § 28 BDSG für die Verarbeitung und Nutzung vor
dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten für Zwecke der
Werbung bis zum 31. August 2012 in der bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden.
Mit der Regelung des § 48 Satz 1 Nummer 2 BDSG hat der Bundesgesetzgeber
die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 über die
Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29 BDSG dem Deutschen Bundestag zu
berichten. Im Hinblick darauf, dass § 28 BDSG in der geänderten Fassung erst
seit dem 1. September 2012 gilt, sieht die Bundesregierung von Ausführungen
zu eventuellen Auswirkungen der §§ 28 und 29 BDSG zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ab. Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass die
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen der Kontrolle der zuständigen
Aufsichtsbehörden der Länder gemäß § 38 Absatz 6 BDSG unterliegt.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Verkauf von Daten der Bürgerinnen
und Bürger durch Listbroker gegen Entgelt im Hinblick auf den
Datenschutz, das Gebot der Datensparsamkeit und das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/110172. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass der Datenhandel der
Listbroker nicht immer mit den gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz
im Einklang ist?
a) Wenn ja, wie sehen diese Erkenntnisse aus?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen
hinsichtlich des Umgangs mit Daten von Bürgerinnen und Bürgern zu
verschärfen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglich aussagekräftigen Erkenntnisse
vor. Im Übrigen wird zur Rechtslage auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, aus welchen Quellen und auf welchen
jeweiligen Rechtsgrundlagen die Listbroker die Daten für ihre Kataloge
bekommen?
Soweit der Bundesregierung bekannt, erhalten Adressunternehmen ihre Daten
u. a. dann, wenn Kunden an Gewinnspielen aller Art ohne am Rabattsystem aus
privaten Quellen teilnehmen und sie mit der Teilnahme auch eine
Einwilligungserklärung zur weiteren Verwendung ihrer Daten abgeben. Als weitere
Rechtsgrundlagen kommen die Erlaubnistatbestände der §§ 28 und 29 BDSG in
Betracht. Adressunternehmen können auch von den Meldebehörden einfache
Melderegisterauskünfte auf Grundlage der geltenden Landesgesetze gegen
Gebühr erhalten; diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Datensätze durch welche
Listbroker jährlich verkauft oder vermietet werden?
Wenn ja, wie viele, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Sie kann daher ihr bekannte Werbeaussagen von Listbrokern – so wirbt z. B.
die EOS Information Group auf ihrer Internetseite mit Informationen zu rund
50 Millionen Privathaushalten – weder bestätigen noch dementieren. In diesen
Werbeaussagen sieht die Bundesregierung keine ausreichende Grundlage für
eigene Schlussfolgerungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass allein die Schober Information Group Deutschland GmbH im Besitz
von 50 Millionen Privatadressen und insgesamt nahezu jeder Bürger mit
seinen Daten bei privaten Dienstleistern erfasst ist?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Drucksache 17/11017 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Greift die Bundesregierung selbst oder greifen deren Behörden auf das
Angebot von Listbrokern zurück?
Wenn ja,
a) auf welcher gesetzlichen Grundlage,
b) wie oft, und zu welchen Zwecken hat die Bundesregierung auf solche
Angebote zurückgegriffen,
c) welche Behörden arbeiten mit welchen Unternehmen zusammen,
d) wie viele Datensätze haben welche Behörden bei welchen Unternehmen
für welche Zwecke eingekauft,
e) in welchem finanziellen Umfang haben welche Behörden Daten bei
welchen Unternehmen eingekauft?
Die Bundesregierung und ihre Behörden haben in folgenden Fällen auf das
Angebot sogenannter Listbroker zurückgegriffen:
• Das Statistische Bundesamt erwirbt für statistische Zwecke von Listbrokern
Daten zu Unternehmensgruppen. Das sind Informationen über alle
rechtlichen Einheiten, die über Besitzanteile an deutschen Unternehmen verfügen,
sofern diese Besitzanteile direkt oder indirekt zu mehrheitlicher Kontrolle an
einem Unternehmen führen. Sofern dort auch natürliche Personen beteiligt
sind, bedingt dies den Kauf von Personendaten.
Antwort zu Frage 6a:
Der Erwerb erfolgt auf der Grundlage des § 13 Absatz 2 des
Bundesstatistikgesetzes und der VO (EG) Nummer 177/2008 (EU-Statistikregister-VO).
Antwort zu Frage 6b:
Der Erwerb erfolgt jährlich zu dem o. g. Zweck.
Antwort zu Frage 6c:
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder arbeiten (derzeit) mit
dem Bureau van Dijk (BvD) zusammen. Der Anbieter wird über eine EU-
weite Ausschreibung vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des
Innern ermittelt.
Antwort zu Frage 6d:
Innerhalb der ca. 900 000 von BvD bezogenen Datensätze sind ca. 100 000
natürliche Personen mit deren Besitzanteilen an deutschen oder
ausländischen Unternehmen (rechtliche Einheiten).
Antwort zu Frage 6e:
Die jährlichen Kosten für die Gesamtlieferung von BvD (also alle 900 000
Datensätze) betragen ca. 220 000 Euro.
• Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weist darauf hin,
dass es sich bei den von der BZgA angemieteten Adressen niemals um
Privatanschriften von Bürgerinnen und Bürgern handelt. Es werden stets nur die
Institutionsanschriften ohne Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
bzw. bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nur die Praxisanschriften
verwendet.
Antwort zu Frage 6a:
Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 1 BDSG.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11017Antwort zu Frage 6b:
Im Zeitraum Januar 2010 bis September 2012 wurden 9 Anmietungen von
Adressen vorgenommen. Der Zweck war jeweils die Versendung von
berufsbezogenen Informationsmaterialien der BZgA an bestimmte Berufsgruppen:
2010:
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „Schutzimpfungen
im Kindesalter“ an Kinderärzte (ca. 4 500 Adressen),
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „Leben mit
behinderten oder chronisch kranken Kindern“ an Krankenhäuser mit
gynäkologischen Abteilungen (ca. 1 000 Adressen),
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema
„Hygienemaßnahmen“ an Kindergärten/Kindertagesstätten (ca. 31 000 Adressen),
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „saisonale
Grippeschutzimpfung“ an niedergelassene Hausärzte/Gynäkologen/Pädiater/
Internisten/Neurologen/Krankenhäuser/Reha-Kliniken/Alten- und
Pflegeheime (ca. 76 000 Adressen).
2011:
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „Kindergesundheit/
Entwicklung von Kindern“ an Kindergärten/Kindertagesstätten (ca.
30 000 Adressen),
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „saisonale
Grippeschutzimpfung“ an niedergelassene Hausärzte/Gynäkologen/Pädiater/
Internisten/Neurologen/Krankenhäuser/Reha-Kliniken/Alten- und
Pflegeheime/Apotheken (ca. 100 000 Adressen).
2012:
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „Masern-Mumps-
Röteln-Impfung“ an niedergelassene Gynäkologen und Kinderärzte (ca.
13 000 Adressen),
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „Organ- und
Gewebespende“ an niedergelassene Hausärzte und Internisten (ca. 42 000
Adressen),
– Versandaktion mit Informationsmaterial zum Thema „saisonale
Grippeschutzimpfung“ an niedergelassene Hausärzte/Gynäkologen/Pädiater/
Internisten/Neurologen/Krankenhäuser/Reha-Kliniken/Alten- und
Pflegeheime (ca. 76 000 Adressen).
Antwort zu Frage 6c:
Die BZgA hat im genannten Zeitraum die Dienstleistung der folgenden
Unternehmen in Anspruch genommen (es handelt sich hierbei ausdrücklich
nicht um eine Zusammenarbeit):
– Schwarzeck Verlag GmbH, Stefan-George-Ring 19, 81929 München,
– direkt + online GmbH, Martin-Kollar-Straße 5, 81829 München,
– Karl Trebbau GmbH, Schönhauser Str. 21, 50968 Köln,
– Schober Information Group Deutschland GmbH, Max-Eyth-Straße 6–10,
71254 Ditzingen.
Drucksache 17/11017 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAntwort zu Frage 6d:
Die BZgA hat im genannten Zeitraum folgende Datensatzmengen zur
einmaligen Nutzung angemietet (gerundete Werte), der Verwendungszweck ist
in der Antwort zu Frage 6b beschrieben:
– Schwarzeck Verlag: 189 000,
– direkt + online: 123 500,
– Karl Trebbau GmbH: 30 000,
– Schober: 31 000.
Antwort zu Frage 6e:
Im genannten Zeitraum sind folgende Kosten für Adressmieten angefallen
(gerundete Werte):
– Schwarzeck Verlag: 12 100 Euro,
– direkt + online: 13 250 Euro,
– Karl Trebbau GmbH: 3 700 Euro,
– Schober: 10 600 Euro.
• Prinzipiell bemüht sich das Robert Koch-Institut (RKI), keine Datenbestände
erwerben zu müssen, sondern es wird meist auf die Datenbestände der
Einwohnermeldeämter zurückgegriffen.
Antwort zu Frage 6a:
Für die wissenschaftliche Arbeit des RKI gelten verschiedene gesetzliche
Grundlagen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist das „Gesetz über
Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts“ (BGA-NachfG), das
in § 2 Absatz 3 Nummer 4 BGA-NachfG dem RKI Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Gesundheitsberichterstattung zuweist. Eine wesentliche
Datenquelle der Gesundheitsberichterstattung sind die im Rahmen des
Gesundheitsmonitoring des RKI durchgeführten Gesundheitssurveys „Studie zur
Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ (KiGGS), „Studie zur
Gesundheit Erwachsener in Deutschland“ (DEGS) sowie „Gesundheit in
Deutschland aktuell“ (GEDA). Des Weiteren führt die Abteilung 2 zusammen mit der
Abteilung 3 des RKI Studien zur infektionsepidemiologischen Surveillance
durch.
Die Studien des Gesundheitsmonitorings sind bundesweit repräsentativ für
die Wohnbevölkerung in Deutschland. Die Auswahl der Eingeladenen erfolgt
bei den Studien DEGS und KiGGS über Zufallsstichproben der
Einwohnermeldeämter ausgewählter Studienorte. Alle Studien wurden dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Prüfung
vorgelegt und für unbedenklich erachtet.
Wenn Adressdaten an Firmen zur Überprüfung von Angaben weitergeleitet
werden (siehe Antwort zu Frage 6b), geschieht das auf Basis einer
Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG).
Antwort zu Frage 6b:
Das RKI hat zur Durchführung der Studien KiGGS und DEGS sowie zur
Durchführung infektionsepidemiologischer Fall-Kontroll-Studien auf
entsprechende Angebote zurückgegriffen. Da es sich bei den Studien KiGGS
und DEGS um Langzeitstudien handelt, ist eine regelmäßige
Aktualitätsüberprüfung des bestehenden Adressbestands unverzichtbar. Dies geschieht in der
Regel über die Einwohnermeldeämter. Ergänzend werden Auskünfte bei pri-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11017vaten Dienstleistern eingeholt. Zusätzlich werden diese in Anspruch
genommen, um im Vorfeld der Kontaktaufnahme zu Probanden Adressbestände mit
Telefonnummern anzureichern. Zur Durchführung spezieller telefonischer
Befragungen (Fall-Kontroll-Studien) wurden regional ausgewählte
Telefonnummern ohne Namens- oder Adresszusätze erworben.
Antwort zu Frage 6c:
Das RKI hat zu dem in b) genannten Zweck die Dienstleistungen folgender
Firmen in Anspruch genommen:
– Deutsche Post Direkt GmbH (Adressrecherche/
Telefonnummernanreicherung), Sträßchensweg 10, 53113 Bonn,
– TVG Telefonbuch- und Verzeichnisverlag GmbH & Co. KG
(Adressrecherche/Telefonnummernanreicherung), Wiesenhüttenstraße 18, 60329
Frankfurt,
– EOS Payment Solutions GmbH (Adressrecherche), Steindamm 80,
20099 Hamburg,
– PRODATA Datenbanken und Informationssysteme GmbH (Lieferung
von Telefonnummern), Steinhäuserstraße 12, 76135 Karlsruhe.
Antwort zu den Fragen 6d und 6e:
Die folgende Aufstellung bezieht sich auf die im Rahmen der Durchführung
der jeweils zurückliegenden Studienwellen KIGGS Welle1 (2009 bis 2012)
und DEGS1 (2008 bis 2011) vergebenen Aufträge zu Adressrecherchen und
Telefonnummernanreicherungen sowie zur Lieferung von Telefonnummern:
– Deutsche Post Direkt GmbH
Anzahl Datensätze: rund 25 000
Kosten: ca. 4 000 Euro
– TVG Telefonbuch- und Verzeichnisverlag GmbH & Co. KG
Anzahl Datensätze: rund 25 000
Kosten: ca. 4 000 Euro
– EOS Payment Solutions GmbH
Anzahl Datensätze: < 500
Kosten: ca. 1 000 Euro
– PRODATA Datenbanken und Informationssysteme GmbH
– Anzahl Telefonnummern: rund 10 000
Kosten ca. 2 600 Euro.
• Dem Bundesamt für Justiz wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) am 1. Januar 2007 die Zuständigkeit für die
Verfolgung von Publizitätspflichtverstößen offenlegungspflichtiger Unternehmen
nach § 335 des Handelsgesetzbuches (HGB) übertragen. Dazu leitet es
Ordnungsgeldverfahren gegen offenlegungssäumige Unternehmen durch
Zustellung an das Unternehmen ein.
Antwort zu den Fragen a und b:
Im Rahmen der Ordnungsgeldverfahren wird auf die Adressdaten der
Handelsregister der Länder (sog. Indexdatenbestand) zurückgegriffen. Die
Unternehmen sind gemäß §§ 29, 31 HGB zwar verpflichtet, ihre im
Handelsregister gemeldeten Geschäftsadressen zu aktualisieren. Von den jährlich
rund 150 000 einzuleitenden Ordnungsgeldverfahren scheitert bei rund
15 Prozent eine Zustellung aber aufgrund der nicht mehr aktuellen Anschrift
Drucksache 17/11017 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder betreffenden Unternehmen im Handelsregister. In diesen Fällen wird ein
externer Dienstleister mit einer Bereinigung der Adressen beauftragt. Nur in
den seltenen Fällen (rund 2 Prozent), in denen keine zustellungsfähige
Unternehmensanschrift ermittelt werden kann, muss auf die Adresse natürlicher
Personen, die laut Handelsregister gesetzliche Vertreter der Gesellschaften
sind, zurückgegriffen werden.
Antwort zu Frage 6c:
Nach durchgeführten Vergabeverfahren hat das Bundesamt für Justiz mit der
Firma beDirect GmbH & Co. KG aus Gütersloh einen Vertrag über die
Bereinigung von Adressdaten geschlossen, um die Zustellung
sicherzustellen.
Antwort zu den Fragen 6d und 6e:
Der Preis für eine erfolgreich ermittelte Adressbereinigung beträgt 1,18 Euro
zzgl. MwSt für eine Unternehmensanschrift und 1,19 Euro zzgl. MwSt für
eine Anschrift eines Geschäftsführers der betroffenen Gesellschaft. Im
aktuellen Kalenderjahr 2012 sind für Adressbereinigungen rund 7 000 Euro
angefallen.
• Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben zur
Durchführung von Mailingaktionen Adressen von Adresshändlern erworben. Der
Erwerb des Adressmaterials erfolgte im Falle des BMAS über eine mit der
Abwicklung der Mailingaktion beauftragte Agentur.
Die Aktionen erfolgten rechtlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Die
Bundesregierung hat die Pflicht, die Bevölkerung über wichtige gesetzliche
Regelungen und politische Entscheidungen ausreichend zu unterrichten.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 1977
ausdrücklich festgelegt, dort heißt es:
„Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften
ist in Grenzen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch
notwendig. Die Demokratie des Grundgesetzes bedarf – unbeschadet sachlicher
Differenzen in Einzelfragen – eines weitgehenden Einverständnisses der
Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung.
In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass die Regierung und
gesetzgebende Körperschaften – bezogen auf ihre Organtätigkeit – ihre
Politik, ihre Maßnahmen und Vorgaben sowie die künftig zu lösenden Fragen
darlegen und erläutern.“
Maßnahmen und Rechtsnormen aus dem Ressortbereich des BMAS
betreffen fast alle Bürgerinnen und Bürger und zudem in existenziellen Fragen
(z. B. Alterssicherung, Sicherung der Arbeitsplätze usw.).
BMAS
2009:
– Mailing zum Thema „Kurzarbeitergeld“ an Betriebsräte (53 000
Adressen, Kosten: 12 614 Euro, Unternehmen: TrebbauKoop).
– Mailing zum Thema „Kurzarbeitergeld“ an Betriebsräte (60 394
Adressen, Kosten: 14 372 Euro, Unternehmen: TrebbauKoop).
– Mailing zum Thema „Kurzarbeitergeld“ an Unternehmen (208 050
Adressen, Kosten: 35 923 Euro, Unternehmen: Schober).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11017– Mailing zum „Ausbildungsbonus“ an Gewerkschaften, Innungen,
Wohlfahrts- und Sozialverbände, Berufsverbände (16 348 Adressen, Kosten:
2 959 Euro, Unternehmen: Schober).
– Mailing zur „Mitarbeiterkapitalbeteiligung“ an Handwerkskammern,
Industrie- und Handelskammern, Handwerksverbände,
Wirtschaftsverbände, Arbeitgeberverbände (2 427 Adressen, Kosten: 566 Euro,
Unternehmen: Schober).
– Mailing zum Thema „Teilzeit für Männer“ an Familienverbände und
Frauenverbände (2 019 Adressen, Kosten: 495 Euro, Unternehmen:
Schober).
BAuA
2011:
– Realisierung von Direktmailing-Aktionen für die Deutsche
Arbeitsschutzausstellung (DASA) (5 751 Adressen, Kosten: 2 505 Euro, Unternehmen:
Deutsche Post Direkt GmbH + 967 Adressen, Kosten: 2 505 Euro,
Unternehmen: Schober).
2012:
– Realisierung von Direktmailing-Aktionen für die DASA (5 180
Adressen, Kosten: 2 894 Euro, Unternehmen: Deutsche Post Direkt GmbH).
• Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) wurde eine für das BMG tätige PR- und Werbeagentur zum
Jahreswechsel 2011/2012 einmalig beauftragt, durch die Fa. DOCaddress
GmbH in München einen Ministerbrief an die Beschäftigten im
Gesundheitswesen mit dem Ziel versenden zu lassen, über die Neuerungen im
Gesundheitswesen zu informieren. Der Verteiler beinhaltete die Geschäftsadressen
von 169 150 niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten sowie
niedergelassenen Fachärzten verschiedener Richtungen und Allgemeinmedizinern,
außerdem 7 124 Alten- und Pflegeheime, 1 341 Tageskliniken, 6 329 Ambulante
sowie 6 460 Private Krankenpflegedienste sowie 2 751 Krankenhäuser. Die
Kosten beliefen sich auf 16 156 Euro brutto. Bezüglich des rechtlichen
Rahmens der Öffentlichkeitsarbeit wird auf die Absätze 2 bis 4 des
vorangehenden Abschnitts verwiesen.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die kommunalen Meldeämter ihre
Datensätze mit denen der Listbroker abgleichen?
Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage geschieht dies, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorgang
hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Grundsätze?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Für den Vollzug des
Meldewesens sind Behörden der Länder (Meldebehörden) zuständig (§ 1
Absatz 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes [MRRG]).
8. Besteht für Listbroker die Möglichkeit, Daten bei den kommunalen
Meldeämtern oder anderen Behörden der Bundesregierung einzukaufen?
Wenn ja, welche Behörden haben Daten welcher Art an welche
Unternehmen wann für welche Beträge verkauft oder verschenkt?
Daten können bei den Meldebehörden wie auch bei den Behörden der
Bundesregierung nicht eingekauft werden. Die Meldebehörden erteilen an
Privatpersonen und Unternehmen einfache Melderegisterauskünfte gegen Gebühr. Die ein-
Drucksache 17/11017 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefache Melderegisterauskunft umfasst Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad
und Anschriften einzelner bestimmter Personen (§ 21 Absatz 1 Satz 1 MRRG).
9. Wie würden sich aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeiten für
Listbroker, Daten der kommunalen Meldeämter zu beziehen, nach den
vom Deutschen Bundestag beschlossenen Neuregelungen des
Meldewesens im Vergleich zur bisherigen Situation verändern?
Sieht die Bundesregierung hier einen Änderungsbedarf, der in den
Verhandlungen zwischen Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss
eine Rolle spielen sollte?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die geltenden Gesetze, d. h. das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und
die Meldegesetze der Länder, enthalten kein spezielles Recht der betroffenen
Person, eine einfache Melderegisterauskunft an einen Adresshändler zu
verhindern. Nach der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Regelung wäre es
verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft u. a. zu Zwecken des
Adresshandels zu verwenden, wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung
für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat, es sei denn, die Daten
werden ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener
Daten verwendet; dieses Verbot wäre bußgeldbewehrt (§ 44 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 und Satz 2 i. V. m. § 54 Absatz 2 Nummer 12 des Entwurfs eines
Bundesmeldegesetzes in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen
Fassung; Bundestagsdrucksache 17/10158). Auf ihr Widerspruchsrecht wären die
betroffenen Personen regelmäßig hinzuweisen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 a. a. O.).
Nach dem Beschluss des Bundesrates, die Einberufung des
Vermittlungsausschusses zu verlangen, ist es Aufgabe dieses Gremiums, einen
Einigungsvorschlag vorzulegen. Dem kann die Bundesregierung nicht vorgreifen.
10. Wie und durch wen wird kontrolliert, ob die jeweiligen Adresshändler
den Auskunftsersuchen der Bürgerinnen und Bürger nachkommen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Adresshändler Daten aus sozialen
Netzwerken exportieren?
Wenn ja, seit wann, und was hat sie diesbezüglich unternommen oder
geplant?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Adresshändler Daten aus sozialen
Netzwerken exportieren.
12. Plant die Bundesregierung zukünftig das Sammeln und Verkaufen von
Daten durch Adresshändler in irgendeiner Form zu kontrollieren bzw. zu
regulieren?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1101713. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die Bürgerinnen und
Bürger gegeben, um ihre Daten vor Adresshandel zu schützen, und gibt es
Überlegungen, den Datenhandel einzuschränken?
Wenn ja, in welche Richtung zielen diese Überlegungen?
Die Bundesregierung verweist auf die gesetzlichen Regelungen, die es den
Betroffenen ermöglichen, der Nutzung ihrer Daten für Adresshandel und Werbung
zu widersprechen bzw. ihre Einwilligung hierzu zu versagen bzw. zu
widerrufen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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