[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11099
17. Wahlperiode 19. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Kerstin Andreae,
Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10913 –
Entbürokratisierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im März 2010 hat der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Empfehlungen
vorgelegt, wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
entbürokratisiert werden kann. Abgesehen von der pauschalen Berechnung des
Mietkostenzuschusses und dem Verzicht auf den Sprachnachweis beim Auslands-
BAföG wurden die zahlreichen Vorschläge bisher nicht aufgegriffen.
Weiterhin müssen sich Studierende, die eine Ausbildungsförderung beantragen
wollen, zusammen mit ihren Familien durch eine Vielzahl schwer verständlicher
Formulare und umfassender Nachweispflichten kämpfen.
In seiner Zwischenbilanz „Zwei Jahre nach dem Bericht ‚Einfacher zum
Studierenden- BAföG‘ Der Nationale Normenkontrollrat zieht eine
Zwischenbilanz“ von Juli 2012 signalisiert der NKR dringenden Handlungsbedarf auf
gesetzlicher Ebene und bei den Verwaltungsvorschriften. Bei den
Studierenden und in den BAföG-Ämtern übten die bislang ergriffenen Maßnahmen eine
noch zu wenig entlastende Wirkung aus. „Der Normenkontrollrat erwartet,
dass noch bis zum Ende dieser Legislaturperiode eine weitere Novellierung
des BAföG erfolgt und die begrüßenswerten Arbeiten von Bund und Ländern
an der überfälligen Neufassung der BAföG-Verwaltungsvorschriften
abgeschlossen werden. Erforderlich sind darüber hinaus weitere Schritte auf dem
Weg zu einer bundesweiten Einführung eines elektronisch gestützten BAföG-
Antragsverfahrens in allen Bundesländern“, so das klare Fazit des NKR.
Die BAföG-Bürokratie führt nicht nur dazu, dass BAföG-Ämter laut NKR bis
zu einem halben Jahr brauchen, um die Anträge zu bearbeiten, sie verursacht
auch hohe Kosten. Eine Anfrage der baden-württembergischen
Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ergeben, dass sich der bürokratische
Aufwand für das BAföG in Baden-Württemberg 2002 auf 11,2 Mio. Euro belief.
Der NKR hat in seiner Zwischenbilanz vom Juli 2012 die zuständigen Stellen
der Bundes- und Länderverwaltungen aufgefordert, alle notwendigen
Maßnahmen zu einer weiteren Entbürokratisierung der gesetzlichen Grundlagen
sowie des BAföG-Vollzugs schnellstmöglich umzusetzen. Daher ist es
notwendig, Inhalt und Zeitplan der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des
BAföG zu erfahren. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
16. Oktober 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11099 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie hoch sind die durchschnittlichen Bürokratiekosten bei der Bearbeitung
eines BAföG-Antrags (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Das Statistische Bundesamt hatte einmalig für den im März 2010
veröffentlichten Bericht zum Pilotprojekt „Einfacher zum Studierenden- BAföG“, das
gemeinsam von der Bundesregierung und vom Nationalen Normenkontrollrat
(NKR) initiiert und begleitet worden war, BAföG-Behörden zum (Zeit-)
Aufwand für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen befragt. Insgesamt wurden
14 Ämter für Ausbildungsförderung in acht unterschiedlichen Bundesländern
befragt.
Die nach der Methode des Standardkosten-Modells generierten
Standardprozesse für die BAföG-Behörden wurden nach Erst- und
Weiterförderungsantrag differenziert. Danach sind für die Antragsbearbeitung pro Erstantrag im
Schnitt 64 Minuten, pro Weiterförderungsantrag im Schnitt 52 Minuten
anzusetzen. Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Antrags-Fallzahlen
beziehen sich auf die eingereichten Erst- und Weiterförderungsanträge im Jahr
2008.
Für die Zwecke des Berichts fand damals keine Monetarisierung dieser
ermittelten Zeiten des Normadressaten „Verwaltung“ statt. Der jeweilige zeitliche
Aufwand der Verwaltung kann jedoch nach der Methodik des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung für die Zwecke dieser Anfrage entsprechend nachträglich
errechnet werden. Setzt man den standardisierten Tarif für ein
durchschnittliches Qualifikationsniveau auf der Hierarchieebene „Länder“ in Höhe von
35,80 Euro nachträglich an, erhält man die in der nachfolgenden Tabelle
zusammenfassend dargestellten Ergebnisse.
Tabelle: Transformation des Verwaltungsaufwands in Bürokratiekosten
Auf Basis der Ergebnisse der im Jahre 2010 durchgeführten Untersuchung
ergeben sich für den Normadressaten „Verwaltung“ somit Bürokratiekosten in
Höhe von rund 21,4 Mio. Euro pro Jahr für die Bearbeitung der BAföG-
Anträge. Eine Aufschlüsselung nach Ländern wurde nicht vorgenommen und liegt
daher nicht vor.
Der ausweislich in der Vorbemerkung der Fragesteller auf 11,2 Mio. Euro
bezifferte Wert für den BAföG-Vollzugsaufwand in Baden-Württemberg im Jahr
2002 lässt sich nach Auskunft des Statistischem Bundesamts nicht mit den in
der obigen Tabelle dargestellten Bürokratiekosten für die Verwaltung von rund
21,4 Mio. Euro für das gesamte Bundesgebiet im Jahr 2008 in direkten Bezug
setzen. Die im „Einfacher zum Studierenden- BAföG“-Pilotprojekt auf der
Basis persönlicher Interviews untersuchten Standardprozesse wurden ohne
Berücksichtigung von Gemeinkosten, Sachkosten(pauschalen) oder sonstiger
„Overhead“-Kosten berechnet. Im Gegensatz zu Abfragen von Daten aus der
Kosten-Leistungs-Rechnung oder Ableitungen über Stellenanteile fokussieren
Standardprozesse auf den aktiven (Zeit-)ansatz eines konkreten
Arbeitsvorgangs.
Antragsart
Standardprozess
(Minuten)
Standardtarif
(Euro) Fallzahl
Bürokratiekosten
(Euro)
Erstantrag 64 35,80 250 110 9 550 867
Weiterförderungsantrag 52 35,80 382 381 11 864 008
Summe 632 491 21 414 875
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/110992. Wie haben sich die Bürokratiekosten für das BAföG zwischen den Jahren 2000
und 2012 entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Untersuchungen des bürokratischen Aufwands beim BAföG-Vollzug, wie sie
durch das Statistische Bundesamt für das Pilotprojekt „Einfacher zum
Studierenden- BAföG“ erfolgt sind, wurden nicht als Zeitreihenanalyse angelegt. Sie
bilden zudem ausschließlich den Zustand zum rechtlichen Stand des Jahres
2008 ab. Differenzierte Daten sind daher nicht verfügbar.
3. In welchem Maß wurden die Bürokratiekosten für das BAföG durch die im
Rahmen der 23. BAföG-Novelle vorgenommenen Vereinfachungen
(pauschale Berechnung des Mietkostenzuschusses, Verzicht auf
Sprachnachweis beim Auslands- BAföG) gesenkt?
Die 23. BAföG-Novelle ist vor der Änderung des Gesetzes zur Einsetzung des
Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) vom 16. März 2011 in Kraft getreten,
so dass eine entsprechende Ermittlung und bezifferte Darstellung des
Erfüllungsaufwands seinerzeit nicht erfolgt ist. Die BAföG-Änderungen selbst
waren auch kein Untersuchungsgegenstand des Pilotprojekts „Einfacher zum
Studierenden- BAföG“. Dort wurden Studierende lediglich zu eigenen
Vereinfachungsvorschlägen befragt, die qualitativ in den Abschlussbericht
aufgenommen wurden. Szenarien, wie sich daraus abgeleitete Maßnahmen auf den
Bürokratieaufwand auswirken könnten, wurden nicht berechnet.
4. Um welchen Betrag sollen die durchschnittlichen Bürokratiekosten pro
BAföG-Antrag mittelfristig sinken?
Die Bundesregierung sieht sich weiterhin in der Pflicht, den Aufwand von
Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung zur Erfüllung von
Bundesrecht dauerhaft auf niedrigem Niveau zu halten und den Antrags- und
Bearbeitungsaufwand beim Leistungsbezug nach Steuer- und Sozialrecht zu
reduzieren. Diese Zielsetzung wird sie auch beim BAföG bei allen künftig anstehenden
Gesetzesänderungen sorgfältig mit im Blick halten und jeweils mit inhaltlichen
ausbildungsförderungspolitischen Zielen einerseits sowie den
haushaltsrechtlichen Geboten der Sparsamkeit andererseits abwägen.
Weitere Entbürokratisierung des BAföG
5. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag des NKR,
Krankenkassenbeiträge pauschal anzurechnen, damit Erbringung und Prüfung des
Krankenversicherungsnachweises entfallen?
Die vom NKR kritisierte differenzierte gesetzliche Regelung zu den
Krankenversicherungszuschlägen geht auf eine Forderung des Bundesrechnungshofs
(BRH) in seiner Bemerkung Nummer 72 des Jahres 1998 zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes zurück (Bundesratsdrucksache 880/98, S. 29,
192 ff.). Der Deutsche Bundestag hatte die Bemerkung zustimmend zur
Kenntnis genommen und einer entsprechenden Empfehlung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 14/1257, S. 38)
folgend in seiner 52. Sitzung am 8. September 1999 gefordert, die
Krankenversicherungszuschläge für Studierende, für die im Krankheitsfall Anspruch auf
beamtenrechtliche Beihilfe besteht, so abzusenken, dass sie dem Subsidiaritäts-
und Bedarfsprinzip der Ausbildungsförderung gerecht werden. Eine
entsprechende Regelung wurde aus diesem Grund seinerzeit in das
Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) aufgenommen.
Drucksache 17/11099 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung hatte die Besorgnis unverhältnismäßiger Steigerung des
Bürokratieaufwands als Folge einer differenzierten Regelung zum
Krankenversicherungszuschlag bereits in der damaligen Diskussion über die Bemerkungen
des BRH zum Ausdruck gebracht. An der derzeitigen Regelung würde sie nur
insoweit festhalten wollen, als auch künftig nur die tatsächlich nachgewiesenen
Kosten einer privaten Krankenversicherung berücksichtigt werden können
sollten. Es bedeutet keinen größeren Verwaltungsaufwand, den Zuschlag auf die
dem Nachweis der Versicherung als solcher einfach zu entnehmende
Beitragshöhe zu begrenzen. Es besteht kein Anlass, privat versicherten Auszubildenden
mehr an Zuschlag zu leisten, als sie tatsächlich für ihre Krankenversicherung
aufbringen müssen. Weitergehende Differenzierungen mit Kürzungsregelung
wegen bestimmter privatärztlicher Wahlleistungen führen jedoch nach
Einschätzung auch der Länder zu erheblichem Verwaltungsaufwand bei nur
geringem Einsparpotential. Die Bundesregierung hielte eine Streichung von § 13a
Absatz 1 Satz 3 BAföG in einem künftigen BAföG-Änderungsgesetz daher für
erörterungswürdig.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
nach Wegfall der Vorlage des Leistungsnachweises nach dem vierten
Semester, die laut NKR aufgrund der Regelstudienzeit von sechs Semestern
in Bachelor-Studiengängen fraglich geworden ist?
Eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes durch gänzlichen Verzicht auf
Leistungsnachweise bei Bachelor-Studiengängen wäre für die steuerfinanzierte
Sozialleistung nach dem BAföG abzuwägen mit der sparsamen Verwendung
von Haushaltsmitteln. Ob eine BAföG-Förderung für 3 bis 4-jährige
Bachelorstudien ohne jegliche Überprüfung der Eignungsvermutung des § 9 BAföG
angemessen wäre, bedarf aus Sicht der Bundesregierung der weiteren Diskussion,
insbesondere mit den Ländern. Dies betrifft auch die Frage, ob ein solcher
kompletter Nachweisverzicht nur für Bachelorstudiengänge mit der derzeit
vorherrschenden Regelstudienzeit von 6 Semestern gelten sollte oder unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch für 6- bis 7-semestrige
Bachelorstudiengänge und für einstufige Studiengänge mit nicht längerer Regelstudienzeit
(beispielsweise. Diplomstudiengänge an Fachhochschulen).
7. Befürwortet die Bundesregierung den kompletten Wegfall der Vorlage des
Leistungsnachweises in einem sechssemestrigen Bachelor-Studium oder
sieht sie andere bürokratiearme Alternativen?
Die Bundesregierung wird diese Frage im Zuge des nächsten
Regierungsentwurfs zu einem BAföG-Änderungsgesetz prüfen und zur Diskussion stellen.
8. Wie wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass es in der Phase des
Übergangs zwischen Bachelor und Master zu keinem „Bruch im
Antragsverfahren“ kommt (Quelle: NKR-Zwischenbilanz, „Zwei Jahre nach dem Bericht
,Einfacher zum Studierenden- BAföG‘“, S. 2)?
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
von studentischer Seite, dass bei der BAföG-Beantragung für ein direkt
nach dem Bachelor folgendes Master-Studium das Bachelor-Zeugnis
nachgereicht werden kann und somit die Bearbeitung direkt mit Eingang des
Antrags beginnen kann?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11099Förderung für das Bachelorstudium wird geleistet bis zum Zeitpunkt der letzten
Prüfung. Eine Förderung für das Masterstudium kann erst nach (endgültiger)
Zulassung für dieses Masterstudium durch die Hochschule beginnen. Um
möglichen Förderungsunterbrechungen bei Zulassung zum Masterstudium bereits
vor Ausstellen des Abschlusszeugnisses zum Bachelorstudium zu begegnen,
sind die Länder im Gesetzesvollzug durch Erlass des Bundes angewiesen, in
diesen Fällen für die Förderung des Masterstudiums ggf. gesonderte
Bescheinigungen der Hochschule ausreichen zu lassen, dass das Bachelorstudium
erfolgreich abgeschlossen wurde, auch wenn die Abschlussnote noch nicht feststeht.
Für den Fall, dass das Masterstudium noch vor Ablauf der Regelstudiendauer
des vorherigen Bachelorstudiums aufgenommen wurde, ist eine solche
Bescheinigung als Förderungsvoraussetzung für die restliche Dauer der
Regelstudienzeit (des Bachelorstudiums) verzichtbar.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des
NKR, der alternative Leistungsnachweis durch ECTS-Leistungspunkte
(ECTS = European Credit Transfer System) werde „bislang nicht
einheitlich und damit eher zurückhaltend praktiziert“?
Inwiefern macht sich die Bundesregierung die Forderung des NKR zu
eigen, dass es einer gesetzlichen Nachbesserung beim alternativen
Leistungsnachweis durch ECTS-Leistungspunkte bedürfe?
Soweit Probleme mit dem Leistungsnachweis durch ECTS-Leistungspunkte
bestehen, liegen diese nicht im Bereich der Ämter für Ausbildungsförderung. Der
Leistungsnachweis durch ECTS-Leistungspunkte setzt voraus, dass die
Hochschule für den betreffenden Studiengang festgelegt hat, wie viele ECTS-
Leistungspunkte als ausreichend im Sinne des § 48 Absatz 1 Nummer 3 BAföG
anzusehen sind. Wenn diese Festlegung nicht erfolgt, kann der Leistungsnachweis
auf diese Art nicht erbracht werden. Weitere Probleme sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Für Nachbesserungen sieht sie daher derzeit keinen Anlass,
zumal die Neuregelung zum alternativen Leistungsnachweis durch ECTS-
Leistungspunkte erst seit Ende 2010 in Kraft ist.
11. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag des NKR, statt einer
einzelfallbezogenen Berechnung der nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgebeiträge (z. B. für Riester-Renten) eine
Pauschalierung vorzunehmen, da die Berechnungen laut NKR einen
unangemessenen Aufwand für die BAföG-Ämter bedeuten und nur einen
geringen Einfluss auf die Förderhöhe haben?
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Aktualisierung der
Verwaltungsvorschriften zum BAföG den Ländern einen Vorschlag zur weiteren
Entbürokratisierung der einzelfallbezogenen Berechnung der im BAföG zu
berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unterbreiten.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorschlag des NKR nach Wiedereinführung der im Jahr 1981 abgeschafften
dreimonatigen Rückwirkung des Förderantrags, was aus Sicht des NKR
das Einreichen vieler unvollständiger Anträge vermeiden sowie
Antragsspitzen abmildern könnte?
Die frühere Regelung in § 15 Absatz 1 Satz 2 BAföG, wonach rückwirkend
Ausbildungsförderung für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat
geleistet wurde, wurde mit dem 7. BAföG-Änderungsgesetz im Jahr 1981 in
Anpassung an das bürgerliche Unterhaltsrecht, das auch keine Unterhaltsansprü-
Drucksache 17/11099 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeche für die Vergangenheit gewährt, und an das übrige Sozialleistungsrecht
abgeschafft. Es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil eine Wiedereinführung
bringen könnte. Wird der Antrag rechtzeitig zu Beginn des Ausbildungsabschnitts
gestellt, ist aber unvollständig, so erwachsen dem Auszubildenden daraus keine
finanziellen Nachteile, da nach Vervollständigung und Bescheidung ohnehin
rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung Förderung geleistet wird.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des NKR, dass die in den
Fragen 5 bis 12 genannten Maßnahmen zur Entbürokratisierung des BAföG
„keinen spürbaren Einfluss auf die Kosten des BAföG haben“, aber für
die BAföG-Empfängerinnen und -empfänger eine spürbare Verbesserung
bringen?
Nein. Zum Beispiel würden sich bei einer in den Fragen 6 und 7
angesprochenen durchgängigen Förderung in Bachelorstudiengängen ohne jegliche
zwischenzeitliche Überprüfung der Eignungsvermutung bis zu einem etwaigen
späteren Studienabbruch höhere Gesamtbeträge an BAföG-Leistungen
aufsummieren.
Aktualisierung der Verwaltungsvorschriften
14. Wie lautet der genaue Auftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die eine
Aktualisierung der rund 650 Teilziffern der Verwaltungsvorschriften zum
BAföG erarbeiten soll?
Nach dem Arbeitsauftrag sollen die zuletzt im Jahr 2001 aktualisierten
Verwaltungsvorschriften zum BAföG an den derzeitigen Rechtsstand nach dem
23. BAföG-ÄndG angepasst werden.
15. Welche Vorgaben bezogen auf die Ziele Straffung, Widerspruchsfreiheit
und Eindeutigkeit der Vorschriften wurden der Arbeitsgruppe gemacht?
Die Beachtung der vorgenannten Ziele ist für die Arbeit der Arbeitsgruppe
selbstverständlich, ohne dass es hierzu konkreter Vorgaben bedurfte.
16. Wem und bis zu welchem Datum soll die Bund-Länder-Arbeitsgrupe das
Ergebnis ihrer Aktualisierung der BAföG-Verwaltungsvorschriften
vorlegen?
Welcher weitere Prozess ist dann zur Umsetzung geplant?
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat mit einer abschließenden Sitzung am
4. Oktober 2012 ihre Beratungen zur Aktualisierung der BAföG-
Verwaltungsvorschriften beendet und einen ersten Entwurf der zu ändernden
Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgelegt. Dieser Entwurf bildet die Grundlage für die
weitere Abstimmung mit den Ländern, die eingeleitet ist.
Einheitliches System zur Bekanntgabe von Erlassen
17. Warum gibt es keine bundesweite zentrale Datenbank zu den BAföG-
Erlassen, von denen das Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF) nach Angaben des NKR jährlich zwischen 40 bis 50 erstellt?
Das BAföG wird nach der Zuständigkeitsverteilung im Grundgesetz durch die
Länder durchgeführt. Die Bundeserlasse werden von einer Vielzahl von Län-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11099dern erst nach Einarbeitung und Erläuterung landesspezifischer
Problemstellungen an die Ämter für Ausbildungsförderung weitergegeben.
Eine bundesweite Datenbank würde den Erfordernissen der Praxis also nicht
gerecht.
18. Wie wird das BMBF als oberste Bundesbehörde für
Ausbildungsförderung künftig sicherstellen, dass alle Erlasse allen BAföG-Ämtern bekannt
gemacht werden?
Da die Durchführung des Gesetzes den Ländern obliegt, ist es deren Aufgabe,
die Weitergabe der Erlasse durch die Obersten Landesbehörden für
Ausbildungsförderung an die Ämter sicherzustellen.
19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem vom NKR
skizzierten Problem, dass es bei mittlerweile über 1 000 BAföG-Erlassen
immer wieder zu Widersprüchen zwischen neueren und älteren Erlassen
kommt?
Mit der bevorstehenden Änderung der Verwaltungsvorschriften zum BAföG
wird eine Vielzahl von Erlassen in die neuen Verwaltungsvorschriften
eingearbeitet und damit überflüssig. Widersprüche bei Erlassen sind zudem extrem
selten und ergeben sich in der Regel aus einer geänderten Gesetzeslage. In diesem
Fall wird üblicherweise der ältere Erlass mit dem neueren aufgehoben.
20. Wann und in welcher Form wird die Bundesregierung der Forderung des
NKR nach einer Aufarbeitung und Bereinigung des Erlassbestandes
sowie der Bereitstellung einer für alle betroffenen Stellen zugänglichen
systematisch aufgearbeiteten Erlasssammlung auf Bundesebene
nachkommen?
Eine solche Erlass-Sammlung ist aus den in der Antwort zu Frage 17 erläuterten
Gründen nicht geplant. Eine Bereinigung findet, wie in der Antwort zu Frage 19
dargelegt, mit der bevorstehenden Änderung der Verwaltungsvorschriften statt.
21. Wie ist der Kenntnisstand der Bundesregierung bezüglich einer
bundesländereinheitlichen Anwendung von § 8 BAföG, wonach diejenigen
BAföG berechtigt sind, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder
lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben?
Der Bundesregierung sind Probleme bei der bundeseinheitlichen Anwendung
des § 8 BAföG nicht bekannt.
22. Inwiefern hat die Bundesregierung eine bundesländereinheitliche
Anwendung von § 8 BAföG unterstützt bzw. plant dieses für die Zukunft, z. B. in
Form von Erlassen, Auslegungsschreiben oder Informationen an die
BAföG-Ämter?
Die Bundesregierung hat im Einführungsrundschreiben zum 23. BAföGÄndG
im Jahr 2010, mit dem § 8 BAföG grundlegend geändert wurde, alle
Änderungen ausführlich erläutert und Anwendungshinweise gegeben. In dem derzeit in
Bearbeitung befindlichen Entwurf zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
zum BAföG sind mehrseitige Anwendungshinweise zu § 8 BAföG enthalten.
Drucksache 17/11099 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBAföG-Software und Kompatibilität in allen Bundesländern
23. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorhandensein von drei
unterschiedlichen Softwaresystemen zur Bearbeitung des BAföG in den
Ländern, und wie bewertet sie den Stand der Kompatibilität der von den
unterschiedlichen Softwaresystemen erzeugten Daten?
Die Verantwortung für die EDV-Lösung der BAföG-Ausführung liegt nach
§ 39 Absatz 1 BAföG bei den Ländern. Daher fällt auch die Entscheidung für
ein bestimmtes Software-System in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
24. Hat eine etwaige Inkompatibilität unterschiedlicher Softwaresysteme
nach Kenntnis der Bundesregierung bisher negative Folgen für
Studienortwechsler verursacht?
Nein.
25. Inwiefern wird die Bundesregierung gegenüber den Bundesländern der
Forderung des NKR Nachdruck verleihen, die Kompatibilität der von den
unterschiedlichen BAföG-Softwaresystemen erzeugten Daten
sicherzustellen, damit über Bundesländergrenzen hinweg die Weiterförderung bei
Hochschulortwechsel oder Auslandsstudium ohne Probleme möglich
wird?
Das BAföG wird nach den §§ 39 ff. BAföG im Auftrag des Bundes von den
Ländern mit eigenen Behörden (Studentenwerken, Landesämtern und
kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung) durchgeführt. Der Bund nimmt die
Rechts- und Fachaufsicht wahr, hat aber auf den Vollzug des BAföG im
konkreten Einzelfall hinsichtlich der Art und Weise der Bearbeitung von BAföG-
Anträgen in den jeweils zuständigen Behörden keinen unmittelbaren Einfluss.
EDV-Fragen bilden einen festen Tagesordnungspunkt auf den regelmäßig
stattfindenden Sitzungen der Obersten Bundes- und Landesbehörden für
Ausbildungsförderung (OBLBAfö). In diesem Rahmen wirkt die Bundesregierung
darauf hin, die Kompatibilität der von den unterschiedlichen BAföG-Software-
Systemen erzeugten Daten sicherzustellen, damit bei einem
Hochschulortwechsel oder Auslandsstudium eine Weiterförderung problemlos möglich ist.
Einführung des Onlineantragsverfahrens
26. Welche Länder planen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die
Einführung eines kompletten Onlineantrags beim BAföG?
Die elektronische Antragstellung im BAföG ist in vielen Bundesländern
langfristig angestrebt, jedoch erst in wenigen Ländern konkret in der Umsetzung, da
zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. In
Bayern, das insoweit Vorreiter ist, werden die Daten elektronisch in einer
Datenbank hinterlegt, von der das Studentenwerk diese dann abrufen kann. Gleiches
gilt in Hessen. Auch in diesen Ländern ist jedoch das zusätzliche Einreichen
eines unterschriebenen Antrags erforderlich. Weitere Belege wie z. B.
Einkommensnachweise sind in der Regel ebenfalls in Papierform einzureichen. In
Baden-Württemberg können die Antragsformulare online ausgefüllt werden,
müssen dann jedoch ausgedruckt und in Papierform übermittelt werden. Eine
ähnliche onlinebasierte Antragsstellung ist z. B. in Hamburg möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1109927. Wann wird die flächendeckende Einführung des kompletten
Onlineantrags beim BAföG in allen Bundesländern abgeschlossen sein?
Hierzu kann keine Aussage getroffen werden.
28. Inwiefern sorgen Bund und Länder dafür, dass bei der Einführung des
elektronisch gestützten BAföG-Antragsverfahrens den Anforderungen
des Datenschutzes genügt wird?
Die zuständigen Länder haben die Anforderungen des Datenschutzes bei der
Einführung des elektronisch gestützten BAföG-Antragsverfahrens
selbstverständlich im Blick. In der Regel werden die jeweiligen
Landesdatenschutzbeauftragten in das Verfahren einbezogen. Zunächst müssen allerdings die
technischen Voraussetzungen abschließend geklärt werden, um etwaige
datenschutzrechtliche Probleme identifizieren und lösen zu können.
29. Welche Datenschutzbeauftragten sind in die Einführung des elektronisch
gestützten BAföG-Antragsverfahrens einbezogen, und wie lauten die
Stellungnahmen bzw. Empfehlungen, die einzelne
Datenschutzbeauftragte abgegeben haben?
Vergleiche Antwort zu Frage 28. In Bayern wurde das Verfahren z. B. vom
Landesdatenschutzbeauftragten zertifiziert.
30. Wie ist der Stand der Entwicklung des E-Government-Gesetzes, mit dem
unter anderem die elektronische Unterschrift eingeführt werden soll, und
welcher Standard bei der elektronischen Unterschrift soll gelten, damit
Daten- und Fälschungssicherheit gewährleistet sind?
Der Entwurf des E-Government-Gesetzes wurde am 19. September 2012 durch
das Bundeskabinett verabschiedet. Der erste Durchgang im Bundesrat ist für
den 2. November 2012 vorgesehen. Der Gesetzentwurf sowie weitere
Hintergrundinformationen dazu sind im Internet abrufbar unter:
www.bmi.bund.de/DE/Themen/OeffentlDienstVerwaltung/
Informationsgesellschaft/EGovernment/EGovGesetz/EGov_Gesetz_node.html.
Für die heute noch vielfach erforderliche Schriftform ist nach der geltenden
Rechtslage als elektronisches Äquivalent allein die qualifizierte elektronische
Signatur (qeS) im Sinne des Signaturgesetzes zugelassen. Da die qeS keine
hinreichende Verbreitung gefunden hat, sollen mit dem Gesetzentwurf daher neben
der qeS zwei weitere sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der
Schriftform in § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden,
mit denen alle erforderlichen Funktionen der Schriftform abgebildet werden
können.
Das erste dieser Verfahren ist De-Mail mit der Versandoption
„absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ voraussetzt. Der Versender der
Nachricht ist dabei durch ein sicheres Anmeldeverfahren identifiziert, die Nachricht
einschließlich aller Metadaten durch eine vom De-Mail-Provider aufgebrachte
qeS (des De-Mail-Providers) gegen Veränderungen geschützt. Bei dem so
versandten elektronischen Dokument bleibt diese Form der Signierung erhalten,
solange das der De-Mail-Nachricht beigefügte Dokument mit der jeweiligen
De-Mail-Nachricht verbunden bleibt.
Das zweite Verfahren ist die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem
elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über
öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird. Bei einer Abgabe der Erklärung
Drucksache 17/11099 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeüber öffentlich zugängliche Netze muss ein sicherer Identitätsnachweis nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
Um die erforderlichen Funktionen der Schriftform zu erfüllen, wird nur eine
unmittelbare Eingabe in ein vom Verwender im Übrigen nicht veränderbares
elektronisches Formular – sei es über allgemein zugängliche Eingabegeräte wie
etwa Verwaltungsterminals in Bürgerämtern, sei es über webbasierte
Anwendungen in Verbindung mit einer sicheren elektronischen Identifizierung –
zugelassen. Die elektronische Anwendung entspricht einem Formular, das aus der
Ferne ausgefüllt wird. Die Behörde kann durch die technische Ausgestaltung
der zur Verfügung gestellten Anwendung und die eröffneten Auswahl- oder
Ausfüllfelder selbst steuern, welche Erklärungen abgegeben werden können,
und Manipulationen ausschließen.
31. Wird es bei der Lösung im E-Government-Gesetz um eine
ausschließliche Zugangsmöglichkeit per DE-Mail gehen, und weshalb hält die
Bundesregierung eine solche eingleisige und voraussichtlich mit großen
Akzeptanzproblemen bei den Studierenden einhergehende Lösung für
ausreichend?
Das E-Government-Gesetz sieht keine ausschließliche Zugangsmöglichkeit per
De-Mail vor.
32. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von
Studierenden, die die erneute Abfrage von persönlichen Daten bei jedem
BAföG-Weiterförderungsantrag für eine unnötige Bürde halten, und plant
die Bundesregierung an dieser Stelle Entlastungen zugunsten der BAföG-
Antragsteller?
Auch bei einem Weiterförderungsantrag ist entscheidend, dass es sich bei den
persönlichen Daten des Antragstellers um die jeweils aktuellen Daten handelt.
Daher können sich Erst- und Folgeantrag im Hinblick auf die Formblätter nicht
unterscheiden. Inwieweit die Ämter auf die Daten des Erstantrages
zurückgreifen (können), sofern sich seit der letzten Antragstellung keine Änderungen
ergeben haben, liegt in der Ausführungs-Verantwortung der Länder (vgl. hierzu
die Antwort zu Frage 25).
Verständlichkeit von Formularen und Bescheiden
33. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von
Studierendenvertretern, dass trotz Überarbeitung, Formulare und Bescheide
weiterhin nicht spürbar einfacher und verständlicher geworden sind?
34. Wann wird die Bundesregierung eine erneute Überarbeitung der
bundesweit einheitlichen BAföG-Antragsformulare starten und abschließen, um
die Zahl unvollständiger Anträge und aufwendiger Rückfragen
zurückzudrängen und die Dauer der Antragsbearbeitung zu verkürzen?
35. In welchem Umfang werden bei einer neuerlichen Überarbeitung der
BAföG-Antragsformulare die Erläuterungsfelder mit praktischen
Beispielen versehen?
Die Fragen 33 bis 35 werden im Zusammenhang beantwortet:
Unmittelbar nach Erscheinen des NKR-Berichts über das Pilotprojekt „Leichter
zum Studierenden- BAföG“ im März 2010 hat das BMBF mit der
Überarbeitung der Formblätter zum BAföG begonnen und hierbei auch eine Vielzahl von
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11099Anregungen und Wünschen von Studierenden und
Ausbildungsförderungsämtern aus dem Bericht aufgegriffen. Ergebnis der Arbeiten war die komplette
Neufassung aller acht BAföG-Formblätter nebst Anlagen sowie der
dazugehörenden Erläuterungsblätter durch die am 5. April 2011 im Gemeinsamen
Ministerialblatt veröffentlichte BAföG-Formblatt-VwV 2011. Hierbei wurde
insbesondere darauf geachtet, in den Erläuterungen zu den Formblättern auch
Beispiele anzuführen. In seiner Stellungnahme zu den Formblatt-
Verwaltungsvorschriften hat der NKR bestätigt, dass weitere signifikante Vereinfachungen der
Formblätter aufgrund der zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben des BAföG
zurzeit kaum möglich erscheinen. Bei der jetzt anstehenden Aktualisierung der
Verwaltungsvorschriften und bei zukünftigen Gesetzesnovellierungen wird
selbstverständlich geprüft, ob hierdurch Änderungen und Vereinfachungen in
den Formblättern möglich werden.
Inhalte und Zeitplan der 25. BAföG-Novelle
36. Warum hat die Bundesregierung die Vorschläge des NKR zur
Entbürokratisierung des BAföG, die im März 2010 veröffentlicht wurden, abgesehen
von der pauschalen Berechnung des Mietkostenzuschusses und dem
Verzicht auf Sprachnachweise beim Auslands- BAföG nicht aufgegriffen?
Die Bundesregierung hat bereits im Gesetzgebungsverfahren zum
23. BAföGÄndG in ihrer Stellungnahme zur seinerzeitigen Stellungnahme des
NKR darauf hingewiesen, dass die aus dem Pilotprojekt „Einfacher zum
Studierenden- BAföG“ hervorgegangenen Anregungen auf der Grundlage von nur
acht beteiligten Bundesländern und ausgewählter Ämter für
Ausbildungsförderung noch einer breiteren Diskussion bedürfen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/1941 S. 11). Diese ist noch nicht abgeschlossen. Vergleiche im
Übrigen Antwort zu Frage 7.
37. Macht sich die Bundesregierung die Forderung des NKR nach einer
25. BAföG-Novelle noch in dieser Wahlperiode zu eigen, und welche der
in den Fragen 5 bis 12 genannten Maßnahmen zur Entbürokratisierung
des BAföG wird diese Novelle beinhalten?
Hierzu wurden Gespräche mit den Ländern begonnen, die noch nicht
abgeschlossen sind.
38. Welche weiteren gesetzlichen Änderungen und Verbesserungen beim
BAföG plant die Bundesregierung in dieser Wahlperiode in das
parlamentarische Verfahren einzubringen, und wie lautet der Zeitplan
(Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss, Beratung im Plenum,
Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages, Befassung im Bundesrat etc.)?
Vergleiche hierzu Antwort zu Frage 37.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]