[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11080
17. Wahlperiode 18. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina
Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10912 –
Beeinträchtigung der Arzneimitteltherapie durch wirtschaftliche Interessen
der Pharmaindustrie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Genzyme GmbH, eine Tochter des Pharmakonzerns Sanofi-Aventis
Deutschland GmbH, hat im August 2012 den Vertrieb des Präparats
MabCampath ® mit dem Wirkstoff Alemtuzumab in Deutschland eingestellt.
MabCampath ® war ein Mittel zur Behandlung von chronisch lymphatischer
Leukämie (CLL), der häufigsten Blutkrebsform bei älteren Menschen. Laut
Genzyme GmbH sind weder fehlende Wirksamkeit, Sicherheit oder
Lieferfähigkeit der Grund für die Einstellung der Vermarktung.
Es stellte sich stattdessen in den letzten Jahren heraus, dass der Wirkstoff auch
gegen Multiple Sklerose (MS) hilft. Nur sind dann erheblich kleinere Dosen
erforderlich und die Jahrestherapiekosten – und damit die Gewinne des
Herstellers – wären erheblich niedriger (vgl. Pressemitteilung der
Bundesärztekammer vom 13. September 2012).
Daher will Genzyme den Wirkstoff unter dem Namen Lemtrada zur MS-
Therapie wieder auf den Markt bringen. Der geringere Bedarf an Wirkstoff pro
Arzneimittel und die höhere Zahl an potenziellen Patientinnen und Patienten
versprechen ein noch einträglicheres Geschäft. „Mit der freiwilligen
Marktrücknahme und dem geplanten ‚Indikations-Hopping‘ entzieht sich der pU
[pharmazeutische Unternehmer] seiner Verantwortung auf inakzeptable
Weise“ kritisiert Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Vorsitzender der
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) und Onkologe (ebenda).
Offiziell heißt es jedoch, die „Marktrücknahme von MabCampath® soll
sicherstellen, dass die Anwendung von Alemtuzumab bei Patienten mit MS
ausschließlich innerhalb der laufenden klinischen Studien erfolgt“
(Informationsschreiben von Genzyme vom 10. August 2012).
Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig kommentiert in der „Süddeutschen
Zeitung“ (
www.sueddeutsche.de vom 18. August 2012):
„Der Antikörper ist bei der CLL in manchen Fällen extrem hilfreich. […] Das
Mittel jetzt einfach vom Markt zu nehmen, um ein neues Patent für die
Behandlung der Multiplen Sklerose anzumelden und dann den Preis
hochzutreiben, ist schon ein starkes Stück. So eindeutig habe ich das noch nicht erlebt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. Oktober
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11080 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHier gilt das Motto: Wir ziehen ein Mittel vom Markt und bringen es wieder
heraus, um noch mehr damit zu verdienen.“
Laut Hersteller sollen Praxen und Krankenhäuser, deren Patientinnen und
Patienten das Präparat als Krebsmittel dringend benötigen, weiter versorgt
werden. Mittels eines aufwändigen Verfahrens namens Campath Access
Program sollen Packungen über eine Drittfirma (Clinigen) aus den USA oder
anderen Ländern importiert werden. Genzyme spricht in seiner Mitteilung vom
18. August 2012 von einem „etwas höheren administrativen Aufwand“. Prof.
Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig kritisiert dagegen, „es kann ja wohl nicht sein,
dass wir uns fast heimlich an irgendeine Klitsche wenden müssen, um das
Zeug weiter zu bekommen. […] Das ist ein Dilemma für Ärzte wie Patienten“
(ebenda). Zudem tragen nach Ansicht der Genzyme GmbH die verordnenden
Ärztinnen und Ärzte fortan die alleinige Verantwortung für den Einsatz von
MabCampath® (
www.pharmazeutische-zeitung.de vom 21. August 2012).
Die Kritik ähnelt der um das Krebsmedikament Avastin® und das
Augenmedikament Lucentis® im Jahr 2007. Auch damals war der Krebswirkstoff
gegen eine andere Krankheit wirksam und wurde – leicht modifiziert und mehr
als 30-mal teurer – mit neuer Indikation auf den Markt gebracht. Bis heute
versuchen Ärzteschaft und Krankenkassen, der „Preistreiberei“ (
www.sueddeut-
sche.de vom 18. August 2012) durch Verträge im rechtlichen Graubereich
Herr zu werden (vgl. beispielsweise SPIEGEL ONLINE vom 23. August
2012, „Altersblindheit: Streit um Medikamente verunsichert Patienten“;
www.kvwl.de, „Vereinbarungen zur Vergütung der intravitrealen Injektionen“;
www.aerztezeitung.de vom 14. August 2012, „BVA klopft Kassen auf die
Finger“).
Für den Wirkstoff Pentaerithrityltetranitrat (PETN) zur Therapie mangelnder
Herzdurchblutung wird eine bessere Verträglichkeit beschrieben als für
Alternativprodukte, weil es unter anderem weniger Toleranzentwicklung auslösen
soll. Das entsprechende Präparat Pentalong® ist aber nur fiktiv zugelassen, die
Nachzulassung mit entsprechenden Wirksamkeits- und
Unbedenklichkeitsnachweisen nach dem Arzneimittelgesetz steht also noch aus. Diese Nachweise
sind nicht vorgelegt worden, was das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) im Jahr 2005 veranlasste, die Nachzulassung zu
verweigern und die Verkehrsfähigkeit nur mit der Auflage weiterer Studien zu
erhalten. Die Studien fehlen bis heute, was wiederum die Krankenkassen im Jahr
2012 dazu brachte, in korrekter Rechtsanwendung (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 27. September 2005, B 1 KR 6/04 R), das Präparat nicht mehr zu
erstatten. Tausende Patientinnen und Patienten wurden auf möglicherweise
weniger verträgliche Arzneimittel umgestellt oder zahlten das Präparat gleich
selbst – trotz Krankenversicherung. Die Versorgungsqualität hat unter der
Firmenpolitik von Actavis gelitten. Dabei gilt die Erteilung der Nachzulassung bei
Beibringung aller geforderten Daten als sicher und die jährlichen
Millionenumsätze durch Pentalong® (27 Mio. Euro im Jahr 2011 nach
www.apotheke-
adhoc.de vom 19. April 2012) hätten eine rechtzeitige Beibringung der
erforderlichen Unterlagen möglich machen sollen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Regelungen zur
Arzneimittelversorgung haben sich bewährt. Sie gewährleisten eine zuverlässige
medizinische Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und wirksamen
Arzneimitteln. Das bestehende System hat Deutschland bisher vor gravierenden
Engpässen bewahrt, konkretisierbare Beispiele für tatsächlich eingetretene
Versorgungsmängel sind nicht bekannt. Wo langfristig Steuerungsbedarf nötig
erschien, gibt es inzwischen auf europäischer Ebene und damit auch in
Deutschland ein System von Anreizen, um die Angebote des pharmazeutischen
Marktes zu steuern. Solche Anreize wurden EU-weit z. B. mit der Verordnung
(EG) Nr. 1901/2006 für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche zur
Verlängerung der Fristen des Unterlagenschutzes oder mit der Verordnung (EG) Nr. 141/
2000 für Arzneimittel für seltene Leiden zur Einräumung einer Marktexklusivi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11080tät geschaffen. Fertigarzneimittel können grundsätzlich nur dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach dem Arzneimittelrecht zugelassen (bzw.
genehmigt) oder registriert sind. Die Erteilung einer Zulassung oder Genehmigung
für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels setzt einen (freiwilligen) Antrag
eines pharmazeutischen Unternehmers voraus, das Arzneimittel entsprechend
den festgelegten Bedingungen in den Verkehr zu bringen. Das
Zulassungserfordernis stellt in systematischer Hinsicht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar.
Die behördliche Zulassung bzw. Genehmigung bedeutet, dass ein Arzneimittel
sicher, wirksam und unbedenklich ist und vom pharmazeutischen Unternehmer
in den Verkehr gebracht werden darf. Weder das deutsche noch das europäische
Arzneimittelrecht kennen hingegen eine „Zwangszulassung“ gegen den Willen
eines pharmazeutischen Unternehmers. Bei einem Verzicht des
pharmazeutischen Unternehmers auf eine Zulassung, die durch die Europäische
Kommission erteilt wurde, sind nach europäischem Recht die Voraussetzungen für die
Genehmigungserteilung nachträglich entfallen und die Genehmigung wird in
dem Fall durch die Europäische Kommission widerrufen.
Im Falle des Arzneimittels MabCampath ist die Entscheidung für die freiwillige
Marktrücknahme nach Angaben des ehemaligen Zulassungsinhabers erfolgt,
um sicherzustellen, dass zukünftig die Anwendung dieses Arzneimittels bei
Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nur noch im Rahmen von klinischen
Prüfungen erfolgt. Das Unternehmen gibt an, dass keine Bedenken hinsichtlich der
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von MabCampath zur Behandlung der
chronischen lymphatischen Leukämie (B-CLL) bestehen, die einen Verzicht auf
die Zulassung begründet hätten und sichert eine kostenlose weitere Versorgung
dieser Patienten zu.
1. Unter welchen Voraussetzungen kann die europäische Zulassungsbehörde
(European Medicines Agency – EMA) bzw. die Europäische Kommission
eine Marktrücknahme bei zentral zugelassenen Arzneimitteln verhindern?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das BfArM bzw. das Paul-Ehrlich-
Institut Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
(PEI) eine Marktrücknahme bei nationalen oder dezentralen Zulassungen
verhindern?
Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die einschlägigen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, hier die Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 und die Richtlinie 2001/83/EG, sehen eine Befugnis der
Kommission bzw. der jeweiligen nationalen Behörden zur Verhinderung einer
Marktrücknahme nicht vor. Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer die Einstellung des
Inverkehrbringens eines Arzneimittels beabsichtigt, ist dies nach § 29 Absatz 1c
des Arzneimittelgesetzes anzeigepflichtig. Diese Anzeige muss der zuständigen
Bundesoberbehörde grundsätzlich spätestens zwei Monate vor der Einstellung
des Inverkehrbringens übermittelt werden, es sei denn, es liegen Umstände vor,
die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat. Insofern erfährt die zuständige
Behörde über das Vorhaben des pharmazeutischen Unternehmers.
3. Welche Position bezieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Firmenpolitik von Sanofi/Genzyme aus ordnungspolitischer Sicht?
Sieht sie die Hersteller in der Pflicht, Verantwortung für die Behandlung
von Kranken oder die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung zu übernehmen?
Der (ehemalige) Zulassungsinhaber hat sich nach Angaben der Europäischen
Arzneimittel-Agentur (EMA) bereit erklärt, die Patientenversorgung weiter zu
Drucksache 17/11080 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegewährleisten und sich mit den nationalen Behörden abzustimmen. Daneben
besteht die Möglichkeit, das Arzneimittel aus anderen Staaten, in denen es
weiterhin rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird (z. B. USA) über
Apothekenbestellungen einzuführen und so die Versorgung der Patienten mit B-CLL zu
gewährleisten.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird die Thematik,
insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung, mit den zuständigen
Stellen auch auf europäischer Ebene weiter verfolgen.
Siehe zudem die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
Frage 4.
4. Sieht hier die Bundesregierung einen Verstoß gegen § 52b des
Arzneimittelgesetzes (AMG)?
Falls nein, welche sonstigen Möglichkeiten haben die Bundesregierung
oder nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesregierungen oder
Bundes- oder Landesbehörden, einer Verschlechterung der Therapiequalität
aufgrund wirtschaftlicher Interessen von Pharmaunternehmen
entgegenzuwirken?
Die arzneimittelrechtlichen Pflichten, wie etwa der Bereitstellungsauftrag nach
§ 52b AMG, der auch im europäischen Recht verankert ist, knüpfen an das
tatsächliche Inverkehrbringen eines zugelassenen Arzneimittels an. Danach muss
ein pharmazeutischer Unternehmer, der ein zugelassenes Arzneimittel in
Deutschland in den Verkehr bringt, in dem Fall auch für eine bedarfsgerechte
Bereitstellung sorgen. Entschließt sich ein pharmazeutischer Unternehmer
hingegen, ein Produkt in Deutschland gar nicht auf den Markt zu bringen oder auf
die Zulassung ganz zu verzichten, liegt kein Verstoß gegen das
Arzneimittelgesetz vor. Rechtliche Möglichkeiten, einen pharmazeutischen Unternehmer dazu
zu zwingen, ein Arzneimittel in Deutschland zu vermarkten, bestehen nicht.
5. Hält die Bundesregierung eine Gesetzesänderung für sinnvoll, der zufolge
Anträge auf Einstellen des Vertriebs oder Zurückgeben der Zulassung
begründet werden sollten?
Eine Begründungspflicht ohne daran anknüpfende Prüf- oder
Handlungsbefugnisse für die Bundesoberbehörden wäre nicht sinnvoll. Sie müsste auch in
Einklang mit den europäischen Vorgaben gebracht werden.
6. Inwiefern verpflichtet nach Ansicht der Bundesregierung Artikel 2 Absatz 2
des Grundgesetzes (GG) (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG (Sozialstaatsprinzip) den
Gesetzgeber, auf die freie Wirtschaft Einfluss zu nehmen, wenn andernfalls
durch Marktrücknahmen die Therapie einer schweren Erkrankung
verschlechtert würde?
7. Inwiefern besteht für die Bundesregierung hier grundsätzlich
Regelungsbedarf, und plant sie eine Neuregelung?
Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den Fragen 1
und 2 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/110808. Welche Position hat die Bundesregierung bezüglich der Belieferung von
Praxen und Krankenhäusern mit MabCampath® über das Campath Access
Program aus ordnungspolitischer Sicht?
Sieht die Bundesregierung einen Verstoß gegen § 72 ff. AMG?
Welche bürokratischen Hürden müssen die bestellenden Ärztinnen und
Ärzte überwinden, um ihre Patientinnen und Patienten behandeln zu
können?
Hält die Bundesregierung diese Hürden für notwendig und zumutbar?
Das Unternehmen hat der Europäischen Arzneimittelagentur gegenüber
zugesagt, sicherzustellen, dass die Versorgung von B-CLL-Patienten, für die eine
Behandlung mit MabCampath zwingend notwendig ist, über spezifische
Patientenprogramme weiter möglich ist. Die vom ehemaligen Zulassungsinhaber
initiierte Patientenversorgung ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit den
nationalen Behörden abgestimmt und erfolgt durch die vom ehemaligen
Zulassungsinhaber vorgenommene kostenlose Bereitstellung des Arzneimittels. Das
Unternehmen bietet über die Firma Clinigen einen Infoservice für Ärzte an, für
deren Patienten die Behandlung mit MabCampath zwingend erforderlich ist.
Die Möglichkeit der Bestellung über Apotheken ist nach § 73 Absatz 3 AMG
rechtlich zulässig. Zur Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten müssen die
Ärzte jeweils ein Rezept ausstellen, die Bestellung erfolgt über die jeweiligen
Apotheken. Dies ist ein gängiges Verfahren, das dann in Anspruch genommen
wird, wenn die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 AMG erfüllt sind.
9. Sind die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, MabCampath® zu importieren,
wenn es gemäß der Zulassung und dem anerkannten Stand der
Wissenschaft angezeigt und alternativlos ist?
Das ärztliche Berufsrecht fällt nach dem Grundgesetz in die ausschließliche
Zuständigkeit der Länder. Grundsätze der ärztlichen Berufsausübung sind in der
Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
(MBO) geregelt, die vom Deutschen Ärztetag beschlossen und novelliert wird.
Rechtswirkung entfaltet die Musterberufsordnung, wenn sie durch die
Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den
Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt wurden. Nach § 2 Absatz 2 und 3
MBO haben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, ihr
ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten und den
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Eine konkrete
Verpflichtung, in bestimmten Behandlungssituationen bestimmte Arzneimittel
zu importieren, ist nicht vorgesehen.
10. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen hat die Verordnung von
MabCampath® nach August 2012 für die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte?
Die haftungsrechtlichen Konsequenzen der Verordnung bestimmter
Medikamente bestimmen sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Welche Strategien aus Wirtschaft/Selbstverwaltung/Leistungserbringung
sind der Bundesregierung bekannt, die auf den extrem hohen Preis von
Lucentis® reagieren?
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln, wenn sie notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das
Drucksache 17/11080 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGesetz bietet den Beteiligten verschiedene Möglichkeiten, diese Versorgung zu
gestalten. Zur Versorgung von Patientinnen und Patienten z. B. bei
altersbedingter feuchter Makuladegeneration, haben gesetzliche Krankenkassen nach
Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit genutzt, Verträge nach § 130a
Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit pharmazeutischen
Unternehmern sowie Verträge nach § 73c SGB V mit Vertragsärztinnen und -
ärzten zu schließen.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insbesondere
hinsichtlich Verträgen zwischen Ärzteschaft/Krankenhäusern und
Krankenkassen, die auf eine Verwendung von Avastin® bei altersbedingter
Makuladegeneration (AMD) abzielen?
Verträge zwischen Krankenhäusern/Kassenärztlichen Vereinigungen und
Krankenkassen müssen der Bundesregierung nicht vorgelegt werden. Die
Rechtsaufsicht über die Krankenhausträger/Kassenärztlichen Vereinigungen und
Krankenkassen führen die Länder bzw. das Bundesversicherungsamt. Aussagen
zu Verträgen, die auf die Verwendung einzelner Arzneimittel abzielen, sind der
Bundesregierung deshalb nicht möglich. Ärztinnen und Ärzte sind jedoch
verpflichtet, die Patientinnen und Patienten qualitativ hochwertig medizinisch zu
versorgen. Dies gilt auch für die Behandlungen in Krankenhäusern. Ärzte und
Krankenhäuser sind außerdem dafür verantwortlich, die von ihnen erbrachten
Leistungen wirtschaftlich zu erbringen.
Es wird aufgrund des Sachzusammenhangs außerdem auf die Antwort zu den
Fragen 21 und 22 verwiesen.
13. Welche Probleme sieht die Bundesregierung insbesondere im Off-Label-
Gebrauch, und welche haftungsrechtlichen Konsequenzen folgen daraus?
Wie begegnen die Vertragspartner den haftungsrechtlichen Problemen
nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Gefährdungshaftung für Arzneimittelschäden nach dem Arzneimittelgesetz
setzt grundsätzlich den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Arzneimittels
voraus. Bestimmungsgemäß ist grundsätzlich der durch die Zulassung festgelegte
sowie der wissenschaftlich anerkannte Gebrauch. Wenn im Sinne einer
Standardtherapie wissenschaftlich anerkannt ist, dass das Arzneimittel außerhalb
der zugelassenen Indikation eingesetzt werden kann (sog. Off-Label Use), ist
dies auch bestimmungsgemäßer Gebrauch. Die Verwendung eines
Arzneimittels außerhalb der zugelassenen Indikation ist dem pharmazeutischen
Unternehmer auch dann zurechenbar, wenn er auf (neu erkannte)
Anwendungsmöglichkeiten ausdrücklich hinweist oder diese empfiehlt, da auf diesem Wege ein
Vertrauen in die Unbedenklichkeit und Sicherheit der Anwendung eines
Arzneimittels geschaffen werden kann.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Düsseldorfer Sozialgerichts, welches das grundsätzliche Off-Label-
Verbot gegen die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen
abwägt (Urteil vom 2. Juli 2008, Az. S2 KA 181/07)?
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Aachener Sozialgerichts, welches den Anspruch auf Behandlung mit
Lucentis® bekräftigt hat (Urteil vom 11. März 2010, Az. S 2 (15) KR 115/
08 KN), insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der Preispolitik
einiger Pharmahersteller auf die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenkassen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1108016. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, demzufolge durch
Versorgungsverträge, die von Krankenkassen zur Senkung der hohen Kosten
durch Lucentis® geschlossen wurden, die freie Arztwahl rechtmäßig
beschnitten wird (Beschluss vom 15. April 2010, Az. L5 KR 5/10 B ER)?
Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat die genannten Entscheidungen, die einzelne Fälle von
Versicherten betreffen, zur Kenntnis genommen. Höchstrichterliche
Grundsatzentscheidungen liegen dazu nicht vor. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung gegenwärtig keine Anhaltspunkte für flächendeckende Probleme bei der
Versorgung von Versicherten mit altersbedingter feuchter Makuladegeneration
(AMD) vor. Sie erwartet aber von den gesetzlichen Krankenkassen, dass diese
die ihnen zustehenden gesetzlichen Spielräume für Verträge im Sinne einer
qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten nutzen.
Von der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf
Bundesebene (Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen) erwartet die
Bundesregierung, dass diese ihrer Verantwortung gerecht wird und die Aufnahme der
erforderlichen Abrechnungsziffern zur Behandlung der AMD in den
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) absehbar beschließt. Bis zur Anpassung des
EBM bleibt es unmittelbare Aufgabe der Krankenkassen, die zur Versorgung
von Versicherten mit AMD erforderlichen Leistungen außerhalb der
vertragsärztlichen Versorgung, z. B. als Kostenerstattung oder im Rahmen von
Sonderverträgen, sicherzustellen.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Oberlandesgerichts Hamburg, das einer Apotheke die Auseinzelung von
Lucentis® zur Kostenreduktion untersagte, auch angesichts der Tatsache,
dass dem Urteil Grundsatzcharakter zugesprochen wird?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass damit auch die
Auseinzelung von Avastin® illegal sei (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
19. März 2002, Az. B 1 KR 37/00 R sowie Urteil vom 4. April 2006, Az.
B 1 KR 7/05 R)?
Es wird davon ausgegangen, dass in der Fragestellung das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2011 hinsichtlich des Abfüllens
von Lucentis® in Fertigspritzen angesprochen ist (Az. 3 U 12/09). Derzeit ist in
einem vergleichbaren Fall ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts
Hamburg beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig (Rs. C-535/11). In
diesem Vorlageverfahren geht es darum, ob die bloße Abfüllung von
Teilmengen von Arzneimitteln, die nach einem in Nummer 1 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten biotechnologischen Verfahren entwickelt
und fertig produziert wurden, in ein anderes Primärbehältnis unionsrechtlich
zulassungspflichtig ist, wenn sie auf Verschreibung und Beauftragung eines
Arztes hin erfolgt und die Zusammensetzung des Arzneimittels nicht verändert.
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hat die
Bundesregierung dahingehend Stellung genommen, dass aus ihrer Sicht in einem
solchen Fall die Abfüllung unionsrechtlich nicht zulassungspflichtig ist. Ein Urteil
des EuGH steht noch aus.
Drucksache 17/11080 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Sieht es die Bundesregierung als notwendig an, als Reaktion auf das
Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, das sich auf europäisches
Zulassungsrecht beruft, in der Europäischen Union eine Initiative anzustoßen,
welche die Stabilität der Solidarsysteme als prioritär klarstellt, solange
die Sicherheit der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet wird?
Die Arzneimittel Lucentis® bzw. Avastin® enthalten als Wirkstoff einen
monoklonalen Antikörper. Für Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern sind auf
Vorschlag des Bundesrates durch das Zweite Gesetz zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften im Hinblick auf die Sicherung der
Versorgung und zur Vermeidung eines Versorgungsmangels Sonderregelungen für die
Herstellung in Apotheken vorgesehen worden. Diese ermöglichen Apotheken
das patientenindividuelle Umfüllen, einschließlich Abfüllen, Abpacken oder
Kennzeichnen solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassener
Arzneimitteln erlaubnisfrei vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat die erlaubnisfreie
Herstellung über die Rekonstitution hinaus gleichwohl dabei auf das
notwendige Maß begrenzt. Vorgehensweisen, die das Arzneimittel in seiner Qualität
negativ verändern könnten, sind nicht erlaubt.
Der Gesetzgeber hat ferner eine tätigkeitsbezogene Anzeige für öffentliche
Apotheken und Krankenhausapotheken eingeführt. Damit erhalten die
zuständigen Landesbehörden Kenntnis von denjenigen öffentlichen Apotheken und
Krankenhausapotheken, die nunmehr erlaubnisfreie Herstellungstätigkeiten
vornehmen und können so in besonderem Maße die qualitätsbezogenen,
personellen und räumlichen Anforderungen für diese spezielle Herstellungstätigkeit
überwachen.
Maßnahmen auf europäischer Ebene werden darüber hinaus derzeit nicht als
erforderlich angesehen.
19. Enthält das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
Regelungen, die vergleichbare Fälle bei therapeutischen Solisten wie Lucentis®
effektiv verhindern?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
(AMNOG) können Arzneimittelhersteller die Arzneimittelpreise in Deutschland
nicht mehr dauerhaft einseitig festsetzen. Das gilt auch für sogenannte
„therapeutische Solisten“. Seit dem 1. Januar 2011 muss jeder pharmazeutische
Unternehmer für seine neuen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen den Zusatznutzen
nachweisen. Auf Grundlage dieser Nutzenbewertung vereinbart der GKV-
Spitzenverband mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer einen
Erstattungsbetrag, zu dem das Arzneimittel in Deutschland abgegeben wird. Können
sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet die Schiedsstelle über den
Erstattungsbetrag. Er gilt ab dem 13. Monat nach Markteinführung des Arzneimittels.
Damit wird erreicht, dass von den Krankenkassen faire Preise für Arzneimittel
bezahlt werden.
20. Welche Möglichkeiten haben nach Ansicht der Bundesregierung,
Gesetzgeber und/oder Exekutive, Pharmakonzernen Einhalt zu gebieten, deren
Preis- oder Zulassungspolitik die Therapie der Patientinnen und Patienten
oder die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung
gefährdet?
Es gibt eine Reihe von gesetzlichen Regelungen zur Erstattung von
Arzneimitteln, welche die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung
wahren und gleichzeitig die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit
Arzneimitteln sicherstellen. So zahlen pharmazeutische Unternehmer an die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11080Krankenkassen für Arzneimittel ohne Festbetrag einen gesetzlich vorgegebenen
Rabatt von 16 Prozent (patentgeschützte Arzneimittel) bzw. 10 Prozent
(bestimmte Generika) jeweils auf den Abgabepreis des pharmazeutischen
Unternehmers.
Darüber hinaus kann der Gemeinsame Bundesausschuss für therapeutisch
vergleichbare Arzneimittel Festbetragsgruppen bilden, für die der GKV-
Spitzenverband Festbeträge festsetzt (§ 35 SGB V). Festbeträge sind
Erstattungsobergrenzen. Ist ein Arzneimittel teurer als der Festbetrag, können die Versicherten
entweder die Mehrkosten selbst bezahlen oder sie können ein therapeutisch
vergleichbares anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung bekommen, was die meisten
bevorzugen. Dies ist für die meisten Pharmaunternehmen ein Anreiz, ihre
Preise auf das Festbetragsniveau zu senken. Mittlerweile stehen für rund
75 Prozent aller verordneten Arzneimittel Festbeträge fest. Besonders
preisgünstige Arzneimittel mit Preisen mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag
sind zuzahlungsfrei, so dass pharmazeutische Unternehmen einen weiteren
Anreiz haben, ihre Preise entsprechend anzupassen.
Auch die Preisbildung bei neuen patentgeschützten und nicht
festbetragsfähigen Arzneimitteln wurde mit dem AMNOG geregelt, diesbezüglich wird auf
die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Zusätzlich kann jede Krankenkasse mit
pharmazeutischen Unternehmern für Arzneimittel weitere Rabatte bzw.
Preisnachlässe vereinbaren (§ 130a Absatz 8 SGB V und § 130c SGB V).
21. Aus welchen Gründen ist nach Ansicht der Bundesregierung bis heute
keine Abrechnungsziffer (EBM-Nummer) für die Anwendung von
Lucentis® (intravitreale Injektion) festgelegt worden?
22. Welche Konsequenzen hat dies für die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das BMG hat den Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen wiederholt
aufgefordert, die Aufnahme einer Abrechnungsziffer in den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) zur Behandlung der AMD mittels intravitrealer
Injektion (IVI) bzw. mittels intravitrealer operativer Medikamenteneinbringung
(IVOM) zu beschließen. In diesem Zusammenhang wurden auch Gespräche mit
den Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses – GKV-Spitzenverband
und Kassenärztliche Bundesvereinigung – geführt. Diese teilten Anfang 2012
mit, dass für die Ausführung der Leistung zunächst Anforderungen an die
Versorgungsqualität (Qualitätssicherungsvereinbarung) zu vereinbaren seien.
Zuletzt mit Schreiben vom 22. Juli 2012 hatte das BMG die Geschäftsführung
des Bewertungsausschusses sowie dessen Trägerorganisationen erneut
aufgefordert, zum Sachstand der Vereinbarung einer
Qualitätssicherungsvereinbarung zu berichten und einen verbindlichen Zeitplan bezüglich der Aufnahme in
den EBM der für die Einbringung des Arzneimittels in den Glaskörperraum des
Auges (intravitreal) erforderlichen Leistung(en) bzw. Abrechnungsziffern
vorzulegen. Daraufhin wurde dem BMG mit Datum vom 19. September 2012
mitgeteilt, dass die Vertragspartner auf Bundesebene die derzeit noch laufenden
Verhandlungen bezüglich der Vereinbarung einer
Qualitätssicherungsvereinbarung bis Ende des Jahres 2012 abschließen werden. Sobald alle notwendigen
Festlegungen in der Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen seien, sei der
Bewertungsausschuss bestrebt, eine EBM-Regelung mit Wirkung zum 1. Juli
2013 zu beschließen.
Bis zur Anpassung des EBM bleibt es unmittelbare Aufgabe der
Krankenkassen, die zur Versorgung von Versicherten mit AMD erforderlichen Leistungen
Drucksache 17/11080 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeaußerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, z. B. als Kostenerstattung oder im
Rahmen von Sonderverträgen, sicherzustellen. Die Krankenkassen sind dabei
gesetzlich dazu verpflichtet, die Versorgung im Rahmen der Kostenerstattung
so zu organisieren, dass es nicht zu medizinisch problematischen
Verzögerungen in der Behandlung kommt. Gelingt dies nicht und kann eine Krankenkasse
eine Leistung nicht rechtzeitig erbringen, können die Versicherten sich diese
Leistung selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet (vgl.
§ 13 Absatz 3 Satz 1 SGB V). Die Ärztinnen und Ärzte rechnen demgemäß bis
dahin die von ihnen erbrachten Leistungen entsprechend der regional
vereinbarten Verträge oder im Rahmen der Kostenerstattung auf der Grundlage der
Gebührenordnung für Ärzte ab.
23. Aufgrund welcher Regelung ist Pentalong® bis heute verkehrsfähig,
obwohl die Frist für Nachzulassungen bereits im Jahr 2005 abgelaufen ist?
Pentalong® gehört zu den Präparaten, die vor der Wiedervereinigung bereits in
der ehemaligen DDR registriert und in Verkehr waren. Es handelt es sich um
Arzneimittel, die nach § 105 Absatz 1 und 3 AMG bis zum Abschluss des
Nachzulassungsverfahrens als zugelassen gelten (fiktive Zulassung). Das
BfArM hat die beantragte Nachzulassung des Arzneimittels Pentalong® zwar
mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 abgelehnt. Der Versagungsbescheid ist
aber noch nicht bestandskräftig, da der Antragsteller gegen die Entscheidung
des BfArM Rechtsmittel eingelegt hat. Auf Grund der in § 80 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen aufschiebenden Wirkung besteht die
fiktive Zulassung bis zum Abschluss des Klageverfahrens vorläufig fort, so
dass das Arzneimittel verkehrsfähig ist und in Apotheken abgegeben werden
kann.
24. Wie ist der Sachstand der Nachzulassung von Pentalong®?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts der nicht
erfolgten Nachzulassung von Pentalong® und der Feststellung von Fachleuten,
dass aus der Medikationsumstellung Patientinnen und Patienten
gesundheitliche Nachteile entstanden seien (vgl. Deutsche Apothekerzeitung
Nummer 19, 2012, S. 55 ff. sowie
www.apotheke-adhoc.de vom 19. April
2012, „Streit um Pentalong“).
Für die Bundesregierung besteht bei einem laufenden gerichtlichen Verfahren
kein Handlungsbedarf.
26. Wie ist der Zulassungsstatus von Präparaten, die ebenfalls PETN
enthalten?
Neben den Arzneimitteln Pentalong® 50 mg und Pentalong® 80 mg des
pharmazeutischen Unternehmens Actavis besteht ein vergleichbarer
arzneimittelrechtlicher Status (fiktive Verkehrsfähigkeit) für das Arzneimittel Nirason N
(Wirkstoffgehalt: 40 mg Pentaerythritylnitrat) des pharmazeutischen Unternehmens
Ravensberg GmbH Chemische Fabrik aus 78467 Konstanz.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]