Wirksamkeit von Maßnahmen zur Reduzierung des Alkoholkonsums
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Ulrike Höfken und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/3212 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Juni 2006 hat die Europäische Kommission den in ihrem Auftrag erstellten Bericht „Alcohol in Europe“ veröffentlicht. Darin werden auf der Grundlage internationaler Studien und Analysen zum einen die verschiedenen Präventionspolitiken der Länder, zum anderen die Erkenntnisse zur Wirksamkeit verschiedener alkoholpolitischer Maßnahmen im Hinblick auf eine Reduzierung des Alkoholkonsums zusammenfassend dargestellt. Diese Evaluierung gilt als eine wichtige Handreichung für die Europäische Kommission im Hinblick auf die künftige Alkoholstrategie der Kommission.
Dem Bericht zufolge werden Maßnahmen zur Reduzierung des Alkohols im Straßenverkehr wie verdachtsfreie Alkoholtests oder niedrigere Promillegrenzen, sowohl allgemein als auch für jugendliche Fahrer als sehr wirksam eingeschätzt. Wirksam seien auch Maßnahmen zur Regulierung des Alkoholmarktes wie angemessene Alkoholsteuern sowie eine Verkürzung der Öffnungszeiten von Einzelhandelsbetrieben, die Alkohol verkaufen. Die gesetzliche Beschränkung der kommerziellen Werbung für alkoholische Produkte wirke mit hoher Wahrscheinlichkeit schadensverringernd. Gesetze, die ein Mindestalter für den Alkoholkonsum vorschreiben, seien deutlich erfolgreicher, wenn sie mit entsprechenden Sanktionsregelungen für diejenigen gekoppelt werden, die Alkohol an Jugendliche unter der Altersgrenze verkaufen. Weitreichende Belege für die Wirkung von so genannten Kurzinterventionen vor allem im Arbeitsleben und im Rahmen der ärztlichen Versorgung werden durch den Bericht ebenfalls erwähnt.
Hingegen schätzt der Bericht die Wirkung von alkoholpolitischen Maßnahmen, die lediglich auf die Aufklärung der Öffentlichkeit setzen, als eher gering ein.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Nach Einschätzung der Bundesregierung handelt es sich bei den alkoholbedingten Problemen und der Abhängigkeit vom Alkohol um ein gravierendes sozialmedizinisches und gesellschaftliches Problem. Um dem riskanten und oftmals exzessiven Konsum von Alkohol wirksam begegnen zu können, ist ein breites Bewusstsein in der Bevölkerung für einen verantwortlichen Umgang mit Alkohol entscheidend. Die Reduzierung der alkoholbezogenen Schäden hat für die Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung einen hohen Stellenwert.
Im Aktionsplan Drogen und Sucht der Bundesregierung und im Arbeitsprogramm des Drogen- und Suchtrats sind daher klare Ziele zur Reduzierung des Alkoholkonsums formuliert. Dabei setzt die Bundesregierung in der Alkoholpolitik auf einen Policy Mix von strukturellen und präventiven Maßnahmen. Neben den gesetzlichen Maßnahmen sind dies zielgruppenspezifische Aufklärungs- und Informationskampagnen. Dazu können auch freiwillige, von der Wirtschaft initiierte Aufklärungskampagnen gehören, sofern sie darauf abzielen, schädlichen und riskanten Konsum zu bekämpfen.
Die Bundesregierung begrüßt den Bericht an die Kommission „Alcohol in Europe – a public health perspective“. Mittlerweile hat die Kommission eine Mitteilung zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden vorgelegt. Mit diesem Strategiepapier der EU-Kommission liegt eine umfassende Bestandsaufnahme des schädlichen und riskanten Alkoholkonsums, der daraus resultierenden Gesundheitsschäden sowie ihrer vielgestaltigen sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen vor. Ziel ist, Präventionsmaßnahmen zu intensivieren und problematische Konsummuster zu bekämpfen. Die Vorschläge der Kommission werden innerhalb der Bundesregierung intensiv geprüft. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind in Deutschland bereits Realität oder werden zur Zeit vorbereitet.
Fragen und Antworten6
Welche aktuellen Erkenntnisse über alkoholbedingte Krankheitskosten in Deutschland hat die Bundesregierung, und wie bewertet sie diese?
Eine Analyse zu den alkoholbedingten Krankheitskosten in der Bundesrepublik Deutschland wurde zuletzt im Jahr 2002 durch das Robert Koch-Institut (RKI) vorgelegt (Beiträge zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Kosten alkoholassoziierter Krankheiten. Schätzungen für Deutschland. Berlin 2002). Quantifiziert wurden der individuelle und der gesellschaftliche Preis, die für den riskanten und abhängigen Alkoholkonsum zu zahlen sind. Geschätzt wird, dass jährlich 42 000 Todesfälle mit ca. 900 000 verlorenen Lebensjahren und 280 000 verlorenen Erwerbstätigkeitsjahren auf ihn zurückzuführen sind.
Ermittelt wurde die Kostenstruktur alkoholassoziierter Krankheiten des Jahres 1995. Insgesamt wurde die Volkswirtschaft durch alkoholassoziierte Krankheiten jährlich mit fast 40 Mrd. DM belastet. Für 1995 waren dies 1,13 Prozent des jährlichen Bruttonationaleinkommens (Bruttosozialprodukt) in Höhe von 3 504,43 Mrd. DM. 60 Prozent der Kosten wurden durch die indirekten Kosten (Ressourcenverbrauch) verursacht, wobei schon allein die vorzeitige Mortalität für 35 Prozent aller Kosten verantwortlich ist. Den überwiegenden Teil der Kosten verursachen Männer.
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Erkenntnisse des o. g. Berichts zur Wirksamkeit von Maßnahmen zur Preisgestaltung im Alkoholbereich? b) Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Erhöhung der Branntweinsteuer sowie der Biersteuer, und wie begründet sie diese? c) Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Reaktivierung der Weinsteuer, und wie begründet sie diese?
Der Bundesregierung liegen eigene Erkenntnisse zu den Auswirkungen von Änderungen in der Besteuerung von Alkohol vor. So wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 auf spirituosenhaltige Süßgetränke – zusätzlich zur Branntweinsteuer – eine Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer) eingeführt. Ziel der Alkopopsteuer ist es, Alkopops so zu verteuern, dass die Nachfrage von jungen Menschen nach diesen Produkten nachhaltig verringert wird.
Nach den von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Jahr 2005 im Rahmen einer Repräsentativerhebung bei den 12- bis 17-jährigen Jugendlichen erhobenen Daten lässt der Vergleich mit den Umfrageergebnissen vor Einführung der Alkopopsteuer (Anfang 2004) erkennen, dass der Konsum von spirituosenhaltigen Alkopops bei dieser Altersgruppe erheblich zurückgegangen ist und eine Substitution durch andere alkoholische Getränke nicht stattgefunden hat. Sowohl der Konsum spirituosenhaltiger Alkopops als auch der Alkoholkonsum insgesamt haben sich danach in die von der Bundesregierung beabsichtigte Richtung entwickelt.
Das Steueraufkommen aus der Branntwein- und der Biersteuer ist seit vielen Jahren rückläufig, d. h. der Alkoholkonsum in Deutschland geht seit langer Zeit tendenziell zurück. Eine generelle Erhöhung der Branntwein- und Biersteuer mit dem Ziel, den Alkoholkonsum zu verringern, ist daher nicht angezeigt. Außerdem steht das Biersteueraufkommen den Ländern zu, die sich bisher stets gegen eine Erhöhung der Biersteuer ausgesprochen haben.
Bei der Verbrauchsteuerharmonisierung im Jahre 1993 ist der Mindeststeuersatz für Wein auf nachdrückliche Forderung des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung auf „Null“ festgesetzt worden. Die Gründe hierfür waren insbesondere die überdurchschnittlich hohen Produktionskosten im EU-Vergleich, die mit einer positiven Weinsteuer verbundene Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Winzer sowie deren Einkommenssituation.
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Erkenntnisse des Berichts zur Wirksamkeit von alkoholpolitischen Maßnahmen im Straßenverkehr? b) Welche Haltung hat die Bundesregierung zur im Bericht empfohlenen Reduzierung der Promillegrenze für Fahranfänger und wie begründet sie diese?
Die im Bericht in dem Kapitel „Evaluierung der alkoholpolitischen Möglichkeiten“ enthaltenen Ausführungen und unter Kapitel V. enthaltenen Empfehlungen zur „Reduzierung von Alkohol am Steuer“ werden von der Bundesregierung unterschiedlich bewertet. Die Bundesregierung teilt die in dem Bericht vertretene Ansicht, dass eine „0,5-Promille-Grenze“ und eine besondere Promille-Regelung für junge Fahrer besonders wirksame Maßnahmen zur Reduzierung des Alkohols im Straßenverkehr darstellen. Die in Deutschland im Jahr 1998 erfolgte Einführung der 0,5-Promille-Regelung sowie die im Jahr 2001 erfolgte Abschaffung der 0,8-Promille-Grenze als eigenständige Grenze hat sich positiv auf die Unfallsituation ausgewirkt. Dies belegt die Unfallentwicklung der letzten Jahre. So ging die Zahl der Getöteten und Verletzten bei Unfällen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss seither kontinuierlich zurück. Dies trifft auch auf die Gruppe der jungen Fahrer nach der Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen betreffend die „Verunglückten bei Unfällen mit Personenschaden mit alkoholisierten jungen Pkw-Fahrern (18 bis 24 Jahre) als Hauptverursacher“ in den Jahren 1998 bis 2001 zu.
Mit gesetzlicher Einführung des von der Bundesregierung beabsichtigten besonderen Alkoholverbots für junge Fahrer bzw. Fahranfänger ist ein weiterer Rückgang alkoholbedingter Unfälle zu erwarten. Denn gerade bei Fahranfängern und Fahranfängerinnen ist Alkohol am Steuer besonders gefährlich, da das Zusammentreffen von Unerfahrenheit und Enthemmung durch Alkohol das ohnehin schon hohe Unfallrisiko von Fahranfängern noch erhöht.
Zur Einführung „verdachtsfreier Alkoholtests“ ist Folgendes zu bemerken: Alkoholkontrollen werden in Deutschland von den Polizeien der Länder in erheblichem Umfang durchgeführt. Die Polizei darf zur Verkehrskontrolle auch ohne konkreten Anlass Verkehrsteilnehmer anhalten. Die Aufforderung, an einem Atemalkoholtest mitzuwirken oder sich einem Blutalkoholtest zu unterziehen, ist jedoch im Fall der Weigerung mit einem körperlichen Eingriff, der Blutprobe, verbunden und bedarf daher eines konkreten Verdachts, dass der Betroffene gegen eine Bußgeld- oder Strafvorschrift verstoßen hat.
Auch die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dem in Verbindung mit Alkoholeinfluss deutlich erhöhten Unfallrisiko von Fahranfängern und Fahranfängerinnen entgegengewirkt werden muss. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 3a, die Stellungnahme der Bundesregierung zur der Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer vom 4. August 2006 (Bundesratsdrucksache 582/06) sowie auf den von der Bundesregierung vorgelegten Bericht über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung im Straßenverkehr 2004 und 2005 (Bundestagsdrucksache 16/2100) verwiesen.
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Erkenntnisse des Berichts zur Wirksamkeit der Beschränkung kommerzieller Werbung für alkoholische Produkte? b) Wie bewert die Bundesregierung die Aussage des Berichts, wonach sich freiwillige Selbstbeschränkungen der Alkoholgetränkeindustrie im Hinblick auf Werbung als eher wirkungslos erwiesen hätten? c) Welche Haltung hat die Bundesregierung zu einem Verbot der Werbung für alkoholische Produkte im Fernsehen, und wie begründet sie diese? d) Welche Haltung hat die Bundesregierung zu einem Verbot der Werbung für alkoholische Produkte im öffentlichen Raum, und wie begründet sie diese? e) Welche Haltung hat die Bundesregierung zum Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen durch Unternehmen, die alkoholische Produkte anbieten?
Die Frage wird zusammengefasst wie folgt beantwortet: Die Werbung für alkoholische Produkte wird bereits durch detaillierte gesetzliche Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene beschränkt. So verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Wettbewerbshandlungen, mit denen die Entscheidungsfreiheit der Umworbenen durch Ausübung von Druck oder sonstigem unangemessenem, unsachlichen Einfluss beeinträchtigt wird. Kinder und Jugendliche werden besonders geschützt, Werbung darf deren geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit nicht ausnutzen. Für elektronische Medien bestimmt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Minderjährige richten, noch durch die Art der Darstellung diese besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf. Auch die EU-Fernsehrichtlinie enthält detaillierte Regeln für die Bewerbung alkoholhaltiger Getränke sowie generell für die Werbung mit und vor Kindern und Jugendlichen im Fernsehen. Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen nach § 11 Abs. 5 Jugendschutzgesetz (JuSchG) bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.
Darüber hinaus hat der Deutsche Werberat mit seinen „Verhaltensregelungen über kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke (gültig seit 1. Januar 2005)“ Regelungen aufgestellt, nach denen kommerzielle Kommunikation so zu gestalten ist, dass dadurch nicht der schädliche Konsum alkoholhaltiger Getränke gefördert wird. Die Bundesregierung hält diesen Mix aus gesetzlichen Beschränkungen und freiwilliger Selbstverpflichtung im Bereich der Werbung für alkoholische Produkte für ausreichend.
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Erkenntnisse des Berichts zur Wirksamkeit von Kurzinterventionen im Lebensumfeld (Setting)? b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Evaluation von Interventionsprogrammen im Arbeitsleben? Wenn die Bundesregierung keine Informationen hierzu besitzt, plant sie gegebenenfalls entsprechende Erhebungen? c) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Frühinterventionskonzepte nachhaltiger im Arbeitsleben und im Rahmen der medizinischen Versorgung zu verankern? d) Will die Bundesregierung darauf hinwirken, dass Frühinterventionskonzepte stärker im Rahmen des § 20 SGB V finanziert bzw. vergütet werden, und wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Stellenwert von Früherkennung und Frühintervention alkoholbedingter Probleme und Erkrankungen in den Praxen niedergelassener Ärzte?
Der Bericht „Alcohol in Europe“ beschäftigt sich mit Kurzinterventionen und hat dazu eine Vielzahl von Studien ausgewertet. Dabei handelt es sich jedoch in der Regel nicht um Kurzinterventionen im Lebensumfeld (Setting), sondern um Kurzinterventionen in der gesundheitlichen Versorgung (primary care setting), also in der Arztpraxis oder im Krankenhaus.
Zu den Effekten von Kurzinterventionen in der gesundheitlichen Versorgung wurden auch Studien durchgeführt, z. B. im Rahmen des Förderschwerpunkts zur Suchtforschung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, die eine Wirksamkeit belegen.
Betriebliche Suchtpräventionsprogramme sind seit 25 Jahren Bestandteil moderner Personalpolitik in privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen. Sie haben sich hervorragend bewährt.
Die Qualifizierung der Personalverantwortlichen, Handlungsanleitungen mit gestuften Gesprächsfolgen sowie interne und/oder externe Beratungsangebote sind Kernelemente der Suchthilfe im Betrieb. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen hat jüngst mit finanzieller Unterstützung der BZgA eine Expertise zu den „Standards der Alkohol-, Tabak-, Drogen- und Medikamentenprävention in deutschen Unternehmen und Verwaltungen“ vorgelegt. Sie beschreibt den fachlichen Rahmen für Aktivitäten und Ansätze in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe. In der Expertise wurden der Ist-Stand in den Betrieben sowie die Entwicklungsbedarfe herausgearbeitet, denen sich die betriebliche Suchtprävention und -hilfe schon heute oder in den nächsten Jahren stellen muss. Die Expertise stößt auf große Resonanz in der Fachöffentlichkeit.
Frühinterventionskonzepte werden bereits heute in den „Gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfeldern und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2006 in der Fassung vom 10. Februar 2006“ unter Gliederungspunkt „6.2.4 Suchtmittelkonsum“ (sog. Präventionsleitfaden) angesprochen.
Im Präventionsleitfaden werden mithin als Interventionsmaßnahmen systematische und strukturierte Programme vorgesehen, die sich im Regelfall an Gruppen richten. Diese Programme können von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden, wenn die inhaltlichen und personellen Anforderungen des Präventionsleitfadens erfüllt sind. Das heißt, die Maßnahmen sollten auf die jeweils konkreten betrieblichen Bedingungen Bezug nehmen und mit bestehenden betrieblichen Gesundheitsförderungsprojekten verknüpft sein.
Erlangt der Alkoholkonsum Krankheitswert, kommen außerhalb der vorgenannten Regelungen zur primären gesundheitlichen Prävention und gesundheitlichen Aufklärung (bisheriger § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V) die entsprechenden kurativen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und der damit angestrebten Neufassung der Regelungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, §§ 20a und 20b SGB V neu, strebt die Bundesregierung an, die betriebliche Gesundheitsförderung und die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren noch mehr als bisher zum Gegenstand betrieblichen Alltags zu machen und zu systematisieren. So wird die betriebliche Gesundheitsförderung von einer ergänzenden sog. Kann-Leistung, bisheriger § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB V, durch § 20a SGB V neu zu einer Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen umgestaltet. Damit wird die Bekämpfung übermäßigen Alkoholkonsums im Betrieb sicherlich noch mehr in den Fokus betrieblicher Gesundheitsförderung gerückt.
Die Bundesregierung hat wegen des Berufsgeheimnisses des ärztlichen Personals, der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung und der beruflichen Selbstverwaltung der Leistungserbringer keinen Einblick in die tatsächlichen Geschehensabläufe in Praxen.
a) Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Anhebung des Mindestalters für den Erwerb und den Konsum von Alkohol, und wie begründet sie diese? b) Auf welche Weise will die Bundesregierung auf eine verbesserte Einhaltung des Jugendschutzes im Hinblick auf das Abgabeverbot nach § 9 des Jugendschutzgesetzes hinwirken? c) Beabsichtigt die Bundesregierung eine Verschärfung der Bußgeldvorschriften nach § 28 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, weshalb? d) Welche Haltung hat die Bundesregierung zu einem Ausschankverbot von Alkohol bei Veranstaltungen, an denen in erster Linie Jugendliche und junge Erwachsene teilnehmen? Wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Nach dem Jugendschutzgesetz ist die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht gestattet. Andere alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Wein und Bier, dürfen an unter 16-Jährige nicht abgegeben werden. Diese Altersgrenzen gelten ebenfalls für Gestattung des Konsums alkoholischer Getränke durch Kinder und Jugendliche.
Veranstalter oder Gewerbetreibende, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen, handeln ordnungswidrig. Zuwiderhandlungen können gemäß § 28 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes obliegt den in den Ländern zuständigen Behörden.
Um die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes wirksam zu unterstützen, führt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ), dem Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) e. V., dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA) und dem Bundesverband Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche Deutschland e. V. (BTG) die Plakataktion „Jugendschutz – wir halten uns daran!“ durch. Die Aktion verfolgt das Ziel, den Kinder- und Jugendschutz verstärkt in den Mittelpunkt der Öffentlichkeit zu rücken und den Bekanntheitsgrad der Jugendschutzvorschriften zu verbessern. Plakate und Flyer stehen in deutscher und türkischer Sprache auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Download (PDF-Dateien) zur Verfügung.
Das bis 31. März 2003 geltende Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) sah ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15 000 Euro vor. Mit dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetz wurde der Höchstbetrag für das Bußgeld auf 50 000 Euro angehoben und damit um mehr als das Dreifache erhöht. Hierdurch wurden bereits die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der Umstand berücksichtigt, dass Zuwiderhandlungen zu wirtschaftlich bedeutenden Marktgewinnen führen können.
Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, damit sind von Veranstaltern und Gewerbetreibenden auch die Abgabe- und Konsumverbote für Kinder und Jugendliche betreffend alkoholische Getränke zu beachten.
Für die Kontrolle und Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sind die Behörden in den Ländern zuständig, denen darüber hinaus die Beurteilung von Veranstaltungen „vor Ort“ obliegt. Nach § 7 des Jugendschutzgesetzes kann die zuständige Behörde bei Gefährdungen anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.