[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11296
17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko,
Niema Movassat, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11086 –
Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsbehörden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Weitergabe personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden autoritärer
Regime ist unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten stets ein
problematischer Vorgang. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in mehreren
Sicherheitsabkommen mit ausländischen Staaten zu einem solchen
Informationsaustausch verpflichtet. Als Anlass für eine Datenübermittlung enthalten einige der
Abkommen äußerst vage Begriffe wie etwa „Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit“. Dieser Begriff ist nicht definiert. Die Fragesteller gehen davon
aus, dass er von autoritären Regimen wesentlich strenger gefasst wird als etwa
von der Bundesregierung.
Die Fragesteller wollen erfassen, in welchem Ausmaß deutsche
Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten mit ausländischen Sicherheitsbehörden,
insbesondere mit jenen autoritär regierter Staaten, austauschen. Die Kleine
Anfrage knüpft in diesem Sinne an die auf Bundestagsdrucksache 17/10735
beantwortete an, ohne sich auf jene Daten zu beschränken, die alleine auf Grund
der Sicherheitsabkommen ausgetauscht werden, und trägt in diesem Sinne
Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung Rechnung.
Den Fragestellern ist bewusst, dass nicht jede Datenweitergabe an ein
autoritäres Regime quasi als Beihilfe zu Menschenrechtsverletzung anzusehen ist, sie
wollen aber sichergehen, dass hierbei die notwendige Sensibilität gewahrt ist.
Zugleich ist ihnen bewusst, dass auch Staaten, die nicht im Ruf stehen,
autoritär regiert zu werden, bisweilen menschenrechtswidrig handeln, genannt seien
hier nur die sogenannten extraordinary renditions (illegale Entführungen durch
den CIA), für die nach Einschätzung des Europarat-Ermittlers Dick Marty
(
http://assembly.coe.int/main.asp?link=/documents/workingdocs/doc07/edoc
11302. htm) auch westeuropäische Demokratien Verantwortung tragen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung legt ihrer Antwort die Daten zugrunde, die an
Sicherheitsbehörden ausländischer Staaten im Rahmen der polizeilichen und
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit übermittelt wurden, sofern hierzu Statistiken
geführt werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11296 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für die justizielle Rechtshilfe keine statistischen Daten dazu erhoben
werden, wann für welche Behörde und zu welchem Zweck sonstige Rechtshilfe
geleistet wurde. Mithin könnten keine Angaben dazu gemacht werden, ob
personenbezogene Daten im Rahmen eines Ersuchens um sonstige Rechtshilfe an
das Ausland übermittelt wurden.
1. Wie häufig wurden in den Jahren 2010 und 2011 jeweils personenbezogene
Daten an die Sicherheitsbehörden ausländischer Staaten übermittelt (bitte
jeweils die Angaben pro Staat aufschlüsseln)?
a) Über wie viele Personen wurden Daten an die jeweiligen
Sicherheitsbehörden übermittelt?
b) Wie häufig wurde als Grund jeweils Terrorismus, organisierte
Kriminalität, Straftaten von erheblicher Bedeutung, Straftaten von nicht
erheblicher Bedeutung, Gefährdung des öffentlichen Friedens angegeben?
c) Nach welchen (ggf. weiteren) Kategorien werden die
Datenübermittlungen dokumentiert?
Bundeskriminalamt (BKA)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische
Sicherheitsbehörden gehört gemäß gesetzlicher Aufgabenzuweisung zur Erfüllung der
Zentralstellenaufgaben des BKA. Da eine statistische Erfassung über empfangene und
übermittelte personenbezogene Daten im BKA nicht erfolgt, können detaillierte
Aussagen über den Massenschriftverkehr nicht getroffen werden.
Bundespolizei (BPOL)
Die Übermittlung der Daten erfolgt nach dem Zentralstellenprinzip über das
BKA als verantwortliche zuständige Behörde für den Dienstverkehr mit dem
Ausland. Dies gilt sowohl für eingehenden als auch ausgehenden
Schriftverkehr.
Präventivpolizeilich kann die BPOL personenbezogene Daten an ausländische
Sicherheitsbehörden übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den
Empfänger erforderlich ist. In diesem Zusammenhang können auch
Verbindungsbeamte entsprechende Daten austauschen. Im Zusammenhang mit
Sportgroßveranstaltungen kommen Datenübermittlungen zu von der Bundespolizei
in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeicherten Daten in Betracht.
Ein direkter Austausch von personenbezogenen Daten findet auch in den
Gemeinsamen Zentren mit den Behörden der Nachbarstaaten statt.
Zollverwaltung
Das Zollkriminalamt (ZKA) ist gemäß Artikel 3 Absatz 6 des
Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) Zentralstelle der deutschen Zollverwaltung und verkehrt
mit dem Ausland in Angelegenheiten
• der Amtshilfe (z. B. Angaben über Warenwert, Warenursprung,
Transportwege, um die Verwaltungsvorschriften zutreffend anzuwenden) sowie
• der Rechtshilfe (Unterstützung in einer strafrechtlichen Angelegenheit,
soweit die Zollverwaltung zuständig ist).
Im Rahmen dieser Aufgaben werden sowohl Daten von juristischen Personen
als auch von natürlichen Personen übermittelt. Das ZKA arbeitet mit
ausländischen Behörden zusammen, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften Auf-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11296gaben in Verwaltungsverfahren, Strafverfahren und/oder für Zwecke der
Sicherheit wahrnehmen.
Für statistische Zwecke wird die Anzahl der Sachverhalte nach Ländern
gezählt. Diese Daten konnten automatisiert generiert werden.
Angaben zur Anzahl der betroffenen Personen sowie zu den Gründen und den
Rechtsgrundlagen der Übermittlung sind zwar aktenkundig, konnten aber nicht
automatisiert generiert werden.
Die automatisiert generierten Daten umfassen
1. alle Waren- und Deliktsbereiche außer Betäubungsmitteln (BTM) und
Organisierter Kriminalität (OK)
(Diese Vorgänge umfassen auch die Datenübermittlung für Zwecke von
Verwaltungsverfahren; darüber hinaus unterscheiden die Daten nicht nach den
jeweiligen Empfängerbehörden),
2. Betäubungsmittel
(Diese Vorgänge umfassen nur Datenübermittlungen für strafrechtliche
Zwecke, nicht hingegen für verwaltungsrechtliche Zwecke; darüber hinaus
unterscheiden die Daten nicht nach den jeweiligen Empfängerbehörden) und
3. Fälle der Organisierten Kriminalität
(Diese Vorgänge umfassen nur Datenübermittlungen für strafrechtliche
Zwecke, nicht hingegen für verwaltungsrechtliche Zwecke; darüber hinaus
unterscheiden die Daten nicht nach den jeweiligen Empfängerbehörden).
Zu 1. Alle Deliktsbereiche außer BTM und OK
übermittelte Daten
(ausgehende Ersuchen und Beantwortung der bewilligten eingehenden Ersuchen)
Land 2010 2011
ÄGYPTEN 1 1
ALBANIEN 10 15
ALGERIEN 6 2
ANDORRA 1 1
ARGENTINIEN 20 37
AUSTRALIEN 2 0
ARMENIEN 0 4
ASERBAIDSCHAN 1 0
BANGLADESCH 1 0
BELGIEN 70 59
BOSNIEN-HERZEGOWINA 14 7
BRASILIEN 0 1
BULGARIEN 33 41
CHILE 0 1
CHINA 52 30
DÄNEMARK 33 9
Drucksache 17/11296 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeESTLAND 16 8
FINNLAND 22 10
FRANKREICH 175 203
GEORGIEN 1 2
GRIECHENLAND 14 16
GROSSBRITANNIEN 147 127
HONG KONG 3 2
INDIEN 0 5
INDONESIEN 0 1
IRLAND 12 16
ISLAND 0 1
ISRAEL 9 4
ITALIEN 148 77
JAPAN 1 3
KAMBODSCHA 0 1
KANADA 6 4
KASACHSTAN 1 7
KIRGISTAN 2 0
KOLUMBIEN 14 14
KOREA (Republik) 1 2
KOSOVO 1 0
KROATIEN 16 4
LETTLAND 37 26
LIECHTENSTEIN 2 0
LITAUEN 74 67
LUXEMBURG 15 9
MACAU 0 2
MALAYSIA 1 1
MALTA 0 2
MAROKKO 0 4
MAZEDONIEN 8 4
MEXIKO 4 2
MOLDAU 8 14
MONTENEGRO 1 2
übermittelte Daten
(ausgehende Ersuchen und Beantwortung der bewilligten eingehenden Ersuchen)
Land 2010 2011
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11296NEUSEELAND 0 4
NIEDERLANDE 181 187
NIGERIA 1 1
NORWEGEN 25 15
ÖSTERREICH 59 63
PARAGUAY 2 0
PERU 0 1
PHILIPPINEN 1 0
POLEN 202 315
PORTUGAL 6 4
RUMÄNIEN 15 30
RUSSISCHE FÖDERATION 285 128
SCHWEDEN 48 27
SCHWEIZ 76 45
SERBIEN 7 9
SLOVAKISCHE REPUBLIK 22 20
SLOWENIEN 9 4
SPANIEN 45 39
TADSCHIKISTAN 0 1
TAIWAN 3 4
THAILAND 5 3
TSCHECHISCHE REPUBLIK 56 55
TUNESIEN 6 6
TURKMENISTAN 1 0
TÜRKEI 20 37
UKRAINE 115 104
UNGARN 49 28
USA 30 28
USBEKISTAN 1 2
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE 10 12
VIETNAM 4 4
WEISSRUSSLAND 13 4
ZYPERN 1 6
übermittelte Daten
(ausgehende Ersuchen und Beantwortung der bewilligten eingehenden Ersuchen)
Land 2010 2011
Drucksache 17/11296 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu 2. Deliktsbereich OK
Zu 3. Deliktsbereich BTM
Land 2010 2011
BELGIEN 1 4
BULGARIEN 1 0
CHINA 1 0
DÄNEMARK 0 3
ESTLAND 2 0
FRANKREICH 2 2
GROSSBRITANNIEN 0 3
ITALIEN 8 1
LETTLAND 3 1
LITAUEN 8 7
NIEDERLANDE 1 6
ÖSTERREICH 0 2
POLEN 7 7
RUSSLAND 1 2
SCHWEDEN 1 0
SLOVAKISCHE REPUBLIK 0 3
TSCHECHISCHE REPUBLIK 1 0
UKRAINE 0 2
UNGARN 3 0
USA 4 0
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE 2 0
Land 2010 2011
AUSTRALIEN 14 30
BELGIEN 14 17
BOSNIEN-HERZEGOWINA 6 1
BULGARIEN 29 14
DÄNEMARK 32 31
ESTLAND 26 18
FINNLAND 11 12
FRANKREICH 98 89
GRIECHENLAND 12 19
GROSSBRITANNIEN 197 145
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11296Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Das BfV führt keine Gesamtstatistik zur Zahl der Personen, über die Daten an
Sicherheitsbehörden ausländischer Staaten übermittelt wurden.
Nachrichtendienstliche Datenübermittlungen vollziehen sich ausschließlich auf
der Grundlage der für das BfV geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) bzw. Sicherheitsüberprüfungsge-
HONG KONG 8 5
IRLAND 26 33
ITALIEN 119 109
KANADA 2 9
KOLUMBIEN 2 2
KROATIEN 19 7
LUXEMBURG 2 3
LETTLAND 7 19
LITAUEN 20 20
MALTA 0 1
NIEDERLANDE 367 331
NORWEGEN 37 20
ÖSTERREICH 22 15
POLEN 117 158
PORTUGAL 13 18
RUMÄNIEN 8 15
RUSSLAND 19 24
SCHWEDEN 67 53
SCHWEIZ 43 33
SERBIEN 10 6
SLOVAKISCHE REPUBLIK 6 7
SLOWENIEN 2 4
SPANIEN 205 246
TSCHECHISCHE REPUBLIK 65 132
TÜRKEI 74 85
UKRAINE 0 4
UNGARN 6 12
USA 20 15
ZYPERN 0 1
Land 2010 2011
Drucksache 17/11296 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesetz (SÜG). Soweit es sich um die Übermittlung personenbezogener Daten aus
dem G10-Bereich handelt, gelten die Vorschriften des G10 zur Zweckbindung
der Übermittlung zusätzlich (vgl. § 4 Absatz 4 bis 6 G10).
Für die Bereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus und
Sicherheitsüberprüfungen des BfV stehen Angaben zur Verfügung. Die Zahlen wurden gemäß
§ 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(VSA) als „Verschlusssache (VS) – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft,
weil das Bekanntwerden der Angaben für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein könnte. Die möglichen Nachteile ergeben sich
daraus, dass detaillierte Angaben Rückschlüsse auf die Intensität der
Zusammenarbeit mit Partnerdiensten und die Schwerpunktsetzung des BfV bei der
Erfüllung seiner Aufgaben erlauben würden.
Zudem könnten sich Nachteile für die künftige Qualität der Zusammenarbeit
mit den ausländischen Partnerdiensten ergeben. Die Angaben werden dem
Deutschen Bundestag gesondert zugeleitet.* Die Darstellung erfolgt ohne die
Bereiche Islamismus, Ausländerextremismus und Spionageabwehr, da dafür
keine Statistik geführt wird.
Bundesnachrichtendienst (BND)
Der BND übermittelt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen Informationen zu
Themen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung, die auch
personenbezogene Daten enthalten können, an ausländische öffentliche Stellen. Für die
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind
§ 9 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) i. V. m. § 19
Absatz 3 BVerfSchG sowie die Vorschriften des G10 maßgeblich, sofern durch
Beschränkungen nach G10 erhobene personenbezogene Daten betroffen sind. Die
gesetzlichen Vorgaben werden durch entsprechende Dienstvorschriften
konkretisiert.
Ob die vom BND an ausländische öffentliche Stellen übermittelten
Informationen personenbezogene Daten enthalten, wird nicht zentral dokumentiert, da
hierfür kein fachlicher Bedarf besteht. Insofern kann eine zahlenmäßige
Aussage zu Fällen der Übermittlung personenbezogener Daten in den Jahren 2010
und 2011 nicht getroffen werden.
Der BND dokumentiert seine Berichterstattung – auch anlässlich der
Übermittlung von Informationen an ausländische Nachrichtendienste – nach thematisch
an dem gesetzlichen Auftrag orientierten Kategorien (z. B. „Terrorismus“,
„Organisierte Kriminalität“, „Proliferation“).
Militärischer Abschirmdienst (MAD)
Der MAD übermittelt personenbezogene Daten ausschließlich auf der
Grundlage der für den MAD geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über
den militärischen Abschirmdienst (MADG) und des SÜG. Eine umfassende
länderspezifische statistische Erfassung der Informationsübermittlung des
MAD an ausländische Sicherheitsbehörden findet nicht statt, so dass in der
geforderten Detailtiefe keine Aussage getroffen werden kann.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/112962. Wie häufig hat die Bundesregierung bzw. die übermittelnde Stelle die
ausländischen Sicherheitsbehörden um eine Unterrichtung über die
Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse ersucht
(bitte pro Staat angeben)?
a) Inwiefern wurden diese Ersuchen erfüllt bzw. nicht erfüllt?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
erhaltenen Auskünften?
c) Welche Probleme und Defizite bei der Verwendung der Daten sieht die
Bundesregierung?
Bundeskriminalamt
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden vom BKA aus den in
der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht erhoben.
Bundespolizei
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden von der Bundespolizei
nicht erhoben.
Zollverwaltung
Bei der Datenübermittlung wird den Erfordernissen des § 34 Absatz 4 ZFdG
entsprochen. Es gab bisher keinen Anlass, ausländische Behörden um eine
Unterrichtung über die Verwendung von übermittelten Daten zu ersuchen.
Bundesamt für Verfassungsschutz
Die ausländischen Partnerdienste werden bei Datenübermittlungen immer
schriftlich verpflichtet, dem BfV grundsätzlich Rechenschaft über die
Verwendung der Daten abzugeben und nachzufragen, bevor eine Weitergabe von
personenbezogenen BfV-Erkenntnissen an andere Stellen erfolgt. Dies ist in der für
den Verkehr mit dem Ausland maßgeblichen Dienstvorschrift geregelt und wird
in den für den Auslandsverkehr zu verwendenden Textformaten auch technisch
hinterlegt. Zahlenangaben zu entsprechenden Anfragen an die empfangenden
Partnerdienste werden nicht erhoben.
Bundesnachrichtendienst
Über die Verwendung übermittelter Informationen bei ausländischen
öffentlichen Stellen ersucht der BND grundsätzlich nicht um Auskunft. Etwaige im
Einzelfall gestellte Anfragen des BND zur Datenverwendung sowie Auskünfte
der ausländischen Sicherheitsbehörden werden zudem nicht zentral erfasst.
Übermittlungen an ausländische öffentliche Stellen werden mit einer
Zweckbindungsklausel (Disclaimer) versehen, die die Verwendung der übermittelten
Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beschränkt.
Militärischer Abschirmdienst
Vom MAD wurde in einem Fall ein Ersuchen um Unterrichtung über die
Verwendung der übermittelten Daten gestellt; das Ersuchen wurde erfüllt.
Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen oder missbräuchlichen Umgang der Empfänger
mit den übermittelten personenbezogenen Daten waren nicht ersichtlich, so
dass weder Probleme noch Defizite gesehen werden.
Drucksache 17/11296 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie häufig sind Übermittlungsersuchen ausländischer Sicherheitsbehörden
(bitte jeweiligen Staat angeben) nicht erfüllt worden, und was war nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils der Grund für die Nichterfüllung?
Bundeskriminalamt
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden vom BKA nicht
erhoben. Übermittlungsersuchen ausländischer Sicherheitsbehörden werden nicht
erfüllt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKAG ist eine Übermittlung
personenbezogener Daten in das Ausland nur dann zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im
Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist. Dabei ist nicht ausreichend, dass aus Sicht des anfragenden Staates eine
(konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Vielmehr muss
aufgrund objektiver Tatsachen nach hier getroffener polizeifachlicher Bewertung
im Einzelfall die öffentliche Sicherheit im anfragenden Staat konkret gefährdet
sein. Die Übermittlung unterbleibt gemäß § 14 Absatz 7 Satz 6 und 7 und
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines
deutschen Gesetzes verstoßen würde oder wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.
Bundespolizei
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
Zollverwaltung
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die sich aus der im jeweiligen
Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundlage ergeben, wird in Ausnahmefällen eine
Beantwortung eingehender Ersuchen abgelehnt oder nur teilweise beantwortet,
z. B. wenn
• eine Beantwortung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich ist,
• ermittlungstaktische Gründe gegen eine Beantwortung sprechen,
• das Ersuchen nicht begründet oder ein „Ausforschungsersuchen“ ist, das
heißt, dass mit Ermittlungen „ins Blaue hinein“ Auskünfte über Vorgänge
erbeten werden, die der ersuchende Staat noch nicht kennt.
Die Fälle sind zwar aktenkundig; eine elektronische Erfassung der statistischen
Daten über die Gründe, die Warenart oder die Straftat wie über den in Aussicht
genommenen Verwendungszweck der Auskünfte erfolgt jedoch nicht. Eine
solche Erfassung existiert lediglich in Bezug auf die Anzahl der Fälle je Staat.
Vorliegend erfolgt eine Beschränkung auf diese automatisiert generierbaren Daten.
Nichterfüllung von eingehenden Ersuchen (Ergänzungen eingefordert oder Ersuchen abgelehnt)
Land 2010 2011
ALBANIEN 7 13
ALGERIEN 1 14
ARGENTINIEN 5 12
ARMENIEN 0 5
BELGIEN 4 1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11296BOSNIEN-HERZEGOWINA 11 6
BULGARIEN 5 2
CHINA 0 2
FINNLAND 0 1
FRANKREICH 7 3
GEORGIEN 2 8
GRIECHENLAND 5 3
GROSSBRITANNIEN 5 9
GUATEMALA 1 0
INDIEN 0 4
IRLAND 1 0
ITALIEN 0 1
KANADA 1 0
KASACHSTAN 3 8
KIRGISTAN 1 1
KOLUMBIEN 15 7
KOSOVO 1 0
KROATIEN 1 1
LITAUEN 4 6
MAROKKO 2 2
MAZEDONIEN 14 4
MOLDAU 12 16
MONTENEGRO 3 8
NIEDERLANDE 10 8
NORWEGEN 1 0
ÖSTERREICH 0 2
PAKISTAN 1 0
POLEN 10 36
PORTUGAL 1 2
RUMÄNIEN 4 1
RUSSISCHE FÖDERATION 44 36
SCHWEDEN 0 1
SCHWEIZ 1 0
SERBIEN 8 4
SINGAPUR 1 0
Nichterfüllung von eingehenden Ersuchen (Ergänzungen eingefordert oder Ersuchen abgelehnt)
Land 2010 2011
Drucksache 17/11296 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesamt für Verfassungsschutz
Hierzu liegen dem BfV keine statistischen Angaben vor. Gründe für eine
fehlende Beantwortung von Übermittlungsersuchen ausländischer
Nachrichtendienste können sein, dass auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen
(vgl. § 19 Absatz 3 BVerfSchG). In Betracht hierfür kommen beispielsweise
Bedenken hinsichtlich einer rechtsstaatlichen Verwendung der Informationen
oder möglicher unverhältnismäßiger Nachteile für den Betroffenen. Insoweit
findet in jedem Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsabwägung statt.
Bundesnachrichtendienst
Der BND bearbeitet Anfragen von ausländischen öffentlichen Stellen nur dann,
wenn der Grund der Anfrage ersichtlich und hinreichend konkretisiert ist.
Anfragen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden mit dem Hinweis
zurückgegeben, die erforderlichen Angaben nachzureichen. Darüber hinaus
können Gründe für eine fehlende Beantwortung von Übermittlungsersuchen
ausländischer Nachrichtendienste sein, dass auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen (vgl. § 9 Absatz 2 BNDG i. V. m. § 19 Absatz 3 BVerfSchG). Eine
Statistik über nicht erfüllte Übermittlungsersuchen wird nicht geführt.
Militärischer Abschirmdienst
Anfragen ausländischer Sicherheitsbehörden wurden durch den MAD lediglich
in einem Fall nicht beantwortet; Grund hierfür war ein Verzicht auf die Antwort
wegen fehlender Erkenntnisse.
SLOVAKISCHE REPUBLIK 1 4
SLOWENIEN 0 3
SPANIEN 2 3
SÜDAFRIKA 0 1
TAIWAN 1 0
TSCHECHISCHE REPUBLIK 4 3
TUNESIEN 4 3
TÜRKEI 24 66
UGANDA 1 0
UKRAINE 53 63
UNGARN 9 5
USA 7 6
USBEKISTAN 6 1
WEISSRUSSLAND 3 6
Nichterfüllung von eingehenden Ersuchen (Ergänzungen eingefordert oder Ersuchen abgelehnt)
Land 2010 2011
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/112964. Wie häufig wurden Übermittlungsersuchen, die an ausländische
Sicherheitsbehörden gerichtet wurden, von diesen nicht erfüllt, und was wurde als
Grund für die Nichterfüllung angegeben (bitte pro Staat angeben)?
Bundeskriminalamt
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Bundespolizei
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden von der Bundespolizei
nicht erhoben.
Zollverwaltung
Die folgende Übersicht enthält länderbezogene Angaben zur Anzahl der Fälle,
in denen ausgehende Ersuchen im Zollbereich abgelehnt wurden. Eine
elektronische Erfassung mit Daten zu den Gründen, die automatisiert generiert werden
könnten, erfolgt nicht.
Nichterfüllung von ausgehenden Ersuchen durch andere Staaten (Ergänzungen eingefordert oder abgelehnt)
Land 2010 2011
AUSTRALIEN 1 0
BELGIEN 0 1
BOSNIEN-HERZEGOWINA 0 1
CHINA 9 4
ESTLAND 0 1
GHANA 1 0
GROSSBRITANNIEN 1 0
ITALIEN 0 1
LETTLAND 1 1
LITAUEN 0 1
LUXEMBURG 1 0
NIEDERLANDE 2 0
ÖSTERREICH 1 2
POLEN 2 4
RUMÄNIEN 1 0
RUSSISCHE FÖDERATION 1 0
SCHWEIZ 3 3
TSCHECHISCHE REPUBLIK 2 0
TÜRKEI 4 1
UNGARN 1 1
USA 0 1
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE 0 1
VIETNAM 1 0
WEISSRUSSLAND 0 1
Drucksache 17/11296 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesamt für Verfassungsschutz
Hierzu liegen dem BfV keine statistischen Angaben vor. Abgesehen von Fällen,
in denen die Beantwortung auch durch Verschweigen ausdrücklich vereinbart
ist, ist die Nennung von Gründen für verweigerte Auskünfte in der Regel nicht
üblich. Einige Nachrichtendienste lehnen die Beantwortung zu Anfragen
bezüglich eigener Staatsangehöriger grundsätzlich ab.
Bundesnachrichtendienst
Vom BND an ausländische Sicherheitsbehörden gerichtete
Übermittlungsersuchen, die von diesen nicht erfüllt wurden, werden nicht zentral
dokumentiert. Eine zahlenmäßige Angabe ist deshalb nicht möglich.
Militärischer Abschirmdienst
Im Bereich des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens bleiben Anfragen z. T.
unbeantwortet; es liegt hierzu jedoch keine statistische Auswertung vor. In den
übrigen Aufgabengebieten des MAD bleiben keine Anfragen unbeantwortet.
5. Hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen Ersuchen um
Datenübermittlung aufgrund Eilbedürftigkeit zunächst nur mündlich formuliert,
dann aber nicht innerhalb einer Woche schriftlich bestätigt worden sind,
und wenn ja,
a) vonseiten welcher Staaten,
b) wie häufig,
c) was war Gegenstand der Ersuchen und ist ihnen stattgegeben worden
und
d) welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Bundeskriminalamt
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Bundespolizei
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden von der Bundespolizei
nicht erhoben.
Zollverwaltung
Von der Möglichkeit der mündlichen Übermittlung von personenbezogenen
Daten in dringenden Fällen wurde kein Gebrauch gemacht, da Ersuchen stets
schriftlich übermittelt werden.
Bundesamt für Verfassungsschutz
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden vom BfV nicht
erhoben.
Bundesnachrichtendienst
Mündlich formulierte Ersuchen um Datenübermittlungen werden beim BND
nicht statistisch erfasst.
Militärischer Abschirmdienst
An den MAD wurden keine mündlichen Vorabersuchen im Sinne der Anfrage
gerichtet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/112966. Wie beurteilt die Bundesregierung die Problematik des Begriffs
„öffentliche Sicherheit“ als Grundlage für die Übermittlung personenbezogener
Daten an ausländische Sicherheitsbehörden angesichts der Tatsache, dass
dieser Begriff nicht definiert ist und von autoritären Staaten mit wesentlich
anderem Inhalt gefüllt werden kann als von der Bundesregierung (was auch
für die von der Bundesregierung abgeleiteten Begriffe wie insbesondere
Freiheit und Ehre gilt, vgl. Antwort zu Frage 5b auf Bundestagsdrucksache
17/10735)?
Allein maßgebend für eine Datenübermittlung durch deutsche Behörden ist die
Auslegung des Begriffs „öffentliche Sicherheit“ nach deutschem Recht. Ob
dieser Begriff von ausländischen Staaten mit einem anderen Inhalt gefüllt wird, ist
für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener
Daten durch deutsche Behörden nicht von Bedeutung. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Aus welchem Grund strebt sie bei der Neufassung von
Sicherheitsabkommen mit ausländischen Staaten die Aufnahme einer Regelung an, sich auch
bei Gefahren für die „öffentliche Sicherheit“ zu einer Datenübermittlung
zu verpflichten, ohne diesen Begriff zu definieren und damit
auszuschließen, dass dieser Begriff insbesondere von autoritär regierten Staaten
willkürlich interpretiert wird?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
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