[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11598
17. Wahlperiode 21. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Burkhard Lischka, Michael Hartmann
(Wackernheim), Brigitte Zypries, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/11087 –
Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. Oktober 2011 veröffentlichte der Chaos Computer Club (CCC) die
Analyse einer ihm zugespielten behördlichen Überwachungssoftware, sogenannter
Trojaner, welche vom Landeskriminalamt Bayern auf den Laptop eines
Verdächtigen aufgespielt worden war. Die Software verfügte über weitaus mehr
Funktionen, als es der zugrunde liegende richterliche Beschluss zur
Durchführung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) vorsah.
In der Folge wurde bekannt, dass entsprechende Software in zahlreichen
weiteren Fällen eingesetzt worden war.
Aus den Ermittlungsakten hat sich ergeben, dass die Überwachungssoftware
nicht nur die Telekommunikation in Form von Internettelefonaten und E-Mail-
Verkehr überwachte, sondern auch alle 30 Sekunden eine Fotografie des
Bildschirms, insgesamt 60 000 Screenshots angefertigt hatte. Bildschirminhalte sind
jedoch nicht Teil der Telekommunikation. Hinzu kam, dass die Software in der
Lage war, weitere Module nachzuladen. Diese sogenannte Nachladefunktion
ermöglicht es, die Nutzung des Zielrechners umfassend zu überwachen und den
Rechner umfänglich zu manipulieren. So ist es beispielsweise möglich, den
Raum, in dem sich der Zielrechner befindet, mit einer eingebauten Kamera oder
einem eingebauten Mikrofon zu überwachen, sämtliche auf dem Rechner
gespeicherten Daten zu lesen und zu verändern sowie beliebige Programme auf
dem Rechner auszuführen. Nach Auskunft des CCC war die Nachladefunktion
funktionsfähig, ihr tatsächlicher Einsatz jedoch nicht beweisbar.
Das Programm enthielt nach Einschätzung von Fachleuten massive
Sicherheitslücken. Durch eine unprofessionelle Verschlüsselung war das Programm
dem Zugriff unautorisierter Dritter ausgesetzt. Der CCC konnte sein
Trojanerprogramm in nur wenigen Stunden anpassen mit der Folge, dass er die Software
hätte steuern und Funktionen auf den Zielrechner hätte nachladen können.
Hinzu kommt, dass die ausgespähten Daten zur Tarnung der Steuerzentrale
seitens der Behörde über einen in den USA befindlichen Server umgeleitet
wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass amerikanische Dienste Zugriff auf die
Daten genommen haben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. November 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11598 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEntwickelt wurde das Überwachungsprogramm von der hessischen Firma
DigiTask GmbH, deren Gründer vom Landgericht Köln wegen Bestechung von
Beamten des Zollkriminalamtes Köln zu 21 Monaten Freiheitsstrafe auf
Bewährung und 1,5 Mio. Euro Geldstrafe verurteilt wurde. Warum ausgerechnet
dieses Unternehmen mit der Entwicklung und Lieferung der Software
beauftragt wurde, ist bis heute nicht geklärt.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatstrojaner“
(Bundestagsdrucksache 17/7760) verneint die Bundesregierung den Einsatz der vom CCC
analysierten Software durch Bundesbehörden. In Ermangelung des Quellcodes habe
sie auch keine Kenntnis von den Funktionsmöglichkeiten der von
Bundesbehörden eingesetzten Software gehabt. Vor Anwendung der Software seien
jedoch in jedem Einzelfall Anwendungstests durchgeführt worden.
Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und
weitere Mitglieder der Bundesregierung haben angesichts der vielfältigen
Vorwürfe totale Transparenz und Aufklärung versprochen – bisher jedoch ohne
Ergebnis. Noch immer ist nicht abschließend geklärt, welche Behörden Trojaner
eingesetzt haben und mit welchem Funktionsumfang.
Auf die Frage, ob die Quellen-TKÜ derzeit von Bundesbehörden angewendet
wird, oder ob es bis zur Entwicklung einer eigenen Software ein Moratorium
gebe, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin
der Justiz in der Fragestunde am 13. Juni 2012, dass er nur die sichere
Erkenntnis habe, dass die von der DigiTask GmbH hergestellte Software in Bayern
nicht mehr eingesetzt werde. Schriftlich reichte er nach, dass „der zum
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) gehörende
Generalbundesanwalt die Quellen-TKÜ derzeit weder anwendet noch diese
veranlasst“. Gründe für die Nichtanwendung durch den Generalbundesanwalt nannte
er nicht. Unbeantwortet blieb auch die Frage, welche Bundesbehörden die
Software einsetzen oder Quellen-TKÜ durchführen.
Derzeit findet der Einsatz von Überwachungssoftware zum Zwecke der
Strafverfolgung auf Grundlage der §§ 100a ff. der Strafprozessordnung (StPO) statt.
Bei der Schaffung der §§ 100a ff. StPO hatte der Gesetzgeber jedoch die
netzbasierte Überwachung der herkömmlichen Telekommunikation vor Augen und
nicht die wesentlich komplexere Überwachung durch den heimlichen Zugriff
auf einen Rechner. § 100a StPO berücksichtigt die durch den Einsatz von
Überwachungssoftware bewirkte Beeinträchtigung des Grundrechts auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
nicht. Insbesondere enthält diese Vorschrift keine Schutzvorkehrungen, um
rechtlich und technisch sicherzustellen, dass die Überwachung sich auf die
laufende Telekommunikation beschränkt und dass Manipulationen durch Dritte
ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner
Entscheidung zur Onlinedurchsuchung vom 27. Februar 2008 (BVerfGE,
1 BvR 370/07 u. a.) die entsprechenden Anforderungen formuliert. Dazu zählen
in erster Linie der möglichst weitgehende Schutz der Integrität des Zielsystems
und die Beschränkung auf die laufende Telekommunikation. Das BVerfG hat
zudem technische Sicherungen gegen Missbrauch angemahnt und ausgeführt,
dass eine Ermächtigung zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische
Systeme mit geeigneten gesetzlichen Vorkehrungen verbunden werden muss,
um die Interessen des Betroffenen verfahrensrechtlich abzusichern (BVerfGE,
a. a. O., Rn. 257). Aufgrund der durch heimliche Ermittlungsmaßnahmen
bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriffe ist es geboten, den
Betroffenen mittels einer vorbeugenden Kontrolle durch eine unabhängige Instanz zu
schützen (BVerfGE, a. a. O., Rn. 259).
Auf die Frage, ob die Bundesregierung beabsichtige, den Entwurf für eine
eigene Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ vorzulegen, antwortete der
Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, dass die
Gerichte § 100a StPO im Bereich der Strafverfolgung auch für die Quellen-TKÜ
anwenden. Hierzu gäbe es mittlerweile eine verfestigte Rechtsprechung. Die
Erforderlichkeit einer zusätzlichen Regelung würde derzeit geprüft.
Trotz eindeutiger Formulierungen in der Entscheidung des BVerfG und
gewichtiger Gegenstimmen in Rechtsliteratur und Wissenschaft beruft sich die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11598Bundesregierung allein auf die „einhellige Praxis der Gerichte“, die § 100a
StPO als Rechtsgrundlage heranziehen. Während die Bundesministerin der
Justiz die Norm noch zu Jahresbeginn als nicht hinreichende Rechtsgrundlage
bezeichnet hat, zieht sie sich jetzt auf den Standpunkt zurück, die
Erforderlichkeit einer speziellen Rechtsgrundlage sei Gegenstand intensiver Prüfung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen 1, 4, 7, 14, 24, 25, 26 und 28 begehren Auskünfte zu Sachverhalten,
die aufgrund der Folgen, die bei ihrer Veröffentlichung zu erwarten sind, als
„geheimzuhaltende Tatsache“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) einzustufen
sind. Die Kenntnisnahme von Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten der
Bundesbehörden könnte sich nach der Veröffentlichung der Antworten der
Bundesregierung auf diese Frage nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche
als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Modus Operandi und die
Fähigkeiten der Behörden des Bundes ziehen. Im Ergebnis würde dadurch die
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden und mithin die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet.
Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als
„Verschlusssache (VS) – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt.
1. Wird die Quellen-TKÜ derzeit im Bereich des Bundes durchgeführt, und
wenn ja, durch welche Bundesbehörden, und in welchem Umfang?
Auf den dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelten als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.*
2. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Quellen-TKÜ derzeit von
Landesbehörden durchgeführt, und wenn ja, durch welche
Landesbehörden, und in welchem Umfang?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob derzeit Quellen-TKÜ-
Maßnahmen von Landesbehörden durchgeführt werden.
3. Welche Überwachungssoftware, in welcher Version und von welchem
Hersteller kommt im Bereich des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder jeweils zum Einsatz?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
4. In wie vielen Fällen haben welche Bundes- und nach Kenntnis der
Bundesregierung Landesbehörden im Zeitraum von 2008 bis 2011 Quellen-TKÜ
durchgeführt (bitte gesondert nach Jahr und Behörde)?
Auf den dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelten als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/11598 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Haben Behörden rechtliche und/oder technische Bedenken gegen den
Einsatz von Softwareprodukten (Trojaner, etc.) zur Quellen-TKÜ und der
Onlinedurchsuchung geltend gemacht, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat rechtliche und auch
technische Bedenken gegen den Einsatz von Softwareprodukten zur Quellen-TKÜ
erhoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen.
6. Wurde die eingesetzte Software daraufhin geprüft, ob die Vorgaben des
BVerfG für die Quellen-TKÜ technisch eingehalten werden?
Liegt den jeweiligen Ermittlungsbehörden der Quellcode der eingesetzten
Software vor?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 9 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/7760 vom
17. November 2011 wird verwiesen.
7. Kann die Bundesregierung ihre nach der Veröffentlichung des CCC im
Oktober 2011 vertretene Auffassung bestätigen, dass bis zur Entwicklung einer
eigenen Software keine Quellen-TKÜ im Bereich der Bundesbehörden
eingesetzt wird?
Die Bundesregierung hat keine Aussage im Sinne der Fragestellung getätigt.
Im Übrigen wird auf den dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelten als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*
8. Gab oder gibt es Überlegungen, das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) mit der Entwicklung einer Quellen-TKÜ-Software zu
betrauen?
Nein.
9. Wurde außer der umstrittenen Software der DigiTask GmbH weitere
Software für die Quellen-TKÜ genutzt, und wenn ja, von welchen Anbietern?
Haben diese Anbieter den Quellcode offengelegt?
Im Jahr 2007 wurde im Zollfahndungsdienst auf Software des schweizerischen
Unternehmens ERA-IT Solutions zur Durchführung der Quellen-TKÜ
zurückgegriffen. Das Unternehmen hat sich im Jahr 2008 aus diesem Geschäftsfeld
zurückgezogen. Eine Offenlegung des Quellcodes erfolgte nicht. Im Übrigen wird
auf die Antworten zu den Fragen 6 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/7760 vom 17. November 2011
verwiesen.
Ansonsten wurde zur Quellen-TKÜ ausschließlich Software der Firma DigiTask
GmbH von Bundesbehörden eingesetzt.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1159810. Wird das Zollkriminalamt weiter von der Firma DigiTask GmbH mit
Überwachungssoftware beliefert, obwohl die Untersuchung der DigiTask
GmbH- Software durch den CCC gravierende Mängel zutage brachte?
Bei der Firma DigiTask GmbH handelt es sich um ein technisch erfahrenes und
langjährig bewährtes Unternehmen, bei dem das Zollkriminalamt mit
Zuschlagserteilung die dortige TKÜ-Anlage beschafft hat und damit aufgrund der
getroffenen technischen Systemauswahl bis heute Hard- und Software bezieht. Eine
Neukonzeption der TKÜ-Technik ist jedoch derzeit in Vorbereitung.
11. Wurde auch eine Software der Firma ERA IT Solutions AG genutzt, und
wenn ja, von wem, und in welchem Umfang?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
12. Hat die Firma ERA IT Solutions AG den Quellcode offengelegt?
Nein.
13. Wurde die Software der Firma ERA IT Solutions AG überprüft, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
14. Wurde Quellen-TKÜ-Software auf einem im Ausland befindlichen
Rechner genutzt?
Wurde gegebenenfalls die Software bereits im Ausland aufgespielt, oder
wurde der infizierte Rechner später ins Ausland verbracht?
Wurden gegebenenfalls die Behörden am ausländischen Standort des
Rechners in die Überwachungsmaßnahmen einbezogen?
Auf den dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelten als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.*
15. a) Auf wessen Veranlassung wendet der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof die Quellen-TKÜ derzeit nicht an bzw. veranlasst diese
nicht?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist aufgrund eigener
Rechtsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass derzeit keine ausreichende
strafprozessuale Rechtsgrundlage für diese Ermittlungsmaßnahme bestehe.
b) Aus welchem Grund wendet der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof die Quellen-TKÜ derzeit nicht an?
Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen.
Nach Ansicht des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof fehlt es für
den strafprozessualen Bereich an der erforderlichen Rechtsgrundlage für einen
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/11598 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEingriff in das vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom
27. Februar 2008 zur Onlinedurchsuchung (1 BvR 370/07) entwickelte
Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit
informationstechnischer Systeme aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG). Die in fachgerichtlichen Entscheidungen als
Eingriffsgrundlage für eine Quellen-TKÜ angesehene Vorschrift des § 100a StPO
vermöge nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die
Maßnahme nur zu rechtfertigen, wenn sichergestellt werden kann, dass ein
weitergehender Eingriff in die Vertraulichkeit und die Integrität des geschützten
Systems unterbleibt. Eine solche Begrenzung des Eingriffs kann jedoch nach
Ansicht des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof derzeit technisch
nicht hinreichend sicher gewährleistet werden.
c) Hat das BMJ dieses Vorgehen gebilligt?
d) Wie bewertet des BMJ die Entscheidung des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof?
Das BMJ ist der Auffassung, dass der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Onlinedurchsuchung gewichtige Gründe für seine Entscheidung
habe, derzeit keine Quellen-TKÜ durchzuführen.
16. Zu welchem Ergebnis kommt das dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof vorliegende Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Quellen-
TKÜ?
Auf die Antworten zu den Fragen 15b und 17 wird verwiesen.
17. Wer hat das Gutachten erstellt, und in wessen Auftrag?
Es handelt sich bei der oben zu Frage 15b dargestellten Bewertung nicht um ein
in Auftrag gegebenes Gutachten, sondern um die Rechtsauffassung des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.
18. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis des Gutachtens?
19. Wann wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die
Ergebnisse dieses Gutachtens unterrichten?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
20. Was passiert in den Fällen, in denen bereits Ermittlungen laufen und eine
Quellen-TKÜ angeordnet ist, wenn die Ermittlungen vom
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernommen werden?
Die regelmäßig zeitlich befristeten richterlichen Anordnungen werden mit Blick
auf deren rechtliche Verbindlichkeit bis zu ihrem Ablauf umgesetzt. Nach
Auslaufen der Maßnahmen werden keine Verlängerungsanträge gestellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1159821. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Ermittlungsverfahren nicht
an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als
ermittlungsführende Staatsanwaltschaft übertragen werden, aus Sorge, die Quellen-TKÜ
als Ermittlungsinstrument nicht nutzen zu können?
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
b) Wenn nein, was wird die Bundesregierung veranlassen?
Die sich aus § 142a in Verbindung mit § 120 Absatz 1 und 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ergebende Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung sieht eine Zuständigkeitsbeschränkung im
Sinne der Fragestellung nicht vor. Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an der
Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben durch die Strafverfolgungsbehörden
der Länder zu zweifeln.
22. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Innnenpolitischen Sprechers
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hans-Peter Uhl, der zufolge die
Entwicklung einer Software zur Quellen-TKÜ durch das
Bundeskriminalamt (BKA) voraussichtlich noch Monate, vielleicht sogar Jahre dauern
oder möglicherweise gar nicht realisiert werden kann?
Für die Entwicklung einer Software zur Quellen-TKÜ baut das BKA eine
entsprechende Fachgruppe auf. Die hierfür erforderliche Personalgewinnung
benötigt ebenso wie die Erstellung der Eigenentwicklung Zeit. Vor diesem
Hintergrund wird mit der Fertigstellung der Eigenentwicklung des BKA Ende des
Jahres 2014 gerechnet. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor, die Zweifel an einem erfolgreichen Abschluss der Eigenentwicklung
durch das BKA nahelegen würden.
23. Worauf bezogen sich die in Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Ländern durchgeführten Maßnahmen zur Quellen-TKÜ (bitte
aufschlüsseln):
• Internettelefonie (Voice over IP, z. B. Skype),
• Internetchat,
• E-Mail über HTTP(S)/Webmail,
• Überwachung inhaltsverschlüsselter E-Mail-Kommunikation (S/MIME
oder PGP),
• Überwachung transportbasierter E-Mail-Kommunikation (IMAPS,
POPS, SMTP mit TSL),
• Onlinebanking,
• andere, und wenn ja, welche?
Die im Verantwortungsbereich des Bundes durchgeführten Maßnahmen
bezogen sich überwiegend auf die Internettelefonie, vereinzelt auch auf Internetchat.
Zu den in ausschließlicher Zuständigkeit der Länder geführten Verfahren liegen
der Bunderegierung keine Kenntnisse vor.
Drucksache 17/11598 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass aufgespielte Trojaner zwar
„abgeschaltet“, jedoch nicht vom System entfernt wurden?
25. Wenn nein, wie viele Trojaner wurden „abgeschaltet“, ohne vom System
entfernt worden zu sein?
26. Erfolgte die Deinstallation der Überwachungssoftware durch die
Ermittlungsbehörden, und war sie jeweils erfolgreich?
Die Fragen 24 bis 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf den dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelten als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.*
27. Wurden die Betroffenen nach Beendigung der Quellen-TKÜ über den
Eingriff informiert?
Soweit keine der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände für die
Benachrichtigung der Betroffenen vorlagen, wurden diese gemäß den jeweiligen
rechtlichen Vorgaben benachrichtigt.
28. Warum hat die hessische Firma DigiTask GmbH den Zuschlag für die
Entwicklung der Überwachungssoftware bekommen?
Gab es weitere Bewerber, und wenn ja, welche?
Auf den dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelten als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.*
29. Hat sich die Bundesregierung um die Offenlegung des Quellcodes
bemüht, und wenn ja, in welcher Form, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
30. Hat die Bundesregierung jemals Verhandlungen zur Änderung des
Vertrags geführt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/7760 vom 17. November 2011
wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1159831. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Firma DigiTask
GmbH den Zugang zum Quellcode mit Hinweis auf vertragliche Abreden
verweigert, die aus Sicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (BfDI) nicht akzeptabel sind?
Der Quellcode einer vermarkteten Software wird als Vermögenswert eines
Unternehmens beurteilt und demzufolge als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
geschützt. Die Bereitstellung eines Quellcodes ist daher unüblich oder erfolgt
unter Nebenabreden, die das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Herstellers
einer Software schützen.
Um dem BfDI Einsichtnahme in den Quellcode zu ermöglichen, hat das BKA
als auftraggebende Stelle für die Quellen-TKÜ-Software Kontakt zur Firma
DigiTask GmbH aufgenommen. Seitens der Firma DigiTask GmbH bestand
Bereitschaft, dem BfDI Einblick in den Quellcode zu gewähren, jedoch unter der
Bedingung, dass seine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach außen gewahrt
bleiben. Nach Verlautbarungen des BfDI konnte dieser die Bedingungen der
Firma DigiTask GmbH zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
nicht akzeptieren, da er seine gesetzliche Kontrollkompetenz beschränkt sah.
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die Vorgehensweise des BfDI zu
bewerten.
32. Wie soll der BfDI seine gesetzliche Aufgabe, also die
datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle der Bundesbehörden, ohne Kenntnis des
Quellcodes erfüllen?
Die Einsichtnahme in den Quellcode einer Software kann im Einzelfall sinnvoll
sein, ohne dass dies allerdings generell bei dem Erwerb von Softwareprodukten
geboten erscheint.
Ein Softwarehersteller hat regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse, seine
Produkte auf diejenigen Funktionen zu beschränken, die der Auftragnehmer seiner
Beauftragung zugrunde gelegt hat. Dieser geforderte Funktionsumfang der
Software sowie eine Vielzahl von Schlechtleistungen können vom Auftragnehmer in
der Regel abschließend anhand von Tests des gelieferten ausführbaren
Programms geprüft werden. Demgegenüber lässt sich die Existenz von nicht
geforderten Funktionen einer Software anhand des Programms nur näherungsweise
testen. Die Einsichtnahme in den Quellcode wäre also dann sinnvoll, wenn
Grund für die Annahme besteht, dass die gelieferte Software einen größeren als
den geforderten Funktionsumfang aufweist.
Sieht der BfDI im Einzelfall Bedarf, den Quellcode einer Software in seine
Prüfung einzubeziehen, bemüht sich die Bundesregierung, ihm diese Einsicht zu
ermöglichen.
33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BfDI, dass § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in verfassungskonformer Auslegung die
Dokumentation des Quellcodes bei Maßnahmen der Quellen-TKÜ
fordert?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit „Dokumentation des Quellcodes“
dessen Verfügbarkeit bei der einsetzenden Stelle und die Vorlage des Quellcodes
zu Zwecken der datenschutzrechtlichen Prüfung durch den BfDI gemeint ist.
Der BfDI hat in seinem Schreiben an den Innenausschuss des Deutschen
Bundestages vom 14. August 2012 die in der Frage genannte Rechtsauffassung
geäußert und dabei Bezug auf die Analysen des CCC genommen. Diese Analysen
geben nach seiner Auffassung Anlass, den Quellcode einzusehen, um
insbesondere zu prüfen, dass keine unzulässige Informationserhebung stattfindet.
Drucksache 17/11598 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer in diesem Einzelfall geäußerten Wunsch, den Quellcode einzusehen, wird
seitens der Bundesregierung begrüßt, da eine Reihe der Analyseergebnisse des
CCC insbesondere durch eine Quellcodeanalyse hätten näher untersucht werden
können. Aus diesem Einzelfall kann jedoch keine generelle Pflicht zur
Quellcode-Dokumentation abgeleitet werden. Eine solche einzelfallbezogene
Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch in § 9 BDSG angelegt. Dort heißt es
sinngemäß, dass technische und organisatorische Maßnahmen nur zu treffen sind,
wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck steht.
Ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung haben sich jedoch die
Bedarfsträger von Bund und Ländern darauf geeinigt, zukünftig den Quellcode bei
Quellen-TKÜ-Maßnahmen zu dokumentieren und den für die
datenschutzrechtliche Kontrolle zuständigen Stellen zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.
34. Warum haben die Bundesbehörden angesichts der hohen
Eingriffsintensität nicht von Anfang an auf die Offenlegung des Quellcodes bestanden?
Auf die Antworten zu den Fragen 32 und 33 wird verwiesen.
35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass – um unzulässige
Funktionalitäten zuverlässig ausschließen zu können – die Einsichtnahme in
den Quellcode unerlässlich ist?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit „unzulässigen Funktionalitäten“
Funktionsweisen der Software gemeint sind, die bewusst zu der Realisierung
eines über den zulässigen Umfang der Überwachungsmaßnahme hinausgehenden
Zwecks in der Software integriert sind. Demgegenüber sind „unerwünschte
Funktionen“ der Software Funktionsweisen, die beispielsweise aus einer vorher
nicht erkennbaren Wechselwirkung zwischen dem zu überwachenden System
und der Überwachungssoftware oder Programmierfehlern entstehen könnten.
Die Funktion beschaffter Software hat die einsetzende Stelle durch Tests
dahingehend zu prüfen, dass die Software den angeordneten Funktionsumfang erfüllt.
Der Test des Funktionsumfangs anhand des ausführbaren Programms findet
jedoch seine Grenzen, wenn die Software Funktionen enthält, von denen auch die
einsetzende Stelle keine Kenntnis hat. In diesem Fall kann die Prüfung des
Quellcodes zusätzliche Erkenntnisse erbringen. Auf die Antworten zu den
Fragen 32 und 33 wird verwiesen.
36. Warum haben das BKA und nach Kenntnis der Bundesregierung die
Landeskriminalämter (LKAs) nicht auf der Vereinbarung eines vertraglichen
Rechts auf Einsichtnahme in den Quellcode bestanden, das die Kontrolle
durch die erhebende und speichernde Stelle und die des BfDI und der
jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz ermöglicht hätte?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
37. Wer ist an der Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Ausgestaltung
einer künftigen Überwachungssoftware durch das Kompetenzzentrum
Informationstechnische Überwachung (CC ITÜ) beteiligt?
An der Erstellung der Leistungsbeschreibung für die Ausgestaltung einer
künftigen Überwachungssoftware (Standardisierende Leistungsbeschreibung) sind
das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesamt für Verfassungs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11598schutz (BfV), das BKA, die Bundespolizei (BPOL), der Militärische
Abschirmdienst (MAD), das Zollkriminalamt (ZKA) die Innenressorts der Länder sowie
die Arbeitskreise II und IV der Ständigen Konferenz der Innenminister und -
senatoren der Länder beteiligt.
38. Wer ist an der Entwicklung der Software für die Quellen-TKÜ beteiligt?
Die Eigenentwicklung einer Software zur Durchführung von Maßnahmen der
Quellen-TKÜ erfolgt durch das BKA im Kompetenzzentrum
Informationstechnische Überwachung. Das BKA wird dabei derzeit durch die Länder Bayern,
Hessen und das ZKA unterstützt. Baden-Württemberg hat ebenfalls seine
Unterstützung zugesagt. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben wie z. B. der
Qualitätssicherung sind externe Dienstleister eingebunden.
39. Welche Funktionen soll die zu erstellende Software haben (genaue technische
Vorgaben für die zu überwachende Kommunikation, Nachladefunktion,
Dokumentation, Löschungsmöglichkeiten für kernbereichsrelevante
Inhalte, etc.)?
Die Software soll zum Zeitpunkt der Überwachung laufende
Telekommunikation überwachen. Die in der Frage als Nachladefunktion bezeichnete
Updatefunktion soll ausschließlich der Aktualisierung der Software dienen, ohne den
o. g. Funktionsumfang zu erweitern, und ausschließlich durch die einsetzende
Behörde genutzt werden können.
Es wird sichergestellt, dass der Einsatz der Software und jedes Update
umfassend protokolliert wird. Darüber hinaus wird ein Hashwert über das Update
gebildet, damit im Nachhinein eindeutig festgestellt werden kann, welches
Update wann durchgeführt wurde, und ob dieses erfolgreich war.
Die Löschung kernbereichsrelevanter Inhalte wird wie bei der konventionellen
Telekommunikationsüberwachung erfolgen.
40. Ist es aus Sicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich zulässig, dass
der vom CCC analysierte Trojaner nicht nur das Auslesen, sondern auch
das Einspielen von Daten auf das Zielsystem ermöglichte?
Für das Einspielen anderer Daten auf das Zielsystem als die der
Überwachungssoftware gibt es weder eine Veranlassung noch eine Rechtsgrundlage. Es ist
somit unzulässig.
Im Hinblick auf die Bewertung der Updatefunktion wird auf die Antwort zu
Frage 45 verwiesen.
41. Durch welche technischen und rechtlichen Vorkehrungen will die
Bundesregierung sicherstellen, dass sich die Überwachung ausschließlich auf
Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt, und
inwieweit kann dies angesichts der Nachladefunktion gewährleistet
werden?
Gemäß Absatz 190 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Februar 2008 zur Onlinedurchsuchung ist durch technische Vorkehrungen
und rechtliche Vorgaben sicherzustellen, dass sich die Überwachung
ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt.
Drucksache 17/11598 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben wird auf die Antwort zu Frage 50
verwiesen.
Die im Rahmen einer Quellen-TKÜ zu überwachende
Kommunikationssoftware weist naturgemäß eine Reihe von Softwareschnittstellen auf, die
ausschließlich während eines laufenden Kommunikationsvorgangs aktiv sind.
Dabei kann es sich sowohl um einzelne Aktivitäten als auch um einen aktiven
Verbund von Schnittstellen handeln, die einen laufenden
Kommunikationsvorgang kennzeichnen. Die Festlegung dieser Kriterien, die einen laufenden
Kommunikationsvorgang kennzeichnen, muss im Einzelfall abhängig von dem zu
überwachenden Kommunikationsprogramm erfolgen und in der
Überwachungssoftware verankert sein.
Die Einhaltung der notwendigen Kriterien der zur Quellen-TKÜ genutzten
Software wurde bereits in der Vergangenheit durch eine umfassende Protokollierung
sichergestellt. Für die zukünftig zur Quellen-TKÜ eingesetzte Software ist das
Verfahren für die umfassende Protokollierung zusätzlich auch in der
Standardisierenden Leistungsbeschreibung festgelegte. Durch die Dokumentation des
Quellcodes, des Prozesses der Programmerzeugung aus diesem Quellcode und
des Programms selbst kann im Nachhinein der Funktionsumfang der jeweils
eingesetzten Überwachungssoftware abschließend nachvollzogen werden.
42. Wie soll sichergestellt werden, dass nur die von der richterlichen
Anordnung umfassten Zielrechner infiltriert werden?
Vor Beginn der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
erfolgt anhand von System-Metadaten eine Identifizierung des Zielsystems, auf
dem die Überwachungssoftware verankert wurde, die mit den aus der
Voraufklärung des Zielsystems bereits bekannten System-Metadaten abgeglichen werden.
Nur bei Übereinstimmung der Metadaten erfolgt eine Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation. Anderenfalls wird die
Überwachungssoftware unverzüglich vom Zielsystem gelöscht.
43. Berechtigt die Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ nach Ansicht der
Bundesregierung zum Betreten der Wohnung, in der sich der Zielrechner
befindet?
Eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Auslegung des geltenden
Strafprozessrechts, nach der die § 100a und § 100b StPO Grundlage für die
Anordnung einer Quellen-TKÜ sein können, berechtigt nach Auffassung der
Bundesregierung nicht zugleich zu einem Eingriff in Artikel 13 GG. Dies gilt auch für
Präventivbefugnisse nach dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem G-10-Gesetz
und dem Bundeskriminalamtgesetz.
44. Ist das Auslesen von Softwarelisten im Sinne einer effektiven
Strafverfolgung unumgänglich?
Zum Schutz unbeteiligter Dritter muss sichergestellt werden, dass die
Überwachungssoftware nur auf dem von der Anordnung umfassten System zur
Ausführung kommt. Eine solche Sicherstellung kann nur durch einen Vergleich von im
Vorfeld der Maßnahme erhobenen Metadaten mit Metadaten des Systems, auf
dem die Überwachungssoftware eingebracht wurde, erfolgen. Diese Metadaten
bestehen jedoch nicht notwendigerweise aus Softwarelisten, sondern können
jedes Systemdatum umfassen, das für die eindeutige Kennzeichnung des zu
überwachenden Systems geeignet ist. Der Erheben und Vergleichen von Metadaten
dient somit vornehmlich dem Schutz unbeteiligter Dritter.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1159845. Wie lässt sich die Quellen-TKÜ von der Onlinedurchsuchung abgrenzen,
wenn man die Notwendigkeit der Nachladefunktion unterstellt?
Die Möglichkeit, die zur Quellen-TKÜ verwendete Software während des
Anordnungszeitraums an Veränderungen des technischen Systems anzupassen
(Updatefunktion), ist fachlich erforderlich. Sie stellt im Übrigen keinen
qualitativen Unterschied zu der Einbringung der Überwachungssoftware dar, da
anstelle der Durchführung des Updates auch das Löschen der bisher genutzten
Software oder das Aufbringen einer an die technischen Gegebenheiten
angepassten neuen Version der Quellen-TKÜ-Software erfolgen kann. Auf das
Löschen und Wiedereinspielen wird jedoch verzichtet, da die erneute Einbringung
einer angepassten Softwareversion den Aufwand und das Entdeckungsrisiko
unangemessen erhöht.
Bereits bei der erstmaligen Aufbringung der Quellen-TKÜ-Software wird durch
Prüfung sichergestellt, dass der gemäß Anordnung zulässige Umfang der
Überwachungsmaßnahme eingehalten wird. Dies ist durch die Dokumentation des
eingesetzten Programms auch im Nachhinein belegbar. Ebenso wie bei der
erstmaligen Aufbringung der Quellen-TKÜ-Software wird auch das Update vor der
Installation auf den gemäß Anordnung zulässigen Umfang der
Überwachungsmaßnahme geprüft und ebenfalls für eine Überprüfung im Nachhinein
dokumentiert. Die vorsätzliche Umwandlung des Programms zur Quellen-TKÜ in
ein Programm zur Onlinedurchsuchung wäre eine rechtlich unzulässige
Handlung der einsetzenden Stelle und im Nachhinein anhand der Protokollierung und
Dokumentation feststellbar.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.
46. Für welche konkreten Fälle ist eine Quellen-TKÜ unerlässlich?
Ob die Durchführung einer Quellen-TKÜ zulässig und im Einzelfall
„unerlässlich“ im Sinne der Fragestellung ist, entscheidet im repressiven Bereich das
zuständige Gericht, bei Gefahr im Verzug nach § 100b Absatz 1 Satz 2 StPO
zunächst die Staatsanwaltschaft. Generell wird die Quellen-TKÜ genutzt, um
verschlüsselte Kommunikation überwachen zu können. Die z. B. in der Software
Skype implementierte Verschlüsselung führt im Falle von Skype-to-Skype-
Telekommunikation dazu, dass diese ausschließlich im Wege eines Eingriffs mit
technischen Mitteln in das zur Kommunikation genutzte informationstechnische
System in unverschlüsselter Form erschlossen werden kann.
Dies gilt entsprechend für die nach gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften
durchgeführte Quellen-TKÜ.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 47 und 49 verwiesen.
47. Welche grundrechtsschonenderen Alternativen zum Einsatz von
Überwachungssoftware, etwa das Abhören von Internettelefonie über
Schnittstellen, hat die Bundesregierung geprüft, und mit welchem Ergebnis?
Die Internettelefonie kann in zwei wesentliche technische Funktionsweisen
unterteilt werden. Dabei umfasst der erste Bereich die klassische Telefonie zumeist
mit herkömmlichen Endgeräten, die von den Telekommunikationsanbietern auf
internetbasierte Verfahren umgestellt worden ist. Der zweite Bereich umfasst
Software, die über das Internet Kommunikationsverbindungen unmittelbar
zwischen den Kommunikationsteilnehmern (Peer-to-Peer) aufbaut. Die Endgeräte
sind in diesem Fall zumeist Computer oder Smartphones. Das verwendete
Kommunikationsprotokoll ist in der Regel das Voice over Internet Protocol (VoIP).
Drucksache 17/11598 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür den zweiten Bereich sind grundsätzlich drei Verfahren denkbar, um an die
Inhalte der verschlüsselten Internettelefonie zu gelangen:
• Ausleitung der Telekommunikation über den Anschluss des Betroffenen
beim Diensteanbieter und nachfolgende Dechiffrierung der verschlüsselten
Kommunikation,
• Umleitung der Kommunikation über zentrale technische Einrichtungen (z. B.
Skype-Supernodes), wobei die Kommunikation bei der Übergabe an die
zentrale Einrichtungen dechiffriert wird und
• Schaffung einer sogenannten Hintertür (Backdoor) in der
Kommunikationssoftware, entweder um an Informationen zu gelangen, mit denen die
Verschlüsselung im Nachhinein aufgehoben werden kann, oder um eine parallele
Ausleitung der unverschlüsselten Kommunikation zu eröffnen.
Die vorangehend genannten Möglichkeiten begegnen nach vorläufiger, jedoch
noch nicht abgeschlossener Prüfung der Bundesregierung in ihrer praktischen
Umsetzung erheblichen Schwierigkeiten. So gilt die Dechiffrierung der
verschlüsselten Kommunikation außer in Ausnahmefällen (technische Fehler,
ungeeignete Schlüssel) nach den Maßstäben der Wissenschaft als praktisch
undurchführbar. Ferner fehlen rechtliche Möglichkeiten, ausländische
Softwareanbieter zum Betrieb von oder zur Umleitung auf zentrale Einrichtungen oder
zur Schaffung von Hintertüren in der Software zu verpflichten.
48. Mit welchen Anbietern, beispielsweise von Internettelefonie oder auch
Clouddiensten, hat die Bundesregierung diesbezüglich Gespräche
geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte aufschlüsseln)?
Derzeit befasst sich das Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikation
(SFZ TK) im Projekt CLOUD mit Fragestellungen zu Cloud-Computing und
dessen Implikationen auf die Telekommunikationsüberwachung. In diesem
Zusammenhang erfolgte auch ein erstes Gespräch mit Vertretern der Deutsche
Telekom AG sowie der 1&1 Internet AG. Konkrete Ergebnisse im Projekt sind
bislang nicht zu verzeichnen. Im Zuge der Standardisierung der
Telekommunikationsüberwachung bei ETSI (European Telecommunications Standards
Institute) wird derzeit ein „Technischer Report“ zu Clouddiensten unter dem Aspekt
der Telekommunikationsüberwachung erarbeitet. Zur Vorbereitung erfolgte ein
gemeinsames Gespräch mit der Bundesnetzagentur, der Deutschen Telekom und
Telefonica O2. Konkrete Ergebnisse wurden bislang nicht erzielt.
Im Hinblick auf die Überwachung der Internettelefonie wird auf Antwort zu
Frage 49 verwiesen.
49. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die weit verbreitete Voice-over-IP-
Software „Skype“ die technische Möglichkeit bietet, Gespräche auf
Anforderung von Sicherheitsbehörden mitzuschneiden (vgl.
http://ijure.org/
wp/archives/808)?
Verschiedene Stellen der Bundesregierung haben in den vergangenen Jahren
mehrfach Kontakt zu der Firma Skype aufgenommen, um Näheres über die
Funktionsweise und angebliche Überwachbarkeit der Skype-Kommunikation
zu erfahren. Die Firma Skype hat in diesem Zusammenhang auf ihr
Informationsblatt „Responding to Law Enforcement Records Requests“ verwiesen, nach
dem bestimmte Bestands- und Verkehrsdaten, die bei der Nutzung von Skype
entstehen, aufgrund einer Anordnung (subpoena) beauskunftet werden können.
Im Weiteren führte sie aus, dass insbesondere Inhaltsdaten aufgrund technischer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11598Gegebenheiten der Skype-Kommunikation weder für die Skype-to-Skype noch
für die Skype-In/Out-Kommunikation zur Verfügung gestellt werden können.
Im Übrigen hat die Bundesregierung auch keine Kenntnis, dass in anderen
Staaten eine Überwachung von Skype über den in dem o. g. Informationsblatt
genannten Umfang hinaus möglich ist.
50. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei § 100a StPO um
eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ handelt?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Bei einer Quellen-TKÜ besteht für den Betroffenen – anders als bei der
herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung – das Risiko, dass über die
Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere, insbesondere auch
persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden. Den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zur Onlinedurchsuchung
entsprechend, muss daher durch technische Vorkehrungen und rechtliche
Vorgaben sichergestellt werden, dass sich die Überwachung ausschließlich auf Daten
aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt.
Die Frage nach Inhalt und Umfang gesetzlicher Regelungen ist Gegenstand
einer intensiven, noch nicht abgeschlossenen Prüfung durch die
Bundesregierung, in die die Erkenntnisse aus der noch laufenden Entwicklung der für die
Durchführung einer Quellen-TKÜ erforderlichen Software ebenso einfließen
werden wie – etwa im Rahmen einer Anhörung im Unterausschuss Neue Medien
am 27. November 2011 geäußerte – sachverständige Hinweise.
51. Wenn die Bundesregierung § 100a StPO als verfassungsgemäße
Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ betrachtet, warum duldet die
Bundesministerin der Justiz, dass der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof die Ermittlungsmaßnahme zur Aufklärung schwerer Straftaten
unterlässt?
Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen.
52. Falls die Bundesregierung eine neue Rechtsgrundlage in der StPO nicht
für erforderlich hält, warum wurde das Gesetz über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) um eine spezifische
Ermächtigungsgrundlage für die Quellen-TKÜ ergänzt (§ 20l Absatz 2 BKAG), obwohl
das Gesetz bereits eine Parallelnorm zu § 100a StPO für klassische
Telekommunikationsüberwachung enthielt und auch heute noch enthält (vgl.
§ 20l Absatz 1 BKAG)?
Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen.
53. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bayerischen
Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem zufolge die Maßnahmen zum
Abhören der Internettelefonie in einem „tiefdunklen Graubereich“ erfolgt sind
sowie dessen Forderung nach entsprechenden „Trojaner-Gesetzen“ für Bund
und Länder, um den Einsatz der Überwachungssoftware für die Quellen-
TKÜ zu regeln?
Die Einschätzung des bayerischen Datenschutzbeauftragten beschränkt sich auf
die Einsätze von Quellen-TKÜ in der Verantwortung des Freistaats Bayern. Ob
die Prüfergebnisse des bayerischen Datenschutzbeauftragten auf die zur Quel-
Drucksache 17/11598 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelen-TKÜ berechtigten Stellen des Bundes übertragbar sind, lässt sich aus seinem
Prüfbericht nicht folgern. Insofern sieht sich die Bundesregierung nicht in der
Lage, die Einschätzung des bayerischen Datenschutzbeauftragten zu bewerten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen.
54. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine verfassungsgemäße
Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ sowohl deren hohe
Eingriffsintensität als auch die technischen Besonderheiten berücksichtigen sowie die
Modalitäten des Aufspielens der Software und
Benachrichtigungspflichten regeln muss?
Auf die Antwort zu Frage 50 wird verwiesen.
55. Wie will die Bundesregierung die verfassungsgerichtliche Forderung
gewährleisten, dass sich die Überwachung im Rahmen einer Quellen-TKÜ
ausschließlich auf Daten aus einem laufenden
Telekommunikationsvorgang erstrecken darf?
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]