Deutscher Bundestag Drucksache 21/5574
21. Wahlperiode 11.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Lamya Kaddor, Marcel
Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4664 –
Aussetzung der Zulassungen zu Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 9. Februar 2026 gegenüber
den Trägern der Sprach- und Integrationskurse in einem Rundschreiben des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verkündet, dass bis Ende
des Jahres keine Zulassungen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) erteilt werden.
Laut dem Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) vom 9. Februar 2026 werden Geflüchtete im Asylverfahren,
Geduldete gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG, Geflüchtete aus der Ukraine
sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer
Kursplätze zur Teilnahme am Sprach- und Integrationskurs zugelassen. Das
Bundesministerium des Innern gibt an, dass im Haushaltsjahr 2026 insgesamt
314 300 potenzielle Teilnehmende zu erwarten sind – rund 129 500 davon mit
einem Zulassungsantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) und etwa 184 800, die über andere Stellen zum Integrationskurs
berechtigt, zugelassen oder verpflichtet werden (siehe Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 21/3928).
Aufgrund der Aussetzung der Zulassungen verwehrt die Bundesregierung
demnach 129 500 Personen und damit 40 Prozent der potenziellen Teilnehmenden
den Zugang zum Sprach- und Integrationskurs. Von dieser Maßnahme sind
insbesondere ukrainische Geflüchtete mit vorübergehendem Schutzstatus
betroffen: Aus der Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge geht hervor, dass Ukrainerinnen und Ukrainer im ersten
Halbjahr 2025 rund 30 Prozent aller neuen Teilnehmenden an Sprach- und
Integrationskursen ausmachten (siehe Integrationskursgeschäftsstatistik für das
erste Halbjahr 2025 (bundesweit)
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Stat
istik/Integrationskurszahlen/Bundesweit/2025-1-hj-integrationskursgeschaefts
statistik_bund.html?nn=284810).
In der Regierungspressekonferenz vom 6. Februar 2026 erklärte eine
Sprecherin des Bundesministeriums des Innern, dass der Teilnehmendenkreis für
Sprach- und Integrationskurse insgesamt eingeschränkt werden solle.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Mai 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Mittel für die Durchführung von Integrationskursen nach der
Integrationskursverordnung wurden in den Haushaltsverhandlungen für den
Bundeshaushalt 2026 durch den Deutschen Bundestag um 110 Mio. Euro aufgestockt,
sodass sich ein Gesamtansatz von 1,064 Mrd. Euro ergibt.
Die Träger der Sprach- und Integrationskurse warnten in einer
Pressemitteilung vom 9. Februar 2026 vor irreparabler Zerstörung der
Integrationsinfrastruktur und dem Verlust der Integrationskompetenz und betonten: „Sprache
ist keine Sozialleistung, die man nach Haushaltslage vergibt. Sie ist staatliche
Grundinfrastruktur – für Bildung, Arbeit, Sicherheit und gesellschaftlichen
Zusammenhalt.“ Bereits jetzt müssten Kurse kurzfristig geschlossen werden,
Standorte drohten, dauerhaft zu verschwinden. Qualifizierte Lehrkräfte
verließen den Bereich oder sogar das Land, Honorarkräfte wechselten in andere
Branchen; Träger bauten Personal und Räume ab, die später nicht mehr
kurzfristig reaktivierbar seien (siehe
https://bvib.de/wp-content/uploads/2026/02/P
ressemitteilung-06.02.2025_10022026.pdf).
Auch der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich für
eine Wiederaufnahme der Zulassungen zu Integrationskursen nach § 44
Absatz 4 AufenthG ausgesprochen und betont in einem Schreiben an das BAMF
vom 11. Februar 2026: „Mit den Folgen einer unzureichenden
Sprachförderung werden in erster Linie die Städte, Landkreise und Gemeinden
konfrontiert sein – etwa in Jobcentern, Sozialverwaltungen, Schulen, Kitas, im
Gesundheitswesen und im gesellschaftlichen Zusammenleben insgesamt.“
Aus einer Studie von More in Common Deutschland ergibt sich, dass 76
Prozent der Befragten, das Erlernen der Sprache für den wichtigsten Faktor beim
Ankommen in Deutschland halten (siehe More in Common; Konstruktiv
darüber reden: Fünf Fragen für eine zukunftsfähige Einwanderungsgesellschaft,
www.moreincommon.de/wp-content/uploads/2025/08/More-in-Common-Imp
ulspapier-Migration-Zusammenhalt.pdf).
1. Auf welche konkrete Rechts- und faktische Entscheidungsgrundlage
stützt das Bundesministerium des Innern die Entscheidung, im Jahr 2026
keine Zulassungen zu Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
zu erteilen?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet aufgrund
von § 5 der Integrationskursverordnung (IntV) über Zulassungen nach § 44
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach den dort genannten
Voraussetzungen. Die Umsetzung der Entscheidung selbst erfolgte in Abstimmung mit
dem Bundesministerium des Innern (BMI) mit Trägerrundschreiben
Integrationskurse 02/2026 des BAMF vom 9. Februar 2026.
2. Welche Ermessensspielräume bestehen bei der Entscheidung über die
Zulassungen?
Grundsätzlich gilt nach § 44 Absatz 4 AufenthG, dass ein Ausländer im
Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen
werden kann. Ob Kursplätze überhaupt zur Verfügung stehen, ist dabei eine
Tatbestandsvoraussetzung. Im Rahmen der verfügbaren Kursplätze steht es im
Ermessen des BAMF, welche Personen zugelassen werden, wobei § 5 Absatz 4
IntV zu beachten ist.
3. Warum wurde die Entscheidung über die Aussetzung der Zulassungen
getroffen, und welche Abstimmungsprozesse fanden zwischen dem BMI,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem BAMF,
der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, den Bundesländern
und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor der Entscheidung
statt?
Der Entscheidung lagen die im Trägerrundschreiben Integrationskurse Februar
2026 des BAMF vom 9. Februar 2026 genannten Erwägungen zugrunde. Die
fachliche Zuständigkeit für die Integrationskurse liegt beim BAMF, siehe § 75
Nummer 2 AufenthG, daher obliegt dem BMI die Fachaufsicht, in deren
Rahmen die Entscheidung getroffen wurde.
4. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Bewertung der
Aussetzung der Zulassungen zum Sprach- und Integrationskurs nach
§ 44 Absatz 4 AufenthG vorgenommen, und wenn ja, wie lautet diese?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Maßnahme
mit Blick auf die eigene Zuständigkeit geprüft und dabei insbesondere
festgestellt, dass Personen im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) weiter von
den Leistungsbehörden berechtigt oder verpflichtet werden können.
5. Hat die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration eine Bewertung der Aussetzung der Zulassungen zum
Sprach- und Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG
vorgenommen, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Frage betrifft aktuelle interne Beratungen der Bundesregierung und wird
deshalb nicht beantwortet. Darüber hinaus wird auf die presseöffentlichen
Äußerungen der Beauftragten nach Bekanntwerden der Aussetzung verwiesen.
6. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische
Bürgerbeauftragte eine Bewertung der Aussetzung der Zulassungen zum Sprach- und
Integrationskurs für EU-Bürgerinnen und -Bürger vorgenommen, und
wenn ja, wie lautet diese?
Eine Bewertung im Sinne der Fragestellung ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
7. Hat die Bundesregierung die kommunalen Spitzenverbände zur
Entscheidung der Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
konsultiert, und wenn nein, mit welcher Begründung?
Nein. Es handelt sich um eine Entscheidung auf der Ebene des Bundes.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Entscheidung
über die Aussetzung der Zulassung zu Sprach- und Integrationskursen
mit dem Grundsatz „Integration von Anfang an“ und dem Ziel aus dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, „(w)ir wollen mehr in
Integration investieren, Integrationskurse fortsetzen (…)“ (Randnummer
3059 ff.)?
Der Koalitionsvertrag legt fest, dass das Instrument der Integrationskurse
fortgesetzt wird. Das ist der Fall. Darüber hinaus steht der Koalitionsvertrag für
sich.
9. Warum werden keine Zulassungen zum Sprach- und Integrationskurs für
Ukrainerinnen und Ukrainer mehr erteilt, obwohl sie einen rechtmäßigen
Aufenthalt nach § 24 AufenthG haben?
Der Gesetzgeber hat in § 44 AufenthG folgende Differenzierung getroffen:
Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, sind
in § 44 Absatz 1 AufenthG genannt. Darüber hinaus können Personen, die
keinen Anspruch haben, nur im Rahmen freier Kursplätze zugelassen werden,
siehe auch § 44 Absatz 4 AufenthG.
10. Wie viele Kurseintritte in Integrationskurse gab es im Januar 2026 im
Vergleich zum Januar 2025, 2024, 2023, 2022, 2021 (bitte Gesamtzahl,
Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund der Betroffenen und Anteil der
Teilnehmenden mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund
an der Gesamtzahl, Zahl der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG,
Zahl der Bewilligungen der Zulassungsanträge, Zahl der Ablehnung der
Zulassungsanträge, Anteil der Zulassungen nach § 44 Absatz 4
AufenthG an der Gesamtzahl, Zahl und Anteil der EU-Bürgerinnen und
EU-Bürger und Zahl und Anteil der Kurseintritte nach Bundesland
angeben)?
Die Gesamtzahl und Verteilung der neuen Integrationskursteilnehmer nach
Bundesland jeweils im Januar der Jahre 2021 bis 2026 sowie die Anzahl und
der Anteil von Unionsbürgern kann der Anlage A entnommen werden.*
Aufenthaltstitel werden durch alle anderen zum Integrationskurs
verpflichtenden oder berechtigenden Stellen erst seit Ende des Jahres 2025 übermittelt. Für
den Zeitraum 2021 bis 2025 sind somit keine validen Auswertungen von
Kurseintritten nach Aufenthaltstiteln möglich. Die Verteilung von Kurseintritten
nach Aufenthaltstitel sowie die Anzahl und der Anteil von Unionsbürgern des
Januars 2026 kann Anlage B entnommen werden.* Bei den ausgewiesenen
Aufenthaltstiteln handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Teilnahmeberechtigung übermittelten Titel. Nachträgliche Änderungen werden
nicht erfasst und sind daher nicht abbildbar.
Die Gesamtzahl der neuen Integrationskursteilnehmer sowie die Anzahl und
der Anteil von neuen Integrationskursteilnehmern mit einer BAMF-Zulassung
nach § 44 Absatz 4 AufenthG und davon der Unionsbürger des Januars der
Jahre 2021 bis 2026 kann nachfolgender Tabelle entnommen werden:
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5574 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmer
jeweils im Januar nach BAMF-Zulassungen und Unionsbürgern
von 2021 bis 2024: konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April
2025
von 2025 bis 2026: vorläufige Statistik, nicht mit der
Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 20. März 2026
ohne Kurswiederholer
Jan 21 Jan 22 Jan 23 Jan 24 Jan 25 Jan 26
absolut
%
absolut
%
absolut
%
absolut
%
absolut
%
absolut
%
gesamt 2.350 100,0
Prozent
13.120 100,0
Prozent
33.677 100,0
Prozent
36.147 100,0
Prozent
30.876 100,0
Prozent
21.724 100,0
Prozent
davon mit
BAMF-
Zulassung1)
1.072 45,6
Prozent
4.634 35,3
Prozent
10.242 30,4
Prozent
13.362 37,0
Prozent
11.984 38,8
Prozent
7.079 32,6
Prozent
davon
Unionsbürger2)
682 63,6
Prozent
2.927 63,2
Prozent
2.236 21,8
Prozent
2.566 19,2
Prozent
2.501 20,9
Prozent
1.715 24,2
Prozent
1) Auch in anderen Statusgruppen sind Asylantragstellende enthalten. Die hier
ausgewertete Personengruppe bezieht sich auf Asylantragstellende, die nach
§ 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vom Bundesamt zugelassen wurden.
2) ohne Deutschland
Die Anzahl der positiv und ablehnend beschiedenen Zulassungsanträge nach
§ 44 Absatz 4 AufenthG des Januars der Jahre 2021 bis 2026 kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anzahl der entschiedenen BAMF-Zulassungsanträge1)
mit Entscheidungsdatum jeweils im Januar der Jahre 2021 bis 2026
nach Entscheidungsgrund
Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten
Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 20. März 2026
1) Eine Person kann mehr als einen Zulassungsantrag stellen. Berücksichtigt
wird in der Tabelle jeweils die jüngste/ letzte Entscheidung pro Antrag.
* Es wurden weniger als zehn Anträge gezählt. Aus Gründen der statistischen
Geheimhaltung wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen.
Jan 21 Jan 22 Jan 23 Jan 24 Jan 25 Jan 26
Ablehnung 1.899 2.922 5.230 7.448 6.311 3.061
Sonstige Erledigung * * 13 12 24 *
Zulassung 2.941 5.191 15.858 22.856 19.018 520
Zurückstellung * * 12 *
Summe 4.842 8.124 21.113 30.317 25.353 3.590
11. Wie viele Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs nach § 44
Absatz 4 AufenthG liegen dem BAMF zum Stichtag 24. Februar 2026 vor
(bitte Gesamtzahl, Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund der Betroffenen
und Anteil der Teilnehmenden mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel bzw.
Duldungsgrund an der Gesamtzahl – bitte nach Bundesland, Anteil der
Zulassungen der jeweiligen Bundesländer an der Gesamtzahl auflisten –
und Zahl und Anteil der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger angeben)?
Eine statistische Auswertung noch nicht entschiedener Anträge nach
Aufenthaltstiteln und geografischer Zuordnung nach Bundesland ist aus technischen
Gründen nicht möglich. Eine entsprechende Erfassung erfolgt erst mit
Antragsentscheidung.
Mit Abfragestand zum 27. Februar 2026 lagen dem BAMF insgesamt 25.762
Anträge auf Zulassung nach § 44 Absatz 4 AufenthG zur Entscheidung vor.
Davon waren 4.696 Anträge von nichtdeutschen Unionsbürgern gestellt. Dies
entspricht einem Anteil von rd. 18 Prozent aller vorliegenden
Zulassungsanträge nach § 44 Absatz 4 AufenthG.
12. In wie vielen Fällen hat das BAMF Zulassungsanträge nach § 44
Absatz 4 AufenthG zum Stichtag 24. Februar 2026 abgelehnt, und mit
welcher Begründung (bitte Gesamtzahl angeben und nach jeweiligem
Aufenthaltstitel bzw. Duldungsgrund unter Angabe des Anteils an der
Gesamtzahl und Zahl und Anteil der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
angeben)?
Die Anzahl und Verteilung der abgelehnten Zulassungsanträge nach § 44
Absatz 4 AufenthG nach Entscheidungsgrund und Aufenthaltstiteln für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 24. Februar 2026 kann Anlage C entnommen
werden.*
13. Wie viele Menschen würden im Jahr 2026 voraussichtlich für einen
Integrationskurs nach Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Absatz 4
AufenthG in Betracht kommen (bitte nach Aufenthaltstitel bzw.
Duldungsgrund bzw. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Bundesland und Alter
differenzieren)?
Die Bundesregierung hat für das Jahr 2026 mit ursprünglich insgesamt 129.500
neuen Teilnehmern mit einer Zulassung nach § 44 Absatz 4 AufenthG
gerechnet. Die prognostizierte Verteilung der betroffenen Personengruppen –
basierend auf Erfahrungswerten der Vergangenheit – kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden. Dabei wurde für alle Personengruppen eine
Altersspanne zwischen 18 und 67 – Jahren angenommen. Eine differenziertere
Darstellung nach konkreten Aufenthaltstiteln, Alter der potentiellen Teilnehmer
oder Bundesland findet bei der Prognose des Teilnehmerzugangs für ein
Haushaltsjahr nicht statt und ist deshalb nicht möglich.
Asylbewerber 55.800
Geflüchtete aus der Ukraine 16.700
Nichtdeutsche Unionsbürger 27.400
Geduldete gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 600
Deutschland/Drittstaaten 29.000
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5574 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
14. Welche Grundlage und welche Kriterien werden herangezogen, um eine
Prognose darüber zu erstellen, wie viel Bedarf für Integrationskursplätze
zukünftig besteht, und welchen Einfluss haben die Asylantragszahlen
darauf?
Die Prognose des Bedarfs an Integrationskursplätzen in einem Jahr richtet sich
nach der Prognose des Zugangs neuer Teilnehmer in diesem Jahr. Diese stützt
sich im Wesentlichen auf eine Prognose der Zahl des Zugangs neuer
Teilnehmer aus vier Personengruppen: Asylzugang, Familiennachzug, sogenannte
Bedarfsberechtigte und sogenannte originäre Statusgruppen.
Auf Grundlage der erwarteten Anzahl von Asylantragstellern, die in einem
Haushaltsjahr einen Integrationskurs einmünden könnten, wird das tatsächlich
für dieses Haushaltsjahr zu erwartende Teilnehmerpotential mit Asylbezug
prognostiziert.
Die Anzahl derjenigen Teilnehmer, die nach Zuzug zu Familienangehörigen in
Deutschland am Integrationskurs teilnehmen, werden auf Basis der
entsprechenden Quartalsstatistiken des Auswärtigen Amts zum Familiennachzug
prognostiziert.
Bei „Bedarfsberechtigten“ handelt es sich um zur Teilnahme am
Integrationskurs berechtigte oder verpflichtete Personen, deren Zugangsberechtigung nicht
älter ist als 180 Tage und auf die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch keine
Anmeldung bei einem Kursträger erfolgt ist (Bedarfsberechtigung). Die
Prognose der in einem Jahr in Anspruch genommenen Bedarfsberechtigungen
erfolgt auf Grundlage von Erfahrungswerten.
Die Teilnehmergruppe der sogenannten originären Statusgruppen setzt sich aus
den Personen zusammen, die ihre Teilnahmeberechtigung durch Zulassung
oder Verpflichtung nicht vom BAMF, sondern von anderen Stellen erhalten.
Bei ihrer Bemessung wird ebenso auf Erfahrungswerte aus den Vorjahren
zurückgegriffen.
15. Wie viele Personen können bereits begonnene Integrationskurse, welche
wegen Elternzeit oder Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
unterbrochen wurden, infolge der Aussetzung der Zulassungen nach § 44
Absatz 4 AufenthG nicht fortsetzen (bitte nach Bundesland, Geschlecht und
Grund der Aussetzung auflisten)?
Bereits begonnene Integrationskurse können fortgesetzt werden.
16. Welche Prognosen bestehen für die Jahre 2027 und 2028 hinsichtlich des
Bedarfs an Integrationskursplätzen (bitte Gesamtzahl des
prognostizierten Teilnehmendenkreises und erwartete Zulassungen nach § 44 Absatz 4
AufenthG angeben)?
Für die Jahre 2027 und 2028 lassen sich aufgrund einer Vielzahl veränderlicher
Faktoren, die bei der Prognose zu berücksichtigen sind, noch keine
Prognosewerte zuverlässig vorhersagen.
17. Wie viele geplante Kurse werden nach Einschätzung der
Bundesregierung im Jahr 2026 unmittelbar oder mittelbar infolge der Aussetzung der
Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG nicht starten können?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Eine Anzahl von
Integrationskursen kann schon deshalb nicht genannt werden, weil es sich hierbei
um eine Entscheidung der Kursträger handelt.
18. Wie viele Integrationskurse wurden seit Dezember 2025 nach Kenntnis
der Bundesregierung (bitte auch den Anteil an der Gesamtzahl der
geplanten Kurse angeben und nach Bundesland differenzieren)
a) abgesagt,
b) vorzeitig beendet,
c) geplant, aber nicht begonnen?
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da die
Entscheidung beim Kursträger liegt.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur wirtschaftlichen
Lage der Träger im Zuge der Aussetzung vor?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
20. Wie viele Lehrkräfte (Festangestellte und Honorarkräfte) haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Dezember 2025 einen anderen Beruf
gewählt, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den
Weggang qualifizierter Lehrkräfte einzudämmen?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Deckung des
Personalbedarfs an qualifizierten Lehrkräften wird durch die Träger
eigenständig organisiert.
21. Welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente sieht die Bundesregierung
vor, um Menschen ohne grundlegende Deutschkenntnisse (A0 bis A1) in
Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln?
Das SGB II und SGB III verfügen über ein umfangreiches Spektrum an
Instrumenten der aktiven Arbeitsförderung. Die Auswahl dieser Instrumente obliegt
der zuständigen Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit beziehungsweise
des Jobcenters und erfolgt nach den Gesichtspunkten der individuellen
Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der
jeweiligen Fördervoraussetzungen. Grundsätzlich gilt, dass eine Integration in den
Arbeitsmarkt nicht zwingend den Einsatz von Instrumenten der aktiven
Arbeitsförderung oder die Teilnahme an einem Integrationskurs voraussetzt.
22. Wie sollen Menschen nach Planungen der Bundesregierung ohne Zugang
zu Integrationskursen die für Ausbildung und Beschäftigung
notwendigen Sprachniveaus (A2 bis B2) erreichen?
23. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer Verdrängung in
prekäre Beschäftigung oder Langzeitarbeitslosigkeit, wenn systematische
Sprachförderung entfällt, und welche Maßnahmen hiergegen leitet sie
ein?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Personen, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, können von den
Jobcentern unverändert weiter zu Integrationskursen zugelassen oder auch
verpflichtet werden, wenn der Erwerb von Deutschkenntnissen im individuellen
Fall vorrangig und für eine dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.
Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, können nach dem
AsylbLG durch die Leistungsbehörden ebenfalls zu einem Integrationskurs
verpflichtet werden. Auch der Zugang zu den Berufssprachkursen, die in der Regel
nach einem Integrationskurs bei weiterem Sprachförderbedarf angeboten
werden kann, ist weiterhin gegeben.
24. Plant die Bundesregierung alternative Sprachförderangebote als Ersatz
für Integrationskurse, wenn ja, welche (bitte konkrete Maßnahmen und
vorgesehene finanzielle Mittel auflisten), und wenn nein, warum nicht?
Sowohl Integrationskurse als auch Berufssprachkurse als Förderangebote des
Bundes finden auch in Zukunft in erheblichem Umfang statt. Asylsuchende
können Zugang zu Erstorientierungskursen erhalten, in denen als Einstiegs-
und Orientierungsangebot auch erste Deutschkenntnisse vermittelt werden.
Weitere Sprachförderangebote sind nicht geplant.
25. Erwartet die Bundesregierung, dass die Kommunen gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Belastungen durch höhere Beratungs- und
Unterstützungsleistungen kompensieren, und welche Mehrkosten erwartet die
Bundesregierung für Kommunen aufgrund fehlender Sprachförderung?
26. Haben Kommunen und Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Vergangenheit die Begrenzung von Sprach- und
Integrationskursen durch ein umfangreicheres Angebot an ähnlichen Angeboten auf
Landes- oder Kommunalebene kompensiert?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Zu diesen verfassungsrechtlich den Ländern zuzuordnenden Aufgabengebieten
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Branchen mit
Fachkräftemangel (z. B. Pflege, Bau, Logistik, Gastronomie, Handwerk),
wenn allein im Jahr 2026 bis zu 129 500 Menschen keinen Zugang zu
Sprachförderung erhalten?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In der jährlichen
Mittelfristprognose des Fachkräftemonitorings für das BMAS werden jeweils
aktuelle Entwicklungen am Arbeitsmarkt nach Beratung mit einem
wissenschaftlichen Projektbeirat in der Annahmensetzung für das Modell berücksichtigt.
Die nächste Mittelfristprognose wird für den Herbst dieses Jahres erwartet. Es
ist jedoch voraussichtlich nicht damit zu rechnen, dass der in der Fragestellung
genannte singuläre Effekt im Modell identifizierbar sein wird.
28. Wie vereinbart die Bundesregierung die Aussetzung der
Integrationskurse mit ihren Zielen in der Fachkräftestrategie?
Integrationskurse werden nicht ausgesetzt. Es finden weiterhin
Integrationskurse in erheblichem Umfang statt.
29. Wie bewertet die Bundesregierung Sprach- und Integrationskurse als
möglichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen EU‑Mitgliedstaaten,
insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung von Fach- und
Arbeitskräften aus der EU?
Im Erlernen der deutschen Sprache sieht die Bundesregierung eine wichtige
Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft und den
Arbeitsmarkt.
Berufssprachkurse, die dem arbeitsweltlich ausgerichteten Spracherwerb ab
dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen (GER) dienen, fördern in besonderem Maße eine nachhaltige Integration
in den Arbeitsmarkt. Berufssprachkurse stehen auch Unionsbürgern offen,
wenn diese Kurse notwendig sind, um die Chancen auf dem Arbeits- oder
Ausbildungsmarkt zu verbessern. Insofern ist ein gut ausgebautes
Sprachfördersystem sinnvoll für die Gewinnung von Fach- und Arbeitskräften.
30. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwiefern Sprach-
und Integrationskurse die Beschäftigungsquote von EU-Bürgerinnen und
EU-Bürgern in Deutschland positiv beeinflussen?
Die Studienlage zum Zusammenhang zwischen Berufschancen und
Spracherwerb bei EU-Bürgern ist – verglichen mit Studien, die sich auf Zugewanderte
im Allgemeinen beziehen – überschaubar. Unionsbürger haben keinen
Rechtsanspruch auf einen Integrationskurs. Empirisch stellt sich die Herausforderung,
dass Personen, die freiwillig einen Integrationskurs besuchen, sich vom
Durchschnitt der jeweiligen Bevölkerungsgruppe unterscheiden können.
31. Welche alternativen Förderinstrumente stehen EU-Bürgerinnen und EU-
Bürgern zur Sprachförderung künftig zur Verfügung, und in welchem
Umfang sind diese finanziell ausgestattet?
Der künftige Umgang mit EU-Bürgern im Zusammenhang mit
Integrationskursen ist gegenwärtig Gegenstand von Beratungen innerhalb der
Bundesregierung.
32. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Auswirkungen der
Streichung auf die Fachkräfteeinwanderung?
Eine Evaluation im Sinne der Fragestellung ist nicht geplant.
33. Wie erklärt die Bundesregierung die Aussetzung der Zulassungen nach
§ 44 Absatz 4 AufenthG trotz Erhöhung der Mittel für Integrationskurse
(Haushaltstitel 0603 684 12) im parlamentarischen
Aufstellungsverfahren des Bundeshaushalts 2026 um 110 Mio. Euro und des deutlichen
Rückgangs der Asylantragszahlen?
Die Erhöhung der Mittel im Haushaltstitel 0603 684 12 für das Haushaltsjahr
2026 war notwendig, um die Durchführung bereits begonnener
Integrationskurse und neu beginnender Integrationskurse sicherzustellen. Die
Integrationskurse laufen überjährig. Das bedeutet, dass sich jetzige Zulassungen
insbesondere auf das Haushaltsjahr 2027 auswirken. Denn für die Durchführung von
Integrationskursen entstehen die Ausgaben eines Haushaltsjahres bei einer
ganzjährigen Betrachtung durchschnittlich zu rund 35 Prozent durch neue
Teilnehmer, die im selben Haushaltsjahr mit einem Integrationskurs beginnen.
Durchschnittlich rund 63 Prozent, also knapp zwei Drittel der Ausgaben,
werden jedoch erst im 1. Folgejahr kassenwirksam. Besonders relevant für die
Ausgaben eines Haushaltsjahres sind Teilnehmer, die in der zweiten Hälfte des
Vorjahres in Integrationskurse eingetreten sind. Ihr Anteil an den durch das
Vorjahr verursachten Ausgaben beträgt durchschnittlich rund 72 Prozent. In
Vorjahren, in denen das zweite Halbjahr besonders starke Zugänge in die
Integrationskurse aufweist, steigt demnach auch der Anteil der Ausgaben, die durch
diese Teilnehmer im Folgejahr verursacht werden.
34. Wie genau stellen sich die „finanziellen Risiken“ dar, die laut
Trägerrundschreiben vom 9. Februar 2026 für den Bundeshaushalt vermieden
werden sollen, wie hoch beziffert die Bundesregierung diese finanziellen
Risiken, und anhand welcher Prognosen und Szenarien wurden diese
Risiken kalkuliert?
In den vergangenen Jahren haben die für Integrationskurse entstandenen
Kosten mehrfach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmittelansatz erheblich
überschritten. In der Folge mussten zusätzliche Mittel u. a. im Wege
überplanmäßiger Ausgaben bereitgestellt werden, um alle entstandenen Verpflichtungen
gegenüber den Kursträgern bedienen zu können. Im Rahmen der Vorbereitung
des Haushaltsaufstellungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2027 hat eine
Mittelbedarfsprognoserechnung ergeben, dass mit der jeweils für das Jahr 2026
und 2027 prognostizierten Zahl neu in die Integrationskurse einmündender
Teilnehmer der nach den Planungen für dieses Haushaltsjahr zur Verfügung
stehende Mittelansatz erneut deutlich überschritten werden würde. Um zusätzliche
finanzwirksame Kurseintritte zu begrenzen, wurde die im Trägerrundschreiben
vom 9. Februar 2026 beschriebene Sofortmaßnahme ergriffen.
35. Werden Einsparungen durch die Aussetzung der Zulassungen nach § 44
Absatz 4 AufenthG erwartet, in welcher Höhe sollen diese Einsparungen
sein, und für welche Haushaltsjahre wird mit Einsparungen gerechnet?
Es ist zu erwarten, dass die Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4
AufenthG jedenfalls für die Jahre 2026 und 2027 zu Einsparungen führen wird,
deren Höhe aber aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen schwer zu
prognostizieren ist.
36. Welche mittel- und langfristigen Folgekosten erwartet die
Bundesregierung durch Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
für das Jahr 2026, und wie werden diese Folgekosten in die Evaluierung
der Aussetzung oder die Berechnung von Einsparungen bei den
Integrationskursen einbezogen (bitte Berechnungen auf Basis der 129 000
Personen, die die Bundesregierung selbst für 2026 eingeplant hat, mit Blick
auf Sozialausgaben und geringere Steuereinnahmen vornehmen)?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
37. Wie viele Personen, die von der Aussetzung der Zulassungen nach § 44
Absatz 4 AufenthG betroffen sind, werden nach Einschätzung der
Bundesregierung für 2026 über § 44a AufenthG zum Integrationskurs
verpflichtet (bitte Gesamtzahl angeben sowie nach Aufenthaltstitel,
Duldung oder Aufenthaltsgestattung differenzieren und Anteile an der
Gesamtzahl festlegen)?
In der Regel können weiterhin Personen, die nachrangig vom Bundesamt nach
§ 44 Absatz 4 AufenthG zugelassen werden könnten, nach § 44a AufenthG
zum Integrationskurs verpflichtet werden, wenn die in § 44a AufenthG
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Erkenntnisse hierzu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
38. Wie hoch sind die Kosten, die über die Verpflichtungen nach § 44a
AufenthG entstehen, nach Einschätzung der Bundesregierung, und mit
welchem Haushaltstitel (bitte Einzelplan und Titel angeben) werden
diese Kosten gedeckt?
Soweit die Frage 37 angesprochenen Verpflichtungen gemeint sind, welche
anstelle der Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG durch das BAMF
ausgesprochen werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden, da der
Umfang nicht bekannt ist; auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. Sämtliche
Kosten, die aus Verpflichtungen zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a
AufenthG entstehen, werden aus dem Haushaltstitel 0603 684 12 getragen.
39. Wie hoch ist der Mehraufwand bei den entsprechenden Behörden für
eine Verpflichtung zum Integrationskurs nach § 44a AufenthG gegenüber
den Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG (bitte erwarteten
zeitlichen Mehraufwand pro Einzelfall, erforderliche Arbeitsschritte und
kalkulierte Kosten aufzählen)?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
40. Wie schätzt die Bundesregierung die Rechtslage in Fällen ein, in denen
die Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a AufenthG als
verpflichtend festgelegt wird, aber als Folge des aufgrund der Aussetzung der
Zulassung zur freiwilligen Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen
begrenzten Kursangebots faktisch kein Sprachkursplatz zur Verfügung
steht?
Zu abstrakten Rechtsfragen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
41. Welche kurzfristigen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Rechts- und Planungssicherheit für Behörden, Betroffene und Kursträger
zu gewährleisten?
Soweit Handlungsbedarf im Sinne der Fragestellung gesehen wird, betrifft die
Frage aktuelle interne Beratungen der Bundesregierung und zielt damit auf den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Sie wird deshalb nicht
beantwortet.
42. Welche weiteren konzeptionellen Änderungen bei Integrations- und
Berufssprachkursen plant die Bundesregierung (bitte Maßnahmen einzeln
auflisten und Zeitrahmen angeben)?
Die Bundesregierung ist stets darauf bedacht, Modernisierungen und
Effizienzsteigerungen im Gesamtprogramm Sprache, bestehend aus Integrations- und
Berufssprachkursen, zu fördern. Ziel ist es, das Gesamtprogramm Sprache
zukunftssicher aufzustellen. Hierzu laufen interne Prüfungen. Um auch weiterhin
allen bisherigen Personengruppen und möglichst vielen Personen die
Teilnahme an einem Berufssprachkurs zu ermöglichen, haben das BMAS und das
BAMF ein Effizienzpaket beschlossen. Dieses umfasst die Entwicklung und
Einführung digitaler Selbstlernphasen, die künftig einen Teil der
Unterrichtseinheiten ersetzen werden, die gezielte Vorbereitung auf eine Wiederholung des
„Deutsch-Tests für den Beruf“, die Anpassung der Unterrichtseinheiten in
Anerkennungskursen an den notwendigen Umfang sowie die Aussetzung der
sozialpädagogischen Begleitung in B2-Berufssprachkursen zugunsten
freiwerdender Mittel für mehr Kurse und Kurseintritte.
43. Welche Stakeholder werden bei der Entwicklung konzeptioneller
Änderungen bei Integrations- und Berufssprachkursen in den
Entwicklungsprozess einbezogen?
Bei der Weiterentwicklung der Integrations- und Berufssprachkurse werden
u. a. die Bewertungskommission gemäß § 21 IntV bzw. das Expertengremium
nach § 24 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschprachförderung
(DeuFöV) einbezogen.
44. Sind Beschränkungen beim Zugang zu den Berufssprachkursen zu
erwarten, und bleiben die für die Berufssprachkurse angeordneten
Kontingentierungen bestehen (bitte Kontingentierungen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist bestrebt, allen bisher berechtigten Personengruppen
auch künftig ein Angebot an Berufssprachkursen zur Verfügung zu stellen. Es
sind keine Einschränkungen beim berechtigten Personenkreis geplant. Zu
diesem Zweck wird das oben genannte Effizienzpaket umgesetzt. Allerdings
müssen die derzeitigen Kontingentierungen bei den Berufssprachkursen bis auf
Weiteres beibehalten werden. Zu den Details der Kontingentierung wird auf das
Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 11/25 vom 10. Oktober 2025
verwiesen.
ANLAGE A ZU FRAGE 10 DER KLEINEN ANFRAGE 21/4664
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmer
jeweils im Januar in den Jahren von 2021 bis 2026 nach Bundesländern
2021 bis 2024: konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 01. April 2025
von 2025 bis 2026: vorläufige Statistik, nicht mit der Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 20. März 2026
ohne Kurswiederholer
Bundesland Jan 21 Jan 22 Jan 23 Jan 24 Jan 25 Jan 26
absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual
Baden-Württemberg 222 9,4% 2.063 15,7% 4.658 13,8% 5.157 14,3% 4.381 14,2% 3.001 13,8%
Bayern 325 13,8% 2.128 16,2% 4.928 14,6% 5.543 15,3% 4.541 14,7% 3.570 16,4%
Berlin 247 10,5% 923 7,0% 2.101 6,2% 1.902 5,3% 1.702 5,5% 1.401 6,4%
Brandenburg 12 0,5% 159 1,2% 897 2,7% 881 2,4% 749 2,4% 362 1,7%
Bremen 60 2,6% 228 1,7% 506 1,5% 320 0,9% 448 1,5% 241 1,1%
Hamburg 258 11,0% 475 3,6% 1.004 3,0% 1.051 2,9% 1.076 3,5% 595 2,7%
Hessen 713 30,3% 1.277 9,7% 2.898 8,6% 3.155 8,7% 2.840 9,2% 1.852 8,5%
Mecklenburg-Vorpommern 0,0% 137 1,0% 452 1,3% 546 1,5% 343 1,1% 323 1,5%
Niedersachsen 118 5,0% 816 6,2% 2.499 7,4% 2.663 7,4% 1.916 6,2% 1.704 7,8%
Nordrhein-Westfalen 251 10,7% 3.260 24,8% 7.474 22,2% 7.944 22,0% 6.968 22,6% 3.780 17,4%
Rheinland-Pfalz 50 2,1% 592 4,5% 1.820 5,4% 1.761 4,9% 1.339 4,3% 1.372 6,3%
Saarland 0,0% 49 0,4% 388 1,2% 596 1,6% 323 1,0% 265 1,2%
Sachsen 16 0,7% 190 1,4% 1.591 4,7% 1.848 5,1% 1.517 4,9% 814 3,7%
Sachsen-Anhalt * 216 1,6% 574 1,7% 500 1,4% 635 2,1% 519 2,4%
Schleswig-Holstein 56 2,4% 389 3,0% 993 2,9% 1.117 3,1% 853 2,8% 760 3,5%
Thüringen * 149 1,1% 672 2,0% 898 2,5% 692 2,2% 523 2,4%
Unbekannt 10 0,4% 69 0,5% 222 0,7% 265 0,7% 553 1,8% 642 3,0%
Summe 2.350 100,0% 13.120 100,0% 33.677 100,0% 36.147 100,0% 30.876 100,0% 21.724 100,0%
nachrichtl.: nichtdeutsche
Unionsbürger
682 29,0% 2.934 22,4% 2.244 6,7% 2.585 7,2% 2.531 8,2% 1.875 8,6%
ANLAGE B ZU FRAGE 10 ZUR KLEINEN ANFRAGE 21/4664
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmer
im Januar 2026
nach Aufenthaltstiteln
Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 20. März 2026
Ohne Kurswiederholer
* Es wurden weniger als zehn Personen gezählt. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen.
Jan 26
absolut prozentual
§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 4.102 18,88%
Aufenthaltserlaubnis 3.326 15,31%
Aufenthaltsgestattung 2.976 13,70%
Entfällt (ENTF) 2.106 9,69%
Sonstiges 1.526 7,02%
§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1 AufenthG 1.216 5,60%
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 1.126 5,18%
§ 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 553 2,55%
Nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt 459 2,11%
§ 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 446 2,05%
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 362 1,67%
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) 339 1,56%
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 262 1,21%
§ 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 258 1,19%
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var.4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 219 1,01%
Antrag auf einen Aufenthaltstitel (ab 01.07.2014) gestellt 170 0,78%
§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG (nur noch Bestandskennung) 169 0,78%
§ 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter) 163 0,75%
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines EU-Bürgers nach § 5 Abs. 1 FreizügigG / EU 157 0,72%
nicht definiert 144 0,66%
ANLAGE B ZU FRAGE 10 ZUR KLEINEN ANFRAGE 21/4664
§ 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 100 0,46%
§ 36a Abs. 1 Satz 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 85 0,39%
§ 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) 74 0,34%
§ 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 73 0,34%
§ 18g Abs.1 S.1 AufenthG ( Blaue Karte EU - Regelberufe) erteilt 68 0,31%
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 64 0,29%
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV (Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer) 56 0,26%
§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 53 0,24%
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt 53 0,24%
§ 9 AufenthG (allgemein) 47 0,22%
§ 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) (nur noch Bestandskennung) 45 0,21%
§ 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) 43 0,20%
Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 40 0,18%
§ 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 38 0,17%
§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 37 0,17%
§ 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 33 0,15%
Nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt 30 0,14%
§ 19d Abs. 1a AufenthG widerrufen (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) - meldbar ab 01.03.2020 30 0,14%
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) 29 0,13%
§ 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) 29 0,13%
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 29 0,13%
§ 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 27 0,12%
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt 26 0,12%
§ 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) (alter SV: § 16 Abs. 5 AufenthG) (nur noch Bestandskennung) 23 0,11%
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) 23 0,11%
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§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) AufenthG (für qual. Geduldete als Fachkraft mit seit drei Jahren ununterbrochener eine Beschäftigung ausgeübt hat, die
eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt) - (nur noch Bestandskennung)
23 0,11%
§ 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 22 0,10%
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 22 0,10%
§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 20 0,09%
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG (Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Regelberufe) erteilt 20 0,09%
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigten) 18 0,08%
§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) (nur noch Bestandskennung) 15 0,07%
§ 20a Abs. 3 AufenthG (Chancenkarte) 14 0,06%
Niederlassungserlaubnis 14 0,06%
Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 13 0,06%
§ 36a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 12 0,06%
§ 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 11 0,05%
Aufenthaltsdokument GB nach § 16 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/ EU (Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens) 11 0,05%
§ 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 10 0,05%
§ 18g Abs.1 S.2 Nr.1 AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt 10 0,05%
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG (übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV) 10 0,05%
Einreise und Aufenthalt nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Bescheinigung ausgestellt 10 0,05%
§ 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 10 0,05%
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) *
§ 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) *
§ 18 AufenthG (Beschäftigung) *
Ankunftsnachweis (AKN) *
§ 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung /Weiterbildung) erteilt *
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§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) *
§ 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug eines Elternteils) *
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) *
§ 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) erteilt am *
§ 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG (Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Mangelberufe) erteilt *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV (Au pair) erteilt *
§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2. BeschV (Beschäftigung aus karitativen Gründen) erteilt *
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) *
§ 18g Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU - IT-Spezialisten) erteilt *
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) *
§ 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) *
§36 Abs. 3 S. 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) *
§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1a. BeschV (Beschäftigung aus religiösen Gründen) erteilt *
§ 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) (nur noch Bestandskennung) *
§ 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) (nur noch Bestandskennung) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) erteilt *
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV (Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten) erteilt *
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 1 (Forscher) erteilt *
Blaue Card EU *
§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV (Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter Berufspraktischer Erfahrung) *
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§ 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) *
nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse) erteilt *
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt *
Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 20 AufenthG *
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt *
§ 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) (nur noch Bestandskennung) *
§ 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) *
Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger (nur noch Bestandskennung) *
Einreise und Aufenthalt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern), Bescheinigung ausgestellt *
§ 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GfK nach 5 Jahren) (nur noch Bestandskennung) *
§ 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl-GfK nach 3 Jahren) erteilt *
§ 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse) *
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) (nur noch Bestandskennung) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 25 BeschV (Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen) erteilt *
§ 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) *
§ 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) (nur noch Bestandskennung) *
§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 S.3 BeschV (Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung *
§ 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 19 Abs. 2 BeschV (Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen) erteilt *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 3 BeschV (zwischenstaatliche Vereinbarungen) erteilt *
§ 16d Abs. 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft) *
ANLAGE B ZU FRAGE 10 ZUR KLEINEN ANFRAGE 21/4664
§ 19a AufenthG i. V. m.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) (nur noch Bestandskennung) *
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis) *
§ 28 Abs. 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) *
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 1 BeschV (Sprachlehrer) erteilt *
§ 104c Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) *
§ 21 AufenthG (selbstständige Tätigkeit) (nur noch Bestandskennung) *
§ 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) *
§ 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU) *
Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV (Freiwilligendienst) erteilt *
§ 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht f. Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB wurden) *
§ 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) (nur noch Bestandskennung) *
§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) *
§ 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner) *
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) (nur noch Bestandskennung) *
§ 17a Abs. 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) (nur noch Bestandskennung) *
§ 18d Abs. 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) (nur noch Bestandskennung) *
§ 35 AufenthG (Kinder) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 AufenthG (studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium) erteilt *
Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung) erteilt *
§ 18g i.V.m. § 18i AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt) erteilt *
ANLAGE B ZU FRAGE 10 ZUR KLEINEN ANFRAGE 21/4664
§ 20a Abs. 5 S.2 AufenthG (Chancenkarte Verlängerung) *
§ 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) *
§ 18g Abs.1 S.2 Nr. 2 AufenthG (Blaue Karte EU - Berufsanfänger) erteilt *
§ 25a Abs. 2 S. 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: minderjährige ledige Kinder) *
§ 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) *
§ 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) *
Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 21 BeschV (vorübergehende Dienstleistungserbringung) erteilt *
Einreise und Aufenthalt nach § 20a AufenthG. Bescheinigung ausgestellt *
Summe 21.724 100,0%
ANLAGE C ZU FRAGE 12 ZUR KLEINEN ANFRAGE 21/4664
Anzahl der abgelehnten BAMF-Zulassungsanträge1)
mit Entscheidungsdatum im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 24. Februar 2026
nach Aufenthaltstiteln und Entscheidungskategorien
Abfragestand: 20. März 2026, vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar.
1) Eine Person kann mehr als einen Zulassungsantrag stellen. Berücksichtigt wird jeweils die jüngste/ letzte Entscheidung pro Antrag.
* Es wurden weniger als zehn Anträge gezählt. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen.
Kein Kursplatz
verfügbar
Ablehnung wegen
bereits vorhandener
Teilnahmeberechtigung
Sonstige Gründe Insgesamt
absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual
nicht definiert 15.875 53,5% 439 1,5% 1.986 6,7% 18.300 61,7%
Aufenthaltsgestattung 1.203 4,1% 710 2,4% 303 1,0% 2.216 7,5%
§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 714 2,4% 487 1,6% 584 2,0% 1.785 6,0%
Entfällt (ENTF) 919 3,1% 449 1,5% 163 0,5% 1.531 5,2%
Aufenthaltserlaubnis 584 2,0% 214 0,7% 107 0,4% 905 3,1%
§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und
Nr. 3g Var. 1 AufenthG
245 0,8% 259 0,9% 62 0,2% 566 1,9%
§ 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 209 0,7% 224 0,8% 111 0,4% 544 1,8%
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 210 0,7% 224 0,8% 69 0,2% 503 1,7%
§ 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 197 0,7% 211 0,7% 78 0,3% 486 1,6%
Sonstiges 274 0,9% 87 0,3% 58 0,2% 419 1,4%
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) 100 0,3% 106 0,4% 42 0,1% 248 0,8%
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt
65 0,2% 95 0,3% 27 0,1% 187 0,6%
§ 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 65 0,2% 56 0,2% 36 0,1% 157 0,5%
Nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV (bestimmte
Staatsangehörige) erteilt
61 0,2% 82 0,3% 12 0,04% 155 0,5%
§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG (nur
noch Bestandskennung)
78 0,3% 59 0,2% 16 0,1% 153 0,5%
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var.4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem
Flüchtling)
58 0,2% 63 0,2% 19 0,1% 140 0,5%
§ 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter) 64 0,2% 61 0,2% * 133 0,4%
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber
einer Blauen Karte EU)
43 0,1% 70 0,2% 19 0,1% 132 0,4%
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Antrag auf einen Aufenthaltstitel (ab 01.07.2014) gestellt 23 0,1% 67 0,2% 16 0,1% 106 0,4%
§ 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 43 0,1% 23 0,1% 20 0,1% 86 0,3%
§ 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) (nur noch
Bestandskennung)
31 0,1% 28 0,1% 14 0,05% 73 0,2%
§ 36a Abs. 1 Satz 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
23 0,1% 18 0,1% * 50 0,2%
§ 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete
Ausländer)
22 0,1% 15 0,1% * 45 0,2%
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines EU-Bürgers nach § 5 Abs.
1 FreizügigG / EU
12 0,04% 22 0,1% * 43 0,1%
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a
Abs. 2 Satz 3 AufenthG
21 0,1% 10 0,03% 12 0,04% 43 0,1%
§ 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 10 0,03% 13 0,04% 15 0,1% 38 0,1%
§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 17 0,1% * 10 0,03% 36 0,1%
§ 9 AufenthG (allgemein) 11 0,04% * 17 0,1% 36 0,1%
§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 13 0,04% * 11 0,04% 32 0,1%
§ 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) * 14 0,05% * 24 0,1%
§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach
Rechtsverordnung) (nur noch Bestandskennung)
13 0,04% * * 22 0,1%
§ 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 11 0,04% * * 22 0,1%
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV
(Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer)
* 15 0,1% * 20 0,1%
§ 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 12 0,04% * * 20 0,1%
§ 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) erteilt am * * * 20 0,1%
Nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV (bestimmte
Staatsangehörige) erteilt
* 10 0,03% * 19 0,1%
§ 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: integrierter Ausländer)
* * * 18 0,1%
§ 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) 11 0,04% * * 17 0,1%
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) * * * 16 0,1%
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)
erteilt
* * * 15 0,1%
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) * * * 15 0,1%
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§ 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) * * * 15 0,1%
§ 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug eines Elternteils) * * * 12 0,04%
§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) * * * 12 0,04%
§ 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) * * * 10 0,03%
Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt * * * 10 0,03%
§ 18 AufenthG (Beschäftigung) * * * 10 0,03%
Ankunftsnachweis (AKN) * * * 10 0,03%
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG (Blaue Karte EU,
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Regelberufe) erteilt
* * * *
§ 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) * * * *
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG (Fachkraft mit akademischer
Ausbildung)
* * *
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG (Blaue Karte EU,
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Mangelberufe) erteilt
* * *
§ 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) * * * *
§ 18g Abs.1 S.1 AufenthG ( Blaue Karte EU - Regelberufe) erteilt * * * *
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu
Asylberechtigten)
* * * *
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4
AufenthG)
* * * *
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit * * *
§ 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern)
* * *
§ 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
* * *
Einreise und Aufenthalt nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Bescheinigung
ausgestellt
* * * *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG (übrige
Beschäftigungssachverhalte der BeschV)
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt * * *
Niederlassungserlaubnis * * *
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§ 36a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
* * *
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG (Inhaber einer
Blauen Karte EU) erteilt
* * *
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) AufenthG (für qual. Geduldete als Fachkraft
mit seit drei Jahren ununterbrochener eine Beschäftigung ausgeübt hat, die
eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt) - (nur noch Bestandskennung)
* * *
Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 1 (Forscher) erteilt * * * *
Nahestehende Person eines Unionsbürgers nach § 3a Abs. 1 FreizügigG / EU * *
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) * *
§ 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) * * *
§ 28 Abs. 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) * * *
§ 19a AufenthG i. V. m.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU,
Regelberufe) (nur noch Bestandskennung)
* * *
§ 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) (nur noch Bestandskennung) * * *
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) * * *
§ 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) * * *
§ 19a AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue
Karte EU, Mangelberufe) (nur noch Bestandskennung)
* *
§ 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht
sorgeberechtigter Elternteil)
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 3 BeschV
(zwischenstaatliche Vereinbarungen) erteilt
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1
BeschV (Freiwilligendienst) erteilt
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 BeschV
(Spezialitätenköche) erteilt
* *
§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) * *
§ 26 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung
des 18. Lebensjahres)
* *
§ 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV (Leitende
Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten) erteilt
* *
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Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger (nur noch Bestandskennung)
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche
Berufsausbildung /Weiterbildung) erteilt
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Studium in Deutschland) erteilt
* *
§ 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GfK nach 5 Jahren) (nur noch
Bestandskennung)
* *
§ 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner)
* * *
§ 18g Abs.1 S.2 Nr.1 AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt * * *
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG)
* * *
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)
* * *
Blaue Card EU * * *
Aufenthaltsdokument GB nach § 16 Abs. 2 S. 1 FreizügigG/ EU (Art. 18 Abs. 4
des Austrittsabkommens)
* * *
§ 19 Abs. 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne besondere Zuordnung nach §
19 Abs. 2) (nur noch Bestandskennung)
* *
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder
anerkanntem Flüchtling)
* *
§ 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher
Hochschulen) (nur noch Bestandskennung)
* *
§ 19b Abs. 1 AufenthG (ICT-Karte) (nur noch Bestandskennung) * *
§ 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für
Ehegatten/Lebenspartner)
* *
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG (Inhaber einer
Blauen Karte EU mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache)
erteilt
* *
§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1a. BeschV (Beschäftigung aus
religiösen Gründen) erteilt
* *
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) * *
§ 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) (nur noch Bestandskennung) * *
§ 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder
Daueraufenth.-EU) (nur noch Bestandskennung)
* *
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Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines
drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)
* *
Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern (nur noch
Bestandskennung)
* *
§ 18d Abs. 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) (nur noch
Bestandskennung)
* *
Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines
drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes)
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 AufenthG (studienvorbereitender
Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium) erteilt
* *
§ 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) * *
§ 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister)
* *
§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2. BeschV (Beschäftigung aus
karitativen Gründen) erteilt
* *
§ 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) (alter SV: § 16 Abs. 5
AufenthG) (nur noch Bestandskennung)
* *
§ 20a Abs. 3 AufenthG (Chancenkarte) * *
§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. 22a BeschV (Beschäftigung von
Pflegehilfskräften)
* *
§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV (Beschäftigung in ausgewählten
Berufen bei ausgeprägter Berufspraktischer Erfahrung)
* *
§ 35 AufenthG (Kinder) * *
§ 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) (nur noch
Bestandskennung)
* *
§ 104c Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige
ledige Kinder)
* *
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
* *
§ 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) (nur noch
Bestandskennung)
* *
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) (nur noch
Bestandskennung)
* *
§ 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind)
* *
Insgesamt 21.400 72,1% 4.326 14,6% 3.936 13,3% 29.662 100,0%
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333