[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11484
17. Wahlperiode 15. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11135 –
Umsetzung der Rechtsansprüche von Hartz-IV-Leistungsberechtigten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. bewertet die Einführung von Hartz IV (siehe
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) als einen massiven Sozialabbau, der
grundlegend korrigiert werden muss. Grundlegende Kritik findet sich auch in
der Expertise der Diakonie „Rechtssicherheit und Fairness bei Grundsicherung
nötig“ (Diakonie Texte 05.2012, siehe
www.diakonie.de/Texte-05-2012-SGB-
II-Rechtsansprueche. pdf).
Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. fasst die
Ergebnisse seiner bundesweiten Umfrage mit Rückmeldungen aus 110
Beratungsstellen wie folgt zusammen: „Beratende in den Jobcentern sind kaum
erreichbar, die Bescheide über die Leistung sind unverständlich, junge
Erwachsene unter 25 Jahren werden gegängelt und aus dem Leistungsbezug gedrängt,
Sanktionen erfolgen pauschal und ohne nachträgliche
Änderungsmöglichkeiten, das Bildungs- und Teilhabepaket erreicht die Leistungsberechtigten nicht
und bezahlbarer Wohnraum steht nicht ausreichend zur Verfügung. […] Es
zeigt sich, dass nicht nur die willkürlichen Abschläge bei der Ermittlung des
Regelsatzes 2010 zu einer dauerhaften Unterschreitung des
Existenzminimums führen. Auch der Regelsatz sowie die Ansprüche auf einmalige oder
personenbezogene Leistungen sind für viele Leistungsberechtigte nicht
gesichert. Das gilt ebenso für eine gute Beratung in den Jobcentern oder die
Einlösung persönlicher Integrationsansprüche etwa durch Fördermaßnahmen oder
zielgruppenspezifische Ansprache. Diese Situation hat sich durch viele
Rechtsänderungen in 2010/11 verschärft, die mit der Neubemessung der
Regelsätze und dem Bildungs- und Teilhabepaket am 30. März 2011 in Kraft
traten.“ (ebd. S. 3).
Die Expertise wurde auf einem parlamentarischen Frühstück am 12.
September dieses Jahres allen Fraktionen vorgestellt. Vertreter aller Fraktionen sagten
dort eine nähere Prüfung der dargestellten Problematiken und
Änderungsbedarfe zu. Ein entsprechender Prozess ist gerade regierungsseitig dringend
notwendig. Offenbar wird das Recht auf Existenzsicherung nicht einmal im
gesetzlich festgelegten Umfang verwirklicht. Es besteht dringender
Handlungsbedarf.
Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist ein
soziales Grundrecht. Die Institutionen der öffentlichen Hand sind verpflichtet, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. November 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11484 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedieses Grundrecht zu gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht wird nach
der Expertise der Diakonie vielfach nicht oder nicht ausreichend beachtet. Die
Bundesregierung ist aufgefordert, Stellung zu beziehen und mögliche
Reformabsichten offenzulegen.
Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) schreibt in ihrem aktuellen
Jahresbericht 2011, dass Ergebnisse von Prüfinstanzen „zum Teil gravierende
Umsetzungsmängel in der Grundsicherung“ festgestellt haben (Grundsicherung
für Arbeitsuchende. Aufschwung nutzen, Potenziale erschließen. Jahresbericht
2011, S. 35). Allerdings werden diese Mängel weder konkret ausgeführt, noch
werden die Maßnahmen zur Abstellung der Defizite nachvollziehbar
dargelegt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende ist eine der bedeutendsten Sozialreformen der letzten Jahre.
Die umfangreichen Reformen am Arbeitsmarkt haben dazu beigetragen, dass
– trotz der europäischen Schuldenkrise und trotz der konjunkturellen Einbrüche
im letzten Jahrzehnt – die Zahl der Erwerbstätigen erstmals auf deutlich über
41 Millionen Personen angestiegen ist und die Arbeitslosigkeit erstmals seit
1992 stabil unter 3 Millionen Personen liegt.
Die Bundesregierung teilt vor diesem Hintergrund die grundsätzlichen
Einschätzungen der Fragesteller in der Vorbemerkung nicht. Soweit bei der
Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächliche Defizite festgestellt
werden, greift die Bundesregierung diese im Rahmen der ihr zustehenden
Aufsichtsbefugnisse auf. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende dient der
individuellen Existenzsicherung. Ihr kommt damit eine hohe verfassungsrechtliche
Bedeutung zu. Die Erbringung von Arbeitslosengeld II muss dabei einen
Ausgleich zwischen pauschalierenden und typisierenden Aspekten sowie der
gleichzeitig notwendigen Einzelfallgerechtigkeit finden und die vielschichtigen
Fallkonstellationen des täglichen Lebens berücksichtigen.
Die Bundesregierung widerspricht der Behauptung, die Leistungen des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) stellten das menschenwürdige
Existenzminimum nicht sicher. Mit dem „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (BGBl. I
2011, S. 850) hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums verfassungsgemäß
umgesetzt. Die aus dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 des
Grundgesetzes herrührende Verpflichtung, im Hinblick auf die Gewährleistung des
menschenwürdigen Existenzminimums die soziale Wirklichkeit zeit- und
realitätsgerecht zu erfassen, wird mit der Regelbedarfsermittlung und der jährlichen
Fortschreibung der Regelbedarfe sichergestellt. Die Bundesregierung teilt
insoweit die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 12. Juli
2012 (B 14 AS 153/11 R), wonach die Regelbedarfe für Alleinerziehende nicht
in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt wurden. Entsprechendes
gilt aus Sicht der Bundesregierung für die Festsetzung der weiteren
Regelbedarfe bzw. Regelleistungen für Erwachsene und Kinder.
Soweit die Aufgabenwahrnehmung durch die Jobcenter betroffen ist,
beantwortet die Bundesregierung die nachfolgenden Fragen nur im Hinblick auf die
Aufgabenwahrnehmung der Bundesagentur für Arbeit in den 306 gemeinsamen
Einrichtungen. Die 108 zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II
führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in kommunaler
Verantwortung durch und unterliegen hierbei der Aufsicht der zuständigen
obersten Landesbehörden. Soweit Angaben sowohl gemeinsame Einrichtungen
als auch zugelassene kommunale Träger betreffen, wird darauf hingewiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/114841. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Expertise „Rechtssicherheit und
Fairness bei Grundsicherung nötig“ der Diakonie, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus der Expertise?
Wurde ein gemeinsamer Prozess der Bundesregierung und der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP in die Wege geleitet, um die
dargestellten Probleme aufzuarbeiten und zu lösen?
2. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen oder plant sie zu
unternehmen, um die einzelnen in der Expertise aufgezeigten Defizite zu
prüfen?
3. Hat die Bundesregierung von der BA und/oder anderen für die fachliche
und rechtliche Aufsicht zuständigen Instanzen einen Bericht/eine
Bewertung zu den in der Expertise aufgezeigten Defiziten erbeten, plant sie dies
zu tun, und welchen Inhalt haben ggf. diese Stellungnahmen, bzw. welche
Themenfelder sollen sie behandeln?
Die Bundesregierung beobachtet und analysiert die Umsetzung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch sowie entsprechende Entwicklungen fortlaufend.
Dabei bezieht sie auch Studien, Expertisen, Vorschläge und Umfragen – wie z. B.
die der Diakonie – in ihre laufende Arbeit ein. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche der dargestellten Probleme sollen im Sozialmonitoring der
Verbände mit der Bundesregierung einer Lösung zugeführt werden?
Welche weiteren Änderungsbedarfe kommen im Sozialmonitoring zur
Sprache?
Wann sollen die entsprechenden Änderungen ausgearbeitet und umgesetzt
werden?
Das Sozialmonitoring zwischen der Bundesregierung und den
Wohlfahrtsverbänden ist Bestandteil regelmäßiger Gesprächsrunden, in denen ein allgemeiner
Erfahrungsaustausch über Auswirkungen der Sozialgesetzgebung erfolgt. Die
inhaltlichen Schwerpunkte des Sozialmonitorings werden nicht von der
Bundesregierung, sondern von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagen.
5. Falls eine genauere Prüfung der in der Diakonie-Expertise dargestellten
Problemlagen und Lösungsvorschläge bislang unterblieben ist, wann wird
diese eingeleitet, und falls dies nicht geplant ist, mit welcher Begründung
wird den aufgezeigten Defiziten nicht systematisch nachgegangen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 verwiesen.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in der
Auswertung der Umfrage festgestellten Befund, dass immer mehr
Leistungsberechtigte trotz Rechtsanspruch nicht den vollen Regelsatz ausgezahlt
bekommen, und welche Maßnahmen will sie ergreifen, damit der rechtlich
bestehende und der ausgezahlte Regelsatz wieder deckungsgleich werden?
Die Bundesregierung teilt die der Fragestellung zugrunde liegende Hypothese
nicht. Dem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip folgend wird den
Personen und Haushalten geholfen, die – aus welchen Gründen auch immer –
ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte wurde die Grundsicherung für
Arbeitsuchende geschaffen, die vorrangig Hilfe zur Selbsthilfe anbietet, auf die die
Drucksache 17/11484 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBetroffenen bei Hilfebedürftigkeit einen Rechtsanspruch haben. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass der nach den Regelungen des SGB II bestehende
und errechnete Leistungsanspruch zur Auszahlung gelangt. Soweit die
Fragesteller darauf abzielen, dass die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
vorgesehenen Regelbedarfe zu niedrig bemessen seien, wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der anscheinend zuweilen
anzutreffenden Praxis, dass Jobcenter Anträge (Jahresbericht 2011,
S. 10 f.) – etwa von jungen Erwachsenen (ebd. S. 13), Schwangeren (ebd.
S. 14) oder ausländischen Antragstellerinnen (ebd. S. 11) – nicht
entgegennehmen, sondern stattdessen beispielsweise auf die Eltern verweisen, und
wie bewertet sie diese Fälle?
Die Jobcenter sind rechtlich verpflichtet, alle Anträge auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenzunehmen und hierüber zu
entscheiden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Leistungsanspruch
erkennbar nicht gegeben ist. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die
gesetzlichen Regelungen beachtet werden und hat diesbezüglich keine gegenteiligen
Erkenntnisse. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sind dieser keine
konkreten Fälle bekannt, in denen Jobcenter der rechtlichen Verpflichtung zur
Antragsannahme nicht nachkommen. Sollte die Bundesagentur für Arbeit
hiervon Kenntnis erhalten, würde sie im Rahmen ihrer Trägerverantwortung für die
gemeinsamen Einrichtungen tätig werden.
8. Wie bewertet die Bundesregierung den aufgezeigten Sachverhalt, dass bei
Leistungsberechtigten eine Unterdeckung des Regelbedarfs entsteht, weil
aufgrund zu niedriger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung
Teile der Regelleistung für diesen Zweck verwendet werden müssen?
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Übernahme der
Aufwendungen, die sich im Rahmen des menschenwürdigen Existenzminimums
bewegen, ist damit sichergestellt. Liegen die Aufwendungen oberhalb der
Angemessenheitsgrenzen, weil tatsächlich objektiv kein ausreichender angemessener
Wohnraum vorhanden ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, solange es Leistungsberechtigten nicht möglich
oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II).
Auch insoweit wird das menschenwürdige Existenzminimum damit im
erforderlichen Umfang gesichert.
9. Bei wie vielen
a) Bedarfsgemeinschaften und
b) Personen
unterschreiten die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung die
tatsächlichen Kosten?
Wie hoch ist im Durchschnitt der betroffenen Fälle die Differenz (Daten für
den Bund, bitte jeweils die Jahressumme für 2011 angeben)?
Die Grundsicherungsstatistik SGB II der Bundesagentur für Arbeit berichtet
monatlich über die Wohn- und Kostensituation der Bedarfsgemeinschaften auf
Kreisebene.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11484Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sind alle im Rahmen der
Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt erfassten laufenden Kosten,
die für Unterkunft und Heizung von der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet
werden müssen. Daneben werden die anerkannten Kosten dargestellt, die die
tatsächlichen Kosten unterschreiten können, wenn der SGB-II-Träger aus
unterschiedlichen Gründen die vollständige Kostenübernahme ablehnt. Die
Leistungssumme, die die Bedarfsgemeinschaft letztlich für Unterkunft und Heizung
erhält, ist u. a. von auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
vorzunehmenden Einkommensanrechnungen und ggf. Sanktionen abhängig. Zu
berücksichtigen ist auch, dass die Haushaltsgemeinschaften, für die die
tatsächlichen wie die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung zunächst erfasst
werden, nicht immer identisch mit einer Bedarfsgemeinschaft sind. Auch nicht
hilfebedürftige Personen können mit Bedarfsgemeinschaften in einer
Haushaltsgemeinschaft leben.
Aufgrund der operativen Erfassungspraxis im Zusammenhang mit den Kosten
für die Erzeugung von Warmwasser in der Übergangszeit im Jahr 2011 sind die
Daten für den Jahreszeitraum 2011 nicht verwendbar und konnten deshalb nicht
ausgewertet werden. Hintergrund ist dabei, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII
(Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) die Kosten für die Erzeugung von
Warmwasser im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten waren. Sofern das
Warmwasser über eine zentrale Heizungsanlage aufbereitet und über die Heizkosten
abgerechnet wurde, waren die entsprechenden Kosten beim Bedarf für die
Unterkunft und Heizung zu mindern.
10. a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass in zahlreichen Fällen nicht die
gesamten Heizkosten für Wohnungen übernommen werden, die nach
der Produkttheorie aufgrund ihres niedrigeren Quadratmeterpreises
oder aufgrund des Schutzes von selbstgenutztem Wohneigentum trotz
höherer Quadratmeterzahl für die Leistungsbeziehenden als zulässig
erachtet werden?
Bedarfe für Heizung werden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zur
Bestimmung eines Grenzwertes für die Angemessenheit der Aufwendungen für
Heizung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die
Heranziehung des bundesweiten Heizspiegels möglich (Bundessozialgericht, Urteil vom
2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R).
Zuständig für die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung
im Einzelfall sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, weshalb der Bundesregierung auch keine Daten zur Anerkennung der
Bedarfe für Heizung vorliegen.
b) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, und wie bewertet
sie diese?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
c) In wie vielen Fällen kommt es aufgrund der Bedarfsunterdeckung in
diesen Fallkonstellationen zu Strom- und Gassperren?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Drucksache 17/11484 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Beheizung
dieser Wohnungen zukünftig zu sichern?
Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die Kreise und
kreisfreien Städte. Die Länder können diese durch Gesetz ermächtigen oder
verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage wie z. B. einer
drohenden Sperrung der Energieversorgung können unter bestimmten
Voraussetzungen auch Schulden übernommen werden (§ 22 Absatz 8 SGB II).
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass bei Überschreiten der
Mietrichtwerte weder Kautions- noch Renovierungs- oder Umzugskosten
erstattet werden (ebd. S. 25)?
Die beschriebene Praxis entspricht der gesetzlichen Regelung in § 22 Absatz 6
i. V. m. § 22 Absatz 4 SGB II.
12. Wie viele Bedarfsgemeinschaften/Personen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2011 ein Darlehen
a) beantragt und
b) bewilligt
bekommen?
Im Rahmen der Grundsicherungsstatistik des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
der Bundesagentur für Arbeit können gewährte Leistungen an
Bedarfsgemeinschaften nach Leistungsarten ausgewiesen werden. Darunter können auch
abweichend zu erbringende Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II ausgewiesen
werden, die nach den rechtlichen Regelungen als Darlehen gewährt werden.
Aufgrund operativer Umgehungslösungen und Umbuchungseffekte weist die
Zuordnung zu dieser Leistungsart allerdings Unschärfen auf. Im Jahr 2011
erhielten monatsdurchschnittlich nach Schätzungen der Bundesagentur für Arbeit
rund 18 000 Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II
(bezogen auf alle gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger).
Eine Ausweisung von Anträgen oder Antragstellungen ist in der
Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II nicht möglich.
13. Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften/Personen wurde infolgedessen die
Regelleistung für welche Dauer um 10 Prozent gekürzt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
14. Wie viele Bedarfsgemeinschaften/Personen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2011 ein Kautionsdarlehen in durchschnittlich
welcher Höhe erhalten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
15. Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2011 alternativ zu einem Kautionsdarlehen eine
kommunale Garantie/Bürgschaft ausgesprochen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1148416. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, Mietkautionen
regelmäßig nicht in der Form eines Darlehens, sondern in der Form einer
Garantie/Bürgschaft durch das Jobcenter zu geben und dieses Vorgehen
gesetzlich zu verankern?
Nach § 22 Absatz 6 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
Die als Regelfall geforderte Erbringung der Mietkaution in Form einer Garantie
oder Bürgschaft ist abzulehnen. Sie würde die Allgemeinheit –
ungerechtfertigter Weise – auch dann mit den Kosten der Mietsicherheit belasten, wenn die
vormals leistungsberechtigte Person nicht mehr im Leistungsbezug steht. Die
Bürgschaft würde zu Zeiten des Leistungsbezuges übernommen werden und
bliebe auch beim Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bestehen.
Mit der darlehensweisen Stellung der Mietkaution wird die leistungsberechtigte
Person in die Lage versetzt, die Mietsicherheit zu begleichen. Durch die
folgende Aufrechnung des Darlehens geht die Mietsicherheit – wie bei nicht
leistungsberechtigten Mieterinnen und Mieter auch – in das Vermögen der
leistungsberechtigten Person über.
17. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im SGB II waren nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2011 von Strom- und/oder Gassperren
betroffen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
18. In welcher Form und in welchem Umfang werden Energienachzahlungen
als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung von den örtlichen
Jobcentern übernommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die aufgezeigte Praxis, dass
(insbesondere Erwerbs-)Einkommen oder familienpolitische Leistungen
angerechnet werden, bevor sie tatsächlich zufließen, und welche Maßnahmen
ergreift sie zur Korrektur dieser offenbar nicht unüblichen Praxis?
Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB II
sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Die Berücksichtigung einer erwarteten Einnahme vor ihrem Zufluss im
aktuellen Kalendermonat ist demnach grundsätzlich unzulässig. Die Fachlichen
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen
setzen dies entsprechend um. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die
gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen beachtet werden.
20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
umfänglichen Liste der laut der Diakonie regelmäßig und einmalig nicht
gedeckten besonderen Bedarfe (ebd. S. 15 ff.)?
Die Bundesregierung teilt die der Fragestellung zugrunde liegende Hypothese
nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 9. Februar
2010 die pauschale Gewährung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts unter Einbeziehung laufender und einmaliger Bedarfe nicht
beanstandet. Auf der Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes wird den
Leistungsberechtigten ein pauschaliertes monatliches Budget zur Verfügung gestellt,
das ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherstellt. Die Leistungsberech-
Drucksache 17/11484 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetigten entscheiden eigenverantwortlich über die Verwendung der finanziellen
Mittel. Dabei haben sie sowohl laufende als auch unregelmäßig auftretende
Bedarfe zu berücksichtigen. Für bestimmte Lebenssituationen – u. a.
Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Behinderung – werden Mehrbedarfe und zusätzlich
einmalige Sonderbedarfe anerkannt. Vor diesem Hintergrund sieht die
Bundesregierung keinen Handlungsbedarf.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
(ebd. S. 16), dass bei Schwangeren die gesetzlich vorgesehenen
einmaligen und sonderen Bedarfe „oft“ nicht erstattet wurden bzw. auf
entsprechende Rechtsansprüche nicht hingewiesen werde?
Die Frage bezieht sich auf die Gewährung von Sonderbedarfen nach § 24
Absatz 3 Nummer 2 SGB II (Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt).
Die Zuständigkeit liegt hier beim kommunalen Träger. Die Erbringung der
Leistungen unterliegt nicht der Aufsicht des Bundes.
22. Welche verfahrensmäßigen Vorkehrungen hat die Bundesregierung
gesetzlich verankert, damit bei akuten Problemfällen eine unmittelbare
Erreichbarkeit und Hilfeleistung durch die Jobcenter-Mitarbeiter/-innen
gewährleistet ist?
Die Ausgestaltung der Erreichbarkeit vor Ort liegt nach § 44c Absatz 2 SGB II
in der Verantwortung der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung.
Diese entscheidet unter anderem über organisatorische Angelegenheiten,
worunter auch die Erreichbarkeit fällt. Der Bundesregierung liegen im Rahmen
ihrer Aufsicht keine Erkenntnisse vor, dass die unmittelbare Erreichbarkeit und
Hilfeleistung durch die gemeinsamen Einrichtungen nicht gewährleistet sei.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche verfahrensmäßigen
Vorkehrungen zugelassene kommunale Träger getroffen haben.
Um auch in akuten Notfällen das menschenwürdige Existenzminimum zu
sichern, besteht insbesondere die Möglichkeit, Vorschüsse zu zahlen oder
vorläufige Entscheidungen zu treffen.
23. Welchen Status hat der Schwerpunkt „Rechtmäßigkeit der operativen
Umsetzung sicherstellen“ in der Geschäftspolitik der BA?
Die Bundesagentur für Arbeit ist in jedem Verwaltungsvorgang – ebenso wie
alle anderen Verwaltungsträger – an Recht und Gesetz gebunden.
24. Wie verhält sich das Ziel „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ –
operationalisiert über den Indikator „Senkung passiver Leistungen“ – zu der
Verpflichtung einer umfassenden Sicherstellung der Leistungsansprüche
der Hilfebedürftigen?
Die Leistungsansprüche der Hilfebedürftigen sind gesetzlich normiert und
umfassend sichergestellt.
Nach § 1 SGB II sind die Leistungen der Grundsicherung u. a. darauf
auszurichten, dass „durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder
beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der
Hilfebedürftigkeit verringert wird“. Die Operationalisierung des daraus
abzuleitenden Ziels der „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ erfolgt mit Hilfe der
Kennzahl 1 „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1148425. Welche quantitativen Ziele zur „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“
wurden in den letzten Jahren gesetzt, und welche Annahmen unterliegen
der Haushaltsplanung im Einzelplan 11 für die Ausgaben für
Arbeitslosengeld II im Haushaltsjahr 2013?
Welches Ziel ergibt sich daraus für die „Senkung passiver Leistungen“ im
Jahr 2013?
Im Jahr 2011 wurde für den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für
Arbeit eine Reduktion der „Summe passiver Leistungen“ um 7 Prozent im
Vergleich zum Vorjahr vereinbart. Für das Jahr 2012 und 2013 wurden für die
nunmehr „Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt“ genannte Kennzahl keine
Zielwerte mehr vereinbart.
Im Entwurf zum Bundeshaushalt 2013 (Bundestagsdrucksache 17/10200) sind
Ausgaben für den Titel Arbeitslosengeld II in Höhe von 18,76 Mrd. Euro
vorgesehen. Hierin sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II, soweit sie vom Bund erbracht werden,
enthalten. Dies umfasst auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für
Leistungsberechtigte. Nicht enthalten ist die Beteiligung des Bundes an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung. Grundlage für die Veranschlagung
dieses Ansatzes bilden die ökonomischen Eckwertannahmen der Frühjahrsprognose
der Bundesregierung 2012.
26. Auf welche Art und Weise wird das Ziel „Verringerung der
Hilfebedürftigkeit“ verfolgt, und mit welcher Begründung besteht dieses Ziel
eigenständig neben dem Ziel der Verbesserung der Integration in
Erwerbstätigkeit?
Die Operationalisierung des Ziels der „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“
erfolgt mit Hilfe der Kennzahl 1 „Veränderung der Summe der Leistungen zum
Lebensunterhalt“. Daneben gibt es Ergänzungsgrößen, die der Interpretation
des Kennzahlenergebnisses dienen. Diese sind:
• Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung,
• Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
• Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
• Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Beim Ziel der „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ erfolgt auf Grundlage der
im Bund-Länder-Ausschuss gemäß § 18c SGB II vereinbarten einheitlichen
Zielsteuerung keine quantitative Zielwertfestlegung. Zur Steuerung werden das
Verfahren eines qualitativen Monitorings im Rahmen der Zielnachhaltung
angewandt und die Kennzahl und die Ergänzungsgrößen in ihrem zeitlichen
Verlauf beobachtet und analysiert.
Die Operationalisierung des Ziels der „Verbesserung der Integration in
Erwerbstätigkeit“ erfolgt über die Kennzahl 2 „Integrationsquote“. Die Kennzahl
bildet ab, in welchem Umfang erwerbsfähige Leistungsberechtigte in
Erwerbstätigkeit integriert werden können. Die Bundesregierung hält die eigenständige
Verfolgung beider Ziele für notwendig, da die Kennzahl 2 nicht ausweist, in
welchem Umfang die Hilfebedürftigkeit beendet bzw. durch ergänzendes
Einkommen vermindert wird. Hierfür können die Kennzahl und die
Ergänzungsgrößen des Ziels der „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ im Interesse einer
bedarfsdeckenden und nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt
herangezogen werden.
Drucksache 17/11484 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Auf welche Instrumente und Möglichkeiten verweist die BA örtliche
Jobcenter in der Zielnachhaltung hinsichtlich der „Verringerung der
Hilfebedürftigkeit“?
Den gemeinsamen Einrichtungen steht zur Erreichung ihrer Ziele die gesamte
Bandbreite aller gesetzlichen Instrumente und Möglichkeiten zur Verfügung,
d. h. sowohl die arbeitsmarktpolitischen Leistungen der Bundesagentur für
Arbeit, die kommunalen Eingliederungsleistungen der kommunalen Träger
oder die Nutzung von Bundes- und Länderprogrammen.
Über den konkreten Einsatz der einzelnen Instrumente entscheidet die jeweilige
gemeinsame Einrichtung vor Ort in dezentraler Verantwortung aufgrund der
spezifischen Gegebenheiten und Notwendigkeiten. Die örtlich verfolgten
Strategien werden in den Trägerversammlungen der gemeinsamen Einrichtungen
zwischen Kommune und Arbeitsagentur abgestimmt.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Transparenz über den örtlichen Instrumenteneinsatz, über die örtliche
Ressourcennutzung und über die erreichten Wirkungen her. Dazu stehen die Berichte der
Arbeitsmarktstatistik und die entsprechenden Controllingdaten dezentral zur
Verfügung.
28. Wie stellen die Bundesregierung und die BA sicher, dass die Summe
passiver Leistungen nicht reduziert wird durch die Vorenthaltung
zustehender Leistungsansprüche?
Grundlage für das Handeln der Bundesagentur für Arbeit als Träger in den
gemeinsamen Einrichtungen sind die geltenden Gesetze. Danach werden
bestehende Ansprüche erfüllt.
Um eine rechtmäßige, wirtschaftliche und wirksame sowie möglichst
kundenfreundliche Leistungserbringung sicherzustellen, stellt die Bundesagentur für
Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen ein Qualitätsmanagement zur
Verfügung gestellt. Dieses umfasst u. a. Prozess- und Qualitätsstandards sowie
Mindeststandards, ein Internes Kontrollsystem (IKS) und Arbeitshilfen zur
Unterstützung der Fachaufsicht. Daneben werden sowohl die Berichte der Internen
Revision und des Kundenreaktionsmanagement ausgewertet.
29. Welche gravierenden Umsetzungsmängel sind der Bundesregierung und
der BA bekannt bei der operativen Umsetzung des SGB II?
Der Bundesregierung sind die einschlägigen Berichte der Prüfinstanzen
bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
30. Welche Berichte der Internen Revision der BA und des
Bundesrechnungshofs dokumentieren nach Kenntnis der Bundesregierung welche
Umsetzungsmängel beim SGB II (bitte mit Auskunft über den Ort der
Veröffentlichung auflisten)?
Der Bundesrechnungshof informiert den Deutschen Bundestag jährlich in
seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes über die
Ergebnisse seiner Prüfungen. Dies umfasst in der Regel auch Feststellungen zur
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Darüber hinaus
informiert der Bundesrechnungshof den Bundestag in Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind
zwei Sonderberichte veröffentlicht worden:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11484Die Bemerkungen und Sonderberichte sind im Internet veröffentlicht
(
www.bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen).
Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit. Die gesetzlichen
Vorgaben in der Bundeshaushaltsordnung sehen vor, dass die den v. g. Bemerkungen
und Sonderberichten zugrunde liegenden Prüfungsmitteilungen nur den Stellen,
die von den Prüfungsergebnissen unmittelbar betroffen sind, mitgeteilt werden.
Ausnahmen sind gesondert in der Bundeshaushaltsordnung geregelt (z. B.
Information an den Haushaltsausschuss bzw. das Bundesministerium der
Finanzen).
Für die Interne Revision der Bundesagentur für Arbeit nach § 49 SGB II ist eine
vergleichbare Berichterstattung nicht vorgesehen. Etwaige Prüffeststellungen
werden verwaltungsintern beraten und auf dieser Grundlage gegebenenfalls
nötige Maßnahmen abgestimmt. Die verwaltungsinternen Berichte werden seit
Mitte des Jahres 2012 veröffentlicht, sofern keine Ausnahmetatbestände nach
dem Informations-Freiheitsgesetz einer Veröffentlichung entgegenstehen. Diese
Berichte sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
www.arbeits-
agentur.de unter der Rubrik Veröffentlichungen/Geschäftsberichte/
Revisionsberichte einsehbar. Sie geben insoweit einen Überblick über die Feststellungen
der Internen Revision.
31. Gibt es konkrete Änderungsvorschläge der BA am SGB II, und liegen
diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor?
Wenn ja, zu welchen Bereichen und mit welchen Inhalten?
Plant die Bundesregierung aufgrund der Hinweise der BA weitere
Rechtsänderungen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für
Arbeit stehen in einem regelmäßigen Austausch über die Umsetzung des
SGB II. In diesem Zusammenhang werden auch die Notwendigkeit,
Umsetzbarkeit und Auswirkungen möglicher Rechtsänderung erörtert. Die Ergebnisse
des fortlaufenden Austausches fließen in die Arbeit der Bundesregierung ein.
32. Wie bewertet die BA die Folgen und die Wirksamkeit von Sanktionen?
Liegen hierzu konkrete Änderungsvorschläge seitens der BA vor, und wie
ist ihr Inhalt?
Plant die Bundesregierung, hierzu weitere Expertisen anzufordern und
entsprechende Änderungen vorzubereiten?
Wenn ja, mit welchem Inhalt?
Sanktionen dienen zum einen dazu, den Leistungsberechtigten präventiv zu
einem regelkonformen Verhalten anzuhalten. Mit den Regelungen der §§ 31 ff.
SGB II existiert zum anderen ein Mechanismus, um auf Pflichtverletzungen
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu reagieren. Der Grundsatz des
Förderns und Forderns hat unter anderem die Mitwirkungspflichten der
Leistungsberechtigten im Sozialleistungsverfahren der Grundsicherung für Arbeit-
17. Juni 2012 Vollzugsaufwand bei der Gewährung von
Unterhaltsvorschuss und Wohngeld an Kinder mit Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
19. Dezember 2007 Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende – Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II
Drucksache 17/11484 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesuchende zum Inhalt. Die Mitwirkung der leistungsberechtigten Personen
entspricht einem allgemeinen Prinzip im Sozialleistungsrecht. Die
Bundesregierung verweist insoweit auf ihre Vorbemerkung in der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der SPD (Bundestagsdrucksache 17/6833). Die
gesetzlichen Bestimmungen zu Pflichtverletzungen und den sich hieraus ergebenden
Rechtsfolgen nach §§ 31 ff. SGB II werden durch die jüngsten Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts nicht infrage gestellt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung und die BA zur
Qualitätssicherung der Umsetzung des SGB II ergriffen?
Die Bundesregierung räumt der Qualitätssicherung in der Umsetzung des
SGB II einen hohen Stellenwert ein. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen
der Arbeitsstrukturen des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c SGB II aktiv
dafür ein, eine allgemeine Nachfolgeregelung für die vormaligen
Mindeststandards der Bundesagentur für Arbeit in den ARGEn für alle Jobcenter zu finden.
Es konnte sichergestellt werden, dass die Mindeststandards in den
gemeinsamen Einrichtungen weiter Anwendung finden. Die Bundesregierung hat
zudem darauf hingewirkt, dass eine eigenständige Unterarbeitsgruppe der AG
Steuerung des Bund-Länder-Ausschusses zur Qualitätssicherung im SGB II
geschaffen wird. Dies soll am 14. November 2012 vom Bund-Länder-Ausschuss
beschlossen werden.
Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist es, im Rahmen ihrer
Trägerverantwortung den überwiegend dezentralen Prozess der Qualitätssicherung in den
gemeinsamen Einrichtungen zu unterstützen.
Im Mai 2009 hat die Bundesagentur für Arbeit das System der
Qualitätssicherung im Bereich SGB II weiterentwickelt. Es zielt auf einen systematischen
Qualitätssicherungsprozess von der Analyse bis zur Umsetzung ab. Darüber
hinaus soll Transparenz über die Qualität der Aufgabenwahrnehmung
hergestellt werden, wodurch qualitätssichernde Aktivitäten effektiver
wahrgenommen werden können. Es befähigt die gemeinsame Einrichtung, die Qualität
ihrer täglichen Arbeit wirkungsvoll weiterzuentwickeln. Jede gemeinsame
Einrichtung entscheidet eigenverantwortlich darüber, welche Instrumente sie
einsetzt, um die Qualität der Aufgabenerbringung zu sichern und zu steigern.
Maßgeblich sind hierfür auch die Entscheidungen der Trägerversammlung zu den
organisatorischen Abläufen und Vorkehrungen in den gemeinsamen
Einrichtungen (auf Basis von § 44c SGB II).
Das System der Qualitätssicherung im SGB II der Bundesagentur für Arbeit
umfasst die folgenden Elemente:
• Fachaufsicht vor Ort;
• internes Kontrollsystem;
• Berichte der Prüfinstanzen (z. B. Bundesrechnungshof und Interne
Revision);
• verbindliche Mindeststandards der Prozessqualität.
Standardisierte Auswertungen aus den IT-Verfahren der Bundesagentur werden
u. a. mit dem Ziel konzipiert, weitere differenzierte Erkenntnisse über die
Qualität der Leistungen zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Aufgabe der
zentralen Qualitätssicherung ist die Definition, Bereitstellung und Weiterentwicklung
von Qualitätsindikatoren an fehleranfälligen Punkten im Integrations- und
Leistungsprozess. Die dargestellten zentralen Konzepte und Angebote werden von
der Bundesagentur für Arbeit laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und
weiterentwickelt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1148434. Plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch
gesetzgeberische Korrekturen am SGB II?
Derzeit beabsichtigt die Bundesregierung keinen eigenen Gesetzentwurf zur
Änderung des SGB II.
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ISSN 0722-8333]