[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11946
17. Wahlperiode 19. 12. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W.
Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11770 –
Umsetzung der Rechtsansprüche von Hartz-IV-Leistungsberechtigten
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/11484)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Kleinen Anfrage „Umsetzung der Rechtsansprüche von Hartz-IV-
Leistungsberechtigten“ (Bundestagsdrucksache 17/11484) wird aus dem jüngsten
SGB-II-Jahresbericht 2011 (SGB II = Zweites Buch Sozialgesetzbuch) zitiert,
wonach Prüfinstanzen „zum Teil gravierende Umsetzungsmängel in der
Grundsicherung“ festgestellt haben (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufschwung
nutzen, Potenziale erschließen, Jahresbericht 2011, S. 35). Zudem wird eine
Expertise der Diakonie zum Anlass genommen, nach konkreten Defiziten in
der Umsetzung des SGB II, die aus der Beratungspraxis berichtet werden, zu
fragen.
Die Antwort der Bundesregierung konterkariert die zitierte Aussage aus dem
Jahresbericht und widerspricht den Rückmeldungen aus der Beratungspraxis.
Die Antworten ignorieren oder verneinen bei konkreten Fragen Probleme –
zumeist mit dem Hinweis auf fehlende Informationen, teilweise aber auch mit
dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit. Die Bundesregierung kommt zudem
auch ihrer Verpflichtung nicht nach, die Fragen sachgerecht zu beantworten.
Auf die Frage beispielweise, ob es seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA)
konkrete Änderungsvorschläge zum SGB II gäbe, antwortet die
Bundesregierung, dass sie mit der BA „in einem regelmäßigen Austausch“ stehe. Das ist
sehr zu hoffen, beantwortet aber nicht die gestellte Frage.
Eine Unterdeckung des Regelbedarfs, weil aufgrund nicht kostendeckender
Leistungen für Unterkunft und Heizung, Teile der Regelleistung für diesen
Zweck verwendet werden, scheint es für die Bundesregierung nicht zu geben.
Die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/11484) ist
insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende
für die betroffenen Menschen das Existenzminimum absichern soll, nicht
befriedigend. Einzelne nicht oder unzureichend beantwortete Fragen werden der
Bundesregierung daher erneut – teilweise erweitert – vorgelegt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17.
Dezember 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11946 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem im zitierten SGB-II-Jahresbericht 2011 erwähnten Fachverfahren
„Infoboard“ hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) intern ein Instrument zur
Verfügung gestellt, in dem wesentliche Mängel risikoorientiert erfasst und die zur
Behebung eingeleiteten Maßnahmen dokumentiert werden sollten. Um aber vor
Ort der operativen Aufgabenerledigung keine Ressourcen zu entziehen, wurde
von der ursprünglich beabsichtigten detaillierten Beschreibung aller vor Ort
getroffenen Feststellungen wie auch der Beschreibung etwaiger Maßnahmen
abgesehen. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung aus dem Fachverfahren
„Infoboard“ keine Erkenntnisse vor.
Mit Blick auf die Fragen 1 bis 5 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 29 und 30 in der Kleinen Anfrage 17/11135 verwiesen
(Bundestagsdrucksache 17/11484). Dies gilt auch, soweit die Fragesteller Hinweise auf
fehlende Zuständigkeit monieren. Die Antworten der Bundesregierung
beschränken sich auf die Aufgabenwahrnehmung der BA in den 306 gemeinsamen
Einrichtungen. Die 108 zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II
führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in kommunaler
Verantwortung durch und unterliegen hierbei der Aufsicht der zuständigen obersten
Landesbehörden.
Die nachfolgende Beantwortung der Fragen stellt insoweit eine Ergänzung dar.
Die Interne Revision der BA nach § 49 SGB II prüft die Aufgabenerledigung
intern. Die Prüfberichte der Internen Revision sind demzufolge nicht an die
Bundesregierung, sondern an die BA gerichtet. Die BA entscheidet
eigenverantwortlich über Maßnahmen, die infolge der Prüfberichte zu ergreifen sind. Dazu
gehört gegebenenfalls auch die Entscheidung, ob der Bundesregierung ein
Vorschlag für eine Rechtsänderung unterbreitet wird. Die Bundesregierung führt in
diesem Zusammenhang keine Übersicht über die Prüffeststellungen oder
Maßnahmevorschläge. Da sich die Qualität der Leistungserbringung fortwährend
weiterentwickelt, werden bei der Beantwortung nur aktuelle Berichte
herangezogen.
Über die in den Berichten des Bundesrechnungshofs getroffenen Feststellungen
führt die Bundesregierung keine zentralen Auswertungen. Die Antwort ist
deshalb auf die Benennung der Prüfthemen (siehe hierzu Antwort zu den Fragen 1
bis 4) sowie ggf. auf Handlungsoptionen (siehe hierzu Antworten zu den
Fragen 5 bis 8) bezogen.
1. Welche „gravierenden Umsetzungsmängel“ sind der Bundesregierung und
der BA bekannt bei der operativen Umsetzung des SGB II?
2. Welche „einschlägigen Berichte der Prüfinstanzen“ (Antwort zu Frage 29
auf Bundestagsdrucksache 17/11484) sind der Bundesregierung bekannt
(bitte einzeln aufführen)?
3. Welche Inhalte haben die zitierten „einschlägigen Berichte der
Prüfinstanzen“?
Welche Umsetzungsprobleme werden angesprochen?
4. Welche Lösungsvorschläge bieten die „einschlägigen Berichte der
Prüfinstanzen“ für die jeweils aufgeführten Probleme?
Antwort zu den Fragen 1 bis 4:
Soweit die Fragesteller den Jahresbericht 2011 der Bundesagentur für Arbeit
(BA) ansprechen, bezieht sich die dortige Feststellung vorwiegend auf die
Ergebnisse der Prüfung der Internen Revision SGB II der BA. Die Interne Revi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11946sion SGB II prüft risikoorientiert festgelegte Themen bzw. Fragestellungen in
ausgewählten gemeinsamen Einrichtungen (sog. horizontale Revisionen). Sie
stellte den Umsetzungsverantwortlichen vor Ort in den Jahren 2011 und 2012 zu
folgenden horizontalen Revisionen Revisionsberichte zur Verfügung:
● Rechtsbehelfsstellen nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG)
● Vermittlung (Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern während und
anlässlich der Beendigung von Maßnahmen)
● Arbeitgeber-Betreuung SGB II ohne gemeinsamen Marktauftritt
● Finanzen (Vermeidung von Verwahrungen)
● Qualifizierung des Personals SGB II
● Finanzen/Mittelbewirtschaftung Eingliederungstitel
● Prüfung der Abbildung/Befüllung der Zielindikatoren im Controllingsystem
der BA
● Leistungen an Arbeitnehmer und an Arbeitgeber/Träger (Freie Förderung)
● Leistung Arbeitgeber SGB II (Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante)
● Gründungsförderung
● Anspruchsübergänge bei sittenwidriger Lohnzahlung
● Verfahrensumsetzung/Qualitätssicherung
● Fallmanagement
● Kundenreaktionsmanagement
● Umsetzung des gesetzlichen Auftrages der Mindestbeteiligung von Frauen
an den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
● Kontaktdichte und Aktualität von Profillagen
● Arbeitsmarktliche Sonderprogramme der Länder
● Anrechnungszeiten, Meldung an den Rentenversicherungsträger im
Rechtskreis SGB II
● Personal
● Gewährung von Darlehen und Zuschüssen nach § 16c SGB II
● Zugangsaktivierung bei Neukunden und Übergabemanagement für Kunden
aus dem Rechtskreis SGB II
● Qualität von Eingliederungsvereinbarungen.
Darüber hinaus prüft die Interne Revision SGB II anhand standardisierter
Fragestellungen die Aufgabenerledigung in den gemeinsamen Einrichtungen. Die
Ergebnisse werden nach einem einheitlichen System bewertet. Aus einer
Vielzahl sog. vertikaler Revisionen – bis zu 100 gemeinsame Einrichtungen jährlich
werden in diese Prüfungen einbezogen – ergibt sich ein Gesamtbild über die
Ordnungsmäßigkeit und Qualität der dortigen Aufgabenerledigung. Inhaltlich
umfassen die vertikalen Revisionen die Ordnungsmäßigkeit und Qualität der
Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld II und der Gewährung von
Eingliederungsleistungen einschließlich der bewerberorientierten Integrationsarbeit.
Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit die Fachaufsicht innerhalb der
gemeinsamen Einrichtungen angemessen ausgeübt wird.
Der aktuelle zusammenfassende Revisionsbericht der Internen Revision zu den
Ergebnissen der vertikalen Revisionen vom August 2012 weist im Wesentlichen
auf Folgendes hin:
Drucksache 17/11946 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● Insgesamt waren 6 Prozent der geprüften Entscheidungen zur
Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld II nicht ordnungsgemäß entschieden worden.
● Fehlerschwerpunkte bei den Eingliederungsleistungen einschließlich der
bewerberorientierten Integrationsarbeit waren insbesondere fehlende bzw.
unzureichende oder fehlerhafte Eingliederungsvereinbarungen sowie
grundlegende Dokumentationsfehler.
● Bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung liegt der
Fehlerschwerpunkt bei der Erfüllung beziehungsweise Dokumentation der
Fördervoraussetzungen „öffentliches Interesse“, „Zusätzlichkeit“ und
„Wettbewerbsneutralität“.
● Fachaufsichtliche Kernelemente waren in der weit überwiegenden Mehrzahl
der geprüften Dienststellen angemessen geregelt.
● Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Regelungen zur Auswahl und zum
Umfang der zu prüfenden Fälle sowie bei der Festlegung von Regelungen,
die für eine risikoorientierte Weiterentwicklung der Fachaufsicht förderlich
sind.
Da die Interne Revision SGB II die ordnungsgemäße und rechtmäßige
Aufgabenerfüllung prüft, richten sich ihre Vorschläge ausschließlich an die
Umsetzungsverantwortlichen vor Ort. Zwischen Interner Revision SGB II und den
Umsetzungsverantwortlichen sind Maßnahmen verbindlich vereinbart worden,
die zur Beseitigung festgestellter Mängel ergriffen werden sollen. Die
Umsetzung der Maßnahmen wird durch die Interne Revision SGB II nachgehalten.
Seitens des Bundesrechnungshofes wurden in den Jahren 2011 und 2012
Prüfungsmitteilungen zur operativen Umsetzung des SGB II zu folgenden Themen
übermittelt:
● Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nach § 10 SGB II –
Nichtaktivierungsgründe, Verwaltungspraxis bei Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in
getrennter Aufgabenwahrnehmung
● Aktivierung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit und der Berücksichtigung dieses Einkommens bei der
Gewährung von Arbeitslosengeld II
● Vermittlung integrationsnaher Jugendlicher im Rechtskreis SGB II
● Ausbildungsvermittlung im Rechtskreis SGB II
● Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
● Verfahren der Grundsicherungsstellen bei Anträgen auf Weitergewährung
von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
● Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach
§ 21 SGB II
● Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rechtskreis des SGB II
● Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) im Rechtskreis
des SGB II
● Prüfung der Zusammenarbeit mit Maßnahmeträgern im Rechtskreis des
SGB II
● Arbeitsgelegenheiten und Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach
§ 16d und § 16e SGB II
● Sanktionsmöglichkeiten nach § 31 SGB II
● Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung durch die
Grundsicherungsstellen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11946● Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Wohngeldgesetz
● Berücksichtigung von Vermögen durch die Grundsicherungsstellen
● Prüfung über die Verwendungsnachweisführung und -kontrolle bei der
Projektförderung nach § 16f Absatz 2 Satz 6 SGB II i. V. m. den §§ 23, 44 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
● Prüfung des Einkommensfreibetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 2 SGB II.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung ggf. aus diesen
Vorschlägen, und welche gedenkt sie noch in dieser Legislaturperiode
umzusetzen?
Mit Blick auf etwaige Vorschläge der Internen Revision SGB II an die BA wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Bundesregierung wird die in der Fragestellung angesprochenen Vorschläge
in die Überlegungen zur Rechtsvereinfachung einbeziehen. Hierzu wird auf die
Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insbesondere aus
der Analyse und den Vorschlägen des Berichts des Bundesrechnungshofs
zum „Vollzugsaufwand bei der Gewährung von Unterhaltsvorschuss und
Wohngeld an Kinder mit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende“ vom 17. Juni 2012?
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat eine Prüfung zum Verhältnis der
Leistungen Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss
durchgeführt und das Ergebnis am 17. Juli 2012 im Rahmen eines
Sonderberichts nach § 99 BHO vorgelegt. Der BRH vertritt die Auffassung, dass – in
Haushalten mit Kindern – der parallele Bezug von
Unterhaltsvorschussleistungen und/oder Wohngeld neben den SGB-II-Leistungen für die Betroffenen
wirtschaftlich keinen Sinn mache, weil das Haushaltseinkommen aufgrund der
vollen Anrechnung der vorrangigen Leistungen im SGB II nicht steige und darüber
hinaus vor allen Dingen den Leistungsträgern, den Leistungsberechtigten und
letztlich auch den Unterhaltspflichtigen ein erheblicher Verwaltungsaufwand
entstehe.
Als Ergebnis seiner Prüfung empfiehlt der BRH, dass Kinder in SGB-II-
Haushalten grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Wohngeld
haben sollten, damit eine rechtssichere und empfängerfreundliche Umsetzung
des SGB II ermöglicht würde. Der Vorrang des Unterhaltsvorschusses und des
Wohngeldes solle nur für den Fall bestehen, dass alle Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft damit ihre Hilfebedürftigkeit überwinden.
Die Bundesregierung hält das Prinzip des Vorrangs von Unterhaltsvorschuss und
Wohngeld grundsätzlich für sachgerecht und die damit einhergehenden
Wirkungen bei parallelem Bezug von SGB-II-Leistungen für systematisch folgerichtig.
Dennoch wird die Bundesregierung den Sonderbericht des BRH zum Anlass
nehmen, im Zuge der umfassenden Bemühungen um Entbürokratisierung der
Familienleistungen nochmals zu prüfen, inwieweit dem Kernanliegen, den
parallelen Bezug von Unterhaltsvorschuss- und Grundsicherungsleistungen zu
vermeiden, mittel- bzw. langfristig entsprochen werden kann. Zu berücksichtigen
ist dabei insbesondere, dass den familienpolitischen Zielen, die mit dem
Unterhaltsvorschuss verknüpft sind, weiterhin Rechnung getragen werden soll. Nicht
zuletzt müssen mögliche Konsequenzen für die Kostenverteilung zwischen Bund,
Ländern und Kommunen bedacht werden.
Drucksache 17/11946 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUm das Wohngeld besser von SGB-II-Leistungen abgrenzen zu können, hat der
Gesetzgeber das SGB II mit Wirkung vom 1. April 2011 dahin gehend geändert,
dass Wohngeld nur dann vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, wenn dadurch
die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird
(Änderung des § 12a SGB II). Im Zuge dessen sind die Fälle von Kinderwohngeld
(Eltern mit SGB-II-Leistungen, Kinder erhalten Wohngeld) erheblich gesunken.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die BA ggf. aus diesen Vorschlägen, und
welche gedenkt sie in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich umzusetzen?
Der Bericht des BRH hat der BA bisher nicht vorgelegen und wurde daher noch
nicht detailliert ausgewertet. Soweit bisher ersichtlich, prüft der Bericht jedoch
nur Auswirkungen der aktuellen Rechtslage und enthält keine Bewertung des
Verwaltungshandelns der Jobcenter. Die Vorschläge zur Ausgestaltung des
Vorrangs von Leistungen sind unmittelbar an die Bundesregierung gerichtet;
Vorschläge zur Änderung der Verwaltungspraxis in den Jobcentern werden nicht
unterbreitet. Die BA setzt das gültige Recht um. Sie enthält sich als ausführende
Behörde einer Positionierung zu den vorgeschlagenen Rechtsänderungen.
8. Hat die BA im Rahmen des „regelmäßigen Austausches“ mit der
Bundesregierung konkrete Änderungsvorschläge zu den Rechtsvorschriften des
SGB II vorgelegt?
9. Auf welche Bereiche des SGB II beziehen sich ggf. die Vorschläge der
BA?
Welche konkreten Änderungen werden ggf. vorgeschlagen?
Antwort zu den Fragen 8 und 9:
Die BA hat im Austausch mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) auf unterschiedlichen Ebenen Vorschläge unterbreitet, die aber nicht
vollständig dokumentiert sind. Die Heraushebung bestimmter Vorschläge wäre
zufällig und damit nicht sachgerecht.
Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat am 29. November 2012 die
Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Länder mit der Bundesregierung
zur Rechtsvereinfachung im Bereich des SGB II beschlossen. Es wird Aufgabe
dieser Arbeitsgruppe sein, Rechtsvereinfachungsvorschläge vertieft zu erörtern.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, durch eine vorherige Priorisierung
bestimmter Vorschläge, den Beratungen der Arbeitsgruppe vorzugreifen.
10. Gibt es vonseiten der BA eine Bewertung der gesetzlich vorgeschriebenen
Sanktionsregeln?
Wie bewertet die BA die empirischen Folgen und die Wirksamkeit von
Sanktionen?
Gibt es in diesem Bereich konkrete Änderungsvorschläge der BA?
Die BA hat, vertreten durch ihren Geschäftsführer Grundsicherung, Dr. Markus
Schmitz, anlässlich der Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales
des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 zu den Anträgen der Fraktionen
DIE LINKE. „Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abschaffen“
(Bundestagsdrucksache 17/5174) und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Rechte
der Arbeitsuchenden stärken – Sanktionen aussetzen“ (Bundestagsdrucksache
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1194617/3207) deutlich gemacht, dass sie Sanktionen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende grundsätzlich für notwendig erachtet und als notwendigen Teil
des Grundsatzes „Fördern und Fordern“ ansieht. Die Bewertung der
gesetzlichen Sanktionsregelungen sowie ihre Einschätzung zu den empirischen
Folgen und der Wirksamkeit von Sanktionen durch die BA können im Einzelnen
der Ausschussdrucksache 17(11)538, S. 27 ff. entnommen werden.
Hinsichtlich von Änderungsvorschlägen wird auf die Antwort zu den Fragen 8
und 9 verwiesen.
11. Wie hoch lagen nach der Grundsicherungsstatistik SGB II der BA in dem
jüngst verfügbaren Monat und jährlich seit Einführung des SGB II die
bundesweit aggregierten tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
in der Summe?
12. Wie hoch lagen nach der Grundsicherungsstatistik SGB II der BA in dem
jüngst verfügbaren Monat und jährlich seit Einführung des SGB II die
bundesweit aggregierten anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung
in der Summe?
Antwort zu den Fragen 11 und 12:
Aufgrund der operativen Erfassungspraxis im Zusammenhang mit den Kosten
für die Erzeugung von Warmwasser sind die um diese Kosten bereinigten
tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erst ab Juli 2011 verfügbar.
Hintergrund ist, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die
Kosten für die Erzeugung von Warmwasser im Regelbedarf nach § 20 SGB II
enthalten waren. Sofern das Warmwasser über eine zentrale Heizungsanlage
aufbereitet und über die Heizkosten abgerechnet wurde, waren die
entsprechenden Kosten beim Bedarf für Unterkunft und Heizung zu mindern.
Aus diesen Gründen können Jahresdurchschnittswerte erst zukünftig für das
Berichtsjahr 2012 berechnet werden. Im Juni 2012 – dem jüngsten Berichtsmonat
dieser Auswertung – lag die Summe der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und
Heizung bei 1,289 Mrd. Euro. Die Summe der anerkannten Kosten für
Unterkunft und Heizung lag im Juni 2012 bei 1,238 Mrd. Euro. Das entspricht 96
Prozent der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
13. Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften unterschreiten bundesweit in dem
jüngst verfügbaren Monat und jährlich seit Einführung des SGB II die
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Kosten
(gesamt und gesondert nach Bedarfsgemeinschaftstypen)?
Wie viele Personen leben in diesen Bedarfsgemeinschaften?
Aus den in der Antwort zu den Fragen 11 und 12 genannten Gründen ist eine
sinnvolle Gegenüberstellung von tatsächlichen und anerkannten Kosten für
Unterkunft und Heizung erst ab Juli 2011 möglich. Jahreswerte sind daher erst
zukünftig für das Berichtsjahr 2012 verfügbar. Im Juni 2012 – dem jüngsten
Berichtsmonat dieser Auswertung – unterschritten bei 796 000 Bedarfsgemeinschaften
die anerkannten Kosten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Eine Differenzierung nach Bedarfsgemeinschaftstyp und Anzahl der Personen in
der Bedarfsgemeinschaft war aus Zeitgründen nicht möglich.
14. Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften überschritten bundesweit in dem
jüngst verfügbaren Monat und jährlich seit Einführung des SGB II die tat-
Drucksache 17/11946 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung die örtlichen
Angemessenheitsgrenzen (gesamt und gesondert nach Bedarfsgemeinschaftstypen)?
Zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit tatsächlichen Kosten für Unterkunft
und Heizung über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
15. Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften überschritten bundesweit in dem
jüngst verfügbaren Monat und jährlich seit Einführung des SGB II die
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung die örtlichen
Angemessenheitsgrenzen (gesamt und gesondert nach Bedarfsgemeinschaftstypen)?
Zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit anerkannten Kosten für Unterkunft
und Heizung über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
16. Wie hoch lag die bundesweit durchschnittliche Höhe der als angemessen
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung für verschiedene
Bedarfsgemeinschaftstypen im Jahr 2011?
Aus Zeitgründen kann nur eine Auswertung für den Berichtsmonat Dezember
2011 zur Verfügung gestellt werden. Die darin abgebildeten Strukturen dürften
sich nicht wesentlich von den entsprechenden jahresdurchschnittlichen
Strukturen unterscheiden. Die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung lagen
im Dezember 2011 insgesamt bei durchschnittlich 371 Euro je
Bedarfsgemeinschaft. Die durchschnittlich anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung
differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstypen, können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Durchschnittliche Höhe der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung je
Bedarfsgemeinschaft in Euro
Bedarfsgemeinschaftstyp
durchschnittliche Höhe
der anerkannten Kosten
für Unterkunft und Heizung
Insgesamt
Single-BG
Alleinerziehende BG
Partner-BG ohne Kinder
Partner-BG mit Kindern
Sonstige BG
371
288
467
361
553
402Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]