Durchsetzung der Drehtürklausel in der Leiharbeit
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat nach Skandalen in der Leiharbeit die sogenannte Drehtürklausel in der Arbeitnehmerüberlassung eingeführt. Seit der Reform gilt: Wenn ehemalige Beschäftigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten als Leiharbeitskräfte in dem gleichen Betrieb oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingesetzt werden, haben sie laut Drehtürklausel (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG) Anspruch auf Equal Pay.
Mit dieser Regelung soll der Missbrauch in der Leiharbeit verhindert werden. Zur Durchsetzung neuer gesetzlicher Regelungen sind aber auch effektive Kontrollen notwendig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie und anhand welcher Unterlagen prüft die Bundesagentur für Arbeit die Durchsetzung der Drehtürklausel?
Ist die Bundesagentur für Arbeit bei der Kontrolle der Drehtürklausel ausschließlich auf die Unterlagen der Verleihfirmen angewiesen, oder hat sie mittlerweile auch Einsicht in die Personalakten der Entleihfirmen?
Führt die Bundesagentur für Arbeit bei der Kontrolle der Drehtürklausel auch Personenbefragungen durch?
Wenn ja, werden die Leiharbeitskräfte gleichermaßen in den Verleih- und Entleihfirmen befragt?
Wenn nein, warum werden keine Personenbefragungen durchgeführt?
Wie wird die Drehtürklausel in den rund 6 400 Mischbetrieben kontrolliert, die nicht ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, und auf welche Unterlagen hat die Bundesagentur für Arbeit Zugriff, bzw. dürfen auch Personenbefragungen durchgeführt werden?
Wie viele Prüfungen zur Einhaltung der Drehtürklausel wurden seit Inkrafttreten bis heute von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt und in welcher Form (bitte nach „Vor-Ort-Prüfung“, „Prüfung von angeforderten Unterlagen“ und „Personenbefragungen“ differenzieren)?
Bei wie viel Prozent der Verleihfirmen mit unbefristeter bzw. befristeter Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und bei wie viel Prozent der Mischbetriebe wurden mit diesen Kontrollen die Einhaltung der Drehtürklausel jeweils seit Inkrafttreten bis heute überprüft?
Bei wie viel Prozent der Leiharbeitskräfte wurde durch diese Kontrollen bis heute der Anspruch auf Equal Pay aufgrund der Drehtürklausel überprüft (bitte differenziert nach Leiharbeitskräfte von Verleihfirmen mit unbefristeter bzw. befristeter Erlaubnis und Mischbetrieben angeben)?
Bei wie vielen Verleihfirmen wurden aufgrund der Kontrollen bis heute Verstöße gegen die Drehtürklausel festgestellt, und wie viele Leiharbeitskräfte waren davon betroffen (bitte differenziert nach Verleihfirmen mit unbefristeter bzw. befristeter Erlaubnis und Mischbetrieben angeben)?
Zu welchen Konsequenzen haben die Verstöße gegen die Drehtürklausel bei Verleihfirmen und Entleihbetrieben geführt (bitte zahlenmäßig und differenziert ausführen)?
Wie viele Leiharbeitskräfte konnten aufgrund der Kontrollen ihren durch die Drehtürklausel vorgesehenen Equal-Pay-Anspruch durchsetzen, und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, in denen Leiharbeitskräfte ihren Equal-Pay-Anspruch vor Gericht einklagen müssen?
In wie vielen Fällen haben Leiharbeitskräfte einen Verstoß gegen die Drehtürklausel an welche Behörden gemeldet, und haben diese Hinweise jeweils Kontrollen ausgelöst?
In welcher Form und durch wen (Verleihfirmen, Behörden) werden die Leiharbeitskräfte über die Drehtürklausel informiert, und wie wird kontrolliert, dass die Leiharbeitsfirmen die Leiharbeitskräfte über die Bestimmungen der Drehtürklausel informieren?
Wie viele Kontrollen zur Einhaltung der Drehtürklausel hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeit seit Inkrafttreten der Drehtürklausel bis heute in Verleihfirmen bzw. in Entleihbetrieben durchgeführt?
Wie viele Verstöße gegen die Drehtürklausel wurden bis heute durch die Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in der Leiharbeitsbranche aufgedeckt, und wie viele Leiharbeitskräfte waren davon betroffen (bitte differenziert nach Verleihfirmen mit unbefristeter bzw. befristeter Erlaubnis und Mischbetrieben angeben)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Drehtürklausel auf Auszubildende auszuweiten, die nach dem Ende ihrer Ausbildung im gleichen Betrieb oder einem anderen Betrieb in demselben Konzern als Leiharbeitskräfte eingestellt werden?
Wenn nein, warum nicht, und wäre dies zumindest in Mischbetrieben notwendig?
Wie bewertet die Bundesregierung den Effekt der sogenannten Drehtürklausel, und wird damit der Missbrauch in der Leiharbeit umfassend verhindert?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht, und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Ist die Bundesregierung mittlerweile der Meinung, dass weitere Konsequenzen für Verleihfirmen und Entleihbetriebe notwendig sind, um die Drehtürklausel wirkungsvoll durchzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum und in welcher Form?
Ist die Bundesregierung nach den ersten Erfahrungswerten der Meinung, dass die Prüfbefugnisse der Bundesagentur für Arbeit ausreichen, um Verstöße gegen die Drehtürklausel umfassend feststellen zu können?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche weiteren Prüfbefugnisse – beispielsweise in Entleihbetrieben – sollte die Bundesagentur für Arbeit erhalten?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Ansiedlung der Kontrolle und Durchsetzung der Drehtürklausel bei der Bundesagentur für Arbeit die richtige Entscheidung war, und wie beurteilt die Bundesregierung mittlerweile den Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit, die Kontrolle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu übertragen, den sie während der damaligen Beratungen zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingebracht hatte (Ausschussdrucksache 17(11)435 neu)?