[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12158
17. Wahlperiode 23. 01. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas
Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/11918 –
Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Lebensversicherer: Notwendigkeit
und Alternativen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SEPA-Begleitgesetz wurden
seitens der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP Maßnahmen zur
Stärkung der Leistungsfähigkeit der deutschen Lebensversicherer umgesetzt.
Neben der Teilkollektivierung der Rückstellungen für
Beitragsrückerstattungen (RfB) wurde im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine Neuregelung
der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der
Lebensversicherer vorgenommen. Künftig sollen – in Abhängigkeit von der
Umlaufrendite – nur noch bestimmte Teile der Bewertungsreserven festverzinslicher
Wertpapiere in der Überschussbeteiligung nach § 153 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Ansatz kommen.
Zur Begründung führten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP aus,
man wolle „[…] im Bereich der Lebensversicherung angesichts der anhaltenden
Niedrigzinsphase sicherstellen, dass Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen,
die das Versicherungsunternehmen zur Sicherstellung der Garantien an die
Versicherungsnehmer erworben habe und weiter benötige, bei sinkenden
Kapitalmarktzinsen im Unternehmen verbleiben können. Damit werde die
Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungsunternehmen gestärkt. Man
erkenne die Probleme für die deutschen Lebensversicherer, die eine Folge der
aktuellen und voraussichtlich andauernden Niedrigzinsphase seien. Hierbei
seien die Auswirkungen der Eurokrise zu spüren. Die Politik der Europäischen
Zentralbank sei infolge der Fiskalpolitik der verschuldeten Staaten im
Euroraum von einer Geldmengenausweitung und einem zu niedrigen Zinsniveau
geprägt. Dies nutze den verschuldeten Staaten, schädige aber alle
Marktteilnehmer, die auf eine rentierliche Verzinsung ihrer Anlagen angewiesen seien.
Der daraus geborenen Not der Lebensversicherer begegne man, indem ihnen
mehr Gestaltungsfreiheit bei der Verteilung der Bewertungsreserven
eingeräumt werde. Dies komme letztendlich der Versichertengemeinschaft zugute.“
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 18).
Ob diese einseitig zu Lasten der Versicherten vorgenommene Begrenzung der
Beteiligung an den Bewertungsreserven aber die einzig geeignete Maßnahme
(neben der Teilkollektivierung der RfB) ist, um die Leistungsfähigkeit der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Januar 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12158 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedeutschen Lebensversicherer zu stärken, wurde ebenso wenig dargelegt, wie
der tatsächliche Bedarf für eine Unterstützung der
Lebensversicherungsunternehmen insgesamt.
Auch eine vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) angefertigte
Aufzeichnung vom 26. Oktober 2012 bringt hier keine Antworten. Darin wird
lediglich gemutmaßt, dass „[…] nicht ausgeschlossen werden [könne], dass
einzelne Unternehmen künftig in Schwierigkeiten geraten können.“ (vgl.
Aufzeichnung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen des
SEPA-Begleitgesetzes, im Folgenden: BMF-Aufzeichnung).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ziel der in der Kleinen Anfrage angesprochenen Neuregelung der Beteiligung
der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven festverzinslicher
Wertpapiere im Rahmen des SEPA-Begleitgesetzes ist es, einen gerechten Ausgleich
zwischen den Interessen von Versicherungsnehmern, die aus der
Versichertengemeinschaft ausscheiden, und den Versicherungsnehmern, die dort verbleiben,
zu schaffen. Es geht nicht um die Regelung eines Konflikts zwischen den
Versicherungsunternehmen und den Versicherten. Aufgrund der Neuregelungen
fließen daher keine Mittel an die Unternehmen.
1. Welche konkreten Anhaltspunkte hat das BMF dafür, dass „[…] nicht
ausgeschlossen werden [kann], dass einzelne Unternehmen künftig in
Schwierigkeiten geraten können“ (vgl. BMF-Aufzeichnung, S. 2)?
Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass ein bestimmtes Versicherungsunternehmen künftig in
Schwierigkeiten geraten könnte. Die zitierte Aussage stammt aus einer
Aufzeichnung des BMF für Mitglieder des Deutschen Bundestages und ist aus dem
Zusammenhang gerissen. Im Anschluss an die vorherige Erläuterung einer von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführten
Untersuchung ist die eigentliche Aussage, dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass einzelne Unternehmen künftig in Schwierigkeiten geraten können.
Die Branche insgesamt würde dagegen auch ein Szenario wie das untersuchte
überstehen können.
2. Hat das BMF neben der in der BMF-Aufzeichnung benannten
Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus
dem Jahr 2011 weitere konkrete Daten und Anhaltspunkte, die sie zu dieser
Erkenntnis gelangen lassen?
Wie in der zitierten Aufzeichnung ausgeführt, beziehen sich die dort gemachten
Aussagen auf eine Modellberechnung, d. h. eine Berechnung, der bestimmte
hypothetische Annahmen über die Entwicklung der Zinsen zugrunde liegen.
Damit ist keine Aussage darüber verbunden, wie wahrscheinlich oder
unwahrscheinlich es ist, dass die dort gemachten Annahmen sich tatsächlich
verwirklichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 verwiesen.
3. Bedeutet die Aussage, dass das schwächste Fünftel der Versicherer ab dem
Jahr 2018 die Eigenmittelanforderungen nicht mehr decken kann (vgl.
Grafik „Quotient Kapitalanlagebestand/(DR+AG)“, BMF-Aufzeichnung,
S. 2), dass alle oder die meisten Unternehmen dieses Quintils
wahrscheinlich in Schwierigkeit geraten werden, und falls nicht, warum ist das BMF
zuversichtlich, dass nur wenige Unternehmen in Schwierigkeiten geraten
werden?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/121584. Beruht die Aussage, dass „[…] die Kapitalerträge [zur] Finanzierung des
mittleren Rechnungszinses und der Zinszusatzreserve [nicht ausreichen]“
(BMF-Aufzeichnung, S. 2) auf der Annahme realistischer
Wiederanlagezinsen eines diversifizierten Portfolios oder auf der Annahme, dass die
Wiederanlage ausschließlich in AAA-Staatspapiere erfolgt?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, liegen der zitierten
Untersuchung Modellannahmen zugrunde.
5. Hat die BaFin konkrete Unternehmen identifiziert, die bei Ausnutzung
aller zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen nicht in der Lage sein
werden, den mittleren Rechnungszins sowie die Zinszusatzreserve zu
tragen, vor dem Hintergrund, dass den Lebensversicherungsunternehmen als
Finanzierungsquellen neben den Kapitalerträgen auch Überschüsse aus
Risiko sowie Verwaltungskosten zur Verfügung stehen sowie die RfB und
stille Reserven genutzt werden könnten?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
6. Wie hoch sind die von der BaFin angenommenen Zusatzbelastungen durch
die Beteiligung an Bewertungsreserven, die laut BaFin Ursache für die
Schwierigkeiten der Versicherer sein sollen (vgl. Jahresbericht der BaFin
2011, S. 131)?
7. Hat die BaFin konkrete Unternehmen identifiziert, die aufgrund der
Zinszusatzreserve und der Beteiligung an den Bewertungsreserven ihre
Garantieverpflichtungen auch unter Ausschöpfung aller vorhandenen
Finanzierungsquellen nicht mehr erfüllen können (vgl. Jahresbericht der BaFin 2011,
S. 131)?
8. Falls nicht, warum hat die Bundesregierung dann in § 56a VAG-E nunmehr
vorgesehen, dass Lebensversicherungsunternehmen künftig zur
Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen einen sogenannten
Sicherungsbedarf von dem den Versicherungsnehmern zustehenden Anteil an den
Bewertungsreserven in Abzug bringen können?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In ihrem Jahresbericht 2011, Seite 131, berichtet die BaFin über eine im Jahr
2011 bei den Lebensversicherern durchgeführte Niedrigzinsabfrage, die einen
Doppeleffekt aufgedeckt hat: Einerseits ergab sich für das vorgegebene
Niedrigzinsszenario bis zum Jahr 2020 ein kumulierter Aufwand von 61 Mrd. Euro
für den Aufbau der Zinszusatzreserve, andererseits haben die Unternehmen sehr
hohe Auszahlungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu leisten
(allein bis zum Jahr 2025 über 37 Mrd. Euro). Die Lebensversicherer sind also
erheblichen Belastungen ausgesetzt. Gleichzeitig geht die Ertragskraft der
Kapitalanlagen sukzessive zurück.
Der konsequente Aufbau der Zinszusatzreserve ist erforderlich, damit die
Unternehmen trotz der schwindenden Ertragskraft der Kapitalanlagen ihre
Garantieversprechen langfristig erfüllen können.
Nach der Niedrigzinsabfrage der BaFin zeichnet es sich ab, dass Unternehmen
die Zinszusatzreserve mittelfristig nicht allein aus den vorhandenen
Finanzierungsquellen werden aufbauen können. Die Unternehmen müssen ersatzweise
auf Sicherheitspuffer zurückgreifen. Die hohe Beteiligung an den
Bewertungsreserven im Niedrigzinsumfeld führt dazu, dass der Aufbau von
Sicherheitspuffern behindert wird und vorhandene Sicherheitspuffer vorzeitig angegriffen
werden. Um diesen nachteiligen Effekt abzumildern, ist es notwendig, dass die
Drucksache 17/12158 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBeteiligung jetzt auslaufender Verträge an den Bewertungsreserven begrenzt
wird.
9. Warum musste § 56a VAG-E überhaupt um eine aufsichtsrechtliche
Regelung für die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven
erweitert werden, wenn das Gesetz eine Regelung bereits vorsah, nach der
die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus Gründen des
Aufsichtsrechts gekürzt werden konnte (§ 153 Absatz 3 Satz 3 VVG in Verbindung
mit dem Aufsichtsrecht) und insbesondere schon bislang
aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt blieben?
Inwiefern hat die bisherige Regelung für die Beteiligung der Versicherten
an den Bewertungsreserven im VVG zu Schwierigkeiten in der
praktischen Anwendung geführt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 21)?
Bereits das geltende Recht sieht – wie in der Frage zutreffend angeführt wird –
die Möglichkeit vor, die Beteiligung an Bewertungsreserven zu kürzen (§ 153
Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG – in Verbindung mit
Regelungen des Aufsichtsrechts zur Kapitalausstattung). Die in dem SEPA-
Begleitgesetz (Bundestagsdrucksache 17/11395) enthaltene Änderung soll den
in § 153 Absatz 3 VVG enthaltenen Vorbehalt für die Beteiligung der
Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven präzisieren. Die Präzisierung sorgt
insoweit für mehr Rechtsklarheit, damit für mehr Rechtssicherheit.
Die im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zum SEPA-Begleitgesetz
erwähnten „Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung“
(Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 21) ergeben sich daraus, dass Unsicherheiten über die
Reichweite der Regelung bestanden haben. Das betrifft insbesondere die Frage,
ob eine Kürzung bereits möglich ist, wenn eine „abstrakte“ Gefahr besteht, dass
die erforderliche Kapitalausstattung unterschritten wird, oder ob eine solche
Maßnahme erst bei einer „konkreten“ Gefahr eines solchen Falls möglich ist.
Aus Sicht der Aufsicht war die Anwendung der Regelung daher mit einem
rechtlichen Risiko verbunden. Diese Unsicherheiten werden wie ausgeführt
durch die Präzisierung beseitigt.
Daneben ist durch die Nennung nachprüfbarer Kriterien im Gesetz das
Verfahren für die Versicherten transparenter und besser vorhersehbar.
10. Ist die Präzisierung durch § 56a Absatz 3 VAG-E geeignet, die in der
rechtswissenschaftlichen Literatur geäußerte Kritik an der Vorschrift des
§ 153 Absatz 3 Satz 3 VVG, wonach diese „zu unbestimmt und daher
verfassungswidrig [sei], weil sie zur Folge habe, dass die Höhe der
Beteiligung des ausscheidenden Versicherungsnehmers an den stillen Reserven
nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar sei“ (vgl. hierzu Prölss/
Martin, VVG-Kommentar, 28. Auflage, § 153 Rn. 28) zu entkräften?
11. Ist sichergestellt, dass ausscheidende Versicherungsnehmerinnen und
-nehmer künftig die Höhe ihrer Beteiligung an den stillen Reserven
nachvollziehen und überprüfen können?
12. Falls nicht, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung, um diese bestehende Intransparenz hinsichtlich der
Überschussbeteiligung und der Beteiligung an den Bewertungsreserven zu
beenden vor dem Hintergrund, dass sie selbst einräumt, dass das vorhandene
Recht keine vollständige Transparenz herstellt (vgl. Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 17/9327, S. 2)?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12158Der in Frage 10 genannte VVG-Kommentar hält die Regelungen zur
Beteiligung an Bewertungsreserven nicht für verfassungswidrig; die Regelungen seien
vielmehr geboten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17. April 2012
(Bundestagsdrucksache 17/9327) verwiesen; ein vollständiges Rechenwerk
(vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/9327,
S. 2) wird aus den in der Antwort genannten Gründen nicht vorgeschrieben.
13. Hat die Bundesregierung geprüft bzw. an Modellfällen geschätzt, welche
Auswirkungen die aufsichtsrechtliche Neuregelung der Beteiligung an den
Bewertungsreserven für einzelne Versicherte bei der Vertragsbeendigung
haben kann und welche Minderung sich bei den Auszahlungsbeträgen
ergeben könnte?
Falls nicht, warum wurden mögliche Auswirkungen für Versicherte nicht
geprüft bzw. geschätzt?
Ja.
14. Welche zusätzlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit der
abschließenden Lesung des SEPA-Begleitgesetzes im Deutschen Bundestag
bezüglich der Auswirkungen gewonnen, die die aufsichtsrechtliche
Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven für einzelne
Versicherte bei der Vertragsbeendigung haben kann und welche Minderung
sich bei den Auszahlungsbeträgen ergeben könnte?
Mit der Neuregelung aus dem SEPA-Begleitgesetz würde sich insgesamt eine
Beteiligung an den Bewertungsreserven ergeben, die materiell dem Niveau
entspricht, das bei einer Vertragsbeendigung im ersten Halbjahr 2011 maßgebend
war. Würde das alte Recht beibehalten, könnte infolge des sehr stark
zurückgegangenen Zinsniveaus die Beteiligung an den Bewertungsreserven der
ausscheidenden Versicherungsnehmer ein Mehrfaches dessen betragen, was sie
unter normalen Kapitalmarktverhältnissen erhalten hätten. Derart hohe, mehr
oder weniger zufällig und durch externe Faktoren zustande gekommene
Schlusszahlungen zu Lasten anderer Versicherungsverträge lassen sich nicht
rechtfertigen. Die Überschussbeteiligung und Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
der Versicherten, deren Vertrag noch nicht abläuft, würde in unvertretbarer
Weise beeinträchtigt.
15. Warum lehnt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundes der
Versicherten e. V. (BdV) ab, eine verbindliche Beteiligung der Versicherten
von 50 Prozent an der freien RfB einzuführen (vgl. Stellungnahme des BdV
„PA 7-SEPA/10. VAG-Novelle“ vom 12. Oktober 2012)?
Durch eine derartige Beteiligung würden die Rückstellungen für
Beitragsrückerstattungen ihren Charakter „frei“ zu sein, verlieren. Damit wären diese Mittel
nicht mehr als Eigenmittel qualifiziert. Die Eigenmittelbasis der Versicherer
würde insbesondere angesichts der Neuregelungen durch die Richtlinie 2009/
138/EG (Solvabilität II) nachhaltig geschwächt.
16. Falls Frage 7 zu bejahen ist, handelt es sich bei den im Rahmen des
SEPA- Begleitgesetzes verabschiedeten Maßnahmen zur Stärkung der
Leistungsfähigkeit der deutschen Lebensversicherer um die
„Weiterentwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen“ (vgl. Jahresbericht
der BaFin 2011, S. 131)?
Ja.
Drucksache 17/12158 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Sind weitere regulatorischen Maßnahmen beabsichtigt?
Eine Fortentwicklung der Versicherungsaufsicht wird in erster Linie auf
europäischer Ebene erfolgen, insbesondere durch die aktuell verhandelte Anpassung
der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) und die dazu erlassenen
Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission.
18. Ist beabsichtigt, auch konkrete unternehmensspezifische Maßnahmen
einzuleiten, um diese gefährdeten Unternehmen robuster zu machen, und
wenn ja, welcher Art sind diese Maßnahmen?
Dies ist derzeit nicht beabsichtigt. Ansonsten wird auf die Antwort zu Frage 2
sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Dürfen diese Unternehmen derzeit noch Gewinne an ihre Anteilseigner
ausschütten?
Ja.
20. Dürfen variable Gehaltsbestandteile an Mitarbeiter und Management
gezahlt werden?
Ja, innerhalb der Grenzen, die durch § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und die auf seiner Grundlage erlassene Versicherungs-Vergütungsverordnung
gezogen werden.
21. Macht die BaFin konkrete Auflagen, dass diese Unternehmen bereits jetzt
neues Eigenkapital aufnehmen müssen?
Nein.
22. Warum bedarf es präventiver Maßnahmen zur Stärkung der
Leistungsfähigkeit der deutschen Lebensversicherer, vor dem Hintergrund des
Bestehens der Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer,
Protektor Lebensversicherungs-AG?
Würden mit der Existenz einer Sicherungseinrichtung geringere
aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Versicherer gerechtfertigt, käme dieses einem
Anreiz für schlechte Unternehmensführung gleich.
23. Hält die Bundesregierung in der gegenwärtigen Finanzmarktsituation
eine Nutzung von Protektor für problematisch, und wenn ja, warum?
24. Ist Protektor auch für den Fall einer Schieflage eines der größten
Lebensversicherer oder mehrerer mittelgroßer Lebensversicherer in der Lage,
seine Aufgabe als Sicherungseinrichtung zu erfüllen?
Wenn nein, hat die Bundesregierung alternative Notfallpläne für solche
Fälle vorgesehen, oder plant sie eine Verbesserung der Sicherungsstruktur
für Lebensversicherungsunternehmen?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12158Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht
ausreichend sind, würde die Aufsichtsbehörde gemäß § 125 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes die Übertragung des gesamten Bestands an
Versicherungsverträgen mit den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen
Verträgen erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen
Sicherungsfonds anordnen. Die Leistungen des Sicherungsfonds folgen den
ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen, sind also – anders als im
Bankenbereich – nicht kurzfristig fällig, sondern über viele Jahre verteilt. Außerdem
dürften sich in der Regel erhebliche Mittel im gebundenen Vermögen befinden,
die vor dem Zugriff sonstiger Gläubiger geschützt sind.
25. Inwieweit ist es gerechtfertigt, noch im Oktober 2012 die Herausnahme
der Versicherungsunternehmen aus dem Kreis der Antragsberechtigten
(hinsichtlich der Gewährung von Maßnahmen des
Finanzmarktstabilisierungsfonds) unter anderem damit zu begründen, dass
Stabilisierungsmaßnahmen bisher nur an Unternehmen des Bankensektors und demzufolge
nicht an Versicherungsunternehmen gewährt wurden (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/11138, S. 8), vor dem Hintergrund dass die
Bundesregierung heute (November 2012) konstatiert, dass „[…] nicht ausgeschlossen
werden [kann], dass einzelne [Versicherungs-]Unternehmen künftig in
Schwierigkeiten geraten können“ (vgl. BMF-Aufzeichnung, S. 2)?
Mit dem Dritten Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) wurde die
Möglichkeit geschaffen, die Risiken potenzieller weiterer
Bankenrettungsmaßnahmen nach dem Verursacherprinzip zu verteilen und etwaige Belastungen für
den Steuerzahler zu verringern. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit dem
FMStFG – über den gesamten Verlauf der Finanzkrise seit Inkrafttreten des
FMStFG im Jahr 2008 gab es keine Inanspruchnahme des FMStFG durch
Versicherungen – wird dies für Versicherungsunternehmen auch für den Zeitraum
der Verlängerung des FMStFG nicht erwartet.
26. Wie gelangt die BaFin zu der Annahme, dass die Lebensversicherer bis
zum Jahr 2020 zusätzliche Mehraufwendungen von insgesamt 61 Mrd.
Euro für den Aufbau der Zinszusatzreserve leisten müssen (BMF-
Aufzeichnung, S. 2)?
Die BaFin hat den Betrag von 61 Mrd. Euro aus der Niedrigzinsabfrage
erhalten, auf die bereits in der Antwort zu Frage 6 Bezug genommen wurde. Der
Wert beruht auf der Niedrigzinsannahme, dass zehnjährige Euro-Staatsanleihen
bester Bonität eine Verzinsung von 1,91 Prozent bieten.
27. Hat die Bundesregierung überprüft, ob mit der Zinszusatzreserve stille
Reserven auf der Passivseite der Versicherer gebildet werden?
28. Wenn ja, wie hoch sind diese?
29. Wenn nicht, warum ist die Bundesregierung sich sicher, dass hier nicht zu
großzügige Reserven zu Lasten der Versicherten gebildet werden?
Die Fragen 27 bis 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für das Geschäftsjahr 2012 ist die Zinszusatzreserve mit dem Referenzzins
3,64 Prozent zu bewerten. Da das Zinsniveau am Kapitalmarkt deutlich
geringer ist – die Renditen zehnjähriger Euro-Staatsanleihen bester Bonität betrugen
im Dezember 2012 nur 1,72 Prozent gemäß der Kapitalmarktstatistik der Euro-
Drucksache 17/12158 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepäischen Zentralbank – kann nicht davon die Rede sein, dass die Versicherer zu
großzügige Reserven bildeten. Darüber hinaus fließen die reservierten Beträge
vollständig an die Versicherten zurück.
30. Führt bei anhaltend niedrigem Zinsniveau die Zuführung zu dieser
Rückstellung dazu, dass eine Gruppe von Versicherten auf Überschüsse
verzichten muss, damit eine andere Gruppe von Versicherten in Zukunft
mindestens die Garantieverzinsung erhalten kann?
Wenn ja, wie hoch ist dieser Transfer?
Die Lebensversicherer müssen zunächst den Garantiezins der Verträge
finanzieren. Dazu sind sie vertraglich verpflichtet. Daher lässt es sich nicht vermeiden,
dass im Falle geringer Ertragskraft oder von Zusatzbelastungen
(Zinszusatzreserve) Bestände mit hohem Garantiezins den Überschuss von Beständen mit
niedrigem Garantiezins schmälern.
Über die Höhe dieses denkbaren Effekts im Einzelfall liegen der
Bundesregierung keine quantitativen Angaben vor.
31. Wie hoch sind die erwarteten steuerlichen Mindereinnahmen bis zum Jahr
2020, vor dem Hintergrund, dass die Zinszusatzreserve den zu
versteuernden Gewinn der Lebensversicherer senkt?
Der Aufbau einer sog. Zinszusatzreserve erhöht die Deckungsrückstellungen im
Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs. Dies führt zu einer entsprechenden
Minderung des Rohüberschusses der Versicherer, mit der Folge, dass die
Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen entsprechend
geringer ausfallen. Der Aufbau der Zinszusatzreserve ist damit bei dieser
Wechselwirkung für den steuerpflichtigen Gewinn neutral.
32. Mit welchem Ziel wurde die (zunächst bis zum Jahr 2013 befristete)
Übergangsregelung zur Auflösung von RfB in § 34 Absatz 10b Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit dem Jahressteuergesetz 2010
eingeführt, und inwieweit wurde dieses Ziel erreicht?
Wegen der Ziele der Übergangsregelung wird auf die Begründung zu § 34
Absatz 10b Satz 3 KStG im Jahressteuergesetz 2010 verwiesen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/2249, S. 71). Die mit der Regelung verfolgten Ziele wurden
auch erreicht, denn der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass
Versicherer gezwungen waren, ihre Rückstellungen für
Beitragsrückerstattungen allein aus steuerlichen Gründen aufzulösen, was zu einer nicht erwünschten
Minderung ihrer Solvabilität geführt hätte.
33. In welcher Höhe führt die Anpassung der Obergrenze der RfB im KStG
zu steuerlichen Mindereinnahmen?
Die Anpassung führt grundsätzlich nicht zu Steuermindereinnahmen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/2249, S. 71, 72).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1215834. Wie hoch wären die an die Versicherten auszuschüttenden
Bewertungsreserven kumuliert in den nächsten Jahren gewesen, wenn die mit der
Änderung des § 56a VAG-E umgesetzte Neuregelung der Beteiligung der
Versicherten an den Bewertungsreserven nicht ergriffen worden wäre (bei
gleichbleibendem Zinsniveau)?
Auch wenn man ein gleichbleibendes Zinsniveau zugrunde legt, wäre die
künftige Entwicklung der Bewertungsreserven der Versicherungsunternehmen nicht
präzise vorhersehbar, da sie sowohl von der Zusammensetzung der
Kapitalanlagen als auch der Zusammensetzung der Verpflichtungen eines Unternehmens
abhängt.
35. Wann müsste die Garantieverzinsung spätestens erneut gesenkt werden
(bei gleichbleibendem Zinsniveau)?
Die Höhe der Garantieverzinsung wird jährlich überprüft. Für das Jahr 2013 ist
eine Herabsetzung voraussichtlich nicht erforderlich.
36. Wurde seitens der Bundesregierung die Idee einer variablen
Garantieverzinsung in Form von „Inflation + x“ diskutiert, in Anbetracht, dass das
BMF für den Fall eines Inflationsszenarios die Gefahr eines „run“ von
Kundinnen und Kunden aus Lebensversicherungsverträgen beschreibt
(vgl. BMF-Aufzeichnung, S. 2 f.)?
Nein.
37. Wenn nein, warum nicht?
Die gegenwärtigen Regelungen über die sog. Garantieverzinsung beruhen auf
europäischem Recht. Die einschlägigen Bestimmungen lassen eine variable
Garantieverzinsung in der beschriebenen Form nicht zu. Allerdings werden die
jetzigen Regelungen in dem künftigen Aufsichtssystem „Solvabilität II“ durch
Bestimmungen ersetzt, die den Lebensversicherungsunternehmen insofern
Gestaltungsspielräume eröffnen, sofern sie die aus derartigen Vertragsgestaltungen
entstehenden Risiken in ihrem internen Risikomanagement entsprechend
abbilden.
38. Wenn die Idee diskutiert und nicht akzeptiert wurde, warum wurde sie
verworfen?
Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen.
39. Inwiefern gibt es vor dem Hintergrund dessen, dass der Erlass einer
Übertragungsanordnung nach § 48a KWG eine Entscheidung darüber nötig
macht, „welche Verbindlichkeiten durch Übertragung auf ein sog.
Brückeninstitut mit Fortführungsperspektive geschützt und welche als weniger
schutzwürdig bei dem gescheiterten Kreditinstitut verbleiben“ (vgl.
Stellungnahme von Dr. Christopher Pleister/Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung – FMSA – zum 3. Finanzmarktstabilisierungsgesetz),
Überlegungen seitens der BaFin oder der Bundesregierung, welche Arten von
Verbindlichkeiten als stärker bzw. weniger schutzwürdig betrachtet
werden, und wäre auch eine unterschiedliche Beteiligung unterschiedlicher
Investoren des gleichen Haftungsranges denkbar, und was wären jeweils
die Kriterien?
Ob eine Forderung gegen ein in Schieflage geratenes Kreditinstitut im Wege
einer Übertragungsanordnung nach §§ 48a ff. des Kreditwesengesetzes (KWG)
Drucksache 17/12158 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeauf ein sog. Brückeninstitut übertragen wird, richtet sich nach deren Bedeutung
für eine effektive und kosteneffiziente Abwehr der von dem Kreditinstitut
ausgehenden Systemgefährdung. Wegen der möglicherweise unterschiedlichen
Bedeutung einzelner Forderungen für die Gefahrenabwehr kann im Einzelfall eine
unterschiedliche Behandlung von Forderungen mit gleichem Haftungsrang
resultieren. Die Entscheidung darüber, welche Forderungen auf das
Brückeninstitut übertragen werden und welche bei dem Kreditinstitut verbleiben, trifft
die BaFin nach pflichtgemäßem Ermessen.
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