[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12136
17. Wahlperiode 21. 01. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Herbert Behrens,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11978 –
Integration von schweren Drohnen in den allgemeinen zivilen Luftraum
Unter dem Titel „Towards a European strategy for the development of civil
applications of Remotely Piloted Aircraft Systems“ erörtert die Europäische
Kommission, wie der zivile Luftraum in der Europäischen Union für Drohnen
geöffnet werden könnte – SWD(2012) 259 final. Für Systeme bis zu einem
Abfluggewicht von 150 Kilogramm sind für etwaige Regelungen die 27
Mitgliedstaaten selbst verantwortlich. Für schwerere „unbemannte
Luftfahrtsysteme“ (UAS) ist die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit Sitz
in Köln zuständig. In die Entwicklung von „Standards and Recommended
Practices“ ist zudem die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) der
Vereinten Nationen eingebunden. Die EASA betreibt mehrere
Forschungsvorhaben zur Integration schwerer Drohnen in den zivilen Luftraum.
Mit der Initiative will die Kommission der europäischen Rüstungsindustrie,
die einen Großteil der Drohnen produziert, Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Das Dokument bezieht sich auf den US-Präsidenten Barack Obama, der im
Februar 2012 ein Gesetz zur Nutzung von schweren Drohnen ab dem Jahr 2015
im zivilen Luftraum unterzeichnet hat. Um mit US-Firmen konkurrieren zu
können, sollten europäische Unternehmen am erwarteten enormen
Umsatzzuwachs partizipieren. Laut Kommission handele es sich dabei um den am
dynamischsten wachsenden Sektor der Luftfahrtindustrie im letzten Jahrzehnt.
Die Lobbyarbeit für die europäische Drohnenindustrie geht auf ein Treffen
sogenannter Stakeholder, das die Europäische Kommission letztes Jahr in Paris
organisiert hatte. Neben EU-Institutionen waren militärische Vertreter ebenso
wie Innenministerien, Grenztruppen und Polizeibehörden eingeladen. Um
dem Negativimage von Drohnen zu begegnen, wurde in Paris die zukünftige
Verwendung des Terminus „Remotely Piloted Aircraft Systems“ (RPAS)
beschlossen.
Das Dokument „Towards a European strategy for the development of civil
applications of Remotely Piloted Aircraft Systems“ beschreibt verschiedene
Anwendungsgebiete schwerer Drohnen für Polizeibehörden oder
Grenztruppen. Dies deckt sich mit den Äußerungen des damaligen Staatssekretärs im
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Prof. Klaus-Dieter
Scheurle. Bei dem UAS-Anwenderforum des Bundesverbandes der Deutschen
Luft- und Raumfahrtindustrie am 29. März 2012 in Berlin forderte Prof. Klaus- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 18. Januar 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12136 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDieter Scheurle, unbemannte Luftfahrtsysteme sollten „rund um die Uhr“
überall in Deutschland verfügbar sein und ohne lange Vorbereitungszeit
starten und landen können.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates obliegt die Zulassung von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer
höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 150 Kilogramm der Europäischen
Agentur für Flugsicherheit (EASA). Unterhalb dieser Gewichtsgrenze fallen
unbemannte Luftfahrzeuge in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (sog. Annex-II-
Gerät). Derzeit sind noch keine Regelungen und Vorschriften für einen sicheren
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (sog. Unmanned Aircraft
Systems, UAS) in Deutschland festgelegt. Diese müssen zunächst auf der
internationalen, europäischen und nationalen Ebene erarbeitet und miteinander
abgestimmt werden.
Die Berichtspflichten der EASA sind in Artikel 32 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 beschrieben. Als europäische Agentur unterliegt sie nicht der
Fach- und Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die EASA wurde zu den sie
betreffenden Fragen um Stellungnahme gebeten, da zu den europäischen
Initiativen keine umfassenden Informationen bei der Bundesregierung vorliegen.
Eine solche Stellungnahme, die jedoch nur auf die grundsätzliche Ausrichtung
der EASA eingeht, liegt zwischenzeitlich vor.
Das Bundesministerium des Innern und die Behörden des Geschäftsbereichs
verfügen nicht über unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Abfluggewicht
von mehr als 150 Kilogramm (sog. schwere Drohnen).
1. Mit welchen Initiativen, Gesetzgebungsverfahren, Forschungsprojekten
und Verfahren zur Normung ist die EASA damit befasst, Drohnen in den
zivilen Luftraum zu integrieren?
a) Um welche Zulassungsspezifikationen, Lufttüchtigkeitskodizes,
Nachweisverfahren oder Durchführungsbestimmungen handelt es sich dabei?
In den letzten zehn Jahren hat die Europäische Kommission zum Thema UAS
verschiedene Studien, Konsultationen und Initiativen eingeleitet. Es wurden die
Konsultationen bzw. Anhörungen „Leichte RPAS“ (8. Oktober 2009), „High-
Level-Konferenz“ (1. Juli 2010) und „UAS-Panel“ (fünf Workshops in den
Jahren 2011/2012) durchgeführt und in EU-Forschungsrahmenprogrammen
mehrere Studien, beispielsweise „The European Civil Unmanned Air Vehicle
Roadmap“ (2005) und „INOUI“ („Innovative Operational UAS Integration“,
2007), gefördert.
Die EASA hat zu dieser Thematik im Jahr 2008 eine Ausschreibung
„Preliminary Impact Assessment on the safety of communications for Unmanned Aerial
Systems“ (EASA.2008.OP.08), im Jahr 2009 eine Grundsatzerklärung „The
Policy Statement on Airworthiness Certification of UAS“ (EASA Policy E.Y013-
01) und im Jahr 2012 eine Anhörung „Notices of Proposed Amendment (NPA)
2012-10“ veröffentlicht.
Um den europäischen Prozess „Integration von UAS in den Luftraum“
transparent zu gestalten, wurde das Arbeitspapier der Europäischen Kommission
„Towards a European strategy for the development of civil applications of
Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS)“ (SWD (2012) 259 final)
veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12136Derzeitig wird von der Europäischen Kommission als erstes Handlungsfeld für
die Unterstützung und Integration von RPAS in den Luftraum die Entwicklung
einer Roadmap vorangetrieben, die die erforderlichen Maßnahmen identifiziert,
um diese in einem Konzept und Zeitplan zu koordinieren. Die Roadmap soll im
Sommer 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
Zulassungsspezifikationen, Lufttüchtigkeitskodizes, Nachweisverfahren oder
Durchführungsbestimmungen wurden bislang weder von der Europäischen
Kommission, noch von der EASA herausgegeben.
b) Welche Stellungnahmen und Empfehlungen wurden hierfür seit Beginn
der Initiativen an die Kommission oder andere Institutionen der EU
gerichtet?
Keine.
c) Inwiefern sind von den genannten Verfahren Drohnen mit
Abfluggewicht unterhalb von 150 Kilogramm erfasst?
Derzeit sind von der EASA noch keine Regelungen für die Zulassung und den
Betrieb von UAS festgelegt.
Im Rahmen des Arbeitspapiers „Towards a European strategy for the
development of civil applications of Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS)“ (SWD
(2012) 259 final) hat sich die Europäische Kommission für einheitliche
Regelungen bei den Mitgliedstaaten ausgesprochen, um die Harmonisierung der
Regelungen für UAS mittels Empfehlungen zu fördern.
2. Inwiefern arbeitet die EASA hinsichtlich der Integration leichter und
schwerer Drohnen in den zivilen Luftraum auch mit anderen Staaten und
Institutionen zusammen?
a) Welche Arbeitsvereinbarungen wurden hierfür in den letzten fünf
Jahren geschlossen?
b) Welche Durchführungsverfahren im Rahmen von
Arbeitsvereinbarungen wurden in den letzten fünf Jahren mit welchem Ergebnis begonnen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Es wurden zu dieser
Thematik keine spezifischen Arbeitsvereinbarungen mit der EASA
geschlossen.
Im Übrigen wird auf den Beschluss (2011/531/EU) des Rates vom 16. Juni
2011 über den von der Europäischen Union im Gemeinsamen EU-ICAO-
Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss zur Annahme des die
Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ABl. L 232 vom 09.9.2011, S. 8) hingewiesen.
c) Inwiefern bzw. in welchem Umfang hat die EASA in den letzten fünf
Jahren auch Empfehlungen für die Internationale Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) ausgesprochen?
Im Rahmen der 37. ICAO Assembly wurde zu unbemannten Luftfahrtsystemen
das Circular 328 veröffentlicht. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) erkennt damit an, dass UAS „Flugzeuge“ sind und daher dem
Abkommen von Chicago unterliegen. Für die meisten Anhänge sind daher Änderungen
bzw. Anpassungen zu erwarten. Diese internationalen Empfehlungen über den
Drucksache 17/12136 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegrenzüberschreitenden Betrieb, Einsatz und Flugführung von unbemannten
Luftfahrzeugen werden weiterhin in der Arbeitsgruppe „Unmanned Aircraft
Systems Group“ (UASSG) der ICAO erarbeitet.
Die EASA ist in der UASSG vertreten und nimmt regelmäßig mit mindestens
einem Vertreter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe teil. Im Rahmen dieser
Expertengruppe hat die EASA Studienergebnisse zur Diskussion gestellt.
3. Mit welchen konkreten Maßnahmen befördert die EASA die Integration
leichter und schwerer Drohnen in den zivilen Luftraum mittels der
Erstellung von Musterzulassungen, Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen,
Zulassung von Geräten zum Flugbetrieb und Zulassung von Pilotinnen und
Piloten?
a) Welche Anträge sind hierfür von welchen Regierungen oder
Unternehmen in den letzten fünf Jahren gestellt worden, und wie wurden diese
entschieden?
b) Welche Entscheidungen über Zulassungen an welche Unternehmen
oder Einrichtungen sind ergangen?
c) Welche Inspektionen in welchen EU-Mitgliedstaaten wurden hierfür
vorgenommen?
d) Inwiefern wurden auch Untersuchungen in Unternehmen durchgeführt?
Der EASA liegt bislang kein Antrag auf eine Musterzulassung oder
Fluggenehmigung eines UAS vor.
Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a verwiesen.
4. Inwiefern hat die EASA nach Kenntnis der Bundesregierung deutlich
gemacht, dass für eine Entscheidung über die Integration leichter und
schwerer Drohnen in den zivilen Luftraum mehr Personal für die Agentur
benötigt würde?
Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus diesen
Äußerungen gezogen?
Dazu hat die EASA bislang keine Aussagen gegenüber der Bundesregierung
getroffen.
5. Worum handelt es sich bei dem „EASA Rulemaking Programme 2012–
2015“ und „EASA Rulemaking Programme 2013–16“?
Bei dem „Rulemaking Programme 2012–2015“ handelt es sich um ein 4-
Jahresprogramm, das die für 2012 zu erledigenden Aufgaben und die vorläufige
Planung für 2013 bis 2015 auflistet. Das Programm wurde offiziell mit der von
der ED Decision 2011/007/R (Exekutivdirektor) vom 5. September 2011
angenommen und ersetzt frühere Rulemaking Programme (RMP).
Bei dem „Rulemaking Programme 2013–2016“ handelt es sich um das 4-
Jahresprogramm, das die für 2013 zu erledigenden Aufgaben und die vorläufige
Planung für 2014 bis 2016 auflistet. Das Programm wurde offiziell mit der von
der ED Decision 2012/013/R vom 4. September 2012 angenommen und ersetzt
frühere RMP.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12136Die EASA Rulemaking Programmes (RMP) basieren auf dem Prinzip, dass die
Planung des ersten Jahres einer Verpflichtung unterliegt und die Planung für die
kommenden Jahre vorläufigen Änderungen unterliegen können. Das RMP
unterliegt einer jährlichen Überprüfung unter Berücksichtigung der festgelegten
Prioritäten und der verfügbaren Ressourcen.
Alle Programme sind auf der Internetseite der EASA veröffentlicht:
www.easa.
europa.eu/rulemaking/annual-programme-and-planning.php.
6. Mit welchen Behörden der Bundesregierung arbeitet die EASA
hinsichtlich der Integration leichter und schwerer Drohnen in den zivilen Luftraum
zusammen?
a) Um welche konkreten Maßnahmen handelt es sich dabei?
Hinsichtlich des in den Fragen genannten Themas findet keine Zusammenarbeit
der EASA mit den Behörden der Bundesregierung statt.
b) Welchen Hintergrund haben die bilateralen Flugsicherheitsabkommen
zwischen der EU und den USA bzw. der EU und Kanada?
c) Inwiefern war die EASA am Zustandekommen der Abkommen
beteiligt?
Es wird davon ausgegangen, dass mit dieser Frage die „bilateral aviation safety
agreements“ (Lufttüchtigkeitsabkommen) gemeint sind. Diese Abkommen
zwischen der EU und den USA bzw. Kanada sind die Fortsetzung der auf der Basis
der nationalen, bilateralen Abkommen (BASA) im Rahmen der
Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities – JAA)
erreichten Zusammenarbeit der Luftfahrtbehörden dieser Staaten. Sie dienen in
erster Linie der Vermeidung von Doppelarbeit bei der Sicherstellung der
technischen Sicherheit des Luftfahrtgeräts und sind in Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 angesprochen. Bei deren Zustandekommen war die
EASA nur als Berater der Europäischen Kommission beteiligt.
d) Inwiefern wurde dabei auch der Abschluss von Abkommen zum
Austausch von Passagierdaten thematisiert?
Ein Abkommen zum Austausch von Passagierdaten wurde im Rahmen der
Lufttüchtigkeitsabkommen nicht thematisiert.
7. Inwieweit forscht die EASA an Verfahren, das Prinzip „See and Avoid“ für
UAS umzusetzen und ihre Integration in den zivilen Luftraum dadurch zu
erleichtern?
a) Hinsichtlich welcher Projekte zur Nutzung von schwereren UAS im
zivilen Luftraum arbeitet die EASA mit deutschen Firmen zusammen?
b) Welche konkreten Aufträge wurden hierfür vergeben?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Drucksache 17/12136 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) In welche Vorhaben der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) ist
die Bundesregierung bezüglich der Implementierung der Zulassung von
UAS in den zivilen Luftraum beteiligt?
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) beteiligt sich am Joint
Investment Programme „Unmanned Aircraft Systems Air Traffic Insertion“, das
am 28. Juni 2012 offiziell eingerichtet wurde.
Zudem beteiligte bzw. beteiligt sich Deutschland an folgenden Vorhaben der
Europäischen Verteidigungsagentur, die mittelbar mit der Zulassung von UAS
in den zivilen Luftraum befasst sind:
– „Technology Demonstration Study On Sense & Avoid Technologies For
Long Endurance Unmanned Aerial Vehicles“;
– „Mid Air Collision Avoidance System“ und
– „Single European Sky Air Traffic Management Research“.
8. Auf welche Art und Weise wird die Integration leichter und schwerer
Drohnen in den zivilen Luftraum im „Single European Sky ATM
Research“ (SESAR) erörtert und betrieben?
a) Welche Agenturen oder sonstigen Institutionen aus dem militärischen,
polizeilichen oder grenzpolizeilichen Bereich der EU, der NATO oder
anderer supranationalen Organisationen oder Staaten sind am SESAR
beteiligt?
c) Welche entsprechenden Behörden der Bundesregierung nehmen am
SESAR teil?
d) Mit welchen Unternehmen arbeiten Behörden der Bundesregierung
hierfür zusammen?
Das Single European Sky Air Traffic Management Research (SESAR), bildet
die technologische Säule des europäischen Vorhabens zur Einführung eines
Einheitlichen Europäischen Luftraumes (SES) und soll die harmonisierte
Modernisierung der Flugsicherungsinfrastruktur in Europa erreichen. Gesteuert
werden die Arbeiten, die in eine Vielzahl von einzelnen Arbeitspaketen
aufgeteilt sind, durch das Gemeinsame Unternehmen SESAR mit den
Gründungsmitgliedern Europäische Kommission und EUROCONTROL. Die DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH ist in einer Gruppe mit anderen
Flugsicherungsorganisationen an Teilen der SESAR-Arbeiten beteiligt.
Bereits im Jahr 2004 haben die EU-Mitgliedstaaten die Erklärung abgegeben,
dass sich die Militärluftfahrt am Single European Sky (SES) beteiligt. Am
17. November 2009 haben die Verteidigungsminister festgehalten, dass die
Arbeiten zu SES im Kontext einer Integration der Militärluftfahrt berücksichtigt
werden müssen. Seitdem ist das BMVg an den das Militär betreffenden
SESAR-Konsultationen der Mitgliedstaaten beteiligt.
Das Thema „Integration leichter und schwerer Drohnen“ wird in SESAR unter
dem Stichwort „Remotely Piloted Aircraft Systems“ (RPAS) behandelt. Da
derzeit noch keine spezifischen Vorschriften für die Nutzung dieser Art von
Luftfahrzeugen vorhanden sind, sind diese zunächst grundsätzlich genauso zu
behandeln wie herkömmliche Luftfahrzeuge. Das gemeinsame Unternehmen
SESAR hat im April 2012 eine Studie in Auftrag gegeben, die Integration von
RPAS in den zivilen Luftraum tiefergehend zu untersuchen. Die Studie läuft
unter dem Namen ICONUS (Initial CON OPS for UAS in SESAR) und wird
durch einen assoziierten Partner des gemeinsamen Unternehmens SESAR, das
„ATM Fusion Consortium“, durchgeführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12136Das Konsortium wird vom französischen Forschungsinstitut ONERA angeführt
und umfasst fünf weitere europäische Organisationen der Branche: AVTECH
(Schweden), CIRA und Deep Blue (Italien), ENAC (Frankreich) und INTA
(Spanien).
b) Sofern die Bundesregierung über keine Listen der Teilnehmenden
verfügt, welche entsprechenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen von
Konferenzen oder Workshops sind ihren entsandten Vertretern und
Vertreterinnen erinnerlich?
e) An welchen Treffen nahmen welche bundesdeutschen Behörden
bislang teil?
f) Welche Vorträge oder sonstigen Beiträge wurden von den deutschen
Teilnehmerinnen und Teilnehmern hierfür erbracht?
Sowohl das BMVg als auch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH waren
bisher noch an keinem „SESAR-Workshop“ zum Thema Integration von UAS in
den zivilen Luftraum beteiligt, sofern solche stattgefunden haben.
9. Welchen Hintergrund hatte die Einrichtung des „EC UAS Panel“ durch
die Europäische Kommission (Bundestagsdrucksache 17/8693)?
Welche Initiativen hat das „EC UAS Panel“ seit seiner Gründung
ergriffen, und wer nahm daran teil?
10. Worum handelt es sich bei dem „UAS Panel Process“, und wie kam dieser
zustande?
a) Wer hat zum ersten Treffen des „UAS Panel Process“ eingeladen, und
nach welchem Verfahren wurden die Eingeladenen ausgewählt?
b) Inwiefern ist die EASA am „UAS Panel Process“ beteiligt?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Juni 2011 hat die Europäische Kommission eine Initiative ins Leben
gerufen, um die aktuelle Wettbewerbssituation für UAS weltweit zu erkunden und
die wichtigsten Herausforderungen und Hindernisse für deren Integration zu
identifizieren. In einem Panel sollten Vorschläge für Maßnahmen entwickelt
werden, welche die Entwicklung der UAS-Branche und Nutzung von UAS in
Europa unterstützen bzw. fördern sollen.
Das Panel war in 5 Themen-Workshops wie folgt gegliedert:
– Wirtschaftliche Bedeutung der UAS,
– Einfügung in nicht beschränkte Lufträume (einschließlich Radio-Frequenz-
Management),
– Sicherheitsrelevante Fragen und Lufttüchtigkeit,
– gesellschaftliche Auswirkungen und
– Forschung und Entwicklung.
Die EASA hat den Vorsitz zum Workshop Sicherheit und Lufttüchtigkeit
unterstützt.
Zum Verfahren der Einladung liegen der Bundesregierung keine Informationen
vor.
Drucksache 17/12136 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Welche Agenturen oder sonstigen Institutionen aus dem militärischen,
polizeilichen oder grenzpolizeilichen Bereich der EU sind am „UAS
Panel Process“ beteiligt?
a) Sofern die Bundesregierung über keine Listen der Teilnehmenden
verfügt, welche entsprechenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen von
Konferenzen oder Workshops sind ihren entsandten Vertretern und
Vertreterinnen erinnerlich?
b) Welche entsprechenden Behörden der Bundesregierung nehmen am
„UAS Panel Process“ teil?
c) Mit welchen Unternehmen arbeiten Behörden der Bundesregierung
hierfür zusammen?
d) An welchen Treffen nahmen welche bundesdeutschen Behörden
bislang teil?
e) Welche Vorträge oder sonstigen Beiträge wurden von den deutschen
Teilnehmern und Teilnehmerinnen hierfür erbracht?
Zu den Teilnehmern an diesem Panel liegen der Bundesregierung keine
Kenntnisse vor. Die Bundesregierung ist nicht am „UAS Panel Process“ beteiligt. Ein
Vertreter des Bundesministeriums des Innern war mit einem Gastteilnehmer
beim dritten Workshop anwesend und hat dort einen Kurzvortrag zum Thema
„Regulation of non-military Government UAS Applications“ gehalten.
12. Welchen Output hatte der „UAS Panel Process“ hinsichtlich der Nutzung
von Drohnen für die Bereiche Grenzsicherung, Brandbekämpfung,
Verkehrsbeobachtung und Kommunikation?
Inwiefern wurde innerhalb des „UAS Panel Process“ erörtert, ob hierfür
auch militärische Drohnen genutzt werden können?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Inwiefern sind die Anstrengungen der EASA, der SESAR oder des „UAS
Panel Process“ davon geprägt, dass die USA eine Integration schwerer
Drohnen in den zivilen Luftraum bereits ab dem Jahr 2015 erlauben wollen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Im Rahmen welcher Arbeitsgruppen, Konferenzen oder sonstigen Treffen
arbeiten die EASA oder die SESAR mit dem Lobbyverband „UVS
International“ oder dessen Programm „UAVs – Concerted Actions for
Required Regulations“ oder dem nationalen Interessenverband UAV DACH
zusammen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EASA auf einer Konferenz der UVS
International sowie auf einer Versammlung des deutschsprachigen Vereins für
unbemannte Luftfahrzeuge „UAV DACH“ ihr geplantes Vorgehen präsentiert
hat. Über eine Zusammenarbeit der EASA oder SESAR mit diesen Verbänden
liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1213615. Worin besteht die Arbeit der von der Europäischen Kommission
eingerichteten „European Steering Group“?
a) Wer nimmt an der Gruppe mit welchen Aufgaben teil?
b) Welche Treffen haben hierzu mit welcher Tagesordnung
stattgefunden?
c) Mit welchen Beiträgen nahmen welche Bundesbehörden daran teil?
Die Lenkungsgruppe „Europäische RPAS Steering Group“ (ERSG) wurde
aufgrund der Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission aus dem UAS-
Panel mit der ersten Sitzung am 6. Juli 2012 gegründet.
Hauptziel ist es, einen Rahmen zu schaffen, der die im UAS-Panel und in der
EU-Roadmap notwendigen Aktivitäten in den Bereichen Regulierung,
Forschung und ergänzende Maßnahmen identifiziert, koordiniert und
harmonisiert. Vorsitz haben die EU-Generaldirektion Unternehmen und Industrie und
die EU-Generaldirektion Mobilität und Verkehr. Teilnehmer sind die
Europäische Kommission, EASA, EUROCONTROL, Joint Authorities for
Rulemaking on Unmanned Systems (JARUS), SESARJU sowie Interessenvertreter
und Ad-hoc Experten.
Die Bundesregierung ist nicht beteiligt. Zu den Treffen der Gruppe liegen der
Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
16. Worin besteht die Arbeit des „EDA Joint Investment Programme“?
Wer nimmt daran mit welchen Aufgaben teil?
a) Welche Treffen haben hierzu mit welcher Tagesordnung
stattgefunden?
Das BMVg beteiligt sich am „Joint Investment Programme – Unmanned
Aircraft Systems Air Traffic Insertion“, das am 28. Juni 2012 offiziell
eingerichtet wurde. Das zugehörige Management Commitee (MC) hat im Zeitraum
September – Dezember 2012 drei Mal getagt.
Die wesentlichen Tagesordnungspunkte waren:
– Sachstand/Hintergrundinformationen,
– mögliche technologische Ausrichtung des Programms,
– Managementstrukturen/Programmstrukturen und
– Berichte aus den Arbeitsgruppen UAS (PT UAS).
Ziel ist es, ein zwischen den Mitgliedstaaten der EDA abgestimmtes Vorgehen
bei der Vorbereitung von erforderlichen Technologien und Regularien zur
Teilnahme von UAS am allgemeinen Luftverkehr festzulegen.
b) Mit welchen Beiträgen nahmen welche Bundesbehörden daran teil?
Die Interessen des BMVg werden im MC durch das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnologie und Nutzung (BAAINBw) vertreten.
Drucksache 17/12136 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie ist die Haltung der Bundesregierung hinsichtlich der Nutzung
militärischer Drohnen auch für polizeiliche oder grenzpolizeiliche Zwecke, zur
Handhabung der Sicherheitsarchitektur bei polizeilichen Großlagen
(Gipfelproteste, Sportereignisse) oder im Falle von Katastrophen?
a) Welche Abstimmungen welcher Behörden bzw. sonstigen Schritte
wurden hierzu bereits vorgenommen?
b) Welche Arbeitsgruppen befassen sich mit der Thematik, und wer
nimmt daran teil?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, militärische Drohnen zu den oben
genannten Zwecken einzusetzen.
Im Übrigen hat der Bund im Falle von Katastrophen keine operativen
Zuständigkeiten. In Deutschland liegt der Katastrophenschutz in der alleinigen
Zuständigkeit der Länder.
Die Bundesregierung ist an keinen Abstimmungen oder an Arbeitsgruppen
beteiligt, die sich mit der Nutzung militärischer Drohnen für polizeiliche oder
grenzpolizeiliche Zwecke oder im Falle von Katastrophen befassen.
18. Über welche Kenntnisse aus Studien, Berichten oder Statistiken verfügt
die Bundesregierung hinsichtlich des Wachstums des Drohnensektors der
Luftfahrtindustrie?
a) Welcher Anteil entfällt demnach auf Deutschland, andere EU-Staaten,
die USA und Israel?
Hierzu sind der Bundesregierung lediglich die im Bericht des Ausschusses für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen
Bundestages „Stand und Perspektiven der militärischen Nutzung unbemannter Systeme“
getroffenen Aussagen über Markt und Marktstrukturen bekannt (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/6904, S. 8).
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Bericht des Europäischen Rechnungshofes, wonach innerhalb der EASA
Interessenskonflikte herrschen (Special Report No 15/2012)?
c) Inwiefern betreffen diese Interessenskonflikte nach Einschätzung der
Bundesregierung auch die Befassung mit Drohnen?
d) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, den
Interessenskonflikten zu begegnen?
e) Welche Maßnahmen wird sie diesbezüglich selbst ergreifen?
Die Feststellung des Europäischen Rechnungshofes „Management of conflict
of interest in selected EU Agencies“ (Special Report No 15), wonach bei
mehreren Exekutivagenturen der EU, unter anderem auch bei der EASA,
Interessenskonflikte vorliegen können, wurden auf mehreren Sitzungen des
Verwaltungsrats der EASA in 2012 behandelt. Seitens des Exekutivdirektors der
EASA wurde dazu im Dezember vorgetragen, dass die Hinweise des Berichts
aufgegriffen worden sind und für das eigene Personal in entsprechende
Dienstanweisungen und Verfahren gemündet haben. Lediglich für einzelne Gremien
mit Beteiligung Dritter sind noch Verfahren in der Abwicklung. Die
Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes sind dann umgesetzt. Sämtliche
Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat hatten bereits im September
2012 eine Erklärung darüber abgegeben, dass sie sich der Thematik bewusst
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12136sind und Interessenkonflikte vermeiden werden. Die Form der weitergehenden
Erklärung für die Mitglieder des Verwaltungsrates wird innerhalb der
Kommission noch abgestimmt. Eine besondere Befassung dieses Themas im
Zusammenhang mit Drohnen ist der Bundesregierung nicht bekannt.
19. Inwiefern sind die International Telecommunication Union (ITU) und das
European Telecommunications Standards Institute (ETSI) nach Kenntnis
der Bundesregierung mit der Integration leichter und schwerer Drohnen
in den zivilen Luftraum befasst?
Die ITU hat auf ihrer Weltfunkkonferenz 2012 für die sichere Durchführung
von Flügen unbemannter Luftfahrzeuge für die sogenannte terrestrische
Komponente (direkte Funkverbindung zwischen Bodenfunkstellen und
Luftfahrzeug) Funkfrequenzen im Frequenzspektrum im 5-GHz-Bereich zugewiesen.
Die Zuweisung von Frequenzen für die Satellitenkomponente
(Funkverbindungen außerhalb der Reichweiten direkter Funkverbindungen) wird im Rahmen
der Weltfunkkonferenz 2015 untersucht.
Über eine Befassung durch das ETSI liegen der Bundesregierung keine
Kenntnisse vor.
20. Inwiefern war oder ist die EASA mit Zulassungsverfahren für die von der
Bundeswehr beschafften Drohnen „EuroHawk“ befasst, auch wenn diese
dort nicht beantragt wurden?
Der EuroHawk basiert auf der unbemannten, hochfliegenden amerikanischen
Aufklärungsplattform GlobalHawk des US-Herstellers Northrop Grumman mit
integrierter, national entwickelter SIGINT-signalerfassenden
Aufklärungssensorik der Firma EADS. Der EuroHawk soll auf der Grundlage einer
militärischen Zulassung betrieben werden. Ein Antrag der Bundeswehr zur Erteilung
einer EASA-Zulassung ist nicht beabsichtigt. Ob seitens des Auftragnehmers,
der Firma Eurohawk GmbH, entsprechende Gespräche mit der EASA geführt
wurden oder werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
21. Auf welche Weise sind bzw. waren Behörden, Unternehmen oder sonstige
Stellen der Bundesregierung in die Entwicklung der Tarnkappen-Drohne
„nEUROn“ sowie das Langstrecken-UAS „Talarion“ involviert?
„nEUROn“ ist ein französisches „Technologiedemonstrator-Programm“ unter
der Federführung der Firma Dassault (Frankreich) und Beteiligung der Firmen
SAAB (Schweden), HAI (Griechenland), Alenia (Italien), EADS CASA
(Spanien) und RUAG Aerospace (Schweiz). Deutschland ist an diesem
Programm nicht beteiligt.
Bis zum Jahr 2009 war Deutschland mit Spanien und Frankreich im Rahmen
einer Risikominderungsstudie an Untersuchungen für ein „Advanced UAS“
beteiligt. Die Firma Cassidian hat seitdem die weiteren Arbeiten an einem
„Advanced UAS“ (Arbeitsbegriff der Firma Cassidian: „TALARION“)
firmenfinanziert fortgeführt.
a) Welche Verträge welcher Behörden bzw. Unternehmen wurden hierfür
geschlossen?
Für die Entwicklung der UAS „nEUROn“ und „TALARION“ wurden keine
Verträge mit der Bundeswehr abgeschlossen.
Drucksache 17/12136 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Welchen Inhalt und welches Finanzvolumen hatten die Verträge?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21a verwiesen.
c) Inwiefern dient(e) die Entwicklung von „nEUROn“ und „Talarion“ nach
Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung auch dem Zweck, die
Entwicklung neuer Kampfflugzeuge entbehrlich zu machen?
UAS wie „TALARION“ können die Entwicklung von Kampfflugzeugen nicht
entbehrlich machen. Sie haben jedoch spezifische Fähigkeiten, über die
Kampfflugzeuge nicht oder nur sehr eingeschränkt verfügen. UAS dieser
Klasse können aufgrund ihrer besonderen technischen Eigenschaften besonders
lange Stehzeiten im Vergleich zu bemannten Kampfflugzeugen über einem
Einsatzgebiet erreichen. Sie werden darin nicht durch die psychischen und
physischen Grenzen einer Luftfahrzeugbesatzung eingeschränkt. Die geringe
optische und akustische Signatur in Verbindung mit ihrer hervorragenden
Aufklärungsleistung auch in großen Höhen erlaubt es unbemannten Luftfahrzeugen
dieser Klasse von einem Gegner unerkannt zu bleiben. Im Rahmen von
Einsätzen der Bundeswehr kann für ein Einsatzkontingent schon im Vorfeld einer
Operation durch eine langfristige unerkannte Aufklärung ein besonders
hochwertiges Lagebild erzeugt werden. Bedrohungen, wie z. B. improvisierte
Sprengfallen, können frühzeitig erkannt und es kann ihnen angemessen
begegnet werden. Dieses hochwertige Lagebild erhöht den Schutz deutscher
Soldatinnen und Soldaten am Boden und reduziert dadurch deren Risiko für Leben
und Gesundheit.
d) Inwiefern war bzw. ist die EASA mit Zulassungsverfahren für die
beiden Drohnen befasst?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über das Zulassungsverfahren
des UAS „nEUROn“ vor sowie, ob seitens der Firma Cassidian die EASA zu
„TALARION“ eingebunden wurde.
22. Über wie viele und welche UAS welcher Gewichtskategorie verfügt die
Bundeswehr gegenwärtig (bitte analog zu Bundestagsdrucksache 17/8693
angeben)?
a) Wo sind die Systeme jeweils stationiert, und von wo werden sie
gesteuert?
Systeme Standorte
KZO Idar-Oberstein, Aachen/Eschweiler, Eutin, Lüneburg, Freyung, Füssen, Immendingen, Kusel,
Mühlhausen, Gotha
LUNA Munster, Aachen/Eschweiler, Eutin, Gotha, Freyung, Füssen, Zweibrücken, Augustdorf, Seedorf
ALADIN Lüneburg, Augustdorf, Munster, Füssen, Eutin, Freyung, Gotha, Zweibrücken, Seedorf, Regen,
Oberviechtach, Torgelow, Bad Salzungen, Neustadt, Donaueschingen, Calw, Lebach, Illkirch
MIKADO Munster, Calw, Gotha, Mittenwald, Hannover, Lebach, Zweibrücken, Seedorf, Lüneburg,
Augustdorf, Freyung, Hammelburg, Illkirch, Regen, Oberviechtach, Ingolstadt, Eutin
EuroHawk Manching
Heron Afghanistan
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12136b) Wie viele dieser Drohnen befinden sich zurzeit in Deutschland?
c) Wie viele dieser Drohnen befinden sich zurzeit bei Auslandseinsätzen
(bitte Standort angeben)?
Es werden zurzeit ca. 60 UAS der Bundeswehr bei Auslandeinsätzen (ISAF/
KFOR) verwendet. Konkrete Informationen zur aktuellen Anzahl und
Stationierung sind aus Sicherheitsgründen nicht zu veröffentlichen, können jedoch
bei Bedarf einem entsprechend berechtigten Personenkreis zur Einsicht
bereitgestellt werden.
23. Inwieweit ist die Anschaffung weiterer Drohnen durch die Polizei und
Bundeswehr vorgesehen, und für welche Aufgaben und Einsatzszenarien
sollen diese geeignet sein?
Für die Polizeien des Bundes ist derzeit keine Beschaffung von Drohnen
eingeplant.
Die Bundeswehr beabsichtigt im Anschluss an den derzeitigen Betrieb mit
unbewaffneten MALE (Medium Altitude Long Endurance) UAS des Typs
HERON 1 einen Betrieb ab dem Jahr 2016 mit marktverfügbaren MALE UAS.
Diese haben den Zweck, eine kontinuierliche Aufklärung und Überwachung
von Einsatzgebieten sicherzustellen und zur Unterstützung deutscher
Soldatinnen und Soldaten am Boden beizutragen.
24. Wie viele UAS von Polizei, Bundeswehr oder anderen Bundesministerien
oder in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften sind seit
Februar 2012 havariert oder abgestürzt?
Für den Zeitraum seit Februar 2012 liegen im Zuständigkeitsbereich des BMVg
Aufzeichnungen über den Absturz eines UAS (Typ LUNA am 22. Mai 2012 auf
dem Truppenübungsplatz Hammelburg) vor.
UAS der Bundespolizei sind nicht havariert oder abgestürzt.
25. Welche Überlegungen existieren bei der Bundesregierung, zukünftig
bewaffnete Drohnen zu nutzen?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 17/
6904), wonach Drohnen „mittel- bis langfristig durch eine
Bewaffnung eine offensive Rolle“ übernehmen könnten?
Die militärische Rolle von UAS kann nicht nur durch eine singuläre
Betrachtung einer einzelnen Fähigkeit erschlossen werden, sondern durch die Untersu-
Systeme Gewichtskategorie Anzahl in Deutschland
KZO ca. 168 kg 40
LUNA ca. 40 kg 60
ALADIN ca. 3,55 kg 126
MIKADO ca. 1,35 kg 120
EuroHawk ca. 14 500 kg 1
HERON ca. 1 150 kg 0
Drucksache 17/12136 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodechung der Gesamtheit aller militärischen Fähigkeiten eines Landes im
stimmigen Einklang mit dessen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die
Verfügbarkeit neuer Fähigkeiten ist beispielsweise bei bewaffneten UAS Ausdruck
technologischen Vorsprungs, der einen Sicherheitsgewinn vor allem durch
glaubhafte Abschreckung zu bewirken vermag.
b) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung, Drohnen
könnten „gezielt eskalierend“ wirken?
UAS haben nicht den Zweck, eskalierend zu wirken. Falls das Prinzip der
Friedenssicherung durch Abschreckung versagt, wird die Bundeswehr – und damit
auch bewaffnete UAS – auch künftig ausschließlich im Rahmen ihres
verfassungsgemäßen und mandatierten Auftrags eingesetzt werden. In welchem
sicherheitspolitischen Umfeld diese Einsätze stattfinden könnten, ist ebenso wie
eine gesicherte Darstellung möglicher zukünftiger Einsatzszenarien nicht
verlässlich vorherzusagen.
c) Welche Drohnen wären hierfür nach Ansicht der Bundesregierung
geeignet?
Aus Sicht der Bundeswehr kommen folgende UAS grundsätzlich als
Beschaffungsoptionen in Betracht: Ein zukünftiges Europäisches UAS der MALE
(Medium Altitude Long Endurance) Klasse sowie UAS vom Typ HERON 1,
HERON TP und PREDATOR B / REAPER.
d) Welche Streitkräfte könnten hierdurch „unterstützt“ werden (z. B.
Bekämpfung von Zielen in der Luft, am Boden, Überwachung von
Transportwegen, Seekriegsführung)?
Bewaffnete UAS können über die Eigenschaften eines unbewaffneten UAS
hinaus ein erkanntes Ziel (am Boden und gegebenenfalls auf See)
reaktionsschnell, präzise und skalierbar bekämpfen. Aus den Einsatzerfahrungen der
Bundeswehr wird deutlich, dass eine durchhaltefähige bewaffnete Aufklärung
(armed overwatch) in heutigen und wahrscheinlichen Einsatzszenarien, als
Schutz bei plötzlich auftretenden gravierenden Lageänderungen unbedingt
erforderlich ist. Außerdem werden durch diese Fähigkeit gegnerische Kräfte einer
ständigen und für sie nicht prognostizierbaren Bedrohung ausgesetzt und in
ihrem Handlungsspielraum eingeengt. Ein Einsatz gegen Ziele in der Luft ist
derzeit nicht vorgesehen.
e) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung, neu zu
beschaffende Maschinen sollen „grundsätzlich die Möglichkeit einer
späteren Bewaffnung“ vorsehen?
Grundsätzlich sollen UAS einen Beitrag zum Schutz und zur Unterstützung der
eigenen Kräfte am Boden leisten. Vom Grundsatz her sind bewaffnete UAS eine
Fähigkeitserweiterung einer bereits bestehenden Palette von Wirksystemen. Die
Möglichkeit einer späteren Bewaffnung ist daher bei Entscheidungen aus Sicht
der Bundeswehr mit zu betrachten.
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ISSN 0722-8333]