[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12331
17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12177 –
Lage syrischer Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit den anhaltenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Syrien verschärft
sich auch die Lage für die syrischen Flüchtlinge innerhalb Syriens und in
den Nachbarstaaten immer weiter. Der Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen (UN) António Geterres nannte vor der UN-Vollversammlung die
Zahl von 700 000 Menschen, die in den Nachbarstaaten Zuflucht suchten
(
www.unhcr.de). Von Januar bis Oktober 2012 waren es in der gesamten EU
rund 23 500, davon 15 000 in Deutschland und Schweden.
In die Staaten der Europäischen Union (EU) gelangen syrische Flüchtlinge
weiterhin fast ausschließlich nur auf irregulären Wegen. Auch ein Appell von
António Geterres an die Innenminister der EU, die Grenzen für syrische
Flüchtlinge offen zu halten, hat daran nichts ändern können. Selbst der Appell
zur Aufnahme von 500 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen durch die
27 Staaten verhallte bislang (dpa, 17. Januar 2013).
Viele in Deutschland aufgenommene Flüchtlinge oder syrische
Staatsangehörige würden gerne ihre Angehörigen aus den Flüchtlingslagern oder aus
Syrien nachholen. Dies scheitert in vielen Fällen aus formalen und rechtlichen
Gründen. In einer Mitteilung vom 4. Dezember 2012 wies der UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) darauf hin, dass die
meisten syrischen Flüchtlinge in Deutschland lediglich subsidiären Schutz
(Abschiebeverbot nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG) erhalten. Nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge betraf dies im Jahr 2011 5 480 von insgesamt 7 467,
d. h. fast drei Viertel aller Anerkennungen der Schutzbedürftigkeit bei
syrischen Asylsuchenden. Als subsidiär Schutzberechtigte haben sie derzeit
keinen vergleichbaren Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern,
wie Asylberechtigte oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention – was sich erst infolge der Neufassung der EU-Qualifikationsrichtlinie
ändern wird. Der Vertreter des UNHCR in Deutschland, Österreich und der
Tschechischen Republik, Dr. Michael Lindenbauer, fordert deshalb eine
Aufnahme von Verwandten in Deutschland lebender syrischer Staatsangehöriger
außerhalb des regulären Verfahrens und appellierte an die Innenminister von Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Februar 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12331 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBund und Ländern, eine entsprechende Vereinbarung nach § 23 Absatz 1
AufenthG zu treffen. Es sei dringend erforderlich, diesen Personen einen
sicheren alternativen Zugang nach Deutschland zu verschaffen. Vielfach wird in
diesen Fällen eine Unterstützung und gegebenenfalls auch eine Unterbringung
durch die hier lebenden Verwandten erfolgen.
1. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl syrischer
Binnenflüchtlinge und zur Zahl syrischer Flüchtlinge in den angrenzenden
Staaten?
Die Erkenntnisse der Bundesregierung beruhen auf den gemeldeten Zahlen des
Büros zur Koordinierung humanitärer Hilfe der Vereinten Nationen (OCHA)
und des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR). OCHA
schätzt, dass derzeit ca. 2 Millionen Menschen in Syrien intern vertrieben sind.
UNHCR meldet insgesamt rund 687 000 registrierte bzw. zu registrierende
Flüchtlinge in den syrischen Nachbarländern, davon 223 000 im Libanon,
204 000 in Jordanien, 162 000 in der Türkei, 77 000 im Irak, 14 000 in Ägypten
und weitere in anderen Staaten Nordafrikas.
2. In welcher Form leistet die Bundesregierung derzeit für diese Flüchtlinge
Hilfe?
Die Bundesregierung leistet humanitäre Hilfe für aus Syrien stammende
Flüchtlinge in Jordanien, Libanon, Türkei und Irak. Hierbei unterstützt sie finanziell
Hilfsprojekte internationaler Organisationen und deutscher
Nichtregierungsorganisationen in Höhe von bislang 113 Mio. Euro. Dabei fördert das
Auswärtige Amt Projekte der humanitären Hilfe von insgesamt 63 Mio. Euro, während
das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) Maßnahmen der Übergangshilfe und Entwicklungszusammenarbeit in
Höhe von rund 50 Mio. Euro fördert.
Dazu gehört auch die von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) seit
Mitte Juli 2012 im Flüchtlingslager el Za’atari (Jordanien) des UNHCR
geleistete technische Hilfe bei der Planung, Errichtung und Erweiterung des
Flüchtlingslagers, in dem derzeit über 50 000 syrische Flüchtlinge leben. Zu den
Aufgaben des THW gehörten und gehören insbesondere die Installation und der
Unterhalt von Sanitäreinrichtungen, die Sicherstellung der Wasserversorgung
einschließlich eines Trinkwasserverteilungssystems und der Entsorgung der
anfallenden Fäkalien, die Koordinierung von Hygienemaßnahmen, die
Errichtung und der Unterhalt von Gemeinschaftsküchen und die Koordinierung
technischer Belange in Zusammenarbeit mit dem UNHCR.
3. Welche Maßnahmen werden darüber hinaus geplant, eingeleitet oder
geprüft, um den Flüchtlingen vor Ort bzw. den Anrainerstaaten zu helfen?
Im Rahmen ihres internationalen humanitären Engagements hat die
Bundesregierung Ende 2012 in den Nothilfefonds Syrien der Vereinten Nationen (Syria
Emergency Response Fund) 12 Mio. Euro eingezahlt. Diese Mittel stehen für
internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zur
Finanzierung humanitärer Maßnahmen zum Abruf bereit.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Rahmen der von den Vereinten
Nationen veranstalteten humanitären Geberkonferenz in Kuwait am 30. Januar
2013 humanitäre Hilfe in Höhe von 10 Mio. Euro für internationale
Organisationen und deutsche Nichtregierungsorganisationen zugesagt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12331Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der humanitären Situation
aufmerksam und steht im engen Dialog mit deutschen und internationalen
humanitären Hilfsorganisationen, um auf sich verändernde humanitäre
Notlagen schnell und angemessen reagieren zu können.
4. Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Bitte des UN-
Flüchtlingskommissars nach Aufnahme von 500 besonders schutzbedürftigen
Flüchtlingen im Rat der EU-Innenminister am 17. Januar dieses Jahres
eingenommen, und wie hat sie im Anschluss daran dieses Anliegen unterstützt,
vorangetrieben oder umgesetzt?
Als Reaktion auf den Aufruf des UNHCR an die Staatengemeinschaft hat
Deutschland sich bereiterklärt, 200 der 500 nichtsyrischen Flüchtlinge im
Rahmen des diesjährigen Resettlement-Programms aufzunehmen. Die Aufnahme
wird derzeit in enger Abstimmung mit dem UNHCR vorbereitet.
5. Wird sich die Bundesrepublik Deutschland auch unabhängig von der
Beteiligung der anderen EU-Staaten an einem möglichen resettlement besonders
schutzbedürftiger Flüchtlinge aus den Nachbarstaaten Syriens beteiligen,
wenn ja, in welcher Größenordnung könnte die Beteiligung liegen, wenn
nein, warum nicht, und ist die Bundesregierung insbesondere der
Auffassung, dass die zumeist irreguläre Einreise von gut 6 000 syrischen
Asylsuchenden nach Deutschland im Jahr 2012 ein ausreichender Beitrag
Deutschlands zur Entlastung der überforderten Nachbarländer ist, die
mehrere Hunderttausende Flüchtlinge aufgenommen haben (bitte begründen)?
Das Resettlement dient der langfristigen Umsiedlung von Flüchtlingen. Die
meisten syrischen Flüchtlinge haben jedoch die Hoffnung, kurz- oder mittelfristig
nach Syrien zurückkehren zu können. Aus Sicht der Bundesregierung hat daher
die humanitäre Hilfe vor Ort, d. h. in der Region und insbesondere in den
Nachbarstaaten, weiterhin Priorität (s. hierzu die Antworten zu den Fragen 2 und 3).
Darüber hinaus gewährt Deutschland bereits heute einer Vielzahl von syrischen
Staatsangehörigen im Bundesgebiet Schutz. Die Zahl der Asylanträge syrischer
Staatsangehöriger hat sich im vergangenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr mehr
als verdoppelt (2011: 3 436 Anträge; 2012: 7 930 Anträge). Allein im Januar
dieses Jahres sind knapp 1 000 Anträge hinzugekommen. Die syrischen
Asylantragsteller erhalten hier zumindest subsidiären Schutz. Deutschland und
Schweden haben zusammen rund zwei Drittel aller syrischen Flüchtlinge
Schutz gewährt, die bisher in der Europäischen Union um Schutz nachgesucht
haben.
Sofern die temporäre Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen
außerhalb der Krisenregion erforderlich wird, sollte die Europäische Union hierauf
mit einer abgestimmten Aufnahmeaktion in Zusammenarbeit mit dem UNHCR
reagieren.
6. Von welchen anderen EU-Staaten ist der Bundesregierung bekannt, dass
diese sich an einem solchen „resettlement“ beteiligen wollen, und welche
lehnen dieses ab?
Nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigen auch andere EU-
Mitgliedstaaten, dem bereits in Frage 4 angesprochenen Aufruf des UNHCR zu folgen
und einige der 500 besonders schutzbedürftigen nichtsyrischen Flüchtlinge im
Rahmen nationaler Resettlement-Programme aufzunehmen. Genauere
Informationen liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
Drucksache 17/12331 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Haltung der anderen EU-Mitgliedstaaten zu einem Resettlement von
syrischen Flüchtlingen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass sich auch die anderen EU-Mitgliedstaaten an einer
europäischen Aktion zur temporären Aufnahme syrischer Flüchtlinge beteiligen
würden, sollte die Entwicklung in der Krisenregion dies erfordern.
7. Welche Fallkonstellationen betrafen die Aufnahme von 26 syrischen
Staatsangehörigen durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 22 AufenthG
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10624), und wie viele
syrische Staatsangehörige wurden seit Frühjahr 2011 bis heute auf der
Grundlage des § 22 AufenthG in welchen Fallkonstellationen
aufgenommen?
Die Aufnahme von 26 syrischen Staatsangehörigen in der zitierten
Bundestagsdrucksache betraf acht Fälle der Aufnahme aus dringenden humanitären
Gründen (§ 22 Satz 1 AufenthG) und 18 Fälle, in denen die Aufnahme zur Wahrung
politischer Interessen (§ 22 Satz 2 AufenthG) ausgesprochen wurde. In der
Zwischenzeit wurde in 43 weiteren Fällen eine Aufnahme zur Wahrung
politischer Interessen zugesagt, so dass die Aufnahmezusagen nach § 22 AufenthG
derzeit 69 syrische Staatsangehörige umfassen.
8. Wie ist der aktuelle Stand der Visumbearbeitung von Anuar Naso (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10624), wie ist die Haltung der
Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung des
Landkreises Hildesheim hierzu, welche Informationen hat die Bundesregierung zur
aktuellen Situation von Anuar Naso, und wie ist der Verweis der
Bundesregierung in der Beantwortung der Frage 6 auf die Antwort zu Frage 4 auf
der genannten Bundestagsdrucksache zu verstehen?
Die deutsche Botschaft in Sofia konnte bislang nicht abschließend über den
Visumantrag entscheiden. Das gesetzlich erforderliche Votum der zu
beteiligenden Ausländerbehörde der Stadt Hildesheim liegt dem Auswärtigen Amt (AA)
noch nicht vor. Der Verweis in der Antwort zu Frage 6 der genannten Kleinen
Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/10624) bezog sich auf die grundsätzlich
fortbestehende Möglichkeit der Visumserteilung an syrische Staatsangehörige
für die im Aufenthaltsgesetz festgelegten Zwecke, von denen einige in der
Antwort zu Frage 4 exemplarisch aufgeführt werden.
9. Was ist der Bundesregierung über Hilfsmaßnahmen seitens anderer EU-
Staaten und der Europäischen Kommission für die syrischen Flüchtlinge in
den Nachbarstaaten bekannt?
Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen basieren auf Angaben
des Amtes für humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (ECHO). Für
2011 und 2012 wurden durch die Mitgliedstaaten der EU und ECHO Mittel in
Höhe von rund 375 Mio. Euro für Hilfsmaßnahmen in Syrien und den
Nachbarstaaten zur Verfügung gestellt. Davon stammen rund 127 Mio. Euro von ECHO.
Auf der Geberkonferenz am 30. Januar 2013 in Kuwait haben die EU-
Mitgliedstaaten sowie ECHO Mittel in Höhe von 272 Mio. Euro zugesagt. Davon
entfallen 100 Mio. Euro auf ECHO und 172 Mio. Euro auf die Mitgliedstaaten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1233110. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Ausmaß syrische
Schutzsuchende von mutmaßlich rechtswidrigen Rückschiebungsmaßnahmen
der italienischen Behörden nach Griechenland betroffen sind (vgl. Bericht
von Human Rights Watch „Turned away“, 22. Januar 2013), und wie
reagiert die Bundesregierung auf diese Berichte?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß syrische
Staatsangehörige von italienischen Behörden nach Griechenland zurückgeführt
werden. Die italienischen Behörden versichern, syrische Schutzsuchende nicht
abzuweisen oder rückzuschieben, auch nicht in Drittländer wie Griechenland. Ob
es in der Praxis von diesem Grundsatz in Ausnahmefällen Abweichungen
gegeben hat, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Nach Kenntnis der
Bundesregierung existiert keine Stellungnahme des italienischen
Innenministeriums zu dem angeführten Bericht von Human Rights Watch.
11. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu einem
verstärkten Aufkommen syrischer Schutzsuchender an der türkisch-griechischen
Land- bzw. Seegrenze, wie gefährlich ist die irreguläre Einreise in die EU
über diese Grenze für syrische Schutzsuchende, und wie viele tödliche
Zwischenfälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2012
bzw. 2013 beim Versuch, die türkisch-griechische Grenze auf irregulären
Wegen zu überschreiten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Aufkommen syrischer
Staatsangehöriger an der türkisch-griechischen Land- bzw. Seegrenze, im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum, gestiegen. Gesamtjahreszahlen liegen der Bundesregierung
zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Todesopfer unter
Flüchtlingen in die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union im
Jahr 2012“, Frage 6 (Bundestagsdrucksache 17/12308 vom 7. Februar 2013)
verwiesen.
12. Wie viele syrische Staatsangehörige wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung ohne gültigen Aufenthaltstitel im Jahr 2012 (soweit vorliegend)
an der griechisch-türkischen bzw. an anderen EU-Außengrenzen (bitte
differenzieren) aufgegriffen, und wie viele wurden zurückgewiesen?
Aus Berichten von im Ausland eingesetzten Beamtinnen und Beamten der
Bundespolizei ergeben sich folgende Erkenntnisse:
Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Angaben zu unerlaubten Einreisen und Zurückweisungen syrischer
Staatsangehöriger im Jahr 2012
Griechenland Unerlaubte Einreisen: 7 563 (bis einschließlich November 2012)
Zurückweisungen: Keine Erkenntnisse.
Bulgarien Unerlaubte Einreisen: 610
Zurückweisungen: 151
Rumänien Unerlaubte Einreisen: 53
Zurückweisungen: 32
Ungarn Unerlaubte Einreisen: 147
Zurückweisungen: 12
Slowenien Unerlaubte Einreisen: 49
Zurückweisungen: Keine Erkenntnisse.
Drucksache 17/12331 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Ausmaß syrische
Flüchtlinge von informellen Rückschiebungsaktionen (push back) in der Ägäis
durch griechische Grenzschützer betroffen sind und inwieweit FRONTEX
(Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den
Außengrenzen) an diesen Operationen beteiligt ist, und wie reagiert die
Bundesregierung auf entsprechende Berichte zum Beispiel der
griechischtürkischen Menschenrechtsgruppe Kayiki (Mitteilung vom 18. Januar
2013 auf
www.kayiki.org)?
Die Bundesregierung hat weder Erkenntnisse zu informellen
Rückschiebungsaktionen griechischer Grenzschützer in der Ägäis, noch zu einer Beteiligung
von FRONTEX an derartigen Rückschiebungen.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie die Türkei mit
syrischen Flüchtlingen umgeht, die an der EU-Außengrenze
zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden (bitte so detailliert wie möglich
darstellen)?
Zum Umgang der Türkei mit aus der EU zurückgewiesenen oder
zurückgeschobenen syrischen Flüchtlingen liegen der Bundesregierung keine konkreten
Erkenntnisse vor. Generell werden syrische Flüchtlinge, die zuvor bereits in einem
Flüchtlingslager in der Türkei untergebracht waren, nach Kenntnis der
Bundesregierung von den türkischen Behörden aufgefordert, dorthin zurückzukehren.
Syrischen Flüchtlingen, die selbst noch nicht in einem Flüchtlingslager
untergebracht waren, bei denen jedoch Kontakte in ein Flüchtlingslager bestehen
(Familienangehörige etc.) wird grundsätzlich auch eine Aufnahme in diesem
Lager ermöglicht. Die Rückkehr nach Syrien wird ebenfalls freigestellt.
Abschiebungen nach Syrien finden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund
eines bestehenden Abschiebungsstopps nicht statt.
15. Haben sich die von der Bundesregierung erwähnten Missstände im
Umgang mit syrischen Schutzsuchenden in Griechenland und Zypern (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/10624, Frage 10) nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten Monaten verbessert (bitte ausführen), und was ist
der Bundesregierung zu Anerkennungsquoten syrischer Asylsuchender in
beiden Staaten bekannt?
Hinsichtlich der Unterbringung von Asylbewerbern (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/10624, Antwort zu Frage 10) sind der Bundesregierung in den
vergangenen Monaten keine wesentlichen Veränderungen bekannt geworden.
In Zypern haben 2012 nach Angaben der Asylbehörde insgesamt 564 syrische
Staatsangehörige um Asyl nachgesucht. Dies entspricht 34,6 Prozent der
Gesamtasylbewerberzahl (1 630). Entscheidungen über Anträge syrischer
Asylbewerber (und damit auch etwaige Rückführungen nach Syrien) sind laut der
dortigen Asylbehörde derzeit ausgesetzt.
In Bezug auf Griechenland hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse, dass
syrische Schutzsuchende dort grundsätzlich anders behandelt werden als
Angehörige anderer Staaten. Im Jahr 2012 haben in Griechenland (bis einschließlich
September) 157 syrische Staatsangehörige Asyl beantragt. Nach Angaben des
griechischen Ministeriums für Öffentliche Ordnung und Bürgerschutz
gegenüber dem Liaisonbeamten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lag
die Anerkennungsquote bei den im Jahr 2012 entschiedenen Anträgen syrischer
Asylbewerber bei rund 6,1 Prozent. Es gibt nach Kenntnis der Bundesregierung
keine Rückführungen syrischer Staatsangehöriger durch griechische Behörden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1233116. Werden syrische Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
Deutschland aus nach Zypern zurücküberstellt, und wenn ja, wie ist
dies vereinbar mit den von der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/10624 zu Frage 10 beklagten Missständen?
Dublin-Überstellungen werden von Deutschland nach Zypern grundsätzlich
durchgeführt, was nach Kenntnis der Bundesregierung auch von anderen
Mitgliedstaaten bzw. Dublin-Staaten praktiziert wird. Im Jahr 2012 und im Januar
2013 erfolgten keine Dublin-Überstellungen von Deutschland nach Zypern.
2011 wurden aus Deutschland vier Personen überstellt, die aber keine syrischen
Staatsangehörigen waren.
Nach Auffassung der Bundesregierung haben mögliche Defizite des zyprischen
Asylsystems nicht Umfang und Ausmaß sogenannter systemischer Mängel, die
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu einer vollständigen Aussetzung von
Überstellungen verpflichten.
17. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, der Bitte
des UNHCR nach einer Öffnung der Grenzen für syrische
Schutzsuchende zu entsprechen (bitte ausführen)?
Der UNHCR hat insbesondere darum gebeten, syrischen Flüchtlingen, die
Verwandte in Deutschland haben, die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland
zu ermöglichen. Insoweit gelten für die Behörden die aufenthaltsrechtlichen
Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen nach Abschnitt 6 AufenthG.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt wurde, liegt für die
Bundesregierung die Priorität weiterhin auf der Hilfe vor Ort. Sollte es jedoch zu einer
gemeinsamen Aufnahmeaktion der EU kommen, können bestehende
Verwandtschaftsbeziehungen grundsätzlich ein Auswahlkriterium sein. Angesichts der
rund 40 000 syrischen Staatsangehörigen, die derzeit in Deutschland leben,
wären allerdings zusätzliche Kriterien erforderlich.
18. Welche aktuellen „Risiko-Analysen“ der Grenzschutzagentur FRONTEX
zur Entwicklung der Zahl syrischer Asylsuchender liegen der
Bundesregierung derzeit vor, und was ist ihre wesentliche Aussage?
Die grenzpolizeiliche Lage an der türkisch-griechischen Land- bzw. Seegrenze,
wird gegenwärtig durch die EU-Grenzschutzagentur FRONTEX ausgewertet.
Die Ergebnisse werden den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen eines
wöchentlichen Lageberichts zur Verfügung gestellt. Im dritten Quartal 2012 waren
10 Prozent aller Asylsuchenden innerhalb der EU syrische Staatsangehörige.
Die Hauptzielländer waren Schweden und Deutschland. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl syrischer
Asylsuchender in den EU-Staaten im Jahr 2012 und zur Anerkennungsquote
(so weit möglich nach, bitte Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem
Schutzstatus differenzieren)?
Nach den von den EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission gemeldeten und
mit Stand vom 30. Januar 2013 in der Datenbank vom Statistischen Amt der
Europäischen Union (EUROSTAT) bislang veröffentlichten, noch unvollständi-
Drucksache 17/12331 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegen Zahlen haben im Jahr 2012 insgesamt etwa 21 400 syrische
Staatsangehörige in der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz
gestellt.
Zur Höhe der Anerkennungsquote syrischer Antragsteller in der EU
insgesamt liegen bislang keine von der Europäischen Kommission veröffentlichten
Daten vor. Hinsichtlich der Asylentscheidungen in einzelnen EU-Ländern wird
auf die bislang in der Datenbank von EUROSTAT veröffentlichten Daten
verwiesen (
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/statistics/search_
database).
Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Bezogen auf Deutschland lag die sog. Schutzquote (Flüchtlingsanerkennung
und subsidiärer Schutz) bei den im Jahr 2012 entschiedenen Anträgen syrischer
Asylbewerber bei etwa 96 Prozent.
20. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den
Angehörigen von in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten bzw. von
sonstigen hier lebenden syrischen Staatsangehörigen den Nachzug in die
Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, welche
Ermessensspielräume für eine humanitäre Handhabung gibt es, und inwieweit macht die
Bundesregierung bzw. machen die Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung hiervon Gebrauch?
Der Familiennachzug richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes (Abschnitt 6, insbesondere die §§ 29 ff.). Danach ist der
Familiennachzug grundsätzlich nur für Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige ledige Kinder – also die Kernfamilie – möglich. Sonstigen
Familienangehörigen kann der Nachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte
gewährt werden. Diese bemisst sich allerdings nicht an den allgemeinen
Lebensumständen in einem Herkunftsland – z. B. am Kriegszustand –, sondern
an familienspezifischen Kriterien, wie etwa der Pflegebedürftigkeit eines
Familienmitglieds, das keine weiteren Verwandten mehr im Herkunftsland besitzt
und daher auf die Hilfe des Familienangehörigen in Deutschland angewiesen
ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
21. Wird sich die Bundesregierung gegenüber den Ländern für eine
Aufnahmeregelung nach § 23 Absatz 1 AufenthG für Verwandte von in
Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen einsetzen (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 17 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1233122. Wie viele Visaanträge wurden im vergangenen Jahr durch syrische
Staatsangehörige in den deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten
Syriens gestellt, wie viele und in welchen Kategorien wurden Visa erteilt
(bitte nach Auslandsvertretungen auflisten)?
23. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, in
Visumverfahren für syrische Staatsangehörige Erleichterungen zu schaffen, sowohl
aus humanitären Erwägungen als auch zur Entlastung der Botschaften?
Mit der Schließung der Visastelle der Botschaft Damaskus hat das AA seine
Vertretungen in den Nachbarstaaten Syriens sowie in der Region ermächtigt,
Visumanträge von Personen mit Wohnsitz in Syrien entgegenzunehmen.
Beim Ehegattennachzug hat die Bundesregierung das Visumverfahren dadurch
erleichtert, dass syrische Ehegatten bis auf weiteres auch ohne den Nachweis
einfacher Deutschkenntnisse ein Einreisevisum erhalten können. Voraussetzung
ist, dass sie sich verbindlich für einen Sprachkurs in Deutschland angemeldet
haben und die übrigen Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug erfüllt sind.
24. Welche Möglichkeiten bestehen derzeit, syrischen Staatsangehörigen einen
vorübergehenden Aufenthalt bei in Deutschland lebenden Verwandten zu
ermöglichen, wenn letztere für die damit entstehenden Kosten aufkommen?
a) Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte eine vergleichbare
Aufnahme bosnischer Kriegsflüchtlinge in größerer Zahl im Jahr 1992?
b) Wäre gegebenenfalls die Einführung einer solchen Möglichkeit im
Aufenthaltsrecht aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 17 und 20 verwiesen.
Die Mehrzahl der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-
Herzegowina lebte während des Krieges mit einer Duldung gemäß § 54 AuslG auf der
Dienstort Erteilte
Visa
C-Visa D-Visa Abgelehnte
Visa
Bearbeitete
Visa
Anderw.
erledigt/
zurückgezogen
Ablehnungsquote
Abu Dhabi 392 367 25 57 449 24 12,69
Amman 400 229 171 136 536 25,37
Ankara 202 85 117 308 510 60,39
Beirut 2 144 1 411 693 952 3 382 28,15
Bagdad – – – – – –
Doha 504 495 9 40 544 4 7,35
Dubai 1 021 990 31 328 1 349 122 24,31
Erbil 14 0 12 0 14 0,00
Istanbul 164 55 109 205 369 55,56
Izmir 16 10 6 17 33 51,52
Kairo 118 43 75 123 241 16 51,04
Kuwait 319 299 20 53 372 32 14,25
Manama 23 23 0 0 23 3 0,00
Maskat 29 28 1 3 32 9,38
Riad 1 000 944 56 177 1 177 60 15,04
Drucksache 17/12331 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGrundlage von Abschiebestoppregelungen oder aufgrund anderer
Duldungsgründe in Deutschland. In Deutschland lebende Verwandte oder Bekannte
sprachen für diese Flüchtlinge häufig gemäß § 84 AuslG eine
Verpflichtungserklärung zur Übernahme aller mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten aus.
Die rechtlichen Instrumente des Abschiebungsstopps und der Duldung sind im
AufenthG ebenfalls vorgesehen und im Zusammenhang mit dem Konflikt in
Syrien bekanntlich auch bereits zur Anwendung gekommen.
25. Unter welchen Bedingungen wird sich die Bundesregierung gegenüber
den Bundesländern dafür einsetzen, dass den in Deutschland lediglich
geduldeten syrischen Staatsangehörigen angesichts der auf unabsehbare
Zeit unverschuldet nicht möglichen Abschiebung bzw. Ausreise
Aufenthaltserlaubnisse statt (Ketten-)Duldungen erteilt werden (bitte begründet
darlegen), wie viele Geduldete betrifft dies aktuell (bitte nach
Bundesländern differenziert angeben), und wie ist es nach Ansicht der
Bundesregierung zu erklären, dass von der für solche Fälle unmöglicher
Ausreisen bzw. Abschiebungen einschlägigen Vorschrift nach § 25 Absatz 5
AufenthG in der Praxis so häufig nicht Gebrauch gemacht wird (bitte
ausführen)?
Sofern die syrischen Staatsangehörigen beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge einen Asylantrag stellen, wird ihnen zumindest subsidiärer Schutz
gewährt. Personen, die subsidiären Schutz genießen, soll nach § 25 Absatz 3
Satz 1 AufenthG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sofern
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
ausgeschlossen ist, wird zumindest eine Duldung erteilt.
Im Übrigen kann geduldeten Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 5 AufenthG erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des
Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Absatz 5 Satz 1 AufenthG).
Diese Voraussetzung dürfte hinsichtlich Syriens derzeit gegeben sein. Die
Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist (§ 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG).
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse, dass in der Praxis der Länder § 25
Absatz 5 AufenthG hinsichtlich geduldeter syrischer Staatsangehöriger nicht
sachgerecht angewendet wird.
Die Anzahl der syrischen Staatsangehörigen mit Duldung – aufgeschlüsselt
nach Bundesland – kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12331Quelle: AZR zum Stichtag 31. Dezember 2012
Syrische Staatsangehörige in Deutschland insgesamt darunter:
Bundesland aufhältig mit Duldung
Baden-Württemberg 3 375 125
Bayern 2 670 78
Berlin 2 378 43
Brandenburg 355 8
Bremen 848 52
Hamburg 599 18
Hessen 2 804 88
Mecklenburg-Vorpommern 338 15
Niedersachsen 7 200 220
Nordrhein-Westfalen 12 717 529
Rheinland-Pfalz 1 837 65
Saarland 834 19
Sachsen 1 079 33
Sachsen-Anhalt 1 315 65
Schleswig-Holstein 1 343 35
Thüringen 752 30
Gesamt 40 444 1 423
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ISSN 0722-8333]