Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/3953
16. Wahlperiode 21. 12. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth,
Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3416 –
Betreuungssituation und Fallmanagement bei den Trägern der Grundsicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Januar 2005 gilt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
der Grundsatz des „Förderns und Forderns“. Konkret bedeutet dies im Bereich
des Förderns neben einer quantitativen Verbesserung des
Betreuungsverhältnisses auch die Einführung eines qualitativen Fallmanagements. Über Hilfen,
Angebote und Qualifizierung soll so die Integration von Langzeitarbeitslosen
und anderen Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt verbessert werden.
Die quantitative Verbesserung des Betreuungsverhältnisses soll durch einen
Betreuungsschlüssel erreicht werden, der für die Vermittlung und Betreuung
von Ü25 ein Verhältnis von 1 : 150 empfiehlt. Für hilfebedürftige Jugendliche
und junge Erwachsene im Alter von unter 25 Jahren wird ein Verhältnis von
1 : 75 angestrebt. Das qualitative Fallmanagement soll individuelle Stärken
und Defizite der Erwerbslosen analysieren, um eine entsprechende Förderung
zu ermöglichen und damit die Chance auf Wiedereintritt in die
Erwerbstätigkeit zu erhöhen.
Mehr als eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des SGB II bleibt die Praxis
jedoch weit hinter den Absichten zurück. So zählt der Bundesrechnungshof in
seinem Bericht zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
Mai 2006 unter anderem folgende Mängel auf:
● Auch nach über sieben Monaten im Arbeitslosengeld-II-Bezug hat es bei
einem Drittel der Betroffenen noch kein Erstgespräch zur Abstimmung
einer Eingliederungsstrategie gegeben.
● Obwohl die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu den besonderen
Schwerpunkten gehört, lag in mehr als zwei Dritteln der geprüften Fälle
kein überzeugendes Profiling vor, das Voraussetzung für eine erfolgreiche
Vermittlungsstrategie ist.
● Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung wurde bei der Hälfte der geprüften
Fälle keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen.
● Durchschnittlich müssen Hilfebedürftige drei Monate auf ein qualifiziertes
Erstgespräch warten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Dezember 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/3953 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAuch der Ombudsrat bestätigte in seinem Schlussbericht diese Auffassung:
„Der Ombudsrat teilt die Auffassung des Bundesrechnungshofs, dass die
Vermittlungsaktivitäten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
defizitär sind“ (S. 38).
Die Untersuchungen bestätigen die Vermutung, dass sowohl die personellen als
auch die erforderlichen qualifikatorischen Voraussetzungen für die Ausfüllung
des Prinzips Förderns bei weitem noch nicht erfüllt sind.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofes
und des Ombudsrates an den defizitären Vermittlungsaktivitäten der Träger
der Grundsicherung, und mit welchen konkreten Maßnahmen will sie die
Behebung der genannten Defizite unterstützen?
Die in der Frage enthaltene Bewertung, die Vermittlungsaktivitäten der
Grundsicherungsträger seien generell defizitär, weist die Bundesregierung zurück. Sie
verkennt insbesondere das erhebliche Engagement der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in den Arbeitsgemeinschaften, bei den zugelassenen kommunalen
Trägern und in den Agenturen für Arbeit, auf der Grundlage des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) die Vermittlung gegenüber der Vergangenheit
deutlich zu verbessern.
Der angesprochene Bericht des Bundesrechnungshofs zur Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 19. Mai 2006 bezog sich auf die
Umsetzung des SGB II bis zum ersten Quartal 2006, also im Wesentlichen auf die
Einführungsphase des neuen Leistungssystems. In diesem Zeitraum hatten die
Grundsicherungsträger ihre Ressourcen vorrangig dafür eingesetzt, die
rechtzeitige Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu
gewährleisten. Dabei waren die Personalkapazitäten zusätzlich durch
Anlaufschwierigkeiten im Hinblick auf die Datenverarbeitungsprogramme gebunden.
Dies erkennt auch der Ombudsrat in seinem Schlussbericht vom Juni 2006 an
und relativiert damit deutlich die ohnehin nur am Rande angesprochene Kritik
des Bundesrechnungshofs an der damaligen Betreuungssituation. Der
Ombudsrat äußert sich im Übrigen im Schlussbericht mehrfach positiv zu den
Betreuungsleistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den zuständigen
Grundsicherungsträgern (siehe S. 8, 29).
Nach Abschluss der Einführungsphase liegt der Schwerpunkt der
Aufgabenerledigung nunmehr darauf, den Grundansatz des SGB II – das Fordern und
Fördern – in noch stärkerem Maß als bisher umzusetzen und die zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zu einer beruflichen Eingliederung der
Leistungsbezieher intensiver zu nutzen. Mit dem Fortentwicklungsgesetz zum SGB II, das
insbesondere Verwaltungsabläufe vereinfacht und Kritikpunkte des
Bundesrechnungshofes ausräumt, wurden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor
Ort hierfür zusätzliche Freiräume geschaffen. Ein Ergebnis der kontinuierlichen
Bemühungen zur besseren Umsetzung des SGB II ist, dass der von der
Bundesregierung bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
angestrebte Betreuungsschlüssel nahezu erreicht ist (siehe zum Betreuungsschlüssel
auch die Antworten zu Fragen 2 und 5). Auch damit sind die
Rahmenbedingungen für erfolgreiche Vermittlungsaktivitäten deutlich verbessert.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/39532. Auf welcher Datengrundlage, von wem und in welchen Zeitabständen wird
der tatsächliche Betreuungsschlüssel bei den Trägern der Grundsicherung
ermittelt?
Die Ermittlung der Betreuungsschlüssel für den Bereich der
Arbeitsgemeinschaften und der Agenturen für Arbeit in getrennter Trägerschaft wurde durch
die Personalsollkonzeption für das Jahr 2005, die von der Bundesagentur für
Arbeit (BA) in Abstimmung mit dem damaligen Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit als Orientierungsgröße erarbeitet wurde, näher definiert.
Ausgangspunkt der Bezugsgröße für die Ermittlung der Betreuungsschlüssel
bildete die Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bzw. die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften und der danach bestimmte Anteil der tatsächlich zu
Betreuenden. Grundsätzlich wurde zwischen dem Bereich der Vermittlung der unter
25-Jährigen (als zu Betreuende wurden die Arbeits- und
Ausbildungsplatzsuchenden – und nicht auch Schüler – eingestuft) und der über 25-Jährigen (als
zu Betreuende wurden alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eingestuft)
unterschieden. Familienangehörige wurden insoweit berücksichtigt, als es sich um zu
betreuende Personen handelte. Für den Bereich der Leistungsgewährung wurde
die Zahl der Bedarfsgemeinschaften zugrunde gelegt. Die Familienangehörigen
wurden dabei nur indirekt berücksichtigt, da die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften, nicht jedoch die Zahl der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft, in die
Berechnung einfließt.
Hinsichtlich des Personals wurde festgelegt, dass grundsätzlich Fach- und
Assistenzkräfte berücksichtigt werden. Für die Betreuungsrelation der
Vermittlung unter 25-Jähriger wurde festgelegt, dass nur Fachkräfte im engeren Sinne
(Fallmanager/-innen, persönliche Ansprechpartner/-innen sowie
Arbeitsvermittler/-innen) berücksichtigt werden. Über die Einbeziehung von Teamleitern/
-innen in die Betreuungsschlüssel sollten die Arbeitsgemeinschaften bzw.
Agenturen in getrennter Trägerschaft in eigener Verantwortung entscheiden.
Als politische Referenzwerte wurden in dieser Personalsollkonzeption
Betreuungsschlüssel von 1 : 75 für die Vermittlung der unter 25-Jährigen, 1 : 150 für
die Vermittlung der über 25-Jährigen und 1 : 140 für die Leistungsgewährung
festgelegt.
Bei diesen Betreuungsschlüsseln handelte es sich um Referenzwerte, die nicht
zwingend vorgegeben wurden. Sie sollten vielmehr abhängig von der jeweiligen
Organisation vor Ort und unter Beachtung der finanziellen (insbesondere Höhe
des Eingliederungs- und Verwaltungsbudgets) und rechtlichen Gegebenheiten
angepasst werden. Den Arbeitsgemeinschaften wurden so die erforderlichen
Spielräume für eine sachgerechte, den örtlichen Verhältnissen Rechnung
tragende Dimensionierung eröffnet.
Eine Vielzahl der Arbeitsgemeinschaften bzw. Agenturen in getrennter
Trägerschaft orientieren sich weiterhin an der Personalsollkonzeption für 2005.
Da die Betreuungsschlüssel eigenverantwortlich in den Arbeitsgemeinschaften
bzw. Agenturen in getrennter Trägerschaft ermittelt werden, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass regional unterschiedliche Berechnungsgrundlagen bei
der Ermittlung der Betreuungsschlüssel herangezogen werden. Aufgrund der
fehlenden Validität und Vergleichbarkeit der Daten und Datengrundlagen zum
Personal sowie der Kunden, hat die Bundesagentur für Arbeit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im März 2006 letztmals zu den
Betreuungsschlüsseln berichtet.
Um künftig eine einheitliche Datenbasis für die Berechnung der
Betreuungsrelationen zu schaffen, arbeitet die Bundesagentur für Arbeit derzeit an einer
Neukonzeption des Personalmonitorings. Ziel ist es, die Daten zum Personal mit
möglichst geringem Aufwand in den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für
Arbeit in getrennter Trägerschaft zu erheben und die Berechnung der
Betreuungsschlüssel zentral mit Daten aus der Geschäftsstatistik vorzunehmen.
Drucksache 16/3953 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDerzeit melden die Arbeitsgemeinschaften bzw. Agenturen für Arbeit in
getrennter Trägerschaft monatlich folgende Daten an die Bundesagentur für
Arbeit:
● Personalstrukturdaten
● Anzahl der Mitarbeiter/-innen in Vollzeitäquivalenten und „Kopfzahlen“
● Herkunft (Kommune, BA, Amtshilfe, Dritte, Arbeitnehmer-Überlassung)
● Aufgabenschwerpunkte (Markt & Integration U25, Markt & Integration
Ü25 und Leistungsgewährung)
● Ausgewählte Tätigkeiten (Führungskräfte, Fachkräfte, Assistenzkräfte)
● Kundendaten
● Zahl der Bedarfsgemeinschaften
● erwerbsfähige Hilfebedürftige
● Betreuungsrelationen
● Markt & Integration Unter-25-Jährige
● Markt & Integration Über-25-Jährige
● Leistungsgewährung.
3. Welche Gruppen von Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern
werden ausdrücklich nicht für die Ermittlung des Betreuungsschlüssels
herangezogen?
a) Wie und wie häufig wird überprüft, ob Arbeitslosengeld-II-
Bezieherinnen und Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die nicht für die Ermittlung des
Betreuungsschlüssels herangezogen werden, noch dieser Gruppe
zugerechnet werden können?
b) Fallen Arbeitsuchende, die in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
eingebunden sind, aus der Datengrundlage für die Ermittlung des
Betreuungsschlüssels heraus?
Wenn ja, wird dies grundsätzlich oder unter bestimmten
Voraussetzungen so gehandhabt?
Die einzelnen Fragen werden wegen ihrer inhaltlichen Verknüpfung im
Zusammenhang beantwortet.
Gemäß der Personalsollkonzeption 2005 werden bei den unter 25-Jährigen alle
arbeitsuchenden (dazu zählen auch Arbeitslose und kurzfristige
Maßnahmeteilnehmer/-innen) und zusätzlich die ausbildungsplatzsuchenden Personen
berücksichtigt.
Bei den über 25-Jährigen werden alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als
Bezugsgröße für die Betreuungsschlüssel berücksichtigt.
Danach werden nach der Personalsollkonzeption nicht zur Ermittlung des
Betreuungsschlüssels herangezogen: die nicht arbeits- oder ausbildungsuchenden
unter 25-jährigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher sowie die
nicht als zu Betreuende einzuordnenden Familienangehörigen (s. Antwort zu
Frage 2). Der Status der Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher wird im
Rahmen der regelmäßigen Kontakte überprüft. Im Übrigen soll eine
diesbezügliche Überprüfung bei jeder Meldung des Hilfebedürftigen (persönlich,
telefonisch, schriftlich) vorgenommen werden. Es wäre eine Fehlinterpretation der
Personalsollkonzeption, die nur als Referenz zur Bestimmung der
Personalzahlen entwickelt wurde, aus ihr zu schließen, dass für diese Leistungsbezieher
keine Beratungs- und Betreuungsleistungen im Einzelfall zu erbringen wären.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/39534. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Betreuung von Ü25
und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die
Leistungsgewährung sind bei den Arbeitsgemeinschaften aktuell beschäftigt?
Nach dem Personalmonitoring der Bundesagentur für Arbeit waren zum
20. Oktober 2006 in den Arbeitsgemeinschaften bzw. Agenturen für Arbeit in
getrennten Trägerschaften insgesamt 51 292 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(umgerechnet in Vollzeitäquivalente) beschäftigt. Im Eingliederungsbereich
(„Markt und Integration“) waren insgesamt 26 195 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter eingesetzt, darunter 6 359 für die Betreuung der unter 25-Jährigen und
19 836 für die Betreuung der über 25-Jährigen. Im Bereich der
Leistungsgewährung waren insgesamt 25 097 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
5. Wie viele der beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die
Betreuung von Ü25 und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die
Leistungsgewährung in den Arbeitsgemeinschaften sind befristet
eingestellt?
Wann laufen die befristeten Verträge in der Regel aus?
In den Arbeitsgemeinschaften bzw. Agenturen für Arbeit in getrennter
Trägerschaft waren 9 498 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für
Arbeit (umgerechnet in Vollzeitäquivalente) mit befristetem Arbeitsvertrag für
die Kundengruppe der über 25-Jährigen beschäftigt; darunter für den Bereich
„Markt & Integration“ 4 974 und in der Leistungsgewährung 4 525. Die
befristeten Arbeitsverträge laufen sukzessive aus.
Zum Personal kommunaler Träger in den Arbeitsgemeinschaften liegen
hinsichtlich ihrer Befristung keine quantifizierbaren Erkenntnisse vor.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, hinsichtlich der
jeweiligen Erreichung des empfohlenen Betreuungsschlüssels für Ü25 bei
den Arbeitsgemeinschaften in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien
Städten (bitte einzeln aufführen)?
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der
jeweiligen Erreichung des empfohlenen Betreuungsschlüssels in den
Arbeitsgemeinschaften für die Erwerbslosen unter 25 Jahren von 1 : 75 in den
Kreisen und kreisfreien Städten vor (bitte einzeln aufführen)?
Die Fragen 6 und 16 werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zuletzt im März 2006 aufgrund der ihr vorliegenden Daten die folgenden
Betreuungsrelationen berichtet. In diesem Monat wurden die nachfolgenden
Betreuungsrelationen erzielt:
Kundengruppe „Unter-25-Jährige“
● 1 : 75 oder besser: 140 ARGEn/getrennte Trägerschaft (gT)
● 1 : 75 bis 1 : 85: 98 ARGEn/gT
● 1 : 86 oder schlechter: 35 ARGEn/gT
Kundengruppe „Über-25-Jährige“
● 1 : 150 oder besser: 61 ARGEn/gT
Drucksache 16/3953 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode● 1 : 180 oder besser: 201 ARGEn/gT
● 1 : 181 oder schlechter: 111 ARGEn/gT
Die Bundesagentur für Arbeit überarbeitet derzeit ihr Personalmonitoring
(s. Antwort zu Frage 2).
7. Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Nichteinhaltung des empfohlenen Betreuungsschlüssels in
Arbeitsgemeinschaften, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Gründe?
Der Personaleinsatz und damit die Realisierung der Betreuungsrelationen liegt
in der organisatorischen Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften.
Sowohl bei den Kommunen als auch bei der Bundesagentur für Arbeit bestehen
hinsichtlich des Dauerpersonals Obergrenzen durch die Stellenpläne. Die
Beschäftigungsmöglichkeiten für befristet Beschäftigte und Mitarbeiter/-innen
können nur im Rahmen des zur Verfügung stehenden Verwaltungskostenbudgets
erfolgen. Darüber hinaus können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch
Umschichtung vom Eingliederungs- in das Verwaltungsbudget beschäftigt werden
(Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit).
Der konkrete Personaleinsatz ist abhängig von der arbeitsmarktpolitischen
Strategie der Eingliederungsbestrebungen des jeweiligen Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine solche Flexibilität ist gewollt und durch die
vom Gesetzgeber eingeräumte gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen dem
Eingliederungs- und dem Verwaltungstitel auch gegeben.
8. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den
empfohlenen Betreuungsschlüssel bei Nichteinhaltung in Arbeitsgemeinschaften
umzusetzen?
Die Betreuungsrelationen sind Referenzwerte und nicht zwingend vorgegeben
(s. Antwort zu Frage 2). Es sind daher keine Maßnahmen bei Nichteinhaltung
geplant.
Im Rahmen der Neukonzeption der Berechnung der Betreuungsrelationen wird
die Bundesagentur für Arbeit ggf. Handlungsfelder identifizieren und
Maßnahmen vorschlagen.
9. Was wird von der Bundesregierung unter Fallmanagement verstanden?
a) Welche Prozessschritte und Steuerungselemente und welche
Qualifikationsanforderungen der persönlichen Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner werden mit diesem Verständnis verbunden?
b) Hat die Bundesagentur für Arbeit davon ein anderes Verständnis?
c) Welche Gründe gibt es für etwaige Abweichungen der im SGB II
realisierten Konzeption des Fallmanagements vom allgemeinen fachlichen
Verständnis des Konzepts wie es etwa in den Empfehlungen des
Deutschen Vereins zu Qualitätsstandards für das Fallmanagement zum
Ausdruck kommt?
Eine einheitliche Definition des Begriffs Fallmanagement existiert nicht. Die
einzelnen Konzepte unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zielsetzung und
einzelner Aspekte.
Das SGB II kennt den Begriff nicht. In der Begründung zu § 14 SGB II macht
der Gesetzgeber allerdings deutlich, dass bei Bedarf eine intensive Betreuung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3953des Hilfebedürfigen durch ein kompetentes Fallmanagement sichergestellt
werden soll (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 54).
Die Bundesregierung versteht unter Fallmanagement einen methodengeleiteten
Prozess, dessen Ziel durch die klare Ausrichtung des SGB II auf eine zügige und
möglichst nachhaltige berufliche Integration des Hilfebedürftigen bestimmt ist.
Fallmanagement im Bereich des SGB II ist also beschäftigungsorientiert und
durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen des
Leistungssystems geprägt.
a) Folgende Prozessschritte und Steuerungselemente sind mit diesem
Verständnis verbunden:
● Fallzugang
● Herstellung Arbeitsbündnis und Beratung
● Aktivierendes Assessment
● Integrationsplanung und Eingliederungsvereinbarung
● Leistungssteuerung und Monitoring
● Controlling
Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner verfügen u. a.
über Kenntnisse des regionalen und überregionalen Arbeitsmarktes,
Arbeitsmarktpolitik, Sozialrecht (insbesondere SGB II, III, VIII, IX und XII),
Netzwerkmanagement und Beratungskompetenz.
b) Nein.
c) Soweit in der Fragestellung mögliche Abweichungen von einem allgemeinen
Fachverständnis zum Fallmanagement im Bereich des SGB II angesprochen
werden, wird auf die einleitenden Ausführungen zur Beantwortung von
Frage 8 verwiesen, insbesondere darauf, dass keine einheitliche Definition
des Begriffs existiert.
10. Welche Abschlüsse und berufliche Erfahrungen in der Arbeit mit
Arbeitsuchenden haben die
a) unbefristet eingestellten persönlichen Ansprechpartnerinnen und -
partner in den Arbeitsgemeinschaften?
b) befristet eingestellten persönlichen Ansprechpartnerinnen und -partner
in den Arbeitsgemeinschaften?
c) persönlichen Ansprechpartnerinnen und -partner, die Jugendliche und
junge Erwachsenen unter 25 Jahren betreuen in den
Arbeitsgemeinschaften?
Die Personalauswahl durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt bei allen
Stellenbesetzungen unter Berücksichtigung einheitlicher, in Tätigkeits- und
Kompetenzprofilen festgelegter, fachlicher und sozial-methodischer Anforderungen.
a) Die unbefristet eingestellten persönlichen Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner stammen größtenteils aus den Bereichen Arbeitsvermittlung
sowie Arbeits- und Berufsberatung der Arbeitsagenturen und verfügen über
dementsprechende berufliche Erfahrungen. Sie haben einen Hochschul-,
Fachhochschul- oder einen vergleichbaren Abschluss.
b) Die befristet eingestellten persönlichen Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner wurden extern rekrutiert. Mindestvoraussetzung war ebenfalls
ein Hochschul-, Fachhochschul- oder ein vergleichbarer Abschluss.
Hinsichtlich der beruflichen Erfahrungen wurden keine Festlegungen getroffen,
Drucksache 16/3953 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeum den Arbeitsagenturen eine Auswahl zu ermöglichen, die sich an den
Erfordernissen des jeweiligen Arbeitsmarktes orientiert. Das breite berufliche
Erfahrungsspektrum der befristet Eingestellten ist insbesondere wichtig für
die Aufgabe als persönlicher Ansprechpartner und bewirkt insgesamt eine
Qualitätssteigerung.
c) Für persönliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Bereich
U25 gelten die unter a) und b) getroffenen Aussagen.
Zu Abschlüssen und Qualifikationen der kommunalen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in den Arbeitsgemeinschaften liegen keine Erkenntnisse vor.
11. Welche konkreten Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen
werden von der Bundesagentur für Arbeit und den Arbeitsgemeinschaften
angeboten, und in welchem Umfang werden diese in Anspruch genommen?
Den Beschäftigten in den Arbeitsgemeinschaften steht ein spezielles
Bildungsangebot SGB II zur Verfügung, das gemeinsam von den kommunalen
Spitzenverbänden, der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement
(KGST) und der Bundesagentur für Arbeit entwickelt wurde. Es ist speziell auf
Bedarfe der Arbeitsgemeinschaften zugeschnitten. Neben den
Qualifizierungsmodulen zu SGB-II-Rechtsthemen und zu den IT-Anwendungen sind dies:
● Beratungs- und Integrationsaufgaben im SGB II
● Eingliederungsleistungen des SGB II
● Fallmanagement.
Den Arbeitsgemeinschaften steht darüber hinaus das gesamte Bildungsangebot
der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Dies sind neben den
Qualifizierungsmodulen zu einschlägigen Rechtsthemen und den IT-Anwendungen:
● Grundlagen der Kommunikation und Methodik der Gesprächsführung
● Professionelles Vorgehen in Konfliktsituationen
● Training schwieriger Gesprächssituationen
● Psychologische Grundlagen der Beratungs-/Integrationsarbeit
● Grundlagen der Gesprächsmethodik für die Beratung
● Planung und Durchführung von Gruppenveranstaltungen
● Berufsorientierung
● Beratung/Grundlagen
● Förderung der beruflichen Weiterbildung als Leistung der Arbeitsförderung
● Reha/SB – Teilhabe am Arbeitsleben
● Profiling und Eingliederungsvereinbarung
● Leistungen an Arbeitgeber
● Berufs- und Wirtschaftskunde
● Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/-innen
● Zeit- und Selbstmanagement
● Kundenreaktionsmanagement/Umgang mit Beschwerden.
Insgesamt hat die Bundesagentur für Arbeit in 2005 rund 41 000 Beschäftigte
von Arbeitsgemeinschaften qualifiziert und ca. 3 000 Beschäftigte von
Arbeitsgemeinschaften für den Einsatz als nebenamtliche Trainer bzw. (Wissens-)
Multiplikatoren geschult. Schwerpunkte waren dabei die Fallmanagement-,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3953SGB-II-Recht- sowie die IT-Anwenderqualifizierung. In 2006 haben bis zum
III. Quartal ca. 17 000 Personen an SGB-II-Qualifizierungsmaßnahmen der
Bundesagentur für Arbeit teilgenommen, siehe auch folgende Übersicht:
Quelle: Lehrgangsverwaltungssystem der BA, Schulungsstand SGB II, Stand: September 2006
Den Arbeitsgemeinschaften steht ferner die Nutzung aller sonstigen
Bildungsangebote auf dem Markt – insbesondere auch kommunaler Studieninstitute –
frei. Zum Umfang der Inanspruchnahme solcher Angebote liegen keine
Erkenntnisse vor.
12. Wie groß ist der Anteil der in Anspruch genommenen Verwaltungskosten
für Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten bei
den Arbeitsgemeinschaften?
Für die Qualifizierung und Weiterbildung der Beschäftigten in den
Arbeitsgemeinschaften wurden zum 28. November 2006 einschließlich der IT-
Qualifizierung rund 0,2 Prozent (Ausweis von rd. 5,5 Mio. Euro unter Kapitel 6
und 7) des Verwaltungsbudgets in Anspruch genommen.
13. Hält die Bundesregierung die Qualifizierung der Beschäftigten der
Arbeitsgemeinschaften und die angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen für
hinreichend?
Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Qualifizierung der Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaften bzw. die
angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen zu verbessern?
Das den Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung stehende
Bildungsangebot ist umfassend und stellt grundsätzlich deren Qualifikation
sicher (s. Antwort zu Frage 10). Im Einzelnen liegt die Verantwortung für die
Feststellung und Deckung des Qualifizierungsbedarfs bei den Geschäftsführer/
- innen der Arbeitsgemeinschaften. Institutioneller Qualifizierungsbedarf, der
sich z. B. aus der Einführung einer neuen IT-Anwendung (z. B. VerBIS) ergibt,
wird durch die Bundesagentur für Arbeit zentral gedeckt.
Um den Qualifikationsstand der Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaften zu
konkretisieren und ggf. Lücken zu schließen, wurden/werden momentan
folgende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt:
● Kontinuierliche Anpassung und Weiterentwicklung der Bildungsangebote
● Durchführung von gemeinsamen Bildungsmessen für die ARGEn durch das
Bildungsinstitut der BA, die KGST und kommunaler Studieninstitute
● Schulung und Bereitstellung von Trainern/-innen der BA für den SGB-II-
Bereich, um insbesondere kleineren ARGEn, die nicht über benötigte Trainer/
- innen oder entsprechende Kooperationen mit anderen ARGEn verfügen,
einen ausreichenden Trainerpool zur Verfügung zu stellen
Themengebiete der SGB II –
Schulungen
Anzahl der geschulten Mitarbeiter/
-innen
Markt und Integration 2 114
Fallmanagement 1 863
Geldleistungen 2 308
IT-Fachverfahren 10 745
SGB II –
Schulungsmaßnahmen gesamt 17 030
Drucksache 16/3953 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode● Untersuchung der bestehenden Qualifizierungsprozesse im SGB II (von
Bedarfserhebung bis Deckung) auf Optimierungsbedarf bzw. -möglichkeiten
durch eine Arbeitsgruppe der BA
● Unterstützung der ARGE-Geschäftsführer/-innen durch ein optionales
Beratungsangebot der Internen Beratung SGB II (angesiedelt bei der BA) u. a.
zur systematischen Bildungsbedarfserhebung und Deckung.
14. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Leistungsgewährung
und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Betreuung stehen
für junge Erwerbslose unter 25 Jahren in den Arbeitsgemeinschaften zur
Verfügung?
Siehe die Antwort zu Frage 4.
15. Wie viele persönliche Ansprechpartnerinnen und -partner stehen für die
Beratung und Qualifizierung junger Erwerbsloser unter 25 Jahren in den
Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung?
Derzeit sind nach Meldungen der Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für
Arbeit in getrennter Trägerschaft für die Beratung und Qualifizierung der unter
25-Jährigen insgesamt 5 301 Fallmanager/-innen, Arbeitsvermittler/-innen und
persönliche Ansprechpartner/-innen (umgerechnet in Vollzeitäquivalente)
angesetzt. Eine weitere Differenzierung nach Fallmanager/-innen, Arbeitsvermittler/
-innen und persönliche Ansprechpartner/-innen ist auf der derzeitigen
Datengrundlage nicht möglich.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur tatsächlichen
Kontaktdichte der persönlichen Ansprechpartner und der Erwerbslosen unter
25 Jahren im Rahmen des Fallmanagements in den Arbeitsgemeinschaften?
Derzeit gibt es keine zentralen Erkenntnisse zur tatsächlichen Kontaktdichte.
Um zukünftig Aussagen treffen zu können, hat die Bundesagentur für Arbeit in
einem ersten Schritt mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindeststandards für die Betreuung von
Jugendlichen abgestimmt. Danach ist vorgesehen:
● Erstberatung mit Profiling innerhalb von einer Woche nach Antragstellung
● Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung innerhalb von drei Wochen
nach Antragstellung
● konkretes Angebot einer Arbeit, Ausbildung, Ausbildungsvorbereitung,
Weiterbildung oder Arbeitsgelegenheit innerhalb von vier Wochen nach
Abschluss der Eingliederungsvereinbarung.
18. Gibt es ein gesondertes Fallmanagement für Erwerbslose unter 25 Jahren,
und wenn ja, welche besonderen Maßnahmen beinhaltet es?
Aufgabe eines Fallmanagers ist es, alle relevanten Problemlagen eines
Hilfebedürftigen, der aus den unterschiedlichsten Gründen einer intensiven
Betreuung bedarf, umfassend zu erkennen, die für die Beseitigung oder Minderung der
Problemlagen zuständigen Stellen einzuschalten und die notwendigen Verfahren
abzurufen. Der Einsatz von Fallmanagement setzt also einen besonderen
Betreuungsbedarf wegen ausgeprägter oder multipler Vermittlungshemmnisse voraus.
Jugendliche Erwerbslose sind nicht generell und allein wegen ihres Alters mit
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3953derartigen Problemlagen konfrontiert. Zudem orientiert sich Fallmanagement
immer am individuellen Bedarf und kann damit auch spezifischen
Gegebenheiten eines Jugendlichen unter 25 Jahren gerecht werden.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Betreuung und über die Anzahl der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Leistungsgewährung bei den
Optionskommunen?
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
befristeten Verträge bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Betreuung
und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die
Leistungsgewährung bei den Optionskommunen?
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einhaltung des
empfohlenen Betreuungsschlüssels in den Optionskommunen (wenn möglich,
bitte einzeln aufführen)?
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausbildung und
Qualifikation der persönlichen Ansprechpartnerinnen und -partner in den
Optionskommunen?
Die Fragen 19 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger haben für das Jahr 2005
eine Beschäftigtenzahl von 7 658 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern benannt.
Angaben über befristete Verträge, der Einhaltung der Betreuungsschlüssel sowie
der Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den
zugelassenen kommunalen Trägern liegen nicht vor.
Diese Beschäftigtenzahlen wurden dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales von den 69 zugelassenen kommunalen Trägern aufgrund der mit ihnen
abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen mitgeteilt. Nach diesen
Vereinbarungen sind für jedes Jahr Mitarbeiterberichte bis zum 28. Februar des
Folgejahres zu übermitteln. Die Grundlagen der Mitteilungen können jedoch unter
den zugelassenen kommunalen Trägern abweichen; eine Aufschlüsselung in die
Bereiche Betreuung und Leistungsgewährung liegt nur uneinheitlich vor.
Derzeit ist eine Vergleichbarkeit der Berichte aufgrund ihrer Heterogenität nicht
gegeben. Auch die genannte Gesamtzahl ist daher derzeit durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht ohne Weiteres nachprüfbar.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bemüht sich, für die
kommenden Berichtsjahre eine bessere Auswertbarkeit der Mitarbeiterberichte zu
erreichen. So fand am 4. und 6. Dezember 2006 ein Erfahrungsaustausch mit allen
zugelassenen kommunalen Trägern statt, bei dem unter anderem auch die
Mindeststandards der in der Verwaltungsvereinbarung angelegten Berichtspflichten
Thema war.
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