[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12471
17. Wahlperiode 26. 02. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak,
Kathrin Senger-Schäfer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12314 –
Unwägbarkeiten des Leistungsschutzrechts für Presseverlage
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 30. Januar 2013 zum
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
(Leistungsschutzrecht für Presseverlage) hat mehr Fragen aufgeworfen als
beantwortet. Das macht erneut Nachfragen erforderlich.
1. Aus welchen Gründen verstößt das Leistungsschutzrecht für Presseverlage
nach Auffassung der Bundesregierung nicht gegen die
Haftungsprivilegierungen von Diensteanbietern der Informationsgesellschaft nach Artikel 12,
Artikel 13 und Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr (2000/31/EG), wie von Rechtsanwalt Thomas Stadler in
seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss
dargelegt?
Die Bundesregierung teilt zwar die Rechtsauffassung, dass Suchmaschinen als
Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG zu
qualifizieren sind und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich der
Richtlinie unterfallen. Sie unterfallen aber nicht dem Wortlaut der jeweiligen
Haftungsprivilegierungstatbestände der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie.
Gegenteiliges hat auch der Europäische Gerichtshof nicht entschieden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 22. Februar 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12471 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass den Presseverlagen mit dem
Leistungsschutzrecht nicht nur ein wettbewerbsrechtlicher Schutz geboten
wird, sondern mit ihm auch ein ordnungspolitisch und
verfassungsrechtlich begründeter Schutz der Pressevielfalt einhergehe, wie von Prof. Dr.
Rolf Schwartmann in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im
Rechtsausschuss dargelegt?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
Mit der Einführung eines neuen Leistungsschutzrechtes für Presseverleger wird
Presseverlegern ein Schutz gewährt, der dem bereits für zahlreiche andere
Werkmittler im Urheberrechtsgesetz gewährten Schutz vergleichbar ist. Damit
werden Presseverleger im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als
andere Werkvermittler; zugleich soll damit der Schutz von Presseerzeugnissen im
Internet verbessert werden. Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts
darf jedoch nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von überholten
Geschäftsmodellen missverstanden werden. Der Regierungsentwurf unterstreicht, dass
das neue Leistungsschutzrecht kein Korrektiv für Strukturveränderungen des
Marktes sein kann und soll (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 7).
3. Aus welchen Gründen würde nach Auffassung der Bundesregierung mit
Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage keine
Beeinträchtigung der Informationsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) erfolgen, da einerseits eine Linksetzung stets mit
Anzeige eines Snippets einhergeht und es anderseits Suchmaschinennutzern
nicht ersichtlich wäre, was sich inhaltlich hinter dem angezeigten Link
verbirgt?
Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Artikel 5 Absatz 1 Satz zweiter
Halbsatz des Grundgesetzes – GG). Das Grundrecht begründet kein Recht auf
Eröffnung einer Informationsquelle, sondern setzt eine allgemein zugängliche
Quelle voraus (Bundesverfassungsgericht – BVerfGE – 103, 44, 59 f.). Das
Leistungsschutzrecht beeinträchtigt nicht den Zugang zu bestehenden
Informationsquellen. Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung
entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes
Bestimmungsrecht verfügt (BVerfGE 103, 44, 60). Macht ein Presseverlag sein
Presseerzeugnis im Internet öffentlich zugänglich, bleibt der Zugang zu dieser Quelle
ungestört. Macht ein gewerblicher Suchmaschinenbetreiber sein
Informationsangebot öffentlich zugänglich, bleibt der Zugang zu diesem Angebot ebenfalls
unbeeinträchtigt.
4. Aus welchen Gründen würde nach Auffassung der Bundesregierung mit
Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage der Schutz des
Urhebers nach Artikel 14 GG sowie Artikel 2 Absatz 1 GG nicht geringer
wiegen als das Investitionsinteresse der Verlage, da in Folge Journalisten
als Urheber gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder
gewerblichen Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten,
keine Ansprüche zustünden, wenn sie Inhalte im Internet veröffentlichen,
Presseverlagen hingegen sehr wohl?
Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers ist dessen zur
Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche,
organisatorische und technische Leistung. Das Urheberrecht schützt dagegen den Urheber
in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung seines Werkes, § 11 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Beide
Schutzrechte betreffen also nicht den gleichen Gegenstand.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/124715. Kann das Leistungsschutzrecht für Presseverleger als Immaterialgüterrecht
im Falle negativer Folgen für die Medienvielfalt oder die Volkswirtschaft
wieder rückgängig gemacht werden, oder stehen dem verfassungsrechtliche
Erwägungen (Artikel 14 GG) entgegen, wie von Rechtsanwalt Dr. Till
Kreutzer in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages dargelegt?
Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt
(Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG). Das Eigentumsgrundrecht gebietet nicht, eine vom
Gesetzgeber ausgestaltete Rechtsposition in Zukunft unangetastet zu lassen.
Ebenso wie der Gesetzgeber neue Rechte einführen darf, die dann auch dem
grundrechtlichen Eigentumsschutz unterfallen, kann der Gesetzgeber das
Entstehen von Eigentumspositionen, die nach dem bisherigen Recht möglich waren,
für die Zukunft wieder ausschließen, sofern die dafür geltenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet werden (vgl. BVerfGE 83, 201, 212).
6. Wie ist der Hinweis auf die Zitierfreiheit (§ 51 des
Urheberrechtsgesetzes – UrhG), die laut Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich
erhalten bleibe, rechtssystematisch zu verstehen, wenn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08)
automatisiert arbeitende Dienste nicht zitieren und entsprechende Diensteanbieter
sich nicht auf § 51 UrhG berufen können?
Das Urheberrechtsgesetz regelt in seinem Teil 1 das Urheberrecht, in seinem
Teil 2 die verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte). Die gesetzlichen
Schranken des Urheberrechts, darunter auch das Zitatrecht nach § 51 UrhG,
sind im sechsten Abschnitt des ersten Teils geregelt. Sie gelten auch für
verwandte Schutzrechte. Dabei verweisen die Regelungen der bereits geltenden
Leistungsschutzrechte jeweils auf den gesamten sechsten Abschnitt des Teils 1,
vgl. §§ 83, 85 Absatz 4, 94 Absatz 1 UrhG. Dieser Regelungstechnik folgt der
Regierungsentwurf auch bei der Einführung des neuen Leistungsschutzrechts.
7. In welchem Verhältnis steht das Leistungsschutzrecht für Presseverlage,
nach dem die Schrankenregelungen erhalten bleiben sollen (§ 87g
Absatz 4 des Gesetzentwurfs), zur Schranke nach § 49 UrhG, und welche
Rechtsmaterie ist vorrangig?
Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger gewährt einen Schutz für
Presseerzeugnisse, unabhängig davon, was der Inhalt des Presseerzeugnisses
ist, das der Presseverleger herstellt. § 49 UrhG gestattet die Nutzung von
Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren, wenn sie politische, wirtschaftliche
oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte
versehen sind sowie von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und
von Tagesneuigkeiten.
8. Aus welchen Gründen erfolgt eine unterschiedliche gesetzliche
Behandlung derselben Werkmittlerkategorie, und weshalb sollen nicht auch andere
Verlage neben den Presseverlagen ebenfalls in das geplante
Leistungsschutzrecht einbezogen werden?
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll dem Umstand Rechnung
tragen, dass Presseverleger in besonderer Weise damit konfrontiert sind, dass
andere Nutzer systematisch auf ihre Leistung zugreifen und diese für die eigene
Wertschöpfung nutzen (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 7).
Drucksache 17/12471 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie begründet die Bundesregierung, dass mit dem geplanten
Leistungsschutzrecht für Presseverlage ein Recht geschaffen werden soll, mit dem
über die Auffindbarkeit von Werken im Internet verfügt werden kann,
dieses Recht aber nicht den genuinen Werkschaffenden (Urhebern),
sondern den Presseverlagen zusteht?
Mit dem Leistungsschutzrecht erhalten Presseverleger den Schutz durch ein
eigenes Schutzrecht und sind nicht länger darauf verwiesen, den Schutz der
Rechte geltend zu machen, die ihnen lediglich vertraglich durch Urheber
eingeräumt wurden. Der Schutz der Urheber wird durch die Einführung des neuen
Leistungsschutzrechts nicht berührt und besteht in dem bisherigen, gesetzlichen
Umfang weiter. Hinzu kommt, dass der Urheber gemäß § 87h des
Gesetzentwurfs an der Vergütung angemessen zu beteiligen ist.
10. In welchem Verhältnis steht der im Gesetzentwurf vorgeschlagene § 87h
zu § 63a UrhG, und welche Rechtsmaterie ist vorrangig?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse dahingehend, dass die Adressaten
des Leistungsschutzrechtes – nämlich Suchmaschinenbetreiber und
vergleichbare Diensteanbieter – die einzigen sind, die verlegerische
Leistungen im Internet gewerblich in Anspruch nehmen?
Wenn nein, warum wurden nur die vorgenannten in den Gesetzentwurf
aufgenommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Aus welchen Gründen wurde das neu zu schaffende Leistungsschutzrecht
für Presseverlage nur auf die öffentliche Zugänglichmachung beschränkt
und umfasst nicht auch die Vervielfältigung?
Der Regierungsentwurf setzt die Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung
vom 11. November 2009 um. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll
danach die Durchsetzung von Rechten im Internet gewährleisten. Dieser Schutz
wird schon dann gewährleistet, wenn die Presseverleger das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erhalten. Das Vervielfältigungsrecht
ist für den Schutz der Presseverleger im Internet nicht notwendig
(Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 9).
13. Aus welchen Gründen wurde das Recht der Presseverleger nicht an eine
Verwertungsgesellschaftspflicht geknüpft?
Der Regierungsentwurf schließt eine Wahrnehmung der Rechte der
Presseverleger durch eine Verwertungsgesellschaft auf vertraglicher Grundlage nicht
aus; der Regierungsentwurf sieht lediglich davon ab, zwingend vorzugeben,
dass die Rechte der Presseverleger nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1247114. Aus welchen Gründen erscheint die Schutzdauer von einem Jahr seit
Veröffentlichung als angemessen und ausreichend?
Der Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte wird – wie andere
Rechte des geistigen Eigentums auch – grundsätzlich nur für eine begrenzte
Schutzdauer gewährt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass das
Schutzbedürfnis der Presseverleger gegen den Zugriff von Suchmaschinen oder
Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, mit zunehmendem zeitlichen Abstand
von der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses abnimmt. Eine Schutzdauer
von einem Jahr erscheint daher angemessen, aber auch ausreichend, um die mit
der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger angestrebten
Ziele zu erreichen.
15. Aus welchen Gründen wurde der Vergütungsanspruch der Urheber nicht
näher definiert, und warum wurde nicht, wie von Urheberverbänden
gefordert, die Hälfte der eventuell anfallenden Einnahmen als Anspruch
festgelegt?
Die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung trägt den Interessen
der Urheber dadurch in ausreichendem Maße Rechnung, dass sie ausdrücklich
einen Beteiligungsanspruch des Urhebers an der Verwertung des
Leistungsschutzrechts vorsieht. Damit wird die in den §§ 11 und 32 UrhG zum Ausdruck
kommende verfassungsrechtlich begründete Wertung bekräftigt, wonach der
Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu
beteiligen ist (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 11).
16. Aus welchen Gründen wurde der Vergütungsanspruch der Urheber nicht
daran gekoppelt, dass er nur durch eine zuständige
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht und im Voraus nur an sie abgetreten werden
kann?
Der Regierungsentwurf schließt eine Übertragung der Ansprüche der Urheber
auf eine Verwertungsgesellschaft nicht aus.
17. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung ein Inkrafttreten des
geplanten Gesetzes am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats für eine ausreichende Übergangsfrist, um den
potentiellen Vertragspartnern die Umstellung auf die neue Rechtslage zu
ermöglichen?
Die in dem Regierungsentwurf vorgesehene Frist zum Inkrafttreten des
Gesetzes entspricht der Frist für das Inkrafttreten, die im Zweiten Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007,
in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Bundesgesetzblatt I 2007, S. 2513)
bestimmt worden war. Mit diesem Gesetz wurden zahlreiche Änderungen im
Urheberrecht und Urheberrechtswahrnehmungsrecht vorgenommen. Die
Bundesregierung erachtet diese Frist auch für die Einführung eines neuen
Leistungsschutzrechts für Presseverleger als ausreichend, um der Rechtspraxis eine
Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen.
Drucksache 17/12471 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Aus welchen Gründen sind nach Auffassung der Bundesregierung die im
Gesetzentwurf definierten Schutzgegenstände des Leistungsschutzrechts
nicht bereits durch andere Gesetze (Urheberrecht,
Datenbankherstellerrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) geschützt?
Zu der Frage, warum die Bundesregierung die Einführung eines neuen
Leistungsschutzrechts für Presseverleger vor dem Hintergrund des Schutzes für
erforderlich hält, den Presseverleger heute schon nach dem UrhG genießen, wird
auf die Antwort zu den Fragen 2 und 9 verwiesen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält keine
Regelungen mit demselben Schutzzweck und Schutzumfang wie die mit den §§ 87f,
87g und 87h des Regierungsentwurfes vorgeschlagenen Regelungen.
Insbesondere dient das UWG nach seinem § 1 dem Schutz der Mitbewerber, der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor
unlauteren geschäftlichen Handlungen. Dies entspricht nicht dem mit der
Neuregelung verfolgten Schutzzweck, wonach ein ausschließliches Schutzrecht für
Presseverleger geschaffen werden soll.
19. Verstößt das öffentliche Zugänglichmachen von Hyperlinks, die im Pfad
der URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis
enthalten, gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, wenn dies
durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche
Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erfolgt?
20. Verstößt das öffentliche Zugänglichmachen von Hyperlinks in Form von
Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags
aus einem Presseerzeugnis enthalten, gegen das Leistungsschutzrecht für
Presseverlage, wenn dies durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen
oder gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend
aufbereiten, erfolgt?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers ist die zur
Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche,
organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers als immaterielles Gut. Der
Regierungsentwurf knüpft mit dem Begriff der „Festlegung“ (englisch
„fixation“) an Regelungen in internationalen Urheberrechtsverträgen an, wie z. B.
Artikel 2b des WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) vom
20. Dezember 1996. Insoweit kann für den Schutz des Presseverlegers nichts
anderes gelten als das, was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.
November 2008, Az. I ZR 112/06 „Metall auf Metall“ mit Blick auf das
Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller entschieden hat. Dementsprechend ist der
Presseverleger vor der Übernahme von kleinsten Textauszügen („Snippets“)
aus der Festlegung des Presseerzeugnisses durch das neue Leistungsschutzrecht
geschützt. Der Regierungsentwurf nimmt im Übrigen ausdrücklich auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 –
„Paperboy“ Bezug, wonach eine bloße Verlinkung keine Verletzung des
Urheberrechts ist, und stellt klar, dass dies auch für das Leistungsschutzrecht
für Presseverleger gilt. Das neue Leistungsschutzrecht ermöglicht es also nicht,
Verlinkungen zu verbieten (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 8).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1247121. Aus welchen Gründen bildet eine gesetzlich festzuschreibende
Rechtsverbindlichkeit des Standards robots.txt keinen Ersatz für das
Leistungsschutzrecht für Presseverleger?
Die Anwendung des Standards von robots.txt hat nicht die mit der Einführung
eines Leistungsschutzrechts für Werkmittler verbundenen Wirkungen.
22. Warum können bestehende technische Schutzmaßnahmen gegen den
Zugriff von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten, die nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08)
von demjenigen zu ergreifen sind, der seine Inhalte im Internet entgeltlich
verwerten will, Presseverlagen nicht zugemutet werden?
Die Frage bezieht sich auf die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
vom 29. April 2010 (Aktenzeichen – I ZR 69/08, Rn. 36) erwähnten
„technischen Möglichkeiten“, von denen die Rechteinhaber Gebrauch machen können,
um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch
Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Diese Entscheidung betrifft das Urheberrecht. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung vor dem Hintergrund
der gesetzgeberischen Entscheidung, den Presseverlegern ein
Leistungsschutzrecht an ihren Verlagsprodukten einzuräumen, an diese Wertung des
Gesetzgebers anpassen wird.
23. Wie kann das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage mit seinem
nationalen Anwendungsbereich einen Schutz vor dem Zugreifen auf und
das Zueigenmachen von Presseerzeugnissen durch ausländische
Aggregatoren entfalten, die laut den Äußerungen des Sachverständigen
Christoph Keese (BDZV/VDZ) in der öffentlichen Anhörung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eines der Hauptprobleme
deutscher Presseverlage im Internet bilden?
24. Müssten – insofern Lizenzverhandlungen scheiterten oder Lizenzen aus
anderen Gründen nicht abgeschlossen werden sollten – nach Auffassung
der Bundesregierung gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder
gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten,
mit Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage technische
Sperren gegenüber deutschen Nutzerinnen und Nutzern einrichten, da
aufgrund des Schutzlandprinzips das ausschließliche Recht zur
öffentlichen Zugänglichmachung nur in Bezug auf Deutschland gelten würde?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Nach dem so genannten Schutzlandprinzip richten sich Entstehen und Inhalt
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nach der Rechtsordnung
des Landes, in dem der Rechtsinhaber diese Rechte in Anspruch nehmen will.
Dies gilt auch für Nutzungen, die ausländische Unternehmen im Inland
vornehmen wollen. Für den Schutz durch das neue Leistungsschutzrecht gelten
dieselben Grundsätze.
Drucksache 17/12471 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Aus welchen Gründen wirkt nach Auffassung der Bundesregierung das
Leistungsschutzrecht nicht innovationshemmend, insbesondere in
Hinsicht auf neue Geschäftsmodelle junger Start-up-Unternehmen?
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger gewährt Schutz vor
systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von
Suchmaschinen und Anbieter von Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer
Suchmaschine aufbereiten. Dieser Schutz differenziert – wie auch andere
verwandte Schutzrechte im Urheberrechtsgesetz – nicht danach, ob Nutzungen
durch etablierte Unternehmen oder durch Start-up-Unternehmen erfolgen.
Soweit Nutzungen privilegiert und dementsprechend gesetzlich zulässig sein
sollen, wird den berechtigen Interessen von Nutzern durch die Gestaltung des
Schutzumfangs bzw. der Schrankenregelungen Rechnung getragen.
26. Aus welchen Gründen geht die Bundesregierung davon aus, dass
insbesondere für kleinere Verlage die entstehenden Kosten und der Aufwand
der Lizenzierung angemessen sein werden und somit auch diese im
Onlinebereich nicht schlechter gestellt sein werden als große Presseverlage?
So wie das Urheberrechtsgesetz bei dem Schutz von Urheberrechten und
anderen verwandten Schutzrechten nicht danach differenziert, ob es sich um
bekannte oder unbekannte Autoren oder um kleine oder große Unternehmen
handelt, die sich als Rechtsinhaber auf den Schutz des Urheberrechtsgesetzes
berufen, differenziert der Regierungsentwurf auch hinsichtlich des neuen
Leistungsschutzrechts nicht danach, ob es sich bei den Rechtsinhabern um kleine
oder große Unternehmen handelt. Der Regierungsentwurf schließt im Übrigen
nicht aus, dass Presseverleger ihre Rechte freiwillig einer
Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen.
27. Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass
insbesondere für kleinere Suchmaschinenanbieter sowie Onlineanbieter, die
eine in ihr Angebot integrierte Suchfunktion anbieten, aber auch für
kleinere Informationsdienstleister und Aggregatoren die entstehenden Kosten
und der Aufwand der Lizenzierung angemessen sein werden und das
Leistungsschutzrecht nicht innovationshemmend für diesen Bereich
wirkt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Lizenzzahlungen für die
Nutzung des Leistungsschutzrechts vertraglich vereinbart werden und – wie auch
sonst bei der vertraglichen Einräumung von Lizenzen – marktwirtschaftlichen
Erwägungen beider Seiten – d. h. der Lizenzgeber und der Lizenznehmer –
Rechnung tragen werden.
28. Wie und auf Basis wessen Aussagen begründet die Bundesregierung,
dass gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und
suchmaschinenähnlichen Diensten für – wie es im Gesetzentwurf heißt – die eigene
Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen
zugreifen, wenn der Bundesregierung dazu selbst keine belastbaren
statistischen Daten bekannt sind (Bundestagsdrucksache 17/11792)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 11 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die LINKE. vom 21. November 2012
(Bundestagsdrucksache 17/11792).Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]