[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12566
17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Eva Bulling-Schröter,
Dorothee Menzner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12322 –
Mögliche Gefährdungen durch das Kfz-Kältemittel HFO-1234yf
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutsche Automobilindustrie hatte sich aufgrund der Vorgaben der EU-
Richtlinie 2006/40/EG für HFO-1234yf der Hersteller Honeywell und
DuPont als Kältemittel für Kfz-Klimaanlagen entschieden. Die
Gefährlichkeit dieses Mittels führte zu einer intensiven Diskussion in der
Öffentlichkeit (
www.autobild.de/artikel/auto-klimaanlagen-gefaehrliches-kaeltemittel-hfo-
1234yf-1893003.html). Wegen neuer Erkenntnisse über die leichte
Entzündbarkeit in Personenkraftwagen (Pkw) unter Berücksichtigung der extrem
gesundheitsschädigenden und häufig tödlichen Verbrennungsprodukte (HF-
Gase) änderten Teile der deutschen Autoindustrie in jüngster Vergangenheit
jedoch ihren Standpunkt zu HFO-1234yf als Kältemittel in Kfz-
Klimaanlagen.
Versuche des Herstellers Daimler AG zeigten reproduzierbar, dass sich aus
Leckagen strömendes HFO-1234yf an heißen Motorteilen entzündet. Die Daimler
AG startete eine Rückrufaktion und ersetzte das Kältemittel HFO-1234yf
durch R134a. Seither liefert die Daimler AG auch Fahrzeuge, deren
Typzulassung nach dem 1. Januar 2011 erfolgte, abweichend zur Richtlinie 2006/40/EG
mit R134a aus (Pressemitteilung vom 25. September 2012). Die Firma
Volkswagen AG erklärte, HFO-1234yf nicht zu verwenden (FAZ vom 10. November
2012) und seit Februar 2013 bietet Mazda für bereits mit HFO-1234yf
verkaufte Fahrzeuge eine Rückrüstung auf R134a an (
www.autoservicepraxis.de
vom 31. Januar 2013 „Mazda bietet Rückrüstung an“).
Nicht nur von Bränden in Kraftfahrzeugen geht beim Einsatz des Kältemittels
HFO-1234yf eine Gefahr aus. In Werkstätten müssten beim flächendeckenden
Einsatz von HFO-1234yf nach Einschätzung der Fragesteller Arbeitsabläufe
verändert werden, beispielsweise wären neue Brandschutzmaßnahmen
erforderlich. Die Möglichkeit, dass aus HFO-1234yf an heißen Flächen – ohne
Brände – durch Thermolyse bzw. Pyrolyse bereits HF-Gase entstehen,
erfordert möglicherweise neue Rettungsstrategien nach Unfällen. Zum Schutz der
Fahrzeuginsassen könnten deswegen auch besondere Abdichtungen des
Innenraums gegen den Motorraum und andere Luftführungen für den Innenraum
nötig werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 26. Februar 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12566 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAber auch die Umweltwirkungen der Zerfallsprodukte von HFO-1234yf
können ein Problem darstellen. Wenn in allen europäischen PkW HFO-1234yf im
Einsatz wäre, würde die von Pkw in die Umwelt abgegebene Menge von
Trifluoressigsäure von 1 800 Tonnen pro Jahr auf 18 000 Tonnen pro Jahr
steigen.
Weiterhin entsteht bei massenhafter Verfügbarkeit von HFO-1234yf in
Hinsicht auf die Verbrennungsprodukte nach Einschätzung der Fragesteller ein
akutes Sicherheitsproblem für alle Gebäude und Bauwerke mit
Lüftungsanlagen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Beantwortung der Fragen wird als Bezeichnung für den Stoff 2,3,3,3-
Tetrafluorprop-1-en (HFO-1234yf) die von internationalen Normungsinstituten
festgelegte Kältemittelbezeichnung R1234yf verwendet.
1. Welche Umweltbelastungen sind aufgrund der Bildung von
Trifluoressigsäure aus dem Zerfall von HFO-1234yf zu erwarten?
Alle bisher durchgeführten Studien, die den Eintrag von Trifluoressigsäure
(TFA) aus dem atmosphärischen Abbau von R1234yf modellieren,
prognostizieren eine Erhöhung der TFA-Konzentration in der Umwelt.
Diese wird insbesondere in Gewässern erwartet, da die Wasserlöslichkeit von
TFA außerordentlich hoch ist. TFA ist in Wasser äußerst stabil, es wird nach
bisherigen Erkenntnissen nur sehr langsam abgebaut.
Zur Bewertung dieser Aussagen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4
verwiesen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass sich bei der
Zersetzung von HFO-1234yf etwa zehnmal mehr Trifluoressigsäure als bei
R134a bildet?
R1234yf setzt sich in der Atmosphäre nahezu vollständig zu TFA um, während
beim photolytischen Abbau von R134a in der Atmosphäre nur 7 bis 20 Prozent
der Ausgangsmenge zu TFA umgewandelt werden. Der verbleibende Teil
besteht aus anderen Stoffe, die weiteren Abbauschritten unterliegen können.1 Auf
die Masse des Kältemittels bezogen, bildet sich also 5- bis 13-mal mehr TFA
aus R1234yf als aus R134a.
Obwohl durch den Einsatz von R1234yf das Treibhauspotential gegenüber
R134a von 1430 auf ca. 4 vermindert würde, kann aufgrund der Verwendung
von R1234yf in der Gesamtbetrachtung eine zusätzliche Umweltbelastung
durch den erhöhten Eintrag von TFA nicht ausgeschlossen werden.
Wegen der höheren TFA-Bildungsrate bei R1234yf gegenüber den bisherigen
Kältemittel R134a und der kürzeren atmosphärischen Lebensdauer von elf
Tagen2 von R1234yf gegenüber R134a mit 14,6 Jahren wird sich TFA aus
R1234yf näher an der Emissionsquelle niederschlagen als das TFA, das sich
bisher und auch weiterhin aus R134a in der Atmosphäre bildet.
1 World Meteorological Organization (WMO), Global Ozone Research and Monitoring Project – Report
No. 52, Scientific Assessment of Ozone Depletion: 2010.
2 ECHA-Portal „information on Chemicals“ (
http://echa.europa.eu/information-on-chemicals); Zugriff:
14. Februar 2013.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/125663. Führen die Zerfallsprodukte von HFO-1234yf zu einer stärkeren
Konzentrierung von Trifluoressigsäure in Gewässern und Böden?
4. Besteht durch den erhöhten Eintrag von Trifluoressigsäure die Gefahr einer
weiteren Übersäuerung von Gewässern und Böden?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, in welcher
Größenordnung TFA als Abbauprodukt von R1234yf in die Umwelt
eingetragen wird.
Aus einer Reihe jüngerer Studien (u. a. von Tang3, Henne4 et al, Russell et al5,
Luecken et al6, Kajihara et al7) ergibt sich, dass bei einer breiten Verwendung
von R1234yf in Automobilklimaanlagen mit einem Anstieg der Konzentration
von TFA in der Atmosphäre und einem verstärktem Eintrag in Meere sowie
Böden und Oberflächengewässer zu rechnen ist. Im Hinblick auf Gewässer
gehen die Studien jedoch nicht von dem Erreichen der Wirkschwellen für die
sensitivste aquatische Spezies (Süßwasseralgen) aus. Allerdings könne TFA sich in
abflusslosen Seen und Flussgebieten anreichern. Eine Studie hält das Verhältnis
von Eintrag zur Wirkschwelle in geschlossenen aquatischen Systemen
angesichts der hohen Stabilität von TFA für nicht ausreichend und rät zur
Validierung des numerischen Simulationsmodells7. Letztlich werden die regionalen
Einträge unterschiedlich hoch und jahreszeitlich variabel eingeschätzt. Eine
Aussage über lokal zu erwartende Spitzenkonzentrationen, die aufgrund
geografischer und klimatischer Bedingungen stark variieren können, ist den
Berechnungen und Modellierungen nicht zu entnehmen.
Inwiefern sich die Einträge von TFA als Abbauprodukt von R1234yf auf den
pH-Wert von Gewässern und Böden auswirken und ob die Einträge im Hinblick
auf Wirkschwellen relevant sind, hängt von einer Vielzahl weiterer Parameter
ab, etwa dem Vorhandensein von Huminstoffen, und kann daher nicht pauschal
bewertet werden.
Mögliche Umweltauswirkungen sind im Übrigen Gegenstand der laufenden
Evaluierung von R1234yf im Rahmen der REACH-Verordnung. Insoweit wird
auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
5. Planen die Bundesregierung oder die Europäische Union (EU)
Maßnahmen, um einer Gewässerschädigung durch Trifluoressigsäure aus HFO-
1234yf vorzubeugen oder Maßnahmen, um eine mögliche Schädigung
abzumildern?
Die Bundesregierung plant derzeit keine derartigen Maßnahmen. Die
Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, dass es notwendig ist, die Entwicklung der
TFA-Konzentrationen in Luft und Wasser zu beobachten, falls R1234yf
zukünftig in großem Maßstab eingesetzt wird.
3 Tang et al: Changes in Air Quality and Tropospheric Composition due to depletion of Stratospheric
Ozone and interactions with Climate. Photochem.Photobiol. Sci 2011, 10, 280–291.
4 Henne, S. et al: Future Emissions and Atmospheric Fate of HFC-1234yf from Mobile Air Conditioners
in Europe. Environ. Sci. Technol. Vol. 46, 1650–1658, 2012.
5 Russell, M.H.et al: TFA from HFO-1234yf: Accumulation and aquatic risk in terminal water bodies.
Environmental Toxicology and Chemistry Vol. 31, No. 9, pp. 1957–1965, 2012.
6 Luecken DL, Waterland RL, Papasavva S, Taddonio KN, Hutzell WT, Rugh JP, Andersen SO: Ozone
and TFA impacts in North America from degradation of 2,3,3,3-tetrafluoropropene (HFO-1234yf), a
potential greenhouse gas replacement. Environ.Sci. Technol. Vol. 44 pp. 343–348, 2010.
7 Hideo Kajihara, Kazuya Inoue, Kikuo Yoshida, Ryuichi Nagaosa Research Institute of Science for
Safety and Sustainability (RISS), National Institute of Advanced Industrial Science and Technology
(AIST), 16-1 Onogawa, Tsukuba 305-8569, Japan.
Drucksache 17/12566 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie ist die Einstufung von Trifluoressigsäure in Bezug auf seine
umweltgefährdende Wirkung?
TFA ist derzeit im Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EU) 1272/2008
(CLP-Verordnung) mit „Aquatic chronic 3 H412“, d. h. „schädlich für
Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ eingestuft (Legaleinstufung).
7. Ist eine Bundesbehörde aktiv geworden, um in die EU-Richtlinie 2006/40/
EG Anforderungen aus der DIN EN 13034 zu integrieren?
Wenn die Frage mit ja beantwortet wird, wie ist der Bearbeitungsstand, und
um welche Behörde handelt es sich?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf die internationale
Norm ISO 13043:2011 bezieht, denn die in der Frage bezeichnete DIN-EN-
Norm betrifft Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, sich für die Einbeziehung der ISO-
Norm in die genannte Richtlinie einzusetzen, da diese ausschließlich
klimarelevante Vorschriften enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte aber am 5. April
2012 die Europäische Kommission gebeten, in Erwägung zu ziehen, die Norm
ISO 13043:2011 im Rahmen der Gesamt-Fahrzeug-Typgenehmigung
vorzugeben, da das Kraftfahrtbundesamt (KBA) im Rahmen seiner Gefährdungsanalyse
als deutsche Typgenehmigungsbehörde zu der Auffassung gelangt war, dass ein
sicherer Betrieb von Klimaanlagen mit R1234yf nur gewährleistet scheint,
wenn robuste Engineering-Lösungen im Rahmen der Fahrzeugkonstruktionen
angewendet werden. Die Europäische Kommission hat sich dazu nicht
geäußert.
8. Wie ist der Stand des REACH-Verfahrens zu HFO-1234yf allgemein und
in Hinsicht auf die Bildung von Fluorwasserstoff auch ohne Brand an
heißen Oberflächen?
Der Stoff R1234yf wird derzeit von den zuständigen deutschen Behörden im
Rahmen der REACH-Verordnung bewertet. Ziel der Stoffbewertung ist es
insbesondere zu prüfen, ob sich aus der Verwendung des Stoffes ein Risiko für die
menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt ergeben kann. Dies schließt auch
die Frage der möglichen Bildung von toxischen Zersetzungsprodukten auch
ohne Brand, wie die Bildung von Fluorwasserstoff an heißen Oberflächen, ein.
Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Bewertungsergebnisse an die
Europäische Chemikalienagentur ECHA endet am 28. Februar 2013. Die ECHA
wird danach das Verfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, zunächst
mit einer Anhörung betroffener Registranten, weiterführen.
Da es sich bei der Bewertung von R1234yf um ein laufendes Verfahren handelt,
können die Ergebnisse der Bewertung oder Teile davon derzeit nicht
weitergegeben werden.
9. Hält die Bundesregierung weitere Praxistests für erforderlich, um mögliche
Gefährdungen durch das Entstehen von Fluorwasserstoff ohne Brand an
heißen Oberflächen zu ermitteln?
Der Bundesregierung liegen bereits Erkenntnisse aus Laborversuchen vor, aus
denen hervorgeht, dass R1234yf sich an heißen Oberflächen zu
Fluorwasserstoff zersetzen kann, ohne dass es zu einem Brand kommt. Insoweit wird auf die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12566Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
vom 24. Juni 2010 (Bundestagsdrucksache 17/2297) verwiesen.
Die Bundesregierung prüft derzeit die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen.
Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl der relevanten Randbedingungen
(u. a. Unterscheidung zwischen Tests zu Stoffeigenschaften und
fahrzeugbezogenen Tests; vielfältige konstruktive Unterschiede der Fahrzeuge und der für
die relevanten Bauteile in der Praxis auftretenden Temperaturbereiche,
einschließlich des Verhaltens bei einem Unfall) benötigen diese Prüfungen bzw.
Auswertungen einen gewissen Zeitrahmen.
10. Wie soll sichergestellt werden, dass keine größeren Mengen HFO-1234yf
unkontrolliert in die Umwelt gelangen, nachdem die EU-Richtlinie 2006/
40/EG für HFO-1234yf keine Überwachung von Leckagen in der Kfz-
Klimaanlage vorsieht, wie dies bei R134a vorgeschrieben ist?
11. Plant die Bundesregierung auf eine Änderung der Richtlinie 2006/40/EG
hinzuwirken, damit auch Pkw-Klimaanlagen mit HFO-1234yf der
Prüfpflicht für Leckagen unterzogen werden?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
12. Plant die Bundesregierung eine allgemeine bundesweite Prüfungspflicht
für Leckagen bei Klimaanlagen, die HFO-1234yf beinhalten, einzuführen
(gegebenenfalls bitte Art, Häufigkeit und Umfang auflisten)?
13. Sollte keine Prüfungspflicht vorgesehen werden, wie begründet die
Bundesregierung ihre Haltung?
Die Fragen 10 bis 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit weder eine Änderung der Richtlinie
2006/40/EG noch die Einführung einer Prüfpflicht für Leckagen aus
Klimaanlagen mit dem R1234yf.
Die Überwachung von Leckagen aus mit R1234yf befüllten Klimaanlagen ist
im Gegensatz zu mit R134a befüllten Klimaanlagen – auf Grund des geringen
GWP8 – nicht klimarelevant. Auch das in der Verordnung (EG) Nr. 706/2007
harmonisierte Verfahren für die Messung von Leckagen aus bestimmten
Klimaanlagen zielt in ihrer Wirkung nicht auf eventuell durch Leckagen entstehende
Gefährdungen der Sicherheit ab. Im Übrigen hielt die deutsche und
internationale Automobilindustrie bisher die Risiken der Stoffgefährlichkeit des neuen
Kältemittels mit Hilfe konstruktiver Maßnahmen für beherrschbar.
Das KBA hat alle Fahrzeughersteller, die R1234yf einsetzen bzw. einsetzen
werden, zu einer Risikobewertung beim Einsatz in ihren Fahrzeugtypen
aufgefordert. Es zeichnete sich hierbei keine einheitliche Bewertung durch die
abgefragten Hersteller ab. Das KBA zog den Schluss, dass für eine abschließende
Risikobewertung weitere Betrachtungen und Versuche der Hersteller
erforderlich sind. Es bleibt abzuwarten, ob sich aus diesen Betrachtungen und
Versuchen Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer die Einführung einer
Leckageprüfung erwogen werden könnte.
8 GWP: Global Warming Potential.
Drucksache 17/12566 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Sind der Bundesregierung Szenarien zu verschiedenen Unfallszenarien
mit HFO-1234yf und den daraus entstehenden Gefahren bekannt, und
wenn ja, welche?
Verschiedene Fahrzeughersteller haben mögliche Unfallszenarien unter
Verwendung des Kältemittels R1234yf überprüft. Insbesondere wurde ein Szenario
betrachtet, bei welchem Kältemittel in den heißen Motorraum strömt. Dabei
wurden zunächst in Aufprallversuchen mögliche Bruchstellen der
Kältemittelleitungen ermittelt. Angenommen wurde ein Frontalaufprall, durch den die im
Frontbereich liegenden Teile der Kühlmittelanlage wie Kompressor, Verdampfer oder
Kondensator beschädigt wurden. Anschließend wurde in einem Praxistest bei
einem heiß gefahrenen Motor durch Öffnen eines eingebauten Ventils der Bruch
einer Kältemittelleitung an den entsprechenden Stellen simuliert und das
Kältemittel in Richtung heißer Teile im Motorraum eingeleitet. Die Versuche wurden
von unterschiedlichen Herstellern mit unterschiedlichen
Austrittsgeschwindigkeiten des Kältemittels durchgeführt, wobei teilweise der Einfluss von
Wasserdampf aufgrund eines möglichen zerstörten Kühlers berücksichtigt wurde.
Aus den Versuchen lassen sich noch keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen,
da es bei einem Versuchsaufbau nahezu jedes Mal zur Entflammung des
Kältemittels kam, während dies in den Versuchen eines anderen Herstellers trotz
weitgehend gleichen Versuchsaufbaus nicht beobachtet werden konnte. Bei den
Versuchen, in denen es zur Entflammung kam, bildete sich jeweils
Fluorwasserstoff und anschließend Flusssäure (HF).
15. Plant die Bundesregierung eine Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge mit
HFO-1234yf, damit diese Gefährdung von außen für Ersthelfer auch nach
Unfällen leicht erkennbar ist?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Ersthelfer
durch HF-Gase nicht verletzt werden?
Die Anbringung der Kennzeichnung des verwendeten Kältemittels und dessen
Menge (Massenangabe inkl. Toleranz) im Motorraum des Kraftfahrzeugs ist –
unabhängig vom Stoff (R1234yf, R134a oder R744) bereits heute gängiger
Standard. Die vorgenannte Kennzeichnung durch die Fahrzeughersteller erfolgt
aus Produkthaftungsgründen und um den anerkannten Regeln der Technik der
Norm SAE J639 zu entsprechen. Eine Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge
mit R1234yf außerhalb des Motorraums könnte lediglich im Rahmen
harmonisierter EU-Vorschriften initiiert werden. Diese weitergehende Kennzeichnung
wird jedoch derzeit nicht in Erwägung gezogen. Im Übrigen wird auf die
Beantwortung der Fragen 16 bis 18 verwiesen.
16. Wie viele Personen in der Bundesrepublik Deutschland bei Polizei,
Feuerwehren und Rettungsdiensten müssten nach Einschätzung der
Bundesregierung gegebenenfalls zur Vermeidung von Verletzungsrisiken durch
Verbrennungs- und Zersetzungsprodukte von HFO-1234yf geschult
werden?
17. Mit welchen Kosten müsste man im Falle notwendiger Schulungen in der
jeweiligen Gruppe rechnen?
18. Sollten Schulungen nicht vorgenommen werden, wie will die
Bundesregierung sicherstellen, dass das Personal von Polizei, Feuerwehren und
Rettungsdiensten durch Verbrennungsgase von HFO-1234yf nicht
geschädigt wird?
Die Fragen 16 bis 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12566Grundsätzlich hat der Bund keine Zuständigkeit im Bereich der Hilfeleistung
bei Verkehrsunfällen und Bränden. Hier werden ausschließlich die Länder bzw.
Kommunen tätig. Der Bund ist daher auch für etwaige Schulungen nicht
zuständig. Das für die Bekämpfung von Fahrzeugbränden zuständige Personal ist sich
der damit verbundenen Risiken bewusst. Da viele verschiedene toxische
Brandgase auftreten können, bestehen die Risiken bei Fahrzeugbränden unabhängig
vom eingesetzten Kältemittel. Nach Einschätzung des 1,3 Millionen
Feuerwehrangehörige vertretenden Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) sind die
derzeitigen Ausbildungs- und Schutzmaßnahmen für Einsatzkräfte ausreichend
und keine weitergehenden Schulungen notwendig. Zusätzliche Kosten sind
daher nicht zu erwarten.
19. Mit welchem Aufwand für Messgeräte wäre bei Polizei, Feuerwehren und
Rettungsdiensten bundesweit zu rechnen, wenn alle Einsatzteams mit
diesen Messgeräten zum Erkennen der Gefährdungslagen durch FluorHFO-
1234yf bei Unfällen ausgerüstet würden?
Messgeräte für HF sind in Deutschland prinzipiell flächendeckend vorhanden.
Angesichts der Vielzahl toxischer Gase, die bei einem Fahrzeugbrand auftreten
und aufgrund des geringen Anteils von HF an diesen Gasen, ist eine gezielte
Messung von Flusssäure nicht zielführend. Sinnvoller als die Messung ist das
den einschlägigen Vorschriften entsprechende und in solchen Einsätzen von den
Einsatzkräften praktizierte Tragen von Atemschutz und persönlicher
Schutzausstattung.
20. Falls die Ausstattung mit Messgeräten nicht vorgesehen wird,
beabsichtigt die Bundesregierung zum Schutz von Rettern und Geschädigten vor
HF-Gasen neue Rettungsstrategien bei Unfällen einzuführen, die
beinhalten, dass Geschädigte sofort und ohne Zeitverlust aus den Fahrzeugen
geborgen werden müssen?
Die Zuständigkeit für die Anpassung von Einsatzstrategien der alltäglichen
Hilfeleistung liegt nicht beim Bund. Unabhängig davon hat die unverzügliche
Bergung Geschädigter aus Unfallfahrzeugen bereits jetzt Priorität.
21. Welche Maßnahmen zum Umgang mit HFO-1234yf in
Servicewerkstätten plant die Bundesregierung?
Die Bundesregierung plant keine neuen besonderen Regelungen zu
Arbeitsschutz-Maßnahmen in Servicewerkstätten. Die bestehenden Regelungen im
Arbeitsschutzgesetz und speziell in der Gefahrstoffverordnung werden nach
dem derzeitigen Erkenntnisstand als ausreichend angesehen.
Darüber hinaus hat das deutsche Kraftfahrzeuggewerbe in seinem „Handbuch
zur Klimaanlagen-Schulung von sachkundigen Personen“ den Umgang mit
dem Kältemittel R1234yf berücksichtigt und ein entsprechendes Merkblatt
aufgelegt.
22. Wie soll die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überwacht
werden?
Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften wird von den zuständigen
Behörden der Länder und den Aufsichtsdiensten der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung überwacht.
Drucksache 17/12566 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um stets eine Übersicht
über Mengen und Verbleib von HFO-1234yf in der Bundesrepublik
Deutschland zu haben?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über
fluorierte Treibhausgase vom 7. November 2012 sieht eine jährliche
Berichterstattung gegenüber der Kommission über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr
sowie Zerstörung unter anderem von R1234yf ab einer Mengen von 1 Tonne bzw.
1 000 Tonnen CO2-Äquivalente vor. Nach dem Vorschlag sollen künftig auch
Unternehmen über die Menge der von ihnen in Erzeugnissen oder
Einrichtungen in den Verkehr gebrachten Gase, darunter R1234yf, berichten, sofern die
darin enthaltene Menge unter anderem von R1234yf 10 000 Tonnen CO2-
Äquivalente überschreitet.
24. Wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotenzial einer
Verwendung von HFO-1234yf zu terroristischen Anschlägen ein?
25. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die bei der Verbrennung
von HFO-1234yf entstehenden HF-Gase nicht zu Terroranschlägen
verwendet werden?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für alle Chemikalien mit giftigen, brennbaren und ätzenden Abbauprodukten
besteht die potenzielle Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung. Da die
Chemikalie R1234yf derzeit noch nicht allgemein verfügbar ist und zurzeit
keine Hinweise vorliegen, dass sie im Fokus eines terroristischen Interesses
steht, bestehen hinsichtlich Lagerung und Transport keine Risiken, die über
denen stehen, die andere Chemikalien mit vergleichbaren Wirkungen
aufweisen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]