[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12830
17. Wahlperiode 20. 03. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Dr. Martina Bunge,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12614 –
Versorgungssituation in der Substitutionsbehandlung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Substitutionsbehandlung bezeichnet die Therapie einer Suchterkrankung
mithilfe eines Ersatzstoffs. Sie wird unter anderem bei Abhängigkeit von
Opiaten, vor allem Heroin, angewendet. Sie stellt hier die momentan
erfolgreichste Behandlung dar, insbesondere wenn sie durch psychotherapeutische
und psychosoziale Hilfen unterstützt wird (vergleiche PREMOS-Studie).
Die Substitutionstherapie ist seit 1993 in der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. In der Regel wird Methadon
angewendet, zunehmend auch der Wirkstoff Buprenorphin und andere Mittel sowie seit
dem Jahr 2009 auch Diamorphin, ein synthetisches Heroin. Alle
Substitutionsmittel sind zugelassene Arzneimittel.
Momentan führt etwa die Hälfte der Opiatabhängigen eine
Substitutionstherapie durch (vgl. Drogen- und Suchtbericht 2012). Das ist international ein guter
Wert. Trotzdem heißt das auch, dass etwa die Hälfte der Betroffenen nicht
substitutionsbehandelt werden.
Prekär ist die Lage insbesondere bei der Diamorphin-Substitution. Diese
Therapieoption wurde im Jahr 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen außer
der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag beschlossen. Ein
Modellversuch erbrachte ausgesprochen positive Ergebnisse, doch seit der
Überführung in die Regelversorgung ist bislang keine einzige Diamorphin-
Ambulanz hinzugekommen (Stand: Februar 2013). Noch immer ist der
gesamte Osten Deutschlands unversorgt. Mit dafür verantwortlich waren unter
anderem hohe Auflagen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
definiert hat (vgl. Umfrage des G- BA zur Diamorphin-Richtlinie 2012). Diese
wurden erst im Januar 2013 erheblich gelockert. Mit verantwortlich gemacht
wird aber auch die Ausgestaltung der BtMVV (vgl. „Vorschlag zur
Veränderung der BtMVV“ von akzept e. V und der Deutschen AIDS-Hilfe e. V.).
Die Substitutionsbehandlung ermöglicht in erster Linie die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben (PREMOS-Studie) und erhöht die gesundheitliche
Lebensqualität. Sie senkt auch die Infektionsraten mit Hepatitis- und HI-Viren. Wie
bei der Behandlung anderer chronischer Krankheiten, steht die Stabilisierung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. März 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12830 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedes Gesundheitszustands und der sozialen Situation der Betroffenen im
Mittelpunkt. Nur einem kleineren Teil der Behandelten gelingt es, letztendlich auch
auf das Substitut zu verzichten (PREMOS-Studie). Der Nutzen, also die
positive Auswirkung auf Sterblichkeit, Morbidität und Lebensqualität, ist dennoch
seit langem unbestritten.
Die BtMVV schreibt als vorrangiges Behandlungsziel die Abstinenz vor und
steht damit im Widerspruch zur internationalen medizinischen Wissenschaft
(vgl. PREMOS-Studie). Sie bindet untergesetzliche Normen, wie etwa die
Leitlinie der Bundesärztekammer (BÄK) und die Richtlinie des G-BA, und
verhindert zusehends, dass neue medizinische Erkenntnisse in die Behandlung
einfließen können. Auch die strikten Regelungen zum Beikonsum anderer
Drogen, wie Cannabis oder Alkohol, aber auch von Opioiden, stehen nach
Auffassung von Expertinnen und Experten im Widerspruch zur Lebens- und
Behandlungsrealität (Zentrum für interdisziplinäre Suchtforschung der
Universität Hamburg, Projekt zur Evaluation der missbräuchlichen Verwendung
von Substitutionsmitteln in Deutschland, 2009). Sie verhindern demnach nicht
nur Therapieerfolge, sondern zwingen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
in einen Konflikt zwischen ärztlichen Leitlinien und Betäubungsmittelrecht.
Die rechtliche Unsicherheit hat dazu geführt, dass etliche Ärztinnen und Ärzte
vor Gericht verurteilt wurden und andere daraufhin ihre Tätigkeit als
Substitutionsärztinnen und -ärzte aufgaben. So droht etwa in Niederbayern die
Substitutionsbehandlung zusammenzubrechen (Paritätischer Wohlfahrtsverband
Bayern, 3. November 2012).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/9114)
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
„Weiterentwicklung der Versorgungsqualität in der Behandlung von Opiatabhängigen“
ausgeführt, verfolgt die Bundesregierung die Entwicklung der Qualität der
Behandlung Opiatabhängiger mit hoher Aufmerksamkeit. Deshalb hat das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Absprache mit den Bundesländern 2008
die PREMOS-Studie (Langfristige Substitution Opiatabhängiger: Prädiktoren,
Moderatoren und Outcome) in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse der
Studienleiter am 21. September 2011 im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages vorgestellt hat. Die Studie stellt fest, dass die Substitutionstherapie in
Deutschland effektiv ist und die allgemeinen primären Ziele überwiegend
erreicht. Auch die IMPROVE-Studie belegt, dass Suchtmediziner, Patienten und
Opiatkonsumierende die opiatgestützte Substitution als wertvoll und wirksam
ansehen.
Für die rechtliche Regelung der Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger ist
ein grundsätzlicher Zielkonflikt bedeutsam: Nach Auffassung der
Bundesregierung stellt die Substitutionstherapie Opiatabhängiger hinsichtlich des
Missbrauchs und der Abzweigung von Betäubungsmitteln eine „besondere“
Behandlung dar, da dabei durchaus gefahrengeneigte Situationen auftreten
können. Insofern ergibt sich hinsichtlich der notwendigen medizinischen
Versorgung und der Gewährleistung der Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs ein Spannungsfeld: Einerseits soll die
substitutionsmedizinische Versorgung der Opiatabhängigen so unbürokratisch wie möglich
und auf hohem Qualitätsniveau angeboten und aufrechterhalten werden.
Andererseits soll den berechtigten Sicherheitsinteressen, insbesondere hinsichtlich
der Verhinderung von Abzweigung und Missbrauch der Betäubungsmittel,
Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund versucht der Gesetzgeber
die Balance zu wahren, so dass auch die rechtlichen Regelungen häufig
Kompromisse zwischen diesen gegenläufigen Zielstellungen widerspiegeln.
Darüber hinaus machen die mehr als 75 000 Patientinnen und Patienten in einer
Substitutionsbehandlung (zum Stichtag 1. Juli 2012) sowie die rund 88 000 An-,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12830Ab- bzw. Ummeldungen von Patientencodes beim Substitutionsregister im Jahr
2012 deutlich, dass Substitutionsbehandlungen eine große Vielfalt und
Dynamik aufweisen. Sie können sich hinsichtlich ihrer Ursachen, Dauer, Medikation
und Stabilität nicht nur zwischen den einzelnen Patienten unterscheiden,
sondern können auch im Verlauf einer Behandlung von teilweise erheblichen
Dynamiken geprägt sein. Regelungen der Substitutionsbehandlung müssen
deshalb neben dem o. g. Zielkonflikt zwischen Sicherheitsinteressen und
substitutionsmedizinischer Versorgung auch die unterschiedlichen Behandlungen
beachten. Die Ergebnisse der PREMOS-Studie beziehen sich beispielsweise nur
auf langfristig substituierte Opiatabhängige, die nicht für alle Formen der
Substitutionsbehandlung gültig sind. In der Praxis ist eine differenzierte
Betrachtungsweise erforderlich, die den Patienten mit seinen je aktuellen Bedürfnissen
in den Mittelpunkt der Behandlung stellt. Diesen Erfordernissen trägt die
BtMVV Rechnung, die bereits bei der Zielformulierung mehrere mögliche
Ziele vorgegeben hat.
Darüber hinaus ist es aus Sicht der Bundesregierung als ein Erfolg zu werten,
dass alle ehemaligen Modellstandorte der diamorphingestützten Behandlung
für Schwerstopiatabhängige Angebote der Regelversorgung wurden und nach
wie vor sind.
1. Wie viele Menschen befinden sich derzeit in einer
Substitutionsbehandlung, und wie viele Opiat-Abhängige gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland?
Gemäß dem Substitutionsregister, das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) für die Länder geführt wird, ist die Anzahl der
gemeldeten Substitutionspatienten (jeweils zum Stichtag 1. Juli) seit Beginn der
Meldepflicht im Jahr 2002 von 46 000 auf 77 400 Patientinnen und Patienten
im Jahr 2010 kontinuierlich angestiegen. Seitdem sinkt die Anzahl: 2011 auf
76 200 und 2012 auf 75 400 Patientinnen und Patienten.
Eine verlässliche Zahl zu den Opiatabhängigen in Deutschland liegt nicht vor.
Gemäß dem REITOX-Bericht 2012 der Deutschen Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht führen Berechnungen auf der Basis von Zahlen aus
Behandlung, Polizeikontakten und Drogentoten zu einer Schätzung der Zahl
problematisch Heroinkonsumierender im Alter von 15 bis 64 Jahren, die zwischen
63 000 und 185 000 Personen liegt.
2. Wie hat sich die Zahl der Menschen in einer Substitutionstherapie und wie
die Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte in den letzten zehn
Jahren entwickelt?
Die Anzahl der gemeldeten Substitutionspatientinnen und -patienten in
Deutschland lag 2002 bei 46 000, 2004 bei 57 700, 2006 bei 64 500, 2008 bei
72 200, 2010 bei 77 400 und 2012 bei 75 400. Die Anzahl der substituierenden
Ärztinnen und Ärzte hat sich wie folgt entwickelt: 2 436 (2002), 2 616 (2004),
2 706 (2006), 2 673 (2008), 2 710 (2010) und 2 731 (2012). Die Zahl der
seitens der Ärztekammern gemeldeten und im Substitutionsregister registrierten
suchttherapeutisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzte (2012: ca. 8 400) liegt
deutlich höher.
3. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die Entwicklung der Zahl
der substituierenden Ärztinnen und Ärzte, und sieht sie hier
Handlungsbedarf?
Drucksache 17/12830 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSieht die Bundesregierung insbesondere die Ausgestaltung der BtMVV als
mitverantwortlich für die Entwicklung der Zahl der Substitutionsärztinnen
und -ärzten an?
Wie aus den Antworten zu den Fragen 1 und 2 hervorgeht, ist die Zahl der aktiv
substituierenden Ärztinnen und Ärzte in den letzten Jahren mit etwa 2 700
Ärztinnen und Ärzten weitgehend konstant. Die Zahl der substituierten
Patientinnen und Patienten ist derzeit dagegen leicht rückläufig. Insofern ist derzeit von
einer ungefähr gleichbleibenden Relation der gemeldeten
Substitutionspatientinnen und -patienten pro substituierendem Arzt bzw. Ärztin auszugehen, die
bundesweit durchschnittlich bei etwa 1:28 liegt.
Für die Entwicklung der Zahl der aktiv substituierenden Ärztinnen und Ärzte
kommen eine Reihe von Ursachen in Frage. Insoweit lässt sich nicht
hinreichend bewerten, inwieweit die Regelungen der BtMVV gegebenenfalls
entsprechende Auswirkungen haben.
4. Wie viele Ärztinnen und Ärzte mit Substitutionserlaubnis führen keine
Substitutionsbehandlungen durch?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Zahl, und welche Ursachen sieht
sie dafür?
Wie in der Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt, liegt die Zahl der im
Substitutionsregister verzeichneten suchttherapeutisch qualifizierten Ärztinnen und
Ärzte mit etwa 8 400 im Jahr 2012 deutlich höher als die 2 731 aktiv
substituierenden Ärztinnen und Ärzte im selben Jahr. Untersuchungen zur Frage, warum
viele Ärztinnen und Ärzte mit einer Substitutionserlaubnis zumindest aktuell
keine Substitutionsbehandlungen durchführen, liegen nicht vor. Ärztinnen und
Ärzte, die die Zusatzqualifikation „Suchtmedizinische Grundversorgung“
erlangen, erwerben damit aber nicht nur die Qualifikation für die Durchführung
von Substitutionsbehandlungen, sondern können in allen Bereichen der
Suchtmedizin tätig werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich nicht alle
entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzte der Substitutionsbehandlung
zuwenden. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von Gründen denkbar, darunter
ökonomische, patientenorientierte, bürokratiebezogene und
betäubungsmittelrechtliche Überlegungen.
5. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Zahl der
substituierenden Ärztinnen und Ärzte in der Zukunft verändern (bitte
begründen)?
Wie bereits ausgeführt, ist die Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte
derzeit stabil, während die Zahl der Patientinnen und Patienten leicht rückläufig
ist. Eine Befragung der Bundesärztekammer weist allerdings darauf hin, dass in
den nächsten Jahren eine Reihe von Substitutionsärztinnen und -ärzten in den
Ruhestand wechseln. Diese Entwicklung betrifft allerdings nicht nur die
Gruppe der substituierenden Ärztinnen und Ärzte.
6. Hält die Bundesregierung eine Erhöhung der Zahl der substituierenden
Ärztinnen und Ärzte für wünschenswert, und falls ja, welche Maßnahmen
hat sie dafür eingeleitet?
Der Sicherstellungsauftrag der medizinischen Versorgung – auch der
Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger – obliegt den Kassenärztlichen
Vereinigungen und damit auch die Beurteilung, inwieweit bundesweit oder regional eine
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12830Erhöhung der Zahl substituierender Ärztinnen und Ärzte wünschenswert ist.
Unabhängig davon wirbt die Beauftragte der Bundesregierung für
Drogenfragen seit Anfang März 2013 mit einer Infokampagne dafür, dass ärztliche
Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation „Suchtmedizinische
Grundversorgung“ anschließend eine Substitutionsbehandlung anbieten.
7. Welche suchtmedizinischen Inhalte sind laut Approbationsordnung
während des Medizinstudiums zu vermitteln?
Die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten zielt auf die Vermittlung
umfassender Kompetenzen zur Ausübung des ärztlichen Berufs ab. Sie umfasst daher die
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Feststellung der
unterschiedlichsten Krankheitsbilder sowie ihrer Behandlung bei Patientinnen
und Patienten aller Altersgruppen. Allerdings regelt der Bund mit der
Approbationsordnung für Ärzte nur die Mindestanforderungen an die Ausbildung und
lässt den Hochschulen Spielräume zur konkreten Ausgestaltung der
Ausbildungen. Inhaltliche Spezifizierungen dieser allgemeinen Vorgaben erfolgen daher
üblicherweise durch die Curricula der Hochschulen. Die Approbationsordnung
für Ärzte bietet mit den Fächern „Allgemeinmedizin“, „Innere Medizin“,
„Psychiatrie und Psychotherapie“ und „Pharmakologie, Toxikologie“ oder auch
dem Querschnittsbereich „Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie“
geeignete Ansatzpunkte, suchtmedizinische Inhalte in der ärztlichen Ausbildung zu
thematisieren. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Zweiten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung stellen auf die wichtigsten Krankheitsbilder und
Gesundheitsstörungen ab und erfassen explizit auch suchtmedizinische Aspekte.
8. Wie viele Psychotherapeutinnen und -therapeuten gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland, die sich auf Suchttherapie
spezialisiert haben?
Wie hat sich diese Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele
Psychotherapeutinnen und - therapeuten sich in Deutschland auf die Versorgung von
Suchterkrankten spezialisiert haben und wie sich diese Zahl in den letzten zehn
Jahren entwickelt hat. Auch eine Nachfrage bei der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung ergab, dass dort keine Mitteilungen zu den Tätigkeitsschwerpunkten der
einzelnen Psychotherapeutinnen und -therapeuten vorliegen.
9. Welchen Stellenwert hat eine Psychotherapie in der Suchtbehandlung nach
Ansicht der Bundesregierung?
Grundsätzlich sollte jede Suchtbehandlung auch psychosoziale Aspekte des
Einzelfalles berücksichtigen. Dabei variiert ein möglicherweise bestehender
Unterstützungsbedarf mit den individuellen Gegebenheiten. Das Spektrum des
Bedarfs reicht von allgemeiner ärztlicher Beratung über fokussierte supportive
Gesprächsinterventionen bis hin zu spezifischen psychotherapeutischen
Behandlungsmaßnahmen, u. a. auch bei Vorliegen von komorbiden psychischen
Störungen. Die Feststellung des diesbezüglichen Unterstützungs- und
Behandlungsbedarfs erfolgt im Einzelfall durch den behandelnden Arzt oder die
behandelnde Ärztin. Um dem ggf. bestehenden psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf bei Suchtbehandelten in der gesetzlichen Krankenversicherung
entsprechend Rechnung zu tragen, hat der G-BA zuletzt mit Beschluss vom 14. April
2011 in seiner Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der
vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie) die Indikation „Abhän-
Drucksache 17/12830 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten“ präzisiert und u. a.
ausdrücklich psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide bei gleichzeitiger
stabiler substitutionsgestützter Behandlung als Indikation für eine ambulante
psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung aufgenommen (s. a. Antwort zu Frage 11). Die Bundesregierung teilt den
dabei zum Ausdruck kommenden hohen Stellenwert für eine Psychotherapie in
der Substitutionsbehandlung, sofern diese seitens der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als erforderlich
erachtet wird.
10. Wie schätzt die Bundesregierung den Versorgungsgrad der
Psychotherapie für Substitutionsbehandelte ein?
Sieht sie hier Handlungsbedarf?
Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass das Leistungsangebot der
psychotherapeutischen Versorgung mit über 20 000 Psychotherapeutinnen und -therapeuten
auch Substitutionsbehandelten gleichermaßen wie anderen Patientengruppen
zur Verfügung steht. Nähere Hinweise darüber, dass es zu erheblichen
Versorgungsengpässen kommt, liegen weder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
noch der Bundesregierung vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer
möglichen Fehlentwicklung in der psychotherapeutischen Versorgung,
insbesondere in ländlichen Regionen, das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-
VStG) entgegenwirkt. Vorliegende Modellrechnungen zu der auf der Grundlage
des GKV-VStG neugefassten Bedarfsplanungs-Richtlinie weisen für den
Bereich der psychotherapeutischen Versorgung über 1 200
Zulassungsmöglichkeiten aus. Die Arztgruppe der Psychotherapeuten hat damit mit der Arztgruppe
der Hausärzte den größten Zuwachs zu verzeichnen. Dies wird sich auch auf die
Versorgung von Suchterkrankten auswirken.
11. Ist es richtig, dass bis zum Jahr 2010 eine Psychotherapie für
Substitutionspatientinnen und -patienten nicht von der gesetzlichen
Krankenversicherung regelhaft erstattet wurde, und falls ja, womit wurde das
begründet?
Die nähere Ausgestaltung der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, insbesondere die leistungsrechtliche Konkretisierung im
Hinblick auf bestimmte Behandlungsinhalte ist Aufgabe der Selbstverwaltung.
Nach der Richtlinie des G-BA, die die substitutionsgestützte Behandlung
Opiatabhängiger näher regelt (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung),
besteht insoweit eine Leistungspflicht der Krankenkassen für eine begleitende
psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung, als diese zur
Krankenbehandlung erforderlich ist. Diese Ausführungen finden sich bereits in der
entsprechenden Richtlinie des vor dem Jahre 2004 zuständigen
Vorgängergremiums des G-BA, dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Mit
Beschluss vom 14. April 2011 hat der G-BA zudem in seiner Richtlinie über
die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
(Psychotherapie-Richtlinie) ausdrücklich psychische und Verhaltensstörungen
durch Opioide bei gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung als
Indikation für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung aufgenommen.
Im Übrigen kann die ambulante psychotherapeutische Behandlung von
Substitutionspatientinnen und -patienten gemäß den einschlägigen gemeinsamen
Rahmenkonzepten der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 3. Dezember 2008 sowie vom 18. August 2011 insbeson-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12830dere auch als Bestandteil der ambulanten medizinischen Rehabilitation
Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sein.
12. Wie viele Personalstellen für die psychosoziale Betreuung (PSB) von
Abhängigen gibt es in Deutschland?
Wie hat sich diese Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.
13. Welchen Stellenwert kommt der PSB in der Suchtbehandlung nach
Ansicht der Bundesregierung zu?
Sofern die psychosoziale Betreuung von Substituierten gemäß § 5 Absatz 2
Nummer 2 BtMVV als erforderlich erachtet wird, hat sie nach Ansicht der
Bundesregierung einen hohen Stellenwert für eine erfolgreiche
Substitutionsbehandlung. Sie dient einer erfolgreichen Reintegration der Patientinnen und
Patienten in die Gesellschaft, die häufig Maßnahmen erforderlich macht, die über
die medizinischen Bestandteile der Substitutionsbehandlung hinausgehen.
Gemäß der PREMOS-Studie sehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine
sehr hohe Notwendigkeit für Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung für die in
einer langfristigen Substitutionsbehandlung befindlichen Patientinnen und
Patienten. Allerdings fehlen der PREMOS-Studie zufolge bislang empirische
Grundlagen zu Stellenwert und Wirksamkeit der PSB vor allem im
Langzeitverlauf.
14. Wie schätzt die Bundesregierung den Versorgungsgrad der PSB für
Substitutionsbehandelte ein?
Sieht sie hier Handlungsbedarf?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, sind die
Substitutionsbehandlungen in Deutschland von einer großen Vielfalt geprägt. Das gilt auch
für das Kriterium einer eventuell erforderlichen psychosozialen Betreuung. Da
zudem keine verlässliche Zahlen zu den vorhandenen Personalstellen für eine
psychosoziale Betreuung von Substitutionspatientinnen und -patienten
vorliegen (s. Antwort zu Frage 12), ist eine valide Einschätzung des
Versorgungsgrads der PSB für Substitutionsbehandelte nicht möglich.
15. Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Versorgungsgrad ausreichend,
um die Einbeziehung der Behandlung mit den erforderlichen
psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychosozialen Behandlungs- und
Betreuungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 BtMVV) flächendeckend zu
gewährleisten und damit gegebenenfalls die Substitutionsbehandlung erst
zu ermöglichen?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. In wie vielen Fällen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Substitutionsbehandlung ohne Einbeziehung psychiatrischer,
psychotherapeutischer oder psychosozialer Behandlungs- und
Betreuungsmaßnahmen (bitte relative und absolute Zahlen angeben)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Drucksache 17/12830 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie viele Substituierte weisen nach Kenntnis der Bundesregierung eine
psychische Komorbidität auf?
Die PREMOS-Studie weist für Substituierte in einer Langzeitbehandlung eine
psychische Morbidität von knapp 65 Prozent auf. 30 Prozent sind psychisch
multimorbid erkrankt (zwei oder mehr Störungen nach ICD-10 F). Im
Vordergrund stehen Depressionen (38,4 Prozent), gefolgt von
Persönlichkeitsstörungen (20,2 Prozent) und Angststörungen (16,9 Prozent).
18. In welchen Fällen ist nach Ansicht der Bundesregierung eine begleitende
psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs-
und Betreuungsmaßnahme nicht erforderlich (vgl. § 5 Absatz 2 Nummer 2
BtMVV)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Erforderliche begleitende
Maßnahmen werden je nach Fall durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
festgelegt.
19. Wie viele Apotheken nehmen an der Versorgung mit Substitutionsmitteln
teil?
Inwiefern hält die Bundesregierung die Versorgung mit
Substitutionsmitteln durch Apotheken für gesichert?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass die Versorgung mit Substitutionsmitteln durch Apotheken
grundsätzlich gesichert ist.
20. Was ist nach Ansicht der Bundesregierung das primäre Ziel einer
Substitutionsbehandlung?
Was schreibt die BtMVV diesbezüglich vor?
Nach gegenwärtiger Rechtslage werden mit der Substitutionsbehandlung
Opiatabhängiger mehrere Ziele verfolgt. § 5 Absatz 1 BtMVV beschreibt folgende
Trias:
„Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines ärztlich
verschriebenen Betäubungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten
(Substitutionsmittel) zur
1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen
Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und
Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
2. Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit
bestehenden schweren Erkrankung oder
3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer
Schwangerschaft und nach der Geburt.“
Da es sich um eine Oder-Vorschrift handelt, gelten diese Anwendungsbereiche
und Zielsetzungen jeweils selbständig voneinander.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1283021. Wie viele Patientinnen und Patienten erreichen nach Kenntnis der
Bundesregierung mittels der Substitutionsbehandlung langfristig eine Opiat-
Abstinenz?
Der PREMOS-Studie zufolge werden für die in einer langfristigen
Substitutionsbehandlung befindlichen Patientinnen und Patienten folgende Werte
erreicht: 7,1 Prozent waren zur Nachuntersuchung mindestens drei Monate lang
abstinent und 1,5 Prozent befanden sich in einer abstinenzgestützten Therapie
ohne Substitution. Von einer stabilen langfristigen Abstinenz kann bei 4 Prozent
ausgegangen werden. Daten zu einer langfristig erreichten Abstinenz bei
Patientinnen und Patienten, die nur mittel- oder kurzfristig an einer
Substitutionsbehandlung teilgenommen haben, liegen nicht vor.
22. Verhält sich eine Ärztin oder ein Arzt rechtswidrig, wenn sie oder er die
Substitutionsbehandlung nicht mit dem primären Ziel der Abstinenz
durchführt?
Eine substituierende Ärztin bzw. ein substituierender Arzt sollte im Rahmen der
Planung der Substitutionstherapie eines Opiatabhängigen ein
Behandlungskonzept erstellen, in dem ein oder mehrere, auf den jeweiligen Patienten
zugeschnittene Therapieziele aufgeführt sind. Auch das Ziel eines langfristigen,
schrittweisen Erreichens einer Betäubungsmittelabstinenz oder Opiatfreiheit
sollte in diese Überlegungen eingeflossen sein.
23. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass das Abstinenzziel in
der BtMVV einer Substitutionsbehandlung zur Steigerung der
Lebensqualität und zur Wiederherstellung gesellschaftlicher Teilhabe im Wege
steht?
Nein. Der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BtMVV normierte Anwendungsbereich
eines Substitutionsmittels: „Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel
der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz
einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes“ stellt ein
möglichst zu erreichendes Ziel einer Substitutionsbehandlung dar. Wie die
anderen wichtigen therapeutischen Zielsetzungen der Substitutionstherapie ist
auch dieses Ziel geeignet, eine schrittweise Steigerung der Lebensqualität
sowie eine Wiederherstellung der gesellschaftlichen Teilhabe für die Patientinnen
und Patienten herbeizuführen.
24. Welche Behandlungsziele werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
der (internationalen) medizinischen Wissenschaft genannt?
Die „Guidelines for the Psychosocially Assisted Pharmacological Treatment
of Opioid Dependence“ der World Health Organisation (WHO) aus dem Jahr
2009 basieren auf einer systematischen Literaturrecherche (
www.who.int/
substance_abuse/activities/treatment_opioid_dependence/en/).
Die international vorgegebenen Ziele der Substitutionsbehandlung werden dort
wie folgt beschrieben: „The main objectives of treating and rehabilitating
persons with opioid dependence are to reduce dependence on illicit drugs; to
reduce the morbidity and mortality caused by the use of illicit opioids, or
associated with their use, such as infectious diseases; to improve physical and
psychological health; to reduce criminal behaviour; to facilitate reintegration
into the workforce and education system and to improve social functioning. The
ultimate achievement of a drug free state is the ideal and ultimate objective but
this is unfortunately not feasible for all individuals with opioid dependence,
especially in the short term.“
Drucksache 17/12830 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Sieht die Bundesregierung in den rechtlichen Vorgaben einerseits und den
fachlichen Vorgaben andererseits einen Widerspruch?
Nein. Die Vorschriften der BtMVV bilden die rechtliche Grundlage für die
Substitutionsbehandlung, auf deren Basis die therapeutisch fachlichen Vorschriften
(z. B. Leitlinien und Richtlinien, die jeweils ihrerseits den aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft widerspiegeln) aufsetzen. So trifft die BtMVV in
§ 5 Absatz 8 beispielsweise Festlegungen zur sog. Take-home-Verordnung, die
in den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der
substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger weiter konkretisiert und präzisiert
werden.
26. Mit welchem Ziel wurde im Januar 2013 ein Verbandsgespräch zur
Substitutionsbehandlung im Bundesministerium für Gesundheit durchgeführt
(vgl. Newsletter Nr. 71 der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin
e. V., Februar 2013)?
Welcher rechtliche Änderungsbedarf wurde vorgetragen?
Am 22. und 23. Januar 2013 hat im BMG, auf Einladung des BMG, ein
orientierendes Fachgespräch zu der Fragestellung „Inwieweit empfiehlt es sich, die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur oralen Substitution
Opiatabhängiger anzupassen?“ stattgefunden. Das Gespräch hat insbesondere dem
fachlich-informellen Austausch über aktuelle Aspekte im Rahmen der vorgenannten
Fragestellung gedient. Unter anderem wurden Aspekte der praktischen und
zeitgemäßen Durchführung und der Zielsetzungen der Substitution angesprochen.
27. Welchen Regelungszweck soll die BtMVV erfüllen?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung alle Regelungen in der BtMVV
für diesen Zweck notwendig und geeignet?
Nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 13 Absatz 3
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt die BtMVV vor allem das Verschreiben
von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe aufgrund
einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei
Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und
Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und
Tierkliniken, soweit es zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist. Insbesondere wird
• das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der
Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden
Ärztinnen und Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der
Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, und
• das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine
Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen.
Insgesamt sind die Regelungen der BtMVV notwendig und geeignet, die in der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage genannten Regelungszwecke
angemessen sowie rechtlich klar und verbindlich zu konkretisieren. In diesem
Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt mit Urteil vom 2. Februar
2012 (Az.: 3 StR 321/11, S. 11 des Urteilsabdrucks), welches sich insbesondere
auf die unerlaubte Abgabe von Substitutionsmitteln durch einen Arzt bezieht,
wie folgt ausgeführt: „(…) Maßgaben einer zulässigen Substitutionsbehandlung
sind aus den §§ 29, 13 BtMG, § 5 BtMVV ohne weiteres ersichtlich, so dass für
den Arzt als Adressaten der Strafnorm – den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 – 3 StR 8/91, BGHSt 37,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12830383, 384 f.; Nestler, MedR 2009, 211, 215) – klar erkennbar ist, unter welchen
Voraussetzungen er sich durch das Verschreiben eines zur ärztlichen
Medikation zugelassenen Substitutionsmittels strafbar macht.“
Im Nachgang zu dem am 22. und 23. Januar 2013 im BMG geführten,
orientierenden Fachgespräch zur oralen Substitution beabsichtigt das BMG gleichwohl
zu prüfen, inwieweit einzelne betäubungsmittelrechtliche Regelungen
angepasst werden sollten.
28. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass insbesondere die
gesetzliche Festlegung des Therapieziels diesem Regelungszweck dient (bitte
begründen)?
Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 20 und 22 ausgeführt, hat der
Verordnungsgeber in § 5 Absatz 1 BtMVV nicht ein einzelnes, ausschließliches
Therapieziel der Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger festgelegt.
Vielmehr können unterschiedliche Zielstellungen verfolgt werden.
29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass insbesondere die
gesetzliche Festlegung der Voraussetzungen für eine Substitutionstherapie nach
§ 5 Absatz 2 BtMVV diesem Regelungszweck dient (bitte begründen)?
Inwiefern berücksichtigt die Regelung den aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft?
In § 5 Absatz 2 BtMVV werden die Voraussetzungen für die Durchführung
einer Substitutionstherapie bestimmt und damit einige Rahmenbedingungen für
die Substitution dem Reglungszweck entsprechend festgelegt. So dürfen
beispielsweise gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 6 Halbsatz 1 BtMVV Ärztinnen und
Ärzte ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1
BtMVV verschreiben, wenn und solange sie die Mindestanforderungen an die
suchttherapeutische Qualifikation erfüllen. Diese Regelung berücksichtigt den
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung der ärztlichen
Strukturqualität explizit: Die Mindestanforderungen an die suchttherapeutische
Qualifikation werden nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 Halbsatz 2 BtMVV durch
die Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft festgelegt. § 5 Absatz 2 Nummer 6 BtMVV greift den
Regelungszweck des § 13 Absatz 3 Nummer 2 BtMG wörtlich auf. Danach können das
Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung
von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärztinnen
und Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den
Ärztekammern übertragen werden.
30. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass insbesondere die
gesetzliche Festlegung der Voraussetzungen für eine Substitutionstherapie mit
Diamorphin nach § 5 Absatz 9a BtMVV diesem Regelungszweck dient
(bitte begründen)?
Inwiefern berücksichtigt die Regelung den aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft?
§ 5 Absatz 9a bis 9d BtMVV regelt die rechtlichen Voraussetzungen der
diamorphingestützten Substitution Opiatabhängiger. Die Regelungen des § 5 Absatz 9a
setzen auf den Erfahrungen aus dem Bundesdeutschen Modellprojekt zur
heroingestützten Behandlung Schwerstopiatabhängiger auf. Nach § 5 Absatz 9a
Nummer 1 BtMVV dürfen Ärztinnen und Ärzte das Substitutionsmittel Diamorphin
verschreiben, sofern sie über eine spezifische suchttherapeutische Qualifikation
Drucksache 17/12830 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeverfügen. Nach Auffassung des BMG ist diese Regelung im Hinblick auf den
Regelungszweck der BtMVV angemessen (s. Antwort zu Frage 29).
31. Sieht die Bundesregierung die Ausgestaltung der BtMVV als
mitverantwortlich für die stagnierende Entwicklung bei der Diamorphin-
Behandlung an (bitte begründen)?
Nein. Die Erfahrungen des Bundesdeutschen Modellprojektes zur
heroingestützten Behandlung haben bereits darauf hingewiesen, dass es sich um eine
hochspezifische Therapieform handelt, für die nur begrenzte Patientenzahlen zu
erwarten sind.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hatten bislang hohe Strukturanforderungen
im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich der
Leistungserbringung für die diamorphingestützte Substitution sowie hohe Kosten für eine
angemessene Sicherheitsinfrastruktur die Errichtung neuer Einrichtungen unter
besondere Zugangsvoraussetzungen gestellt. Insbesondere auch nach
Gesprächen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Drogenfragen hat der G-BA
am 17. Januar 2013 einen Beschluss zur Flexibilisierung der
Strukturanforderungen in der einschlägigen Richtlinie gefasst. Im Hinblick auf die erheblichen
Investitionskosten für die Errichtung neuer diamorphinsubstituierender
Einrichtungen gibt es Hinweise aus einzelnen Bundesländern, z. B. aus Baden-
Württemberg und Berlin, dass die Errichtung neuer Einrichtungen geplant sei
und ggf. mit finanzieller Unterstützung durch diese Länder flankiert werden
könnte.
32. Was ist Beikonsum im Sinne des § 5 Absatz 8 BtMVV?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Substituierten mit Beikonsum?
Ein Beikonsum im Sinne von § 5 Absatz 8 BtMVV liegt vor, „… wenn die
Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben haben, dass der
Patient Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des
Substitutionsmittels gefährden […] oder Stoffe missbräuchlich konsumiert.“ Hiermit
dürften insbesondere der medizinisch nicht indizierte Konsum weiterer Stoffe,
die aufgrund ihrer Wechselwirkungen mit dem Substitutionsmittel die
Patientinnen und Patienten gefährden könnten, sowie missbräuchliche
Konsummuster, z. B. intravenöse Applikation oraler Substitutionsmittel, angesprochen sein.
Es ist eine Frage der ärztlichen Einschätzung und Beurteilung, ob ein die
Substitutionspatientin bzw. den Substitutionspatienten gefährdender Beikonsum
vorliegt oder nicht. Die berufsrechtlich verbindlichen Richtlinien der
Bundesärztekammer (BÄK) zur Substitution Opiatabhängiger geben weitere Hinweise
und Hilfestellungen; so spricht der Abschnitt 11 „Therapiekontrolle“ vom
Konsum anderer psychotroper Stoffe, die in Kombination mit dem
Substitutionsmittel zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen können und benennt einzelne
Substanzen, z. B. Kokain, oder Substanzgruppen, z. B. Benzodiazepine und
Amphetamine, deren Beikonsum je nach Lage des Einzelfalles durch die
behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt zu prüfen ist.
In der PREMOS-Studie werden auch nach Behandlungseinrichtungen
differenzierte Ergebnisse zum kritischen Beigebrauch in einer langfristigen
Substitutionsbehandlung gemacht. Je nach Substitutionsmittel (Methadon oder
Buprenorphin) und Behandlungstyp werden die Häufigkeiten von kritischen
Beikonsumkombinationen seitens der Ärztinnen und Ärzte unterschiedlich
bewertet (s. PREMOS-Abschlussbericht, S. 273 ff.).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1283033. Welchen Vergehens macht sich eine Ärztin oder ein Arzt schuldig, wenn
er oder sie ein Substitutionsmittel verschreibt, obwohl ein Beikonsum
gemäß § 5 Absatz 8 BtMVV stattfindet?
Je nach Lage des Einzelfalles, insbesondere der Art und des Umfangs des
Beikonsums, könnten die Ärztinnen bzw. Ärzte ggf. gegen die
betäubungsmittelrechtlichen Regelungen des § 5 Absatz 8 BtMVV – sofern sie die Take-home-
Verschreibung für diese Patientin bzw. diesen Patienten fortsetzen – verstoßen.
Die Beikonsum-Regelungen des § 5 Absatz 8 sind in der BtMVV nicht mit
einer Ordnungswidrigkeit oder einer Strafandrohung bewehrt.
34. Welche Tests müssen nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt
werden, um Beikonsum zu untersuchen, und wie zuverlässig sind diese
bei den unterschiedlichen Stoffgruppen?
Die Art und Weise der Durchführung dieser Beikonsumkontrollen obliegt den
die Substitutionstherapie durchführenden Ärztinnen und Ärzten. Für die
Überprüfung des Beikonsums stehen z. B. zertifizierte Urin-Teststreifen zur
Verfügung, die zuverlässig den Nachweis von Opiaten, Opioiden, Benzodiazepinen
oder anderen Substanzen erbringen können. Die BtMVV sieht hierzu keine
detaillierten Regelungen vor.
Nähere Vorschriften zur Durchführung enthalten die o. g. Richtlinien der BÄK:
Im Abschnitt 6 der Richtlinien werden zahlreiche Aspekte aufgeführt, die vor
Therapiebeginn mit der Patientin bzw. dem Patienten vereinbart werden
müssen. U. a. muss die Patientin bzw. der Patient in „Kontrollen auf den Konsum
weiterer Substanzen einschließlich Alkohol, z. B. mit Urinscreening oder einem
Atemalkoholtest …“ einwilligen. Im Abschnitt 9 derselben Richtlinien wird
zudem ausgeführt: „Im Rahmen der „Take-home-Verordnung“ soll der Arzt
mindestens einmal pro Woche persönlichen Kontakt mit dem Patienten haben und
bei Bedarf eine klinische Untersuchung sowie eine Urinkontrolle durchführen,
um den Behandlungsverlauf angemessen beurteilen und ggf. darauf reagieren
zu können.“ Abschnitt 11 der Richtlinien weist unter der Überschrift
„Therapiekontrolle“ u. a. auf die Art der Stoffe hin, die kontrolliert werden sollen.
35. Inwiefern sind der Bundesregierung unterschiedliche Vorgaben aus
ärztlichen Leitlinien und der BtMVV zum Umgang mit Beikonsum bekannt?
Während die BtMVV in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4c) und Absatz 8 Satz 5
Nummer 1 und 3 allgemeine Regelungen zum Beikonsum enthält, beinhalten
die Richtlinien der BÄK zur Durchführung der substitutionsgestützten
Behandlung Opiatabhängiger in verschiedenen Abschnitten konkretisierende Aussagen
zum weiteren ärztlichen Vorgehen bei Beikonsum, den Beikonsumkontrollen,
der Beendigung der substitutionsgestützten Behandlung, der Dokumentation
und der Qualitätssicherung dieser Therapieform. Auch die Richtlinie Methoden
vertragsärztliche Versorgung (MVV), Anlage I § 3 Absatz 4 Nummer 8 fordert
von der substituierenden Vertragsärztin bzw. vom substituierenden Vertragsarzt,
dass dieser im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes Verlaufs- und
Ergebniskontrollen einschließlich unangekündigter Beigebrauchskontrollen
durchführt. Nach Auffassung der Bundesregierung stehen diese Regelungen in
einem angemessenen Verhältnis zur BtMVV.
Drucksache 17/12830 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode36. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Unterschieden, und sieht sie hier einen Änderungsbedarf in der BtMVV?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 35 ausgeführt, stehen die Regelungen der
BÄK und der MVV-Richtlinie nach Auffassung der Bundesregierung in einem
angemessenen Verhältnis zur BtMVV. Gleichwohl beabsichtigt die
Bundesregierung, auch im Nachgang zum orientierenden Fachgespräch vom 22. und
23. Januar 2013, diesen Aspekt unter Einbeziehung der diesbezüglichen
Regelungen in der BtMVV und im Verhältnis zu den oben genannten Regelungen
weiter zu prüfen.
37. Welche Mengen von (Levo-)Methadon, Buprenorphin oder anderen
Substitutionsmitteln wurden in den letzten zehn Jahren für die
Substitutionsbehandlung verordnet?
Nach Informationen des BfArM können Daten zum Verbrauch von
Buprenorphin, Methadon und Levomethadon in den Jahren 2002 bis 2011 zur
Verfügung gestellt werden, allerdings ist Folgendes zu beachten: Die Daten
beziehen sich jeweils auf den Erwerb der Stoffe durch Apotheken, nicht unmittelbar
auf ärztlich verordnete Mengen dieser Stoffe. Bezüglich Buprenorphin
beziehen sich die Daten ausdrücklich auf die Verwendung zur Substitution.
Methadon ist ausschließlich zur Substitution zugelassen, so dass auch bei diesen
Daten davon auszugehen ist, dass die gesamte von Apotheken erworbene Menge
zu Substitutionszwecken abgegeben wurde. Bei Levomethadon ergibt sich eine
gewisse Unschärfe, da Levomethadon in Einzelfällen auch in der
Schmerztherapie verwendet wird. Dieser Anteil dürfte aber deutlich unter 10 Prozent
liegen.
Erwerb von Betäubungsmitteln zu Substitutionszwecken durch Apotheken.
Angaben in kg.
Die Tabelle zeigt einen kontinuierlichen Anstieg des Verbrauchs von
Buprenorphin und Levomethadon sowie einen etwa gleich bleibenden Verbrauch von
Methadon. Da insgesamt die Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten
zwischen 2002 und 2011 deutlich angestiegen ist, ergibt sich im Verhältnis eine
Zunahme der mit Levomethadon und Buprenorphin und eine Abnahme der mit
Methadon behandelten Patientinnen und Patienten, wie es auch der Darstellung
im Jahresbericht des Substitutionsregisters zu entnehmen ist, der auf der
Homepage des BfArM verfügbar ist.
38. Wie viel von diesen Substanzen wurden in den letzten zehn Jahren auf
dem Schwarzmarkt beschlagnahmt (bitte nach Substanz und Jahren
aufschlüsseln)?
Wie viel davon stammt nach Einschätzung der Bundesregierung mit
Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit aus der Substitutionsbehandlung
(insbesondere bei dem auch als Schmerzmittel verwandten
Buprenorphin)?
Belastbare Aussagen zum tatsächlichen Ausmaß und vor allem zur Qualität des
illegalen Handels mit Substitutionsmitteln lassen sich anhand der vorliegenden
polizeilichen Daten kaum treffen, da nur vergleichweise wenige Erkenntnisse
Stoff 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Buprenorphin 11,1 18,6 24,7 28,2 32,0 36,8 39,8 41,8 43,9 44,7
Methadon 1020 1045 1016 1037 1055 1019 1048 1055 1061 1069
Levomethadon 161 170 182 206 238 268 299 330 370 399
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12830bezüglich des illegalen Handels mit opioidhaltigen Substitutionsmitteln in
Deutschland in der Falldatei Rauschgift (FDR) des Bundeskriminalamts (BKA)
erfasst sind. Die Frage, wie viele der sichergestellten Substanzen mit Sicherheit
oder hoher Wahrscheinlichkeit aus der Substitutionsbehandlung stammen, kann
anhand der vorliegenden Daten nicht beantwortet werden.
Aktuell liegen der Bundesregierung die Daten zur Beschlagnahmung der
Substitutionsmittel Methadon und Subutex nur für die Jahre 2011 und 2012 vor. Im
Jahr 2011 wurden in Deutschland 2 488 Tabletten, dazu 117 Ampullen, 736 g
Pulver und 5 433 ml Methadon sichergestellt. Ferner wurden 12 690 Tabletten
und 87 g Subutex beschlagnahmt. Im Jahr 2012 wurden in Deutschland 2 038
Tabletten, 25 Ampullen, 3 797 g sowie 9 572 ml Methadon sichergestellt.
Ferner wurden 22 962 Tabletten, 66 g und 1 ml Subutex beschlagnahmt.
39. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die negativen Effekte
aufgrund der illegalen Weitergabe von Substitutionsmitteln qualitativ und
quantitativ, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Mit dem BtMG verfolgt der Gesetzgeber im Wesentlichen folgende
Zielsetzungen: die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,
daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln soweit wie möglich
auszuschließen. Unabhängig davon, ob ein Nachweis möglich ist, inwieweit die
auf dem Schwarzmarkt beschlagnahmten Substitutionsmittel aus der
Substitutionsbehandlung stammen, stellt die Bundesregierung mit Blick auf die
notwendige Versorgung opiatabhängiger Patientinnen und Patienten mit
Substitutionsmitteln die auch im internationalen Vergleich durchaus erfolgreiche
Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger in Deutschland nicht in Frage. Gleichwohl
beobachtet die Bundesregierung die illegale Abgabe von Substitutionsmitteln
aufmerksam.
Insgesamt gilt es auch weiterhin, die Balance zwischen den Zielen der
Sicherstellung der medizinisch begründeten und notwendigen Versorgung mit
Betäubungsmitteln und der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
zu wahren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]