[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12919
17. Wahlperiode 25. 03. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Volker Beck (Köln), Josef
Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12643 –
Ethnische und rassistische Diskriminierung in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Menschen mit Einwanderungsgeschichte sehen sich laut einer aktuellen Studie
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) fast doppelt so häufig
benachteiligt, wie Menschen ohne Einwanderungsgeschichte
(„Benachteiligungserfahrungen von Personen mit und ohne Migrationshintergrund im OstWest
Vergleich“, Berlin 2012). Zu diesem Ergebnis kommt auch der 9. Bericht der
Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, der
hervorhebt, dass Diskriminierungen aufgrund ethnischer Herkunft „weiterhin
verbreitet“ seien (Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 179). Die ADS berichtet sogar,
dass sich die Zahl der Fälle von ethnischer Diskriminierung in den ersten sechs
Jahren ihres Bestehens verdoppelt habe (Pressemitteilung vom 20. März 2012).
Einen signifikanten Anstieg hat die ADS insbesondere im Zuge der Debatte um
das Buch von Thilo Sarrazin „Deutschland schafft sich ab“ verzeichnet.
Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind doppelt so häufig von
Arbeitslosigkeit betroffen oder armutsgefährdet wie Personen ohne
Einwanderungsgeschichte. Ein ähnliches Bild zeichnet sich bei der Zahl der Schulabgängerinnen
und Schulabgänger ab: Personen ohne Einwanderungsgeschichte erreichen
etwa doppelt so häufig einen Abschluss wie Menschen mit
Einwanderungsgeschichte. Ursache hierfür sind sowohl strukturelle als auch direkte
Diskriminierungen. Diese betreffen nicht nur die integrationspolitischen Kernbereiche
Bildung, Ausbildung und Arbeit, sondern auch den Wohnungsmarkt, die
Inanspruchnahme privater Dienstleistungen, Behörden und das öffentliche
Transportwesen. Dabei muss noch in Betracht gezogen werden, dass Personen mit
Einwanderungsgeschichte häufig auch mehrdimensionalen
Benachteiligungsformen ausgesetzt sind, beispielsweise hinsichtlich ihres Geschlechts oder ihrer
Religion. Dies ergänzt und verstärkt das Diskriminierungsmerkmal der
ethnischen Zugehörigkeit.
Laut einer Studie der ADS belegt Deutschland beim MIPEX (Migrant
Integration Policy Index) den 22. Platz im Bereich Antidiskriminierung und
Gleichstellungspolitik und liegt damit hinter Ländern wie Bulgarien, Rumänien und
Ungarn. Darüber hinaus betont die Studie, die Integrationsbereitschaft von Men- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. März 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12919 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen mit Einwanderungsgeschichte und deren gesellschaftliche
Teilhabechancen sinken, wenn sie schon einmal Erfahrungen mit Diskriminierung gemacht
haben. Ausgrenzungen und Benachteiligungen können sogar dazu führen, dass
sich Menschen mit Einwanderungsgeschichte verstärkt von der deutschen
Gesellschaft abkehren und ihre Identität wieder in ihrer kulturellen und ethnischen
Herkunft suchen. Gleichermaßen beeinträchtigt die ständige Konfrontation mit
negativen Stereotypen und Vorurteilen das Selbstwertgefühl und kann zu
geringeren kognitiven Leistungen führen. Ausgrenzung und Benachteiligung erhöhen
zudem die Gefahr der Gewaltbereitschaft und drängen Menschen oft in eine
Opferrolle. Letztere kann sich auf die Gesundheit dieser Menschen auswirken
(„Wechselwirkung zwischen Diskriminierung und Integration – Analyse
bestehender Forschungsstände“, Expertise des Zentrums für Türkeistudien und
Integrationsforschung – ZfTI – im Auftrag der ADS, August 2012). Umso
bemerkenswerter ist, dass sich die Bundesregierung seit Jahren weigert, den Schutz
vor ethnischer und rassistischer Diskriminierung als eigenständiges
Querschnittsthema in die Agenda des „Nationalen Aktionsplan[s] Integration“
aufzunehmen.
Schule
Analysen aus IGLU (Internationale Grundschul-Lese-Untersuchung) und
anderen Studien zeigen, dass Schülerinnen und Schüler mit
Einwanderungsgeschichte bereits während der Grundschulzeit in der Notenvergabe benachteiligt
werden. Sie erhalten in der Grundschule bei derselben Leistung etwas
schlechtere Noten als ihre Mitschülerinnen und Mitschüler ohne
Einwanderungsgeschichte und haben daher geringere Chancen auf eine Gymnasialempfehlung
(vgl. den 1. Bildungsbericht des Konsortiums Bildungsberichterstattung:
„Bildung in Deutschland. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu
Bildung und Migration“, 2006, S. 165). Laut dem Zweiten
Integrationsindikatorenbericht der Bundesregierung ist „der wesentliche Faktor des schulischen
Erfolgs“ nicht die individuelle Leistungsfähigkeit, sondern „die soziale Herkunft“
(Bundestagsdrucksache 17/8540, S. 156). Dies hat zur Folge, dass Schülerinnen
und Schüler mit Einwanderungsgeschichte aufgrund des häufig niedrigeren
sozialen Status ihrer Familie, insbesondere bei einem Wechsel auf die gymnasiale
Oberstufe bzw. in eine Berufsausbildung, benachteiligt werden. Jedoch wirkt
sich migrationsbezogene Benachteiligung unmittelbar auf den einfachen
Bildungsbereich (insbesondere den Hauptschulbereich) aus
(Bundestagsdrucksache 17/8540, S. 13).
Berufliche Ausbildung
Bei gleicher schulischer und sprachlicher Qualifikation erhalten Jugendliche
mit Einwanderungsgeschichte zu 20 Prozent seltener einen Ausbildungsplatz
als Jugendliche ohne Einwanderungsgeschichte (vgl. Institut zur Zukunft der
Arbeit: Ethnic Discrimination in Germany’s Labour Market: A Field
Experiment, 2010). Der Zweite Integrationsindikatorenbericht nennt als Ursache
hierfür, dass die in den Unternehmen angewandten „Auswahlverfahren den
Potenzialen hoch qualifizierte Einwanderer nicht hinreichend gerecht“ werden
(a.a.O. S. 212). Um dieser Sachlage entgegenzuwirken, schlägt die
Integrationsbeauftragte vor, zusätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen, sowie die
Berufsorientierung und die Ausbildungssituation der Jugendlichen mit
Einwanderungsgeschichte zu verbessern (vgl. Gemeinsamer Bericht der ADS und
der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der
Bundesregierung und des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2010, S. 66). Maßnahmen
zum Abbau ethnischer Diskriminierung, die von den Betrieben umgesetzt
werden müssen, sucht man in ihren Vorschlägen jedoch vergebens.
Arbeitsmarkt
Der Zweite Integrationsindikatorenbericht kommt zu dem Schluss, dass
Einwanderinnen und Einwanderer aus Drittstaaten in Deutschland in allen
untersuchten Dimensionen erheblich benachteiligt werden. Das gilt auch für
Personen mit mittlerer und hoher Qualifikation. Erschwerte Zugangsmöglichkeiten
zur Erwerbstätigkeit resultieren in beträchtlichen Einkommensunterschieden so-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12919wie einem oftmals schlechterem beruflichen Status. Mit individuellen Gründen,
wie einer fehlenden beruflichen Qualifikation, lässt sich die Schlechterstellung
kaum erklären (S. 182). Der Integrationsindikatorenbericht macht hierfür u. a.
nicht näher genannte „rechtliche Rahmenbedingungen“ verantwortlich.
Letztlich aber ließen sich die Gründe dieser Schlechterstellung aufgrund
ungeeigneter Variablen beim Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes „empirisch nicht
überprüfen“ (a.a.O. S. 204, 213 und 220).
Private Dienstleistungen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) versucht Anbieter von Waren-
und Dienstleistungen von diskriminierendem Verhalten abzuhalten oder dieses
zu ahnden. Allerdings stellen sich die Beschwerden über ethnische und
rassistische Diskriminierung, die die ADS bzw. die Integrationsbeauftragten in Bund
und Ländern erreichen, oftmals als vor Gericht nicht verwendbar heraus. Der
Arbeit lokaler Antidiskriminierungsstellen und -verbände sowie dem
zivilgesellschaftlichen Engagement Einzelner ist es zu verdanken, dass in den letzten
Monaten zahlreiche Fälle rassistisch motivierter Eintrittsverweigerungen in
Discotheken mit Hilfe des sog. Testing-Verfahrens aufgedeckt und in einigen Fällen
auch vor Gericht gebracht wurden. Die Integrationsbeauftragte der
Bundesregierung konzentriert sich auf S. 181 ihres 9. Lageberichts lediglich auf das
Aufzeichnen dieser Fälle. Andere Aspekte ethnischer Diskriminierung im
privaten Waren- und Dienstleistungsbereich bleiben weitgehend unberücksichtigt.
Wohnen
Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration
stellt auf S. 101f. seines „Jahresgutachtens 2012“ fest, dass Menschen mit
Einwanderungsgeschichte hierzulande allzu oft in sozial benachteiligen
Stadtvierteln wohnen. Ethnische Segregation folgt somit der sozialen Ausgrenzung.
Private Vermieter und kommunale Wohnungsgesellschaften versuchen häufig
durch inoffizielle Quotierungen den Anteil an Ausländern bzw. Migranten zu
begrenzen, um den Wünschen zahlungskräftiger Mieter entgegenzukommen
(a.a.O., S. 105). Darüber hinaus gibt es Fälle, dass Mietverträge oder
Immobilienverkäufe wegen der „Hautfarbe“, des „Migrationshintergrundes“ oder des
(vermuteten) „muslimischen Glaubens“ der/des Betroffenen nicht zustande
kommen. Deswegen spricht die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung in
ihrem 9. Lagebericht von nach wie vor existierenden „ungerechtfertigten
Ungleichbehandlungen auf dem Wohnungsmarkt“ (a.a.O. S. 180f.).
Behörden
Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung weist darauf hin, dass sich
Menschen mit Einwanderungsgeschichte „häufig“ durch deutsche Behörden
benachteiligt und ausgegrenzt fühlen. „Sehr häufig“ komme dies bei
Ausländerbehörden, den Visastellen sowie in Schulen und Finanzämtern vor (a.a.O.
S. 181).
Polizei
Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind in Deutschland seit Jahrzehnten
einem größeren Risiko ausgesetzt, Opfer rassistisch motivierter Straftaten zu
werden. Dieses Bedrohungspotential hat einen erschreckenden
gesellschaftlichen Resonanzboden: 19 Prozent der von der Universität Bielefeld befragten
Deutschen wollen Migrantinnen und Migranten – ggf. auch unter Anwendung
von Gewalt – zeigen, wer in Deutschland „Herr im Hause“ sei (Deutsche
Zustände, Bd. 19, 2012). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sind die
Betroffenen rassistischer Gewalt(androhungen) auf die Unterstützung, zumindest aber
auf ein diskriminierungsfreies Verhalten der Strafverfolgungsbehörden,
angewiesen. Umso besorgniserregender sind deswegen Berichte darüber, dass
• Menschen mit Einwanderungsgeschichte immer wieder Zielscheibe von
Misshandlungen durch deutsche Polizeibeamtinnen und -beamte seien (vgl.
u. a. Amnesty International „Erneut im Fokus – Vorwürfe über polizeiliche
Drucksache 17/12919 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMisshandlungen und den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt in
Deutschland“, Berlin 2004),
• Opfer rechter Straftaten diese häufig – mangels Vertrauen in die Arbeit der
Polizei – nicht zur Anzeige bringen bzw.
• rassistisch motivierte Straftaten hierzulande „nicht immer als solche
untersucht und verfolgt“ würden (vgl. den 4. Deutschlandbericht der
„Europäischen Kommission des Europarates gegen Rassismus und Intoleranz“ aus
dem Jahr 2009, S. 34 und 50).
Personen mit Einwanderungsgeschichte fühlen sich zusätzlich durch einige
spezifische polizeiliche Ermittlungsmethoden, wie Personenkontrollen, (Schleier)-
Fahndung und Rasterfahndung verunsichert. Denn sie befürchten, dass hierbei
aufgrund der ethnischen Herkunft in unzulässiger Weise selektiert wird (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/10007). Erst jüngst hat das Oberverwaltungsgericht
(OVG) Rheinland-Pfalz der Bundesregierung unmissverständlich in Erinnerung
gerufen: Polizeikontrollen aufgrund der Hautfarbe sind unzulässig und
rechtswidrig.
Als besonders gravierend haben sich in diesem Zusammenhang die
haarsträubenden Fehler der deutschen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste bei
der Nichtaufklärung der rassistischen Mordserie des „Nationalsozialistischen
Untergrunds“ (NSU) erwiesen. Die Untätigkeit bzw. das Versagen der
Sicherheitsbehörden (aber auch die finanzielle Unterstützung neonazistischer
Strukturen durch rechtsextremistische V-Leute) hat bei vielen Menschen mit
Einwanderungsgeschichte das Vertrauen in die staatlichen Organe erschüttert. Zugleich
belegen sie Vorurteile und fehlende Sensibilität für Rassismus bei den
verantwortlichen Akteuren mit der Folge, dass die Hinweise auf entsprechende
Tatmotive unzutreffend ausgewertet wurden.
1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Diskriminierungserfahrungen die
Integrationsbereitschaft und die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen
mit Einwanderungsgeschichte beeinträchtigen?
Auch nach Einschätzung der Bundesregierung behindern Vorurteile und
Diskriminierung die soziale Integration und die gesellschaftliche Teilhabe von
Menschen. Das Selbstverständnis einer modernen und international vernetzten
Gesellschaft veranlassen die Bundesregierung, der Bekämpfung von
Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und verwandter Formen der Intoleranz
prioritäre Beachtung zu schenken. Daher unterstützt die Bundesregierung
bereits jetzt mit vielfältigen Maßnahmen der politischen Bildung und
verschiedenen Bundesprogrammen das Engagement der Zivilgesellschaft unseres Landes
für Demokratie und Toleranz und wird dies auch weiterhin unter Beachtung der
jeweiligen Zuständigkeiten in Zusammenarbeit mit den Ländern und
Kommunen, aber auch im Rahmen der Unterstützung vieler Verbände und Vereine vor
Ort tun. Die Handlungsempfehlungen der Studie, auf die Frage 2 Bezug nimmt,
hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Einige der erwähnten
Maßnahmen werden von öffentlichen Stellen ohnehin schon geprüft oder
durchgeführt. Weitere Maßnahmen werden bei Bedarf ergriffen.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Expertise des
ZfTI im Auftrag der ADS „Wechselwirkung zwischen Diskriminierung und
Integration – Analyse bestehender Forschungsstände“?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die dort
beschriebenen Missstände zu beseitigen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/129193. Plant die Bundesregierung den im AGG verankerten
Diskriminierungsschutz zu erweitern (beispielsweise durch Einführung des
Verbandsklagerechts, Stärkung des Rechtsschutzes)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass mit dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das der Umsetzung entsprechender europäischer
Vorgaben dient, ein wirksames Rechtsinstrument geschaffen wurde, um
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Notwendigkeit
für weitere gesetzgeberische Maßnahmen besteht nach Auffassung der
Bundesregierung nicht.
4. Warum lehnt es die Bundesregierung bis heute ab, den Schutz vor
(ethnischer) Diskriminierung als eigenständiges Querschnittsthema in die Agenda
des „Nationalen Aktionsplan[s] Integration“ aufzunehmen?
Das Thema der (ethnischen) Diskriminierung wurde im Rahmen des Nationalen
Aktionsplans Integration als Querschnittsthema aufgegriffen. Als solches war es
in jedem der insgesamt elf Dialogforen des Aktionsplans verankert und unter
Federführung des jeweils zuständigen Ressorts in eigener Verantwortung
behandelt worden.
In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Einzelmaßnahmen verabschiedet,
wie z. B. im Dialogforum „Sport“, um das Sozialisierungspotential des Sports
auch im Sinne von Gewalt-, Kriminalitäts-, Extremismus- und
Diskriminierungsprävention zu nutzen und zu stärken oder im Dialogforum „Migranten im
öffentlichen Dienst“, um Hemmnisse bei der Auswahl und Einstellung von
Bewerbern und Bewerberinnen mit Migrationshintergrund abzubauen.
Bildung
5. Warum kommt – ersichtlich aus dem Zweiten
Integrationsindikatorenbericht – ausgerechnet beim Übergang zum Gymnasium bzw. zu einer
Berufsausbildung die soziale Ausgrenzung so deutlich zum Tragen?
Was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
Nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes (GG) liegt die Zuständigkeit
für die allgemeinbildenden Schulen und damit auch für den Übergang zum
Gymnasium ausschließlich bei den Ländern.
Der Berufsbildungsbericht 2010 hat anhand von Ergebnissen der BIBB-
Übergangsstudie 2006 (BIBB – Bundesinstitut für Berufsbildung) gezeigt, dass
Jugendliche mit Migrationshintergrund nach der allgemeinbildenden Schulzeit
ein ebenso hohes Interesse an einer Berufsausbildung haben wie deutsche
Jugendliche. Überdurchschnittlich häufig bleiben Jugendliche mit
Migrationshintergrund aber ohne Berufsabschluss, auch wenn hier in den letzten Jahren
positive Entwicklungen zu verzeichnen sind: nach Daten des Mikrozensus ist
die Quote derer, die in der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen mit
Migrationshintergrund über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, rückläufig.
Dass sich die Ausbildungsplatzsuche für junge Menschen mit
Migrationshintergrund schwieriger gestaltet als für junge Menschen ohne Migrationshintergrund,
belegt auch eine Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit/BIBB-
Bewerberbefragung 2010. Demnach sind die im Vergleich zu den Abschlüssen
deutscher Jugendlicher insgesamt niedrigeren Schulabschlüsse ausländischer
Jugendlicher eine unter anderen Ursachen für den geringeren Einmündungser-
Drucksache 17/12919 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefolg. Positiv ist, dass sich der Anteil der Personen mit Migrationshintergrund in
der Altersgruppe der 18- bis unter 25-Jährigen, die nicht über einen Abschluss
der Sekundarstufe 1 verfügen, in den letzten Jahren verringert hat.
Als mögliche Erklärungsansätze für die geringeren Einmündungschancen von
Jugendlichen mit Migrationshintergrund in eine berufliche Ausbildung werden
neben den ungünstigeren schulischen Voraussetzungen auch unterschiedliche
Berufswahlpräferenzen, sonstige Rahmenbedingungen, wie etwa die regionale
Ausbildungsmarktsituation, oder auch Selektionsprozesse der Betriebe bei der
Vergabe von Ausbildungsplätzen diskutiert. Zudem belegen die vorliegenden
Daten, dass es innerhalb der Gruppe der jungen Migranten große Unterschiede
nach Herkunftsregionen gibt. So ist es insbesondere für junge Menschen mit
türkischem/arabischem Hintergrund deutlich schwerer, einen Ausbildungsplatz zu
finden, als für andere Gruppen.
Vorrangiges Ziel der Bundesregierung ist es daher, vorhandene
Zugangsbarrieren in Ausbildung und Beschäftigung für Jugendliche mit
Migrationshintergrund abzubauen. Daher sind junge Menschen mit Migrationshintergrund eine
wesentliche Zielgruppe des Nationalen Pakts für Ausbildung und
Fachkräftenachwuchs in Deutschland 2010 bis 2014.
Die Bundesregierung hat in zentralen und regionalen Ausbildungskonferenzen
der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration – gemeinsam mit den Paktpartnern, Migrantenselbstorganisationen und
Integrationsbeauftragten der Länder – Jugendliche mit Migrationshintergrund
sowie deren Eltern und Schulen über das deutsche Ausbildungssystem und die
vielfältigen Möglichkeiten einer betrieblichen Ausbildung informiert und
beraten.
Zudem hat die Bundesregierung bereits 1999 die „Koordinierungsstelle
Ausbildung bei Selbstständigen mit Migrationshintergrund“ (KAUSA) eingerichtet
mit dem Ziel, die duale Ausbildung in Betrieben, die von Migranten geleitetet
werden, zu fördern. Seit 2006 ist KAUSA Teil des
Ausbildungsstrukturprogramms JOBSTARTER. Bislang haben die KAUSA-Projekte über 8 000
betriebliche Ausbildungsplätze in Unternehmen, deren Inhaber einen
Migrationshintergrund haben, geschaffen und über 6 000 Jugendliche, davon über die
Hälfte mit Migrationshintergrund, in Ausbildung vermittelt. Zudem wurden
2012 in vier KAUSA-Jugendforen Jugendliche mit Migrationshintergrund für
eine Ausbildung motiviert und aktiviert und mit Personalverantwortlichen sowie
Unternehmerinnen und Unternehmern zusammengebracht.
6. Warum wirken sich migrationsspezifische Nachteile in der Sekundarstufe II
insbesondere auf Hauptschülerinnen und Hauptschüler aus?
Was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
Nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für die
allgemeinbildenden Schulen und damit auch für die Hauptschule ausschließlich
bei den Ländern.
7. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass es angesichts der Erkenntnisse
des Zweiten Integrationsindikatorenberichts bei der Erstellung
regierungsamtlicher Bildungsberichte sachgerechter wäre, nicht nur die Nationalität
bzw. den sog. Migrationshintergrund zu erheben, sondern auch die
Parameter „soziale Herkunft“ und „Familiensprache“ mit einzubeziehen und
auszuwerten?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12919Falls mit „regierungsamtlichen Bildungsberichten“ der nationale
Bildungsbericht gemeint sein sollte, stellt die Bundesregierung fest, dass dieser von einer
unabhängigen Autorengruppe erstellt und gemeinsam vom Bundesministerium
für Bildung und Forschung und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland finanziert wird. Die dort publizierten
Angaben beruhen auf vorhandenen und verfügbaren Datenquellen. Parameter
wie „soziale Herkunft“ und „Familiensprache“ werden insoweit einbezogen, als
sie dem wissenschaftlich begründeten Indikatorenkonzept des Bildungsberichts
entsprechen und soweit entsprechende Daten vorliegen. Die Schulstatistik liegt
in der Verantwortung der Länder.
Arbeitsmarkt
8. Welche „rechtlichen Rahmenbedingungen“ sind im Einzelnen im Zweiten
Integrationsindikatorenbericht gemeint, die die Angleichung des beruflichen
Status sowie die gleiche Entlohnung von Erwerbstätigen mit
Migrationshintergrund behindern?
Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen bzw. gedenkt sie zu
unternehmen, um diese rechtlichen Integrationshindernisse zu beseitigen?
Damit sind einerseits die rechtlichen und verfahrenstechnischen Bedingungen
bei der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen gemeint. Durch das
Anerkennungsgesetz des Bundes, das im April 2012 in Kraft getreten ist, sind
insoweit substanzielle Fortschritte erzielt worden. Die Anerkennungsgesetze der
Länder stehen größtenteils noch aus. Andererseits sind auch die rechtlichen
Voraussetzungen für den Zugang für Drittstaatsangehörige zum Arbeitsmarkt
gemeint. Mit der vom Bundeskabinett am 27. Februar 2013 gebilligten neuen
Beschäftigungsverordnung (Bundesratsdrucksache 182/13) wird der Zugang
zum Arbeitsmarkt für die hier lebenden Ausländer deutlich erleichtert. Die
Neuregelungen sehen vor, dass Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen, die Erlaubnis zur
uneingeschränkten Aufnahme von Beschäftigungen erhalten. Vorbehaltlich der
Zustimmung des Bundesrates treten die Neuregelungen am 1. Juli 2013 in Kraft.
Ferner sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von
international Schutzbedürftigen und ausländischen Arbeitnehmern vom 8. Februar
2013 (Bundesratsdrucksache 97/13) einen sofortigen und uneingeschränkten
Zugang für alle Ausländer vor, die eine Aufenthaltserlaubnis als
Familiengehörige besitzen.
9. Plant die Bundesregierung die Variablen des Mikrozensus des Statistischen
Bundesamtes so anzupassen, dass die statistischen Lücken im Hinblick auf
die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
geschlossen werden können (vgl. S. 204, 213 und 220 des Zweiten
Integrationsindikatorenberichts)?
Wenn ja, wann und mit welchem Vorschlag?
Wenn nein, warum nicht?
Der Mikrozensus ist eine repräsentative Haushaltsbefragung der amtlichen
Statistik in Deutschland. Der Mikrozensus stellt umfangreiche Daten zur
Bevölkerungsstruktur bereit, unter anderem auch zu Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit,
Beruf und Ausbildung. Die Bundesregierung erachtet die bereit gestellten Daten
für ausreichend, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Drucksache 17/12919 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche Regelungen bestehen innerhalb der Bundesverwaltung im
Hinblick auf das offene Tragen religiöser Symbole (bitte auf etwaige
Unterschiede innerhalb einzelner Bereiche der Bundesverwaltung hin
aufschlüsseln)?
In welcher Weise werden diese Vorgaben in einem
Personalauswahlverfahren (Ausschreibung, Vorstellungsgespräch) thematisiert?
Artikel 4 GG überlässt es dem Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden,
welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt
(Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 24. September 2003, Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 108, 282, 301 f.). Die Glaubensfreiheit
findet ihre Schranken in den Grundrechten Dritter sowie Gemeinschaftswerten
von Verfassungsrang. Im Falle von Beamten kann die Bekenntnisfreiheit des
Einzelnen (sprich die Freiheit, die eigene religiöse Überzeugung auch nach
außen hin zu leben) insbesondere mit der staatlichen Pflicht zur
weltanschaulich-religiösen Neutralität kollidieren.
Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist als eine offene
und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen
fördernde Haltung zu verstehen (vgl. BVerfG 11. April 1972, BVerfGE 33, 23,
29; BVerfG 24. September 2003, BVerfGE 108, 282, 300). Das demonstrative
Tragen religiöser Symbole durch Beamte kann, je nach den konkreten
Umständen, zu einer Gefährdung dieser Neutralitätspflicht führen.
Nach der sog. Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG –
Urteil vom 24. September 2003, BVerfGE 108, 282 ff.), die sich auf eine
Lehrerin und Landesbeamtin bezog, obliegt es dem Gesetzgeber, der im öffentlichen
Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat,
das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen der Bekenntnisfreiheit eines
Beamten und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu
lösen (vgl. BVerfGE 108, 282, 302). Diese Rechtsprechung zum muslimischen
Kopftuch beamteter Lehrkräfte ist auf das in gleicher Weise erkennbar religiös
motivierte Tragen eines Kleidungsstücks oder das Tragen eines religiösen oder
weltanschaulichen Symbols im außerschulischen Beamtenverhältnis
übertragbar, denn das Beamtenrecht in Bund und Ländern regelt die Dienstpflichten
nicht funktionsabhängig, sondern bezogen auf den Beamtenstatus.
Dabei kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 16. Dezember 2008, 2 B 46.08, juris). Er kann entscheiden, ob
er religiöse Bekundungen generell untersagt oder ob er sie dem Grund nach
zulässt und ein Einschreiten an ein konkretes dienstliches Verhalten knüpft.
Eine derartige Regelung erfordert eine spezifisch darauf zugeschnittene
Rechtsgrundlage. Die allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Pflichten in den
§§ 60 ff. des Bundesbeamtengesetzes ist insoweit nicht hinreichend bestimmt.
Für die Beamten des Bundes besteht eine derartige spezialgesetzliche Regelung,
die das offene Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole untersagt,
nicht.
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und in den dazu veröffentlichten
Musterarbeitsverträgen sind ebenfalls keine Regelungen vereinbart oder
enthalten, die Vorgaben zum Tragen religiöser Symbole beinhalten.
Eine Thematisierung des Tragens religiöser Symbole im Dienst im Rahmen von
Auswahlverfahren erfolgt vor diesem Hintergrund daher regelmäßig nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1291911. Beabsichtigt die Bundesregierung, Vorschläge aufzugreifen, wonach sog.
Positive Maßnahmen i. S. d. § 5 AGG zum Ausgleich bestehender
Nachteile, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, verbindlicher gemacht werden
sollten, um nachhaltige Aktivitäten von Arbeitgebenden zum Abbau
struktureller Diskriminierung und zur Verwirklichung von mehr Gleichstellung
auszulösen (vgl. Studie der ADS „Positive Maßnahmen zur Verhinderung
oder zum Ausgleich bestehender Nachteile im Sinne des § 5 AGG“,
S. 71f.)?
Wenn nein, warum nicht?
Das AGG verbietet innerhalb seines Anwendungsbereiches grundsätzlich
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft.
Positive Maßnahmen zum Abbau struktureller Diskriminierungen können aber
unter bestimmten Voraussetzungen nach § 5 AGG zulässig sein.
Die Zulässigkeit positiver Maßnahmen ist jeweils abhängig vom Gebiet, auf
dem sie wirken sollen, zu beurteilen. Die jeweiligen Akteure
(Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftige sowie deren Vertretungen) sind aufgerufen, im
Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten Benachteiligungen u. a.
auch aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern
oder zu beseitigen. Ein verbindlicher Rahmen für positive Maßnahmen kann
u. a. durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen gesetzt werden.
12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Vorschlägen auf Landesebene, die Vergabe öffentlicher Aufträge und
die Gewährung staatlicher Leistungen von der Verpflichtung zur
Durchführung von solchen Maßnahmen abhängig zu machen (Landesstelle für
Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung, Entwurf für ein Berliner
Landesantidiskriminierungsgesetz, §§ 8 und 9 des Entwurfs)?
Die Bundesländer können im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Beachtung
der geltenden europäischen und nationalen Vorgaben vergaberechtliche
Regelungen erlassen. Auf Ebene des Bundes sind in dem genannten Zusammenhang
keine entsprechenden Initiativen vorgesehen. Gleiches gilt für die Gewährung
staatlicher Leistungen.
Wohnen
13. Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass der Nationale
Aktionsplan I keine einzige Handlungsempfehlung an Bund, Länder, Kommunen
oder an nichtstaatliche Akteure zum Abbau ethnischer Diskriminierung im
Miet- bzw. Immobiliengewerbe enthält (vgl. S. 203 f.)?
Im Dialogforum „Integration vor Ort“ sind Ziele und Maßnahmen benannt
worden, die die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in den
Kommunen insgesamt und insbesondere im Stadtteil fördern und damit auch
möglichen Diskriminierungen entgegenwirken sollen. Als ein Ziel wurde auch
ein verbesserter Zugang zum Wohnungsmarkt formuliert. Dazu gehört
beispielsweise, dass sich die Einrichtungen und Dienste vor Ort neben der Verwaltung
ebenfalls interkulturell öffnen oder sich die Wohnungswirtschaft an der
bedarfsgerechten Schaffung und Sicherung von Wohnraum beteiligt.
Zudem können die Wohnraumförderung der Länder und entsprechende
kommunale Strategien einen Beitrag leisten. Darüber hinaus hat das Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung im Auftrag des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Forschungsprojekt
„Wohneigentumsbildung als Chance für Stadtentwicklung und Integration“ initiiert, mit dem
Drucksache 17/12919 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHemmnisse und begünstigende Faktoren der Wohneigentumsbildung von
Menschen mit Migrationshintergrund untersucht werden sollen.
14. Welche Maßnahmen und/oder Handlungsempfehlungen erwägt die
Bundesregierung für Bund, Länder, Kommunen oder nichtstaatliche Akteure
zum Abbau ethnischer und rassistischer Diskriminierung im Miet- bzw.
Immobiliengewerbe, und wenn keine, warum nicht?
In Deutschland hat die räumliche Mischung verschiedener
Bevölkerungsgruppen eine lange Tradition. Ein Schwerpunkt zur Beseitigung von
Diskriminierungen im Bereich Wohnen ist die soziale Wohnraumförderung, die einen
wesentlichen Beitrag zur sozialen Stabilität in den Quartieren leistet. Bereits bei der
Planung von Maßnahmen und der Bewilligung von Fördermitteln ist darauf zu
achten, dass Sozialwohnungen räumlich verteilt im Stadtgebiet entstehen, um
eine Segregation einzelner Gruppen, insbesondere von Personen mit
Einwanderungsgeschichte, zu vermeiden. Um dem Grundsatz einer sozialen Stadt- und
Wohnungspolitik auch im Einzelfall Rechnung tragen zu können, ermöglicht es
§ 19 Absatz 3 AGG Vermietern mit großem Wohnungsbestand, zur Schaffung
und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen die Wohnungsbelegung zu steuern.
§ 19 Absatz 3 AGG bietet somit ein effektives Instrument, um
Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft im Bereich des Wohnens
zu begegnen. Daher erwägt die Bundesregierung keine
Handlungsempfehlungen oder Maßnahmen auf diesem Gebiet.
15. a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich das Committee on the
Elimination of Racial Discrimination und der UN-Menschenrechtsausschuss
in seinen Abschließenden Bemerkungen zum 6. Staatenberichts
Deutschlands besorgt über die möglichen negativen Auswirkungen von § 19
Absatz 3 AGG gezeigt haben, wonach bei der Vermietung von
Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung auch wegen der ethnischen
Herkunft im Hinblick auf die Schaffung und der Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie
ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse
zulässig ist?
b) Plant die Bundesregierung, der Aufforderung der Kommission Folge zu
leisten und die Vorschrift so zu ändern, dass sie Artikel 5 Buchstabe e
Dreifachbuchstabe iii der Anti-Rassismus-Konvention Rechnung trägt
(CERD/C/DEU/CO/18, S. 4)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Auffassungen des Committee on the Elimination of Racial Discrimination
und des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zu § 19 Absatz 3
AGG sind der Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung plant keine
Änderung des § 19 Absatz 3 AGG. Nach dieser Vorschrift ist es möglich,
Bevölkerungsgruppen bei der Wohnungsvergabe unterschiedlich zu behandeln, wenn
dies geboten ist, um sozial stabile Bewohnerstrukturen und ausgewogene
Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Verhältnisse zu erreichen. Diskriminierende Praktiken bei der Vermittlung und
Vermietung von Wohnraum sollen dadurch nicht gefördert werden. Die Vorschrift
erlaubt im Gegenteil gezielte Maßnahmen zur Förderung bisher benachteiligter
Gruppen auf dem Wohnungsmarkt und entspricht damit Artikel 5 der Richtlinie
2000/43/EG (umgesetzt in § 5 AGG), nach dem eine Ungleichbehandlung
zulässig ist, wenn dadurch bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller
Art verhindert oder ausgeglichen werden. Die Steuerung der
Wohnungsbelegung dient allein dem Ziel, die Grundlage für die Integration von Menschen
unterschiedlicher Herkunft zu schaffen. Die Vorschrift kann hingegen selbstver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12919ständlich weder eine Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen noch rassistische
Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt rechtfertigen.
Behörden
16. Kann die Bundesregierung den Befund der Integrationsbeauftragten
bestätigen, dass sich Beschwerden von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte über Diskriminierungen durch die Bundesverwaltung besonders
häufig auf die Bundespolizei bzw. die deutschen Auslandsvertretungen
beziehen (vgl. Neunter Bericht über die Lage der Ausländerinnen und
Ausländer in Deutschland, Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 181)?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Tatsache?
Und was gedenkt die Bundesregierung hiergegen zu unternehmen?
Bei der Darstellung des Kapitels „Diskriminierungen im öffentlichen Raum:
Verwaltungen und Behörden“ im Neunten Bericht über die Lage der
Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland – Bundestagsdrucksache 17/10221
handelt es sich nicht um einen umfassenden repräsentativen Befund, sondern um
eine zusammenfassende Auswertung der bei der Beauftragten eingegangenen
Einzelbeschwerden. Das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige
Amt führen keine Statistiken über eingegangene Diskriminierungsbeschwerden
betreffend Bundespolizei und deutsche Auslandsvertretungen. Sie gehen jeder
spezifizierten Beschwerde im Einzelfall nach. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu den Fragen 18b und 19 verwiesen.
17. Plant die Bundesregierung den einfachgesetzlichen Schutz vor rassistischer
und ethnischer Diskriminierung so zu erweitern, dass auch das Verhalten
staatlicher Stellen im Rahmen öffentlich-rechtlicher
Leistungsgewährungen durch Hoheitsakt oder öffentlich-rechtlicher Verträge, wie sie z. B. im
Bildungsbereich in Deutschland üblich sind, erfasst wird (vgl. dazu
Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft)?
Wenn nein, warum nicht?
In Deutschland ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden
(Gesetzesbindung der Verwaltung, Artikel 20 Absatz 3 GG). Dazu gehört auch das in
Artikel 3 GG niedergelegte umfassende Diskriminierungsverbot. Dieses gilt für die
gesamte Verwaltungstätigkeit, unabhängig von der gewählten Handlungsform.
Polizei
18. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung
des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 zum sog. ethnic
profiling?
Hierzu wird auf die ausführliche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/11971 vom
20. Dezember 2012) – „racial profiling“ bei verdachtslosen Personenkontrollen
der Bundespolizei sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache
17/10007 vom 14. Juni 2012) – „ethnic profiling“ durch Angehörige der
Bundespolizei verwiesen.
Drucksache 17/12919 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Beabsichtigt die Bundesregierung durch Aus- und Fortbildung sowie
durch klare Vorgaben, die Sensibilität in den Reihen der Bundespolizei
für eine verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Einsatzpraxis zu
stärken?
Wenn ja, wie sieht die Planung für diese Maßnahmen aus?
Zur Vorbereitung aller Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei sind die
rechtmäßige Anwendung der Befugnisse und der Umgang mit dem polizeilichen
Gegenüber Teil der Aus- und Fortbildung.
In der Ausbildung von Anwärtern des mittleren und gehobenen
Polizeivollzugsdienstes werden die freiheitsbeschränkenden und -entziehenden
Eingriffsmaßnahmen frühzeitig unterrichtet. Dabei wird besonderer Wert auf die Einhaltung
der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gelegt. Die Eingriffsbefugnis nach
§ 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes bildet hierbei einen Schwerpunkt.
In Situationstrainings werden die theoretischen Inhalte in praktischen Übungen
angewendet, taktisch ausgewertet und rechtlich vertieft. Die Anwärter werden
dafür sensibilisiert, dass Befragungen nicht von der Nationalität oder ethnischen
Herkunft einer Person abhängig gemacht werden dürfen, sondern
lagebildabhängig zu erfolgen haben.
Das Thema ist zudem Inhalt des regelmäßigen Polizeitrainings und von
dienststelleninternen Fortbildungen. Im Rahmen der Fortbildung werden bei der
rechtlichen Prüfung von Eingriffsmaßnahmen regelmäßig Grundrechtseingriffe
thematisiert. Dies betrifft insbesondere rechtliche Fragestellungen zu den
Voraussetzungen polizeilicher Eingriffsmaßnahmen im Allgemeinen und den
Voraussetzungen zur sog. lageabhängigen Kontrolle im Besonderen. Darüber
hinaus werden in regelmäßigen Abständen dienststelleninterne Seminare
angeboten, in denen die rechtlichen (insbesondere die verfassungsmäßigen)
Voraussetzungen für Eingriffsmaßnahmen wiederholt werden.
Um eine einheitliche Handhabung in der Bundespolizei zu gewährleisten,
werden die konkreten Inhalte und Hinweise zur Umsetzung von Lehrinhalten
zentral bereitgestellt.
Schulungs-, Trainings- und Fortbildungsmaßnahmen werden zudem regelmäßig
hinsichtlich ggf. bestehender Anpassungsbedarfe überprüft. Auch das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Koblenz wurde ausgewertet und bedarfsorientiert
umgesetzt.
Darüber hinaus wird auch hier auf die Antworten zu den in Frage 18a genannten
Kleinen Anfragen verwiesen.
19. Werden innerhalb der Bundespolizei Aus- und Fortbildungsschulungen für
die Themenfelder „Menschen-, Grundrechte sowie
Diskriminierungsverbot“ speziell für
a) dienstführende Beamtinnen und Beamte bzw.
b) Führungskräfte
angeboten (vgl. Empfehlungen des Deutschen Instituts für
Menschenrechte „Menschenrechtsbildung für die Polizei“, 2007, S. 63ff.), und wenn
ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Themenfelder „Menschen- und Grundrechte sowie
Diskriminierungsverbot“ sind wesentliche Bestandteile aller Laufbahnausbildungen (mittlerer,
gehobener und höherer Polizeivollzugsdienst, also auch für die Führungskräfte)
innerhalb der Bundespolizei.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12919Die fächerübergreifende Vermittlung beinhaltet u. a. folgende Themen:
• Bedeutung und Funktion der Menschenwürde, Menschen-/Grundrechte
national (Grundgesetz), supranational (Europäische Menschrechtskonvention)
und international (Charta der Vereinten Nationen)
• Grundrechte mit transnationalem Bezug
• Bedeutung der Grundrechte für Gesellschaft und Polizei
• Rolle der Bundesbeamten im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat
• sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandeln einschließlich
sozialer und interkultureller Kompetenz
• Ausübung demokratischer Grundrechte
• gesellschaftliche Vielfalt
• Menschenrechte im Hinblick auf internationale Kooperationen
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
Die erworbenen Kenntnisse in den zuvor bezeichneten Themenfeldern werden
jeweils im Rahmen von Sachverhaltsbearbeitungen, praktischen Übungen und
schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen abverlangt.
In der Fortbildung werden innerhalb der Bundespolizei folgende Seminare
angeboten, die u. a. die einschlägige Thematik abbilden:
• Polizei und Fremde
• Wertewandel
• Globalisierung und Polizei (jeweils für alle Laufbahngruppen)
• Seminar Politische Bildung für Führungskräfte
• Werteorientierte Führung (jeweils für den gehobenen und den höheren
Polizeivollzugsdienst).
20. Werden bei der Vermittlung der Themenfelder „Menschen-, Grundrechte
sowie Diskriminierungsverbot“ innerhalb der Aus- und
Fortbildungsangebote der Bundespolizei auch externe Lehrkräfte bzw. Trainer (insbesondere
aus Menschenrechts-, Antidiskriminierungs- bzw.
Migrantenselbstorganisationen) eingesetzt?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Vermittlung erfolgt grundsätzlich durch fachkundiges Lehrpersonal der
Bundespolizeiakademie und wird in Einzelfällen durch externe Referenten
ergänzt. So wurden u. a. folgende Maßnahmen durchgeführt:
• Einsatz von Gastdozenten der Organisationen Amnesty International, Human
Rights Watch und Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit
an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU (in ausgewählten
Fortbildungslehrgängen)
• Vorträge von Richtern bezüglich Haftbedingungen/Wahrung der
Menschenrechte im Rahmen der Haft/des Gewahrsams (in ausgewählten
Fortbildungslehrgängen)
• Buchlesung des Autors Z. K. (ehemaliger Flüchtling aus Eritrea) an der
Fachhochschule des Bundes (April 2012) sowie im Bundespolizeiaus- und -
fortbildungszentrum Swisttal/Heimerzheim (Dezember 2012) vor Anwärtern des
Drucksache 17/12919 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes (in Zusammenarbeit mit
der Deutschlandstiftung Integration).
21. Hält die Bundesregierung die Herausgabe eines eigenständigen
„Handbuches für die Menschenrechtsbildung der deutschen Polizei“ – ähnlich
wie in Österreich – für sinnvoll?
Wenn ja, wann wird sich die Bundesregierung für dieses Anliegen
einsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Nein; insoweit wird auf Bundestagsdrucksache 17/11971 vom 20. Dezember
2012 (hier insbesondere auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antworten zu den Fragen 4 und 5) verwiesen.
22. Hält die Bundesregierung die Einrichtung einer Ombudsstelle bzw. einer
unabhängigen Kontrollstelle bei der Polizei für ein sinnvolles Instrument,
um polizeiliches Fehlverhalten und insbesondere Gewalt und
Diskriminierung besser vorzubeugen bzw. aufzuklären?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, beabsichtigt sie die Einrichtung einer solchen Stelle?
Nein. Auf Bundestagsdrucksache 17/11971 vom 20. Dezember 2012 (hier
insbesondere auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu
den Fragen 15 und 16) wird verwiesen.
23. Hält die Bundesregierung die Entwicklung eines Leitbildes für die
Bundespolizei für ein geeignetes Instrument, den Gedanken der Menschen- und
Grundrechte sowie des Diskriminierungsverbots dort noch besser zu
verankern (so z. B. die Landespolizei in Hessen, Baden-Württemberg und
Bayern)?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung mit der Umsetzung dieses
Anliegens beginnen, und welche externen Experten möchte sie hierfür
hinzuziehen (z. B. Migranten- und Menschenrechtsorganisatoren)?
Wenn nein, warum nicht?
Nein; insoweit wird auf Bundestagsdrucksache 17/11971 vom 20. Dezember
2012 (hier insbesondere auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antwort zu Frage 4) verwiesen.
24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der öffentlichen
Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. Juni
2012 zur sog. Hasskriminalität?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um Straftaten, die durch
gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motiviert sind, wirksamer zu
verfolgen?
Soweit gesetzgeberische Maßnahmen angesprochen sind, verweist die
Bundesregierung zur Antwort auf ihre Stellungnahme zum Entwurf des Bundesrates
(Bundestagsdrucksache 17/9345, S. 7, vom 18. April 2012), deren wesentlicher
Inhalt durch die genannte Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages bestätigt wurde. Im Übrigen hat die Bundesregierung bei der letzten
Tagung des Ausschusses für die Richtlinien im Straf- und Bußgeldverfahren am
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1291926. und 27. Februar 2013 gegenüber den Ländern vorgeschlagen, in diese
Richtlinien ausdrückliche Vorgaben zur Berücksichtigung rassistischer,
fremdenfeindlicher und sonstiger niedriger Beweggründe bei der Strafverfolgung mit
aufzunehmen, wie dies dem Grunde nach auch in der öffentlichen Anhörung
erwogen wurde. Dieser Vorschlag, zu dem die Länder jetzt eine Praxisbeteiligung
durchführen wollen, stieß ad hoc auf grundsätzliche Zustimmung.
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ISSN 0722-8333]