Sozial-ökologische Reform der EU-Fischereipolitik
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, Jan Korte, Sabine Stüber, Alexander Süßmair und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die dringend notwendige Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU geht auf die Zielgerade. Ende Februar 2013 einigten sich die EU-Fischereiministerinnen und -minister im Rahmen der 3225. Tagung des Rates der Europäischen Union (Landwirtschaft und Fischerei) in Brüssel auf eine gemeinsame Position. Besonders umstritten waren die Regelungen zu Rückwürfen, Beifängen und Anlandegeboten. Das Europäische Parlament hatte sich am 6. Februar 2013 für eine sehr weitreichende Reform der EU-Fischereipolitik ausgesprochen.
Nach dem Kompromiss des EU-Fischereirates soll es den Fischereibetrieben erlaubt sein, noch bis zu 7 Prozent der Beifänge ins Meer zurückzuwerfen. Das Europäische Parlament hingegen fordert, keine Ausnahmen vom angestrebten Rückwurfverbot zuzulassen.
Zwischen dem Europäischen Parlament, den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission wird es nun zu intensiven Verhandlungen über die GFP-Reform kommen. Die nunmehr abgeschlossene Allgemeine Ausrichtung des Rates zur Fischerei-Grundverordnung bilde eine solide Verhandlungsposition für den Rat in den kommenden Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, findet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Drahtbericht BRUEEU 981/2013).
Ziel ist es, die GFP-Reform noch in der ersten Jahreshälfte 2013 erfolgreich abzuschließen. Im Sinne einer nachhaltigen Fischereipolitik, welche Fischerinnen und Fischern auf der einen und den Fischbeständen auf der anderen Seite eine Zukunft gibt, ist das dringend notwendig.
Für die weiteren Verhandlungen zur GFP-Reform ergeben sich Fragen zum höchstmöglichen Dauerertrag (MSY), zum Rückwurfverbot und zur Bewirtschaftung der Fischbestände nach Mehrjahresplänen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Höchstmöglicher Dauerertrag (MSY)
Fragen12
Hält die Bundesregierung die in der Allgemeinen Ausrichtung des Rates formulierten Ziele in Bezug auf MSY für ausreichend, um schnellstmöglich Bestandsniveaus oberhalb des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) für alle kommerziell genutzten europäischen Fischbestände zu erreichen (bitte begründen)?
Hält die Bundesregierung das Ziel für erreichbar, bis 2015 die Werte der fischereilichen Sterblichkeiten so festzusetzen, dass spätestens bis 2020 eine Wiederauffüllung der Fischbestände über MSY-Niveau erreicht werden kann (bitte begründen)?
Hält die Bundesregierung es für erreichbar, dass alle wiederaufgefüllten Bestände auf MSY-Niveau gehalten werden können, wie vom Europäischen Parlament in seiner legislativen Entschließung vom 6. Februar 2013 beschlossen (bitte begründen)?
Hält die Bundesregierung die vom EU-Fischereirat in der Allgemeinen Ausrichtung formulierte de-minimis-Rückwurfregelung von bis zu 7 Prozent der jährlichen Gesamtfangmenge (beziehungsweise 9 Prozent in den ersten beiden Jahren ab Gültigkeit des Anlandegebotes und 8 Prozent in den folgenden zwei Jahren) für kontrollierbar (bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussicht auf politische Verbündete in den anderen EU-Mitgliedstaaten für ein ambitionierteres Anlandegebot als in der Allgemeinen Ausrichtung des EU-Fischereirates formuliert, insbesondere im Hinblick auf die de-minimis-Rückwurfregelung?
Wie bewertet die Bundesregierung die den EU-Mitgliedstaaten in der Allgemeinen Ausrichtung des EU-Fischereirates eingeräumte Möglichkeit, dass Fänge von Arten, die unter das Anlandegebot fallen beziehungsweise die Quote des EU-Mitgliedstaates überschreiten, für den nichtmenschlichen Verzehr genutzt werden dürfen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Regelung, dass angelandete Fänge demersaler (am Grund lebender) Arten, die der Referenzmindestgröße entsprechen oder diese überschreiten, für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren für „karitative Zwecke“ genutzt werden sollen (vgl. „for charitable purposes“ Artikel 15 der Allgemeinen Ausrichtung zur Fischerei-Grundverordnung)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, die Datengrundlage für die wissenschaftlichen Empfehlungen zu verbessern, wenn bis zu 10 Prozent der unter Artikel 15 Absatz 4a (Allgemeine Ausrichtung zur Fischerei-Grundverordnung des EU-Fischereirates) fallenden Fänge auf die Quote der Hauptzielart angerechnet werden können und gleichzeitig keine explizite Verpflichtung zur Dokumentation dieser Fänge besteht?
Hält die Bundesregierung eine Quotenfestsetzung im Einklang mit der wissenschaftlichen Empfehlung und auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrages für umsetzbar, wenn für demersale Arten im Rahmen des Anlandegebotes (für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren) eine 5-prozentige Überschreitung der Quote und eine Anrechnung auf die Quote der Hauptzielart erfolgen darf (bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, das Anlandegebot um Regeln für Anreize zur Verhinderung des Fangs von Jungfischen (einschließlich höherer Quotenanteile, die beim Fang von Jungfischen von der Quote der Fischerin oder des Fischers abzuziehen sind) zu ergänzen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, den Verordnungsentwurf 12541/11 um eine Frist zu ergänzen, innerhalb welcher Mehrjahrespläne zu erstellen sind, damit die Bewirtschaftung im Rahmen von Mehrjahresplänen schnellstmöglich umsetzbar ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussicht auf eine baldige Lösung des interinstitutionellen Konfliktes zwischen dem EU-Fischereirat und dem Europäischen Parlament in Bezug auf Artikel 43 Absatz 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen, die Verabschiedung verschiedener Bewirtschaftungspläne blockiert?