[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13341
17. Wahlperiode 26. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Ulrich, Sevim Dağdelen,
Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13020 –
Kontroll- und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping
bei entsandten Beschäftigten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ab 2010 sowie die seit Mai 2011
geltende uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit mit den acht 2004 der
Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten
(MOE-8) zielen darauf ab, die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union (EU) zu erleichtern.
Gewerkschaften kritisieren, dass die Politik der Europäischen Kommission sowie die
vieler Mitgliedstaaten vordergründig auf eine solche Öffnung der
Dienstleistungsfreiheit fixiert ist, während Kontroll- und Schutzmaßnahmen zur
Vermeidung von dabei entstehenden ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen kaum
bzw. gar nicht ausgebaut werden. Die Vermeidung von effektiven Kontrollen,
von Sanktionen bei Missbrauch, fehlenden Informations- und
Beratungsangeboten für entsandte Beschäftigte sowie eine mangelhafte Datenbasis
führen dazu, dass Lohn- und Sozialdumping in der EU immer weiter zunehmen.
Dienstleistungsfreiheit wird somit über den Schutz von sozialen Grundrechten
gestellt.
Nach den aus Sicht der Fragesteller arbeitnehmerfeindlichen Urteilen des
Europäischen Gerichtshofes (Laval, Rüffert, Luxemburg) hat die Europäische
Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie zur Durchsetzung der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vorgelegt, mit dem
Ziel, Sozialdumping bei Entsendung besser zu bekämpfen. Die Verpflichtung
jedes EU-Mitgliedslandes, effektive Kontrollen bei den Entsendeunternehmen
durchzuführen, das Informations- und Beratungsangebot für entsandte
Beschäftigte sowie ihre eigene Datenlage zu verbessern, muss Bestandteil des am
31. März 2012 von der Europäischen Kommission vorgelegten
Richtlinienvorschlages sein. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
24. April 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13341 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Entsenderichtlinie 96/71/EG verfolgt die Zielsetzung, im Zusammenhang
mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gleichermaßen
die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer sowie einen fairen Wettbewerb zu
gewährleisten. Auch der am 21. März 2013 von der Kommission vorgelegte
Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (COM[2012] 131 final)
enthält in seinem Artikel 1 ein Bekenntnis zu diesen beiden Zielsetzungen. Die
Bundesregierung legt bei den laufenden Verhandlungen Wert auf europäische
rechtliche Rahmenbedingungen, die den nationalen Behörden auch weiterhin
eine effiziente Kontrolle der Einhaltung international zwingender
Arbeitsbedingungen ermöglichen.
1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Einschätzung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
(IG BAU), der zufolge eine chronische Unterbesetzung der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vorliegt (
www.igbau.de vom 15. März
2013 „IG BAU fordert mehr Fahnder bei der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit“)?
Die personellen und finanziellen Mittel des Arbeitsbereiches Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) sind auch im Hinblick auf die
erforderlichen Prüfungen in den im Jahr 2009 neu in das Gesetz über zwingende
Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im
Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-
Entsendegesetz – AEntG) aufgenommenen Branchen angemessen. Mit dem
Haushalt 2010 hat die FKS 150 zusätzliche Planstellen/Stellen erhalten. Für die Jahre
2012 und 2013 wurden insgesamt weitere 200 Planstellen/Stellen zugewiesen.
Diese Aufstockung geschieht im Rahmen der zusätzlich in das AEntG
aufgenommenen Branchen und des damit entstehenden zusätzlichen
Prüfaufwandes.
Die Prüfungen der Lohnuntergrenze nach dem Gesetz zur Regelung der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz –
AÜG) bedingen einen zusätzlichen Personalbedarf von 156 Arbeitskräften mit
entsprechendem Sachmittelbedarf. Dieser Bedarf wurde im Rahmen des
Bundeshaushalts 2012 anerkannt. Zur Übernahme von Personal aus
Personalüberhängen in Bundesbehörden dürfen bis zu 156 Planstellen/Stellen
einschließlich Ausgabemitteln in das Kapitel 08 13 umgesetzt werden.
Entsprechende personalwirtschaftliche Maßnahmen wurden veranlasst.
Die Bundesregierung sieht vor diesem Hintergrund keinen weiteren
Handlungsbedarf.
a) Wie viele Beschäftigte arbeiten derzeit bei der FKS, wie viele davon
sind im operativen Bereich tätig (bitte nach Standorten aufschlüsseln)?
Hinsichtlich der Daten zu Beschäftigten in der FKS für das Jahr 2011 wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Ergebnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“
(Bundestagsdrucksache 17/6219) verwiesen. Aktuellere Daten liegen nicht vor.
Ihre Ermittlung würde eine händische Auswertung bei allen Hauptzollämtern
erfordern, die voraussichtlich drei Monate in Anspruch nähme.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13341b) Kam es im Jahr 2012 zu einer personellen und finanziellen Aufstockung
der zuständigen Kontrollbehörden, insbesondere bei der FKS (wenn ja,
bitte konkrete Zahlen angeben, wenn nicht, warum nicht, bitte
begründen)?
Im Jahr 2012 wurden im Zusammenhang mit den zusätzlich in das AEntG
aufgenommenen Branchen insgesamt 98 Nachwuchskräfte dem Arbeitsbereich
FKS zugeführt.
c) Plant die Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 eine
Aufstockung der personellen und finanziellen Mittel der zuständigen
Kontrollbehörden, insbesondere bei der FKS (bitte nach Standorten
aufschlüsseln)?
Wenn ja, um wie viel Geld und um wie viele Stellen handelt es sich
(bitte operative Stellen gesondert ausweisen, und wenn nein, warum
nicht, bitte begründen)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
d) Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten bei der FKS in den letzten
zehn Jahren entwickelt, wie sieht dies speziell für die Beschäftigten im
operativen Bereich aus (bitte nach Planstellen und tatsächlich besetzten
Stellen sowie nach Standorten aufschlüsseln)?
Bezüglich der bundesweiten Entwicklung der Beschäftigten im Bereich der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2009 bis 2011 wird auf die Antwort
zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Ergebnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (Bundestagsdrucksache 17/6219)
und zur Anzahl der Planstellen und Stellen der FKS in den Jahren 2004 bis 2011
auf die Antwort zu Frage 10d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011“ (Bundestagsdrucksache
17/5863) verwiesen. Eine weitere Aufschlüsselung der Beschäftigungszahlen der
Vorjahre nach FKS-Standorten ist nicht möglich, da die Kosten- und
Leistungsrechnung (KLR Zoll) sowie das Personalverwaltungssystem der Zollverwaltung
dies nicht vorsehen.
e) Wie viele Stellen sind bei der FKS derzeit nicht besetzt (bitte nach
Standorten aufschlüsseln)?
Warum wurden diese Stellen nicht besetzt?
Hinsichtlich der Frage nach den unbesetzten Stellen bei der FKS wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Erfahrungen mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und den
Veränderungen bei der Dienstleistungsfreiheit seit dem 1. Mai 2011“
(Bundestagsdrucksache 17/8222) verwiesen. Aktuellere Daten liegen nicht vor. Ihre
Ermittlung würde eine händische Auswertung bei allen Hauptzollämtern erfordern,
die voraussichtlich drei Monate in Anspruch nähme.
f) Wie viele Kontrollen zur Einhaltung von Mindestlöhnen und der
Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wurden in den Jahren
2011, 2012 sowie bisher im Jahr 2013 durchgeführt (bitte nach
Branchen und Monaten differenzieren)?
Hinsichtlich der Ergebnisse der Jahre 2009 bis 2012 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/12834) sowie auf die Antwort zu
Frage 1 der Nachfrage zur Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/13009) verwiesen. Im Jahr 2013 (Januar
Drucksache 17/13341 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebis März) wurden folgende Prüfungen in Branchen, die dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz unterfallen, durchgeführt:
Die Differenzierung der Zahl der Kontrollen nach Monaten bedürfte einer
detaillierten Analyse aller hierzu vorliegenden statistischen Auswertungen und
einer händischen Zusammenstellung der erbetenen Daten. Dies wäre nur mit
großem Aufwand unter Bindung von erheblichen Personalkapazitäten zu
leisten.
g) Wie viele Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurden
dabei aufgedeckt (bitte nach Branchen und Verstößen differenzieren)?
h) Wie viele Bußgeldverfahren wurden in diesem Zusammenhang
eingeleitet (bitte nach Branchen und Verstößen differenzieren)?
Die Fragen g und h werden gemeinsam beantwortet, da die arbeitsstatistische
Erfassung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit keine Unterscheidung zwischen
„aufgedeckten Verstößen“ und „eingeleiteten Ermittlungsverfahren“ vorsieht.
Hinsichtlich der Mindestlohnverstöße in den Jahren 2011 und 2012 wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/12834) sowie auf
die Antwort zu Frage 2 der Nachfrage zur Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/13009) verwiesen.
Die in den Jahren 2011 und 2012 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen anderer Verstöße nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergeben sich
aus nachfolgender Tabelle.
Branche 2013
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und
Winterdienst (Mindestlohnverordnung seit 2009) 2 137
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Mindestlohnverordnung seit
August 2012) 258
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
(Mindestlohnverordnungen seit 1997) 31 074
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
(Mindestlohnverordnung von Oktober 2009 bis Dezember
2010 und wieder seit November 2011) 48
Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) –
Gebäudereinigung (Mindestlohnverordnungen 2008) 14 334
Pflegebranche (Mindestlohnverordnung seit August 2010) 2 916
Sicherheitsdienstleistungen
(Mindestlohnverordnung seit Juni 2011) 3 660
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
(Mindestlohnverordnung seit Oktober 2009) 930
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13341Branchenbezogene Daten zu Ermittlungsverfahren liegen für das Jahr 2013
noch nicht vor.
i) Wie hoch waren die von der FKS verhängten Bußgelder wegen
Verstößen gegen die Einhaltung von Mindestlöhnen und gegen
Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in den vergangenen zehn
Jahren (bitte nach Branchen und Monaten differenzieren)?
Hinsichtlich der Geldbußen wegen Mindestlohnverstößen in den Jahren 2011
und 2012 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache
17/12834) sowie auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/13009) verwiesen.
Die in den Jahren 2011 und 2012 festgesetzten Geldbußen wegen anderer
Verstöße nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergeben sich aus nachfolgender
Tabelle.
Branche sonstige Verstöße AEntG
(eingeleitete
Ermittlungsverfahren)
2011 2012
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
(Mindestlohnverordnung seit 2009) 24 49
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Mindestlohnverordnung seit August 2012) – 0
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
(Mindestlohnverordnungen seit 1997) 2 876 2 879
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken (Mindestlohnverordnung von Oktober
2009 bis Dezember 2010 und wieder seit
November 2011) 0 0
Briefdienstleistungen (kein
Mindestlohntarifvertrag) – –
Pflegebranche
(Mindestlohnverordnung seit August 2010) 43 7
Sicherheitsdienstleistungen
(Mindestlohnverordnung seit Juni 2011) 9 62
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft (Mindestlohnverordnung seit Oktober
2009) 3 11
Drucksache 17/13341 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBranchenbezogene Daten zu Ermittlungsverfahren werden nicht monatlich
generiert.
j) In wie vielen Fällen wurde gegen oben genannte Verstöße geklagt, in
wie vielen Fällen waren diese Klagen erfolgreich, und um welche
Summe haben sich die Bußgelder auf diese Weise reduziert?
Die arbeitsstatistischen Auswertungen der FKS bilden keinen
Verfahrensverlauf ab. Die Anzahl der Einsprüche und daraus ggf. resultierende
Gerichtsverfahren sowie deren Ergebnisse lassen sich einzelnen Verfahren nicht zuordnen.
k) Gegen wie viele Unternehmen wird momentan ermittelt?
Gibt es Unternehmen, gegen die in mehreren Fällen ermittelt wird,
und wenn ja, welche?
Die arbeitsstatistischen Auswertungen der FKS bilden keinen
Verfahrensverlauf ab. Die Anzahl der Einsprüche und daraus ggf. resultierende
Gerichtsverfahren sowie deren Ergebnisse lassen sich einzelnen Verfahren nicht zuordnen.
l) In wie vielen Fällen und in welchem Umfang werden Vertragsstrafen,
Kündigungen oder Auftragssperren geltend gemacht, und gegen welche
Unternehmen?
Öffentliche Auftraggeber sollen Bewerber um einen öffentlichen Auftrag bei
bestimmten Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für einen festgelegten Zeitraum von der
Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen. Es liegen keine Informationen
darüber vor, in wie vielen Fällen, in welchem Umfang und gegen welche
Unternehmen solche Auftragssperren verhängt werden.
Branche sonstige Verstöße AEntG
(festgesetzte Geldbußen
in Euro)
2011 2012
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
(Mindestlohnverordnung seit 2009) 8 830,00 22 120,00
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Mindestlohnverordnung seit August 2012) – 0
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
(Mindestlohnverordnungen seit 1997) 4 709 471,91 3 109 066,60
Briefdienstleistungen (kein
Mindestlohntarifvertrag) – –
Gebäudereinigung (Mindestlohnverordnungen
2008) 687 404,00 172 495,00
Pflegebranche (Mindestlohnverordnung
seit August 2010) 2 835,00 4 345,00
Sicherheitsdienstleistungen
(Mindestlohnverordnung seit Juni 2011) 500,00 21 510,00
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft (Mindestlohnverordnung seit Oktober
2009) 650,00 10 310,00
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13341m) Waren oder sind solche Vertragsstrafen, Kündigungen oder
Auftragssperren nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand gerichtlicher
Verfahren, und wenn ja, mit welchem Ausgang?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob
Auftragssperren im Sinne der Antwort zu Frage 1l Gegenstand gerichtlicher Verfahren
waren oder sind und mit welchem Ausgang.
2. a) Liegt der Bundesregierung der Evaluationsbericht der
Kooperationsvereinbarung, die das Bundesministerium der Finanzen im Mai 2010
mit den in den Ländern jeweils für den Arbeitsschutz zuständigen
Ministerien und Behörden abgeschlossen hat, mit der unter anderem die
bundeseinheitliche praktische Zusammenarbeit zwischen der FKS und
den Landesarbeitsschutzbehörden (Arbeitsschutzverwaltung/ASV)
verstärkt werden soll, und die im Jahr 2011 evaluiert werden sollte, vor?
Wenn ja, wo ist dieser erhältlich?
Wenn nein, warum nicht?
Der Evaluationsbericht zur Zusammenarbeit der FKS mit den für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder (ASV) liegt der Bundesregierung und
dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) vor. Der
Evaluationsbericht ist beim Bundesministerium der Finanzen, Referat III A 6,
erhältlich.
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Evaluationsbericht?
Nach übereinstimmender Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen
und des LASI hat sich die Zusammenarbeit zwischen der FKS und den ASV
nahezu bundesweit kontinuierlich verbessert und lässt sich insgesamt als
zufrieden stellend bis gut bewerten.
3. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Etablierung detaillierter
Meldeverpflichtungen als effektive Möglichkeit, um die Auswirkungen der
Entsendung auf den Arbeitsmarkt und das Lohnniveau abschätzen und
somit Lohn- und Sozialdumping vermeiden zu können?
b) Plant die Bundesregierung die Auswertung der Daten, die die
Entsendeunternehmen in Deutschland bereits heute melden müssen, zu
verändern?
Wenn ja, in welcher Form (wenn nicht, bitte begründen)?
c) Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen,
ein Konzept zu entwickeln, durch das die Datenbasis über entsandte
Beschäftigte (Anzahl bitte nach Branchen, Dauer der Entsendung,
geleisteten Arbeitsstunden etc. aufschlüsseln) verbessert wird (wenn
nein, bitte begründen, warum nicht)?
Die Fragen 3a bis 3c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Detaillierte Meldepflichten, die belastbare Daten für statistische Zwecke liefern,
müssten deutlich über die derzeit in § 18 AEntG enthaltene Meldepflicht
hinausgehen. Entsprechende Verpflichtungen für Entsendeunternehmen müssten
insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit verhältnismäßig sein, was
vor allem dann zweifellhaft ist, wenn Daten nicht für konkrete Kontrollen
erforderlich sind, sondern rein statistischen Zwecken dienen.
Drucksache 17/13341 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBereits die Frage, welche Daten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer
obligatorischen Meldepflicht von entsendenden Unternehmen speziell zum Zweck
der Durchführung von Kontrollen verlangen dürfen, ist kontroverser
Gegenstand der gegenwärtigen Verhandlungen über eine Enforcement-Richtlinie. Die
Bundesregierung setzt sich hier nachdrücklich dafür ein, dass es zu keinen
Abstrichen gegenüber den derzeit in Deutschland vorgesehenen Meldepflichten
kommt.
d) Liegen der Bundesregierung aktuelle Daten über die Entsendung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Deutschland vor, und
wenn ja, bitte angeben?
Wenn nein, warum nicht?
Einen Anhaltspunkt für die Größenordnung der Entsendung nach Deutschland
gibt nur die Datei der Träger der Rentenversicherung in Würzburg, an die die
zuständigen Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten der EU, des EWR
und der Schweiz die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen A1 und E101
übermitteln. Ausweislich einer aktuellen Auswertung der Datei wären danach
180 357 entsandte Personen im März 2013 in Deutschland beschäftigt gewesen,
auf die die sozialrechtlichen Vorschriften eines der o. g. Staaten Anwendung
fanden. Wichtigste Entsendestaaten sind Polen (52 257) und Ungarn (22 080).
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts
nicht jede Entsendung im Vorhinein angezeigt wird und nicht jede übermittelte
Entsendebescheinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Im Übrigen
sind der sozialversicherungsrechtliche und der arbeitsrechtliche Begriff der
Entsendung nicht völlig deckungsgleich.
e) Hat die Bundesregierung seit dem Wegfall der Beschränkungen für die
Dienstleistungsfreiheit mit den MOE-8 am 1. Mai 2011 Studien erstellt
oder in Auftrag gegeben, die die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
und die Arbeitsbedingungen (inklusive Löhne) in Deutschland
darstellen?
Wenn ja, welche (wenn nein, warum nicht, bitte begründen)?
Die zum 1. Mai 2011 entfallenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
für die acht am 1. Mai 2004 beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten
betrafen inhaltlich die Erbringung von Dienstleistungen mit Hilfe entsandter
Arbeitnehmer in den drei Branchen Bauwirtschaft, Gebäudereinigung und
Innendekoration. Für diesen Bereich sind von der Bundesregierung keine
Studien im Sinne der Anfrage vergeben worden.
Für die beiden erstgenannten Branchen existieren bereits seit längerem
Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz; für den
Bereich der vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht erfassten Innendekoration
sind der Bundesregierung bislang keine auf den Einsatz entsandter
Arbeitnehmer zurückzuführende Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt
bekannt geworden, die die Vergabe einer speziellen Studie angezeigt erscheinen
ließen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/133414. a) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Forderung des
Deutschen Gewerkschaftsbunds einsetzen, den Begriff „entsandte
Beschäftigte“ eindeutiger zu definieren, um Betrug zu vermeiden?
Falls ja, welche Kriterien hält sie für sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, den
Begriff „grenzübergreifende Dienstleistung“ eindeutiger zu definieren,
um zu verhindern, dass Unternehmen die geltenden Gesetze und
Standards mit Briefkastenfirmen umgehen?
Falls ja, welche Kriterien hält sie für sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht?
d) Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, auf EU-Ebene
wirksame Rechtsfolgen festzulegen, die greifen sollen, sobald es sich nicht
um entsandte Beschäftigte handelt?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 4a, 4b und 4d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die sowohl mit dem DGB-Vorschlag als auch mit
dem Entwurf einer Enforcement-Richtlinie verfolgte Zielsetzung, eine
missbräuchliche Inanspruchnahme des Entsenderechts zu unterbinden und eine
Umgehung des Rechts des Aufnahmestaates zum Nachteil entsandter Arbeitnehmer
zu verhindern. Ob dieses Anliegen durch eine Festschreibung verschiedener
vorgeschlagener Kriterien auch tatsächlich erreicht werden kann, bedarf
weiterhin einer sorgfältigen Klärung. Konsens sollte darüber bestehen, dass die
Feststellung, dass ein grenzüberschreitender Vorgang keine Entsendung im Sinne
der Entsenderichtlinie darstellt, nicht dazu führen darf, dass aus diesem Grunde
der betreffende Arbeitnehmer noch nicht einmal den Schutz der
Entsenderichtlinie genießt, dass es also als Folge von Artikel 3 des Entwurfs nicht zu
einem Absinken unter das Schutzniveau der Entsenderichtlinie kommen darf.
Wie dieses Ziel oder gegebenenfalls auch die Anwendung weiterer Normen des
Aufnahmestaates erreicht werden kann, wird in der Ratsarbeitsgruppe intensiv
diskutiert; hierbei spielt auch das Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 593/2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-
Verordnung) eine zentrale Rolle.
c) Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, Kriterien
zur Ermittlung von Scheinselbständigkeit festzulegen, um den auf diese
Weise stattfindenden Betrug leichter feststellen zu können?
Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag einer Enforcement-Richtlinie
enthält keine Vorschläge für Kriterien zur Ermittlung von
Scheinselbständigkeit. Bereits jetzt enthält die Entsenderichtlinie 96/71/EG in Artikel 2 die
wichtige Klarstellung, dass sich der Begriff des Arbeitnehmers nach dem Recht des
Staates richtet, in den die betreffende Person entsandt wurde.
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ISSN 0722-8333]