[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13724
17. Wahlperiode 25. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Frank
Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13627 –
Themen und Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung im Frühjahr 2013
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) handelt es sich um ein im
Regelfall halbjährliches Treffen von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes
und der Länder auf der Referatsleitungsebene, um sich zu aktuellen
Fachfragen des Ausländerrechts auszutauschen und zu verständigen. Gegenstand der
Besprechung können aktuelle Gerichtsurteile, Probleme der
ausländerbehördlichen Praxis oder Fragen der Umsetzung neuer Gesetzesvorschriften, aber
auch eher technische Fragen des Verwaltungshandelns sein. Teilweise geht es
um Probleme, die nur kleine Personengruppen betreffen, teilweise aber auch
um grundsätzliche Fragen und Richtungsentscheidungen. Obwohl die
Beteiligten der ARB nicht durch entsprechende Weisungen bevollmächtigt sind und
auch keine verbindlichen Entscheidungen treffen, können sich aus diesem
regelmäßigen Austausch auf der Fachebene wichtige Impulse für neue
Gesetzgebungsvorhaben oder auch Empfehlungen für die ausländerbehördliche
Praxis ergeben.
Dieser wichtigen Bedeutung der ARB entspricht es nicht, dass das Gremium
weitgehend im Verborgenen handelt und keinerlei Informationen über die
jeweiligen Beratungen an die Öffentlichkeit gelangen. Eine demokratische
Kontrolle und kritische Wahrnehmung dieses wichtigen Koordinierungstreffens im
Bereich des Aufenthaltsrechts ist damit kaum möglich.
Eine Übersicht der auf der ARB von Ende März 2012 in Berlin besprochenen
Themen und Vereinbarungen ist der Antwort der Bundesregierung vom
3. September 2012 auf die Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Ulla Jelpke
zu entnehmen (Bundestagsdrucksache 17/10606). Auf Bundestagsdrucksache
17/11581 gibt es Informationen zu weiteren ARB, jedoch verweigerte die
Bundesregierung an dieser Stelle – im Gegensatz zu vorherigen Antworten –
nähere Auskünfte zu den Inhalten getroffener Vereinbarungen: „Eine Kundgabe
der Besprechungsinhalte und -ergebnisse könnte regelmäßig dazu führen, dass
laufende oder künftige Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung der
parlamentarischen Kontrolle unterworfen würden, bevor sich die
Bundesregierung zu einzelnen Problembereichen selbst positioniert hat. Eine Pflicht der
Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juni 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13724 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeaber in aller Regel dann nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren
Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der
Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher
grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die
Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen
einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [120f.])“ (Vorbemerkung der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 17/11581).
Dies überzeugt nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht: Der
schutzbedürftige Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung bezieht sich auf
die „Willensbildung der Regierung selbst“, wie es in der von der
Bundesregierung herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
Rn. 122 heißt. Hierzu zählen „Erörterungen im Kabinett“ und die
„Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in
ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht“ (ebd.).
Bei den ARB handelt es sich aber gerade nicht um eine interne Abstimmung
oder Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, sondern um – so die
Bundesregierung – einen zwanglosen fachlichen Austausch von Bund- und
Ländervertretern, bei dem keine politischen Leitentscheidungen und auch
sonst keine verbindlichen Entscheidungen getroffen werden. Zwar könne es
„fachliche Impulse für spätere Gesetzgebung geben“, Ergebnisse der ARB
gäben aber keine „abgestimmte einheitliche Haltung der Bundesregierung“
wieder und könnten „die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung weder
ersetzen … noch ihr vorgreifen“ (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/11581). Deshalb ist nicht nachvollziehbar, weshalb
die Bekanntgabe von unverbindlichen Ergebnissen eines Gremiums außerhalb
der Bundesregierung als ein Bereich der schützenswerten Willensbildung
innerhalb der Bundesregierung angesehen werden könnte.
In Bezug auf bereits abgeschlossene Vorgänge gilt der Schutzbereich
exekutiver Eigenverantwortung ohnehin nur eingeschränkt, die Bundesregierung
muss in diesen Fällen konkret darlegen, dass „die Herausgabe solcher
Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung
beeinträchtigen würde“ (BVerfGE 124, 78, Rn. 126), zudem wäre die Nähe oder
Ferne zur gubernativen Entscheidungsebene (insbesondere Kabinett) zu
berücksichtigen – die ARB ist hiervon weitestmöglich entfernt. Eine
Gefährdung des Staatswohls als möglicher Grund einer nur beschränkten
Auskunftspflicht ist ohnehin nicht ersichtlich.
Schließlich ist die von der Bundesregierung gegebene Begründung auch
deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie zuvor bereits zweimal auf gleichgelagerte
Fragen zu Inhalten und Ergebnissen von Ausländerreferentenbesprechungen
uneingeschränkt geantwortet hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/10606, zu
Schriftliche Frage 13 und 17/9719 zu Frage 5), ohne dass in Kenntnis dieser
Antworten auch nur im Ansatz ersichtlich wäre, inwieweit hierdurch in die
freie Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung der Bundesregierung
eingegriffen worden wäre.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie die Bundesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. November 2012 auf
Bundestagsdrucksache 17/11581 bereits ausgeführt hat, sind die teilnehmenden
Ministerialbeamten der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) nicht durch
Weisungen ihrer Hausleitungen befugt, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die
Erörterungen im Rahmen der ARB dienen vielmehr als Ausgangspunkt zur
vertieften Auseinandersetzung mit einzelnen Problembereichen in den zuständigen
Fachministerien und bilden regelmäßig die Grundlage für spätere
Gesetzgebungsvorhaben.
Die Besprechungen der ARB dienen der Erörterung von Fragen der aktuellen
Rechtspraxis, der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und von
Verwaltungsvorschriften. Inhaltlich geht es um die Koordination später zu treffender Ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13724waltungsabsprachen, um die Identifikation politischer Handlungsspielräume,
um einen fachlichen Meinungs- und Informationsaustausch, um den Austausch
von Rechtsauffassungen bezüglich umstrittener Rechtsfragen und den Versuch
der Bildung einer gemeinsamen Position. Das Interesse des
Bundesministeriums des Innern besteht darin, etwaige Probleme der Rechtspraxis zu erkennen
und in möglichen künftigen Gesetzgebungsvorhaben zu berücksichtigen.
Daraus wird nach Ansicht der Bundesregierung hinreichend deutlich, dass
durch die detaillierte Kundgabe von Ergebnissen der ARB eine künftige
Ressortabstimmung erheblich beeinträchtigt werden könnte, bevor sich die
Bundesregierung zu einzelnen Problembereichen selbst positioniert hat.
Insbesondere sind die Vorgänge, die den erfragten Informationen zugrundeliegen, noch
nicht abgeschlossen und unterliegen weiterem Erörterungsbedarf. Da es sich bei
den Besprechungen der ARB um Besprechungen auf ministerieller Ebene
handelt, kann die Behauptung der Fragesteller, dass sie von der gubernativen
Entscheidungsebene weitestmöglich entfernt sei, nicht gefolgt werden. Die ARB
ist – etwa im Gegensatz zu den Geschäftsbereichsbehörden der
Bundesministerien – vielmehr darauf angelegt, nicht allein fachlich-technische Probleme zu
besprechen, sondern auftretende Probleme einer Lösung auf gubernativer bzw.
Rechtsetzungsebene zuzuführen.
1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, durch eine
Bekanntgabe der Ergebnisse der Besprechungen der ARB würden laufende oder
künftige Abstimmungsprozesse innerhalb der Bundesregierung einer
parlamentarischen Kontrolle unterworfen, was zum Mitregieren Dritter führen
könne, in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Fragesteller in
ihrer Vorbemerkung, und insbesondere angesichts des Umstands, dass
a) die Bundesregierung zuvor zweimal ohne Einschränkungen solche
Auskünfte zu Inhalten und Ergebnissen der ARB erteilt hat
(Bundestagsdrucksache 17/10606, Schriftliche Frage 13 und
Bundestagsdrucksache 17/9719, Antwort zu Frage 5),
Auf Bundestagsdrucksache 17/9719 vom 22. Mai 2012 hat die
Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE., in der es inhaltlich um die vermeintlich unzureichende Umsetzung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Assoziierungsabkommen
EWG-Türkei geht, zu Frage 5 lediglich aufgelistet, zu welchem Zeitpunkt und
mit welchem Ergebnis auf der ARB sowie beim Erfahrungsaustausch der
Ausländerbehörden großer Städte dieses Thema behandelt wurde.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/10606
vom 3. September 2012 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla
Jelpke (DIE LINKE.) lediglich die Tagesordnungspunkte der ARB vom März
2012 benannt sowie ergänzend kurz über das Ergebnis der besprochenen Punkte
berichtet.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Themen
und Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung im Herbst 2012“ auf
Bundestagsdrucksache 17/11581 vom 22. November 2012 hat die Bundesregierung
auf die Zusammenfassung der Ergebnisse der Herbst-ARB 2012 verzichtet, da
zum damaligen Zeitpunkt noch kein inhaltlich abschließend abgestimmtes
Protokoll vorlag. In Beantwortung der Frage 1 dieser Kleinen Anfrage hat die
Bundesregierung jedoch die einzelnen Themen der ARB aufgelistet. Zu den
weiteren Fragen, die sich auf vorangegangene Ausländerreferentenbesprechungen
beziehen, hat die Bundesregierung kurz zum Sachstand berichtet, sofern ihr dies
nach den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Anmerkungen
rechtlich geboten erschien.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 17/13724 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) in Kenntnis der auf den angegebenen Bundestagsdrucksachen
nachzulesenden Antworten der Bundesregierung für die Fragesteller nicht
einmal im Ansatz nachvollziehbar ist, inwieweit diese Antworten
Abstimmungsprozesse innerhalb der Bundesregierung beeinflussen oder zu
einem „Mitregieren Dritter“ führen könnten,
c) lediglich allgemein Ergebnisse abgefragt wurden und ausdrücklich
nicht erbeten wurde, kenntlich zu machen, wer welche Position
eingenommen hat,
d) die ARB kein Bestandteil der Bundesregierung ist und schon deshalb
nicht dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung unterfällt
(bitte die Unterfragen jeweils getrennt und begründet beantworten
sowie ausführen, was sich seit den Antworten der Bundesregierung auf
die Bundestagsdrucksachen 17/10606 und 17/9719 geändert hat, und
wie die Bundesregierung die Ungleichbehandlung begründet)?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) setzt die
Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk
notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen
grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich
einschließt. Dazu gehört auch die Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen
Abstimmungsprozessen vollzieht. Die Möglichkeit eines Mitregierens Dritter
besteht bei der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange
die Entscheidung noch nicht getroffen ist (vgl. BVerfGE 124, 78 [122 f.]).
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass Abstimmungen auf
ministerieller Arbeitsebene nicht der exekutiven Eigenverantwortung unterfallen,
nur weil sie definitionsgemäß nicht zwischen den Mitgliedern der
Bundesregierung selbst stattfinden. Das BVerfG geht zwar davon aus, dass Informationen
aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die
Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger sind,
je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfGE 124, 78, [122]).
Daraus kann aber gerade nicht geschlossen werden, dass vorbereitende
Abstimmungen und Entscheidungen keinen Schutz genießen würden.
Die Bundesregierung erteilt im Übrigen die erbetenen Auskünfte, wenn der
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht berührt ist und ein Protokoll
vorliegt, in dem zumindest jeder Teilnehmer die Gelegenheit zur
Stellungnahme hatte (siehe auch Antwort zu Frage 7).
2. Inwiefern unterfallen Fragen nach den Themen, zu welchen sich die
Bundesregierung mit den Bundesländern im Bereich des Asyl- und
Aufenthaltsrechts mit welchen Ergebnissen bespricht, und welche Vereinbarungen
dabei gegebenenfalls getroffen werden, den laufenden Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen und sind damit der parlamentarischen
Kontrolle entzogen?
Zunächst wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antwort zu den Fragen 1b
bis 1d verwiesen.
Im Übrigen hat die Bundesregierung in zurückliegender Zeit regelmäßig Kleine
und Große Anfragen sowie Schriftliche und Mündliche Fragen im Bereich des
Asyl- und Aufenthaltsrechts beantwortet und sieht darin per se keine
Beeinträchtigung laufender oder künftiger Abstimmungsprozesse in der
Bundesregierung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/137243. Inwieweit betrifft die – beispielhafte – Angabe: „Ergebnis der ARB-
Beratung: das Urteil hat keine Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage“
(zu TOP 8 der ARB vom 14. und 15. April 2010, Bundestagsdrucksache
17/9719, Frage 5, S. 5) laufende oder künftige Abstimmungsprozesse
innerhalb der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es doch
offenkundig keinerlei Aktivitäten der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils
geben wird?
Die Bundesregierung hat in Beantwortung dieser Frage, die sich auf TOP 8 der
ARB vom 14. und 15. April 2010 bezieht, keinen Eingriff in die exekutive
Eigenverantwortung gesehen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Inwieweit betrifft die – beispielhafte – Angabe: „Ergebnis der ARB-
Beratung: Diskussion der Rechtspraxis“ (zu mehreren TOP verschiedener ARB,
vgl. Bundestagsdrucksache 17/9719, Frage 5, S. 5) laufende oder künftige
Abstimmungsprozesse innerhalb der Bundesregierung vor dem
Hintergrund, dass diese Antwort offenkundig keinerlei inhaltliche Angabe zur
Rechtsauffassung oder geplanten Aktivitäten der Bundesregierung
erkennen lässt?
Die Bundesregierung hat in Beantwortung dieser Frage, die sich auf mehrere
Tagesordnungspunkte der ARB vom 14. und 15. April 2010 beziehen, keinen
Eingriff in die exekutive Eigenverantwortung gesehen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 17/11581, Angaben über etwaige Besprechungsergebnisse könnten
nicht gemacht werden, da hierüber zwischen den Teilnehmern noch ein
Konsens hergestellt werden müsse, genau zu verstehen?
a) Warum macht die Bundesregierung entsprechende Angaben, wenn sie
gleichzeitig ausführt, eigentlich grundsätzlich keine Angaben zu
solchen Ergebnissen machen zu wollen?
b) Ist dies so zu verstehen, dass Angaben gemacht würden, wenn die
Teilnehmer ihr Einverständnis hierzu im Konsens gegeben hätten, und
wenn ja, inwieweit ist bei der Bekanntgabe von Ergebnissen vorheriger
ARB durch die Bundesregierung dieses Einverständnis eingeholt
worden, und wenn nein, warum nicht?
c) Ist dies so zu verstehen, dass Angaben – theoretisch – erst gemacht
werden könnten, wenn ein Protokoll vorliegt, das im Konsens beschlossen
werden muss, und wenn ja, warum macht die Bundesregierung die
Bekanntgabe ihr vorliegender Informationen gegenüber Abgeordneten des
Parlaments von einer Zustimmung oder Richtigkeitskontrolle von
Ländervertretern abhängig?
Eine Kundgabe der Ergebnisse der ARB kann in der Regel nicht erfolgen, so
lange noch kein zwischen den Teilnehmern inhaltlich abschließend
abgestimmtes Protokoll vorliegt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Drucksache 17/13724 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wer führt bei den ARB-Protokoll, wie ist das vereinbarte Verfahren im
Umgang mit diesen Protokollen, wann liegen sie im Regelfall vor, und in
welchen Bundesländern werden ARB-Protokolle auch an nachgeordnete
Behörden weitergegeben, in welchen nicht, und wie ist nach Kenntnis der
Bundesregierung die jeweilige Begründung in den Bundesländern hierfür?
Das Bundesministerium des Innern fertigt aufgrund bisheriger
Verwaltungsübung einen ersten Protokollentwurf, der den anderen Innenministerien der
Länder sowie den beteiligten Bundesressorts zugeleitet wird mit der Bitte,
Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Das darauf hin gemeinsam erstellte
Dokument wird allen Beteiligten zur Mitzeichnung übersandt. Die
Informationen des Protokolls stammen somit von allen Beteiligten.
Über die Verwendung der Protokolle in den Ländern liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
7. Welche Themen wurden mit welchem Ergebnis auf der ARB vom 9. und
10. Oktober 2012 besprochen (Wiederholung der Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 17/11581, weil in der Antwort der Bundesregierung lediglich
die besprochenen Themen und nicht die Ergebnisse genannt worden sind;
bitte grundsätzlich etwas detailliertere Angaben machen, um den
debattierten Gegenstand, vorgebrachte Argumente und Informationen und
die getroffenen Vereinbarungen nachvollziehen zu können; die Angabe
„TOP 7: Kindernachzug nach § 32 AufenthG“ beispielsweise, lässt
überhaupt nicht erkennen, worum genau es bei diesem TOP ging)?
Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB vom 9. und
10. Oktober 2012 liegt noch immer nicht vor. Da alle Teilnehmer inzwischen
aber zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Protokoll hatten,
wird nunmehr dennoch zu den Ergebnissen dieser ARB wie folgt berichtet:
TOP 1
Rechtsgrundlage für eine Visumerteilung an Kinder zur medizinischen
Behandlung in Deutschland.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren mögliche
Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur medizinischen
Behandlung in Deutschland und stimmen überein, dass dies eine Frage der konkreten
Umstände ist).
TOP 2
Aufenthalt verletzter afghanischer Kinder zur medizinischen Versorgung in
Deutschland; hier: Initiative des Vereins „Kinder brauchen uns“ KBV e.V.,
Mülheim.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren die Praxis des
Vereins „Kinder brauchen uns e.V.“ im Zusammenhang mit der Aufnahme
afghanischer Kinder in Deutschland zur medizinischen Behandlung).
TOP 3
Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.
September 2012 zur Einschränkung des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug zu
Deutschen (BVerwG 10 C 12.12).
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer stimmen überein, zunächst die
zum Zeitpunkt der Beratung noch nicht vorliegenden Urteilsgründe
abzuwarten).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13724TOP 4
Teilnahme am Integrationskurs/Sprachkenntnisse.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das BMI erläutert, dass im Rahmen des Dritten
Richtlinienumsetzungsgesetzes vorgesehen ist, den § 28 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] anzupassen und als Voraussetzung für die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis nunmehr das Vorhandensein von
Sprachkenntnissen der Stufe B 1 vorzusehen).
TOP 5
Rechtsanspruch beim Ehegattennachzug (§ 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG).
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer stimmen überein, dass weiterhin
ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht, wenn von
der Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen wird).
TOP 6
Familiennachzug bei Visum zur Erwerbstätigkeit.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren das Thema ohne
abschließendes Ergebnis).
TOP 7
Kindernachzug nach § 32 AufenthG.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer thematisieren die
Sorgerechtsproblematik im Rahmen des Kindernachzugs nach § 32 AufenthG).
TOP 8
Konsequenzen aus dem Urteil des BVerwG vom 19. April 2011 (BVerwG 1 C
16.10) – Aufenthaltserlaubnis bei Ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren in diesem
Zusammenhang Anwendungsfragen des § 38 Absatz 1 AufenthG).
TOP 9
Ausstellung mehrerer Aufenthaltstitel bei Besitz mehrerer Pässe.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer einigen sich darauf, dass bei
Ausländern, die mehrere Pässe besitzen, der Pass mit der längsten
Gültigkeitsdauer als Referenzpass in den e-Aufenthaltstitel aufgenommen wird).
TOP 10
Behördliches Anfechtungsrecht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen;
Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 27. Juni 2012 (XII ZR 89/10).
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer erörtern das Thema).
TOP 11
Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei länderübergreifenden Sachverhalten;
Auswirkungen des BVerwG-Urteils vom 22. März 2012 (BVerwG 1 C 5.11).
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren mögliche
Auswirkungen des Urteils).
TOP 12
„Ausländerbehörde – Willkommensbehörde“, geplantes Modellprojekt des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
[BAMF] bittet die Länder um Unterstützung bei der Durchführung des
Modellprojekts „Ausländerbehörde – Willkommenskultur“).
Drucksache 17/13724 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTOP 13
Vorgehensweise bei der Adressermittlung über die Ausländerbehörden zu
Forschungsprojekten.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das BAMF unterrichtet über anstehende
Forschungsprojekte).
TOP 14
Abstimmung der Verfahrensweise im Hinblick auf die steigenden
Zugangszahlen im Asylverfahren.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren über die
Auswirkungen steigender Asylzugangszahlen).
TOP 15
Ansprechpartner der Länder für EASO zum Thema Altersfeststellung bei
unbegleiteten Minderjährigen.
Das Thema wurde von der Tagesordnung genommen.
TOP 16
Bevorstehende humanitäre Aufnahmen.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 17
Wohnsitzauflage bei humanitären Aufenthaltserlaubnissen.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren das Thema ohne
abschließendes Ergebnis).
TOP 18
Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 23a, 25 Absätze 3, 4 und 5
AufenthG an Opfer von Menschenhandel: Erfahrungen und Perspektive.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das BMI teilt seine Rechtsauffassung mit,
wonach es sich bei der Regelung des § 25 Absatz 4a AufenthG um eine
Sonderregelung handelt, die keinen Anwendungsvorrang vor anderen humanitären
Aufenthaltstiteln genießt).
TOP 19
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen
Union – Einzelfragen zur Erteilung einer Blauen Karte EU.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Einzelfragen zum
Thema).
TOP 20
Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Einzelfragen zum
Thema).
TOP 21
Benennt § 18 Absatz 6 AufenthG eine Erteilungsvoraussetzung oder „nur“
einen Versagungsgrund?
(Ergebnis der ARB-Beratung: Es besteht Einvernehmen, dass § 18 Absatz 6
AufenthG lediglich als Versagungsgrund zu werten ist).
TOP 22
Bericht des BMAS über Überlegungen zur Neugestaltung der
Beschäftigungsverordnung.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das BMAS berichtet zu Überlegungen einer
Neukonzeptionierung der Beschäftigungsverordnung).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13724TOP 23
Einreise von chinesischen Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 24
Ausländerrechtliche Behandlung von Fremdsprachenassistenten.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das BMI und das BMAS verweisen darauf, dass
es sich bei der Tätigkeit von Fremdsprachenassistenten um einen
Anwendungsfall des § 18 AufenthG handelt, da bei dieser Art der Beschäftigung die
Arbeitnehmereigenschaft des § 7 Absatz 4 SGB IV erfüllt wird).
TOP 25
Aufenthalt zum Zwecke der Tätigkeit als Au pair.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Einzelfragen zum
Thema).
TOP 26
Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Vorschläge der Arbeitsgruppe sollen Anfang
2013 in einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Rechts der
Aufenthaltsbeendigung eingebracht werden).
TOP 27
Entscheidung des BVerwG vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11) zum
Erfordernis einer gleichzeitigen Befristung der Wirkungen von Ausweisungen sowie
zum Antragserfordernis des § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 28
Aufnahme der AZR-Nummer in die Liste der gemäß § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1
AufenthG im Rahmen der automatisierten Sicherheitsanfrage zu
übermittelnden personenbezogenen Daten.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 29
Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei in anderen Ländern Inhaftierten.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer erörtern ohne abschließendes
Ergebnis die Frage der Zuständigkeit bei inhaftierten Ausländern mit vorherigem
Wohnsitz in einem anderen Bundesland).
TOP 30
Rückführung in den Irak.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 31
Absprache mit dem Parlament bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für den
Fall anhängiger Petitionen.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren das Thema vor dem
Hintergrund einer entsprechenden Abfrage aus einem Land).
TOP 32a
Speicherung von Daten in der Ausländerdatei A.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das BMI teilt mit, dass die Speicherung in der
Ausländerdatei A nur im Falle einer Daueraufenthaltsbescheinigung in Betracht
kommt und ansonsten unzulässig ist).
Drucksache 17/13724 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTOP 32b
Geplante Neufassung des Transplantationsgesetzes zum 1. November 2012.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 32c
Deaktivierung der eID-Funktion bei Auslieferung des eAT.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 32d
Hinweis auf assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht und
Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 5 AufenthG (BVerwG 1 C
6.11).
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 32e
Visa-Warndatei.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder werden über den Sachstand
unterrichtet).
TOP 32f
Asyl- und Migrationsfonds (AMF) – Unterrichtung der Länder über den
Sachstand durch das BMI.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder werden über den Sachstand
unterrichtet).
TOP 32g
Lebensunterhaltssicherung syrischer Studenten.
(Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird erörtert).
TOP 32h
Termin der nächsten Sitzung.
8. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 4, 7, 9, 10, 14, 15, 20, 25, 26, 33
auf Bundestagsdrucksache 17/11581, die mit aus Sicht der Fragesteller
unzulässigem Hinweis auf eine geschützte exekutive Eigenverantwortung
nicht bzw. nur teilweise beantwortet wurden?
Ergänzend zu den Antworten der Bundesregierung vom 22. November 2012
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
17/11581 teilt die Bundesregierung Folgendes mit:
Zu Frage 4
Die seinerzeitige Antwort zu Frage 4 in der Bundestagsdrucksache 17/11581 ist
nach wie vor zutreffend. In der Bundesregierung ist der
Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen, ob und gegebenenfalls wie eine von der
Gültigkeit des Passes abhängige eID-Funktion auf dem elektronischen
Aufenthaltstitel vermerkt werden sollte bzw. könnte, ohne zugleich die Gültigkeit der
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung der Ausländerbehörde zu beeinflussen.
Zu Frage 7
Die Bundesregierung hat bereits darauf hingewiesen, dass die Länder die in der
Praxis zu beobachtenden Probleme als Folge der faktisch nicht mehr
stattfindenden Verteilung der 16- und 17-jährigen Asylbewerber und unerlaubt
Eingereisten benannt haben. Eine typische Konstellation, in der falsche Angaben zur
Minderjährigkeit aufgedeckt werden, ist die spätere Vorlage bzw. das spätere
Auffinden von Personaldokumenten des Herkunftsstaats, aus denen die
Volljährigkeit des vorgeblich Minderjährigen hervorgeht. Diese Erfahrungen werden
durch Erfahrungen der Bundesbehörden aus dem Asylverfahren bestätigt. Dis-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13724kutiert wurden die Anwendung von § 49 Absatz 6 AufenthG und die
Möglichkeiten einer gesetzlichen Neuregelung.
Zu Frage 9
Anlässlich einzelner Fälle, in denen die Antragsteller zur Vermeidung einer
Dublin-Überstellung sich ins Kirchenasyl begeben hatten, wurde die Frage
aufgeworfen, ob in solchen Fällen die Überstellungsfristen gemäß der Dublin-
Verordnung unverändert bleiben oder sich verlängern, wie es bei Untertauchen
der Fall ist (Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Dublin-
Verordnung). Das BAMF erklärte, dass in Fällen, in denen das Kirchenasyl den
zuständigen Behörden rechtzeitig noch vor dem Zeitpunkt der geplanten
Überstellung mitgeteilt wird, kein Untertauchen vorliegt, so dass die Frist unverändert
bleibt.
Zu Frage 10
Das Thema war Gegenstand einer Bund-Länder-Besprechung im Mai 2012. Im
Vordergrund der Besprechung stand die Frage, ab welchem Zeitpunkt im
Rahmen einer Dublin-Überstellung die Zuständigkeit für die Prüfung der
inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse von dem BAMF auf die vollziehenden
Behörden übergeht. Als einer der Lösungsansatze wird derzeit geprüft, ob im
Rahmen der Umsetzung der Neufassung der Dublin-Verordnung eine
gesetzliche Klarstellung zur Regelung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern ins
Asylverfahrensgesetz aufgenommen werden soll. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Zu Frage 14
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird seitens des BMI nicht gesehen.
Zu Frage 15
Das Problem wurde seinerzeit auf der ARB erörtert. Nachfolgend hat sich kein
Beratungsbedarf mehr ergeben.
Zu Frage 20
Der seinerzeitigen Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 17/11581 ist
nichts hinzuzufügen. Dies gilt schon deshalb, weil der
Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung zum Umgang mit den Ergebnissen der
damals eingerichteten Arbeitsgruppe noch nicht abgeschlossen ist.
Zu Frage 25
Es wurde gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Diesem wurde
inzwischen durch eine Änderung von § 81 Absatz 4 AufenthG Rechnung getragen.
Zu Frage 26
Die Frage, wann ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach § 4 StAG besteht,
wurde ergebnisoffen diskutiert.
Zu Frage 33
Das Problem wurde seinerzeit auf der ARB erörtert. Es wurden keine
Vereinbarungen getroffen.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung vom 22. November
2011 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/11581 zu den Fragen 4, 7, 9, 10, 14, 15, 20, 25, 26, 33 verwiesen, die
aus Sicht der Bundesregierung hinreichend beantwortet wurden.
Drucksache 17/13724 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welche Probleme im Zusammenhang des § 28 AufenthG mit Blick auf die
Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG gibt es nach Ansicht einiger
Teilnehmer (Nachfrage zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/11581,
die immer noch nicht nachvollziehbar beantwortet wurde)?
Die Anhebung des für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
erforderlichen Sprachniveaus auf B1 ermöglicht eine Motivation zur Erreichung dieses
Integrationsziels, die in dieser Form durch § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG nicht
erreicht werden kann. Nach § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG wird das
Nichterreichen des anvisierten Integrationsziels lediglich dadurch sanktioniert, dass eine
auf nur ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Neuregelung
des § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG setzt dagegen einen positiven Anreiz für die
Erreichung des Integrationsziels. Die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis
sollte konsequenterweise nicht geringere Voraussetzungen erfordern als die
Erlangung einer auf mehr als ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis.
10. Was beinhaltet das mittlerweile vermutlich ergangene Rundschreiben zur
Feststellung eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs im Rahmen des
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AufenthG (Nachfrage zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 17/11581)?
Das Rundschreiben liegt noch nicht vor.
11. Welche Themen wurden mit welchem Ergebnis auf der ARB vom 9. und
10. April 2013 besprochen (bitte darstellen, wie auf
Bundestagsdrucksache 17/10606 zu Frage 13 bzw. 17/9719 zu Frage 5, jedoch etwas
detaillierter, um den debattierten Gegenstand, vorgebrachte Argumente und
Informationen und die getroffenen Vereinbarungen nachvollziehen zu
können)?
Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB vom 9. und
10. April 2013 liegt noch nicht vor. Die den Ländern eingeräumte Frist für
Stellungnahmen, Korrekturen, etc. zum Protokollentwurf des BMI ist noch nicht
abgelaufen. Über etwaige Besprechungsergebnisse der ARB kann derzeit daher
keine Auskunft erteilt werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bei der ARB am 9. und 10. April 2013 wurden im Bereich „Einreise und
Aufenthalt“ folgende Themen erörtert:
• Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur
Einschränkung des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug zu Deutschen,
• Aufenthalt verletzter afghanischer Kinder zur medizinischen Versorgung,
• Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung,
• Behördliches Anfechtungsrecht missbräuchlicher
Vaterschaftsanerkennungen,
• Einführung der elektronischen Ausländerakte.
Aus dem Bereich „Humanitäres Aufenthaltsrecht“ wurden folgende Themen
erörtert:
• Aufnahme syrischer Flüchtlinge,
• Wohnsitzauflagen,
• EU-Finanzrahmen 2014–2020,
• Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG,
• Vorgehensweise bei Petitionen in „Dublin-Verfahren“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13724Aus dem Bereich „Arbeitsmigration“ wurden folgende Themen erörtert:
• Auswirkungen des § 82 Absatz 6 AufenthG,
• Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit zur Gewinnung von Fachkräften
aus dem Ausland,
• Erleichterungen im Visumverfahren zu Studienzwecken für Absolventen mit
deutschen Sprachkenntnissen,
• Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse,
• Vermittlungsabsprachen nach § 30 BeschV.
Aus dem Bereich „Aufenthaltsbeendigung“ wurden folgende Themen erörtert:
• Ausschreibungen in das Schengener Informationssystem,
• Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Absatz 4 Satz 1 AufenthG,
• Probleme beim Gesetzesvollzug in Sachen Abschiebungen,
• Anwendung des § 11 AufenthG.
Unter „Sonstiges“ wurde über die Sachstände zum Projekt „Gebühren im
Ausländerrecht“, zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 zu
den Gebühren für türkische Arbeitnehmer, zur Einführung der Visa-Warndatei,
zur Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes und zur Aufnahme
lybischer Kriegsverletzter berichtet.
Darüber hinaus wurden die Themen „Meldung der aufenthaltsrechtlichen
Entscheidung im KZB-Verfahren“, „Proliferationsrisiken bei Gastwissenschaftler“
und der „Umgang mit ARB-Protokollen“ erörtert.
12. Wann ist die nächste ARB geplant?
Die nächste ARB wird voraussichtlich im Oktober 2013 stattfinden.
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ISSN 0722-8333]