Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/3855
16. Wahlperiode 14. 12. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich
(Bayreuth), Jan Mücke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/3679 –
Führerscheintourismus
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In vielen Tageszeitungen und Fachzeitschriften sowie im Internet wird massiv
für den Erwerb von Fahrerlaubnissen im EU-Ausland unter dem Hinweis
„keine MPU erforderlich“ geworben. Damit sollen gezielt Angebote für
Personen beworben werden, die in Deutschland ihrer Fahrerlaubnis verlustig
gegangen sind und ohne das Bestehen einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung (im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt) keine Möglichkeit hätten,
wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen.
Da die Misserfolgsquoten im Rahmen der MPU sehr hoch sind und die
Untersuchung mit hohen Kosten für die zu Untersuchenden verbunden ist, stellt die
Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben, eine
außerordentlich attraktive Alternative dar. Neben geschätzten 7 000 deutschen
Inhabern einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis fokussiert sich das Interesse des
betroffenen Personenkreises derzeit auf die Möglichkeit, in Polen eine
entsprechende Fahrerlaubnis zu erwerben, da die Regelungen in Tschechien verschärft
wurden (vgl. Müller in: mobil und sicher, 05/2006).
1. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Anzahl der
Personen, die über eine im Ausland erworbene EU-Fahrerlaubnis verfügen, ohne
hierbei dort dauerhaft ansässig zu sein?
Dem Kraftfahrt-Bundesamt, das im Auftrag des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Fallzahlen von
Führerscheintourismus in andere Länder ermittelt, wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum
30. November 2006 von deutschen Fahrerlaubnisbehörden 5 905 Fälle
mitgeteilt, in denen in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgegeben
wurde, obwohl die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hatte. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 12. Dezember 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/3855 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Wie viele der unter Frage 1 erfassten Personen könnten in Deutschland nur
durch die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung wieder in Besitz einer Fahrerlaubnis gelangen?
In den o. g. Fällen war dem jeweiligen Führerscheininhaber in 4 453 Fällen
zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden, in der Regel im
Zusammenhang mit Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
In den meisten dieser Fälle hätte der jeweilige Betroffene in Deutschland die
Fahrerlaubnis nur nach Beibringung eines positiven medizinisch-
psychologischen Gutachtens neu erwerben können.
3. Falls der Bundesregierung hinsichtlich der Fragen 1 und 2 keine Zahlen
vorliegen sollten: Warum liegen solche Zahlen nicht vor?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch ein Ausweichen auf
andere Länder und dortigen Erwerb des Führerscheins die deutschen
Vorschriften über den Erwerb, und den Verlust der Fahrerlaubnis unterlaufen
werden, und wie beabsichtigt die Bundesregierung darauf zu reagieren?
Die Bundesregierung setzt sich insbesondere auf bilateralem Wege und unter
Einschaltung des Kraftfahrt-Bundesamtes intensiv dafür ein, dass die
ausländischen Behörden eine unter Verletzung des Wohnsitzprinzips rechtswidrig
erteilte Fahrerlaubnis wieder zurücknehmen. Alle bekannt gewordenen Fälle
von Führerscheintourismus werden, verbunden mit der Bitte um Rücknahme der
jeweiligen Fahrerlaubnis, an die zuständigen Stellen im Ausland weitergeleitet.
Den im Bereich des Führerscheintourismus besonders auffälligen Ländern
Tschechien und Polen wurden gleichzeitig konkrete Vorschläge für eine bessere
Zusammenarbeit zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Fällen der
Führerscheinbeschaffung unter Nichtbeachtung des Wohnsitzprinzips unterbreitet.
Gleichzeitig hat das BMVBS der Europäischen Kommission im Frühjahr dieses
Jahres umfangreiches Material zum Führerscheintourismus zur Verfügung
gestellt. Im Oktober 2006 hat die Kommission mitgeteilt, dass die übermittelten
Fälle auch aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen europäisches Recht vermuten
ließen. Auch sie hat daher in dieser Angelegenheit Kontakt mit Polen und der
Tschechischen Republik aufgenommen.
Die Bundesregierung steht daneben in engem Austausch mit den
Länderbehörden, um sicherzustellen, dass im Ausland rechtsmissbräuchlich erlangte EG-
Fahrerlaubnisse in Deutschland nicht anerkannt werden. Bestätigt wird sie
hierbei durch die Entscheidungen mehrerer Oberverwaltungsgerichte (vgl. zum
Beispiel Beschluss des Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald vom 29. August
2006 – Az. 1 M 46/06 – und des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. September
2006 – Az. 16 B 989/06), wonach der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
von EG-Führerscheinen in Fällen von Rechtsmissbrauch nicht greift. Eine
Umgehung der in Deutschland geltenden Voraussetzungen für die Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug wird hierdurch wesentlich
erschwert.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahren im Straßenverkehr durch
Autofahrer, die auf diese Weise den Führerschein wieder erlangt haben?
Der Umfang der Gefahren, der im Straßenverkehr von „Führerscheintouristen“
ausgeht, hängt letztlich von der Art und Intensität der Eignungsüberprüfung in
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3855dem Mitgliedstaat ab, der die „neue“ Fahrerlaubnis ausstellt. Aus Sicht der
Bundesregierung muss im Interesse der Verkehrssicherheit in jedem Fall
gewährleistet sein, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis etwa wegen eines
Alkoholoder Drogenproblems entzogen wurde, dieses Eignungsdefizit vor Erwerb einer
neuen Fahrerlaubnis überwunden haben. Dies wird auch auf EG-Ebene immer
wieder klar und deutlich herausgestellt.
6. Hält die Bundesregierung die Regelungen über den Erwerb und den Verlust
einer Fahrerlaubnis in den Nachbarländern Tschechien und Polen den
deutschen Vorschriften für gleichwertig?
Die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung sind auch
schon heute EG-rechtlich und damit für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlich
vorgeschrieben. Danach dürfen auch in allen anderen Mitgliedstaaten der EU
keine Führerscheine an Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen erteilt
werden. Leider wurde dies bislang nicht in allen Mitgliedstaaten ausreichend
sichergestellt, insbesondere nicht in Fällen eines vorangegangenen Entzugs
wegen eines Alkohol- oder Drogenproblems. Die derzeit in der Verhandlung
befindliche 3. EG-Führerscheinrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten künftig
weitreichende Möglichkeiten, hierauf angemessen zu reagieren (siehe hierzu im
Einzelnen die Antwort auf Frage 7).
7. Gibt es seitens der Bundesregierung Bestrebungen, den Erwerb einer
Fahrerlaubnis EU-weit zu harmonisieren bzw. durch den Datenaustausch
sicherzustellen, dass Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat ihre Fahrerlaubnis
verloren haben, nicht durch das Ausweichen auf einen anderen Staat, in dem
sie nicht dauerhaft ansässig sind, wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis
gelangen, die auch in Deutschland Gültigkeit besitzt?
Der Entwurf der 3. EG-Führerscheinrichtlinie sieht weitreichende
Verhinderungsmöglichkeiten gegen den „Führerscheintourismus“ vor. Insbesondere soll
ein Ausweichen auf einen anderen Mitgliedstaat, um die im Inland für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsüberprüfung zu umgehen,
unmöglich werden.
So ist auf nachdrückliche Forderung Deutschlands in den Entwurf der Richtlinie
eine Bestimmung aufgenommen worden, nach der ein Mitgliedstaat die
Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, wenn dem Inhaber
in seinem eigenen Hoheitsgebiet ein Führerschein bereits entzogen wurde. Auch
darf einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat
entzogen wurde, nach dem Entwurf der Richtlinie ein (neuer) Führerschein gar
nicht erst ausgestellt werden. Zur Erleichterung der Kontrollen sind die
Mitgliedstaaten künftig verpflichtet, ein gemeinsames EU-Führerscheinnetz zu
nutzen, das den Austausch der Fahrerlaubnisdaten zwischen den Mitgliedstaaten
wesentlich erleichtert.
Der Entwurf der 3. EG-Führerscheinrichtlinie bedarf noch der Billigung des
Europäischen Parlaments in zweiter Lesung. Mit einer Veröffentlichung im
Amtsblatt ist Anfang des Jahres 2007 zu rechnen. Die Bundesregierung
beabsichtigt, die Vorschriften gegen den Führerscheintourismus im Rahmen ihrer
Zuständigkeit so schnell wie möglich nach Veröffentlichung der Richtlinie in
nationales Recht umzusetzen.
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