[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14319
17. Wahlperiode 03. 07. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Karin Binder,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14019 –
Polizeigewalt gegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Blockupy-Proteste
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gegen die Austeritätspolitik der Troika aus Europäischer Zentralbank,
Internationalem Währungsfonds und Europäischer Kommission haben am ersten
Juni-Wochenende bis zu 20 000 Menschen in Frankfurt am Main demonstriert.
Die „Blockupy-Proteste“ richteten sich, wie es im Aufruf dazu heißt, dagegen,
die „Sanierung des Kapitalismus in Europa auf dem Rücken der
Lohnabhängigen, der Erwerbslosen, der Rentner_innen, der Migrant_innen und der
Jugendlichen“ auszutragen. Auch gegen den Abbau demokratischer Rechte im Zuge
der „Verarmungs- und Verelendungspolitik“ wurde demonstriert.
Die Demonstration, die am 1. Juni 2013 zum Sitz der Europäischen
Zentralbank führen sollte, stieß jedoch auf massive Polizeigewalt, die zu einem
vorzeitigen Abbruch der Demonstration führte.
Der Tenor der Medienberichterstattung ist eindeutig: Die Gewalt ging von der
Polizei aus, die gegen eine friedliche Demonstration völlig
unverhältnismäßige Mittel eingesetzt habe. Die Grundrechte sind dabei faktisch außer
Kraft gesetzt worden. Selbst konservative Zeitungen, die bei Konflikten
zwischen Demonstrantinnen und Demonstranten sowie der Polizei für gewöhnlich
Partei für die Polizei ergreifen, üben scharfe Kritik an deren Vorgehen.
So heißt es in der „FAZ“ vom 2. Juni 2013, die Polizei gerate „nach Einsatz in
Erklärungsnot“. Der Einsatz, bei dem mehrere hundert Personen für mehrere
Stunden eingekesselt worden waren, habe sich gegen eine „bis dahin friedliche
Demonstration“ gerichtet. Intern, so die „FAZ“ weiter, werde der Einsatz von
Polizisten kritisiert: „Auch die Brutalität, mit der einige der Einsatzkräfte
vorgegangen seien, können sie nicht nachvollziehen, weil es ihrer Ansicht nach
keinen Grund dafür gegeben habe“.
Die Polizei setzte bei ihrem Vorgehen gegen die Demonstrantinnen und
Demonstranten massiv Reizmittel ein: „Unvermittelt“ seien die Beamten in
den Demonstrationszug eingedrungen, berichtet die „Frankfurter Rundschau“
vom 2. Juni 2013. „Sie schubsen die Teilnehmer beiseite, sie decken sie mit
Pfefferspray ein“. Ein Journalist, der gerade das Fronttransparent fotografierte,
habe aus den Augenwinkeln gesehen, „dass jemand auf mich zustürmt […] Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juli 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14319 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnd dann hatte ich schon Pfefferspray im Gesicht.“ Die „taz“ ergänzt am
1. Juni 2013: „Mehreren Journalisten wurde von der Polizei aus nächster Nähe
Pfefferspray in die Augen gesprüht“. Die „BILD Zeitung“ vom 3. Juni 2013
hält fest: „Besonders Beamte aus NRW [Nordrhein-Westfalen] fallen durch
ihre Härte auch gegen Journalisten negativ auf. Die Aktivisten bleiben ruhig:
‚Wir sind friedlich, was seid ihr?‘“
„Der Kessel war unangebracht und unverhältnismäßig“, resümiert die
„Süddeutsche Zeitung“ (3. Juni 2013). „Es entsteht der Eindruck, dass Hessens
Regierung im Landtagswahlkampf ein Zeichen setzen wollte.“
Die „junge welt“ vom 3. Juni 2013 berichtet, dass Abgeordnete des Deutschen
Bundestages am Beobachten der Polizeigewalt gehindert wurden. Der
Abgeordnete Niema Movassat (DIE LINKE.) musste sich nach eigenen Angaben
von Polizisten anhören: „Sie sind kein Abgeordneter! Der Ausweis ist
gefälscht.“ Nach Angaben von Sanitätern mussten am 1. Juni 2013 rund 275
Personen behandelt werden, weil sie Verletzungen infolge von Pfefferspray,
Schlagstockeinsatz oder Schläge erlitten hatten. Mindestens fünf Personen
wurden vom Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht. Sanitätern wurde
teilweise der Zugang zu Verletzten erschwert oder ganz verwehrt.
Einschätzungen der Organisatoren der Demo und ihrer Unterstützer, dass der
Polizeikessel bereits im Vorfeld fest geplant war, werden von der „BILD
Zeitung“ gestützt, die angibt, mehrere Polizisten hätten ihr gegenüber
bestätigt: „Der Kessel war geplant“, um die Personalien der Eingekesselten
aufzunehmen und sie mit vorhandenen Datensätzen abzugleichen.
Mehrere Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. wurden Augenzeugen der
Polizeigewalt. So wurden selbst Demonstranten, die lediglich ihre Hand an
Absperrgitter gelegt haben, mit Pfefferspray angegriffen. Zahlreiche Videos
im Internet belegen, dass Pfefferspray nicht nur gezielt gegen einzelne
Personen, sondern großflächig gegen friedliche Demonstranten eingesetzt wurde
(z. B.
www.youtube.com/watch?v=Z8my9AZQIw4).
Den Fragestellern ist bewusst, dass die unmittelbare Verantwortung für den
Polizeieinsatz beim Land Hessen liegt. Das gilt auch für Einsätze der
Bundespolizei, sofern diese außerhalb ihres originären Zuständigkeitsbereiches etwa
an Bahnanlagen erfolgen. Dennoch ist die Bundesregierung aus Sicht der
Fragesteller verpflichtet, Fragen zu Unterstützungseinsätzen der
Bundespolizei unter Führung des Landes Hessen zu beantworten. Dies ergibt sich u. a.
daraus, dass die Bundesregierung durchaus Einflussmöglichkeiten hinsichtlich
der Unterstützungseinsätze hat, die Bundespolizei i. d. R. in die
Einsatzplanung einbezogen ist und die Unterstützungseinsätze beispielsweise auf der
Innenministerkonferenz thematisiert werden können. Wenn die
Bundesregierung über ihre vor Ort eingesetzten Bundespolizisten im Besitz von
Informationen ist, besteht kein Grund, diese dem Deutschen Bundestag
vorzuenthalten.
Daher erwarten die Fragesteller nicht nur ausführliche Angaben der
Bundesregierung zu den konkreten Handlungen der Bundespolizei, auch für solche
unter Führung Hessens. Sie sind zudem der Auffassung, dass die föderale
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland kein Alibi dafür ist, dass ein
Bundesland mehrere Grundrechte faktisch außer Kraft setzt. Die Fragesteller sehen im
Vorgehen der Polizei den Versuch, Kritik am Kapitalismus zu kriminalisieren.
Diese ist aber weder eine Straftat noch ein Zeichen womöglich
„extremistischer“ Gesinnung, sondern ein legitimes und aus Sicht der Fragesteller sogar
notwendiges Unterfangen.
Insofern ist der Polizeieinsatz nach Auffassung der Fragesteller durchaus auch
auf Bundesebene zu diskutieren. Durch den offensichtlich völlig
unverhältnismäßigen Gebrauch von Pfefferspray muss auch die Frage nach einer
gesetzlichen Begrenzung dieses gesundheitsgefährdenden Reizmittels wieder
aufgeworfen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14319Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Polizeiliche Einsatzlagen im Zusammenhang mit Demonstrationen und
Versammlungen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Es ist Aufgabe der Polizei-
und Ordnungsbehörden, das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und gerichtlichen
Entscheidungen zu gewährleisten. Die Bundesregierung nimmt daher zu
polizeilichen Einsätzen, soweit sie im Verantwortungsbereich eines Landes
liegen – hier des Landes Hessen – grundsätzlich keine Stellung und bewertet diese
auch nicht.
Die Zusammenarbeit zwischen Bundespolizei und der Polizei des Landes
Hessen erfolgte im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten. In diesem
Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung zu der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache
17/10065, vom 25. Juni 2012 verwiesen.
Die Antworten der Bundesregierung beziehen sich insofern ausschließlich auf
die originäre Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und nicht auf den
Polizeieinsatz im Zuständigkeitsbereich des Landes Hessen.
1. Waren Angehörige der Bundespolizei anlässlich der Blockupy-Proteste im
Einsatz, und wenn ja, wie viele Beamtinnen und Beamten an jeweils
welchen Tagen in welchen Zeiträumen und Orten (bitte sowohl Angaben zu
Einsätzen im originären Zuständigkeitsbereich machen, als auch zu
Einsätzen unter Führung des Landes Hessen)?
Die Bundespolizei setzte anlässlich der Blockupy-Aktionstage in Frankfurt/
Main im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung unter Aufruf einer
Besonderen Aufbauorganisation ihre Einsatzkräfte wie folgt ein:
• 28 Polizeivollzugsbeamte unter anderem am Hauptbahnhof (Hbf.) Frankfurt/
Main, Bahnhöfe Taunusanlage, Hauptwache und Konstablerwache vom
30. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 (18:30 Uhr bis 6:00 Uhr).
• 316 Polizeivollzugsbeamte am Flughafen Frankfurt/Main am 31. Mai 2013
(8:30 Uhr bis 16:00 Uhr).
• 353 Polizeivollzugsbeamte unter anderem am Hbf. Frankfurt/Main,
Bahnhöfe Taunusanlage, Hauptwache und Konstablerwache am 31. Mai 2013
(6:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
• 28 Polizeivollzugsbeamte unter anderem am Hbf. Frankfurt/Main, Bahnhöfe
Taunusanlage, Hauptwache und Konstablerwache vom 31. Mai 2013 bis
1. Juni 2013 (18:00 Uhr bis 6:00 Uhr).
• 353 Polizeivollzugsbeamte unter anderem am Hbf. Frankfurt/Main,
Bahnhöfe Taunusanlage, Hauptwache und Konstablerwache am 1. Juni 2013
(6:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
• 22 Polizeivollzugsbeamte unter anderem am Hbf. Frankfurt/Main, Bahnhöfe
Taunusanlage, Hauptwache und Konstablerwache vom 1. Juni 2013 bis
2. Juni 2013 (18:00 Uhr bis 6:00 Uhr)
Die Bundespolizei unterstützte die Polizei des Landes Hessen im Stadtgebiet
Frankfurt/Main auf der Grundlage des § 11 des Bundespolizeigesetzes mit
insgesamt 215 Polizeivollzugsbeamten wie folgt:
• 2 Polizeivollzugsbeamte (Einsatzküche) am 31. Mai 2013 und 1. Juni 2013
(8:00 Uhr bis 23:00 Uhr).
• 24 Polizeivollzugsbeamte (Wasserwerfer und Sonderwagen-Einheit) am
31. Mai 2013 (8:00 Uhr bis 23:00 Uhr) und am 1. Juni 2013 (6:00 Uhr bis
23:00 Uhr).
Drucksache 17/14319 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• 101 Polizeivollzugsbeamte (Beweissicherungs- und
Festnahmehundertschaft) am 31. Mai 2013 (3:00 Uhr bis 21:00 Uhr) und am 1. Juni 2013
(8:00 Uhr bis 19:00 Uhr).
• 88 Polizeivollzugsbeamte (Einsatzhundertschaft) am 1. Juni 2013 (9:00 Uhr
bis 21:00 Uhr).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
auf die Mündliche Frage 57 der 245. Sitzung des Deutschen Bundestages am
12. Juni 2013 (Plenarprotokoll 17/245) verwiesen.
2. Hatte das Land Hessen weitere Unterstützungsersuchen an die
Bundespolizei oder andere Bundesbehörden gerichtet, und wenn ja, welche, und
inwiefern ist diesen nachgekommen worden (bitte vollständig auflisten)?
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hatte den Bund und die
Länder am 14. Mai 2013 um Unterstützung ersucht. Die Bundespolizei hat das
Land Hessen daraufhin mit dem in der Antwort zu Frage 1 genannten
Kräfteumfang unterstützt. Darüber hinaus wurden keine weiteren
Unterstützungsersuchen an die Bundespolizei gerichtet.
3. Hat die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit oder unter Führung des
Landes Hessen Wasserwerfer bereitgehalten bzw. diese auch eingesetzt
(unter Abgabe von Wasserstößen), und wenn ja, wie viele, welchen Typs
und an welchen Orten?
Die Bundespolizei hat für den eigenen Aufgabenbereich keine Wasserwerfer
bereitgehalten bzw. eingesetzt.
Die Bundespolizei hat die Polizei des Landes Hessen mit drei Wasserwerfern
des Typs WaWe 9 unterstützt. Aussagen zum Einsatz der Wasserwerfer
obliegen den Behörden des Landes Hessen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
und die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Haben Angehörige der Bundespolizei im originären Zuständigkeitsbereich
oder unter Führung des Landes Hessen Reizmittel eingesetzt, und wenn ja,
a) welches Reizmittel hatten die Beamtinnen und Beamten mitgeführt
(bitte vollständig Anzahl der Kartuschen mit jeweiligem Modell und
Füllmenge angeben),
b) wie viele Polizistinnen und Polizisten haben welches Reizmittel
eingesetzt,
c) um wie viel Uhr, an welchen Orten wurde das Reizmittel eingesetzt,
d) in welcher Entfernung standen dabei die Bundespolizisten zum vom
Reizmitteleinsatz betroffenen Gegenüber,
e) was war jeweils Anlass des Reizmitteleinsatzes,
f) gegen wie viele Personen wurde Reizmittel eingesetzt,
g) welche Angaben kann die Bundesregierung zur Anzahl der
verbrauchten Kartuschen machen (bitte Typ und Füllmenge nennen), und
inwiefern ist nach dem Einsatz Ersatzbedarf angemeldet worden,
h) wie viele Personen, darunter wie viele Polizisten, sind durch den
Einsatz von Reizmitteln verletzt worden?
Die Bundespolizei hat im originären Zuständigkeitsbereich keine
Reizstoffsprühgeräte eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/143195. Hat die Bundespolizei weitere Zwangsmittel eingesetzt bzw. diese bei
anderen Polizeieinheiten beobachten können, und wenn ja, welche, und hält
die Bundesregierung diese vorliegend für verhältnismäßig?
Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die
Bundespolizei bei einer Person einen Platzverweis mittels unmittelbarem Zwang nach § 2
Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) durchgesetzt.
Darüber hinaus hat die Bundespolizei im originären Zuständigkeitsbereich
keine Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen nach § 2 Absatz 3 und 4
UZwG eingesetzt. Die Bundesregierung gibt darüber hinaus zu einzelnen
polizeilichen Maßnahmen im Zuge des Demonstrationsgeschehens, die
ausschließlich in die Zuständigkeit der Polizei des Landes Hessen fallen, keine Bewertung
ab. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu den Fragen 3, 4, 4a bis 4h verwiesen.
6. Hat die Bundespolizei die Demonstration oder Teile davon oder den
Polizeikessel gefilmt, und wenn ja, aus welchem Grund, inwiefern hält die
Bundesregierung dies für rechtmäßig, und ist sie bereit, Abgeordneten des
Deutschen Bundestages die Aufnahmen zugänglich zu machen?
Die Bundespolizei hat auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes
rechtmäßig Videoaufnahmen im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung
gefertigt und wieder gelöscht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Einsatz von Drohnen
im Rahmen des Polizeieinsatzes?
Die Bundespolizei setzte keine Unmanned Aircraft Systems (UAS) ein.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Hat die Bundespolizei Personenkontrollen vorgenommen, und wenn ja, an
welchen Orten, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund?
Hat sie sich an der Personalienfeststellungsstelle im Zusammenhang mit
dem Polizeikessel beteiligt, und wenn ja, mit welchen konkreten
Maßnahmen, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Bundespolizei hat im originären Aufgabenbereich im Bereich des
Hauptbahnhofs Frankfurt/Main im Zeitraum vom 29. Mai bis 1. Juni 2013 121
Personenkontrollen nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage der
jeweiligen rechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 57
der 245. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Juni 2013 (Plenarprotokoll
17/245) verwiesen.
Drucksache 17/14319 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welche hessische Behörde (möglichst konkrete Dienststelle angeben) hat
zu welchem Zeitpunkt welche Unterstützungsersuchen an die
Bundespolizei gerichtet?
a) An welchen Lagebesprechungen im Vorfeld und während der Proteste
hat die Bundespolizei teilgenommen (bitte Ort der Besprechung und
Teilnehmerkreis benennen)?
b) Wie wurde der Einsatz der dem Land Hessen unterstellten Kräfte der
Bundespolizei unmittelbar vor Einsatzbeginn und während des
Einsatzes konkret geleitet (bitte konkreten Ansprechpartner der
Bundespolizei benennen)?
Die Bundespolizei führte den Polizeieinsatz im originären
Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung. Die Zusammenarbeit zwischen der
Bundespolizei und der Polizei des Landes Hessen erfolgte im Rahmen der jeweiligen
gesetzlichen Aufgaben. Die Bundespolizei hat zur Vorbereitung der originären
bundespolizeilichen Aufgaben und den Aufgaben der Polizei des Landes
Hessen mit Vertretern der örtlichen Dienststellen der Bundespolizei an vier
Einsatzbesprechungen bei der hessischen Polizei in Frankfurt/Main teilgenommen.
Darüber hinaus hat die Bundespolizei während des Einsatzes zur Wahrnehmung
ihrer originären Aufgaben an keinen Einsatzbesprechungen bei der Polizei des
Landes Hessen teilgenommen. Die Bundespolizei hat zur Wahrnehmung
eigener Aufgaben je einen Verbindungsbeamten in den Führungsstab der
Polizeidirektion Frankfurt/Main und der Polizeidirektion Flughafen des Landes
Hessen entsandt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
10. Zu welchem Zeitpunkt sind die Bundespolizei oder andere
Bundesbehörden in die Konzeptionierung des Polizeieinsatzes eingebunden worden?
a) Waren Bundesbehörden an Gremien beteiligt, die der Vorbereitung
und Koordinierung des Polizeieinsatzes dienten (bitte ggf. jeweilige
Zusammensetzung der Gremien angeben)?
b) Welche Szenarien sind dabei erörtert worden?
c) Welche Aufgaben sind dabei der Bundespolizei zugewiesen worden?
d) Inwiefern und zu welchen Zeitpunkten (bitte genaue Datums-/
Uhrzeitangaben) ist dabei erörtert worden, einen Teil der
Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer einzukesseln?
e) Inwiefern ist dabei erörtert worden, von einem Teil der
Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Personalien aufzunehmen,
um sie mit vorhandenen Datensätzen abzugleichen?
f) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
Medienberichten, denen zufolge die Polizeigewalt sich auch massiv gegen
Journalistinnen und Journalisten gerichtet habe?
g) Welcher Grund ist der Bundespolizei für die Einrichtung des
Polizeikessels genannt worden, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Bundespolizei hat den Polizeieinsatz im originären Zuständigkeitsbereich
in eigener Verantwortung geführt und hat hierzu Konzeptionen erstellt.
Gleiches gilt für die Polizei des Landes Hessen. Die Bundespolizei hat an der
Erstellung von Einsatzkonzepten der Polizei des Landes Hessen nicht mitgewirkt
bzw. war nicht an deren Erstellung eingebunden. Mit der Bundespolizei sind
bestimmte Einsatzszenarien der Polizei des Landes Hessen nicht vorab
abgestimmt bzw. der Bundespolizei zugewiesen worden. Im Zuständigkeitsbereich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14319der Bundespolizei erfolgte keine in der Fragestellung genannte
Gewaltanwendung gegen Journalistinnen und Journalisten. Insoweit werden Medienberichte
in diesem Zusammenhang von der Bundesregierung nicht bewertet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
zu den Fragen 9 und 11 sowie auf die Antwort auf die Mündliche Frage 57 der
245. Sitzung des Deutschen Bundestages (Plenarprotokoll 17/245) verwiesen.
11. Hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz ebenfalls mit den Blockupy-
Protesten befasst, und wenn ja, welche Angaben ist die Bundesregierung
bereit, darüber zu machen?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im Rahmen seiner
Aufgabenerfüllung, hier die Bearbeitung des Linksextremismus, die Blockupy-Proteste
ausgewertet. Es lagen entsprechende Erkenntnisse vor, wonach Linksextremisten,
darunter auch gewaltbereite Strukturen, in die Vorbereitung und Durchführung
der Proteste eingebunden waren.
12. Inwiefern, von wem und an wen wurden im Zusammenhang mit den
Blockupy-Protesten personengebundene Daten aus Verbunddateien
angefordert bzw. weitergeleitet (bitte jeweilige Datei und Anzahl der
betroffenen Personen angeben)?
13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung vom Umfang der Erhebung
von personengebundenen Daten der im Kessel Eingeschlossenen, und
inwiefern war die Bundespolizei an dieser oder anderer Stelle ebenfalls
mit der Erhebung oder Verarbeitung personengebundener Daten in
Zusammenhang mit den Blockupy-Protesten befasst?
Die Bundespolizei hat im originären Aufgabenbereich anlassbezogen nach
Umständen des Einzelfalls und der Grundlage der jeweiligen rechtlichen
Bestimmungen insgesamt 121 INPOL-Abfragen durchgeführt. In diesem
Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Darüber hinaus war die
Bundespolizei mit der Erhebung oder Verarbeitung von Personendaten im
Zusammenhang mit den Blockupy-Protesten nicht befasst. Beim Bundeskriminalamt
(BKA) sind im Zusammenhang mit den Blockupy-Aktionstagen keine
personenbezogene Daten angefordert und aus Verbunddateien beauskunftet worden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Welche Umstände erlauben es nach Auffassung der Bundesregierung der
Polizei, Journalisten, die eine Demonstration bzw. einen damit in
Zusammenhang stehenden Polizeieinsatz journalistisch begleiten, mit
Pfefferspray anzugreifen?
Die Bundesregierung verwahrt sich gegen den latenten Vorwurf des
Fragestellers, Polizeibeamte der Bundespolizei hätten Journalisten mit Pfefferspray
angegriffen. Die Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt richtet
sich immer nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage der
jeweiligen rechtlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Drucksache 17/14319 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Inwiefern sind Angehörige der Bundespolizei berechtigt, bei Einsätzen
unter Führung eines Bundeslandes Einsatzbefehle zu verweigern, wenn
diese nach ihrer Auffassung rechtswidrig sind?
Angehörige der Bundespolizei tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen
Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Gemäß § 63 Absatz 2 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) haben sie die Pflicht, Bedenken gegen
dienstliche Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend
zu machen. Einsatzbefehle, die die Würde eines Menschen verletzen oder ein
strafbares bzw. ordnungswidriges Verhalten verlangen, dürfen -soweit
Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit für die Beamten erkennbar sind- nicht befolgt
werden.
16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob es im
Zusammenhang mit den Blockupy-Protesten Funkzellenabfragen gegeben hat (bitte
ggf. Angaben zum Zweck, zum Gebiet und zur Anzahl der dabei
registrierten Mobilfunkgeräte machen)?
Die Bundespolizei führte im Zusammenhang mit den Blockupy-Protesten keine
Funkzellenabfragen durch. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung
diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
Medienberichten, denen zufolge der Polizeieinsatz sich gegen eine bis dahin friedliche
Demonstration gerichtet hat, aus der auch nach Einkesselung nur sehr
vereinzelte Gegenwehr kam?
Für die originäre Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei treffen derartige
Berichte nicht zu. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 57 der 245. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 12. Juni 2013 (Plenarprotokoll 17/245) verwiesen.
18. Gehört zu diesen Schlussfolgerungen auch, künftig die Bereitstellung von
Einheiten der Bundespolizei zumindest für solche Länder, aus denen
gravierende Verstöße gegen Grundrechte berichtet werden, restriktiver zu
handhaben und etwa an Bedingungen zu knüpfen?
Zur Gewährleistung der Inneren Sicherheit in Deutschland wird die
Bundespolizei auch weiterhin im Einklang mit den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen auf Anforderung die Polizeien der Länder unterstützen. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 57 der 245. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12 Juni 2013
(Plenarprotokoll 17/245) verwiesen.
19. Inwiefern verfügt die Bundespolizei über Mechanismen und Strukturen,
um die Grundgesetzkonformität von Polizeieinsätzen der Länder, die sie
unterstützt, ständig selbst zu evaluieren und daraus gegebenenfalls auch
Konsequenzen, wie einen Abbruch ihrer Unterstützung, zu ziehen, und
inwiefern wurden diese bei dem umstrittenen Polizeieinsatz gegen die
Blockupy- Demonstration effektiv genutzt?
Auf Grund der föderalen Aufgabenverteilung obliegt die Zuständigkeit für die
Anordnung und Durchführung polizeilicher Maßnahmen grundsätzlich allein
bei den Ländern. Rechtsgrundlage für eine bundespolizeiliche Unterstützung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14319der Länder ist § 11 des Bundespolizeigesetzes. Danach werden die Einsatzkräfte
der Bundespolizei dem jeweiligen Land rechtlich und tatsächlich unterstellt. Die
Rechtmäßigkeit des Einsatzes liegt mithin allein in der Verantwortung des
anfordernden Landes, dies gilt auch für die Einhaltung des Grundgesetzes. Daher
ist es nicht Aufgabe der Bundesregierung, das Demonstrationsgeschehen
anlässlich der Blockupy-Demonstrationen in Frankfurt/Main zu bewerten und auf die
polizeiliche Strategie und Taktik des Landes Hessen Einfluss zu nehmen. Im
Hinblick auf die föderale Aufgabenverteilung verfügt die Bundespolizei auch
über keine in der Frage beschriebenen Evaluierungsmechanismen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und ihre Antwort
zu Frage 15 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 57 der 245. Sitzung des Deutschen Bundestages (Plenarprotokoll 17/245)
verwiesen.
20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass Mitglieder des Deutschen Bundestages berichten,
a) Polizisten hätten ihnen mit der Begründung, ihr Abgeordnetenausweis
sei „gefälscht“, den Zutritt zu abgesperrten Bereichen verwehrt,
b) Polizisten hätten in anderen Fällen einen solchen Zutritt erst gewährt,
nachdem sie sich nach der Fraktions- bzw. Parteizugehörigkeit der
Abgeordneten erkundigt hatten?
Die Bundespolizei hat im originären Zuständigkeitsbereich keinem
Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Passieren einer Polizeiabsperrung
untersagt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort auf die Mündliche Frage 57 der 245. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 12 Juni 2013 (Plenarprotokoll 17/245) verwiesen.
21. Wurden Abgeordnete des Deutschen Bundestages von Bundespolizisten
abgeführt, und wenn ja, aus welchem Grund, und wie bewertet die
Bundesregierung dies?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch solche präventiv-
polizeilichen Maßnahmen von der allgemeinen Genehmigung des Deutschen
Bundestages im Beschluss zur Immunitätsaufhebung gedeckt sind?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei kam es zu keinen der vom
Fragesteller geschilderten Vorkommnisse. Präventive Maßnahmen der Bundespolizei
richten sich nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage der
jeweiligen rechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Maßnahmen gegen
Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort auf die Mündliche Frag 57 der 245. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 12. Juni 2013 (Plenarprotokoll 17/245)
verwiesen.
22. Inwiefern hält es die Bundesregierung aufgrund der erwähnten Berichte
über die Behandlung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages
durch die Polizei (und ähnlicher Berichte in der Vergangenheit) für
geboten, die Länder aufzufordern, ihren Polizeibeamten den Umgang mit
Abgeordneten sowie das Erkennen eines Abgeordnetenausweises zu
vermitteln?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es Aufgabe der zuständigen Länder,
in eigener Verantwortung ihren Polizeibeamten die erforderlichen Kenntnisse
im Umgang mit Abgeordneten und dem Erkennen von Ausweisen zu vermit-
Drucksache 17/14319 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeteln. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu Frage 20 verwiesen.
23. Teilt die Bundesregierung grundsätzlich die Einschätzung der
Fragesteller, dass gravierenden Verletzungen demokratischer, im ganzen
Bundesgebiet geltender Grundrechte durch Polizeibeamte eines Landes ggf. auch
auf Bundesebene politisch entgegenzutreten ist (bitte begründen)?
Dem föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland folgend, liegt die
Zuständigkeit für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung grundsätzlich bei
den Ländern. Dies umfasst auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
jeweiligen getroffenen Maßnahmen. Den Betroffenen steht grundsätzlich der
Rechtsweg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen
offen.
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesregierung, die Polizeiarbeit in den
Ländern zu kontrollieren oder zu bewerten. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung verwiesen.
24. In welchen Gremien bespricht die Bundesregierung den Polizeieinsatz
mit dem Land Hessen, bzw. will sie dies noch tun?
Wird sie dies beispielsweise im Rahmen der Innenministerkonferenz
ansprechen?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den Polizeieinsatz des Landes Hessen
in den Gremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder zu thematisieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
25. Welche Kosten waren mit dem Einsatz der Bundespolizei verbunden?
Welche Kosten wurden dem Land Hessen für den Unterstützungseinsatz
der Bundespolizei bei den Blockupy-Protesten im Jahr 2012 in Rechnung
gestellt?
Der Bund trägt die Kosten, die durch den Einsatz der Bundespolizei im eigenen
Aufgabenbereich entstanden sind. Die für die originäre Aufgabenerfüllung
erforderlichen Ausgaben sind im Bundeshaushaltsplan, Einzelplan 06
Kapitel 06 25 der Bundespolizei eingestellt und werden nicht gesondert erfasst.
Das Land Hessen hat die einsatzbedingten Mehrkosten für ihm vom Bund
unterstellten Kräfte zu tragen. Für den Unterstützungseinsatz bei den Blockupy-
Protesten im Jahr 2012 sind dem Land Hessen einsatzbedingte Mehrkosten in
Höhe von 690 697,97 Euro in Rechnung gestellt worden. Die Kostenerfassung
für den Unterstützungseinsatz im Jahr 2013 ist noch nicht abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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